VB.2024.00237
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00237
16. April 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26202)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00237
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Raumplanungs- und Baukommission Rüti,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Zwischenentscheid;
aufschiebende Wirkung und
vorsorgliche
Massnahmen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024 setzte
die Raumplanungs- und Baukommission Rüti A eine Frist von zwei Wochen an, um
alle notwendigen Absturzsicherungen an den Gebäuden Vers.-Nrn. 01 und 02
an der C-Strasse 03 und 04 anzubringen und die entsprechende Ausführung
der Abteilung Bau zur Abnahmekontrolle zu melden. Gleichzeitig wurden die
Ersatzvornahme und die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht, sollten die
Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt werden. Die weitere Auflagenerfüllung
gemäss Baukontrollbericht vom 5. Januar 2024 sei der Abteilung Bau bis
spätestens am 17. April 2024 einzureichen. Einem allfälligen Rekurs wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 15. März 2024 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte in prozessualer Hinsicht,
dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Präsidialverfügung
vom 19. April 2024 wurde die aufschiebende Wirkung des Rekurses
wiederhergestellt und A wurde verpflichtet, innert zehn Tagen bei den
bodenebenen Türen zu den fehlenden Balkonen sowie an den Seiten des
giebelseitigen Balkons (provisorische) Absturzsicherungen anzubringen und die
Ausführung der Abteilung Bau zur Kontrolle zu melden. Dem Lauf der
Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
III.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 gelangte A an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
Präsidialverfügung vom 19. April 2024 sowie die Gewährung aufschiebender
Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 15. Mai 2024 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Raumplanungs- und
Baukommission der Gemeinde Rüti beantragte am 21. Mai 2024 die Abweisung
der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten von A. Dieser liess sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide unter anderem zulässig, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
Die Frage, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
gegeben ist, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin
abzuweisen ist (vgl. nachfolgende E. 3 f.).
2.
2.1
Gemäss § 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig beim
Vorliegen besonderer Gründe, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche
öffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der
Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen.
An die in § 25 VRG aufgeführten besonderen Gründe sind relativ hohe
Anforderungen zu stellen (BEZ 2004 Nr. 43 E. 4 mit Hinweis). Es muss
sich um qualifizierte und überzeugende Gründe handeln, ohne dass allerdings
ganz ausserordentliche Gründe vorliegen müssten. Es ist erforderlich, dass ein
schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde
(Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 25 N. 26).
2.2
Wird das
Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der
Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die
sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die
Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (VGr,
31.
März 2010, VB.2010.00079, E. 3.1 mit Hinweis; Kiener, Kommentar
VRG, § 25 N. 28). Der Entzug bzw. die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ist in einem summarischen Verfahren zu beurteilen
(vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 35).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Griffe an den fraglichen Balkontüren seien
abmontiert worden und die Absturzsicherung sei unnötig, da eine
Terraindifferenz von weniger als einem Meter bestehe. Ausserdem sei ihm
betreffend den giebelseitigen Balkon eine längere Frist anzusetzen, da er
infolge Ferienabwesenheit der Mieterin die Wohnung gegenwärtig nicht betreten
könne.
3.2
Aus den
vorinstanzlichen Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass bedeutende und
dringliche Interessen an der Absturzsicherung vorliegen: Entgegen den
beschwerdeführerischen Vorbringen bestehen grosse Terraindifferenzen –
namentlich führen im ersten Obergeschoss des Bauobjekts die an der Fassade
mehrere Meter über dem Terrain befindlichen, im Gebäudeinneren bodenebenen
Balkontüren ungesichert ins Leere. Die Vermeidung des hierdurch entstehenden
Absturzrisikos und der damit einhergehenden Gefahr für Leib und Leben ist
offenkundig ein sehr gewichtiges Interesse.
3.3
Unter dem
Aspekt der Verhältnismässigkeit macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend,
dass die Entfernung der Türgriffe keine geeignete Massnahme ist, um die
Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Abgesehen davon,
dass die Griffe jederzeit sofort wieder angeschraubt werden können, lassen sich
Türen auch ohne Griffe öffnen. Zudem kann eine provisorische Absturzsicherung
von aussen angebracht werden, weshalb es unerheblich ist, ob die betroffenen
Wohnungen betreten werden können oder nicht. Weiter hat das Baurekursgericht
eine bloss provisorische Absturzsicherung angeordnet, um keine Präjudizierung
in der Hauptsache herbeizuführen. Eine solche Absturzsicherung lässt sich ohne
grossen Aufwand installieren. Gewichtige Interessen des Beschwerdeführers
daran, keine solche Sicherung erstellen zu müssen, werden weder geltend gemacht
noch wären solche ersichtlich. Zusammengefasst überwiegen die Interessen an der
provisorischen Absturzsicherung, und der vorinstanzliche Entzug der
aufschiebenden Wirkung ist zu bestätigen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar.
Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach
mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46
Abs. 2 lit. a BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche
Massnahmen die Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.