VB.2024.00229
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00229
21. August 2024Deutsch23 min
(URT.2024.25570)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00229
VB.2024.00232
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas
Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1988 geborene, nordmazedonische Staatsangehörige A
heiratete am 15. Juni 2006 in ihrer Heimat den Landsmann E (Jahrgang
1981). 2006 kam die gemeinsame Tochter B zur Welt. Mit Urteil vom 12. März
2014 schied das Amtsgericht F die Ehe. E reiste am 30. Januar 2015 mit
einem Visum zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz, wo er am 13. März
2015 die damals niedergelassene (seit September 2022 eingebürgerte) G (Jahrgang
1982) heiratete. G ist die ältere Schwester von A. Infolge seiner Heirat
erteilte das Migrationsamt E in Unkenntnis des Verwandtschaftsverhältnisses
eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau in der Schweiz.
Während der Ehe mit G zeugten A und E ein weiteres gemeinsames Kind, die
Tochter C, geboren am 2016.
Am 24. November 2020 schied das Bezirksgericht Hinwil
die Ehe zwischen E und G. Am 1. Dezember 2021 erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines nachehelichen Härtefalls, welche bis am 12. März
2023 verlängert wurde. Am 20. September 2022 reiste A mit ihren beiden
Kindern in die Schweiz ein, wo sie E am 29. September 2022 erneut
heiratete. Gleichentags ersuchte E um Nachzug von A und den beiden gemeinsamen
Kindern in die Schweiz.
Die Polizei nahm E am 11. Juli 2023 wegen häuslicher
Gewalt (Vergewaltigung, Tätlichkeit, Drohung) zum Nachteil von A und B in
Untersuchungshaft. Am 8. August 2023 entzog die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und
errichtete eine Beistandschaft für sie. Mit Verfügungen vom 15. August
2023 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von E nicht
erneut und wies die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A, C
und B ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden seien.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rekurse wies die
Sicherheitsdirektion mit zwei separaten Entscheiden vom 4. April 2024 ab
und setzte allen drei Rekurrentinnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 26. Juni
2024.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2024 liessen A, C und B
durch ihre neu gemeinsame Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht beantragen,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei
anzuweisen, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das
Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um ihre
vorläufige Aufnahme zu ersuchen. Subeventualiter sei das Verfahren bis zum
Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Schliesslich sei ihnen sowohl für
das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie auch für das vorinstanzliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2024 vereinigte das
Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2024.00229 (Aufenthaltsbewilligung A und C)
und VB.2024.00232 (Aufenthaltsbewilligung B).
Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wie
auch das Migrationsamt verzichteten auf eine Vernehmlassung bzw. auf die
Einreichung der Beschwerdeantwort.
Mit Eingabe vom 16. August 2024 liessen A, C und B
dem Verwaltungsgericht mitteilen, dass A die Schweiz am 17. August 2024
mit ihrer jüngeren Tochter C definitiv verlassen werde. Sie beantragten
gleichzeitig, es sei über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Verfahren vor der Vorinstanz zu
entscheiden. Das Verfahren betreffend B sei weiterzuführen und das
Migrationsamt sei anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder
eventualiter ihre vorläufige Aufnahme zu beantragen.
Die
Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
A
(nachfolgend Beschwerdeführerin 1) sowie ihre Tochter C (nachfolgend Beschwerdeführerin 2)
haben die Schweiz während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens definitiv
verlassen, da die Beschwerdeführerin 1 in Deutschland ein
Arbeitsverhältnis antreten konnte. Unter diesen Umständen würde das sie
betreffende Verfahren normalerweise als gegenstandslos abgeschrieben. Da die Beschwerdeführerinnen 1
und 2 jedoch an ihrem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung in den von ihnen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren
festhalten, ist eine materielle Prüfung der Sache unumgänglich, um zu
beurteilen, ob sich die erhobenen Rechtsmittel nicht als aussichtslos erwiesen.
Ferner ist die Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin 1
für einen möglichen Aufenthaltsanspruch ihrer Tochter B (nachfolgend Beschwerdeführerin 3)
relevant.
Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1
einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gehabt hätte. Im Anschluss ist
dieselbe Frage für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zu klären.
2.2
Der Beschwerdeführerin 1
wurde bis anhin in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Eine
solche hätte ihr nach Eingehung ihrer (zweiten) Ehe mit ihrem Ehemann gestützt
auf Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG)
erteilt werden können. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen
Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in
der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 44 Abs. 1 AIG).
