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Entscheid

VB.2024.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00217

9. September 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25627)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00217

Urteil

der Einzelrichterin

vom 9. September 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Versetzung

in den offenen Strafvollzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1956, wurde mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 8. September 2020 der vorsätzlichen Tötung schuldig

gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren belegt. Das

Bundesgericht trat auf eine dagegen von A erhobene Beschwerde mit Urteil vom

1. Dezember 2020 nicht ein (6B_1336/2020).

A verbüsst diese Strafe aktuell im geschlossenen

Strafvollzugsregime des Gefängnisses C. Zwei Drittel der Strafe werden am

31. Oktober 2025 verbüsst sein; das effektive Vollzugsende fällt auf den

31. Oktober 2029.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wies das Amt für

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: JuWe) ein

Gesuch von A um Versetzung in den offenen Strafvollzug vom 21. November

2023 ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 8. Februar 2024 an die

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (im Folgenden:

Justizdirektion) und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar

2024.

sowie unter Entschädigungsfolge sei ihm die Versetzung in den offenen

Strafvollzug zu gewähren. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom

27.

März 2024 ab.

III.

Am 30. April 2024 erhob A dagegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 27. März

2024.

sowie unter Entschädigungsfolge sei das JuWe anzuweisen, ihn in den

offenen Strafvollzug zu versetzen. Nachdem A einen ihm mit Präsidialverfügung

vom 2. Mai 2024 auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hatte,

eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel. Die Justizdirektion

schloss am 22. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Das JuWe und die

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragten mit Beschwerdeantwort vom

10.

Juni 2024 bzw. 9. Juli 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. A

nahm dazu am 21. Juli 2024 Stellung. Die Oberstaatsanwaltschaft

verzichtete am 6. August 2024 auf erneute Vernehmlassung. Das JuWe

äusserte sich nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion

betreffend die Versetzung in den offenen Strafvollzug zuständig. Da auch die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Die den Vollzug bzw. die

Durchführung der Strafe beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher

Bedeutung durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario; BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs

auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich mit zahlreichen, von ihm

vorgetragenen Argumenten in keiner Weise auseinandergesetzt. Sinngemäss bringt

der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz begründe die Verweigerung der

streitbetroffenen Vollzugsöffnung bzw. Versetzung in den offenen Strafvollzug

einzig mit der ihm vorgeworfenen Missachtung seiner Mitwirkungspflicht bzw.

seiner mangelnden Therapiebereitschaft und leite daraus eine fehlende

Tataufarbeitung ab, was sie legalprognostisch negativ würdige. Seinen Einwand,

wonach eine Therapie gerichtlich nicht angeordnet worden sei, weise sie als

Schutzbehauptung ab, ohne sich damit im eigentlichen Sinn auseinanderzusetzen,

und führe einzig noch aus, ohne seine Mitwirkung sei eine aussagekräftigere

Beurteilung des Rückfallrisikos nicht möglich, weshalb er sich die bisherige

gutachterliche "zurückhalten/negative" Einschätzung des

Rückfallrisikos anrechnen lassen müsse.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.

Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.3

Die

Vorinstanz erwägt nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und

Zusammenfassung der in den Akten liegenden gutachterlichen bzw. fachlichen

Einschätzungen des vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallrisikos für erneute

schwere Gewaltdelikte sowie des bisherigen Vollzugsverlaufs im Wesentlichen,

als Strafgefangener sei der Beschwerdeführer nach Art. 75 Abs. 4 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bei der

Resozialisierung mitwirkungspflichtig. Seine tatkräftige Mitwirkung an der

Erreichung der Vollzugsziele sei daher eine Voraussetzung für die Bewilligung

von Vollzugslockerungen. Für die Beurteilung der "Lockerungsprognose"

für das offene Strafregime sei dabei namentlich bei einer schweren Gewalttat

die Bereitschaft der verurteilten Person, sich mit dem begangenen Delikt bzw.

