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Entscheid

VB.2024.00216

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00216

3. Juli 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25469)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00216

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

ohne Wohnsitz in der Schweiz,

vertreten durch RA

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Wegweisung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige A wurde

von seinen Eltern am 17. April 1993 in die Schweiz nachgezogen, wo ihm

später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. 2007 wurde er erstmals

Vater einer Tochter, welche in der Folge aber bei der getrennt lebenden und aus

der dominikanischen Republik stammenden Kindsmutter aufwuchs.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in

der Schweiz wiederholt straffällig und erwirkte bis Ende 2013 folgende

Straferkenntnisse gegen sich:

-

Einschliessung von drei Wochen wegen Raubs, mehrfachen Angriffs,

Fahrens ohne Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Entscheid

der Jugendanwaltschaft Zürich vom 7. Juli 2005;

-

Gefängnisstrafe von zwei Monaten und Busse von Fr. 200.-

wegen Vergehens und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Dezember 2005;

-

Gefängnisstrafe von zehn Tagen wegen Gebrauchsentwendung und

Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2006;

-

Freiheitsstrafe vom 9 Monaten und 20 Tagen (als Gesamtstrafe zur

Verurteilung vom 21. Dezember 2005) wegen mehrfachen Diebstahls,

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Gebrauchsentwendung eines

Motorfahrzeugs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar

2008;

-

Freiheitsstrafe von 75 Tagen und Busse von Fr. 100.- wegen

fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeugs

ohne Führerausweis, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern, Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis

oder Kontrollschilder sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai

2013;

-

Freiheitsstrafe von 34 Monaten wegen Gehilfenschaft zum

Diebstahl, Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, Hehlerei, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen (teilweise

versuchten) sowie bandenmässigen Diebstahls gemäss Urteil des Obergerichts des

Kantons Thurgau vom 9. September 2013;

Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer

überdies am 17. Februar 2006 ausländerrechtlich verwarnt.

Da weder diese Verwarnung noch die ausgefällten Strafen

Wirkung zeigten, widerrief das Migrationsamt am 11. Juli 2014 die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz

weg.

Noch während hängigem Rechtsmittelverfahren gegen diesen

Wegweisungsentscheid erwirkte der Beschwerdeführer eine weitere Freiheitsstrafe

von 14 Monaten und eine Busse von Fr. 1'000.- wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und

mehrfacher Geldwäscherei, als Zusatzstrafe zu seinen beiden letztgenannten

Verurteilungen (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2014).

Die gegen den Wegweisungsentscheid vom 11. Juli 2014

erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und wurden mit Bundesgerichtsurteil

vom 8. September 2015 (2C_676/2015) höchstrichterlich bestätigt. Zudem

verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 28. Juli 2016 ein

bis zum 2. August 2026 gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer,

da es aufgrund des bisherigen Legalverhaltens von einer schwerwiegenden Gefahr

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging. Der Beschwerdeführer wurde

am 10. August 2016, zwei Tage nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug,

erstmals in sein Heimatland Kosovo ausgeschafft.

Am 21. April 2017 reiste der Beschwerdeführer in

Missachtung des verhängten Einreiseverbots wieder in die Schweiz ein. 2017

wurde seine Tochter C geboren, welche aus seiner Beziehung zur 1987 geborenen

und in der Schweiz niedergelassenen slowakischen Staatsangehörigen D entstammt.

Selbentags wurde der Beschwerdeführer verhaftet und wegen seiner rechtswidrigen

Einreise, seines rechtswidrigen Aufenthalts und des Führens eines entwendeten

Motorfahrzeugs am 2. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit

einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen belegt. Kurz nach seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug wurde er mit migrationsamtlicher Verfügung vom 10. August

2017 erneut aus der Schweiz weggewiesen. Das SEM verlängerte hierauf das

verhängte Einreiseverbot um ein weiteres Jahr. Am 18. August 2017 wurde

der Beschwerdeführer ein zweites Mal in den Kosovo ausgeschafft, wo er am 4. Juli

2018 D (nachfolgend: die Ehefrau) heiratete.

Im Juni 2019 reiste der Beschwerdeführer abermals illegal

in die Schweiz ein, worauf er am 18. Juli 2019 erneut aus der Schweiz

wegewiesen und am 21. Juli 2019 zum dritten Mal in den Kosovo ausgeschafft

wurde. Wegen seiner rechtswidrigen Einreise wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember

2021 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 21. Dezember 2021 zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.

