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Entscheid

VB.2024.00225

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00225

8. Mai 2025Deutsch19 min

(URT.2025.26241)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00225

VB.2024.00328

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Bildungsdirektion

Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin

(VB.2024.00225),

und

Berufsschule C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner

(VB.2024.00328),

und

Mittelschul-

und Berufsbildungsamt,

Mitbeteiligter

(VB.2024.00225),

betreffend Auszahlung

aus dem Stundenkonto

und Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A war von Anfang

September 2006 bis Ende August 2022 in der Berufsschule C tätig, zuletzt

als Berufsschullehrperson mit besonderen Aufgaben (mbA).

Ab dem Jahr 2009 leitete A

die … der Berufsschule C. Hierfür wurden ihm bis Ende des Schuljahres

2018/2019 jeweils 60 Lektionen oder 1,5 Jahreslektionen auf dem

Stundenkonto gutgeschrieben.

Mit Schreiben vom

2. Juni 2022 wandte sich A an die Rektorin der Berufsschule C und

machte geltend, ab dem Schuljahr 2019/2020 bis zu seinem Austritt weiterhin für

die … verantwortlich gewesen zu sein. Die damit zusammenhängende Mehrleistung

sei jedoch nicht mehr abgegolten worden, da ab diesem Schuljahr allen

Lehrpersonen mbA am Bildungszentrum (bei einem 100%-Pensum) 80 Lektionen,

also 2 Jahreslektionen, vom Stundenkonto abgezogen worden seien, die sie

hernach – für ein ausgeglichenes Stundenkonto – "mit verschiedenen

'Arbeiten' wieder abzuarbeiten" gehabt hätten. Dieses Vorgehen sei

rechtswidrig, weshalb ihm für die bis zur Beendigung des

Anstellungsverhältnisses nicht gewährte Entlastung 178,46 Lektionen

auszubezahlen seien. Er habe zudem in seinen drei letzten Anstellungsjahren

mehrere Abschlussklassen unterrichtet, was zur Folge gehabt habe, dass ihm beim

Stundenkonto weitere 36 Lektionen abgezogen worden seien, weil in den

letzten vier Wochen vor den Sommerferien jeweils kein Unterricht mehr

stattgefunden habe. Auch dieser Abzug sei zu Unrecht erfolgt und die Lektionen

seien ihm zu vergüten.

Mit Verfügung vom

19. September 2022 verweigerte die Berufsschule C A die Auszahlung

von Lektionen "[f]ür die Leitung der … sowie der ausgefallenen

Unterrichtslektionen der Abschlussklassen".

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am

18.

Oktober 2022 bei der Bildungsdirektion, welche in der Folge einen

Schriftenwechsel durchführte. Rund ein Jahr nach dessen Abschluss, Anfang April

2024, drohte die Rechtsvertreterin von A der Bildungsdirektion – nach mehreren

Anfragen zum Verfahrensstand seitens beider Rekursparteien – die Einreichung

einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an.

III.

A. Am

2.

Mai 2024 erhob A Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde

beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2024.00225) und ersuchte um Feststellung,

dass die Bildungsdirektion im Rekursverfahren "betreffend Nichtgewährung

Auszahlung aus dem Stundenkonto" rechtswidrig nicht tätig geworden sei,

sowie darum, die Bildungsdirektion sei anzuweisen, das Rekursverfahren

unverzüglich mittels eines anfechtbaren Entscheids zum Abschluss zu bringen.

B. Mit

Verfügung vom 3. Mai 2024 wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich den

Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III

keine Parteientschädigungen zu.

Am 4. Juni 2024

führte A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2024.00328)

und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom

3.

Mai 2024 und die Verfügung der Berufsschule C vom

19.

September 2022 aufzuheben und ihm "gemäss Antrag 178,46 Lektionen

(Entlastung Leitung …) und 36 Lektionen (ausfallende Stunden der

Abschlussklassen) zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 31. August 2022

auszubezahlen".

