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Entscheid

VB.2024.00231

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00231

12. September 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25632)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00231

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Ehevorbereitung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

B (geboren am 1983, pakistanische Staatsangehörige), hielt

sich vom 23. Dezember 2022 bis zum 12. Januar 2023 mit beruflicher

Begründung in der Schweiz auf. Am 1. März 2023 ersuchte sie um die

Erteilung einer Einreisebewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit A (geboren

1979, Schweizer Staatsbürger) und zum anschliessenden Verbleib bei diesem im

Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 wies das

Migrationsamt dieses Gesuch wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf den

Anspruch auf Familiennachzug ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 20. Februar 2024 beantragten A und B

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung an B. Mit Entscheid vom

2.

April 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte A und B die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. II)

und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 3. Mai 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht, worin sie beantragten, es sei unter

Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid aufzuheben und B eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu erteilen. Ferner stellten

sie den prozessualen Antrag, es sei A im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung

zu befragen. Am 14. Mai 2024 leistete B die ihr wegen Wohnsitzes im

Ausland auferlegte Kaution von Fr. 2'070.-. Das Migrationsamt verzichtete

stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion

ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

im Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 98 Abs. 4 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die

nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens

ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten das

Zivilstandsamt die Trauung nicht vollziehen darf (vgl. auch Art. 66 Abs. 2

lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In

Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen

ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe

gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) eine (Kurz-)Aufenthalts­bewilligung

zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische

Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugs­bestim­mungen etc.), und "klar" erscheint,

dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben

können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt. Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum

Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in

absehbarer Zeit zu rechnen ist. Diese im unmittelbaren Zusammenhang mit Art. 17

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) stehende Rechtsprechung ist auch in Fällen wie dem

vorliegenden anzuwenden, wo die Einreise der ausländischen Person und nicht

deren vorläufiger Verbleib infrage steht (vgl. BGr, 26. Januar 2024,

2C_7/2023, E. 3, und 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1;

sodann zum Ganzen: BGE 139 I 37 E. 3.5.2; VGr, 29. Februar

2024, VB.2023.00585, E. 3.1).

2.2

2.2.1

Eine sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Ehe (zumindest von einer der beteiligten

Personen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingegangen wird, ohne dass

die Eheleute eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGr,

29.

September 2023, 2C_482/2022, E. 4.1). In solchen Fällen hat die

ausländische Person nach einer Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz

(vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).

2.2.2

Um festzustellen, ob der

Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das

Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien,

die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der

Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung

droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine

Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die

Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für

einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen

Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft

aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe kann auch

berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer

Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen

Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über

die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die

Heirat und das Eheleben haben (BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.2,

und 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.). Ebenso können

widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und

eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.3;

vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.2, und 6. April

2021, 2C_855/2020, E. 4.2). Im Rahmen der Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe sind diese Grundsätze

sinngemäss anwendbar (zum Ganzen: VGr, 29. Februar 2024,

VB.2023.00585, E. 3.2.2.).

2.2.3

Es ist grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe

nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen

werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGr,

29.

September 2023, 2C_482/2022, E. 4.5). Lässt die Indizienlage

keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe

nicht erstellt. Im Zweifelsfall ist

die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen; sollte die Ehe

(wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als

mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung der

beschwerdeführenden Person künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr

verlängert werden (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.4;

VGr, 24. August 2023, VB.2023.00314, E. 3.4.1).

3.

3.1

Im

vorliegenden Fall verneint die Vorinstanz das Vorliegen einer Realbeziehung,

also einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten

wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung. Diese setzt

minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der

Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit

beruhendes Verhalten voraus (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4

mit Hinweisen). Damit trifft die Vorinstanz die wesentliche Fragestellung,

während der Beschwerdegegner zu kurz greift, wenn er aus dem konstatierten

Fehlen einer "romantische[n] Beziehung" umstandslos auf eine

Gefälligkeitsehe schliesst, die der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit in

der Schweiz ermöglichen soll. Zur Sachverhaltsermittlung beizuziehen sind

vorliegend – neben den Eingaben der Beschwerdeführenden und ihren Beilagen –

vor allem die Protokolle der Befragungen vom 12. Dezember 2023; relevant

ist auch die Auskunft des Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft in

Pakistan.