In der Folge lehnte das SEM diverse Gesuche um vorzeitige

Aufhebung des Einreiseverbots bzw. dessen zeitweilige Suspensierung ab,

bewilligte aber eine Suspensierung vom 20. Dezember 2021 bis 10. Januar

2022 und vom 21. Dezember 2022 bis zum 1. Februar 2023 zwecks

Familienbesuchs bzw. aus gesundheitlichen Gründen. 2023 kam mit Tochter E das

zweite gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt. In

der Folge reiste der Beschwerdeführer eigen Angaben zufolge erneut wiederholt

illegal in die Schweiz ein, wo er am 3. Januar 2024 anlässlich einer

Verkehrskontrolle abermals festgenommen und am Folgetag von der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen der Fälschung von Ausweisen, der

rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Verletzung

von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt wurde. Dass dieser Strafbefehl

inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist, erschliesst sich nicht aus den Akten

und wird vom Beschwerdeführer bestritten.

Hierauf wies das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 5. Januar 2024 per 7. Januar 2024 aus dem Schengen-Raum

bzw. dem Gebiet der Europäischen Union weg. Weiter wies das Migrationsamt

darauf hin, dass ein allfälliger Rekurs keine aufschiebende Wirkung entfalte.

Erwägungen

II.

Mit Eingaben vom 12. Januar 2024 liess der inzwischen

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim SEM um Aufhebung des gegen ihn

verhängten Einreiseverbots und beim Migrationsamt um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Zusammenlebens mit seiner slowakischen

Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern ersuchen.

Mit E-Mail vom 4. April 2024 teilte das SEM dem

Migrationsamt mit, dass es das verhängte Einreiseverbot voraussichtlich nicht

aufheben werde, dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter aber hierzu

noch vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei.

Den gegen die Wegweisungsverfügung vom 5. Januar 2024

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 16. April 2024 ab,

soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete. Sodann setzte

sie dem Beschwerdeführer eine neue, zweitägige Ausreisefrist an und hielt fest,

dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfalte.

III.

Mit Beschwerde vom 24. April 2024 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die

Wegweisungsverfügung vom 5. Januar 2024 und der Rekursentscheid vom 16. April

2024.

aufzuheben und es sei ihm für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem wurde um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung und die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts während

der Beschwerdehängigkeit ersucht. Weiter sei das vorliegende Verfahren bis zur

rechtskräftigen Beurteilung seines Gesuchs um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu sistieren.

Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2024 stellte das

Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde gemäss Art. 64 Abs. 3

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) von

Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer

auch über kein vorbestehendes Aufenthaltsrecht verfüge, es sich aber dennoch

rechtfertige, bis zum Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt von

Vollziehungsvorkehrungen abzusehen, ohne dass der Aufenthalt des

Beschwerdeführers aber hierdurch rechtmässig werde. Sodann wurde der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz und seines

fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses

angehalten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem die

auferlegte Kaution einen Tag nach der angesetzten Frist auf das Konto des

Verwaltungsgerichts eingegangen war, wurde der Beschwerdeführer am 10. Januar

2024.

dazu aufgefordert, eine rechtzeitige Kautionsleistung zu belegen. Der

Beschwerdeführer belegte hierauf mit Eingabe vom 11. Juni 2024 eine

fristgerechte Leistung des ihm auferlegten Prozesskostenvorschusses.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, beantrage das Migrationsamt am 14. Mai 2024 die Abweisung der

Beschwerde. Weiter wies es darauf hin, dass es das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau am 6. Mai 2024

abgewiesen habe.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung

vom 30. April 2024 feststellte, kommt der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 64

Abs. 3 AIG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu und fehlt es

vorliegend ohnehin an einem vorbestehendem Anwesenheitsrecht, weshalb das

prozessuale Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beginn

weg nicht bewilligungsfähig war und mit vorliegendem Endentscheid ohnehin

gegenstandslos wird (vgl. dazu auch VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 1.3.1).

