VB.2024.00215
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00215
7. Mai 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26237)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons M
2. Abteilung
VB.2024.00215
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1985 geborene tschechische Staatsangehörige A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 22. August 2010 zu
Erwerbszwecken in die Schweiz ein, wo sie am 30. Dezember 2013 einen
Schweizer Bürger ehelichte. Am 2. August 2018 verliess sie die Schweiz und
am 5. Januar 2022 wurde ihre Ehe geschieden.
Am 1. August 2020 reiste die Beschwerdeführerin
abermals in die Schweiz ein, wo ihr nach Vorlage eines unbefristeten
Arbeitsvertrags als Serviceangestellte (Teilzeitpensum) am 17. November
2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit erteilt wurde, mit Gültigkeit bis zum 16. November 2025.
Nachdem die Beschwerdeführerin mehrere Stellen noch
während der Probezeit verloren hatte, ab Februar 2021 zeitweise von der
Sozialhilfe unterstützt werden musste und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2021 wegen
Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse
von Fr. 250.- verurteilt worden war, widerrief das Migrationsamt am 15. Dezember
2023 deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 15. März 2024.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 2. April 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 2. Mai 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 26. April 2024 (Poststempel: 27. April
2024) liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss
beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die
fortbestehende Gültigkeit ihrer bisherigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter wurde um Sistierung der Ausreisefrist bzw. die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2024 trat das
Verwaltungsgericht auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung zufolge
Gegenstandslosigkeit nicht ein. Überdies merkte es an, dass alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter wurde die
Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, über sämtliche entscheiderheblichen
Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter Belege zu unterrichten. Ein
aufgrund von Schulden bei der Zürcher Justiz auferlegter Prozesskostenvorschuss
wurde fristgerecht geleistet.
Nachdem die Beschwerdeführerin verschiedenste Lohnbelege
und Arbeitsverträge nachgereicht hatte, wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 18. November
2024.
eine Frist bis zum 6. Januar 2025 angesetzt, um umfassend Auskunft zu
ihren aktuellen Arbeitsverhältnissen und allen ihren Arbeitgebern seit Januar
2024.
zu geben, mit vollständiger Einreichung der jeweiligen Arbeits- und
Einsatzverträge, Lohnbelege, Arbeitszeugnisse und Bestätigungen sowie
Kündigungsschreiben.
Hierauf liess die Beschwerdeführerin in mehreren Eingaben
zahlreiche weitere Unterlagen nachreichen und gab umfassend zu ihren
vergangenen Arbeitsverhältnissen Auskunft.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt weder zur Beschwerdeschrift noch zu
den nachgereichten Unterlagen vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach
§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167,
E. 5). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar
dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt
werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich
zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des
Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen
Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt
wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco
Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17
und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a
N. 44 ff.).
2.2
Die
Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde und nachfolgenden Eingaben
sinngemäss geltend, lediglich infolge von Krankheit oder Unfall unfreiwillig
und vorübergehend arbeitslos gewesen zu sein und ihre freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft nie verloren bzw. zumindest wiedererlangt zu haben.
Soweit sie sich dabei auf Arbeitsverhältnisse bezieht, die sie erst nach oder
unmittelbar vor der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids angetreten hatte
und nie Bestandteil des vorinstanzlichen Aktenstands waren, erscheint fraglich,
ob ihr Begehren noch vom vorinstanzlichen Streitgegenstand mitumfasst ist und
inwieweit es sich bei den neu angetretenen Arbeitsstellen damit noch um zu
berücksichtigende Noven handelt. Allerdings besteht ein enger Sachzusammenhang
zum Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids, das Begehren der
Beschwerdeführerin beruht auf denselben (freizügigkeitsrechtlichen)
Rechtsgrundlagen und es wird dieselbe Rechtsfolge begehrt. Es erscheint deshalb
auch aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, die Begehren der
Beschwerdeführerin materiell zu prüfen und auf die Beschwerde einzutreten (vgl.
auch VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00406, E. 2). Den veränderten
Verhältnissen ist jedoch bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
Rechnung zu tragen (vgl. E.4 nachstehend).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte
bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die
keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.