Die Bildungsdirektion

verzichtete am 28. Juni 2024 auf Vernehmlassung. Die Berufsschule C

schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 auf Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich A am

10.

September 2024.

C. Im

Verfahren VB.2024.00225 hatte die Bildungsdirektion das Verwaltungsgericht am

14.

Mai 2024 über den Entscheid vom 3. Mai 2024 in der Hauptsache

informiert und um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit

ersucht. Am 30. Mai 2024 nahm A zu dem Antrag Stellung und erklärte,

diesem "aufgrund der aktuellen Umstände" zuzustimmen. Er beantragte

ausserdem, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2024.00225 der

Bildungsdirektion aufzuerlegen seien und diese zu verpflichten sei, ihm eine

Parteientschädigung zu bezahlen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach

§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht

mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem Sinn

sind die Verfahren VB.2024.00225 und VB.2024.00328, die die gleiche Streitsache

betreffen, zu vereinigen.

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Bildungsdirektion über personalrechtliche Anordnungen einer kantonalen

Berufsfachschule sowie für Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsbeschwerden betreffend solche Rekursverfahren zuständig

(§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2] und § 47 Abs. 1 lit. a des [kantonalen]

Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 [EG BBG,

LS 413.31]).

Am 3. Mai 2024

fällte die Bildungsdirektion den anbegehrten Entscheid in der Hauptsache

(Verfahren VB.2024.00328). Damit wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde im

Verfahren VB.2024.00225 gegenstandslos (vgl. dazu VGr, 11. Mai 2021,

AN.2021.00002, E. 2 mit Hinweisen). Ein darüber hinausgehendes Interesse

des Beschwerdeführers an der Feststellung einer Rechtsverzögerung ist nicht

dargetan; an dem in der Beschwerde vom 2. Mai 2024 formulierten

Feststellungsbegehren hielt er in seinem Schreiben vom 30. Mai 2024 nicht

fest.

1.3

Auf die

Beschwerde im Verfahren VB.2024.00328 ist einzutreten, da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.

Angesichts der vom

Beschwerdeführer in der Hauptsache beantragten Auszahlung von 214,46 Lektionen

beläuft sich der Streitwert auf etwas über Fr. 35'000.-, weshalb die

Angelegenheit gemäss § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer

fällt.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer wirft der Bildungsdirektion eine wiederholte Verletzung ihrer

Begründungspflicht vor, indem sie sich weder mit seinen Ausführungen zur

(fehlenden) Kompetenz der Schulleitung des Beschwerdegegners zur Vornahme der

strittigen Praxisänderung im Bereich Entlastungen befasst habe noch mit seinen

Argumenten, warum der Saldo des Stundenkontos einer Lehrperson nicht um

ausfallende Lektionen reduziert werden könne.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst das Recht der

von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich

widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83

E. 4.1).

Entgegen dem Beschwerdeführer

äussert sich der Rekursentscheid zur Frage der Zuständigkeit der Schulleitung

des Beschwerdegegners im Verfahren VB.2024.00328 (vgl. E. 5c und 5f) und

geht auch auf das (einzige) gegen einen Abzug für ausgefallene Lektionen von

Abschlussklassen vorgebrachte Argument im Rekurs ein, der Beschwerdegegner

hätte ihm andere Arbeiten zuweisen müssen (E. 6b). Zwar fielen die

betreffenden Erwägungen knapp aus; der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht

aufzuzeigen, inwiefern ihm die Begründung des Rekursentscheids dessen

sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Eine Gehörsverletzung liegt nicht

vor.

4.

4.1

Nach

§ 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10) gilt dieses für Lehrkräfte an Berufsfachschulen, soweit nicht

besondere Bestimmungen bestehen. Der Regierungsrat hat gestützt auf § 56 Abs. 1 PG

als besondere Bestimmungen in diesem Sinn die Mittel- und

Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111)

sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999

(MBVVO, LS 413.112) erlassen.

