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Entscheid

VB.2024.00224

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00224

10. Dezember 2024Deutsch4 min

(URT.2024.25862)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00224

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

GZO AG,

vertreten durch RA

Prof. Dr. A und/oder RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Zürich,

dieser vertreten durch die Gesundheitsdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend

Finanzielle Unterstützung für das Spital Wetzikon,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die GZO AG ersuchte den Regierungsrat

des Kantons Zürich am 4. Februar 2024 um Gewährung eines Darlehens oder

einer Garantie im Betrag von Fr. 180 Mio. zur Refinanzierung einer

Obligationenanleihe und zur langfristigen Existenzsicherung des Spitals

Wetzikon. Mit Beschluss vom 27. März 2024 lehnte der Regierungsrat dieses

Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Die GZO AG erhob am 2. Mai 2024

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei

der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und der Kanton Zürich zu

verpflichten, ihr ein Darlehen in der Höhe von Fr. 180 Mio. zu gewähren,

eventualiter eine Garantie in der Höhe von Fr. 180 Mio. abzugeben;

subeventualiter sei die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte die GZO AG vollständige Akteneinsicht

sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt eines zweiten

Schriftenwechsels.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2024

setzte das Verwaltungsgericht unter anderem der GZO AG eine Frist von 20 Tagen,

um für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr.

50'000.- zu leisten. Die Kaution ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Gesundheitsdirektion nahm namens des

Regierungsrats am 7. Juni 2024 – nach Ablauf der Antwortfrist – Stellung

zur Beschwerde und ersuchte darum, der GZO AG keine Einsicht in Beilage 4 der

Beschwerdeantwort zu geben. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 verzichtete

der Vorsitzende einstweilen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

und setzte der GZO AG Frist an, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen.

Die GZO AG ersuchte am 19. Juni 2024 um vollständige Einsicht in Beilage 4

der Beschwerdeantwort und Abnahme der ihr laufenden Frist, eventualiter um

Erstreckung der Frist. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 setzte der

Vorsitzende der Gesundheitsdirektion Frist, um zum Einsichtsgesuch Stellung zu

nehmen, und erstreckte die der GZO AG laufende Frist für eine Stellungnahme

letztmals bis 12. Juli 2024. Am 1. Juli 2024 beantragte die

Gesundheitsdirektion, das Einsichtsgesuch nur teilweise gutzuheissen. Die GZO

AG nahm am 11. Juli 2024 Stellung zur Beschwerdeantwort.

Am 30. Juli 2024 ersuchte die GZO AG um

Sistierung des Verfahrens; die Gesundheitsdirektion schloss sich diesem Antrag

mit Stellungnahme vom 7. August 2024 an. Mit Verfügung vom 12. August 2024

sistierte der Vorsitzende das Verfahren einstweilen bis 30. November 2024.

Am 22. November 2024 zog die GZO AG die

Beschwerde zurück.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verfahren ist als durch Rückzug erledigt

abzuschreiben, was in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b

Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

2.

Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –

grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

Dispositiv

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 79). Demnach

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Unter

Berücksichtigung des dem Gericht bereits entstandenen Aufwands ist eine

Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- angemessen.

Bei diesem Verfahrensausgang steht der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss,

§ 17 N. 32).

3.

Zur

Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide über Subventionen steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,

wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Andernfalls

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben

werden.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Das

Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten

Kaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, .

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gerichtskasse (zur Rückerstattung des Restbetrags der Kaution).