VB.2024.00216
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00216
3. Juli 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25469)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00216
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
ohne Wohnsitz in der Schweiz,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige A wurde
von seinen Eltern am 17. April 1993 in die Schweiz nachgezogen, wo ihm
später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. 2007 wurde er erstmals
Vater einer Tochter, welche in der Folge aber bei der getrennt lebenden und aus
der dominikanischen Republik stammenden Kindsmutter aufwuchs.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in
der Schweiz wiederholt straffällig und erwirkte bis Ende 2013 folgende
Straferkenntnisse gegen sich:
-
Einschliessung von drei Wochen wegen Raubs, mehrfachen Angriffs,
Fahrens ohne Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Entscheid
der Jugendanwaltschaft Zürich vom 7. Juli 2005;
-
Gefängnisstrafe von zwei Monaten und Busse von Fr. 200.-
wegen Vergehens und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Dezember 2005;
-
Gefängnisstrafe von zehn Tagen wegen Gebrauchsentwendung und
Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2006;
-
Freiheitsstrafe vom 9 Monaten und 20 Tagen (als Gesamtstrafe zur
Verurteilung vom 21. Dezember 2005) wegen mehrfachen Diebstahls,
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Gebrauchsentwendung eines
Motorfahrzeugs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar
2008;
-
Freiheitsstrafe von 75 Tagen und Busse von Fr. 100.- wegen
fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeugs
ohne Führerausweis, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern, Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis
oder Kontrollschilder sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai
2013;
-
Freiheitsstrafe von 34 Monaten wegen Gehilfenschaft zum
Diebstahl, Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, Hehlerei, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen (teilweise
versuchten) sowie bandenmässigen Diebstahls gemäss Urteil des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 9. September 2013;
Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer
überdies am 17. Februar 2006 ausländerrechtlich verwarnt.
Da weder diese Verwarnung noch die ausgefällten Strafen
Wirkung zeigten, widerrief das Migrationsamt am 11. Juli 2014 die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz
weg.
Noch während hängigem Rechtsmittelverfahren gegen diesen
Wegweisungsentscheid erwirkte der Beschwerdeführer eine weitere Freiheitsstrafe
von 14 Monaten und eine Busse von Fr. 1'000.- wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und
mehrfacher Geldwäscherei, als Zusatzstrafe zu seinen beiden letztgenannten
Verurteilungen (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2014).
Die gegen den Wegweisungsentscheid vom 11. Juli 2014
erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und wurden mit Bundesgerichtsurteil
vom 8. September 2015 (2C_676/2015) höchstrichterlich bestätigt. Zudem
verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 28. Juli 2016 ein
bis zum 2. August 2026 gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer,
da es aufgrund des bisherigen Legalverhaltens von einer schwerwiegenden Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging. Der Beschwerdeführer wurde
am 10. August 2016, zwei Tage nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug,
erstmals in sein Heimatland Kosovo ausgeschafft.
Am 21. April 2017 reiste der Beschwerdeführer in
Missachtung des verhängten Einreiseverbots wieder in die Schweiz ein. 2017
wurde seine Tochter C geboren, welche aus seiner Beziehung zur 1987 geborenen
und in der Schweiz niedergelassenen slowakischen Staatsangehörigen D entstammt.
Selbentags wurde der Beschwerdeführer verhaftet und wegen seiner rechtswidrigen
Einreise, seines rechtswidrigen Aufenthalts und des Führens eines entwendeten
Motorfahrzeugs am 2. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit
einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen belegt. Kurz nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug wurde er mit migrationsamtlicher Verfügung vom 10. August
2017 erneut aus der Schweiz weggewiesen. Das SEM verlängerte hierauf das
verhängte Einreiseverbot um ein weiteres Jahr. Am 18. August 2017 wurde
der Beschwerdeführer ein zweites Mal in den Kosovo ausgeschafft, wo er am 4. Juli
2018 D (nachfolgend: die Ehefrau) heiratete.
Im Juni 2019 reiste der Beschwerdeführer abermals illegal
in die Schweiz ein, worauf er am 18. Juli 2019 erneut aus der Schweiz
wegewiesen und am 21. Juli 2019 zum dritten Mal in den Kosovo ausgeschafft
wurde. Wegen seiner rechtswidrigen Einreise wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember
2021 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 21. Dezember 2021 zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.