4.2

Gemäss

§ 3 Abs. 1 MBVO setzt sich der Lehrkörper an kantonalen Berufsschulen

aus Lehrbeauftragten (lit. a), Berufsschullehrpersonen (lit. b) sowie

Berufsschullehrpersonen mbA (lit. c) zusammen. Letztere haben nach der

Konzeption der Mittel- und Berufsschulverordnung neben der eigentlichen

Unterrichtstätigkeit zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Klassen- und

Schulführung sowie der Schulverwaltung zu übernehmen (vgl. § 4 Abs. 1 MBVO). Dabei gilt die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden

Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule ausdrücklich nicht als

besondere Aufgabe (§ 4 Abs. 2 MBVO).

Die Differenzierung zwischen

Lehrkräften mbA und solchen ohne besondere Aufgaben (obA) im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. b MBVO wirkt sich gemäss Anhang zur MBVO auch auf die

Einreihung in der Lohnskala aus.

4.3

Gemäss

§ 14 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 16 Abs. 1 MBVVO

sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen an gewerblich-industriellen und

kaufmännischen Berufsschulen im Rahmen ihres Berufsauftrags verpflichtet, pro

Jahr 26 Normallektionen während 39 Unterrichtswochen zu erteilen.

Über- oder unterschreitet eine Lehrperson während eines Semesters diese

Lektionenzahl, ist dies nach § 17 Abs. 1 MBVVO mittelfristig

auszugleichen, wobei dafür im Sinn eines Kontokorrents ein Stundenkonto geführt

wird. Die Schulleitung ordnet die dem Stundenkonto zu belastenden oder

gutzuschreibenden Lektionen an (§ 17 Abs. 1 MBVVO). Zu Beginn jedes

Schuljahres erstellt sie eine Bilanz der Stundenkonti des vergangenen

Schuljahres (§ 17 Abs. 3 MBVVO). In besonderen Fällen, insbesondere

bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen Stunden zu

vergüten bzw. bei fehlenden Stunden der Lohn entsprechend zu kürzen (§ 17

Abs. 3 Satz 1 MBVVO).

Diese gegenüber den übrigen

Angestellten des Kantons abweichende Arbeitszeitregelung für Lehrpersonen liegt

im speziell auf ihren Berufsauftrag und die Bedürfnisse der Schule

zugeschnittenen Arbeitsmodell begründet, welches einerseits grosse

Gestaltungsfreiheiten bezüglich Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit, anderseits

keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung mit sich bringt. Mit anderen

Worten entschädigt der Lohn für eine gehaltene Lektion nicht nur die reine

Unterrichtszeit, sondern darüber hinaus die Vor- und Nachbereitungsarbeiten

sowie mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende Schulverwaltungsaufgaben. Mit

Dispositiv

dieser Entlöhnung werden demnach sämtliche ordentlichen Aufwände im

Zusammenhang mit der eigentlichen Lehrtätigkeit abgegolten (zum Ganzen VGr, 23. Januar 2013,

VB.2012.00572, E. 2.2).

4.4 Übernimmt

eine Lehrperson über ihren Lehrauftrag hinaus Aufgaben, die eine regelmässige,

erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können ihr Zulagen ausgerichtet oder

Entlastungen gewährt werden (§ 13 Abs. 2 MBVO). Nach dem Wortlaut

dieser Bestimmung und im Lichte des vorgängig zu den Wochenlektionen

Ausgeführten stehen dabei pauschale Entschädigungen (im Sinn einer

Funktionszulage, wie sie etwa den Mitgliedern der Schulleitung zusteht, vgl. § 12 MBVO) oder pauschale Entlastungen (etwa in Form einer Wochenlektion) im

Vordergrund, nicht aber konkret anhand des

ausgewiesenen effektiven Aufwands für die übernommene Aufgabe berechnete

Entschädigungen (VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00572, E. 2.2).