3.2

3.2.1

Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beziehung von den Eltern des

Beschwerdeführers und der Familie der Beschwerdeführerin gewünscht wird und

dass der Kontakt vom Vater des Beschwerdeführers und vom Bruder der

Beschwerdeführerin arrangiert wurde, wobei die Initiative von ersterem ausging.

Die Familien – d. h.

ursprünglich der Vater des Beschwerdeführers und der 2004 verstorbene Vater der

Beschwerdeführerin – waren bzw. sind seit Jahrzehnten zunächst geschäftlich und

schliesslich im Rahmen ihrer sozialen Arbeit miteinander verbunden. Der

Beschwerdeführer weist das Asperger-Syndrom auf, bezieht eine IV-Rente sowie

Ergänzungsleistungen und arbeitet im zweiten Arbeitsmarkt. Seine Eltern planen

gemäss ihrem als Rekursbeilage eingereichten Schreiben vom 19. Februar

2024.

seine Zukunft, weil sie mittlerweile über 70-jährig seien, seine

Abhängigkeit von ihnen reduziert werden müsse und sie ihn seinen Geschwistern

Dispositiv

"nicht aufbürden" könnten. Die Beschwerdeführenden nahmen demnach

Anfang 2022 Kontakt über Whatsapp auf. Sie lernten sich persönlich kennen beim

Besuch der Beschwerdeführerin im Dezember 2022/Januar 2023, als dessen Zweck

eine Geschäftsreise zur einladenden Person, dem Vater des Beschwerdeführers,

angegeben wurde. Dabei wurde der Beschluss zur Heirat gefällt. Die Beschwerdeführenden

hielten danach weiterhin Kontakt auf Whatsapp (vgl. dazu E. 3.3). Die

Eltern des Beschwerdeführers würden auch die Kosten der Heirat übernehmen.

3.2.2

Die Vermittlung einer Ehe durch Dritte und der Entscheid zum Eheschluss

nach kurzer persönlicher Bekanntschaft können Indizien für eine Scheinehe sein.

Die erwähnten Passagen des Schreibens der Eltern des Beschwerdeführers vom

19. Februar 2024 könnten zudem in dem Sinn gedeutet werden, dass die

Beziehungsanbahnung auch mit Blick auf eine (kostengünstige) Betreuung des

Beschwerdeführers erfolgte. Andererseits bringt der Brief auch klar zum

Ausdruck, dass eine echte Lebensgemeinschaft vermittelt werden sollte, die

Beschwerdeführenden in Kenntnis der Umstände mit dem "Versuch [...]

einverstanden" waren und das Kennenlernen positiv verlief. Schliesslich

sind die Motive Dritter unmassgeblich. Entscheidend sind auch nicht die Motive

der Verlobten – weshalb unmassgeblich ist, ob ihre Beziehung

"romantisch" ist –, sondern allein ihr Ehewille (vgl. Thomas

Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und

registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3. A., Basel 2022, S. 1303 ff., Rz. 23.22 f.; BGr,

8. April 2008, 2C_750/2007, E. 2.3). In diesem Zusammenhang ist zu

erwähnen, dass für die Beschwerdeführerin die (durch die Familien) vermittelte

Ehe von Personen, die sich unter Umständen vor der Heirat nicht einmal

kennenlernen, nach ihren Aussagen den Normalfall darstellt.

3.3

3.3.1

Was den Willen der Beschwerdeführenden zum Eheschluss betrifft, ist den

freimütigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Befragung vom

12. Dezember 2023 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem

persönlichen Kontakt von Hochzeit sprach. Ihm zufolge stand die rund

40-jährige, ledige Beschwerdeführerin unter dem Druck zu heiraten, der vor

allem von ihrer Mutter ausging. Eine Abweisung des Gesuchs um eine

Einreisebewilligung "wäre ein bisschen enttäuschend", weil dann die

Beschwerdeführerin "ihre Heiratspläne nicht umsetzen" könne. Was das

für ihn selber bedeuten würde, habe er sich noch nicht überlegt. Ob die

Beziehung aufrechterhalten würde, sei offen. Den Whatsapp-Protokollen, die vom

24. Juli 2023 bis zur Befragung am 12. Dezember 2023 überliefert

sind, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer

täglich mehrere Nachrichten sandte, darunter teils überschwängliche

Liebesbezeugungen, während der Beschwerdeführer nur sporadisch schrieb, wobei

er eher Fotografien oder konkrete Mitteilungen versandte. Er nahm im Gegensatz

zu seinem Vater auch nicht an einer Verlobungsfeier teil, die im Februar 2023

im kleinen Familienkreis in Pakistan stattfand. Die Beschwerdeführenden

telefonieren etwa einmal, höchstens zweimal im Monat miteinander.

