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Entscheid

VB.2024.00229

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00229

21. August 2024Deutsch23 min

(URT.2024.25570)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00229

VB.2024.00232

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas

Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth

Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Nr. 2 und 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1988 geborene, nordmazedonische Staatsangehörige A

heiratete am 15. Juni 2006 in ihrer Heimat den Landsmann E (Jahrgang

1981). 2006 kam die gemeinsame Tochter B zur Welt. Mit Urteil vom 12. März

2014 schied das Amtsgericht F die Ehe. E reiste am 30. Januar 2015 mit

einem Visum zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz, wo er am 13. März

2015 die damals niedergelassene (seit September 2022 eingebürgerte) G (Jahrgang

1982) heiratete. G ist die ältere Schwester von A. Infolge seiner Heirat

erteilte das Migrationsamt E in Unkenntnis des Verwandtschaftsverhältnisses

eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau in der Schweiz.

Während der Ehe mit G zeugten A und E ein weiteres gemeinsames Kind, die

Tochter C, geboren am 2016.

Am 24. November 2020 schied das Bezirksgericht Hinwil

die Ehe zwischen E und G. Am 1. Dezember 2021 erhielt er eine

Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines nachehelichen Härtefalls, welche bis am 12. März

2023 verlängert wurde. Am 20. September 2022 reiste A mit ihren beiden

Kindern in die Schweiz ein, wo sie E am 29. September 2022 erneut

heiratete. Gleichentags ersuchte E um Nachzug von A und den beiden gemeinsamen

Kindern in die Schweiz.

Die Polizei nahm E am 11. Juli 2023 wegen häuslicher

Gewalt (Vergewaltigung, Tätlichkeit, Drohung) zum Nachteil von A und B in

Untersuchungshaft. Am 8. August 2023 entzog die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und

errichtete eine Beistandschaft für sie. Mit Verfügungen vom 15. August

2023 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von E nicht

erneut und wies die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A, C

und B ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden seien.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rekurse wies die

Sicherheitsdirektion mit zwei separaten Entscheiden vom 4. April 2024 ab

und setzte allen drei Rekurrentinnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 26. Juni

2024.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2024 liessen A, C und B

durch ihre neu gemeinsame Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht beantragen,

der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei

anzuweisen, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das

Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um ihre

vorläufige Aufnahme zu ersuchen. Subeventualiter sei das Verfahren bis zum

Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Schliesslich sei ihnen sowohl für

das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie auch für das vorinstanzliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2024 vereinigte das

Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2024.00229 (Aufenthaltsbewilligung A und C)

und VB.2024.00232 (Aufenthaltsbewilligung B).

Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wie

auch das Migrationsamt verzichteten auf eine Vernehmlassung bzw. auf die

Einreichung der Beschwerdeantwort.

Mit Eingabe vom 16. August 2024 liessen A, C und B

dem Verwaltungsgericht mitteilen, dass A die Schweiz am 17. August 2024

mit ihrer jüngeren Tochter C definitiv verlassen werde. Sie beantragten

gleichzeitig, es sei über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Verfahren vor der Vorinstanz zu

entscheiden. Das Verfahren betreffend B sei weiterzuführen und das

Migrationsamt sei anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder

eventualiter ihre vorläufige Aufnahme zu beantragen.

Die

Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

A

(nachfolgend Beschwerdeführerin 1) sowie ihre Tochter C (nachfolgend Beschwerdeführerin 2)

haben die Schweiz während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens definitiv

verlassen, da die Beschwerdeführerin 1 in Deutschland ein

Arbeitsverhältnis antreten konnte. Unter diesen Umständen würde das sie

betreffende Verfahren normalerweise als gegenstandslos abgeschrieben. Da die Beschwerdeführerinnen 1

und 2 jedoch an ihrem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Verbeiständung in den von ihnen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren

festhalten, ist eine materielle Prüfung der Sache unumgänglich, um zu

beurteilen, ob sich die erhobenen Rechtsmittel nicht als aussichtslos erwiesen.

Ferner ist die Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin 1

für einen möglichen Aufenthaltsanspruch ihrer Tochter B (nachfolgend Beschwerdeführerin 3)

relevant.

Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1

einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gehabt hätte. Im Anschluss ist

dieselbe Frage für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zu klären.

2.2

Der Beschwerdeführerin 1

wurde bis anhin in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Eine

solche hätte ihr nach Eingehung ihrer (zweiten) Ehe mit ihrem Ehemann gestützt

auf Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG)

erteilt werden können. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen

Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in

der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können und die

nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 44 Abs. 1 AIG).