Zuständig für die Gewährung

von Zulagen gemäss § 13 MBVO ist das Mittelschul- und Berufsbildungsamt

(§ 5 lit. b MBVVO). Nachdem § 13 Abs. 2 MBVO als

Kann-Bestimmung formuliert ist, liegt es im pflichtgemässen Ermessen dieser

Behörde, für welche Mehrbelastungen und in welcher Höhe im Einzelfall Zulagen

zugesprochen werden. Zur Gewährleistung einer einheitlichen und rechtsgleichen

Anwendung sowie Auslegung der Bestimmung hat die Bildungsdirektion Richtlinien

erlassen, welchen unter anderem entnommen werden kann, mit welchen

Zusatzaufgaben eine Entschädigung bzw. eine Entlastung für Lehrpersonen mbA und

mit welchen eine solche für Lehrpersonen obA einhergehen (vgl. Richtlinien der

Bildungsdirektion zur Abgrenzung der Aufgaben von Mittel- und

Berufsschullehrern mbA/Mittel- und Berufsschullehrpersonen vom 8. Dezember

1999 [sogenannte Buschor-Richtlinien]).

5.

5.1 Die

Gewährung von Zusatzleistungen und Entlastungen gemäss § 13 Abs. 2 MBVO und die Bewirtschaftung des Stundenkontos (§ 17 MBVVO) wurden in der

Praxis lange Zeit uneinheitlich gehandhabt. Die Bildungsdirektion erliess

deshalb Anfang Januar 2017 auf Ende September 2019 hin (zusätzlich) eine

Richtlinie, die eine einheitliche und sachgerechte Umsetzung der Vorgaben in

der Verordnung sicherstellen sollte (Richtlinie "Anwendung des

Stundenkontos und Gewährung von Zusatzleistungen und Entlastungen für

Lehrpersonen der kantonalen Berufsfachschulen" vom 4. Januar 2017 [Richtlinie

2017]). Dazu werden die Leistungen von Lehrpersonen in der Richtlinie in die

Kategorien Unterrichtsleistungen, Zusatzleistungen (im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO) intern und Zusatzleistungen extern (nicht mit dem üblichen

Betrieb einer Berufsfachschule zusammenhängend) unterteilt, Grundsätze für die

Anwendung des Stundenkontos formuliert und wurde ein Berichterstattungssystem

eingeführt. Die genannten Kategorien unterscheiden sich durch die Art der

Leistungen und deren Finanzierung ("Schulbudget" oder separate

Abrechnung), wobei die Richtlinie eine nicht abschliessende Aufzählung der

möglichen Leistungen je Kategorie enthält und darüber hinaus klarstellt, dass

darin nicht genannte Leistungen durch die Schulleitung nach Rücksprache mit der

Personalabteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts sinngemäss

einzuordnen seien.

5.2 Ebenfalls

auf Beginn des Schuljahres 2019/2020 änderte der Beschwerdegegner seine Praxis

betreffend die interne Entlastung von Lehrpersonen mbA an seiner Schule. Gemäss

seinen Angaben habe es vor dem Schuljahr 2019/2020 bei Lehrpersonen mbA zwar

für die wichtigsten internen "Fachämter" (Stundenplanung und

Koordination, Fachbereichsleitung, Fachstellenverantwortung etc.) eine

Quantifizierung in Form von "Entlastungslektionen" gegeben, diese

Ämter seien aber nicht zusätzlich ausgeübt worden, sondern der Anteil an

Unterrichtslektionen sei jeweils um diesen "Entlastungsanteil"

reduziert worden. Diese Praxis habe im Ergebnis zu einer doppelten Entlöhnung

der Lehrpersonen geführt, einerseits durch den höheren Lohn als Lehrperson mbA

und andererseits durch das Erteilen von weniger Unterrichtslektionen.