3.3.2

Angesichts dessen steht der Wille des Beschwerdeführers zur Heirat infrage.

Allerdings bezog sich die Zurückhaltung des Beschwerdeführers in der Befragung

nicht auf die Beziehung als solche, sondern auf die rasche Heirat und den

entsprechenden Willen der Beschwerdeführerin, über deren Motive er sich

offensichtlich Rechenschaft ablegte. Zudem lobte er die Beschwerdeführerin als

"schöne und intelligente Frau" bzw. als "schön und zutraulich

und intelligent" und fleissig. Er schätze sehr, dass sie so hinter ihm

stehe. Die Einseitigkeit der Whatsapp-Kommunikation kann zumindest teilweise

mit dem Asperger-Syndrom des Beschwerdeführers erklärt werden. Symptomatisch

mag sein, dass dieser auf Gefühlsbezeugungen kaum antwortete, auf die

Schilderung einer konkreten Busreise jedoch interessiert reagierte. Im Übrigen

dürfte die Reserviertheit auch auf den Eindruck des Beschwerdeführers

zurückzuführen sein, dass der Heiratswunsch seiner Verlobten nicht allein in

seiner Person begründet liegt. Schliesslich deuten die Akten generell auf eine

gewisse Unselbständigkeit und Unentschlossenheit des Beschwerdeführers hin (die

etwa in seinem Wunsch nach Anwesenheit seiner Mutter bei der Befragung oder in

seiner Reaktion auf die Aufforderung zur Offenlegung des Whatsapp-Chats zum Ausdruck

kommt). Er sagte jedoch ausdrücklich aus, dass er in die Heirat eingewilligt

habe und beide Verlobten eine echte Ehe wollten. Dass er nicht aus freiem

Willen mit der Verbindung und der Heirat einverstanden wäre, lässt sich den

Akten nicht entnehmen. Dasselbe gilt auch für die Beschwerdeführerin,

ungeachtet dessen, dass bereits die Heirat als solche für sie – und ihre

Familie – ein Ziel darzustellen scheint. Letzteres bedeutet im Übrigen auch,

dass die Einreise in die Schweiz für die Beschwerdeführerin, die in Pakistan

als Lehrerin arbeitet, kein bestimmendes Motiv ihres Ehewunsches sein dürfte,

wie bereits die Vorinstanz sinngemäss festgestellt hat.

3.4

3.4.1

Schliesslich wirft die geschilderte Situation die Frage auf, ob beide

Beschwerdeführenden eine auf einer gewissen Solidarität beruhende

Lebensgemeinschaft im Sinn einer dauerhaften wirtschaftlichen, körperlichen und

spirituellen Verbindung anstreben, wie es von der Praxis vorausgesetzt wird. In

diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, was die Vorinstanzen hervorgehoben

haben, nämlich dass die Verlobten bestimmte Fragen nicht (wirklich) besprochen

haben; so hat etwa der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin nicht

mitgeteilt, dass er "nicht unbedingt Kinder haben" wolle.

3.4.2

Zwar ist offen, inwieweit die Ideen der Beschwerdeführenden von einem Leben

als Paar übereinstimmen und inwieweit sie vage oder überzogen (wenn nicht sogar

illusionär) sind. Auch kann die Ernsthaftigkeit der Familienplanung für die

Beantwortung der Frage, ob eine Realbeziehung besteht bzw. angestrebt wird, von

Bedeutung sein (vgl. BGer, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.4; VGr,

8. September 2020, VB.2020.00298, E. 4.2.1). Unklare oder

unrealistische Vorstellungen des Zusammenlebens oder ungeklärte

Meinungsverschiedenheiten – namentlich bezüglich der Familienplanung – sind

jedoch häufig, was bei ihrer Gewichtung zu beachten ist. Im vorliegenden Fall

ist die nur oberflächliche Kommunikation über die Familienplanung mit den

Gesamtumständen und den Eigenschaften der Verlobten erklärbar und kein klarer

Hinweis auf das Fehlen des Ehewillens. So ist sich der Beschwerdeführer

immerhin des Kinderwunsches der Beschwerdeführerin und diese sich des Bestehens

von Differenzen bewusst. Auch sagten beide Beschwerdeführenden aus, nicht

wirklich über die Familienplanung gesprochen zu haben; ihre Aussagen stimmen

insoweit überein.

