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Entscheid

VB.2024.00226

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00226

8. Mai 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26242)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00226

VB.2024.00345

Urteil

der 4. Kammer

vom

8. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Bildungsdirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin

(VB.2024.00226),

und

Berufsschule C,

diese vertreten

durch RA D,

Beschwerdegegner

(VB.2024.00345),

und

Mittelschul- und Berufsbildungsamt,

Mitbeteiligter,

betreffend

Auszahlung aus dem Stundenkonto

und Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war von Anfang März 1996 bis Ende August 2022 bei der Berufsschule C

tätig, zuletzt als Berufsschullehrperson mit besonderen Aufgaben (mbA).

Eigenen Angaben zufolge betreute A ab dem Schuljahr

2017/2018 die "MB-Sammlung" und die "Sammlung

Chemie/Physik". Hierfür erhielt er insgesamt jeweils zehn Lektionen pro

Schuljahr auf dem Stundenkonto gutgeschrieben. Darüber hinaus war A Leiter der

Fachbereiche … und …, wofür er eine Jahreslektion (40 Lektionen)

gutgeschrieben erhielt. Mit Verfügung vom 5./10. Juli 2018 teilte ihm die Berufsschule C

mit, dass die monatlichen Zahlungen bzw. die Entschädigungen für die

Fachbereichsleitung ab dem Schuljahr 2019/2020 eingestellt würden. Bereits

zuvor war A im Rahmen eines persönlichen Gesprächs als Begründung dieses

Schrittes angegeben worden, dass sein Aufwand in diesem Zusammenhang "mit

der Anstellung als MBA Lehrperson abgegolten" sei.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 wandte sich A an die

Rektorin der Berufsschule C und machte geltend, dass das Vorgehen der

Schulleitung – ihm ab dem Schuljahr 2018/2019 keine insgesamt 50 Lektionen

Entlastung pro Jahr für die erwähnten Tätigkeiten mehr zu gewähren –

rechtswidrig sei, weshalb ihm für die bis zur Beendigung seines

Anstellungsverhältnisses nicht gewährte Entlastung 169,23 Lektionen

nachzuzahlen seien. Er habe zudem in seinen drei letzten Anstellungsjahren

mehrere Abschlussklassen unterrichtet, was zur Folge gehabt habe, dass ihm beim

Stundenkonto weitere 54 Lektionen abgezogen worden seien, weil in den

letzten vier Wochen vor den Sommerferien jeweils kein Unterricht mehr

stattgefunden habe. Auch dieser Abzug sei zu Unrecht erfolgt und die Lektionen

seien ihm zu vergüten.

Mit Verfügung vom 19. September 2022 verweigerte die Berufsschule C

A die Auszahlung von Lektionen "[f]ür die Leitung des Fachbereichs und die

Betreuung der Sammlung sowie der ausgefallenen Unterrichtslektionen der

Abschlussklassen".

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am

18.

Oktober 2022 bei der Bildungsdirektion, welche in der Folge einen

Schriftenwechsel durchführte. Rund ein Jahr nach dessen Abschluss, Anfang April

2024, drohte die Rechtsvertreterin von A der Bildungsdirektion – nach mehreren

Anfragen zum Verfahrensstand seitens beider Rekursparteien – die Einreichung

einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an.

III.

A. Am

2.

Mai 2024 erhob A eine Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2024.00226)

und ersuchte um Feststellung, dass die Bildungsdirektion im Rekursverfahren

"betreffend Nichtgewährung Auszahlung aus dem Stundenkonto"

rechtswidrig nicht tätig geworden sei, sowie darum, die Bildungsdirektion sei

anzuweisen, das Rekursverfahren unverzüglich mittels eines anfechtbaren

Entscheids zum Abschluss zu bringen.

B.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wies die Bildungsdirektion des

Kantons Zürich den Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die

Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in

Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zu.

Am 11. Juni 2024 führte A dagegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2024.00345) und beantragte, unter

Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 16. Mai 2024 und die

Verfügung der Berufsschule C vom 19. September 2022 aufzuheben und

ihm "gemäss Antrag 159.23 Lektionen (Entlastung) und

94.

