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Entscheid

VB.2024.00237

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00237

16. April 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26202)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00237

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Raumplanungs- und Baukommission Rüti,

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zwischenentscheid;

aufschiebende Wirkung und

vorsorgliche

Massnahmen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024 setzte

die Raumplanungs- und Baukommission Rüti A eine Frist von zwei Wochen an, um

alle notwendigen Absturzsicherungen an den Gebäuden Vers.-Nrn. 01 und 02

an der C-Strasse 03 und 04 anzubringen und die entsprechende Ausführung

der Abteilung Bau zur Abnahmekontrolle zu melden. Gleichzeitig wurden die

Ersatzvornahme und die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht, sollten die

Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt werden. Die weitere Auflagenerfüllung

gemäss Baukontrollbericht vom 5. Januar 2024 sei der Abteilung Bau bis

spätestens am 17. April 2024 einzureichen. Einem allfälligen Rekurs wurde

die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 15. März 2024 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte in prozessualer Hinsicht,

dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Präsidialverfügung

vom 19. April 2024 wurde die aufschiebende Wirkung des Rekurses

wiederhergestellt und A wurde verpflichtet, innert zehn Tagen bei den

bodenebenen Türen zu den fehlenden Balkonen sowie an den Seiten des

giebelseitigen Balkons (provisorische) Absturzsicherungen anzubringen und die

Ausführung der Abteilung Bau zur Kontrolle zu melden. Dem Lauf der

Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

III.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 gelangte A an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

Präsidialverfügung vom 19. April 2024 sowie die Gewährung aufschiebender

Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 15. Mai 2024 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Raumplanungs- und

Baukommission der Gemeinde Rüti beantragte am 21. Mai 2024 die Abweisung

der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten von A. Dieser liess sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig

eröffnete Vor- und Zwischenentscheide unter anderem zulässig, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

Die Frage, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

gegeben ist, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin

abzuweisen ist (vgl. nachfolgende E. 3 f.).

2.

2.1

Gemäss § 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig beim

Vorliegen besonderer Gründe, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche

öffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der

Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen.

An die in § 25 VRG aufgeführten besonderen Gründe sind relativ hohe

Anforderungen zu stellen (BEZ 2004 Nr. 43 E. 4 mit Hinweis). Es muss

sich um qualifizierte und überzeugende Gründe handeln, ohne dass allerdings

ganz ausserordentliche Gründe vorliegen müssten. Es ist erforderlich, dass ein

schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde

(Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 25 N. 26).

2.2

Wird das

Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der

Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die

sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die

Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (VGr,

31.

März 2010, VB.2010.00079, E. 3.1 mit Hinweis; Kiener, Kommentar

VRG, § 25 N. 28). Der Entzug bzw. die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ist in einem summarischen Verfahren zu beurteilen

(vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 35).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die Griffe an den fraglichen Balkontüren seien

abmontiert worden und die Absturzsicherung sei unnötig, da eine

Terraindifferenz von weniger als einem Meter bestehe. Ausserdem sei ihm

betreffend den giebelseitigen Balkon eine längere Frist anzusetzen, da er

infolge Ferienabwesenheit der Mieterin die Wohnung gegenwärtig nicht betreten

könne.

3.2

Aus den

vorinstanzlichen Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass bedeutende und

dringliche Interessen an der Absturzsicherung vorliegen: Entgegen den

beschwerdeführerischen Vorbringen bestehen grosse Terraindifferenzen –

namentlich führen im ersten Obergeschoss des Bauobjekts die an der Fassade

mehrere Meter über dem Terrain befindlichen, im Gebäudeinneren bodenebenen

Balkontüren ungesichert ins Leere. Die Vermeidung des hierdurch entstehenden

Absturzrisikos und der damit einhergehenden Gefahr für Leib und Leben ist

offenkundig ein sehr gewichtiges Interesse.

3.3

Unter dem

Aspekt der Verhältnismässigkeit macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend,

dass die Entfernung der Türgriffe keine geeignete Massnahme ist, um die

Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Abgesehen davon,

dass die Griffe jederzeit sofort wieder angeschraubt werden können, lassen sich

Türen auch ohne Griffe öffnen. Zudem kann eine provisorische Absturzsicherung

von aussen angebracht werden, weshalb es unerheblich ist, ob die betroffenen

Wohnungen betreten werden können oder nicht. Weiter hat das Baurekursgericht

eine bloss provisorische Absturzsicherung angeordnet, um keine Präjudizierung

in der Hauptsache herbeizuführen. Eine solche Absturzsicherung lässt sich ohne

grossen Aufwand installieren. Gewichtige Interessen des Beschwerdeführers

daran, keine solche Sicherung erstellen zu müssen, werden weder geltend gemacht

noch wären solche ersichtlich. Zusammengefasst überwiegen die Interessen an der

provisorischen Absturzsicherung, und der vorinstanzliche Entzug der

aufschiebenden Wirkung ist zu bestätigen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar.

Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach

mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46

Abs. 2 lit. a BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche

Massnahmen die Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.