Ein allfällig abgeleiteter Aufenthaltsanspruch des

nachzuziehenden Ehegatten steht jedoch unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines

Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch

treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle

Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken

entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1;

BGE 131 I 166 E. 6.1; BGr, 11. Januar 2022, 2C_718/2021, E. 3.2.1).

Das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert Handlungen, die zwar im Einklang mit

der gesetzlichen Norm stehen, objektiv aber eine Verletzung des Grundsatzes von

Treu und Glauben bzw. eines redlichen und sachgerechten Verhaltens bilden

(BGr, 7. Januar 2014, 2C_1171/2013, E. 3.1). Unter das

Rechtsmissbrauchsverbot fällt unter anderem eine Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1). Doch

auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies

nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der

weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich

die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist

(vgl. BGE 128 II 145, E. 2.1; BGr, 16. Dezember 2009, 2C_343/2009, E. 2.1;

BGr, 18. Juni 2007, 2C_126/2007, E. 2.4).

2.3

2.3.1

Unbestritten

ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann im Zeitpunkt

der Eingehung ihrer zweiten Ehe beabsichtigten, eine echte eheliche

Gemeinschaft zu führen. Hingegen kamen die Vorinstanzen gestützt auf eine

Vielzahl von Indizien zum Schluss, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1

mit ihrer in der Schweiz zunächst niedergelassenen und später eingebürgerten

Schwester einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung eine Scheinehe

einging. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Schlussfolgerung mit Urteil

vom 17. Juli 2024 (vgl. VB.2024.00213). Entscheidwesentlich waren dabei

namentlich folgende Umstände: Die Beschwerdeführerin 1 zeugte mit ihrem

(vormaligen und gegenwärtigen) Ehemann ein weiteres Kind, kurz nachdem dieser

ihre Schwester geheiratet hatte und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung in

der Schweiz erhielt. Die Trennung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1

von ihrer Schwester erfolgte kurz nachdem ihm zugesichert worden war, dass er

die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

erfülle. Im Anschluss vermählten sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr

Ehemann erneut. Weder die Beschwerdeführerin 1 noch ihr Ehemann oder ihre

Schwester haben die besagten Umstände oder die bestehenden

Verwandtschaftsverhältnisse gegenüber den Migrationsbehörden aus eigenem

Antrieb offengelegt. Hätten sie dies hingegen von Beginn weg getan, wäre dem

Ehemann der Beschwerdeführerin 1 gar nicht erst eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt worden bzw. diese wäre aufgrund der Scheinehe

widerrufen worden. Als Folge hätte auch die Beschwerdeführerin 1 keinen

(akzessorischen) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 44 Abs. 1 AIG gehabt. Vor diesem Hintergrund kann

offengelassen werden, ob der Familiennachzug mit Blick auf die finanziellen

Verhältnisse der Familie unter Berücksichtigung einer potenziellen

Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin 1 zu bewilligen gewesen wäre.

2.3.2

2.3.2.1

Die

Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach ihr einzig "formell"

noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, obschon sie eine solche

eigentlich hätte erhalten sollen, hätten hieran nichts zu ändern vermocht. Denn

die Beschwerdeführerin 1 verkennt, dass selbst wenn sie

"formell" bereits eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, der

Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt gewesen

wäre.

2.3.2.2

Soweit

eine Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben erschlichen wurde, besteht

kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem

rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen

durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018,

2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung

der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem

derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen

ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr,

11.

September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Diesfalls ist auch

regelmässig der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

erfüllt, wonach ausländerrechtliche Bewilligungen, ausgenommen die

Niederlassungsbewilligung, widerrufen werden können, wenn im

Bewilligungsverfahren zur Aufenthaltserschleichung wissentlich falsche Angaben

gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden (VGr, 29. Mai 2024,

VB.2024.00127, E. 3.1).

Gemäss Art. 90 AIG ist der Behörde wahrheitsgetreu

über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein

kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen das zuständige

Migrationsamt ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die

gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid

massgeblich sind (vgl. BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.1; BGr,

16.

Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Von dieser Mitwirkungspflicht

sind ausländische Personen auch dann nicht befreit, wenn die Migrationsbehörde

die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können

(BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1).

