VB.2024.00226
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00226
8. Mai 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26242)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00226
VB.2024.00345
Urteil
der 4. Kammer
vom
8. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bildungsdirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin
(VB.2024.00226),
und
Berufsschule C,
diese vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegner
(VB.2024.00345),
und
Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
Mitbeteiligter,
betreffend
Auszahlung aus dem Stundenkonto
und Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war von Anfang März 1996 bis Ende August 2022 bei der Berufsschule C
tätig, zuletzt als Berufsschullehrperson mit besonderen Aufgaben (mbA).
Eigenen Angaben zufolge betreute A ab dem Schuljahr
2017/2018 die "MB-Sammlung" und die "Sammlung
Chemie/Physik". Hierfür erhielt er insgesamt jeweils zehn Lektionen pro
Schuljahr auf dem Stundenkonto gutgeschrieben. Darüber hinaus war A Leiter der
Fachbereiche … und …, wofür er eine Jahreslektion (40 Lektionen)
gutgeschrieben erhielt. Mit Verfügung vom 5./10. Juli 2018 teilte ihm die Berufsschule C
mit, dass die monatlichen Zahlungen bzw. die Entschädigungen für die
Fachbereichsleitung ab dem Schuljahr 2019/2020 eingestellt würden. Bereits
zuvor war A im Rahmen eines persönlichen Gesprächs als Begründung dieses
Schrittes angegeben worden, dass sein Aufwand in diesem Zusammenhang "mit
der Anstellung als MBA Lehrperson abgegolten" sei.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 wandte sich A an die
Rektorin der Berufsschule C und machte geltend, dass das Vorgehen der
Schulleitung – ihm ab dem Schuljahr 2018/2019 keine insgesamt 50 Lektionen
Entlastung pro Jahr für die erwähnten Tätigkeiten mehr zu gewähren –
rechtswidrig sei, weshalb ihm für die bis zur Beendigung seines
Anstellungsverhältnisses nicht gewährte Entlastung 169,23 Lektionen
nachzuzahlen seien. Er habe zudem in seinen drei letzten Anstellungsjahren
mehrere Abschlussklassen unterrichtet, was zur Folge gehabt habe, dass ihm beim
Stundenkonto weitere 54 Lektionen abgezogen worden seien, weil in den
letzten vier Wochen vor den Sommerferien jeweils kein Unterricht mehr
stattgefunden habe. Auch dieser Abzug sei zu Unrecht erfolgt und die Lektionen
seien ihm zu vergüten.
Mit Verfügung vom 19. September 2022 verweigerte die Berufsschule C
A die Auszahlung von Lektionen "[f]ür die Leitung des Fachbereichs und die
Betreuung der Sammlung sowie der ausgefallenen Unterrichtslektionen der
Abschlussklassen".
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am
18.
Oktober 2022 bei der Bildungsdirektion, welche in der Folge einen
Schriftenwechsel durchführte. Rund ein Jahr nach dessen Abschluss, Anfang April
2024, drohte die Rechtsvertreterin von A der Bildungsdirektion – nach mehreren
Anfragen zum Verfahrensstand seitens beider Rekursparteien – die Einreichung
einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an.
III.
A. Am
2.
Mai 2024 erhob A eine Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2024.00226)
und ersuchte um Feststellung, dass die Bildungsdirektion im Rekursverfahren
"betreffend Nichtgewährung Auszahlung aus dem Stundenkonto"
rechtswidrig nicht tätig geworden sei, sowie darum, die Bildungsdirektion sei
anzuweisen, das Rekursverfahren unverzüglich mittels eines anfechtbaren
Entscheids zum Abschluss zu bringen.
B.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wies die Bildungsdirektion des
Kantons Zürich den Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die
Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zu.
Am 11. Juni 2024 führte A dagegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2024.00345) und beantragte, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 16. Mai 2024 und die
Verfügung der Berufsschule C vom 19. September 2022 aufzuheben und
ihm "gemäss Antrag 159.23 Lektionen (Entlastung) und
94.