Ein allfällig abgeleiteter Aufenthaltsanspruch des
nachzuziehenden Ehegatten steht jedoch unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines
Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch
treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle
Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken
entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1;
BGE 131 I 166 E. 6.1; BGr, 11. Januar 2022, 2C_718/2021, E. 3.2.1).
Das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert Handlungen, die zwar im Einklang mit
der gesetzlichen Norm stehen, objektiv aber eine Verletzung des Grundsatzes von
Treu und Glauben bzw. eines redlichen und sachgerechten Verhaltens bilden
(BGr, 7. Januar 2014, 2C_1171/2013, E. 3.1). Unter das
Rechtsmissbrauchsverbot fällt unter anderem eine Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1). Doch
auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies
nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der
weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich
die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist
(vgl. BGE 128 II 145, E. 2.1; BGr, 16. Dezember 2009, 2C_343/2009, E. 2.1;
BGr, 18. Juni 2007, 2C_126/2007, E. 2.4).
2.3
2.3.1
Unbestritten
ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann im Zeitpunkt
der Eingehung ihrer zweiten Ehe beabsichtigten, eine echte eheliche
Gemeinschaft zu führen. Hingegen kamen die Vorinstanzen gestützt auf eine
Vielzahl von Indizien zum Schluss, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1
mit ihrer in der Schweiz zunächst niedergelassenen und später eingebürgerten
Schwester einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung eine Scheinehe
einging. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Schlussfolgerung mit Urteil
vom 17. Juli 2024 (vgl. VB.2024.00213). Entscheidwesentlich waren dabei
namentlich folgende Umstände: Die Beschwerdeführerin 1 zeugte mit ihrem
(vormaligen und gegenwärtigen) Ehemann ein weiteres Kind, kurz nachdem dieser
ihre Schwester geheiratet hatte und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz erhielt. Die Trennung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1
von ihrer Schwester erfolgte kurz nachdem ihm zugesichert worden war, dass er
die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
erfülle. Im Anschluss vermählten sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr
Ehemann erneut. Weder die Beschwerdeführerin 1 noch ihr Ehemann oder ihre
Schwester haben die besagten Umstände oder die bestehenden
Verwandtschaftsverhältnisse gegenüber den Migrationsbehörden aus eigenem
Antrieb offengelegt. Hätten sie dies hingegen von Beginn weg getan, wäre dem
Ehemann der Beschwerdeführerin 1 gar nicht erst eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden bzw. diese wäre aufgrund der Scheinehe
widerrufen worden. Als Folge hätte auch die Beschwerdeführerin 1 keinen
(akzessorischen) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 44 Abs. 1 AIG gehabt. Vor diesem Hintergrund kann
offengelassen werden, ob der Familiennachzug mit Blick auf die finanziellen
Verhältnisse der Familie unter Berücksichtigung einer potenziellen
Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin 1 zu bewilligen gewesen wäre.
2.3.2
2.3.2.1
Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach ihr einzig "formell"
noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, obschon sie eine solche
eigentlich hätte erhalten sollen, hätten hieran nichts zu ändern vermocht. Denn
die Beschwerdeführerin 1 verkennt, dass selbst wenn sie
"formell" bereits eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, der
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt gewesen
wäre.
2.3.2.2
Soweit
eine Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben erschlichen wurde, besteht
kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem
rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen
durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018,
2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung
der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem
derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen
ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr,
11.
September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Diesfalls ist auch
regelmässig der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
erfüllt, wonach ausländerrechtliche Bewilligungen, ausgenommen die
Niederlassungsbewilligung, widerrufen werden können, wenn im
Bewilligungsverfahren zur Aufenthaltserschleichung wissentlich falsche Angaben
gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden (VGr, 29. Mai 2024,
VB.2024.00127, E. 3.1).
Gemäss Art. 90 AIG ist der Behörde wahrheitsgetreu
über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein
kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen das zuständige
Migrationsamt ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die
gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
massgeblich sind (vgl. BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.1; BGr,
16.
Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Von dieser Mitwirkungspflicht
sind ausländische Personen auch dann nicht befreit, wenn die Migrationsbehörde
die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können
(BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1).
