VB.2024.00225
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00225
8. Mai 2025Deutsch19 min
(URT.2025.26241)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00225
VB.2024.00328
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bildungsdirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin
(VB.2024.00225),
und
Berufsschule C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner
(VB.2024.00328),
und
Mittelschul-
und Berufsbildungsamt,
Mitbeteiligter
(VB.2024.00225),
betreffend Auszahlung
aus dem Stundenkonto
und Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A war von Anfang
September 2006 bis Ende August 2022 in der Berufsschule C tätig, zuletzt
als Berufsschullehrperson mit besonderen Aufgaben (mbA).
Ab dem Jahr 2009 leitete A
die … der Berufsschule C. Hierfür wurden ihm bis Ende des Schuljahres
2018/2019 jeweils 60 Lektionen oder 1,5 Jahreslektionen auf dem
Stundenkonto gutgeschrieben.
Mit Schreiben vom
2. Juni 2022 wandte sich A an die Rektorin der Berufsschule C und
machte geltend, ab dem Schuljahr 2019/2020 bis zu seinem Austritt weiterhin für
die … verantwortlich gewesen zu sein. Die damit zusammenhängende Mehrleistung
sei jedoch nicht mehr abgegolten worden, da ab diesem Schuljahr allen
Lehrpersonen mbA am Bildungszentrum (bei einem 100%-Pensum) 80 Lektionen,
also 2 Jahreslektionen, vom Stundenkonto abgezogen worden seien, die sie
hernach – für ein ausgeglichenes Stundenkonto – "mit verschiedenen
'Arbeiten' wieder abzuarbeiten" gehabt hätten. Dieses Vorgehen sei
rechtswidrig, weshalb ihm für die bis zur Beendigung des
Anstellungsverhältnisses nicht gewährte Entlastung 178,46 Lektionen
auszubezahlen seien. Er habe zudem in seinen drei letzten Anstellungsjahren
mehrere Abschlussklassen unterrichtet, was zur Folge gehabt habe, dass ihm beim
Stundenkonto weitere 36 Lektionen abgezogen worden seien, weil in den
letzten vier Wochen vor den Sommerferien jeweils kein Unterricht mehr
stattgefunden habe. Auch dieser Abzug sei zu Unrecht erfolgt und die Lektionen
seien ihm zu vergüten.
Mit Verfügung vom
19. September 2022 verweigerte die Berufsschule C A die Auszahlung
von Lektionen "[f]ür die Leitung der … sowie der ausgefallenen
Unterrichtslektionen der Abschlussklassen".
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am
18.
Oktober 2022 bei der Bildungsdirektion, welche in der Folge einen
Schriftenwechsel durchführte. Rund ein Jahr nach dessen Abschluss, Anfang April
2024, drohte die Rechtsvertreterin von A der Bildungsdirektion – nach mehreren
Anfragen zum Verfahrensstand seitens beider Rekursparteien – die Einreichung
einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an.
III.
A. Am
2.
Mai 2024 erhob A Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde
beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2024.00225) und ersuchte um Feststellung,
dass die Bildungsdirektion im Rekursverfahren "betreffend Nichtgewährung
Auszahlung aus dem Stundenkonto" rechtswidrig nicht tätig geworden sei,
sowie darum, die Bildungsdirektion sei anzuweisen, das Rekursverfahren
unverzüglich mittels eines anfechtbaren Entscheids zum Abschluss zu bringen.
B. Mit
Verfügung vom 3. Mai 2024 wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich den
Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III
keine Parteientschädigungen zu.
Am 4. Juni 2024
führte A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2024.00328)
und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom
3.
Mai 2024 und die Verfügung der Berufsschule C vom
19.
September 2022 aufzuheben und ihm "gemäss Antrag 178,46 Lektionen
(Entlastung Leitung …) und 36 Lektionen (ausfallende Stunden der
Abschlussklassen) zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 31. August 2022
auszubezahlen".