Lektionen (ausfallende Stunden der Abschlussklassen) zuzüglich
Verzugszins zu 5 % ab dem 31. August 2022 auszubezahlen". Eine
Entschädigung für die Betreuung der "MB-Sammlung" und der "Sammlung
Chemie/Physik" verlangte A ausdrücklich nicht mehr.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 28. Juni 2024
auf Vernehmlassung. Die Berufsschule C schloss mit Beschwerdeantwort vom
2.
August 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
Hierzu äusserte sich A am 9. September 2024.
C. Im
Verfahren VB.2024.00226 hatte die Bildungsdirektion das Verwaltungsgericht am
16.
Mai 2024 über den gleichentags in der Hauptsache gefällten Entscheid
informiert und um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
ersucht. Am 30. Mai 2024 nahm A zu dem Antrag Stellung und erklärte,
diesem "aufgrund der aktuellen Umstände" zuzustimmen. Er beantragte
ausserdem, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2024.00226 der
Bildungsdirektion aufzuerlegen seien und diese zu verpflichten sei, ihm eine
Parteientschädigung zu bezahlen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach
§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht
mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem Sinn
sind die Verfahren VB.2024.00226 und VB.2024.00345, die die gleiche Streitsache
betreffen, zu vereinigen.
1.2
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über personalrechtliche Anordnungen einer kantonalen
Berufsfachschule sowie für Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerden betreffend solche Rekursverfahren zuständig
(§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2] und § 47 Abs. 1 lit. a des [kantonalen]
Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 [EG BBG,
LS 413.31]).
1.3
Am
16.
Mai 2024 fällte die Bildungsdirektion den anbegehrten Entscheid in der
Hauptsache (Verfahren VB.2024.00345). Damit wurde die
Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren VB.2024.00226 gegenstandslos (vgl.
dazu VGr, 11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 2 mit Hinweisen). Ein
darüber hinausgehendes Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung
einer Rechtsverzögerung ist nicht dargetan; an dem in der Beschwerde vom
2.
Mai 2024 formulierten Feststellungsbegehren hielt er in seinem Schreiben
vom 30. Mai 2025 nicht fest.
1.4
Auf die
Beschwerde im Verfahren VB.2024.00345 ist einzutreten, da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
Angesichts der vom Beschwerdeführer in der Hauptsache
beantragten Auszahlung von 253,23 Lektionen beläuft sich der Streitwert
auf etwas über Fr. 39'000.-, weshalb die Angelegenheit gemäss § 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario
VRG in die Zuständigkeit der Kammer fällt.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer wirft der Bildungsdirektion eine wiederholte Verletzung ihrer
Begründungspflicht vor, indem sie sich weder mit seinen Ausführungen zur
(fehlenden) Kompetenz der Schulleitung des Beschwerdegegners zur Vornahme der
strittigen Praxisänderung im Bereich Entlastungen befasst habe noch mit seinen
Argumenten, warum der Saldo des Stundenkontos einer Lehrperson nicht um
ausfallende Lektionen reduziert werden könne.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst das Recht der
von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die
Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich
widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83
E. 4.1).
Entgegen dem Beschwerdeführer äussert sich der
Rekursentscheid zur Frage der Zuständigkeit der Schulleitung des
Beschwerdegegners (vgl. E. 5c und 5d) und geht auch auf das (einzige)
gegen einen Abzug für ausgefallene Lektionen von Abschlussklassen vorgebrachte
Argument im Rekurs ein, der Beschwerdegegner hätte ihm andere Arbeiten zuweisen
müssen (E. 6b). Zwar fielen die betreffenden Erwägungen knapp aus; der
Beschwerdeführer vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Begründung
des Rekursentscheids dessen sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Eine
Gehörsverletzung liegt nicht vor.
4.
Der Beschwerdeführer
wendet sich vor Verwaltungsgericht nur noch gegen die Verweigerung einer
zusätzlichen Entlastung für seine Tätigkeit als Fachbereichsleiter ab dem
Schuljahr 2019/2020 und den Stundenkontoabzug für ausgefallene Lektionen von
Abschlussklassen. Hinsichtlich der Fachbereichsleitung hielt der
Beschwerdegegner mit Verfügung vom 10. Juli 2018 fest, dass diese nicht
mehr zusätzlich entschädigt werde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft und kann nicht rückwirkend wieder in Frage gestellt werden. Schon
aus diesem Grund ist der Beschwerde in diesem (Haupt-)Punkt kein Erfolg
beschieden. Wie sich im Folgenden zeigt, gälte aber auch nichts anderes, wenn
dem Beschwerdeführer die Rechtskraft der betreffenden Verfügung nicht
entgegengehalten werden könnte.
