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Entscheid

VB.2024.00228

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00228

11. Juli 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25491)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00228

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

alle vertreten durch RA Dr. F und/oder RA

Dr. J

Beschwerdeführende,

gegen

1.

Baukommission Fällanden,

2.

Politische Gemeinde Fällanden,

vertreten durch RA

Dr. G,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2023 erteilte die

Baukommission Fällanden der Politischen Gemeinde Fällanden (Abteilung

Liegenschaften) die Baubewilligung für temporäre Flüchtlingsunterkünfte auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse in Fällanden.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A, B, C, D und E am 28. August 2023

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung

der Baubewilligung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 3. April 2024

ab.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangten A,

B, C, D und E mit Beschwerde vom 3. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht

und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids.

Das Baurekursgericht beantragte am 15. Mai 2024 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Fällanden

liess sich am 15. Mai 2024 vernehmen. Die Politische Gemeinde Fällanden

beantragte am 23. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom 3. Juni

2024.

beantragten A, B, C, D und E die Abweisung des prozessualen Antrags um

Entzug der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2024 wurde das

Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Die

Baukommission Fällanden verzichtete am 17. Juni 2024 auf eine Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch

die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das derzeit

nicht überbaute Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss Bau- und Zonenordnung

der Gemeinde Fällanden (BZO) zum grössten Teil in der dreigeschossigen Wohnzone

mit Gewerbeanteil WG3D. Ein verhältnismässig kleiner Grundstücksbereich im

Nordosten befindet sich sodann in der dreigeschossigen Wohnzone W3D. Geplant

ist die Errichtung eines zweigeschossigen Modulgebäudes als

Flüchtlingsunterkunft für eine befristete Dauer von fünf Jahren auf dem

nordwestlichen Teil des Grundstücks. Die geplante Flüchtlingsunterkunft soll

vier Wohnungen beinhalten.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen die fehlende Einordnung der geplanten

Flüchtlingsunterkunft. Die geplante Baute trete mit ihrer völlig

ortsuntypischen Materialisierung und dem Schraubenfundament in störenden

Widerspruch zur Umgebung. Auch die Dachgestaltung mit den Wärmepumpen erweise

sich als untypisch. Die umliegende bauliche Umgebung mit einheitlichen

Wohngebäuden werde nicht beachtet. Es lägen homogene Wohnbauten vor, welche

aufeinander abgestimmt seien und zu welchen die geplante Baute einen grossen

Kontrast bilde. Die massgebende Umgebung für die Einordnung sei lediglich das

Wohnquartier, da die Strasse eine Zäsur bilde und das Gewerbegebiet kaum

erkennbar sei. Das Feuerwehrgebäude und der Friedhof seien vom geplanten

Gebäude aus nicht zu sehen.

3.2

Nach § 238 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung

für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen

Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für

Materialien und Farben (Abs. 1). Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage

beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der

Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie

zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die Frage, ob mit einem

Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist nach objektiven

Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu beurteilen. Dabei ist eine

umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (vgl. zum

Ganzen VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00359, E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die genügende Einordnung fehlt dabei nicht bereits bei der Einführung einer

neuen Formensprache in ein einheitliches Bild einer älteren Überbauung. Eine

Bauverweigerung setzt das Vorliegen eines konkreten Einordnungsmangels voraus.

Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage

gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in

störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die

Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 19. Mai

2022, VB.2021.00732/VB.2021.00733, E. 5.2.2 mit Hinweisen).

3.3

Bei der

Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der

offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen

zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 2. Februar

2023, VB.2022.00359, E. 4.2.1; 22. Oktober 2020, VB.2019.00133, E. 5.2

mit Hinweis; BGE 145 I 52 E. 3.6). Das Baurekursgericht darf den

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der

Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies ist etwa dann der

Fall, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden

Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der

Verhältnismässigkeit verletzt. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf einen

Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und -unterschreitung hin überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; vgl. zum Ganzen VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00732/ VB.2021.00733, E. 5.2.3

mit Hinweis).