Die Bildungsdirektion
verzichtete am 28. Juni 2024 auf Vernehmlassung. Die Berufsschule C
schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 auf Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich A am
10.
September 2024.
C. Im
Verfahren VB.2024.00225 hatte die Bildungsdirektion das Verwaltungsgericht am
14.
Mai 2024 über den Entscheid vom 3. Mai 2024 in der Hauptsache
informiert und um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
ersucht. Am 30. Mai 2024 nahm A zu dem Antrag Stellung und erklärte,
diesem "aufgrund der aktuellen Umstände" zuzustimmen. Er beantragte
ausserdem, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2024.00225 der
Bildungsdirektion aufzuerlegen seien und diese zu verpflichten sei, ihm eine
Parteientschädigung zu bezahlen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach
§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht
mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem Sinn
sind die Verfahren VB.2024.00225 und VB.2024.00328, die die gleiche Streitsache
betreffen, zu vereinigen.
1.2
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über personalrechtliche Anordnungen einer kantonalen
Berufsfachschule sowie für Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerden betreffend solche Rekursverfahren zuständig
(§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2] und § 47 Abs. 1 lit. a des [kantonalen]
Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 [EG BBG,
LS 413.31]).
Am 3. Mai 2024
fällte die Bildungsdirektion den anbegehrten Entscheid in der Hauptsache
(Verfahren VB.2024.00328). Damit wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde im
Verfahren VB.2024.00225 gegenstandslos (vgl. dazu VGr, 11. Mai 2021,
AN.2021.00002, E. 2 mit Hinweisen). Ein darüber hinausgehendes Interesse
des Beschwerdeführers an der Feststellung einer Rechtsverzögerung ist nicht
dargetan; an dem in der Beschwerde vom 2. Mai 2024 formulierten
Feststellungsbegehren hielt er in seinem Schreiben vom 30. Mai 2024 nicht
fest.
1.3
Auf die
Beschwerde im Verfahren VB.2024.00328 ist einzutreten, da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
Angesichts der vom
Beschwerdeführer in der Hauptsache beantragten Auszahlung von 214,46 Lektionen
beläuft sich der Streitwert auf etwas über Fr. 35'000.-, weshalb die
Angelegenheit gemäss § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer
fällt.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer wirft der Bildungsdirektion eine wiederholte Verletzung ihrer
Begründungspflicht vor, indem sie sich weder mit seinen Ausführungen zur
(fehlenden) Kompetenz der Schulleitung des Beschwerdegegners zur Vornahme der
strittigen Praxisänderung im Bereich Entlastungen befasst habe noch mit seinen
Argumenten, warum der Saldo des Stundenkontos einer Lehrperson nicht um
ausfallende Lektionen reduziert werden könne.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst das Recht der
von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die
Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich
widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83
E. 4.1).
Entgegen dem Beschwerdeführer
äussert sich der Rekursentscheid zur Frage der Zuständigkeit der Schulleitung
des Beschwerdegegners im Verfahren VB.2024.00328 (vgl. E. 5c und 5f) und
geht auch auf das (einzige) gegen einen Abzug für ausgefallene Lektionen von
Abschlussklassen vorgebrachte Argument im Rekurs ein, der Beschwerdegegner
hätte ihm andere Arbeiten zuweisen müssen (E. 6b). Zwar fielen die
betreffenden Erwägungen knapp aus; der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht
aufzuzeigen, inwiefern ihm die Begründung des Rekursentscheids dessen
sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Eine Gehörsverletzung liegt nicht
vor.
4.
4.1
Nach
§ 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) gilt dieses für Lehrkräfte an Berufsfachschulen, soweit nicht
besondere Bestimmungen bestehen. Der Regierungsrat hat gestützt auf § 56 Abs. 1 PG
als besondere Bestimmungen in diesem Sinn die Mittel- und
Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111)
sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999
(MBVVO, LS 413.112) erlassen.