Diejenigen Lehrpersonen mbA, die kein Fachamt innegehabt hätten, hätten sodann

von ihrem höheren Lohn profitiert, während Lehrpersonen obA

Schulentwicklungsaufgaben auf der anderen Seite nur ungern übernommen hätten,

mit Verweis darauf, dass zuerst die besser bezahlten Lehrpersonen mbA ihren

Anteil daran leisten sollten. Im Frühjahr 2019 sei die bisherige Praxis daher

überarbeitet und die Praxisänderung gegenüber den Lehrpersonen kommuniziert

worden. Neu lege die Schulleitung fest, welche Aufgaben als zusätzliche

Aufgaben von Lehrpersonen mbA im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der

Schulverwaltung im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO gelten und "welchen

entsprechenden Lektionenaufwand jede Zusatzaufgabe erheischt". Die

Schulleitung habe zudem die "Menge" der durch Berufsschullehrpersonen

mbA nebst dem Unterricht zu erbringenden zusätzlichen Aufgaben im Sinn von

§ 4 Abs. 1 MBVO bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % pauschal

auf 80 Einzellektionen festgelegt. Damit stelle sie sicher, dass sich alle

Berufsschullehrpersonen mbA gleichermassen im Schulbetrieb engagieren. Um

dieses Engagement einzufordern, werde die erwartete Menge an Zusatzaufgaben in

Form eines Abzugs auf dem Stundenkonto visualisiert. Das heisst, die Menge an

(bereits durch den Lohn entschädigten) Zusatzaufgaben werde in den Stundenkonti

der Lehrpersonen mbA "vom Soll am Anfang des Schuljahres in Abzug

gebracht". Die Lektionen eines von einer Lehrperson im Einzelfall zu

erledigenden Amtes würden allerdings in der Folge (ebenfalls) direkt zu Beginn

des Schuljahres wieder auf dem Stundenkonto gutgeschrieben, "da man das

Vertrauen in die Lehrperson setzt, dass diese ihre mbA-Funktion entsprechend

dem Stellenbeschrieb auch ausführt".

In Anwendung dieser neuen

Praxis wurden dem Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2019/2020 im Stundenkonto

jeweils unter dem Titel "Anteil mbA Status" (unter Berücksichtigung

seines Pensums von 95,83 %) 73,85 Lektionen abgezogen und 60 Lektionen

unter dem Titel … gutgeschrieben. Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor

Verwaltungsgericht ein, dass die bisherige Regelung der Entlastung von

Lehrpersonen mbA beim Beschwerdegegner den kantonalen Vorgaben entsprochen habe

und die Schulleitung des Beschwerdegegners nicht dafür zuständig sei, eine

Praxisänderung in diesem Bereich vorzunehmen, bzw. dafür, "einzelne

Zusatzleistungen einseitig festzulegen". Bei der … handle es sich denn

auch entgegen ihrem Dafürhalten um eine Aufgabe mit regelmässiger, erheblicher

Mehrbelastung im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO. Dies ergebe sich schon

aus der Richtlinie 2017 sowie (implizit) aus den Buschor-Richtlinien, werde darin

doch festgelegt, dass für die Durchführung der Klassenlehrerstunde, welche

Aufgabe mit einem vergleichbaren Aufwand wie die Aufgabe der … verbunden sei,

auch Lehrpersonen mbA Entlastung zu gewähren sei. Die Schulleitung habe zudem

weder sein Einverständnis zur Übernahme der Aufgabe eingeholt noch "zur

Höhe der gewährten Entschädigung".

Strittig und zu prüfen ist

demnach, ob die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Abzüge im Stundenkonto des

Beschwerdeführers zulässig waren bzw. ob die von diesem unter dem Titel …

erbrachten Leistungen separat zu entlasten gewesen wären bzw. nunmehr (nach

Beendigung des Anstellungsverhältnisses) separat zu entschädigen sind.