3.4

Das Baugrundstück grenzt südwestlich an

die I-Strasse, dahinter liegt eine Zone für öffentliche Bauten, in welcher sich

der Friedhof sowie die Feuerwehr befinden. Westlich vom Baugrundstück hinter

der I-Strasse liegt die Gewerbezone G1. Nordwestlich grenzt das Baugrundstück

an eine Reservezone. Nordöstlich liegt die dreigeschossige Wohnzone W3D und südöstlich

die Wohn- und Gewerbezone WG3D. Das Bauprojekt ist auf dem westlichen

Grundstücksteil geplant und befindet sich am Siedlungsrand, bzw. am Rand der

Wohnzonen. Vom Baugrundstück sowie mehreren Standorten neben dem Baugrundstück

sind das geplante Bauvorhaben sowie die ersten Gewerbegebäude der Gewerbezone

G1 gut sichtbar. Die Gewerbebauten sind damit auch Teil der massgebenden

Umgebung für die Frage der Einordnung. Die I-Strasse bildet keine derartige

Zäsur, dass die Gewerbegebäude gänzlich ausser Acht gelassen werden könnten.

Das Feuerwehrgebäude wird durch die Gebäude der Wohnzone WG3D verdrängt und

befindet sich nicht in unmittelbarer Umgebung zur geplanten Baute (vgl.

geo.zh.ch, Karte Orthofoto SWISSIMAGE 2022). Östlich und südöstlich des Baugrundstücks

befinden sich mehrere Gruppen von kubusförmigen Mehrfamilienhäusern, welche

eine gewisse Einheitlichkeit aufweisen, jedoch ohne besondere architektonische

Qualität sind. Auf dem Baugrundstück befinden sich sodann ein Kiesparkplatz

sowie ein altes Garagengebäude, welches ein flaches Giebeldach aus Welleternit

und eine Fassade mit unterschiedlich grossen Eternitplatten aufweist. Die

massgebende Umgebung mit grösserer Strasse, Wiese, mit viel Vegetation

umgebener Friedhof, Gewerbegebiet, Kiesparkplatz, altem Garagengebäude sowie

Mehrfamilienhäusern ist daher heterogen ausgestaltet. Dazu tritt die geplante

Containerunterkunft nicht in störenden Widerspruch. Vielmehr lassen sich

einzelne Elemente der Containerbaute, wie die quadratischen Formen bei den Mehrfamilienhäusern

oder die Materialien beim Garagengebäude bzw. bei den Gewerbegebäuden

wiederfinden. Auch wenn die Wärmepumpen als Dachaufbauten untypisch sind,

stellen auch sie keinen störenden Widerspruch dar in der vorliegend heterogenen

und nicht besonders empfindlichen Umgebung. Auch bei einem gewissen, nicht von

der Hand zu weisenden Kontrast zur umliegenden Umgebung, darf die Gemeinde bei

einer wie hier nicht besondere ästhetisch-architektonisch Qualitäten

aufweisenden baulichen Umgebung von einer befriedigenden Einordnung ausgehen

(vgl. auch VGr, 11. Juli 2013, VB2013.00293, E. 4.6). Da sich die

geplante Baute am Rand der Mehrfamilienhäuser und nicht innerhalb dieser Gruppe

befindet, wird die Einheitlichkeit der Mehrfamilienhäuser auch nicht durchbrochen.