4.2
Gemäss
§ 3 Abs. 1 MBVO setzt sich der Lehrkörper an kantonalen Berufsschulen
aus Lehrbeauftragten (lit. a), Berufsschullehrpersonen (lit. b) sowie
Berufsschullehrpersonen mbA (lit. c) zusammen. Letztere haben nach der
Konzeption der Mittel- und Berufsschulverordnung neben der eigentlichen
Unterrichtstätigkeit zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Klassen- und
Schulführung sowie der Schulverwaltung zu übernehmen (vgl. § 4 Abs. 1 MBVO). Dabei gilt die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden
Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule ausdrücklich nicht als
besondere Aufgabe (§ 4 Abs. 2 MBVO).
Die Differenzierung zwischen
Lehrkräften mbA und solchen ohne besondere Aufgaben (obA) im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. b MBVO wirkt sich gemäss Anhang zur MBVO auch auf die
Einreihung in der Lohnskala aus.
4.3
Gemäss
§ 14 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 16 Abs. 1 MBVVO
sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen an gewerblich-industriellen und
kaufmännischen Berufsschulen im Rahmen ihres Berufsauftrags verpflichtet, pro
Jahr 26 Normallektionen während 39 Unterrichtswochen zu erteilen.
Über- oder unterschreitet eine Lehrperson während eines Semesters diese
Lektionenzahl, ist dies nach § 17 Abs. 1 MBVVO mittelfristig
auszugleichen, wobei dafür im Sinn eines Kontokorrents ein Stundenkonto geführt
wird. Die Schulleitung ordnet die dem Stundenkonto zu belastenden oder
gutzuschreibenden Lektionen an (§ 17 Abs. 1 MBVVO). Zu Beginn jedes
Schuljahres erstellt sie eine Bilanz der Stundenkonti des vergangenen
Schuljahres (§ 17 Abs. 3 MBVVO). In besonderen Fällen, insbesondere
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen Stunden zu
vergüten bzw. bei fehlenden Stunden der Lohn entsprechend zu kürzen (§ 17
Abs. 3 Satz 1 MBVVO).
Diese gegenüber den übrigen
Angestellten des Kantons abweichende Arbeitszeitregelung für Lehrpersonen liegt
im speziell auf ihren Berufsauftrag und die Bedürfnisse der Schule
zugeschnittenen Arbeitsmodell begründet, welches einerseits grosse
Gestaltungsfreiheiten bezüglich Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit, anderseits
keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung mit sich bringt. Mit anderen
Worten entschädigt der Lohn für eine gehaltene Lektion nicht nur die reine
Unterrichtszeit, sondern darüber hinaus die Vor- und Nachbereitungsarbeiten
sowie mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende Schulverwaltungsaufgaben. Mit
Dispositiv
dieser Entlöhnung werden demnach sämtliche ordentlichen Aufwände im
Zusammenhang mit der eigentlichen Lehrtätigkeit abgegolten (zum Ganzen VGr, 23. Januar 2013,
VB.2012.00572, E. 2.2).
4.4 Übernimmt
eine Lehrperson über ihren Lehrauftrag hinaus Aufgaben, die eine regelmässige,
erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können ihr Zulagen ausgerichtet oder
Entlastungen gewährt werden (§ 13 Abs. 2 MBVO). Nach dem Wortlaut
dieser Bestimmung und im Lichte des vorgängig zu den Wochenlektionen
Ausgeführten stehen dabei pauschale Entschädigungen (im Sinn einer
Funktionszulage, wie sie etwa den Mitgliedern der Schulleitung zusteht, vgl. § 12 MBVO) oder pauschale Entlastungen (etwa in Form einer Wochenlektion) im
Vordergrund, nicht aber konkret anhand des
ausgewiesenen effektiven Aufwands für die übernommene Aufgabe berechnete
Entschädigungen (VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00572, E. 2.2).