2.3.2.3
Obschon
der Beschwerdeführerin 1 nicht vorgeworfen werden kann, selbst eine
Scheinehe eingegangen zu sein, war sie an der Täuschung der Migrationsbehörde
durch ihren Ehemann und ihre Schwester in entscheidendem Mass mitbeteiligt.
Zunächst ermöglichte sie diesen die Eingehung der Scheinehe durch die Scheidung
von ihrem Ehemann erst, bevor sie diesen wieder ehelichte, nachdem er sich von
ihrer Schwester hatte scheiden lassen. Ferner legte sie anlässlich ihrer
Einreise in die Schweiz sowie des darauffolgenden Gesuchs um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung weder die bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse offen
noch die Tatsache, dass sie mit ihrem Ehemann ein zweites Kind gezeugt hatte,
während er (erst seit kurzem) mit ihrer Schwester verheiratet war. Bei einer
Gesamtbetrachtung der Umstände ist zu schliessen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin 1
planmässig war und sie mit diesem den Erhalt bzw. die Sicherstellung einer
eigenen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beabsichtigte. Durch das
Verschweigen der besagten wesentlichen Tatsachen erfüllt sie den Widerrufsgrund
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, weshalb eine ihr allfällig
erteilte Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen gewesen wäre.
2.3.3
2.3.3.1
Zu
klären ist weiter, ob die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der von ihr
geltend gemachten häuslichen Gewalt einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz
gehabt hätte. Sie führt diesbezüglich aus, konkret ergäben sich aus Art. 7
und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie aus Art. 3
und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK) für die Schweiz positive Schutzpflichten gegenüber den Betroffenen von
häuslicher Gewalt. Während die Schweiz sich auch gemäss Art. 59 Abs. 1
der Istanbul-Konvention zum konkreten Schutz von Gewaltbetroffenen verpflichtet
habe, konkretisiere sich diese Schutzpflicht im Landesrecht in Art. 50 AIG
bzw. in Art. 77 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).
2.3.3.2
Gemäss
Art. 1 des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(Istanbul-Konvention) hat sich die Schweiz verpflichtet, jegliche Form von
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu bekämpfen und einen Beitrag zur
Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu leisten, insbesondere was besonders
schutzbedürftige Gruppen wie Migrantinnen anbelangt. Die grundrechtlichen
staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 und 35 Abs. 1 und 3 BV, Art. 3
und 8 EMRK, sowie Art. 5 und 12 Istanbul-Konvention) gebieten es, nicht
nur jede Form von Diskriminierung der Frau zu unterbinden, sondern auch an den
Aufenthaltsanspruch von Migrantinnen, die häusliche Gewalt erlitten haben,
keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 13. März 2020, 2C_915/2019, E. 5.2).
Beeinträchtigt ein Gatte in schwerwiegender Weise andauernd grundlegende,
verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des anderen, hat der
Staat dessen Recht, sich dem entsprechenden oppressiven privaten Verhalten zu
entziehen, im Migrationszusammenhang insofern Rechnung zu tragen, als er keine
unzumutbar hohen Anforderungen an einen möglichen Verbleib im Land stellen darf
(BGr, 12. Oktober 2022, 2C_1016/2021, E. 4.1). Wie sich dem
erläuternden Bericht zur Istanbul-Konvention entnehmen lässt, war der
Hintergrund zum Erlass der Bestimmungen, dass dadurch ausgeschlossen werden
sollte, dass Gewaltbetroffene aus Furcht vor dem Verlust ihrer Aufenthaltsrechte
in einer (ehelichen) Beziehung verbleiben, in welcher sie Missbrauch und Gewalt
erdulden müssten. Indessen lässt sich aus Art. 59 der Istanbul-Konvention
kein direkter Aufenthaltsanspruch ableiten, sondern es bleibt den
Vertragsparteien überlassen, gemäss innerstaatlichem Recht festzulegen, unter
welchen Umständen und für welche Dauer Gewaltbetroffenen auf Antrag eine
eigenständige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann (vgl. erläuternder
Bericht zum Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung
und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Art. 59 N. 301
und 303). Hierzu dient in der Schweiz die ein selbständiges Anwesenheitsrecht
begründende Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 50 Abs. 2 AIG; sie ist
den entsprechenden verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflichten
entsprechend auszulegen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 9. Juli 2015,
2C_1072/2014, E. 2.3 mit Hinweisen). Die betreffenden Bestimmungen werden
durch Art. 77 Abs. 1 und 2 VZAE ergänzt.