2.3.2.3

Obschon

der Beschwerdeführerin 1 nicht vorgeworfen werden kann, selbst eine

Scheinehe eingegangen zu sein, war sie an der Täuschung der Migrationsbehörde

durch ihren Ehemann und ihre Schwester in entscheidendem Mass mitbeteiligt.

Zunächst ermöglichte sie diesen die Eingehung der Scheinehe durch die Scheidung

von ihrem Ehemann erst, bevor sie diesen wieder ehelichte, nachdem er sich von

ihrer Schwester hatte scheiden lassen. Ferner legte sie anlässlich ihrer

Einreise in die Schweiz sowie des darauffolgenden Gesuchs um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung weder die bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse offen

noch die Tatsache, dass sie mit ihrem Ehemann ein zweites Kind gezeugt hatte,

während er (erst seit kurzem) mit ihrer Schwester verheiratet war. Bei einer

Gesamtbetrachtung der Umstände ist zu schliessen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin 1

planmässig war und sie mit diesem den Erhalt bzw. die Sicherstellung einer

eigenen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beabsichtigte. Durch das

Verschweigen der besagten wesentlichen Tatsachen erfüllt sie den Widerrufsgrund

gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, weshalb eine ihr allfällig

erteilte Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen gewesen wäre.

2.3.3

2.3.3.1

Zu

klären ist weiter, ob die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der von ihr

geltend gemachten häuslichen Gewalt einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz

gehabt hätte. Sie führt diesbezüglich aus, konkret ergäben sich aus Art. 7

und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie aus Art. 3

und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950

(EMRK) für die Schweiz positive Schutzpflichten gegenüber den Betroffenen von

häuslicher Gewalt. Während die Schweiz sich auch gemäss Art. 59 Abs. 1

der Istanbul-Konvention zum konkreten Schutz von Gewaltbetroffenen verpflichtet

habe, konkretisiere sich diese Schutzpflicht im Landesrecht in Art. 50 AIG

bzw. in Art. 77 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).

2.3.3.2

Gemäss

Art. 1 des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur

Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(Istanbul-Konvention) hat sich die Schweiz verpflichtet, jegliche Form von

Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu bekämpfen und einen Beitrag zur

Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu leisten, insbesondere was besonders

schutzbedürftige Gruppen wie Migrantinnen anbelangt. Die grundrechtlichen

staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 und 35 Abs. 1 und 3 BV, Art. 3

und 8 EMRK, sowie Art. 5 und 12 Istanbul-Konvention) gebieten es, nicht

nur jede Form von Diskriminierung der Frau zu unterbinden, sondern auch an den

Aufenthaltsanspruch von Migrantinnen, die häusliche Gewalt erlitten haben,

keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 13. März 2020, 2C_915/2019, E. 5.2).

Beeinträchtigt ein Gatte in schwerwiegender Weise andauernd grundlegende,

verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des anderen, hat der

Staat dessen Recht, sich dem entsprechenden oppressiven privaten Verhalten zu

entziehen, im Migrationszusammenhang insofern Rechnung zu tragen, als er keine

unzumutbar hohen Anforderungen an einen möglichen Verbleib im Land stellen darf

(BGr, 12. Oktober 2022, 2C_1016/2021, E. 4.1). Wie sich dem

erläuternden Bericht zur Istanbul-Konvention entnehmen lässt, war der

Hintergrund zum Erlass der Bestimmungen, dass dadurch ausgeschlossen werden

sollte, dass Gewaltbetroffene aus Furcht vor dem Verlust ihrer Aufenthaltsrechte

in einer (ehelichen) Beziehung verbleiben, in welcher sie Missbrauch und Gewalt

erdulden müssten. Indessen lässt sich aus Art. 59 der Istanbul-Konvention

kein direkter Aufenthaltsanspruch ableiten, sondern es bleibt den

Vertragsparteien überlassen, gemäss innerstaatlichem Recht festzulegen, unter

welchen Umständen und für welche Dauer Gewaltbetroffenen auf Antrag eine

eigenständige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann (vgl. erläuternder

Bericht zum Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung

und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Art. 59 N. 301

und 303). Hierzu dient in der Schweiz die ein selbständiges Anwesenheitsrecht

begründende Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 50 Abs. 2 AIG; sie ist

den entsprechenden verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflichten

entsprechend auszulegen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 9. Juli 2015,

2C_1072/2014, E. 2.3 mit Hinweisen). Die betreffenden Bestimmungen werden

durch Art. 77 Abs. 1 und 2 VZAE ergänzt.