Zuständig für die Gewährung
von Zulagen gemäss § 13 MBVO ist das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
(§ 5 lit. b MBVVO). Nachdem § 13 Abs. 2 MBVO als
Kann-Bestimmung formuliert ist, liegt es im pflichtgemässen Ermessen dieser
Behörde, für welche Mehrbelastungen und in welcher Höhe im Einzelfall Zulagen
zugesprochen werden. Zur Gewährleistung einer einheitlichen und rechtsgleichen
Anwendung sowie Auslegung der Bestimmung hat die Bildungsdirektion Richtlinien
erlassen, welchen unter anderem entnommen werden kann, mit welchen
Zusatzaufgaben eine Entschädigung bzw. eine Entlastung für Lehrpersonen mbA und
mit welchen eine solche für Lehrpersonen obA einhergehen (vgl. Richtlinien der
Bildungsdirektion zur Abgrenzung der Aufgaben von Mittel- und
Berufsschullehrern mbA/Mittel- und Berufsschullehrpersonen vom 8. Dezember
1999 [sogenannte Buschor-Richtlinien]).
5.
5.1 Die
Gewährung von Zusatzleistungen und Entlastungen gemäss § 13 Abs. 2 MBVO und die Bewirtschaftung des Stundenkontos (§ 17 MBVVO) wurden in der
Praxis lange Zeit uneinheitlich gehandhabt. Die Bildungsdirektion erliess
deshalb Anfang Januar 2017 auf Ende September 2019 hin (zusätzlich) eine
Richtlinie, die eine einheitliche und sachgerechte Umsetzung der Vorgaben in
der Verordnung sicherstellen sollte (Richtlinie "Anwendung des
Stundenkontos und Gewährung von Zusatzleistungen und Entlastungen für
Lehrpersonen der kantonalen Berufsfachschulen" vom 4. Januar 2017 [Richtlinie
2017]). Dazu werden die Leistungen von Lehrpersonen in der Richtlinie in die
Kategorien Unterrichtsleistungen, Zusatzleistungen (im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO) intern und Zusatzleistungen extern (nicht mit dem üblichen
Betrieb einer Berufsfachschule zusammenhängend) unterteilt, Grundsätze für die
Anwendung des Stundenkontos formuliert und wurde ein Berichterstattungssystem
eingeführt. Die genannten Kategorien unterscheiden sich durch die Art der
Leistungen und deren Finanzierung ("Schulbudget" oder separate
Abrechnung), wobei die Richtlinie eine nicht abschliessende Aufzählung der
möglichen Leistungen je Kategorie enthält und darüber hinaus klarstellt, dass
darin nicht genannte Leistungen durch die Schulleitung nach Rücksprache mit der
Personalabteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts sinngemäss
einzuordnen seien.
5.2 Ebenfalls
auf Beginn des Schuljahres 2019/2020 änderte der Beschwerdegegner seine Praxis
betreffend die interne Entlastung von Lehrpersonen mbA an seiner Schule. Gemäss
seinen Angaben habe es vor dem Schuljahr 2019/2020 bei Lehrpersonen mbA zwar
für die wichtigsten internen "Fachämter" (Stundenplanung und
Koordination, Fachbereichsleitung, Fachstellenverantwortung etc.) eine
Quantifizierung in Form von "Entlastungslektionen" gegeben, diese
Ämter seien aber nicht zusätzlich ausgeübt worden, sondern der Anteil an
Unterrichtslektionen sei jeweils um diesen "Entlastungsanteil"
reduziert worden. Diese Praxis habe im Ergebnis zu einer doppelten Entlöhnung
der Lehrpersonen geführt, einerseits durch den höheren Lohn als Lehrperson mbA
und andererseits durch das Erteilen von weniger Unterrichtslektionen.