In der Folge lehnte das SEM diverse Gesuche um vorzeitige
Aufhebung des Einreiseverbots bzw. dessen zeitweilige Suspensierung ab,
bewilligte aber eine Suspensierung vom 20. Dezember 2021 bis 10. Januar
2022 und vom 21. Dezember 2022 bis zum 1. Februar 2023 zwecks
Familienbesuchs bzw. aus gesundheitlichen Gründen. 2023 kam mit Tochter E das
zweite gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt. In
der Folge reiste der Beschwerdeführer eigen Angaben zufolge erneut wiederholt
illegal in die Schweiz ein, wo er am 3. Januar 2024 anlässlich einer
Verkehrskontrolle abermals festgenommen und am Folgetag von der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen der Fälschung von Ausweisen, der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Verletzung
von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt wurde. Dass dieser Strafbefehl
inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist, erschliesst sich nicht aus den Akten
und wird vom Beschwerdeführer bestritten.
Hierauf wies das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 5. Januar 2024 per 7. Januar 2024 aus dem Schengen-Raum
bzw. dem Gebiet der Europäischen Union weg. Weiter wies das Migrationsamt
darauf hin, dass ein allfälliger Rekurs keine aufschiebende Wirkung entfalte.
Erwägungen
II.
Mit Eingaben vom 12. Januar 2024 liess der inzwischen
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim SEM um Aufhebung des gegen ihn
verhängten Einreiseverbots und beim Migrationsamt um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Zusammenlebens mit seiner slowakischen
Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern ersuchen.
Mit E-Mail vom 4. April 2024 teilte das SEM dem
Migrationsamt mit, dass es das verhängte Einreiseverbot voraussichtlich nicht
aufheben werde, dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter aber hierzu
noch vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei.
Den gegen die Wegweisungsverfügung vom 5. Januar 2024
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 16. April 2024 ab,
soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete. Sodann setzte
sie dem Beschwerdeführer eine neue, zweitägige Ausreisefrist an und hielt fest,
dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfalte.
III.
Mit Beschwerde vom 24. April 2024 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die
Wegweisungsverfügung vom 5. Januar 2024 und der Rekursentscheid vom 16. April
2024.
aufzuheben und es sei ihm für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem wurde um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts während
der Beschwerdehängigkeit ersucht. Weiter sei das vorliegende Verfahren bis zur
rechtskräftigen Beurteilung seines Gesuchs um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu sistieren.
Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2024 stellte das
Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde gemäss Art. 64 Abs. 3
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) von
Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer
auch über kein vorbestehendes Aufenthaltsrecht verfüge, es sich aber dennoch
rechtfertige, bis zum Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt von
Vollziehungsvorkehrungen abzusehen, ohne dass der Aufenthalt des
Beschwerdeführers aber hierdurch rechtmässig werde. Sodann wurde der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz und seines
fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses
angehalten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem die
auferlegte Kaution einen Tag nach der angesetzten Frist auf das Konto des
Verwaltungsgerichts eingegangen war, wurde der Beschwerdeführer am 10. Januar
2024.
dazu aufgefordert, eine rechtzeitige Kautionsleistung zu belegen. Der
Beschwerdeführer belegte hierauf mit Eingabe vom 11. Juni 2024 eine
fristgerechte Leistung des ihm auferlegten Prozesskostenvorschusses.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, beantrage das Migrationsamt am 14. Mai 2024 die Abweisung der
Beschwerde. Weiter wies es darauf hin, dass es das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau am 6. Mai 2024
abgewiesen habe.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung
vom 30. April 2024 feststellte, kommt der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 64
Abs. 3 AIG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu und fehlt es
vorliegend ohnehin an einem vorbestehendem Anwesenheitsrecht, weshalb das
prozessuale Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beginn
weg nicht bewilligungsfähig war und mit vorliegendem Endentscheid ohnehin
gegenstandslos wird (vgl. dazu auch VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 1.3.1).