Lektionen (ausfallende Stunden der Abschlussklassen) zuzüglich

Verzugszins zu 5 % ab dem 31. August 2022 auszubezahlen". Eine

Entschädigung für die Betreuung der "MB-Sammlung" und der "Sammlung

Chemie/Physik" verlangte A ausdrücklich nicht mehr.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 28. Juni 2024

auf Vernehmlassung. Die Berufsschule C schloss mit Beschwerdeantwort vom

2.

August 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Hierzu äusserte sich A am 9. September 2024.

C. Im

Verfahren VB.2024.00226 hatte die Bildungsdirektion das Verwaltungsgericht am

16.

Mai 2024 über den gleichentags in der Hauptsache gefällten Entscheid

informiert und um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit

ersucht. Am 30. Mai 2024 nahm A zu dem Antrag Stellung und erklärte,

diesem "aufgrund der aktuellen Umstände" zuzustimmen. Er beantragte

ausserdem, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2024.00226 der

Bildungsdirektion aufzuerlegen seien und diese zu verpflichten sei, ihm eine

Parteientschädigung zu bezahlen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach

§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht

mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem Sinn

sind die Verfahren VB.2024.00226 und VB.2024.00345, die die gleiche Streitsache

betreffen, zu vereinigen.

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Bildungsdirektion über personalrechtliche Anordnungen einer kantonalen

Berufsfachschule sowie für Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsbeschwerden betreffend solche Rekursverfahren zuständig

(§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2] und § 47 Abs. 1 lit. a des [kantonalen]

Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 [EG BBG,

LS 413.31]).

1.3

Am

16.

Mai 2024 fällte die Bildungsdirektion den anbegehrten Entscheid in der

Hauptsache (Verfahren VB.2024.00345). Damit wurde die

Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren VB.2024.00226 gegenstandslos (vgl.

dazu VGr, 11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 2 mit Hinweisen). Ein

darüber hinausgehendes Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung

einer Rechtsverzögerung ist nicht dargetan; an dem in der Beschwerde vom

2.

Mai 2024 formulierten Feststellungsbegehren hielt er in seinem Schreiben

vom 30. Mai 2025 nicht fest.

1.4

Auf die

Beschwerde im Verfahren VB.2024.00345 ist einzutreten, da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.

Angesichts der vom Beschwerdeführer in der Hauptsache

beantragten Auszahlung von 253,23 Lektionen beläuft sich der Streitwert

auf etwas über Fr. 39'000.-, weshalb die Angelegenheit gemäss § 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario

VRG in die Zuständigkeit der Kammer fällt.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer wirft der Bildungsdirektion eine wiederholte Verletzung ihrer

Begründungspflicht vor, indem sie sich weder mit seinen Ausführungen zur

(fehlenden) Kompetenz der Schulleitung des Beschwerdegegners zur Vornahme der

strittigen Praxisänderung im Bereich Entlastungen befasst habe noch mit seinen

Argumenten, warum der Saldo des Stundenkontos einer Lehrperson nicht um

ausfallende Lektionen reduziert werden könne.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst das Recht der

von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich

widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83

E. 4.1).

Entgegen dem Beschwerdeführer äussert sich der

Rekursentscheid zur Frage der Zuständigkeit der Schulleitung des

Beschwerdegegners (vgl. E. 5c und 5d) und geht auch auf das (einzige)

gegen einen Abzug für ausgefallene Lektionen von Abschlussklassen vorgebrachte

Argument im Rekurs ein, der Beschwerdegegner hätte ihm andere Arbeiten zuweisen

müssen (E. 6b). Zwar fielen die betreffenden Erwägungen knapp aus; der

Beschwerdeführer vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Begründung

des Rekursentscheids dessen sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Eine

Gehörsverletzung liegt nicht vor.

4.

Der Beschwerdeführer

wendet sich vor Verwaltungsgericht nur noch gegen die Verweigerung einer

zusätzlichen Entlastung für seine Tätigkeit als Fachbereichsleiter ab dem

Schuljahr 2019/2020 und den Stundenkontoabzug für ausgefallene Lektionen von

Abschlussklassen. Hinsichtlich der Fachbereichsleitung hielt der

Beschwerdegegner mit Verfügung vom 10. Juli 2018 fest, dass diese nicht

mehr zusätzlich entschädigt werde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft und kann nicht rückwirkend wieder in Frage gestellt werden. Schon

aus diesem Grund ist der Beschwerde in diesem (Haupt-)Punkt kein Erfolg

beschieden. Wie sich im Folgenden zeigt, gälte aber auch nichts anderes, wenn

dem Beschwerdeführer die Rechtskraft der betreffenden Verfügung nicht

entgegengehalten werden könnte.