Wenn die Beschwerdegegnerin 1 dem Bauprojekt daher eine rechtsgenügende

Einordnung attestiert und die Vorinstanz dies geschützt hat, erweist sich dies

als rechtskonform.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, das Bauprojekt weise nicht genügend Nebenräume

gemäss § 297 PBG sowie Art. 39 BZO auf. Es sei nicht ersichtlich, wie

der Mangel ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden könne. Die Umwandlung

eines der Schlafzimmer in einen Nebenraum sei nicht möglich, da in der

Baueingabe die Bewilligung einer Flüchtlingsunterkunft für 64 Personen

beantragt wurde. Würde ein Zimmer pro Wohnung als Nebenraum umfunktioniert

werden, würde die Kapazität der Unterkunft geringer und die angeblich dringend

benötigten Kapazitäten müssten andernorts beschafft werden. Damit wäre der

beantragte Kredit nicht ausreichend. Dies sei den Stimmbürgern jedoch

versprochen worden.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin 1 erliess bezüglich der Nebenräume die Nebenbestimmung,

dass geänderte Pläne über genügend Abstellfläche einzureichen und bewilligen zu

lassen sind.

4.2.2

Inhaltliche oder formale Mängel

eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG unter

bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen

in der Baubewilligung

behoben werden. Dieses Vorgehen ist

Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, welches

verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein müssen,

wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten

Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen

darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Das Interesse

der Bauherrschaft am Fortbestand der Baubewilligung

ist als gewichtig einzustufen.

Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere

Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden

können, steht der Grundsatz der Einheit

der Baubewilligung

nicht infrage. Ziehen die Mängel

aber wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung

behoben werden (VGr, 19. Juli

2018, VB.2017.00830, E. 5.1, 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2;

RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5).

4.3

Aus

baurechtlicher Sicht ist die Umwandlung von einem Schlafzimmer in einen

Nebenraum ohne besondere Schwierigkeiten durch eine einfache Umnutzung möglich.

Aus baulicher Sicht sind die geplanten Wohnungen auch nicht auf vier

Schlafzimmer angewiesen. Gemäss § 320 PBG ist eine Bewilligung zu erteilen (vgl.

auch § 321 PBG), wenn das Bauvorhaben den Vorschriften des Planungs- und

Baugesetzes und den ausführenden Verfügungen entspricht (vgl. hierzu Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 436). Ob für

die Finanzierung des Projekts 64 Unterbringungsplätze versprochen wurden,

spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle. Der vorinstanzliche

Schluss, dass die Nebenbestimmung betreffend Nebenräume zulässig ist, erweist

sich daher als zulässig.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, Alternativstandorte für die Wärmepumpen/Klimageräte

seien nicht geprüft worden, dadurch werde das Vorsorgeprinzip verletzt. Der

Standort auf dem Dach sei der denkbar ungünstigste und ein Standort südwestlich

der geplanten Bauten viel vorteilhafter.

5.2

Bei den umstrittenen Wärmepumpen/Klimageräten handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7

Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz,

USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember

1986.

(LSV). Ihr Betrieb

verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den

Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste

Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten

Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten

(vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; 138 II 331 E. 2.1). Die

Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester

Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 6 LSV mit dem Titel

"Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm", der unter

anderem den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1

Abs. 1 lit. e), gilt für das betroffene Grundstück mit

Empfindlichkeitsstufe III ein Planungswert von 60 dB(A) am Tag und von 50 dB(A)

in der Nacht (Ziff. 2).

5.3

Gemäss Art. 7

Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach

den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch

und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a; vgl.

auch Art. 11 Abs. 2 USG) und dass die von der Anlage allein erzeugten

Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Im Bereich

des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte

und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Auch wenn ein Projekt die

Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle

erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind.

Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip

weitergehende Beschränkungen erfordert. Daraus folgt, dass sich die Baubewilligungsbehörde

nicht darauf beschränken darf, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen

verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten für Wärmepumpen

zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im

Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2

BV) den besten Lärmschutz gewährleistet. Der Schutz Dritter vor schädlichem und

lästigem Lärm einer Wärmepumpe ist dabei auch im Rahmen der Standortwahl der

neuen Anlage zu berücksichtigen. Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen

Planungswerte einhalten, kommen jedoch zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im

Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem

Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt

(vgl. BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 2.2).

