VB.2024.00239
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00239
23. Juli 2024Deutsch6 min
(URT.2024.25537)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00239
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1. Interessengemeinschaft "A"
2.
Beschwerdeführende 2–22
alle vertreten durch RA B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. C GmbH, vertreten durch RA D und/oder RA E,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
(Wiederaufnahme von VB.2022.246),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 28. April 2020 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der Rechtsvorgängerin der C GmbH die
baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des
Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben die Interessengemeinschaft "A"
und 59 weitere Personen am 4. Juni 2020 Rekurs beim Baurekursgericht und
beantragten in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das
Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 11. März 2022 auf den Rekurs
einzelner Rekurrierender nicht ein, schrieb ihn bezüglich einzelner Rekurrierender
als gegenstandslos geworden ab und wies ihn im Übrigen ab.
III.
Hiergegen gelangten die
Interessengemeinschaft "A" sowie 21 weitere Personen mit Beschwerde
vom 28. April 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung für die
Mobilfunkantennenanlage. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung
und Neubeurteilung an die Bausektion zurückzuweisen mit den Anweisungen,
- die kantonale Fachstelle für die
Beurteilung beizuziehen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und
Heimatschutz (NHG) erforderlich ist und/oder
- ein Gutachten von der
Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und/oder der Eidgenössischen
Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen bzw. einholen zu lassen,
- das
Bauvorhaben gestützt auf dieses Gutachten und gemäss dem Nachtrag vom 23. Februar
2021.
zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,
BUWAL 2002, "Adaptive Antennen" (insbesondere gestützt auf ein
aktuelles Standortdatenblatt), zu beurteilen.
Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2022
ab (Verfahren VB.2022.00246).
IV.
Die dagegen von der Interessengemeinschaft "A" sowie
21.
weiteren Personen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_50/2023
vom 19. März 2024 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache
im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht
eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die vom Bundesgericht
zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren
VB.2022.00246 ist im Sinn der bundesgerichtlichen Anordnung unter der
Verfahrensnummer VB.2024.00239 wieder aufzunehmen.
2.
Das Bundesgericht gelangte in seinem Entscheid zum
Schluss, im vorliegenden Fall könne eine Beeinträchtigung eines ISOS-Objekts
durch die geplante Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage nicht
offensichtlich ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund liege im
unterlassenen Einbezug des Amts für Raumentwicklung (ARE) für die Beurteilung,
ob ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK)
oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen ist,
eine Verletzung von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Natur- und
Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG). Demzufolge hiess das Bundesgericht die
Beschwerde gut und wies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück.
3.
In Gutheissung
der Beschwerde sind der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 11. März
2022.
und der Beschluss der
Bausektion der Stadt Zürich vom 28. April 2020 aufzuheben.
Das
Verwaltungsgericht könnte zwar grundsätzlich gemäss § 7 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) die vom
Bundesgericht geforderte Beurteilung des ARE zur Notwendigkeit eines
Gutachtens der ENHK oder EKD im Sinn von Art. 7 NHG selbst einholen. Insbesondere wenn der Tatbestand
ungenügend festgestellt wurde, kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit
jedoch auch zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Da je nach Beurteilung des ARE unter Umständen weitere Abklärungen
vorzunehmen sind, um abschliessend über die Bewilligungsfähigkeit des Projekts
zu urteilen, rechtfertigt es sich, die Sache zur Wahrung des Instanzenzugs
einerseits an die Bausektion der Stadt Zürich zur Einholung der Beurteilung
durch das ARE und zum neuen Entscheid sowie andererseits an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich zur Neuverlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens zurückzuweisen (vgl. BGr,
1C_588/2019, 5. August 2020, E. 2.4; 6. Februar 2018, 1C_550/2017,
E. 4).
4.
Die Rückweisung
zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der
Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Dispositiv
Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Demnach
haben die Beschwerdeführenden als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ebenso
haben sie die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Was die Kosten
des vorliegenden Wiederaufnahmeentscheids betrifft, so sind bei
Rückweisungsentscheiden die Verfahrenskosten so festzulegen, dass die
Verfahrensbeteiligten insgesamt nicht schlechter gestellt sind, als wenn der
richtige Entscheid von Anfang an getroffen worden wäre (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 68). Die Kosten des vorliegenden
Wiederaufnahmeverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels
Umtrieben sind für das Wiederaufnahmeverfahren keine Parteientschädigungen
zuzusprechen.
5.
Hinsichtlich
der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein
Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen
Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die
Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 138 I 143, E. 1.2; 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Verfahren VB.2022.00246 wird als
Verfahren VB.2024.00239 wieder aufgenommen.
2. In Gutheissung der Beschwerde werden
der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2022 und der Beschluss
der Bausektion der Stadt Zürich vom 28. April 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur
neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die
Bausektion der Stadt Zürich und zur Neuverlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens an das Baurekursgericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
in der Höhe von Fr. 4'180.- werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen
auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerinnen werden je
hälftig verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Die
Gerichtsgebühr für das Wiederaufnahmeverfahren
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
6. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens
werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Für das Wiederaufnahmeverfahren werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Kultur.