5.

5.1

Nach

§ 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10) gilt dieses für Lehrkräfte an Berufsfachschulen, soweit nicht

besondere Bestimmungen bestehen. Der Regierungsrat hat gestützt auf § 56 Abs. 1 PG als besondere Bestimmungen in diesem Sinn die Mittel- und

Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111)

sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999

(MBVVO, LS 413.112) erlassen.

5.2

Gemäss

§ 3 Abs. 1 MBVO setzt sich der Lehrkörper an kantonalen Berufsschulen

aus Lehrbeauftragten (lit. a), Berufsschullehrpersonen (lit. b) sowie

Berufsschullehrpersonen mbA (lit. c) zusammen. Letztere haben nach der

Konzeption der Mittel- und Berufsschulverordnung neben der eigentlichen

Unterrichtstätigkeit zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Klassen- und

Schulführung sowie der Schulverwaltung zu übernehmen (vgl. § 4 Abs. 1 MBVO). Dabei gilt die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden

Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule ausdrücklich nicht als

besondere Aufgabe (§ 4 Abs. 2 MBVO).

Die Differenzierung zwischen Lehrkräften mbA und solchen

ohne besondere Aufgaben (obA) im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. b MBVO

wirkt sich gemäss Anhang zur MBVO auch auf die Einreihung in der Lohnskala aus.

So werden Berufsschullehrpersonen mbA eine bis zwei Lohnklassen höher

eingestuft als Berufsschullehrpersonen obA (vgl. zur Unterscheidung auch

BGr, 10. Mai 2024, 2P.262.2003 und 2P.263.2003, E. 5).

5.3

Gemäss

§ 14 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 16 Abs. 1 MBVVO

sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen an gewerblich-industriellen und

kaufmännischen Berufsschulen im Rahmen ihres Berufsauftrags verpflichtet, pro

Jahr 26 Normallektionen während 39 Unterrichtswochen zu erteilen.

Über- oder unterschreitet eine Lehrperson während eines Semesters diese

Lektionenzahl, ist dies nach § 17 Abs. 1 MBVVO mittelfristig

auszugleichen, wobei dafür im Sinn eines Kontokorrents ein Stundenkonto geführt

wird. Die Schulleitung ordnet die dem Stundenkonto zu belastenden oder

gutzuschreibenden Lektionen an (§ 17 Abs. 1 MBVVO). Zu Beginn jedes

Schuljahres erstellt sie eine Bilanz der Stundenkonti des vergangenen

Schuljahres (§ 17 Abs. 3 MBVVO). In besonderen Fällen, insbesondere

bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen Stunden zu

vergüten bzw. ist bei fehlenden Stunden der Lohn entsprechend zu kürzen (§ 17

Abs. 3 Satz 1 MBVVO).

Diese gegenüber den übrigen Angestellten des Kantons

abweichende Arbeitszeitregelung für Lehrpersonen liegt im speziell auf ihren

Berufsauftrag und die Bedürfnisse der Schule zugeschnittenen Arbeitsmodell

begründet, welches einerseits grosse Gestaltungsfreiheiten bezüglich Zeit, Ort

und Inhalt der Arbeit, anderseits keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung

mit sich bringt. Mit anderen Worten entschädigt der Lohn für eine gehaltene

Lektion nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern darüber hinaus die Vor-

und Nachbereitungsarbeiten sowie mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende

Dispositiv

Schulverwaltungsaufgaben. Mit dieser Entlöhnung werden demnach sämtliche

ordentlichen Aufwände im Zusammenhang mit der eigentlichen Lehrtätigkeit

abgegolten (zum Ganzen VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00572,

E. 2.2).

5.4 Übernimmt

eine Lehrperson (mbA oder obA) über ihren Lehrauftrag hinaus Aufgaben, die eine

regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können ihr Zulagen

ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden (§ 13 Abs. 2 MBVO).