2.3.3.3
Die
Vorinstanz erwog, gemäss dem klaren, eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut von Art. 77 Abs. 1 VZAE könne einzig eine bereits
erteilte Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen wichtiger Gründe verlängert
werden. Es lägen keine triftigen Gründe vor, um vom Wortlaut der Bestimmung
abzuweichen, welcher bewusst von demjenigen in Art. 50 Abs. 1 AIG
abweichen dürfte. Die Beschwerdeführerin 1 könne sich folglich nicht auf Art. 77
Abs. 1 VZAE berufen. Überdies läge die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE im Ermessen der
Behörde.
2.3.3.4
Im
Ergebnis sind die vorgenannten vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu
beanstanden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 erscheint
das Abstellen auf die Tatsache, dass ihr im Zeitpunkt der mutmasslichen
häuslichen Gewalt noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, nicht
überspitzt formalistisch. Denn im konkreten Fall ist die fehlende Bewilligung
nicht etwa auf eine behördliche Verzögerung zurückzuführen, sondern auf das
rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin 1, aufgrund dessen
sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
gehabt hätte (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2.3). Selbst wenn sich ihre
Vorbringen hinsichtlich der erlittenen häuslichen Gewalt nach Abschluss des
laufenden Strafverfahrens bestätigt hätten, hätte sich die Beschwerdeführerin 1
nicht in einer Situation befunden, in welcher sie zum Erhalt ihres
Aufenthaltsstatus zu einem weiteren, jahrelangen Verbleib in einer (allfällig)
gewaltbelasteten Ehe genötigt worden wäre. Vielmehr wurde die
Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes aufgrund von dessen eigenem
rechtsmissbräuchlichem Verhalten in Form der Eingehung einer Scheinehe
widerrufen. In der Folge hätte die Beschwerdeführerin 1 keinen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Es mangelt vorliegend
folglich an der erforderlichen Zwangslage im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Art. 50 Abs. 2 AIG sowie Art. 77 Abs. 1 lit. b und
Art. 77 Abs. 2 VZAE.
2.3.3.5
Gestützt
auf diese Ausführungen ist der – nunmehr hauptsächlich die Beschwerdeführerin 3
betreffende – Subeventualantrag, gemäss welchem das vorliegende Verfahren bis
zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren sei, abzuweisen. Ebenso erübrigt
es sich, die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 näher zur von ihnen geltend
gemachten häuslichen Gewalt zu befragen, weshalb der betreffende Antrag
ebenfalls abzuweisen ist.
2.3.4
2.3.4.1
Zu
prüfen bleibt, ob sich die Bewilligungsverweigerung gegenüber der Beschwerdeführerin 1
als verhältnismässig erwiesen hätte und kein persönlicher Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorgelegen hätte. Dies ist aus
folgenden Gründen zu bejahen: Die Beschwerdeführerin 1 reiste am
20.
September 2022 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz ein und
verbrachte ihr gesamtes vorheriges Leben in Nordmazedonien, wo sie nach wie vor
über ein soziales Netz verfügt. In der Schweiz hielt sie sich weniger als zwei
Jahre auf. Ihr Aufenthalt gründete auf dem Verheimlichen wesentlicher Tatsachen
und auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten. Diese Umstände sprechen bereits
stark gegen das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls.
2.3.4.2
Näher
zu prüfen ist jedoch die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte
Gefahr, in ihrer Heimat erneuter Gewalt oder gar dem Tod ausgesetzt zu sein,
sofern sie wie auch ihr Ehemann beide nach Nordmazedonien zurückkehren müssten.
2.3.4.3
Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Bundesrat habe Nordmazedonien als
verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 1 lit. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) qualifiziert. Dies beinhalte
die Regelvermutung, dass der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
gewährleistet sei. Ferner habe auch Nordmazedonien die Istanbul-Konvention
ratifiziert und in den Jahren 2018–2023 mehrere neue Gesetze verabschiedet,
welche auf die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt abzielen und internationalen Standards entsprächen. Die Regierung habe
zudem mehrere Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt in öffentlichen
Spitälern eröffnet, welche Betroffenen Sicherheit, psychologische Unterstützung
und Rechtsberatung böten. Somit sei der grundsätzliche Schutzwille und die
weitgehende Schutzfähigkeit des nordmazedonischen Staates in Bezug auf die
Opfer geschlechterspezifischer Gewalt zu bejahen, zumal zu berücksichtigen sei,
dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen
und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
Die betreffenden Ausführungen werden durch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich bestätigt (BVGr, 9. September
2021, D-3694/2021, E. 8.2.1; BVGr, 29. Juli 2020, E-7115/2018, E. 6.2
und E. 6.3.2). Folglich sind die Ausführungen der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerinnen zu einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs hinfällig,
musste ihrer Rechtsvertreterin die besagte veröffentlichte Rechtsprechung doch
bekannt sein und kann bzw. konnte sie sich vor dem Verwaltungsgericht dazu äussern.