mit deliktrelevanten Problembereichen auseinanderzusetzen, zentral. Vom

Beschwerdeführer dürfe daher eine nachhaltige und nachvollziehbare

Auseinandersetzung mit seinen problematischen Aspekten gefordert werden. Die an

ihn gestellten Erwartungen an eine nachhaltige deliktpräventive Tataufarbeitung

seien dem Beschwerdeführer seit Langem bekannt. Er habe aber zu einer solchen

bislang keine Bereitschaft gezeigt und selbst niederschwellige Angebote

abgelehnt oder sich nicht nachhaltig darauf eingelassen. So habe er eine

Teilnahme am Programm zur Einübung sozialer Kompetenzen (TisKo) abgelehnt und

im Rahmen von während einiger Monate durchgeführter sozialarbeiterischer

Gespräche eigene Problembereiche konsequent verneint. Sein Einwand, wonach er

keine Therapie machen müsse, weil eine solche nicht gerichtlich angeordnet

worden sei, erscheine deshalb als Schutzbehauptung.

Ohne nachvollziehbare Erkenntnisse zu deliktpräventiven

Entwicklungsprozessen oder Einsichten des Beschwerdeführers könne nicht einfach

auf eine Verringerung des Rückfallrisikos geschlossen werden, zumal der

Beschwerdeführer in einem Fachgutachten sowie einer Einschätzung der Abteilung

für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) nachvollziehbar geschilderte

Problembereiche (etwa betreffend seinen Alkoholkonsum und soziale

Interaktionen) nicht anerkenne. Seine Verweigerungshaltung könne der Beschwerdeführer

nicht dem Beschwerdegegner 1 anlasten. Dieser habe sich vielmehr immer

wieder um ihn bemüht. So seien dem Beschwerdeführer nebst Therapien und

Lernprogrammen wiederholt sozialarbeiterische Gespräche (mit einem Wechsel der

Betreuungsperson) angeboten worden. Auch habe er zweimal die

Vollzugseinrichtung wechseln können, womit ihm unter anderem ein

"Neustart" hätte ermöglicht werden sollen. Der Beschwerdeführer habe

trotz alledem nicht kooperiert, sondern nicht einmal mehr an Vollzugsplanungssitzungen

bzw. der Besprechung von deren Ergebnissen teilgenommen. Unter diesen Umständen

könne nicht von einer genügend günstigen Legalprognose für die umstrittene

Versetzung in den offenen Strafvollzug ausgegangen werden, zumal selbst eine

moderate Rückfallgefahr angesichts der infrage stehenden hohen Rechtsgüter Leib

und Leben nicht einfach in Kauf genommen und diesbezüglichen Bedenken mit den

beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten im offenen Strafregime kaum

ausreichend begegnet werden könnte. Es liege nunmehr am Beschwerdeführer, seine

Problembereiche nachvollziehbar anzugehen und damit die Voraussetzungen für

erste Vollzugslockerungen zu schaffen.

2.4

Aus dem

Ausgeführten erhellt, dass der vorinstanzliche Entscheid den Anforderungen an

die Begründungsdichte ohne Weiteres genügt; der Beschwerdeführer war denn auch

zur sachgerechten Anfechtung desselben in der Lage. Namentlich geht aus den

vorinstanzlichen Erwägungen deutlich hervor, dass die Vorinstanz die hier

interessierende Vollzugslockerung der Versetzung in das offene Strafregime

aufgrund der umfassenden Weigerung des Beschwerdeführers, deliktsrelevante

Problembereiche wie seinen Alkoholkonsum und seine soziale Interaktion

anzuerkennen und deliktpräventiv zu bearbeiten, für verfrüht hält und nicht

lediglich aufgrund seiner Weigerung, an einer vom Strafgericht nicht

angeordneten Therapie teilzunehmen. Dass der Beschwerdeführer mit dem Schluss

der Vorinstanz, wonach seine Verweigerungshaltung bzw. fehlende Mitwirkung an

den Sozialisierungsbemühungen legalprognostisch negativ zu würdigen sei bzw.

einer Versetzung in den offenen Strafvollzug entgegenstehe, nicht einverstanden

ist, stellt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

3.

3.1

Freiheitsstrafen

werden nach Art. 76 StGB in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt

vollzogen (Abs. 1); der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt

oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen,

wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere

Straftaten begeht (Abs. 2). Die Kriterien für die Einweisung in eine

geschlossene Anstalt oder Abteilung sind mithin Flucht- oder Rückfallgefahr

(Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2021, Art. 76 N. 3). Für die

Einweisung in den geschlossenen Vollzug genügt die Erfüllung eines dieser

Kriterien (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 76 StGB N. 4).