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und im Lichte des vorgängig zu den

Wochenlektionen Ausgeführten stehen dabei pauschale Entschädigungen (im Sinn

einer Funktionszulage, wie sie etwa den Mitgliedern der Schulleitung zusteht,

vgl. § 12 MBVO) oder pauschale Entlastungen (etwa in Form einer

Wochenlektion) im Vordergrund, nicht aber konkret

anhand des ausgewiesenen effektiven Aufwands für die übernommene Aufgabe

berechnete Entschädigungen (VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00572,

E. 2.2).

Zuständig für die Gewährung von Zulagen gemäss § 13 MBVO ist das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (§ 5 lit. b MBVVO).

Nachdem § 13 Abs. 2 MBVO als Kann-Bestimmung formuliert ist, liegt es

im pflichtgemässen Ermessen dieser Behörde, für welche Mehrbelastungen und in

welcher Höhe im Einzelfall Zulagen zugesprochen werden. Zur Gewährleistung

einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung sowie Auslegung der Bestimmung

hat die Bildungsdirektion Richtlinien erlassen, welchen unter anderem entnommen

werden kann, mit welchen Zusatzaufgaben eine Entschädigung bzw. eine Entlastung

für Lehrpersonen mbA und mit welchen eine solche für Lehrpersonen obA

einhergeht (vgl. Richtlinien der Bildungsdirektion zur Abgrenzung der Aufgaben

von Mittel- und Berufsschullehrern mbA / Mittel- und Berufsschullehrpersonen

vom 8. Dezember 1999 [sogenannte Buschor-Richtlinien]).

6.

6.1 Die

Gewährung von Zusatzleistungen und Entlastungen gemäss § 13 Abs. 2 MBVO und die Bewirtschaftung des Stundenkontos (§ 17 MBVVO) wurden in der

Praxis lange Zeit uneinheitlich gehandhabt. Die Bildungsdirektion erliess

deshalb Anfang Januar 2017 auf Ende September 2019 hin (zusätzlich) eine

Richtlinie, die eine einheitliche und sachgerechte Umsetzung der Vorgaben in

der Verordnung sicherstellen sollte (Richtlinie "Anwendung des

Stundenkontos und Gewährung von Zusatzleistungen und Entlastungen für

Lehrpersonen der kantonalen Berufsfachschulen" vom 4. Januar 2017 [Richtlinie

2017]). Dazu werden die Leistungen von Lehrpersonen in der Richtlinie in die

Kategorien Unterrichtsleistungen, Zusatzleistungen (im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO) intern und Zusatzleistungen extern (nicht mit dem üblichen

Betrieb einer Berufsfachschule zusammenhängend) unterteilt, Grundsätze für die

Anwendung des Stundenkontos formuliert und wurde ein Berichterstattungssystem

eingeführt. Die genannten Kategorien unterscheiden sich durch die Art der

Leistungen und deren Finanzierung ("Schulbudget" oder separate

Abrechnung), wobei die Richtlinie eine nicht abschliessende Aufzählung der

möglichen Leistungen je Kategorie enthält und darüber hinaus klarstellt, dass

darin nicht genannte Leistungen durch die Schulleitung nach Rücksprache mit der

Personalabteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts sinngemäss

einzuordnen seien.

6.2 Ebenfalls

auf Beginn des Schuljahres 2019/2020 änderte der Beschwerdegegner seine Praxis

betreffend die interne Entlastung von Lehrpersonen mbA an seiner Schule. Gemäss

seinen Angaben habe es vor dem Schuljahr 2019/2020 bei Lehrpersonen mbA zwar

für die wichtigsten internen "Fachämter" (Stundenplanung und

Koordination, Fachbereichsleitung, Fachstellenverantwortung etc.) eine

Quantifizierung in Form von "Entlastungslektionen" gegeben, diese

Ämter seien aber nicht zusätzlich ausgeübt worden, sondern der Anteil an

Unterrichtslektionen sei jeweils um diesen "Entlastungsanteil"