5.
5.1
Nach
§ 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) gilt dieses für Lehrkräfte an Berufsfachschulen, soweit nicht
besondere Bestimmungen bestehen. Der Regierungsrat hat gestützt auf § 56 Abs. 1 PG als besondere Bestimmungen in diesem Sinn die Mittel- und
Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111)
sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999
(MBVVO, LS 413.112) erlassen.
5.2
Gemäss
§ 3 Abs. 1 MBVO setzt sich der Lehrkörper an kantonalen Berufsschulen
aus Lehrbeauftragten (lit. a), Berufsschullehrpersonen (lit. b) sowie
Berufsschullehrpersonen mbA (lit. c) zusammen. Letztere haben nach der
Konzeption der Mittel- und Berufsschulverordnung neben der eigentlichen
Unterrichtstätigkeit zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Klassen- und
Schulführung sowie der Schulverwaltung zu übernehmen (vgl. § 4 Abs. 1 MBVO). Dabei gilt die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden
Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule ausdrücklich nicht als
besondere Aufgabe (§ 4 Abs. 2 MBVO).
Die Differenzierung zwischen Lehrkräften mbA und solchen
ohne besondere Aufgaben (obA) im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. b MBVO
wirkt sich gemäss Anhang zur MBVO auch auf die Einreihung in der Lohnskala aus.
So werden Berufsschullehrpersonen mbA eine bis zwei Lohnklassen höher
eingestuft als Berufsschullehrpersonen obA (vgl. zur Unterscheidung auch
BGr, 10. Mai 2024, 2P.262.2003 und 2P.263.2003, E. 5).
5.3
Gemäss
§ 14 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 16 Abs. 1 MBVVO
sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen an gewerblich-industriellen und
kaufmännischen Berufsschulen im Rahmen ihres Berufsauftrags verpflichtet, pro
Jahr 26 Normallektionen während 39 Unterrichtswochen zu erteilen.
Über- oder unterschreitet eine Lehrperson während eines Semesters diese
Lektionenzahl, ist dies nach § 17 Abs. 1 MBVVO mittelfristig
auszugleichen, wobei dafür im Sinn eines Kontokorrents ein Stundenkonto geführt
wird. Die Schulleitung ordnet die dem Stundenkonto zu belastenden oder
gutzuschreibenden Lektionen an (§ 17 Abs. 1 MBVVO). Zu Beginn jedes
Schuljahres erstellt sie eine Bilanz der Stundenkonti des vergangenen
Schuljahres (§ 17 Abs. 3 MBVVO). In besonderen Fällen, insbesondere
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen Stunden zu
vergüten bzw. ist bei fehlenden Stunden der Lohn entsprechend zu kürzen (§ 17
Abs. 3 Satz 1 MBVVO).
Diese gegenüber den übrigen Angestellten des Kantons
abweichende Arbeitszeitregelung für Lehrpersonen liegt im speziell auf ihren
Berufsauftrag und die Bedürfnisse der Schule zugeschnittenen Arbeitsmodell
begründet, welches einerseits grosse Gestaltungsfreiheiten bezüglich Zeit, Ort
und Inhalt der Arbeit, anderseits keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung
mit sich bringt. Mit anderen Worten entschädigt der Lohn für eine gehaltene
Lektion nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern darüber hinaus die Vor-
und Nachbereitungsarbeiten sowie mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende
Dispositiv
Schulverwaltungsaufgaben. Mit dieser Entlöhnung werden demnach sämtliche
ordentlichen Aufwände im Zusammenhang mit der eigentlichen Lehrtätigkeit
abgegolten (zum Ganzen VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00572,
E. 2.2).
5.4 Übernimmt
eine Lehrperson (mbA oder obA) über ihren Lehrauftrag hinaus Aufgaben, die eine
regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können ihr Zulagen
ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden (§ 13 Abs. 2 MBVO).