5.3 Wie

eingangs dargelegt, haben Lehrpersonen mbA im Rahmen der Klassen- und

Schulführung sowie der Schulverwaltung neben der eigentlichen

Unterrichtstätigkeit zusätzliche Aufgaben zu übernehmen und erhalten sie

hierfür im Gegenzug einen höheren Lohn (vgl. dazu auch BGr, 10. Mai

2024, 2P.262.2003 und 2P.263.2003, E. 5). Die Ausgestaltung und Zuteilung

der betreffenden Aufgaben gehört zu den Führungsaufgaben der Schulleitung

(§ 12 Abs. 1 EG BBG; vgl. VGr, 12. Januar 2011, PB.2010.00025,

E. 2.3 mit Hinweisen; ferner Buschor-Richtlinien, S. 2; Richtlinie

2017, Ziff. E). Sie hat in diesem Kontext auch festzulegen, wie hoch die

Verpflichtung der zusätzlichen Aufgabe(n) im Verhältnis zur Unterrichtsleistung

sein muss.

Vorliegend liegt bzw. lag es

daher in der Kompetenz der Schulleitung des Beschwerdegegners (und war es aus

Gründen der Rechtsgleichheit angezeigt), die von den Lehrpersonen mbA an ihrer

Schule zu erbringenden zusätzlichen Leistungen ab dem Schuljahr 2019/2020 auch

konsequent einzufordern. Dass die Schulleitung die von ihr erwartete Menge an

Zusatzaufgaben in Form eines Pauschalabzugs auf dem Stundenkonto der

Lehrpersonen mbA visualisierte, ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden

wie die Höhe des Abzugs von 80 Lektionen bei einem 100%-Pensum:

So entsprechen 80 (Einzel-)Lektionen

etwa dem Lohnunterschied zwischen Berufsschullehrpersonen mit und solchen ohne

besondere Aufgaben. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich

stuft "[d]ie Menge der verlangten Zusatzaufgaben" deshalb zu Recht als

nachvollziehbar bzw. plausibel ein. Der Abzug war sodann jedenfalls im Fall des

Beschwerdeführers ein rein rechnerischer; dieser erhielt aus diesem Grund weder

weniger Lohn noch mehr Aufgaben als für Lehrpersonen mbA beim Beschwerdegegner

vorgesehen zugeteilt. Im Ergebnis nahm die Schulleitung des Beschwerdegegners

eine fiktive Operation vor. Sie zog dem Beschwerdeführer jeweils Anfang Jahr

von den in seinem Stundenkonto figurierenden Plusstunden die fragliche (seinem

Pensum angepasste) Pauschale für die – von Verordnung wegen geschuldeten –

zusätzlichen Aufgaben im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO ab, um ihm

gleichzeitig eine Pauschale für die unter diesem Titel effektiv vereinbarte

Leistung als Verantwortlicher bzw. Leiter … gutzuschreiben. An der Höhe der

Pauschale für diese Aufgaben übt der Beschwerdeführer keine Kritik; sie

entspricht denn auch der ihm hierfür zuvor separat (ohne Widerstand) gewährten

Entlastung von 1,5 Jahreslektionen und war in den vom Beschwerdeführer

vorbehaltlos unterzeichneten Stundenblättern jeweils unmissverständlich

ausgewiesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Einverständnis zur Höhe

der Pauschale sei vorgängig vom Beschwerdegegner nicht eingeholt worden,

verfängt somit nicht.

5.4 Bei den

zusätzlichen Aufgaben im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO handelt es sich

nicht zwingend auch um Aufgaben im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO, deren

Erfüllung durch Lehrpersonen mbA für diese eine regelmässige, erhebliche

Mehrbelastung mit sich bringen und für die ihnen das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt Zulagen oder Entlastungen gewähren kann.