reduziert worden. Diese Praxis habe im Ergebnis zu einer doppelten Entlöhnung

der Lehrpersonen geführt, einerseits durch den höheren Lohn als Lehrperson mbA

und anderseits durch das Erteilen von weniger Unterrichtslektionen. Diejenigen

Lehrpersonen mbA, die kein Fachamt innegehabt hätten, hätten sodann von einem

höheren Lohn profitiert, während Lehrpersonen obA Schulentwicklungsaufgaben auf

der anderen Seite nur ungern übernommen hätten, mit Verweis darauf, dass zuerst

die besser bezahlten Lehrpersonen mbA ihren Anteil daran leisten sollten. Im

Frühjahr 2019 sei die bisherige Praxis daher überarbeitet und die

Praxisänderung gegenüber den Lehrpersonen kommuniziert worden. Neu lege die

Schulleitung fest, welche Aufgaben als zusätzliche Aufgaben von Lehrpersonen

mbA im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung im Sinn

von § 4 Abs. 1 MBVO gelten und "welchen entsprechenden

Lektionenaufwand jede Zusatzaufgabe erheischt". Die Schulleitung habe

zudem die "Menge" der durch Berufsschullehrpersonen mbA nebst dem

Unterricht zu erbringenden zusätzlichen Aufgaben im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % pauschal auf 80 Einzellektionen

festgelegt. Damit stelle sie sicher, dass sich alle Berufsschullehrpersonen mbA

gleichermassen im Schulbetrieb engagieren. Um dieses Engagement einzufordern,

werde die erwartete Menge an Zusatzaufgaben in Form eines Abzugs auf dem

Stundenkonto visualisiert. Das heisst, die Menge an (bereits durch den Lohn

entschädigten) Zusatzaufgaben werde in den Stundenkonti der Lehrpersonen mbA

"vom Soll am Anfang des Schuljahrs in Abzug gebracht". Die Lektionen

eines von einer Lehrperson im Einzelfall zu erledigenden Amtes würden

allerdings in der Folge (ebenfalls) direkt zu Beginn des Schuljahres wieder auf

dem Stundenkonto gutgeschrieben, "da man das Vertrauen in die Lehrperson

setzt, dass diese ihre mba Funktion entsprechend dem Stellenbeschrieb auch

ausführt".

In Anwendung dieser (neuen) Praxis wurden dem

Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2019/2020 im Stundenkonto jeweils unter dem

Titel "Anteil mbA Status" (abhängig von seinem Pensum von

83,33 % bzw. 62,50 %) 61,54 (Schuljahr 2019/2020 bis Ende Schuljahr

2020/2021) bzw. 46,15 (Schuljahr 2021/2022) Lektionen abgezogen und insgesamt

10 Lektionen für die Betreuung der "MB-Sammlung" und der

"Sammlung Chemie/Physik" sowie 40 Lektionen für die

Fachbereichsleitung gutgeschrieben. Die zusätzliche Zahlung von insgesamt Fr. 3'400.-

pro Jahr (Fr. 283.35 pro Monat) für die Fachbereichsleitung … und … wurde

eingestellt. Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ein,

dass die bisherige Regelung der Entlastung von Lehrpersonen mbA beim

Beschwerdegegner den kantonalen Vorgaben entsprochen habe und die Schulleitung des

Beschwerdegegners nicht dafür zuständig sei, eine Praxisänderung in diesem

Bereich vorzunehmen, bzw. dafür, "einzelne Zusatzleistungen einseitig

festzulegen". Bei der Aufgabe der Fachbereichsleitung handle es sich denn

auch entgegen ihrem Dafürhalten um eine Aufgabe mit regelmässiger, erheblicher

Mehrbelastung im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO. Dies ergebe sich schon

aus der Richtlinie 2017 sowie den Buschor-Richtlinien. Die Schulleitung habe zudem

weder sein Einverständnis zur Übernahme der Aufgabe der Fachbereichsleitung

eingeholt noch "zur Höhe der gewährten Entschädigung".

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die vom

Beschwerdegegner vorgenommenen Abzüge im Stundenkonto des Beschwerdeführers

zulässig waren bzw. ob die von ihm unter dem Titel Fachbereichsleitung … und …

erbrachten Leistungen separat zu entlasten gewesen wären bzw. nunmehr (nach

Beendigung des Anstellungsverhältnisses) separat zu entschädigen sind.