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und im Lichte des vorgängig zu den
Wochenlektionen Ausgeführten stehen dabei pauschale Entschädigungen (im Sinn
einer Funktionszulage, wie sie etwa den Mitgliedern der Schulleitung zusteht,
vgl. § 12 MBVO) oder pauschale Entlastungen (etwa in Form einer
Wochenlektion) im Vordergrund, nicht aber konkret
anhand des ausgewiesenen effektiven Aufwands für die übernommene Aufgabe
berechnete Entschädigungen (VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00572,
E. 2.2).
Zuständig für die Gewährung von Zulagen gemäss § 13 MBVO ist das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (§ 5 lit. b MBVVO).
Nachdem § 13 Abs. 2 MBVO als Kann-Bestimmung formuliert ist, liegt es
im pflichtgemässen Ermessen dieser Behörde, für welche Mehrbelastungen und in
welcher Höhe im Einzelfall Zulagen zugesprochen werden. Zur Gewährleistung
einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung sowie Auslegung der Bestimmung
hat die Bildungsdirektion Richtlinien erlassen, welchen unter anderem entnommen
werden kann, mit welchen Zusatzaufgaben eine Entschädigung bzw. eine Entlastung
für Lehrpersonen mbA und mit welchen eine solche für Lehrpersonen obA
einhergeht (vgl. Richtlinien der Bildungsdirektion zur Abgrenzung der Aufgaben
von Mittel- und Berufsschullehrern mbA / Mittel- und Berufsschullehrpersonen
vom 8. Dezember 1999 [sogenannte Buschor-Richtlinien]).
6.
6.1 Die
Gewährung von Zusatzleistungen und Entlastungen gemäss § 13 Abs. 2 MBVO und die Bewirtschaftung des Stundenkontos (§ 17 MBVVO) wurden in der
Praxis lange Zeit uneinheitlich gehandhabt. Die Bildungsdirektion erliess
deshalb Anfang Januar 2017 auf Ende September 2019 hin (zusätzlich) eine
Richtlinie, die eine einheitliche und sachgerechte Umsetzung der Vorgaben in
der Verordnung sicherstellen sollte (Richtlinie "Anwendung des
Stundenkontos und Gewährung von Zusatzleistungen und Entlastungen für
Lehrpersonen der kantonalen Berufsfachschulen" vom 4. Januar 2017 [Richtlinie
2017]). Dazu werden die Leistungen von Lehrpersonen in der Richtlinie in die
Kategorien Unterrichtsleistungen, Zusatzleistungen (im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO) intern und Zusatzleistungen extern (nicht mit dem üblichen
Betrieb einer Berufsfachschule zusammenhängend) unterteilt, Grundsätze für die
Anwendung des Stundenkontos formuliert und wurde ein Berichterstattungssystem
eingeführt. Die genannten Kategorien unterscheiden sich durch die Art der
Leistungen und deren Finanzierung ("Schulbudget" oder separate
Abrechnung), wobei die Richtlinie eine nicht abschliessende Aufzählung der
möglichen Leistungen je Kategorie enthält und darüber hinaus klarstellt, dass
darin nicht genannte Leistungen durch die Schulleitung nach Rücksprache mit der
Personalabteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts sinngemäss
einzuordnen seien.