3.1.2
Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das
Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für
Staatsangehörige der EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine
Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig
beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März
Dispositiv
2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Demnach erlischt das
Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA frühestens sechs Monate nach der
unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 1
und 4 AIG). Sofern Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, besteht das
Aufenthaltsrecht bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im ersten Jahr
des Aufenthalts bis zum Ende der Entschädigungszahlungen (Art. 61a Abs. 2
AIG) und bei einer späteren Beendigung bis sechs Monate nach dem Ende der
Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4
AIG) fort, sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität
zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen auf ein freizügigkeitsrechtliches
Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG).
3.1.3
Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen
eines unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 61a AIG N. 6).
Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA
darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine (noch)
gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie
infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden
ist. Dies jedoch nur, solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in
absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai 1993,
Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu
erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die
Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr,
10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar,
Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid
Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu
staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw.
zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1)
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen
auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht
hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 7. Dezember 2017,
2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3).
Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch
durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr,
10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018,
VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der
Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014,
S. 1222 f.).
3.1.4
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien
Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht
mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr)
eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker/Selina Sigerist in:
Martin Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG],
2. A., Bern 2024, Art. 62 N. 90 ff.; VGr, 22. August
2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw.
die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum
Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,
insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe
unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche
Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041,
E. 2.1.3).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin kann sich als tschechische Staatsangehörige
grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des FZA berufen.
3.2.2
Ein Aufenthaltsanspruch zum erwerbslosen Aufenthalt gestützt auf Art. 24
Anhang I FZA fällt vorliegend schon deshalb ausser Betracht, da die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge stets eine Erwerbstätigkeit
anstrebte und derzeit auch Arbeitslosengeld bezieht. Der Anspruch auf einen
erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 24 Anhang 1 FZA ist jedoch subsidiär und
schon aufgrund des Wortlauts der Bestimmung ausgeschlossen, wenn eine
Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat angestrebt oder gestützt darauf Ansprüche
geltend gemacht werden (BGr, 8. Juli 2013, 2C_1102/2013, E. 4.1).
Insbesondere wäre es widersprüchlich, mangels aktuellen Sozialhilfebezugs einen
erwerbslosen Aufenthalt geltend zu machen, wenn man sich zugleich nur dank
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen von der Sozialhilfe lösen konnte.
Entsprechend ist vorliegend auch nicht massgeblich, dass die Beschwerdeführerin
bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids dank sporadischen
Erwerbseinkünften sowie Erwerbsersatzeinkommen von Unfallversicherungen und
Arbeitslosenkasse nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig war. Vielmehr ist zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin noch bzw. wieder über ein
freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht verfügt.
3.2.3
Von August bis Dezember 2020 war die Beschwerdeführerin in der Bar C
in D tätig, wobei ihr Arbeitspensum und ihr Verdienst lediglich in den letzten
zwei Monaten einen Umfang erreichten, bei welchem auch quantitativ von einer
echten Erwerbstätigkeit ausgegangen werden konnte (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4).
Ab dem 12. Dezember 2020 wurde sie von der Bar C zu keinen weiteren
Einsätzen aufgeboten und ab dem 1. Februar 2021 musste sie von der
Sozialhilfe unterstützt werden. In der Folge ging sie bis September 2021 keiner
dokumentierten Erwerbstätigkeit mehr nach, ohne dass für diese Zeit
relevante gesundheitliche Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit dokumentiert
sind. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte sie in dieser Zeit nicht. Da
die Beschwerdeführerin damit ab Mitte Dezember 2020 keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachging und ihren Lebensunterhalt ab Februar 2021 nicht mehr eigenständig
zu bestreiten vermochte, hatte sie spätestens im Juni 2021 – sechs Monate nach
ihrem letzten Arbeitseinsatz und der faktischen Beendigung des entsprechenden
Arbeitsverhältnisses – ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
verloren. Zu prüfen bleibt jedoch, ob und wann sie diese wiedererlangte.
