VB.2024.00228
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00228
11. Juli 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25491)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00228
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten durch RA Dr. F und/oder RA
Dr. J
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Baukommission Fällanden,
2.
Politische Gemeinde Fällanden,
vertreten durch RA
Dr. G,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2023 erteilte die
Baukommission Fällanden der Politischen Gemeinde Fällanden (Abteilung
Liegenschaften) die Baubewilligung für temporäre Flüchtlingsunterkünfte auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse in Fällanden.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A, B, C, D und E am 28. August 2023
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung
der Baubewilligung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 3. April 2024
ab.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangten A,
B, C, D und E mit Beschwerde vom 3. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht
und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids.
Das Baurekursgericht beantragte am 15. Mai 2024 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Fällanden
liess sich am 15. Mai 2024 vernehmen. Die Politische Gemeinde Fällanden
beantragte am 23. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom 3. Juni
2024.
beantragten A, B, C, D und E die Abweisung des prozessualen Antrags um
Entzug der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2024 wurde das
Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Die
Baukommission Fällanden verzichtete am 17. Juni 2024 auf eine Duplik.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch
die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das derzeit
nicht überbaute Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss Bau- und Zonenordnung
der Gemeinde Fällanden (BZO) zum grössten Teil in der dreigeschossigen Wohnzone
mit Gewerbeanteil WG3D. Ein verhältnismässig kleiner Grundstücksbereich im
Nordosten befindet sich sodann in der dreigeschossigen Wohnzone W3D. Geplant
ist die Errichtung eines zweigeschossigen Modulgebäudes als
Flüchtlingsunterkunft für eine befristete Dauer von fünf Jahren auf dem
nordwestlichen Teil des Grundstücks. Die geplante Flüchtlingsunterkunft soll
vier Wohnungen beinhalten.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen die fehlende Einordnung der geplanten
Flüchtlingsunterkunft. Die geplante Baute trete mit ihrer völlig
ortsuntypischen Materialisierung und dem Schraubenfundament in störenden
Widerspruch zur Umgebung. Auch die Dachgestaltung mit den Wärmepumpen erweise
sich als untypisch. Die umliegende bauliche Umgebung mit einheitlichen
Wohngebäuden werde nicht beachtet. Es lägen homogene Wohnbauten vor, welche
aufeinander abgestimmt seien und zu welchen die geplante Baute einen grossen
Kontrast bilde. Die massgebende Umgebung für die Einordnung sei lediglich das
Wohnquartier, da die Strasse eine Zäsur bilde und das Gewerbegebiet kaum
erkennbar sei. Das Feuerwehrgebäude und der Friedhof seien vom geplanten
Gebäude aus nicht zu sehen.
3.2
Nach § 238 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung
für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für
Materialien und Farben (Abs. 1). Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage
beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der
Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie
zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die Frage, ob mit einem
Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist nach objektiven
Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu beurteilen. Dabei ist eine
umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (vgl. zum
Ganzen VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00359, E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die genügende Einordnung fehlt dabei nicht bereits bei der Einführung einer
neuen Formensprache in ein einheitliches Bild einer älteren Überbauung. Eine
Bauverweigerung setzt das Vorliegen eines konkreten Einordnungsmangels voraus.
Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage
gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in
störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die
Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 19. Mai
2022, VB.2021.00732/VB.2021.00733, E. 5.2.2 mit Hinweisen).
3.3
Bei der
Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der
offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen
zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 2. Februar
2023, VB.2022.00359, E. 4.2.1; 22. Oktober 2020, VB.2019.00133, E. 5.2
mit Hinweis; BGE 145 I 52 E. 3.6). Das Baurekursgericht darf den
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der
Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies ist etwa dann der
Fall, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden
Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der
Verhältnismässigkeit verletzt. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf einen
Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und -unterschreitung hin überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; vgl. zum Ganzen VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00732/ VB.2021.00733, E. 5.2.3
mit Hinweis).