6.2 Ebenfalls
auf Beginn des Schuljahres 2019/2020 änderte der Beschwerdegegner seine Praxis
betreffend die interne Entlastung von Lehrpersonen mbA an seiner Schule. Gemäss
seinen Angaben habe es vor dem Schuljahr 2019/2020 bei Lehrpersonen mbA zwar
für die wichtigsten internen "Fachämter" (Stundenplanung und
Koordination, Fachbereichsleitung, Fachstellenverantwortung etc.) eine
Quantifizierung in Form von "Entlastungslektionen" gegeben, diese
Ämter seien aber nicht zusätzlich ausgeübt worden, sondern der Anteil an
Unterrichtslektionen sei jeweils um diesen "Entlastungsanteil"
reduziert worden. Diese Praxis habe im Ergebnis zu einer doppelten Entlöhnung
der Lehrpersonen geführt, einerseits durch den höheren Lohn als Lehrperson mbA
und anderseits durch das Erteilen von weniger Unterrichtslektionen. Diejenigen
Lehrpersonen mbA, die kein Fachamt innegehabt hätten, hätten sodann von einem
höheren Lohn profitiert, während Lehrpersonen obA Schulentwicklungsaufgaben auf
der anderen Seite nur ungern übernommen hätten, mit Verweis darauf, dass zuerst
die besser bezahlten Lehrpersonen mbA ihren Anteil daran leisten sollten. Im
Frühjahr 2019 sei die bisherige Praxis daher überarbeitet und die
Praxisänderung gegenüber den Lehrpersonen kommuniziert worden. Neu lege die
Schulleitung fest, welche Aufgaben als zusätzliche Aufgaben von Lehrpersonen
mbA im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung im Sinn
von § 4 Abs. 1 MBVO gelten und "welchen entsprechenden
Lektionenaufwand jede Zusatzaufgabe erheischt". Die Schulleitung habe
zudem die "Menge" der durch Berufsschullehrpersonen mbA nebst dem
Unterricht zu erbringenden zusätzlichen Aufgaben im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % pauschal auf 80 Einzellektionen
festgelegt. Damit stelle sie sicher, dass sich alle Berufsschullehrpersonen mbA
gleichermassen im Schulbetrieb engagieren. Um dieses Engagement einzufordern,
werde die erwartete Menge an Zusatzaufgaben in Form eines Abzugs auf dem
Stundenkonto visualisiert. Das heisst, die Menge an (bereits durch den Lohn
entschädigten) Zusatzaufgaben werde in den Stundenkonti der Lehrpersonen mbA
"vom Soll am Anfang des Schuljahrs in Abzug gebracht". Die Lektionen
eines von einer Lehrperson im Einzelfall zu erledigenden Amtes würden
allerdings in der Folge (ebenfalls) direkt zu Beginn des Schuljahres wieder auf
dem Stundenkonto gutgeschrieben, "da man das Vertrauen in die Lehrperson
setzt, dass diese ihre mba Funktion entsprechend dem Stellenbeschrieb auch
ausführt".
In Anwendung dieser (neuen) Praxis wurden dem
Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2019/2020 im Stundenkonto jeweils unter dem
Titel "Anteil mbA Status" (abhängig von seinem Pensum von
83,33 % bzw. 62,50 %) 61,54 (Schuljahr 2019/2020 bis Ende Schuljahr
2020/2021) bzw. 46,15 (Schuljahr 2021/2022) Lektionen abgezogen und insgesamt
10 Lektionen für die Betreuung der "MB-Sammlung" und der
"Sammlung Chemie/Physik" sowie 40 Lektionen für die
Fachbereichsleitung gutgeschrieben. Die zusätzliche Zahlung von insgesamt Fr. 3'400.-
pro Jahr (Fr. 283.35 pro Monat) für die Fachbereichsleitung … und … wurde
eingestellt. Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ein,
dass die bisherige Regelung der Entlastung von Lehrpersonen mbA beim
Beschwerdegegner den kantonalen Vorgaben entsprochen habe und die Schulleitung des
Beschwerdegegners nicht dafür zuständig sei, eine Praxisänderung in diesem
Bereich vorzunehmen, bzw. dafür, "einzelne Zusatzleistungen einseitig
festzulegen". Bei der Aufgabe der Fachbereichsleitung handle es sich denn
auch entgegen ihrem Dafürhalten um eine Aufgabe mit regelmässiger, erheblicher
Mehrbelastung im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO. Dies ergebe sich schon
aus der Richtlinie 2017 sowie den Buschor-Richtlinien. Die Schulleitung habe zudem
weder sein Einverständnis zur Übernahme der Aufgabe der Fachbereichsleitung
eingeholt noch "zur Höhe der gewährten Entschädigung".
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die vom
Beschwerdegegner vorgenommenen Abzüge im Stundenkonto des Beschwerdeführers
zulässig waren bzw. ob die von ihm unter dem Titel Fachbereichsleitung … und …
erbrachten Leistungen separat zu entlasten gewesen wären bzw. nunmehr (nach
Beendigung des Anstellungsverhältnisses) separat zu entschädigen sind.