5.4

Aus der

Baubewilligung vom 27. Juli 2023 geht nicht hervor, dass

Alternativstandorte für die Wärmepumpen/Klimageräte geprüft worden sind. Es

wurde einzig verfügt, dass der Baubehörde ein Lärmgutachten einzureichen und

nachzuweisen sei, dass die Wärmepumpen/Klimageräte die massgeblichen Planungswerte

gemäss LSV einhalten.

Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Standort der

Wärmepumpen/Klimageräte sei bereits mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid

bewilligt worden, während die Prüfung der Einhaltung der Planungswerte

vorbehalten wurde. Damit genüge die vorliegende Prüfung des Lärmschutzes

betreffend Wärmepumpen/Klimageräte im Licht von Art. 7 Abs. 1 LSV

nicht. Eine Rückweisung zur Vornahme der gebotenen gesamthaften Beurteilung im

Sinne der Rechtsprechung erübrige sich jedoch. Wie den Plänen entnommen werden

könne, sei kein anderer als der gewählte Standort ersichtlich, welcher in

lärmmässiger Hinsicht für die Rekurrierenden vorteilhafter, technisch und

betrieblich möglich sowie für die Bauherrschaft wirtschaftlich tragbar wäre.

Der Standort der Anlagen auf dem Dach der geplanten Containerbaute befände sich

bereits auf dem südwestlichen Teil der Bauparzelle Kat.-Nr. 01 und damit

in grösstmöglicher Entfernung zu den Liegenschaften der Rekurrierenden. Dabei

sei insbesondere zu beachten, dass eine Platzierung der diversen geplanten

Wärmepumpen und Klimageräte – welche je eine Länge von rund einem Meter sowie

eine Breite von fast einem halben Meter aufweisen – südwestlich der

Containerbaute aufgrund der sich dort befindlichen Böschung nicht in Frage

komme. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern ein

anderer Standort in lärmmässiger Hinsicht für die Rekurrierenden vorteilhafter

sein solle. Selbst wenn aber ein anderer – für die Rekurrierenden in

lärmmässiger Hinsicht vorteilhafterer Standort vorhanden sein sollte, sei zu

beachten, dass gerade auch wegen der vorliegend prägenden Modulbauweise der

Flüchtlingsunterkunft kein anderer als der gewählte Standort in Betracht komme.

So wäre ein anderer Standort als derjenige auf dem Dach jeweils in der Nähe der

zu versorgenden Räume mit dem Verlegen von weiteren Leitungen und damit der

Installation von weiteren technischen Einrichtungen verbunden, was angesichts

der Bauweise nicht mehr tragbar wäre. Es ergäbe sich daher, dass der Standort

unter dem Aspekt der Lärmimmissionen aus Sicht der Liegenschaften der

Rekurrierenden nicht zu beanstanden sei. Eine Rückweisung würde zu keiner

anderen Erkenntnis führen und käme einem formalistischen Leerlauf gleich.

5.5

Die

Erwägungen der Vorinstanz vermögen zu überzeugen und es kann auf sie verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Nordöstliche,

südöstliche sowie nordwestliche Standorte können für die Beschwerdeführenden

bzw. einzelne Beschwerdeführende lärmschutzmässig keine Vorteile bringen.

Südwestlich ist zu beachten, dass die geplanten Wärmepumpen und Klimageräte

nicht zwischen dem geplanten Bau und der Böschung Platz finden, weshalb

entweder die Böschung abgegraben werden müsste oder der Bau weiter in Richtung

Nordosten verschoben werden müsste. Demgemäss erweist sich der gewählte

Standort als zulässig, es kann auf eine Rückweisung zur Prüfung von

Alternativstandorten durch die Gemeinde verzichtet werden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden 1–5 je zu

einem Fünftel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihnen bei diesem

Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem

amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegnerin 2 steht ebenfalls keine

Parteientschädigung zu (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51). Sodann blieb der Aufwand vor der zweiten Rechtsmittelinstanz für die

Beschwerdegegnerin 2 im Übrigen – obgleich sie eine anwaltliche Vertretung

beizog – relativ bescheiden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 ̶ 5 unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag je zu einem Fünftel auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.