3.2

Der

Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde des Gefangenen

achten und darf dessen Rechte nur so weit beschränken, als der Freiheitsentzug

und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. Art. 74 f.

StGB schreiben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen auf

Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten

Strafvollzug vor, wobei der Gefangene bei den Sozialisierungsbemühungen und den

Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken hat (Art. 75 Abs. 4

StGB). Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch

vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen

haben sich deshalb am Grundsatz der Rückfallverhütung nach einer Entlassung aus

dem Strafvollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem

Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend

mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto

engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt

(zum Ganzen BGr, 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.1 mit

Hinweisen).

Unter Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im

Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung

von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die

bedingte Entlassung zu verstehen (vgl. Art. 75a Abs. 2 StGB). Ob eine

Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse

des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter

Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung

sowie der aktuellen Situation des Gefangenen zu entscheiden (BGr,

21.

Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 1.3.3 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im

Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich

dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung

nach Art. 86 StGB gelten.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz schätze die Rückfallgefahr

falsch ein. Ein von Dr. D am 4. Oktober 2018 erstelltes Gutachten

gehe lediglich von einem geringen Rückfallrisiko aus. Der Gutachter schliesse

darauf, dass keine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt werden könne und die

Voraussetzungen zur Verhängung einer Massnahme zur Behandlung psychischer

Störungen nicht gegeben seien. Er führe weiter aus, dass ein hohes Risiko, auch

in Zukunft wieder massiv gegen andere zu reagieren, nicht festzustellen sei.

Wenn überhaupt, so seien gemäss dem Gutachten am ehesten aggressive Verhaltensweisen

gegenüber Partnerinnen, insbesondere in berauschtem Zustand, zu erwarten. Da

keine Hinweise auf eine bestehende Partnerschaft und Alkoholkonsum bestünden,

sei die Rückfallwahrscheinlichkeit bei einer Versetzung in den offenen

Strafvollzug nicht erhöht, zumal noch nicht die "allgemeine und

langfristige Legalprognose" zu prüfen sei.

Weiter gehe die Abteilung für forensisch-psychologische

Abklärungen (AFA) des Beschwerdegegners 1 im Widerspruch zum Gutachten vom

4.

Oktober 2018 davon aus, dass das Risikoprofil im Vergleich zur

Normalbevölkerung für Gewaltdelikte erhöht sei, was nicht nachvollziehbar sei,

zumal die AFA keine eigenen anerkannten Tests zur Quantifizierung des

Rückfallrisikos diskutiert habe. Ohnehin genüge ihr Bericht vom 25. März

2021.

den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht.

4.2

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten vom 4. Oktober 2018 gehe mit

Bezug auf schwere Gewaltdelikte von einer lediglich geringen Rückfallgefahr

aus, kann ihm nicht gefolgt werden. Wohl wies der Gutachter darauf hin, dass

aufgrund der Kontaktverweigerung seitens des Beschwerdeführers keine

Exploration desselben habe stattfinden können, und erachtete er infolgedessen

die Beurteilungsbasis für die ihm gestellten Fragen unter anderem betreffend

die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr als schmal. Entsprechend

wählte er – zugunsten des Beschwerdeführers – zurückhaltende Formulierungen. So

beantwortete er die Frage, ob vom Beschwerdeführer die Gefahr des Begehens

erneuter Straftaten ausgehe, damit, dass bei ihm "ein hohes Risiko […],

auch in der Zukunft wieder massiv aggressiv gegen andere zu reagieren, […]

nicht mit ausreichender Sicherheit" festgestellt werden könne. In ähnlich

zurückhaltender Weise führt das Gutachten aus, vom Beschwerdeführer seien am

ehesten erneut aggressive Verhaltensweisen gegenüber Partnerinnen, insbesondere

in berauschtem Zustand, zu erwarten, und es könne keine eindeutig ungünstige

Prognose im Hinblick auf eine erneute Tötungsbereitschaft herausgearbeitet

werden. Der Gutachter brachte damit lediglich zum Ausdruck, dass die ihm

vorliegenden Informationen nicht erlaubten, auf ein hohes Rückfallrisiko für

erneute schwere Gewalttaten zu schliessen. Entgegen der Beschwerde kam er aber nicht