Selbst wenn die (Co-)Leitung

des Bereichs … zu den Zusatzaufgaben mit Entlastung/Entschädigung

für Lehrpersonen mbA gezählt werden müsste, wäre dem Beschwerdeführer keine

solche geschuldet. Würde seine Tätigkeit als

Co-Leiter … (lediglich) unter dem Titel des § 13 Abs. 2 MBVO erfasst

und separat mit einer Zulage entlöhnt, hätte er nämlich während des fraglichen

Zeitraums die von ihm als Berufsschullehrperson mbA verlangten zusätzlichen

Aufgaben in entsprechendem Umfang nicht erbracht bzw. wäre ihm in diesem Umfang

zu viel Lohn bezahlt worden, weil der Pauschalabzug unter dem Titel

"Anteil mbA Status" im Stundenkonto des Beschwerdeführers zu Unrecht

rechnerisch mit der Gutschrift unter dem Titel … teilweise

"aufgefüllt" worden wäre.

5.5 Ein

Anspruch des Beschwerdeführers auf nachträgliche separate Entschädigung der von

ihm ab dem Schuljahr 2019/2020 unter dem Titel … erbrachten Leistungen ist

demnach abzulehnen.

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass ihm – wie den übrigen Lehrpersonen mit

Abschlussklassen – zu Unrecht während Jahren zu Beginn des Schuljahres die bei

solchen Klassen infolge der Abschlussprüfungen etc. regelmässig nicht

stattfindenden Unterrichtsstunden vom Stundenkonto abgezogen worden seien.

6.2 Dass

Lektionen, die während eines Semesters gegenüber seinem entlöhnten Pensum

fehlten, auf dem Stundenkonto des Beschwerdeführers erfasst und mittelfristig

ausgeglichen werden mussten, ergibt sich bereits aus § 17 Abs. 1 MBVVO, die Zuständigkeit der Schulleitung zur Anordnung auszugleichender

Lektionen aus § 17 Abs. 2 Satz 1 MBVVO.

Die Schulleitung des

Beschwerdegegners war demzufolge befugt, jeweils einen Abzug für die aus

betrieblichen Gründen ausfallenden Unterrichtslektionen vorzunehmen, zumal die

Ausfälle planbar und dem Beschwerdeführer stets zu Beginn des Schuljahres

angezeigt worden waren, sodass er die Möglichkeit hatte, sie in dessen Verlauf

zu kompensieren (vgl. dazu auch VGr, 8. März 2017, AN.2016.00003,

E. 5; ABl 2016-06-24 Ziff. C). Dies ist gerade der Zweck des

Stundenkontos. Es gewährt Flexibilität bei Pensenschwankungen, für

Personalentwicklungsmassnahmen, für Personalerhaltungsmassnahmen oder für

ausfallende Unterrichtslektionen.

Dass er vorliegend keine

Möglichkeit zur Kompensation der (unstreitig) ausgefallenen Lektionen gehabt

hätte, zeigt der Beschwerdeführer schliesslich nicht substanziiert auf.

7.

Nach dem Gesagten ist das

Verfahren VB.2024.00225 als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die

Beschwerde im Verfahren VB.2024.00328 abzuweisen.

8.

8.1 Weil der

Streitwert in beiden Verfahren mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind diese

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG e contrario). Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens hat nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen. Bei

gegenstandslos gewordenen Verfahren berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer

mutmasslich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das

gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (VGr, 14. März 2024,

VB.2024.00051, E. 3.1 mit Hinweisen). Angesichts der langen Untätigkeit

der Bildungsdirektion wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde des in der

Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführers mutmasslich gutgeheissen worden,

weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¼ der Bildungsdirektion

aufzuerlegen sind. Im Übrigen sind die Kosten ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

8.2 Die

Bildungsdirektion ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für seinen

Aufwand im von ihr verursachten Verfahren VB.2024.00225 eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das Verfahren VB.2024.00328 ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Dem in seinem

amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner im Verfahren

VB.2024.00328 steht trotz Obsiegens in der Hauptsache keine Parteientschädigung

zu.

9.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist

als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Verfahren VB.2024.00225 und VB.2024.00328 werden vereinigt.

2. Das

Verfahren VB.2024.00225 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2024.00328 wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 3'240.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu ¼ der Bildungsdirektion und zu ¾ dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5. Die

Bildungsdirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.