3.
3.1
Die
zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine
Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Art. 64
Abs. 1 lit. a AIG) oder die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AIG)
nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG) bzw.
eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem
Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wurde (Art. 64 Abs. 1 lit. c
AIG). Gemäss der von der Schweiz per 1. Januar 2011 im Rahmen der
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands übernommenen
EU-Rückführungsrichtlinie hat sich die Wegweisung bei illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen,
das heisst bei Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen gemäss
der Verordnung Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9.
März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK], Amtsblatt der Europäischen
Union L 77/10 vom 23. März 2016) oder die (nationalen)
Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen
Aufenthalt nicht (mehr) erfüllen, in der Regel auf den gesamten Schengen-Raum
zu erstrecken (vgl. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ff.
EU-Rückführungsrichtlinie; ferner Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 über
die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und
der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie
[Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands], AS 2010 5925). Ist ein
Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder
einer anderen Aufenthaltsberechtigung der bzw. des betroffenen, illegal im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen
entschieden wird, prüft dieser Mitgliedstaat frei, ob er vom Erlass einer
Rückkehrentscheidung absehen will, bis das Verfahren abgeschlossen ist (Art. 6
Abs. 5 EU-Rückführungsrichtlinie, vgl. zum Ganzen VGr, 1. März 2023,
VB.2022.00587, E. 3.1).
3.2
Die
frühere Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig
widerrufen worden und dieser ist mehrfach aus der Schweiz wegewiesen, in sein
Heimatland ausgeschafft und mit einem noch bis zum 2. August 2027 gültigen
Einreiseverbot belegt worden. Damit liegen grundsätzlich die Voraussetzungen
für eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Art. 64 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 5 AIG sowie Art. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3
und 4 EU-Rückführungsrichtlinie vor. Inwieweit seine erneute Missachtung des
Einreiseverbots auch strafrechtlich zu ahnden ist und der diesbezügliche
Strafbefehl vom 4. Januar 2024 inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist,
ist hingegen nicht entscheidend.
3.3
Hieran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer neu ein
freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht behauptet: Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet allein die Überprüfung der verfügten
Entfernungsmassnahme, nicht aber die Frage, ob dem Beschwerdeführer trotz
seiner wiederholten Straffälligkeit gestützt auf freizügigkeitsrechtliche
Bestimmungen neu allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib
bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zu erteilen ist. Letzteres ist
Gegenstand des mit Gesuch vom 12. Januar 2024 vom Beschwerdeführer
initiierten – und offenbar am 6. Mai 2024 bereits erstinstanzlich negativ
entschiedenen – migrationsamtlichen Verfahrens. Auch die Frage, ob dem
Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Bewilligungserteilung im Sinn
von Art. 17 Abs. 2 AIG ein prozeduraler Aufenthalt zu gewähren ist,
bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre
gegebenenfalls im erwähnten Bewilligungsverfahren zu prüfen (vgl. VGr. 29. Mai
2019, VB.2019.00105, E. 3.7 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Im
vorliegenden Verfahren kann die Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn
von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt sein könnten, hingegen
gar nicht Verfahrensgegenstand bilden, da lediglich die verfügte
Entfernungsmassnahme zu überprüfen ist und eine allfällige
Bewilligungserteilung aufgrund freizügigkeitsrechtlicher Vorgaben ausserhalb des
hier zu beurteilenden Streitgegenstandes liegt.