zur Einschätzung, dass vom Beschwerdeführer nur ein geringes Risiko für

erneute schwere Straftaten ausgehe. Wie die Beschwerdegegnerin 2

zutreffend bemerkt, gibt es zwischen hoch und gering noch weitere Abstufungen;

hätte der Gutachter das Rückfallrisiko als gering eingestuft, hätte er folglich

eine andere Formulierung gewählt. Er schloss indes lediglich nicht aus, dass

die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr auch geringer als hoch sein

könne, was im Ergebnis zum – für den Beschwerdeführer günstigen – Schluss auf

ein mindestens moderates Rückfallrisiko führen würde, welches sich unter

gewissen Voraussetzungen, namentlich bei Partnerschaftskonflikten oder bei

anhaltendem Alkoholkonsum, akzentuiert.

Die Risikoabklärung der AFA vom 25. März 2021 stellt

kein Sachverständigengutachten dar (vgl. S. 1) und hat entsprechend nicht

den gleichen Anforderungen zu genügen. Wie aus dem soeben Ausgeführten erhellt,

weicht die darin vorgenommene Einstufung des Risikopotenzials für schwere

Gewalt- und/oder Sexualdelikte als gegenüber der Normalbevölkerung erhöht bzw.

moderat bis hoch (S. 13) nicht in relevanter Weise von der Einschätzung

des Gutachtens vom 4. Oktober 2018 ab.

4.3

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Recht verletzte, indem sie von

einer zumindest moderaten Rückfallgefahr ausging. Schliesslich vermag der

Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell soweit ersichtlich keinen Alkohol

konsumieren und nach der Tötung seiner vormaligen Lebenspartnerin keine neue

Beziehung eingegangen sein mag, diese – von ihm und nicht von bestimmten

Situationen oder Dritten ausgehende – Gefahr nicht zu verringern.

5.

5.1

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanzen sprächen stets nur von

problematischen Aspekten und problematischen Bereichen und wüssten selbst

nicht, inwiefern er einer Behandlung bedürfe, nachdem das Gutachten eine

psychische Störung verneint habe. Bei ihm seien höchstens Lernprogramme in

Betracht zu ziehen. Diese zielten allerdings auf Kompetenzen ab, welche bei ihm

gar nicht beeinträchtigt seien. So habe der Gutachter festgestellt, dass es

keine Hinweise auf Beeinträchtigungen betreffend die Bewältigung der

Anforderungen des täglichen Lebens gebe, und ihm allgemein nur eine geringe

Beeinträchtigung seiner psychosozialen Funktionsfähigkeit attestiert. Das ihm

(dem Beschwerdeführer) angebotene Lernprogramm "TisKo" etwa richte

sich insbesondere an Personen, bei denen die Erweiterung und Verbesserung der

sozialen Kompetenzen im Zentrum stehe.

5.2

Der

Beschwerdeführer verkennt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Delikt und die

Arbeit an persönlichen Defiziten zur Verringerung des Rückfallrisikos

unabhängig vom Vorliegen oder der Diagnose einer psychischen Erkrankung

erforderlich sind. Wie bereits die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat,

verweigert der Beschwerdeführer bisher eine deliktpräventive Auseinandersetzung

mit seiner Tat und seinen deliktrelevanten Problembereichen, indem er sowohl

die Tat als auch eigene Anteile bzw. Probleme etwa in Zusammenhang mit

Alkoholkonsum oder sozialen Interaktionen konsequent verneint. Zwar spricht die

Uneinsichtigkeit eines Straftäters nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

nicht ohne Weiteres gegen Vollzugslockerungen, jedoch ist eine fehlende

Tataufarbeitung prognoserelevant (vgl. BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.2.2

mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die Konfrontation und

Auseinandersetzung mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess

in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die

Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen teilzunehmen, kann daher als

negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die

Einhaltung des Vollzugsplans und die Erreichung der Vollzugsziele (Art. 75

Abs. 3 StGB).