3.2.4
Die Beschwerdeführerin war nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle in der Bar C
in D bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 2. April 2024 zunächst nur
noch in rasch wechselnden Anstellungen erwerbstätig. Ihre Stellen als
Servicemitarbeiterin bzw. Paketzustellerin beim Restaurant E in F, bei der
G AG und der H GmbH in I, beim Restaurant J in K, bei der L SA
in M sowie bei der N AG und dem Theater O in I verlor sie jeweils in
der Probezeit. Selbst wenn sie für ihre zahlreichen Stellenverluste auch
gesundheitliche Gründe geltend machte und hierzu mehrere Arztzeugnisse
einreichte, ist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nicht von einer
Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft
auszugehen: Wurde die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund längerer
Arbeitslosigkeit verloren, lebt diese grundsätzlich erst wieder auf, wenn die
Erwerbstätigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht eine gewisse
Konstanz und Stabilität erreicht (vgl. BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013,
E. 4.4 und 5.3; VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00406, E. 3; VGr,
20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Dies gilt auch bei nachfolgend
unfreiwilligen Stellenverlusten aufgrund von Krankheit oder Unfall, da der
zeitweilige Fortbestand des Verbleiberechts aufgrund von gesundheitlichen
Gründen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ein vorbestehendes bzw.
wiedererlangtes freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht voraussetzt,
hiervon aber nach dargelegter Rechtslage bei lediglich kurzzeitiger Erwerbstätigkeit
noch nicht auszugehen ist.
3.2.5
Auch nach dem vorinstanzlichen Rekursentscheid ist die Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin von mehreren Stellenwechseln geprägt, jedoch war die
Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Vorperiode zunächst mehrere Monate
durchgehend erwerbstätig: Von April 2024 bis Anfang September 2024 war sie für
die P AG im Stundenlohn als Abpackerin tätig, wobei sie monatliche
Bruttoeinnahmen von durchschnittlich knapp Fr. 5'000.- zu erzielen
vermochte. Ab September 2024 arbeitete sie für die Q AG und die R AG,
bevor sie am 3. Oktober 2024 aufgrund eines Berufsunfalls bis Ende 2024
arbeitsunfähig wurde und Taggelder der suva beziehen musste. Ab Januar 2025
bezog sie Taggelder der Arbeitslosenkasse und war kurzzeitig für die S GmbH
tätig, bis ihr diese Stelle auf Ende Februar 2025 aus wirtschaftlichen Gründen
gekündigt wurde. Seither bezieht sie wieder Entschädigungen der
Arbeitslosenkasse, wobei sie gemäss aktuellster Abrechnung in den Akten erst im
Januar 2026 ausgesteuert sein wird.
3.2.6
Aufgrund der konstanten Erwerbstätigkeit bis zum Arbeitsunfall im Oktober
2024 ist von einer Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmereigenschaft auszugehen und verfügt die Beschwerdeführerin zumindest
bis zu ihrer Aussteuerung über ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht als
Arbeitnehmerin, sofern sie sich weiter ernsthaft um eine quantitativ wie
qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der bundes-
und unionsrechtlichen Rechtsprechung bemüht (vgl. dazu BGE 141 II 1 E. 2 f.)
und unfreiwillig arbeitslos ist (vgl. auch VGr, 2. Dezember 2020,
VB.2020.00406, E. 3.2). Ob ihr darüber hinaus auch nach der Aussteuerung
noch eine sechsmonatige Frist im Sinn von Art. 61a Abs. 4 AIG zur
Verfügung stehen wird, muss im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden.
Damit kann sie sich derzeit
auch wieder auf einen freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruch gemäss
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen
und ist ihre Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen, zumal ihre bereits länger
zurückliegende Straffälligkeit unbestrittenermassen nicht ausreicht, einen
Bewilligungswiderruf zu rechtfertigen. Ebenso wenig ist von einem
rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen, nachdem
ihre jüngsten Stellenverluste aufgrund eines Unfalls und nicht von ihr zu
vertretenden Kündigungen verursacht wurden. Da mit vorliegendem Entscheid der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufzuheben ist, erübrigt sich die
ebenfalls beantragte Feststellung der (Rest-)Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA.