2.3.3.3

Die

Vorinstanz erwog, gemäss dem klaren, eindeutigen und unmissverständlichen

Wortlaut von Art. 77 Abs. 1 VZAE könne einzig eine bereits

erteilte Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen wichtiger Gründe verlängert

werden. Es lägen keine triftigen Gründe vor, um vom Wortlaut der Bestimmung

abzuweichen, welcher bewusst von demjenigen in Art. 50 Abs. 1 AIG

abweichen dürfte. Die Beschwerdeführerin 1 könne sich folglich nicht auf Art. 77

Abs. 1 VZAE berufen. Überdies läge die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE im Ermessen der

Behörde.

2.3.3.4

Im

Ergebnis sind die vorgenannten vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu

beanstanden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 erscheint

das Abstellen auf die Tatsache, dass ihr im Zeitpunkt der mutmasslichen

häuslichen Gewalt noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, nicht

überspitzt formalistisch. Denn im konkreten Fall ist die fehlende Bewilligung

nicht etwa auf eine behördliche Verzögerung zurückzuführen, sondern auf das

rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin 1, aufgrund dessen

sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz

gehabt hätte (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2.3). Selbst wenn sich ihre

Vorbringen hinsichtlich der erlittenen häuslichen Gewalt nach Abschluss des

laufenden Strafverfahrens bestätigt hätten, hätte sich die Beschwerdeführerin 1

nicht in einer Situation befunden, in welcher sie zum Erhalt ihres

Aufenthaltsstatus zu einem weiteren, jahrelangen Verbleib in einer (allfällig)

gewaltbelasteten Ehe genötigt worden wäre. Vielmehr wurde die

Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes aufgrund von dessen eigenem

rechtsmissbräuchlichem Verhalten in Form der Eingehung einer Scheinehe

widerrufen. In der Folge hätte die Beschwerdeführerin 1 keinen Anspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Es mangelt vorliegend

folglich an der erforderlichen Zwangslage im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Art. 50 Abs. 2 AIG sowie Art. 77 Abs. 1 lit. b und

Art. 77 Abs. 2 VZAE.

2.3.3.5

Gestützt

auf diese Ausführungen ist der – nunmehr hauptsächlich die Beschwerdeführerin 3

betreffende – Subeventualantrag, gemäss welchem das vorliegende Verfahren bis

zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren sei, abzuweisen. Ebenso erübrigt

es sich, die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 näher zur von ihnen geltend

gemachten häuslichen Gewalt zu befragen, weshalb der betreffende Antrag

ebenfalls abzuweisen ist.

2.3.4

2.3.4.1

Zu

prüfen bleibt, ob sich die Bewilligungsverweigerung gegenüber der Beschwerdeführerin 1

als verhältnismässig erwiesen hätte und kein persönlicher Härtefall im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorgelegen hätte. Dies ist aus

folgenden Gründen zu bejahen: Die Beschwerdeführerin 1 reiste am

20.

September 2022 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz ein und

verbrachte ihr gesamtes vorheriges Leben in Nordmazedonien, wo sie nach wie vor

über ein soziales Netz verfügt. In der Schweiz hielt sie sich weniger als zwei

Jahre auf. Ihr Aufenthalt gründete auf dem Verheimlichen wesentlicher Tatsachen

und auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten. Diese Umstände sprechen bereits

stark gegen das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls.

2.3.4.2

Näher

zu prüfen ist jedoch die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte

Gefahr, in ihrer Heimat erneuter Gewalt oder gar dem Tod ausgesetzt zu sein,

sofern sie wie auch ihr Ehemann beide nach Nordmazedonien zurückkehren müssten.

2.3.4.3

Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Bundesrat habe Nordmazedonien als

verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 1 lit. a des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) qualifiziert. Dies beinhalte

die Regelvermutung, dass der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung

gewährleistet sei. Ferner habe auch Nordmazedonien die Istanbul-Konvention

ratifiziert und in den Jahren 2018–2023 mehrere neue Gesetze verabschiedet,

welche auf die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher

Gewalt abzielen und internationalen Standards entsprächen. Die Regierung habe

zudem mehrere Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt in öffentlichen

Spitälern eröffnet, welche Betroffenen Sicherheit, psychologische Unterstützung

und Rechtsberatung böten. Somit sei der grundsätzliche Schutzwille und die

weitgehende Schutzfähigkeit des nordmazedonischen Staates in Bezug auf die

Opfer geschlechterspezifischer Gewalt zu bejahen, zumal zu berücksichtigen sei,

dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen

und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.