Diejenigen Lehrpersonen mbA, die kein Fachamt innegehabt hätten, hätten sodann
von ihrem höheren Lohn profitiert, während Lehrpersonen obA
Schulentwicklungsaufgaben auf der anderen Seite nur ungern übernommen hätten,
mit Verweis darauf, dass zuerst die besser bezahlten Lehrpersonen mbA ihren
Anteil daran leisten sollten. Im Frühjahr 2019 sei die bisherige Praxis daher
überarbeitet und die Praxisänderung gegenüber den Lehrpersonen kommuniziert
worden. Neu lege die Schulleitung fest, welche Aufgaben als zusätzliche
Aufgaben von Lehrpersonen mbA im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der
Schulverwaltung im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO gelten und "welchen
entsprechenden Lektionenaufwand jede Zusatzaufgabe erheischt". Die
Schulleitung habe zudem die "Menge" der durch Berufsschullehrpersonen
mbA nebst dem Unterricht zu erbringenden zusätzlichen Aufgaben im Sinn von
§ 4 Abs. 1 MBVO bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % pauschal
auf 80 Einzellektionen festgelegt. Damit stelle sie sicher, dass sich alle
Berufsschullehrpersonen mbA gleichermassen im Schulbetrieb engagieren. Um
dieses Engagement einzufordern, werde die erwartete Menge an Zusatzaufgaben in
Form eines Abzugs auf dem Stundenkonto visualisiert. Das heisst, die Menge an
(bereits durch den Lohn entschädigten) Zusatzaufgaben werde in den Stundenkonti
der Lehrpersonen mbA "vom Soll am Anfang des Schuljahres in Abzug
gebracht". Die Lektionen eines von einer Lehrperson im Einzelfall zu
erledigenden Amtes würden allerdings in der Folge (ebenfalls) direkt zu Beginn
des Schuljahres wieder auf dem Stundenkonto gutgeschrieben, "da man das
Vertrauen in die Lehrperson setzt, dass diese ihre mbA-Funktion entsprechend
dem Stellenbeschrieb auch ausführt".
In Anwendung dieser neuen
Praxis wurden dem Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2019/2020 im Stundenkonto
jeweils unter dem Titel "Anteil mbA Status" (unter Berücksichtigung
seines Pensums von 95,83 %) 73,85 Lektionen abgezogen und 60 Lektionen
unter dem Titel … gutgeschrieben. Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht ein, dass die bisherige Regelung der Entlastung von
Lehrpersonen mbA beim Beschwerdegegner den kantonalen Vorgaben entsprochen habe
und die Schulleitung des Beschwerdegegners nicht dafür zuständig sei, eine
Praxisänderung in diesem Bereich vorzunehmen, bzw. dafür, "einzelne
Zusatzleistungen einseitig festzulegen". Bei der … handle es sich denn
auch entgegen ihrem Dafürhalten um eine Aufgabe mit regelmässiger, erheblicher
Mehrbelastung im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO. Dies ergebe sich schon
aus der Richtlinie 2017 sowie (implizit) aus den Buschor-Richtlinien, werde darin
doch festgelegt, dass für die Durchführung der Klassenlehrerstunde, welche
Aufgabe mit einem vergleichbaren Aufwand wie die Aufgabe der … verbunden sei,
auch Lehrpersonen mbA Entlastung zu gewähren sei. Die Schulleitung habe zudem
weder sein Einverständnis zur Übernahme der Aufgabe eingeholt noch "zur
Höhe der gewährten Entschädigung".
Strittig und zu prüfen ist
demnach, ob die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Abzüge im Stundenkonto des
Beschwerdeführers zulässig waren bzw. ob die von diesem unter dem Titel …
erbrachten Leistungen separat zu entlasten gewesen wären bzw. nunmehr (nach
Beendigung des Anstellungsverhältnisses) separat zu entschädigen sind.