Weiter ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass
ihre (befristete) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei unzureichenden Bemühungen
auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wieder zur Disposition gestellt werden könnte,
zumal ihre zahlreichen Stellenverluste in der Vergangenheit nicht sämtliche
Bedenken an der Nachhaltigkeit ihrer Stellensuche zu beseitigen vermögen (VGr, 2. Dezember
2020, VB.2020.00406, E. 3.2).
4.
4.1 Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe
des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Hat sich die Rechts- oder
Sachlage seit dem vorinstanzlichen Entscheid zugunsten der Rechtsmittel
einlegenden Partei geändert, können die Kosten des Rekursverfahrens getreu dem
Verursacherprinzip gleichwohl ganz oder teilweise der beschwerdeführenden
Partei auferlegt werden und steht dieser auch keine Parteientschädigung zu
(vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.
und § 17 N. 25 ff.; vgl. auch VGr, 2. Dezember 2020,
VB.2020.00406, E. 4; VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 2.1; VGr,
25. Oktober 2017, VB.2017.00671, E. 2.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
4.2 Die
Beschwerdeführerin hat nach dargelegter Sach- und Rechtslage erst im weiteren
Verlauf des Beschwerdeverfahrens wieder einen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch erlangt, während ihre diesbezüglichen Ansprüche zum
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (noch) erloschen waren. Sie obsiegt
damit nur aufgrund von Noven, welche beim Rekursentscheid noch nicht
berücksichtigt werden konnten. Getreu dem Verursacherprinzip und da sich der
vorinstanzliche Entscheid als rechtsfehlerfrei erweist, besteht kein Anlass,
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids neu zu regeln.
4.3 In Bezug
auf die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist einerseits zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach dargelegter Sach- und
Rechtslage ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft erst Monate
nach der Einreichung ihrer Beschwerde wiedererlangte. Andererseits hätte sich
das Migrationsamt spätestens aufgrund der im Beschwerdeverfahren nachgereichten
Unterlagen und der Unfallmeldung von Oktober 2024 veranlasst sehen müssen, sich
zu einer allfälligen Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft zu äussern und
sich dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin im Ergebnis anzuschliessen. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Gerichtsgebühr aufgrund des
erheblichen Aufwands in der Prozessleitung mit zahlreichen nachgereichten
Unterlagen gemäss § 2 und § 4 Abs. 1 GebV VGr angemessen zu
erhöhen ist.
4.4 In
analoger Weise ist die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren festzusetzen:
Gemäss § 8 Abs. 1 GebV VGr wird die
Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des
Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder
geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr). Der
Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis
des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des
effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig
angesehen wird. Eine Gleichsetzung der "angemessenen Entschädigung"
mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr,
7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 f.). Den oben genannten
Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand,
Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen Fällen
dergestalt Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren praxisgemäss in der Regel auf Fr. 1'500.- bis
Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 21. April 2021, VB.2021.00214, E. 2; VGr,
22. Dezember 2020, VB.2020.00716, E. 3.1; VGr, 3. Juli 2020,
VB.2020.00273, E. 3.4 [alle nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr,
12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2; VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00509, E. 5.3).
Da die Beschwerdeführerin ihre freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft erst Monate nach der Einreichung ihrer Beschwerde
wiedererlangte, erscheint lediglich ein Teil der Eingaben ihres
Rechtsvertreters entschädigungsfähig und ist insbesondere die Verfassung der
Beschwerdeeingabe aufgrund der damals negativen Prozessaussichten nicht zu
entschädigen. Es steht ihr deshalb für das Beschwerdeverfahren nur eine
reduzierte Parteientschädigung zu.
4.5 Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'070.-
ist vorab mit den auferlegten Kosten und allfälligen Schulden beim Zentralen
Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden
Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017,
VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein
hernach allenfalls bestehender Überschuss ist der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts
vom 15. Dezember 2023 und Ziffer I und II des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 2. April 2024 werden aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (unter Hinweis auf E. 4.5).