3.

3.1

Die

zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine

Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Art. 64

Abs. 1 lit. a AIG) oder die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AIG)

nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG) bzw.

eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem

Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wurde (Art. 64 Abs. 1 lit. c

AIG). Gemäss der von der Schweiz per 1. Januar 2011 im Rahmen der

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands übernommenen

EU-Rückführungsrichtlinie hat sich die Wegweisung bei illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen,

das heisst bei Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen gemäss

der Verordnung Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9.

März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der

Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK], Amtsblatt der Europäischen

Union L 77/10 vom 23. März 2016) oder die (nationalen)

Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen

Aufenthalt nicht (mehr) erfüllen, in der Regel auf den gesamten Schengen-Raum

zu erstrecken (vgl. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ff.

EU-Rückführungsrichtlinie; ferner Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 über

die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und

der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie

[Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands], AS 2010 5925). Ist ein

Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder

einer anderen Aufenthaltsberechtigung der bzw. des betroffenen, illegal im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen

entschieden wird, prüft dieser Mitgliedstaat frei, ob er vom Erlass einer

Rückkehrentscheidung absehen will, bis das Verfahren abgeschlossen ist (Art. 6

Abs. 5 EU-Rückführungsrichtlinie, vgl. zum Ganzen VGr, 1. März 2023,

VB.2022.00587, E. 3.1).

3.2

Die

frühere Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig

widerrufen worden und dieser ist mehrfach aus der Schweiz wegewiesen, in sein

Heimatland ausgeschafft und mit einem noch bis zum 2. August 2027 gültigen

Einreiseverbot belegt worden. Damit liegen grundsätzlich die Voraussetzungen

für eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Art. 64 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 5 AIG sowie Art. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3

und 4 EU-Rückführungsrichtlinie vor. Inwieweit seine erneute Missachtung des

Einreiseverbots auch strafrechtlich zu ahnden ist und der diesbezügliche

Strafbefehl vom 4. Januar 2024 inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist,

ist hingegen nicht entscheidend.

3.3

Hieran

vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer neu ein

freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht behauptet: Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet allein die Überprüfung der verfügten

Entfernungsmassnahme, nicht aber die Frage, ob dem Beschwerdeführer trotz

seiner wiederholten Straffälligkeit gestützt auf freizügigkeitsrechtliche

Bestimmungen neu allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib

bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zu erteilen ist. Letzteres ist

Gegenstand des mit Gesuch vom 12. Januar 2024 vom Beschwerdeführer

initiierten – und offenbar am 6. Mai 2024 bereits erstinstanzlich negativ

entschiedenen – migrationsamtlichen Verfahrens. Auch die Frage, ob dem

Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Bewilligungserteilung im Sinn

von Art. 17 Abs. 2 AIG ein prozeduraler Aufenthalt zu gewähren ist,

bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre

gegebenenfalls im erwähnten Bewilligungsverfahren zu prüfen (vgl. VGr. 29. Mai

2019, VB.2019.00105, E. 3.7 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Im

vorliegenden Verfahren kann die Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn

von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt sein könnten, hingegen

gar nicht Verfahrensgegenstand bilden, da lediglich die verfügte

Entfernungsmassnahme zu überprüfen ist und eine allfällige

Bewilligungserteilung aufgrund freizügigkeitsrechtlicher Vorgaben ausserhalb des

hier zu beurteilenden Streitgegenstandes liegt.