6.3 Wie

eingangs dargelegt, haben Lehrpersonen mbA im Rahmen der Klassen- und

Schulführung sowie der Schulverwaltung neben der eigentlichen

Unterrichtstätigkeit zusätzliche Aufgaben zu übernehmen und erhalten sie

hierfür im Gegenzug einen höheren Lohn (vgl. dazu auch BGr, 10. Mai

2024, 2P.262.2003 und 2P.263.2003, E. 5). Die Ausgestaltung und Zuteilung

der betreffenden Aufgaben gehört zu den Führungsaufgaben der Schulleitung

(§ 12 Abs. 1 EG BBG; vgl. VGr, 12. Januar 2011, PB.2010.00025,

E. 2.3 mit Hinweisen; ferner Buschor-Richtlinien, S. 2; Richtlinie

2017, Ziff. E). Sie hat in diesem Kontext auch festzulegen, wie hoch die

Verpflichtung der zusätzlichen Aufgabe(n) im Verhältnis zur Unterrichtsleistung

sein muss.

Vorliegend liegt bzw. lag es daher in der Kompetenz der

Schulleitung des Beschwerdegegners und war es aus Gründen der Rechtsgleichheit

angezeigt, die von den Lehrpersonen mbA an der Schule zu erbringenden

zusätzlichen Leistungen ab dem Schuljahr 2019/2020 auch konsequent

einzufordern. Dass die Schulleitung die von ihr erwartete Menge an Zusatzaufgaben

in Form eines Pauschalabzugs auf dem Stundenkonto der Lehrpersonen mbA

visualisierte, ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe des

Abzugs von 80 Lektionen bei einem 100 % Pensum:

So entsprechen 80 (Einzel-)Lektionen etwa dem

Lohnunterschied zwischen Berufsschullehrpersonen mit und solchen ohne besondere

Aufgaben. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich stuft

"[d]ie Menge der verlangten Zusatzaufgaben" deshalb zu Recht als

nachvollziehbar bzw. plausibel ein. Der Abzug war sodann jedenfalls im Fall des

Beschwerdeführers ein rein rechnerischer; dieser erhielt aus diesem Grund weder

weniger Lohn noch mehr Aufgaben als für Lehrpersonen mbA beim Beschwerdegegner vorgesehen

zugeteilt. Im Ergebnis nahm die Schulleitung des Beschwerdegegners eine fiktive

Operation vor. Sie zog dem Beschwerdeführer jeweils Anfang Jahr von den in

seinem Stundenkonto figurierenden Plusstunden die fragliche (seinem Pensum

angepasste) Pauschale für die – von Verordnung wegen geschuldeten –

zusätzlichen Aufgaben im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO ab, um ihm

gleichzeitig eine Pauschale für die unter diesem Titel effektiv vereinbarten

Leistungen gutzuschreiben. An der Höhe der Pauschalen für die einzelnen

Aufgaben übt der Beschwerdeführer keine Kritik; sie entsprechen denn auch den

ihm hierfür zuvor separat gewährten (pauschalen) Zulagen bzw. Entlastungen (von

Fr. 3'400.- pro Jahr [das heisst 40 Lektionen] für die

Fachbereichsleitung … und … und 10 Lektionen Entlastung für die Betreuung

der Sammlungen MB und Chemie/Physik) und waren in den vom Beschwerdeführer

vorbehaltlos unterzeichneten Stundenblättern jeweils unmissverständlich

ausgewiesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Einverständnis zur Höhe

der Pauschalen sei vorgängig vom Beschwerdegegner nicht eingeholt worden,

verfängt somit nicht.

6.4 Bei den

zusätzlichen Aufgaben im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO handelt es sich

nicht zwingend auch um Aufgaben im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO, deren

Erfüllung durch Lehrpersonen mbA für diese eine regelmässige, erhebliche

Mehrbelastung mit sich bringt und für die ihnen das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt Zulagen oder Entlastungen gewähren kann.