6.3 Wie
eingangs dargelegt, haben Lehrpersonen mbA im Rahmen der Klassen- und
Schulführung sowie der Schulverwaltung neben der eigentlichen
Unterrichtstätigkeit zusätzliche Aufgaben zu übernehmen und erhalten sie
hierfür im Gegenzug einen höheren Lohn (vgl. dazu auch BGr, 10. Mai
2024, 2P.262.2003 und 2P.263.2003, E. 5). Die Ausgestaltung und Zuteilung
der betreffenden Aufgaben gehört zu den Führungsaufgaben der Schulleitung
(§ 12 Abs. 1 EG BBG; vgl. VGr, 12. Januar 2011, PB.2010.00025,
E. 2.3 mit Hinweisen; ferner Buschor-Richtlinien, S. 2; Richtlinie
2017, Ziff. E). Sie hat in diesem Kontext auch festzulegen, wie hoch die
Verpflichtung der zusätzlichen Aufgabe(n) im Verhältnis zur Unterrichtsleistung
sein muss.
Vorliegend liegt bzw. lag es daher in der Kompetenz der
Schulleitung des Beschwerdegegners und war es aus Gründen der Rechtsgleichheit
angezeigt, die von den Lehrpersonen mbA an der Schule zu erbringenden
zusätzlichen Leistungen ab dem Schuljahr 2019/2020 auch konsequent
einzufordern. Dass die Schulleitung die von ihr erwartete Menge an Zusatzaufgaben
in Form eines Pauschalabzugs auf dem Stundenkonto der Lehrpersonen mbA
visualisierte, ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe des
Abzugs von 80 Lektionen bei einem 100 % Pensum:
So entsprechen 80 (Einzel-)Lektionen etwa dem
Lohnunterschied zwischen Berufsschullehrpersonen mit und solchen ohne besondere
Aufgaben. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich stuft
"[d]ie Menge der verlangten Zusatzaufgaben" deshalb zu Recht als
nachvollziehbar bzw. plausibel ein. Der Abzug war sodann jedenfalls im Fall des
Beschwerdeführers ein rein rechnerischer; dieser erhielt aus diesem Grund weder
weniger Lohn noch mehr Aufgaben als für Lehrpersonen mbA beim Beschwerdegegner vorgesehen
zugeteilt. Im Ergebnis nahm die Schulleitung des Beschwerdegegners eine fiktive
Operation vor. Sie zog dem Beschwerdeführer jeweils Anfang Jahr von den in
seinem Stundenkonto figurierenden Plusstunden die fragliche (seinem Pensum
angepasste) Pauschale für die – von Verordnung wegen geschuldeten –
zusätzlichen Aufgaben im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO ab, um ihm
gleichzeitig eine Pauschale für die unter diesem Titel effektiv vereinbarten
Leistungen gutzuschreiben. An der Höhe der Pauschalen für die einzelnen
Aufgaben übt der Beschwerdeführer keine Kritik; sie entsprechen denn auch den
ihm hierfür zuvor separat gewährten (pauschalen) Zulagen bzw. Entlastungen (von
Fr. 3'400.- pro Jahr [das heisst 40 Lektionen] für die
Fachbereichsleitung … und … und 10 Lektionen Entlastung für die Betreuung
der Sammlungen MB und Chemie/Physik) und waren in den vom Beschwerdeführer
vorbehaltlos unterzeichneten Stundenblättern jeweils unmissverständlich
ausgewiesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Einverständnis zur Höhe
der Pauschalen sei vorgängig vom Beschwerdegegner nicht eingeholt worden,
verfängt somit nicht.
6.4 Bei den
zusätzlichen Aufgaben im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO handelt es sich
nicht zwingend auch um Aufgaben im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO, deren
Erfüllung durch Lehrpersonen mbA für diese eine regelmässige, erhebliche
Mehrbelastung mit sich bringt und für die ihnen das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt Zulagen oder Entlastungen gewähren kann.