3.4

Sodann

wäre die allfällige Erteilung einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung

vorliegend auch offenkundig nicht bloss ein deklaratorischer Akt, nachdem die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen seiner wiederholten und

teilweise schweren Straffälligkeit rechtskräftig widerrufen und dieser

rechtskräftig mit einem zuletzt auf insgesamt rund 11 Jahre verlängerten

Einreiseverbot belegt wurde. Die Verhängung eines über fünfjährigen

Einreiseverbots wegen einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG ist nur

in Konstellationen zulässig, welche auch nach Art. 5 Anhang I des

Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) Fernhaltemassnahmen

rechtfertigen würden (BGr, 1. April 2019, 2C_365/2018, E. 5.1.1). Der

Beschwerdeführer ist zudem auch nach der Verhängung des Einreiseverbots immer

wieder straffällig geworden, wobei sich seine Delinquenz nicht allein auf die

Missachtung desselben beschränkte. Von einem evident rechtmässigen (freizügigkeitsrechtlichen)

Aufenthalt kann damit keine Rede sein. Ohnehin entbinden allfällige

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche nicht von der vorgängigen

Regulierung des Aufenthalts (vgl. auch BGE 136 II 329), weshalb eine Wegweisung

des Beschwerdeführers vor der Klärung seines Anwesenheitsrechts selbst bei

späterer Bejahung freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche ohne Weiteres zulässig

erscheint, sofern keine Vollzugshindernisse bestehen (vgl. hierzu VGr, 1. April

2020, VB.2019.00854, E. 3.3 ff. und E. 4) oder im eigentlichen

Bewilligungsverfahren gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG der prozedurale

Aufenthalt bewilligt wurde. Solche Vollzugshindernisse werden vorliegend weder

substanziiert geltend gemacht noch sind diese ersichtlich. Insbesondere ist

nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer und seiner Familie nicht mehr

zumutbar sein sollte, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abgewartet

wird, nachdem die Familiengründung in Kenntnis der drohenden bzw. bereits

vollzogenen Wegweisung erfolgte und das Familienleben bereits jahrelang über

die Distanz gepflegt werden musste. Der Beschwerdeführer hatte überdies

gegenüber der Kantonspolizei am 3. Januar 2024 noch angekündigt, die

Schweiz freiwillig verlassen zu wollen.

3.5

Eine

Verfahrenssistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des

Bewilligungsverfahrens erscheint angesichts der Zumutbarkeit, den

Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, nicht geboten. Sodann hat das

vorliegende Verfahren entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch

keine unmittelbar präjudizierende Wirkung auf das Bewilligungsverfahren, da die

freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen allein dort und nicht

hier zu prüfen sind (vgl. auch VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00105, E. 3.6 f.

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Ebenso wenig wird das beim SEM

hängige Verfahren präjudiziert, zumal die kantonalen Migrationsbehörden gar

nicht zuständig für die Aufhebung des Einreiseverbots sind und vorliegend nicht

über dasselbe zu entscheiden ist. Anzumerken ist, dass das SEM bereits am 4. April

2024.

angekündigt hat, das Einreiseverbot aller Voraussicht nach

aufrechtzuerhalten, dem Beschwerdeführer hierzu aber vorgängig noch das

rechtliche Gehör gewähren wollte.

Nach dieser Sach- und Rechtslage muss auf die weiteren

Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden. Ob dem

Beschwerdeführer trotz seiner bis in die jüngere Vergangenheit anhaltenden

Delinquenz und der wiederholten Missachtung des Einreiseverbots gleichwohl

gestützt auf freizügigkeitsrechtliche Nachzugsbestimmungen eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen sein wird, ist im

Bewilligungsverfahren und nicht im vorliegenden Verfahren zu klären.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Weil nur die Wegweisung

Streitgegenstand bildet, ist in der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung auf die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu verweisen (Art. 83 lit. c

Ziff. 4 BGG; BGr, 14. Juli 2017, 2C_200/2017, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).