Selbst wenn die Leitung eines Fachbereichs zu den

Zusatzaufgaben mit Entlastung/Entschädigung für Lehrpersonen mbA gezählt werden

müsste, wäre dem Beschwerdeführer keine solche geschuldet. Würde seine

Tätigkeit als Fachbereichsleiter (lediglich) unter dem Titel des § 13 Abs. 2 MBVO erfasst und separat mit einer Zulage entlöhnt, hätte er

nämlich während des fraglichen Zeitraums die von ihm als Berufsschullehrperson

mbA verlangten zusätzlichen Aufgaben in entsprechendem Umfang nicht erbracht

bzw. wäre ihm in diesem Umfang zu viel Lohn bezahlt worden, weil der

Pauschalabzug unter dem Titel "Anteil mbA Status" im Stundenkonto des

Beschwerdeführers zu Unrecht rechnerisch mit der Gutschrift unter dem Titel

"FBL … und …" teilweise "aufgefüllt" worden wäre.

6.5 Ein

Anspruch des Beschwerdeführers auf nachträgliche separate Entschädigung der von

ihm ab dem Schuljahr 2019/2020 unter dem Titel Fachbereichsleitung … und …

erbrachten Leistungen ist demnach abzulehnen.

7.

7.1 Der

Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass ihm – wie den übrigen Lehrpersonen mit

Abschlussklassen – zu Unrecht während Jahren zu Beginn des Schuljahres die bei

solchen Klassen infolge der Abschlussprüfungen etc. regelmässig nicht

stattfindenden Unterrichtsstunden vom Stundenkonto abgezogen worden seien.

7.2 Dass

Lektionen, die während eines Semesters gegenüber seinem entlöhnten Pensum

fehlten, auf dem Stundenkonto des Beschwerdeführers erfasst und mittelfristig

ausgeglichen werden mussten, ergibt sich bereits aus § 17 Abs. 1 MBVVO, die Zuständigkeit der Schulleitung zur Anordnung auszugleichender

Lektionen aus § 17 Abs. 2 Satz 1 MBVVO.

Die Schulleitung des Beschwerdegegners war demzufolge

befugt, jeweils einen Abzug für die aus betrieblichen Gründen ausfallenden

Unterrichtslektionen vorzunehmen, zumal die Ausfälle planbar und dem

Beschwerdeführer stets zu Beginn des Schuljahres angezeigt worden waren, sodass

er die Möglichkeit hatte, sie in dessen Verlauf zu kompensieren (vgl. dazu auch

VGr, 8. März 2017, AN.2016.00003, E. 5; ABl 2016-06-24 Ziff. C).

Dies ist gerade der Zweck des Stundenkontos. Es gewährt Flexibilität bei

Pensenschwankungen, für Personalentwicklungsmassnahmen, für

Personalerhaltungsmassnahmen oder für ausfallende Unterrichtslektionen.

Dass er vorliegend keine Möglichkeit zur Kompensation der

(unstreitig) ausgefallenen Lektionen gehabt hätte, zeigt der Beschwerdeführer

schliesslich nicht substanziiert auf.

8.

Nach dem Gesagten ist das Verfahren VB.2024.00226 als

gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Beschwerde im Verfahren

VB.2024.00345 abzuweisen.

9.

9.1 Weil der

Streitwert in beiden Verfahren mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind diese

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG e contrario). Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens hat nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen. Bei

gegenstandslos gewordenen Verfahren berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer

mutmasslich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das

gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (VGr, 14. März 2024,

VB.2024.00051. E. 3.1 mit Hinweisen). Angesichts der langen Untätigkeit

der Bildungsdirektion wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde des in der

Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführers mutmasslich gutgeheissen worden,

weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¼ der Bildungsdirektion

aufzuerlegen sind. Im Übrigen sind die Kosten ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

9.2 Die

Bildungsdirektion ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für seinen

Aufwand im von ihr verursachten Verfahren VB.2024.00226 eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das Verfahren VB.2024.00345 ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Dem in seinem

amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner im Verfahren

VB.2024.00345 steht trotz Obsiegens in der Hauptsache keine Parteientschädigung

zu.

10.

Weil der

Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Verfahren VB.2024.00226 und VB.2024.00345 werden vereinigt.

2. Das

Verfahren VB.2024.00226 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2024.00345 wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 3'240.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu ¼ der Bildungsdirektion und zu ¾ dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5. Die

Bildungsdirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.