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Entscheid

VB.2024.00236

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00236

19. November 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25806)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00236

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1990 geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2013

mit einem gefälschten bulgarischen Pass in die Schweiz ein, woraufhin er am 17. Januar

2014 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit einem Einreiseverbot bis 17. Januar

2017 belegt wurde. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies ihn aus der

Schweiz weg und er wurde am 20. Januar 2014 in den Kosovo rückgeführt.

Am 7. Mai 2015 heiratete A im Kosovo die in der

Schweiz niedergelassene Landsfrau B, geboren 1988, und reiste am 7. März

2017 erneut in die Schweiz ein. Am 10. März 2017 erteilte ihm das

Migrationsamt Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.

Die Ehegemeinschaft wurde am 17. Oktober 2018 aufgegeben, am 22. Februar

2019 erfolgte die Scheidung. Am 17. Juni 2019 verweigerte ihm deshalb das

Migrationsamt des Kantons Solothurn, wohin das Ehepaar im Herbst 2017 gezogen

war, die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 30. September

2019 aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

B. A

heiratete am 23. Juli 2019 in Zürich die in der Schweiz niedergelassene

Landsfrau C, geboren 1990, und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung im

Kanton Zürich. Das Migrationsamt Zürich erteilte ihm am 29. Oktober 2019

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, welche es in der

Folge letztmals bis am 22. Juli 2023 verlängerte. Seit dem 21. Januar

2022 leben die Ehegatten getrennt. Am 18. Januar 2024 verweigerte das

Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A aus der Schweiz

weg.

Erwägungen

II.

Am 21. Februar 2024 erhob A hiergegen Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion und beantragte, die Verfügung des Migrationsamts vom 18. Januar

2024.

sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Seine

Ehefrau habe wieder bei ihm Wohnsitz genommen und sie würden einen gemeinsamen

Haushalt führen. Eine Wohnsitzbestätigung werde nachgereicht. Nachdem

Abklärungen der Sicherheitsdirektion ergeben hatten, dass diese Behauptung

nicht den Tatsachen entspreche, teilte A mit Schreiben vom 20. März 2024

mit, dass seine Ehefrau den Wohnsitz doch nicht zu ihm verlegen werde. Er bitte

deshalb um Erstreckung der Ausreisefrist, damit er seinen Mietvertrag

ordentlich kündigen und den Arbeitsvertrag auflösen könne. Daraufhin schrieb

die Sicherheitsdirektion das Verfahren am 2. April 2024 als durch Rückzug

des Rekurses erledigt ab, erhob keine Kosten und verweigerte A eine

Parteientschädigung.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2024 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Mai 2024

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 äusserte sich A erneut und reichte weitere

Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zieht die

rekurrierende Partei einen Rekurs zurück, muss sie den Rückzug ausdrücklich,

unmissverständlich und vorbehaltlos erklären. Ausgeschlossen ist insbesondere

ein stillschweigender Rückzug (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich 2014, § 28 N. 21).

Vorliegend erblickte die Sicherheitsdirektion im Schreiben

vom 20. März 2024 einen "sinngemässen" Rückzug des Rekurses.

Bereits aus der Wortwahl der Sicherheitsdirektion ist ersichtlich, dass der

Rückzug nicht ausdrücklich erfolgte. Dem genannten Schreiben ist nämlich weder

ein ausdrücklicher noch ein unmissverständlicher Rückzug zu entnehmen. Es war

damit – ohne Rückfragen beim Rekurrenten – unzulässig, das Verfahren infolge

Rückzugs abzuschreiben.

2.2

An sich wäre deshalb eine Rückweisung zur

materiellen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion angezeigt. Da sich die

Sache jedoch als spruchreif und – wie sich im Folgenden zeigt – auch als

eindeutig erweist, trifft das Verwaltungsgericht aus prozessökonomischen

Gründen einen reformatorischen Entscheid und verzichtet auf eine Rückweisung (vgl.

Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 63 N. 18). Der Verfahrensfehler

ist jedoch bei den Nebenfolgen zu berücksichtigen.

3.

3.1

Nach

Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von niedergelassenen

Ausländerinnen und Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen und eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind, sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und

die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte.

3.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei

Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.3

Eine

relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen ist nur gegeben, solange

die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011,

2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird,

zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen, wobei nur auf die Dauer der in

der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 140 II 345

E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 113

E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2).

Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der

ehelichen Gemeinschaft ist deshalb in der Regel die Aufgabe der

Haushaltsgemeinschaft. Die ausländische Person kann sich ab diesem Moment

grundsätzlich nicht mehr auf ihre bisherigen Ansprüche gemäss Art. 43

Abs. 1 AIG stützen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem

Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch

weiterbestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer

Dauer nicht zusammenzurechnen sind (BGE 140 II 289 E. 3.3).

Nachdem der Beschwerdeführer seit Januar 2022 getrennt von

seiner Ehefrau lebt und die noch im Rekursverfahren behauptete Wiederaufnahme

der Wohngemeinschaft nicht stattgefunden hat, besteht unbestritten keine

gelebte eheliche Gemeinschaft mehr. Der Beschwerdeführer hat damit keinen

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43

AIG. Sodann kommt ihm mangels Erfüllens der Dreijahresfrist – die hier

relevante eheliche Gemeinschaft hat nur rund zweieinhalb Jahre gedauert – auch

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch

in der Schweiz zu. Ob er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt,

ist deshalb nicht zu prüfen.

3.4

Wichtige

persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können

namentlich vor­liegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe

nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Als

wichtige persönliche Gründe fallen nur Umstände in Betracht, welche bei einem

Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen

von erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich

sind, stellt für sich allein noch keinen wichtigen Grund dar. Das gilt auch

dann, wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur

Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016,

2C_672/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter muss sich der

Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den

damit verbundenen Aufenthalt beziehen.

Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend,

er habe sich in der Schweiz integriert und nie Sozialhilfe bezogen. Er sei

inzwischen fremd geworden im Kosovo. Auch habe er die Steuerschulden seiner

Frau bezahlt und diese finanziell unterstützt. Er habe keinen anderen Weg

gesehen, als in die Schweiz einzureisen, weil er seine Eltern im Kosovo

unterstützen müsse. Diese Vorbringen vermögen angesichts der oben dargelegten

Voraussetzungen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen.

Der Beschwerdeführer kann folglich weder aus dem

Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der

Schweiz ableiten. Vorliegend bestehen sodann keine Hinweise auf eine

rechtsfehlerhafte Ermessensausübung des Beschwerdegegners.

3.5

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind aufgrund der unzulässigen

Abschreibung des Rekursverfahrens zur Hälfte der Vorinstanz (vorne E. 2.2)

und im Übrigen dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Sicherheitsdirektion je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das SEM.