5.3 Wie
eingangs dargelegt, haben Lehrpersonen mbA im Rahmen der Klassen- und
Schulführung sowie der Schulverwaltung neben der eigentlichen
Unterrichtstätigkeit zusätzliche Aufgaben zu übernehmen und erhalten sie
hierfür im Gegenzug einen höheren Lohn (vgl. dazu auch BGr, 10. Mai
2024, 2P.262.2003 und 2P.263.2003, E. 5). Die Ausgestaltung und Zuteilung
der betreffenden Aufgaben gehört zu den Führungsaufgaben der Schulleitung
(§ 12 Abs. 1 EG BBG; vgl. VGr, 12. Januar 2011, PB.2010.00025,
E. 2.3 mit Hinweisen; ferner Buschor-Richtlinien, S. 2; Richtlinie
2017, Ziff. E). Sie hat in diesem Kontext auch festzulegen, wie hoch die
Verpflichtung der zusätzlichen Aufgabe(n) im Verhältnis zur Unterrichtsleistung
sein muss.
Vorliegend liegt bzw. lag es
daher in der Kompetenz der Schulleitung des Beschwerdegegners (und war es aus
Gründen der Rechtsgleichheit angezeigt), die von den Lehrpersonen mbA an ihrer
Schule zu erbringenden zusätzlichen Leistungen ab dem Schuljahr 2019/2020 auch
konsequent einzufordern. Dass die Schulleitung die von ihr erwartete Menge an
Zusatzaufgaben in Form eines Pauschalabzugs auf dem Stundenkonto der
Lehrpersonen mbA visualisierte, ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden
wie die Höhe des Abzugs von 80 Lektionen bei einem 100%-Pensum:
So entsprechen 80 (Einzel-)Lektionen
etwa dem Lohnunterschied zwischen Berufsschullehrpersonen mit und solchen ohne
besondere Aufgaben. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich
stuft "[d]ie Menge der verlangten Zusatzaufgaben" deshalb zu Recht als
nachvollziehbar bzw. plausibel ein. Der Abzug war sodann jedenfalls im Fall des
Beschwerdeführers ein rein rechnerischer; dieser erhielt aus diesem Grund weder
weniger Lohn noch mehr Aufgaben als für Lehrpersonen mbA beim Beschwerdegegner
vorgesehen zugeteilt. Im Ergebnis nahm die Schulleitung des Beschwerdegegners
eine fiktive Operation vor. Sie zog dem Beschwerdeführer jeweils Anfang Jahr
von den in seinem Stundenkonto figurierenden Plusstunden die fragliche (seinem
Pensum angepasste) Pauschale für die – von Verordnung wegen geschuldeten –
zusätzlichen Aufgaben im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO ab, um ihm
gleichzeitig eine Pauschale für die unter diesem Titel effektiv vereinbarte
Leistung als Verantwortlicher bzw. Leiter … gutzuschreiben. An der Höhe der
Pauschale für diese Aufgaben übt der Beschwerdeführer keine Kritik; sie
entspricht denn auch der ihm hierfür zuvor separat (ohne Widerstand) gewährten
Entlastung von 1,5 Jahreslektionen und war in den vom Beschwerdeführer
vorbehaltlos unterzeichneten Stundenblättern jeweils unmissverständlich
ausgewiesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Einverständnis zur Höhe
der Pauschale sei vorgängig vom Beschwerdegegner nicht eingeholt worden,
verfängt somit nicht.
5.4 Bei den
zusätzlichen Aufgaben im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO handelt es sich
nicht zwingend auch um Aufgaben im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO, deren
Erfüllung durch Lehrpersonen mbA für diese eine regelmässige, erhebliche
Mehrbelastung mit sich bringen und für die ihnen das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt Zulagen oder Entlastungen gewähren kann.
