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Entscheid

VB.2024.00220

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00220

12. Juni 2024Deutsch4 min

(URT.2024.25406)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00220

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 12. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wegweisung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger

der Republik Moldau, wurde am 2. April 2024 im Glattzentrum Wallisellen

verhaftet. Am 3. April 2024 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland unter anderem wegen Diebstahls zu einer bedingten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 400.-.

Gleichentags sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm gegenüber ein

dreijähriges Einreiseverbot aus.

Ebenfalls am 3. April 2024 verfügte das Migrationsamt

des Kantons Zürich die Wegweisung von A aus der Schweiz und setzte ihm eine

Ausreisefrist bis am 7. April 2024.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. April 2024

ab, hielt A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums an,

verweigerte ihm eine Parteientschädigung sowie das Armenrecht und auferlegte

ihm die Kosten des Rekursverfahrens.

III.

Am 29. April 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des

Migrationsamts vom 3. April 2024; in prozessualer Hinsicht ersuchte er

zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde bzw. Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wies der

stellvertretende Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie

das im Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung mitenthaltene Gesuch um

Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte dem Genannten wegen

ausländischen Wohnsitzes eine Frist von 10 Tagen an, um die ihn allenfalls

treffenden Gerichtskosten durch einen Vorschuss von Fr. 1'070.-

sicherzustellen. Die Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim

Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 6. Mai 2024 auf

Vernehmlassung verzichtet, das Migrationsamt am 10. Mai 2024 auf Beschwerdebeantwortung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer

offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr, 13. Juli 2023,

VB.2023.00216, E. 1 mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).

2.

2.1

Hat eine

Privatperson keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann sie unter der Androhung,

dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der

Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG).

2.2

Gestützt

auf die angeführten Bestimmungen erliess das Verwaltungsgericht hier die

Kautionsverfügung vom 3. Mai 2024. Gleichzeitig wies es das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege bzw. Befreiung von

der Kostenvorschusspflicht ab.

Bis heute hat der Beschwerdeführer die Kaution nicht bezahlt,

weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss wegen Kautionssäumnis nicht

einzutreten ist (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15

N. 58 ff.).

3.

Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm gemäss

§ 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist – wie schon

mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2023 festgestellt – abzuweisen, da die

Beschwerde als offenkundig aussichtslos einzustufen ist.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Nachdem es im Hintergrund um die Wegweisung des

Beschwerdeführers geht, kann die vorliegende Verfügung lediglich mit

subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83 lit. c

Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.