Die betreffenden Ausführungen werden durch die

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich bestätigt (BVGr, 9. September

2021, D-3694/2021, E. 8.2.1; BVGr, 29. Juli 2020, E-7115/2018, E. 6.2

und E. 6.3.2). Folglich sind die Ausführungen der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerinnen zu einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs hinfällig,

musste ihrer Rechtsvertreterin die besagte veröffentlichte Rechtsprechung doch

bekannt sein und kann bzw. konnte sie sich vor dem Verwaltungsgericht dazu äussern.

Der Beschwerdeführerin 1 ist es jedoch nicht gelungen, die Regelvermutung

zugunsten der Schutzbereitschaft und -fähigkeit des nordmazedonischen Staates

gegenüber Gewalt an ihrer Person umzustossen.

2.3.4.4

Bei

der dargelegten Ausgangssituation hätte der Beschwerdeführerin 1 zugemutet

werden können, nach Nordmazedonien zurückzukehren und bei den dortigen

Strukturen um Hilfe zu ersuchen, um dadurch angemessenen Schutz vor ihr

allfällig drohender Gewalt zu erhalten. Der Vollständigkeit halber ist

diesbezüglich auch anzumerken, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1

an Multipler Sklerose leidet. Aufgrund seiner Erkrankung und den damit

verbundenen Behandlungsbedürfnissen wird er gehalten sein, in der Stadt H

Wohnsitz zu nehmen. Demgegenüber wäre es der Beschwerdeführerin 1

freigestellt gewesen, sich anlässlich ihrer Rückkehr an einem beliebigen

anderen Ort in Nordmazedonien niederzulassen und so räumlich Distanz zu ihrem

Ehemann zu schaffen. Im Übrigen schienen ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen in Nordmazedonien gemessen am durchschnittlichen

Schicksal von Ausländern nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt und auch

die soziale Wiedereingliederung in ihrer Heimat nicht gefährdet.

2.3.4.5

Unter

Berücksichtigung der Gesamtumstände hätte sich die Bewilligungsverweigerung an

die Beschwerdeführerin 1 als verhältnismässig erwiesen. Das öffentliche

Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a

BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen

schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung hätte die persönlichen

Interessen der Beschwerdeführerin 1 an einem rechtmässigen Verbleib in der

Schweiz überwogen. Hieran hätten auch ihre vorgebrachten Integrationserfolge

nichts zu ändern vermocht, zumal diese aufgrund ihres rechtsmissbräuchlichen

Verhaltens und der damit verbundenen Verstösse gegen diese hiesige

Rechtsordnung ohnehin zu relativieren wären.

2.4

2.4.1

Wie

bereits die Vorinstanzen korrekt festgestellt haben, ist bzw. wäre die Frist

für den Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in die Schweiz

gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE längst abgelaufen. Wenn die Beschwerdeführerinnen 2

und 3 vorbringen, durch den Nachzug der Beschwerdeführerin 1 in die

Schweiz habe sich die Betreuungssituation dramatisch verändert, weshalb ihr

Nachzug aufgrund wichtiger Gründe nachträglich zu bewilligen gewesen wäre,

lassen sie das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin 1

sowie auch ihres Ehemannes ausser Acht. Dieses schliesst ein daraus

abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz aus, da die

Zulassungsvoraussetzungen für den Familiennachzug dahinfallen. Die besagte

Ausgangslage hat zur Folge, dass auch den Beschwerdeführerinnen 2 und 3

keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist bzw. zu erteilen gewesen wäre und

sie die Schweiz wie die Beschwerdeführerin 1 zu verlassen haben. Hieran

ändert auch Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die

Rechte des Kindes (KRK) nichts, da hieraus kein direkter Anspruch auf Erteilung

oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung begründet wird (vgl. BGE 144 I 91, E. 5.2;

BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 3. August 2017, 2C_165/2017, E. 3.3).

2.4.2

Die

achtjährige Beschwerdeführerin 2 verbrachte die ersten sechs Jahre und

somit den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrer Heimat Nordmazedonien,

wohingegen sie sich in der Schweiz noch keine zwei Jahre aufhält. Grundsätzlich

ist davon auszugehen, dass das ausländische minderjährige Kind schon aus

familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3

sowie heute Art. 301a des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) im Prinzip das

ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils teilt und

gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen hat, wenn der Elternteil keine

Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Für

schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern

oder einem Elternteil bereits als zumutbar erachtet, wenn sie durch

Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende

Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland

vertraut sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGr, 20. Juni 2013,

2C_1228/2012, E. 6.1; VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.00505, E. 4.3.2.3).