Selbst wenn die (Co-)Leitung
des Bereichs … zu den Zusatzaufgaben mit Entlastung/Entschädigung
für Lehrpersonen mbA gezählt werden müsste, wäre dem Beschwerdeführer keine
solche geschuldet. Würde seine Tätigkeit als
Co-Leiter … (lediglich) unter dem Titel des § 13 Abs. 2 MBVO erfasst
und separat mit einer Zulage entlöhnt, hätte er nämlich während des fraglichen
Zeitraums die von ihm als Berufsschullehrperson mbA verlangten zusätzlichen
Aufgaben in entsprechendem Umfang nicht erbracht bzw. wäre ihm in diesem Umfang
zu viel Lohn bezahlt worden, weil der Pauschalabzug unter dem Titel
"Anteil mbA Status" im Stundenkonto des Beschwerdeführers zu Unrecht
rechnerisch mit der Gutschrift unter dem Titel … teilweise
"aufgefüllt" worden wäre.
5.5 Ein
Anspruch des Beschwerdeführers auf nachträgliche separate Entschädigung der von
ihm ab dem Schuljahr 2019/2020 unter dem Titel … erbrachten Leistungen ist
demnach abzulehnen.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass ihm – wie den übrigen Lehrpersonen mit
Abschlussklassen – zu Unrecht während Jahren zu Beginn des Schuljahres die bei
solchen Klassen infolge der Abschlussprüfungen etc. regelmässig nicht
stattfindenden Unterrichtsstunden vom Stundenkonto abgezogen worden seien.
6.2 Dass
Lektionen, die während eines Semesters gegenüber seinem entlöhnten Pensum
fehlten, auf dem Stundenkonto des Beschwerdeführers erfasst und mittelfristig
ausgeglichen werden mussten, ergibt sich bereits aus § 17 Abs. 1 MBVVO, die Zuständigkeit der Schulleitung zur Anordnung auszugleichender
Lektionen aus § 17 Abs. 2 Satz 1 MBVVO.
Die Schulleitung des
Beschwerdegegners war demzufolge befugt, jeweils einen Abzug für die aus
betrieblichen Gründen ausfallenden Unterrichtslektionen vorzunehmen, zumal die
Ausfälle planbar und dem Beschwerdeführer stets zu Beginn des Schuljahres
angezeigt worden waren, sodass er die Möglichkeit hatte, sie in dessen Verlauf
zu kompensieren (vgl. dazu auch VGr, 8. März 2017, AN.2016.00003,
E. 5; ABl 2016-06-24 Ziff. C). Dies ist gerade der Zweck des
Stundenkontos. Es gewährt Flexibilität bei Pensenschwankungen, für
Personalentwicklungsmassnahmen, für Personalerhaltungsmassnahmen oder für
ausfallende Unterrichtslektionen.
Dass er vorliegend keine
Möglichkeit zur Kompensation der (unstreitig) ausgefallenen Lektionen gehabt
hätte, zeigt der Beschwerdeführer schliesslich nicht substanziiert auf.
7.
Nach dem Gesagten ist das
Verfahren VB.2024.00225 als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die
Beschwerde im Verfahren VB.2024.00328 abzuweisen.
8.
8.1 Weil der
Streitwert in beiden Verfahren mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind diese
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG e contrario). Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens hat nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen. Bei
gegenstandslos gewordenen Verfahren berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer
mutmasslich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (VGr, 14. März 2024,
VB.2024.00051, E. 3.1 mit Hinweisen). Angesichts der langen Untätigkeit
der Bildungsdirektion wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde des in der
Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführers mutmasslich gutgeheissen worden,
weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¼ der Bildungsdirektion
aufzuerlegen sind. Im Übrigen sind die Kosten ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.2 Die
Bildungsdirektion ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für seinen
Aufwand im von ihr verursachten Verfahren VB.2024.00225 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das Verfahren VB.2024.00328 ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Dem in seinem
amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner im Verfahren
VB.2024.00328 steht trotz Obsiegens in der Hauptsache keine Parteientschädigung
zu.
9.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist
als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren VB.2024.00225 und VB.2024.00328 werden vereinigt.
2. Das
Verfahren VB.2024.00225 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2024.00328 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 3'240.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu ¼ der Bildungsdirektion und zu ¾ dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5. Die
Bildungsdirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.