3.4
Das Baugrundstück grenzt südwestlich an
die I-Strasse, dahinter liegt eine Zone für öffentliche Bauten, in welcher sich
der Friedhof sowie die Feuerwehr befinden. Westlich vom Baugrundstück hinter
der I-Strasse liegt die Gewerbezone G1. Nordwestlich grenzt das Baugrundstück
an eine Reservezone. Nordöstlich liegt die dreigeschossige Wohnzone W3D und südöstlich
die Wohn- und Gewerbezone WG3D. Das Bauprojekt ist auf dem westlichen
Grundstücksteil geplant und befindet sich am Siedlungsrand, bzw. am Rand der
Wohnzonen. Vom Baugrundstück sowie mehreren Standorten neben dem Baugrundstück
sind das geplante Bauvorhaben sowie die ersten Gewerbegebäude der Gewerbezone
G1 gut sichtbar. Die Gewerbebauten sind damit auch Teil der massgebenden
Umgebung für die Frage der Einordnung. Die I-Strasse bildet keine derartige
Zäsur, dass die Gewerbegebäude gänzlich ausser Acht gelassen werden könnten.
Das Feuerwehrgebäude wird durch die Gebäude der Wohnzone WG3D verdrängt und
befindet sich nicht in unmittelbarer Umgebung zur geplanten Baute (vgl.
geo.zh.ch, Karte Orthofoto SWISSIMAGE 2022). Östlich und südöstlich des Baugrundstücks
befinden sich mehrere Gruppen von kubusförmigen Mehrfamilienhäusern, welche
eine gewisse Einheitlichkeit aufweisen, jedoch ohne besondere architektonische
Qualität sind. Auf dem Baugrundstück befinden sich sodann ein Kiesparkplatz
sowie ein altes Garagengebäude, welches ein flaches Giebeldach aus Welleternit
und eine Fassade mit unterschiedlich grossen Eternitplatten aufweist. Die
massgebende Umgebung mit grösserer Strasse, Wiese, mit viel Vegetation
umgebener Friedhof, Gewerbegebiet, Kiesparkplatz, altem Garagengebäude sowie
Mehrfamilienhäusern ist daher heterogen ausgestaltet. Dazu tritt die geplante
Containerunterkunft nicht in störenden Widerspruch. Vielmehr lassen sich
einzelne Elemente der Containerbaute, wie die quadratischen Formen bei den Mehrfamilienhäusern
oder die Materialien beim Garagengebäude bzw. bei den Gewerbegebäuden
wiederfinden. Auch wenn die Wärmepumpen als Dachaufbauten untypisch sind,
stellen auch sie keinen störenden Widerspruch dar in der vorliegend heterogenen
und nicht besonders empfindlichen Umgebung. Auch bei einem gewissen, nicht von
der Hand zu weisenden Kontrast zur umliegenden Umgebung, darf die Gemeinde bei
einer wie hier nicht besondere ästhetisch-architektonisch Qualitäten
aufweisenden baulichen Umgebung von einer befriedigenden Einordnung ausgehen
(vgl. auch VGr, 11. Juli 2013, VB2013.00293, E. 4.6). Da sich die
geplante Baute am Rand der Mehrfamilienhäuser und nicht innerhalb dieser Gruppe
befindet, wird die Einheitlichkeit der Mehrfamilienhäuser auch nicht durchbrochen.
Wenn die Beschwerdegegnerin 1 dem Bauprojekt daher eine rechtsgenügende
Einordnung attestiert und die Vorinstanz dies geschützt hat, erweist sich dies
als rechtskonform.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, das Bauprojekt weise nicht genügend Nebenräume
gemäss § 297 PBG sowie Art. 39 BZO auf. Es sei nicht ersichtlich, wie
der Mangel ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden könne. Die Umwandlung
eines der Schlafzimmer in einen Nebenraum sei nicht möglich, da in der
Baueingabe die Bewilligung einer Flüchtlingsunterkunft für 64 Personen
beantragt wurde. Würde ein Zimmer pro Wohnung als Nebenraum umfunktioniert
werden, würde die Kapazität der Unterkunft geringer und die angeblich dringend
benötigten Kapazitäten müssten andernorts beschafft werden. Damit wäre der
beantragte Kredit nicht ausreichend. Dies sei den Stimmbürgern jedoch
versprochen worden.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin 1 erliess bezüglich der Nebenräume die Nebenbestimmung,
dass geänderte Pläne über genügend Abstellfläche einzureichen und bewilligen zu
lassen sind.