Selbst wenn die Leitung eines Fachbereichs zu den
Zusatzaufgaben mit Entlastung/Entschädigung für Lehrpersonen mbA gezählt werden
müsste, wäre dem Beschwerdeführer keine solche geschuldet. Würde seine
Tätigkeit als Fachbereichsleiter (lediglich) unter dem Titel des § 13 Abs. 2 MBVO erfasst und separat mit einer Zulage entlöhnt, hätte er
nämlich während des fraglichen Zeitraums die von ihm als Berufsschullehrperson
mbA verlangten zusätzlichen Aufgaben in entsprechendem Umfang nicht erbracht
bzw. wäre ihm in diesem Umfang zu viel Lohn bezahlt worden, weil der
Pauschalabzug unter dem Titel "Anteil mbA Status" im Stundenkonto des
Beschwerdeführers zu Unrecht rechnerisch mit der Gutschrift unter dem Titel
"FBL … und …" teilweise "aufgefüllt" worden wäre.
6.5 Ein
Anspruch des Beschwerdeführers auf nachträgliche separate Entschädigung der von
ihm ab dem Schuljahr 2019/2020 unter dem Titel Fachbereichsleitung … und …
erbrachten Leistungen ist demnach abzulehnen.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass ihm – wie den übrigen Lehrpersonen mit
Abschlussklassen – zu Unrecht während Jahren zu Beginn des Schuljahres die bei
solchen Klassen infolge der Abschlussprüfungen etc. regelmässig nicht
stattfindenden Unterrichtsstunden vom Stundenkonto abgezogen worden seien.
7.2 Dass
Lektionen, die während eines Semesters gegenüber seinem entlöhnten Pensum
fehlten, auf dem Stundenkonto des Beschwerdeführers erfasst und mittelfristig
ausgeglichen werden mussten, ergibt sich bereits aus § 17 Abs. 1 MBVVO, die Zuständigkeit der Schulleitung zur Anordnung auszugleichender
Lektionen aus § 17 Abs. 2 Satz 1 MBVVO.
Die Schulleitung des Beschwerdegegners war demzufolge
befugt, jeweils einen Abzug für die aus betrieblichen Gründen ausfallenden
Unterrichtslektionen vorzunehmen, zumal die Ausfälle planbar und dem
Beschwerdeführer stets zu Beginn des Schuljahres angezeigt worden waren, sodass
er die Möglichkeit hatte, sie in dessen Verlauf zu kompensieren (vgl. dazu auch
VGr, 8. März 2017, AN.2016.00003, E. 5; ABl 2016-06-24 Ziff. C).
Dies ist gerade der Zweck des Stundenkontos. Es gewährt Flexibilität bei
Pensenschwankungen, für Personalentwicklungsmassnahmen, für
Personalerhaltungsmassnahmen oder für ausfallende Unterrichtslektionen.
Dass er vorliegend keine Möglichkeit zur Kompensation der
(unstreitig) ausgefallenen Lektionen gehabt hätte, zeigt der Beschwerdeführer
schliesslich nicht substanziiert auf.
8.
Nach dem Gesagten ist das Verfahren VB.2024.00226 als
gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Beschwerde im Verfahren
VB.2024.00345 abzuweisen.
9.
9.1 Weil der
Streitwert in beiden Verfahren mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind diese
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG e contrario). Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens hat nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen. Bei
gegenstandslos gewordenen Verfahren berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer
mutmasslich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (VGr, 14. März 2024,
VB.2024.00051. E. 3.1 mit Hinweisen). Angesichts der langen Untätigkeit
der Bildungsdirektion wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde des in der
Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführers mutmasslich gutgeheissen worden,
weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¼ der Bildungsdirektion
aufzuerlegen sind. Im Übrigen sind die Kosten ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
9.2 Die
Bildungsdirektion ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für seinen
Aufwand im von ihr verursachten Verfahren VB.2024.00226 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das Verfahren VB.2024.00345 ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Dem in seinem
amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner im Verfahren
VB.2024.00345 steht trotz Obsiegens in der Hauptsache keine Parteientschädigung
zu.
10.
Weil der
Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren VB.2024.00226 und VB.2024.00345 werden vereinigt.
2. Das
Verfahren VB.2024.00226 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2024.00345 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 3'240.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu ¼ der Bildungsdirektion und zu ¾ dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5. Die
Bildungsdirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.