Der Beschwerdeführerin 1 ist es jedoch nicht gelungen, die Regelvermutung
zugunsten der Schutzbereitschaft und -fähigkeit des nordmazedonischen Staates
gegenüber Gewalt an ihrer Person umzustossen.
2.3.4.4
Bei
der dargelegten Ausgangssituation hätte der Beschwerdeführerin 1 zugemutet
werden können, nach Nordmazedonien zurückzukehren und bei den dortigen
Strukturen um Hilfe zu ersuchen, um dadurch angemessenen Schutz vor ihr
allfällig drohender Gewalt zu erhalten. Der Vollständigkeit halber ist
diesbezüglich auch anzumerken, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1
an Multipler Sklerose leidet. Aufgrund seiner Erkrankung und den damit
verbundenen Behandlungsbedürfnissen wird er gehalten sein, in der Stadt H
Wohnsitz zu nehmen. Demgegenüber wäre es der Beschwerdeführerin 1
freigestellt gewesen, sich anlässlich ihrer Rückkehr an einem beliebigen
anderen Ort in Nordmazedonien niederzulassen und so räumlich Distanz zu ihrem
Ehemann zu schaffen. Im Übrigen schienen ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen in Nordmazedonien gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von Ausländern nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt und auch
die soziale Wiedereingliederung in ihrer Heimat nicht gefährdet.
2.3.4.5
Unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände hätte sich die Bewilligungsverweigerung an
die Beschwerdeführerin 1 als verhältnismässig erwiesen. Das öffentliche
Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a
BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen
schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung hätte die persönlichen
Interessen der Beschwerdeführerin 1 an einem rechtmässigen Verbleib in der
Schweiz überwogen. Hieran hätten auch ihre vorgebrachten Integrationserfolge
nichts zu ändern vermocht, zumal diese aufgrund ihres rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens und der damit verbundenen Verstösse gegen diese hiesige
Rechtsordnung ohnehin zu relativieren wären.
2.4
2.4.1
Wie
bereits die Vorinstanzen korrekt festgestellt haben, ist bzw. wäre die Frist
für den Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in die Schweiz
gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE längst abgelaufen. Wenn die Beschwerdeführerinnen 2
und 3 vorbringen, durch den Nachzug der Beschwerdeführerin 1 in die
Schweiz habe sich die Betreuungssituation dramatisch verändert, weshalb ihr
Nachzug aufgrund wichtiger Gründe nachträglich zu bewilligen gewesen wäre,
lassen sie das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin 1
sowie auch ihres Ehemannes ausser Acht. Dieses schliesst ein daraus
abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz aus, da die
Zulassungsvoraussetzungen für den Familiennachzug dahinfallen. Die besagte
Ausgangslage hat zur Folge, dass auch den Beschwerdeführerinnen 2 und 3
keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist bzw. zu erteilen gewesen wäre und
sie die Schweiz wie die Beschwerdeführerin 1 zu verlassen haben. Hieran
ändert auch Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK) nichts, da hieraus kein direkter Anspruch auf Erteilung
oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung begründet wird (vgl. BGE 144 I 91, E. 5.2;
BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 3. August 2017, 2C_165/2017, E. 3.3).
2.4.2
Die
achtjährige Beschwerdeführerin 2 verbrachte die ersten sechs Jahre und
somit den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrer Heimat Nordmazedonien,
wohingegen sie sich in der Schweiz noch keine zwei Jahre aufhält. Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass das ausländische minderjährige Kind schon aus
familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3
sowie heute Art. 301a des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) im Prinzip das
ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils teilt und
gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen hat, wenn der Elternteil keine
Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Für
schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern
oder einem Elternteil bereits als zumutbar erachtet, wenn sie durch
Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende
Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland
vertraut sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGr, 20. Juni 2013,
2C_1228/2012, E. 6.1; VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.00505, E. 4.3.2.3).
