VB.2024.00220
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00220
12. Juni 2024Deutsch4 min
(URT.2024.25406)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00220
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 12. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger
der Republik Moldau, wurde am 2. April 2024 im Glattzentrum Wallisellen
verhaftet. Am 3. April 2024 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland unter anderem wegen Diebstahls zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 400.-.
Gleichentags sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm gegenüber ein
dreijähriges Einreiseverbot aus.
Ebenfalls am 3. April 2024 verfügte das Migrationsamt
des Kantons Zürich die Wegweisung von A aus der Schweiz und setzte ihm eine
Ausreisefrist bis am 7. April 2024.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. April 2024
ab, hielt A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums an,
verweigerte ihm eine Parteientschädigung sowie das Armenrecht und auferlegte
ihm die Kosten des Rekursverfahrens.
III.
Am 29. April 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des
Migrationsamts vom 3. April 2024; in prozessualer Hinsicht ersuchte er
zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde bzw. Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wies der
stellvertretende Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie
das im Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung mitenthaltene Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte dem Genannten wegen
ausländischen Wohnsitzes eine Frist von 10 Tagen an, um die ihn allenfalls
treffenden Gerichtskosten durch einen Vorschuss von Fr. 1'070.-
sicherzustellen. Die Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim
Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion hatte am 6. Mai 2024 auf
Vernehmlassung verzichtet, das Migrationsamt am 10. Mai 2024 auf Beschwerdebeantwortung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer
offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr, 13. Juli 2023,
VB.2023.00216, E. 1 mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).
2.
2.1
Hat eine
Privatperson keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann sie unter der Androhung,
dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG).
2.2
Gestützt
auf die angeführten Bestimmungen erliess das Verwaltungsgericht hier die
Kautionsverfügung vom 3. Mai 2024. Gleichzeitig wies es das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege bzw. Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht ab.
Bis heute hat der Beschwerdeführer die Kaution nicht bezahlt,
weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss wegen Kautionssäumnis nicht
einzutreten ist (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15
N. 58 ff.).
3.
Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm gemäss
§ 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist – wie schon
mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2023 festgestellt – abzuweisen, da die
Beschwerde als offenkundig aussichtslos einzustufen ist.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Nachdem es im Hintergrund um die Wegweisung des
Beschwerdeführers geht, kann die vorliegende Verfügung lediglich mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83 lit. c
Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert
30.
Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.