3.4
Sodann
wäre die allfällige Erteilung einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung
vorliegend auch offenkundig nicht bloss ein deklaratorischer Akt, nachdem die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen seiner wiederholten und
teilweise schweren Straffälligkeit rechtskräftig widerrufen und dieser
rechtskräftig mit einem zuletzt auf insgesamt rund 11 Jahre verlängerten
Einreiseverbot belegt wurde. Die Verhängung eines über fünfjährigen
Einreiseverbots wegen einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG ist nur
in Konstellationen zulässig, welche auch nach Art. 5 Anhang I des
Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) Fernhaltemassnahmen
rechtfertigen würden (BGr, 1. April 2019, 2C_365/2018, E. 5.1.1). Der
Beschwerdeführer ist zudem auch nach der Verhängung des Einreiseverbots immer
wieder straffällig geworden, wobei sich seine Delinquenz nicht allein auf die
Missachtung desselben beschränkte. Von einem evident rechtmässigen (freizügigkeitsrechtlichen)
Aufenthalt kann damit keine Rede sein. Ohnehin entbinden allfällige
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche nicht von der vorgängigen
Regulierung des Aufenthalts (vgl. auch BGE 136 II 329), weshalb eine Wegweisung
des Beschwerdeführers vor der Klärung seines Anwesenheitsrechts selbst bei
späterer Bejahung freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche ohne Weiteres zulässig
erscheint, sofern keine Vollzugshindernisse bestehen (vgl. hierzu VGr, 1. April
2020, VB.2019.00854, E. 3.3 ff. und E. 4) oder im eigentlichen
Bewilligungsverfahren gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG der prozedurale
Aufenthalt bewilligt wurde. Solche Vollzugshindernisse werden vorliegend weder
substanziiert geltend gemacht noch sind diese ersichtlich. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer und seiner Familie nicht mehr
zumutbar sein sollte, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abgewartet
wird, nachdem die Familiengründung in Kenntnis der drohenden bzw. bereits
vollzogenen Wegweisung erfolgte und das Familienleben bereits jahrelang über
die Distanz gepflegt werden musste. Der Beschwerdeführer hatte überdies
gegenüber der Kantonspolizei am 3. Januar 2024 noch angekündigt, die
Schweiz freiwillig verlassen zu wollen.
3.5
Eine
Verfahrenssistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Bewilligungsverfahrens erscheint angesichts der Zumutbarkeit, den
Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, nicht geboten. Sodann hat das
vorliegende Verfahren entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch
keine unmittelbar präjudizierende Wirkung auf das Bewilligungsverfahren, da die
freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen allein dort und nicht
hier zu prüfen sind (vgl. auch VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00105, E. 3.6 f.
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Ebenso wenig wird das beim SEM
hängige Verfahren präjudiziert, zumal die kantonalen Migrationsbehörden gar
nicht zuständig für die Aufhebung des Einreiseverbots sind und vorliegend nicht
über dasselbe zu entscheiden ist. Anzumerken ist, dass das SEM bereits am 4. April
2024.
angekündigt hat, das Einreiseverbot aller Voraussicht nach
aufrechtzuerhalten, dem Beschwerdeführer hierzu aber vorgängig noch das
rechtliche Gehör gewähren wollte.
Nach dieser Sach- und Rechtslage muss auf die weiteren
Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden. Ob dem
Beschwerdeführer trotz seiner bis in die jüngere Vergangenheit anhaltenden
Delinquenz und der wiederholten Missachtung des Einreiseverbots gleichwohl
gestützt auf freizügigkeitsrechtliche Nachzugsbestimmungen eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen sein wird, ist im
Bewilligungsverfahren und nicht im vorliegenden Verfahren zu klären.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Weil nur die Wegweisung
Streitgegenstand bildet, ist in der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu verweisen (Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG; BGr, 14. Juli 2017, 2C_200/2017, E. 1.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).