3.4.3

Den Antworten des Beschwerdeführers in der polizeilichen Befragung lässt

sich nicht entnehmen, dass er die Ehe nicht ernsthaft führen würde. Sinngemäss

das Gleiche gilt für die Beschwerdeführerin, die über das Asperger-Syndrom des

Beschwerdeführers informiert ist. Aus der Einseitigkeit der

Whatsapp-Kommunikation kann aufgrund des Asperger-Syndroms des

Beschwerdeführers kein genügender Rückschluss darauf gezogen werden, wie die

Beziehung unter Anwesenden geführt würde.

3.5 Anzumerken

ist schliesslich zugunsten der Beschwerdeführenden, dass diese sich auf

Englisch miteinander verständigen können und dass sie übereinander und über die

jeweils andere Familie Bescheid wissen (wobei sich zumindest die

Beschwerdeführerin vor der Befragung beim Beschwerdeführer Informationen

beschaffte). Die Abweichungen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden in

den Befragungen betreffen untergeordnete Punkte (wie etwa die Marke des

Smartphones) oder lassen sich auf nachvollziehbare Irrtümer und

Missverständnisse zurückführen (wie etwa bezüglich der Kommunikation zwischen

dem Beschwerdeführer und der Mutter der Beschwerdeführerin, des Zeitpunkts des

Aufenthalts des Bruders der Beschwerdeführerin in der Schweiz oder des

Geburtstagsgeschenks).

3.6 Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung sind keine

klaren und konkreten Indizien

zu erkennen, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der

Beschwerdeführenden schliessen liessen. Der Nachweis, dass diese eine Scheinehe

beabsichtigen, ist nicht erbracht.

3.7 Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich die beantragte persönliche Befragung

des Beschwerdeführers.

4.

Die weiteren Voraussetzungen der Bewilligungserteilungen

sind erfüllt.

4.1 Absehbar

ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich

erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der

Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann

(BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1; VGr, 29. Februar

2024, VB.2023.00585, E. 4). Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts D vom 12. Oktober

2023 muss nur noch der rechtmässige Aufenthalt der Beschwerdeführerin

nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Eheschluss in

absehbarer Zeit zu rechnen.

4.2 Gemäss Art. 42

Abs. 1 AIG haben Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Es

sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach

der Heirat nicht zusammenwohnen würden. Auch liegen keine Widerrufsgründe vor,

die zum Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug führen würden (Art. 51

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 AIG). Namentlich ist die

Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden. Das niedrige Einkommen des

Beschwerdeführers (rund Fr. 1'440.- monatlich aus Arbeitslohn und IV-Rente

) steht dem Familiennachzug ebenfalls nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer

Ergänzungsleistungen bezieht und diese nicht als Sozialhilfe gelten, deren

Bezug einen Widerruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. c (in Verbindung

mit Art. 51 Abs. 1 lit. b) AIG rechtfertigen kann (BGE 149 II 1 E. 4.5; VGr, 15. Dezember 2021, VB.2021.00728, E. 3.3).

Im Übrigen besteht kein Grund zur Annahme, dass die offensichtlich

arbeitsfähige und ‑bereite Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise nicht

in der Lage sein wird, ein genügendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. So

erwähnte sie bereits in der Befragung ein Arbeitsangebot eines Freundes ihres

Bruders.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die geleistete

Kaution ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils

zurückzuerstatten.

5.2 Des

Weiteren hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden eine angemessene

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- und

insgesamt Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.11) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Januar

2024 sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 2. April 2024 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 2. April 2024 werden die Rekurskosten in Höhe von

Fr. 1'320.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet,

den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von der

Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils

zurückerstattet.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (Rückzahlung Kaution).