5.3

Wie die

Vorinstanz ausführlich darlegt, hat der Beschwerdegegner 1 dem

Beschwerdeführer verschiedene Angebote für die geforderte Aufarbeitung der Tat

bzw. Arbeit an seinen – im Übrigen benannten (vgl. oben E. 2.3) –

Problembereichen gemacht und ihm nicht nur eine psychotherapeutische

Behandlung, sondern wiederholt auch Gespräche mit Sozialarbeitenden und die

Teilnahme an Lernprogrammen angeboten. Inwiefern ein auf die Erweiterung der

sozialen Kompetenzen ausgerichtetes Lernprogramm für den Beschwerdeführer

ungeeignet bzw. unzumutbar gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, auch

wenn der Beschwerdeführer selbst seine Sozialkompetenz für mindestens

ausreichend halten mag. Um dem Beschwerdeführer in schwierigen

Vollzugssituationen eine Kooperation bzw. einen "Neustart" zu

ermöglichen, wurden sodann nicht nur die zuständigen Personen gewechselt,

sondern der Beschwerdeführer auch zweimal in eine andere Vollzugsanstalt

versetzt. Auf all diese Angebote (und nicht nur auf eine freiwillige Therapie)

hat sich der Beschwerdeführer nicht oder jedenfalls nicht nachhaltig

eingelassen. Sein Einwand, wonach die Aufarbeitung der Problemfelder Mitte Juli

2021.

abgeschlossen gewesen sei, verfängt nicht. Die mangelnde Mitarbeit des

Beschwerdeführers an den Sozialisationsbemühungen muss in Zusammenhang mit der

Beurteilung der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr negativ gewürdigt werden.

Angesichts der fehlenden Tataufarbeitung sowie der Weigerung des

Beschwerdeführers, sich mit seinen deliktsrelevanten Problembereichen

auseinanderzusetzen oder diese nur schon anzuerkennen, ist sodann eine fehlende

Aktualität des Gutachtens entgegen der Beschwerde zu verneinen.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Weigerung der Vorinstanzen,

ihn in eine offen geführte Strafvollzugsanstalt zu versetzen, missachte die

spezialpräventiven Grundsätze des Strafvollzugs. Ziel des Strafvollzugs sei die

schrittweise Annäherung an die Lebensumstände in Freiheit. Der Strafvollzug

sehe deshalb stufenweise Vollzugslockerungen vor, und es sei nicht im Interesse

der Allgemeinheit, dass Straftäter direkt aus dem geschlossenen Vollzug in die

Freiheit entlassen würden.

6.2

Dabei

lässt er ausser Acht, dass Vollzugslockerungen wie die hier umstrittene (und im

Übrigen ebenso die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin hin) auch nach

einer Teilverbüssung der Strafe nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten

Voraussetzungen gewährt werden können. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,

dass vorliegend angesichts der infrage stehenden hochwertigen Rechtsgüter auch

eine moderate Rückfallgefahr nicht toleriert werden kann, zumal im offenen

Strafvollzug im Vergleich zu einer geschlossenen Einrichtung nur beschränkte

Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten bestehen. Entgegen dem sinngemässen

Vorbringen des Beschwerdeführers wird das von ihm ausgehende – individuelle –

Rückfallrisiko sodann weder durch sein Alter noch durch den Umstand, dass er

aktuell keine Partnerin haben und während der Haft nicht in

"rückfallrelevante Auseinandersetzungen" verwickelt gewesen sein

will, relativiert. Soweit er von Vollzugslockerungen profitieren möchte, wird

er mithin nicht umhinkommen, sich entsprechend seiner Mitwirkungspflicht (Art. 75

Abs. 4 StGB) an den Sozialisierungsbemühungen aktiv und ernsthaft zu

beteiligen. Wie bereits dargelegt, beschränken sich letztere nicht auf die von

ihm abgelehnte Therapie, womit seine Rüge, eine solche entbehre einer

genügenden gesetzlichen Grundlage, ins Leere läuft.

6.3

Ergänzend

kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist ihr darin

beizupflichten, dass einer Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen

Strafvollzug die von ihm ausgehende Gefahr für die erneute Begehung eines

schweren Gewaltdelikts entgegensteht.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

Fr. 1'000.- zu verrechnen. Eine Parteientschädigung steht dem

Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'230.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 230.- wird dem

Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in

Rechnung gestellt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.