Im vorliegenden Fall wäre der Beschwerdeführerin 2 die Rückkehr in ihre

Heimat gemeinsam mit ihrer Mutter daher zumutbar gewesen und die Nichterteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an sie hätte sich als verhältnismässig erwiesen.

2.4.3

Für die Beschwerdeführerin 3 ist mit Blick darauf, dass ein

nachträglicher Familiennachzug nicht mehr in Betracht kommt, sie jedoch ohne

ihre Mutter und ihre Schwester in der Schweiz verbleiben möchte, das Vorliegen

eines persönlichen Härtefalls zu prüfen.

Die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin 3

verbrachte ebenfalls den überwiegenden Teil ihres Lebens und den Grossteil

ihrer Kindheit und Jugendjahre in Nordmazedonien, weshalb sie mit der dortigen

Kultur und Sprache nach wie vor bestens vertraut ist. Was die Vorbringen

hinsichtlich einer der Beschwerdeführerin 3 drohenden Gefahr durch ihren

Vater in der Heimat betrifft, so kann vollumfänglich auf die vorstehenden

Erwägungen zur Schutzbereitschaft und -fähigkeit des nordmazedonischen Staates

gegenüber gewaltbetroffenen Personen verwiesen werden (E. 2.3.4.3). Es

steht auch der Beschwerdeführerin 3 frei, sich anlässlich ihrer Rückkehr

nach Nordmazedonien an einem anderen Ort als in der Stadt H

niederzulassen, wo ihr gesundheitlich angeschlagener Vater Wohnsitz nehmen

müssen wird. Mit Blick auf die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin 3 ist

ihr auch zuzumuten, allein in ihre Heimat zurückzukehren und dort eigenständig

zu leben. Es ist ferner davon auszugehen, dass die junge Beschwerdeführerin 3,

welche sich aktuell noch keine zwei Jahre in der Schweiz aufhält, in ihrem

Heimatland mühelos wieder an (früher) bestehende Bekanntschaften wird anknüpfen

können oder sich rasch wieder ein soziales Netz wird aufbauen können. Allfällig

bessere Ausbildungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz

und eine hiesig bessere Wirtschaftslage als im Heimatstaat begründen keinen

persönlichen Härtefall und somit keinen Aufenthaltsanspruch ihrerseits

(vgl. VGr, 7. Februar 2024, VB.2023.00578, E. 4.3.1). Nach dem

Gesagten ist der Beschwerdeführerin 3 die Rückkehr in ihre Heimat somit

zumutbar und die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich bei

ihr als verhältnismässig.

2.5

Vor dem

Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fällt die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

(schwerwiegender persönlicher Härtefall) an die Beschwerdeführerin 3

ausser Betracht und fehlt es an einem Grund, dem SEM ihre vorläufige

Aufnahme zu beantragen.

Auch bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätte kein

Härtefall vorgelegen, weshalb auch sie keinen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätten.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerinnen beantragen vorliegend sowohl für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren als auch für das vorinstanzliche Verfahren

die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin

als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

3.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

3.3

Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage

ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

3.4

Bei der

dargelegten Sachlage erscheinen die erhobenen Rechtsmittel offensichtlich

aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung

der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie

auch durch die Vorinstanz ausführlich und umfassend dargelegt und korrekt

gewürdigt. Die Beschwerdeführerinnen konnten aufgrund des rechtmissbräuchlichen

Verhaltens der Beschwerdeführerin 1 sowie der verpassten Fristen für den

ordentlichen Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht mit

einer Gutheissung ihrer Beschwerden rechnen. Weder im Rekurs noch in der

Beschwerde wurden wesentliche neue Argumente genannt oder entscheidwesentliche

Beweismittel eingereicht, welche die besagte Ausgangslage umzustossen

vermochten und einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerinnen 1–3 in

der Schweiz zu begründen vermocht hätten. Die Aussichten zu obsiegen waren im

Beschwerdeverfahren somit deutlich geringer als ein Unterliegen, weshalb sich

bei vernünftiger Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung

eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist folglich abzuweisen und auch die durch die Vorinstanz nicht

gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu beanstanden.

3.5

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten daher den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, und ihnen steht keine

Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch den Rückzug des Begehrens

gegenstandslos geworden ist.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen 1und

3.

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).