4.2.2
Inhaltliche oder formale Mängel
eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG unter
bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen
in der Baubewilligung
behoben werden. Dieses Vorgehen ist
Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, welches
verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein müssen,
wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten
Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen
darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Das Interesse
der Bauherrschaft am Fortbestand der Baubewilligung
ist als gewichtig einzustufen.
Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere
Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden
können, steht der Grundsatz der Einheit
der Baubewilligung
nicht infrage. Ziehen die Mängel
aber wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung
behoben werden (VGr, 19. Juli
2018, VB.2017.00830, E. 5.1, 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2;
RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5).
4.3
Aus
baurechtlicher Sicht ist die Umwandlung von einem Schlafzimmer in einen
Nebenraum ohne besondere Schwierigkeiten durch eine einfache Umnutzung möglich.
Aus baulicher Sicht sind die geplanten Wohnungen auch nicht auf vier
Schlafzimmer angewiesen. Gemäss § 320 PBG ist eine Bewilligung zu erteilen (vgl.
auch § 321 PBG), wenn das Bauvorhaben den Vorschriften des Planungs- und
Baugesetzes und den ausführenden Verfügungen entspricht (vgl. hierzu Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 436). Ob für
die Finanzierung des Projekts 64 Unterbringungsplätze versprochen wurden,
spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle. Der vorinstanzliche
Schluss, dass die Nebenbestimmung betreffend Nebenräume zulässig ist, erweist
sich daher als zulässig.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, Alternativstandorte für die Wärmepumpen/Klimageräte
seien nicht geprüft worden, dadurch werde das Vorsorgeprinzip verletzt. Der
Standort auf dem Dach sei der denkbar ungünstigste und ein Standort südwestlich
der geplanten Bauten viel vorteilhafter.
5.2
Bei den umstrittenen Wärmepumpen/Klimageräten handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7
Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz,
USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986.
(LSV). Ihr Betrieb
verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den
Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste
Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten
Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten
(vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; 138 II 331 E. 2.1). Die
Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester
Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 6 LSV mit dem Titel
"Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm", der unter
anderem den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1
Abs. 1 lit. e), gilt für das betroffene Grundstück mit
Empfindlichkeitsstufe III ein Planungswert von 60 dB(A) am Tag und von 50 dB(A)
in der Nacht (Ziff. 2).
5.3
Gemäss Art. 7
Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach
den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch
und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a; vgl.
auch Art. 11 Abs. 2 USG) und dass die von der Anlage allein erzeugten
Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Im Bereich
des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte
und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Auch wenn ein Projekt die
Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle
erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind.
Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1
lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip
weitergehende Beschränkungen erfordert. Daraus folgt, dass sich die Baubewilligungsbehörde
nicht darauf beschränken darf, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen
verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten für Wärmepumpen
zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im
Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2
BV) den besten Lärmschutz gewährleistet. Der Schutz Dritter vor schädlichem und
lästigem Lärm einer Wärmepumpe ist dabei auch im Rahmen der Standortwahl der
neuen Anlage zu berücksichtigen. Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen
Planungswerte einhalten, kommen jedoch zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im
Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem
Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt
(vgl. BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 2.2).
5.4
Aus der
Baubewilligung vom 27. Juli 2023 geht nicht hervor, dass
Alternativstandorte für die Wärmepumpen/Klimageräte geprüft worden sind. Es
wurde einzig verfügt, dass der Baubehörde ein Lärmgutachten einzureichen und
nachzuweisen sei, dass die Wärmepumpen/Klimageräte die massgeblichen Planungswerte
gemäss LSV einhalten.
Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Standort der
Wärmepumpen/Klimageräte sei bereits mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid
bewilligt worden, während die Prüfung der Einhaltung der Planungswerte
vorbehalten wurde. Damit genüge die vorliegende Prüfung des Lärmschutzes
betreffend Wärmepumpen/Klimageräte im Licht von Art. 7 Abs. 1 LSV
nicht. Eine Rückweisung zur Vornahme der gebotenen gesamthaften Beurteilung im
Sinne der Rechtsprechung erübrige sich jedoch. Wie den Plänen entnommen werden
könne, sei kein anderer als der gewählte Standort ersichtlich, welcher in
lärmmässiger Hinsicht für die Rekurrierenden vorteilhafter, technisch und
betrieblich möglich sowie für die Bauherrschaft wirtschaftlich tragbar wäre.
Der Standort der Anlagen auf dem Dach der geplanten Containerbaute befände sich
bereits auf dem südwestlichen Teil der Bauparzelle Kat.-Nr. 01 und damit
in grösstmöglicher Entfernung zu den Liegenschaften der Rekurrierenden. Dabei
sei insbesondere zu beachten, dass eine Platzierung der diversen geplanten
Wärmepumpen und Klimageräte – welche je eine Länge von rund einem Meter sowie
eine Breite von fast einem halben Meter aufweisen – südwestlich der
Containerbaute aufgrund der sich dort befindlichen Böschung nicht in Frage
komme. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern ein
anderer Standort in lärmmässiger Hinsicht für die Rekurrierenden vorteilhafter
sein solle. Selbst wenn aber ein anderer – für die Rekurrierenden in
lärmmässiger Hinsicht vorteilhafterer Standort vorhanden sein sollte, sei zu
beachten, dass gerade auch wegen der vorliegend prägenden Modulbauweise der
Flüchtlingsunterkunft kein anderer als der gewählte Standort in Betracht komme.
So wäre ein anderer Standort als derjenige auf dem Dach jeweils in der Nähe der
zu versorgenden Räume mit dem Verlegen von weiteren Leitungen und damit der
Installation von weiteren technischen Einrichtungen verbunden, was angesichts
der Bauweise nicht mehr tragbar wäre. Es ergäbe sich daher, dass der Standort
unter dem Aspekt der Lärmimmissionen aus Sicht der Liegenschaften der
Rekurrierenden nicht zu beanstanden sei. Eine Rückweisung würde zu keiner
anderen Erkenntnis führen und käme einem formalistischen Leerlauf gleich.
5.5
Die
Erwägungen der Vorinstanz vermögen zu überzeugen und es kann auf sie verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Nordöstliche,
südöstliche sowie nordwestliche Standorte können für die Beschwerdeführenden
bzw. einzelne Beschwerdeführende lärmschutzmässig keine Vorteile bringen.
Südwestlich ist zu beachten, dass die geplanten Wärmepumpen und Klimageräte
nicht zwischen dem geplanten Bau und der Böschung Platz finden, weshalb
entweder die Böschung abgegraben werden müsste oder der Bau weiter in Richtung
Nordosten verschoben werden müsste. Demgemäss erweist sich der gewählte
Standort als zulässig, es kann auf eine Rückweisung zur Prüfung von
Alternativstandorten durch die Gemeinde verzichtet werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden 1–5 je zu
einem Fünftel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihnen bei diesem
Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem
amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegnerin 2 steht ebenfalls keine
Parteientschädigung zu (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 17 N. 51). Sodann blieb der Aufwand vor der zweiten Rechtsmittelinstanz für die
Beschwerdegegnerin 2 im Übrigen – obgleich sie eine anwaltliche Vertretung
beizog – relativ bescheiden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 ̶ 5 unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag je zu einem Fünftel auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.