Im vorliegenden Fall wäre der Beschwerdeführerin 2 die Rückkehr in ihre
Heimat gemeinsam mit ihrer Mutter daher zumutbar gewesen und die Nichterteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an sie hätte sich als verhältnismässig erwiesen.
2.4.3
Für die Beschwerdeführerin 3 ist mit Blick darauf, dass ein
nachträglicher Familiennachzug nicht mehr in Betracht kommt, sie jedoch ohne
ihre Mutter und ihre Schwester in der Schweiz verbleiben möchte, das Vorliegen
eines persönlichen Härtefalls zu prüfen.
Die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin 3
verbrachte ebenfalls den überwiegenden Teil ihres Lebens und den Grossteil
ihrer Kindheit und Jugendjahre in Nordmazedonien, weshalb sie mit der dortigen
Kultur und Sprache nach wie vor bestens vertraut ist. Was die Vorbringen
hinsichtlich einer der Beschwerdeführerin 3 drohenden Gefahr durch ihren
Vater in der Heimat betrifft, so kann vollumfänglich auf die vorstehenden
Erwägungen zur Schutzbereitschaft und -fähigkeit des nordmazedonischen Staates
gegenüber gewaltbetroffenen Personen verwiesen werden (E. 2.3.4.3). Es
steht auch der Beschwerdeführerin 3 frei, sich anlässlich ihrer Rückkehr
nach Nordmazedonien an einem anderen Ort als in der Stadt H
niederzulassen, wo ihr gesundheitlich angeschlagener Vater Wohnsitz nehmen
müssen wird. Mit Blick auf die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin 3 ist
ihr auch zuzumuten, allein in ihre Heimat zurückzukehren und dort eigenständig
zu leben. Es ist ferner davon auszugehen, dass die junge Beschwerdeführerin 3,
welche sich aktuell noch keine zwei Jahre in der Schweiz aufhält, in ihrem
Heimatland mühelos wieder an (früher) bestehende Bekanntschaften wird anknüpfen
können oder sich rasch wieder ein soziales Netz wird aufbauen können. Allfällig
bessere Ausbildungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz
und eine hiesig bessere Wirtschaftslage als im Heimatstaat begründen keinen
persönlichen Härtefall und somit keinen Aufenthaltsanspruch ihrerseits
(vgl. VGr, 7. Februar 2024, VB.2023.00578, E. 4.3.1). Nach dem
Gesagten ist der Beschwerdeführerin 3 die Rückkehr in ihre Heimat somit
zumutbar und die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich bei
ihr als verhältnismässig.
2.5
Vor dem
Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fällt die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
(schwerwiegender persönlicher Härtefall) an die Beschwerdeführerin 3
ausser Betracht und fehlt es an einem Grund, dem SEM ihre vorläufige
Aufnahme zu beantragen.
Auch bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätte kein
Härtefall vorgelegen, weshalb auch sie keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätten.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerinnen beantragen vorliegend sowohl für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren als auch für das vorinstanzliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin
als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
3.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
3.3
Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage
ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
3.4
Bei der
dargelegten Sachlage erscheinen die erhobenen Rechtsmittel offensichtlich
aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung
der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie
auch durch die Vorinstanz ausführlich und umfassend dargelegt und korrekt
gewürdigt. Die Beschwerdeführerinnen konnten aufgrund des rechtmissbräuchlichen
Verhaltens der Beschwerdeführerin 1 sowie der verpassten Fristen für den
ordentlichen Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht mit
einer Gutheissung ihrer Beschwerden rechnen. Weder im Rekurs noch in der
Beschwerde wurden wesentliche neue Argumente genannt oder entscheidwesentliche
Beweismittel eingereicht, welche die besagte Ausgangslage umzustossen
vermochten und einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerinnen 1–3 in
der Schweiz zu begründen vermocht hätten. Die Aussichten zu obsiegen waren im
Beschwerdeverfahren somit deutlich geringer als ein Unterliegen, weshalb sich
bei vernünftiger Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung
eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist folglich abzuweisen und auch die durch die Vorinstanz nicht
gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu beanstanden.
3.5
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten daher den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, und ihnen steht keine
Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch den Rückzug des Begehrens
gegenstandslos geworden ist.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen 1und
3.
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).