VB.2024.00240
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00240
10. Mai 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25336)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00240
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Stadt
Dübendorf,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Abfallentsorgung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
23. Juni 2023 stellte die Stadt Dübendorf A eine "Entsorgungsgebühr
für Ihre illegale Abfallentsorgung am Eingangstor der Hauptsammelstelle
Dübendorf am 22. Juni 2023" von Fr. 300.- in Rechnung.
B. Die
dagegen von A erhobene Einsprache wies der Stadtrat Dübendorf mit Beschluss vom
24. August 2023 im Sinn der Erwägungen ab, ohne Kosten zu erheben.
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin mit Eingabe vom 30. November 2023
Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des
Beschlusses des Stadtrats Dübendorf vom 24. August 2023, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Dübendorf. Mit Beschluss vom
17.
April 2024 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut und hob den
angefochtenen Beschluss auf. Auf die "Informationsbegehren" von A
trat er nicht ein (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte
der Bezirksrat der Stadt Dübendorf (Dispositivziffer II), eine
Parteientschädigung sprach er nicht zu (Dispositivziffer III).
III.
In der Folge gelangte die Stadt Dübendorf mit Beschwerde
vom 6. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei der Beschluss des Bezirksrats vom
17.
April 2024 aufzuheben und die Rechnung vom 23. Juni 2023 zu
bestätigen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert
Fr. 300.- bzw. weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Dessen
Zuständigkeit ergibt sich vorliegend auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, mangels Legitimation der Beschwerdeführerin als
offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 f. in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus
demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, die vorinstanzlichen Akten
einzuholen und einen Schriftenwechsel durchzuführen (§§ 57 f. VRG).
2.
2.1
Im
Anschluss an die Darlegung der kantonalen und kommunalen rechtlichen Grundlagen
(E. 3.2–3.4) erwog die Vorinstanz im Beschluss vom 17. April 2024,
die Beschwerdeführerin habe sich mit Art. 14 Ziff. 1 des Reglements
über die Infrastruktur- und Leistungskosten der Stadt Dübendorf vom
11.
April 2019 auf eine veraltete Rechtsgrundlage gestützt. Die revidierte
Fassung dieses Reglements vom 26. März 2020 enthalte zwar eine
gleichlautende Regelung in Art. 13 (Unkostenbetrag für Abfallsünder),
wonach Personen, welche nachweisbar Kehrichtsäcke (Nicht-Gebührensäcke von
Dübendorf), verschmutztes Grüngut oder verunreinigten Karton entsorgten und so
eine Widerhandlung gegen die Abfallgesetzgebung begingen, eine
Entsorgungspauschale von Fr. 300.- in Rechnung gestellt werde. Indes sei
der betreffende Tatbestand vorliegend nicht erfüllt, zumal die
Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen einen (gebührenpflichtigen)
Kunststoffsammelsack verwendet und somit weder einen nicht-gebührenpflichtigen
Kehrichtsack noch verschmutztes Grüngut oder Karton vor dem Eingangstor der
Hauptsammelstelle deponiert habe (E. 3.5.1).
Ebenfalls nicht anwendbar
seien die kommunalen Bestimmungen der Stadt Dübendorf betreffend Littering,
denn bei einem gefüllten Kunststoffsammelsack handle es sich nicht um
Kleinabfall. Fraglich sei einzig, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als
Verstoss gegen das Ablagerungsverbot gemäss § 14 des Abfallgesetzes vom
25.
September 1994 (AbfG; LS 712.1) zu betrachten sei, womit sie mit
einer Busse bis Fr. 50'000.- bestraft werden könnte. Davon sei im
vorliegenden Fall indes nicht auszugehen. Die ausserordentliche Schliessung der
Sammelstelle am 22. Juni 2023 infolge Betriebsausflugs sei in keiner
offiziellen Informationsquelle erwähnt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre
Kunststoffabfälle wie vorgeschrieben in einem vorfinanzierten Kunststoffsammelsack
zur offiziell angegebenen Öffnungszeit bei der Entsorgungsanlage deponieren
wollen. Dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite eine
ausserordentliche Schliessung der Entsorgungsanlage kommuniziert habe, sei
nicht relevant, zumal es sich dabei nicht um einen offiziellen
Informationskanal gemäss der kommunalen Abfallverordnung handle. Ausserdem sei
die Entsorgungsanlage kurzfristig und im Interesse der Beschwerdeführerin
geschlossen worden, was nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden könne. Sodann
habe die Beschwerdegegnerin einen gebührenpflichtigen Kunststoffsammelsack
verwendet, womit die Entsorgungsleistung vorfinanziert gewesen sei. Vor diesem
Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin einen Verstoss
gegen das Ablagerungsverbot zu unterstellen. Der Rekurs sei folglich
gutzuheissen (E. 3.5.2).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, auch
wenn Art. 13 des Reglements über die Infrastruktur- und Leistungskosten
vom 26. März 2020 vorliegend nicht zur Anwendung gelange, bestehe doch mit
Art. 5 Abs. 8 und Art. 8 Abs. 2 der Abfallverordnung der
Stadt Dübendorf vom 17. Februar 2021 eine hinreichende rechtliche
Grundlage für die Auferlegung der Entsorgungsgebühr (Rz. 5).
Wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, Art. 5
Abs. 8 der Abfallverordnung sei nicht anwendbar, weil es sich beim
gefüllten Kunststoffsammelsack der
Beschwerdegegnerin nicht um Kleinabfall handle, sei dies nicht nachvollziehbar
und stelle eine Rechtsverletzung dar; diese Bestimmung beschränke sich
nicht auf Kleinabfälle. Gemäss Art. 5 Abs.
1.
der Abfallverordnung seien Siedlungsabfälle aus Haushalten den von der
Stadt Dübendorf bezeichneten Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben.
Dagegen habe die Beschwerdegegnerin verstossen, indem sie ihren
Kunststoffsammelsack ausserhalb der Sammelstelle am Eingangstor deponiert habe
(Rz. 6).
Über die ausserordentliche Schliessung sei in der Wochenzeitung "Glattaler", dem amtlichen
Publikationsorgan der Stadt Dübendorf, auf der Homepage der Stadt
Dübendorf und per Newsletter am 16. Juni 2023 informiert worden. Auch am Ein- und Ausgangstor der Hauptsammelstelle sei
frühzeitig mit Schildern auf die ausserordentliche Schliessung
hingewiesen worden. Der Grund der ausserordentlichen Schliessung und die Art
der Publikation seien ohnehin nicht relevant. Folgte man der Ansicht der
Vorinstanz, wäre jedermann berechtigt, bei ausnahmsweise
geschlossener Sammelstelle seinen Abfall einfach vor dem Eingangstor zu
deponieren; dies sei unsinnig (Rz. 7).
Schliesslich berechtigte der
Umstand, dass auch andere Personen illegal ihren Abfall entsorgt hätten,
die Beschwerdegegnerin nicht, dies ebenfalls zu tun (Rz. 8).
3.
3.1
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c). Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar und
ist von Amtes wegen zu prüfen (statt vieler VGr, 13. September 2023,
VB.2023.00514, E. 3.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21
N. 7). Ungeachtet dessen haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu
substanziieren, jedenfalls soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist (statt
vieler VGr, 11. Januar 2024, VB.2023.00238, E. 2.3; Bertschi,
§ 21 N. 38).
Hinsichtlich des
Legitimationsgrunds gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist aufgrund von Art. 111 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) auch die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 89 BGG zu beachten (VGr,
1.
Oktober 2020, VB.2019.00206, E. 1.3; 25. April 2024,
VB.2023.00218/219, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen], auch zum
Dispositiv
Folgenden). Demnach ist die Legitimation einer Gemeinde zu bejahen, wenn sie in
spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen
Aufgabe bzw. in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen
betroffen ist. Eine solche Betroffenheit wird in der Regel im Bereich der
Sozialhilfe sowie beim interkommunalen Finanzausgleich und ähnlichen Regelungen
anerkannt. Gleiches gilt auch, wenn die streitigen finanziellen Leistungen eine
beträchtliche Höhe erreichen und die Beantwortung der Streitfrage eine über den
Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche
Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat, nicht
aber dann, wenn es bloss um eine einzelfallbezogene Beurteilung ohne
Grundsatzfragen geht (BGr, 21. September 2021, 2C_344/2021, E. 1.2.2,
mit Hinweis auf BGE 141 II 161 E. 2.3). Unter diesen Voraussetzungen kommt
grundsätzlich auch die Legitimation einer Gemeinde in ihrer Eigenschaft als
Gläubigerin von Kausalabgaben infrage. Die Legitimation setzt jedoch voraus,
dass die Streitigkeit eine präjudizielle Wirkung oder sonst eine besondere Tragweite
aufweist (BGr, 21. September 2021, 2C_344/2021, E. 1.3).
3.2 Die
Beschwerdeführerin ist in der vorliegenden Angelegenheit nicht wie eine
Privatperson berührt. Sodann beläuft sich der Streitwert auf Fr. 300.-,
womit die Gutheissung des Rekurses keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen
für die Beschwerdeführerin hat. Solches macht diese denn auch nicht geltend,
ebenso wenig indes eine präjudizielle, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Namentlich
bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, Kunststoffsammelsäcke würden regelmässig ausserhalb der Öffnungszeiten vor dem
Eingang der Gemeindesammelstelle deponiert, bzw. es handle sich dabei um ein
wiederkehrendes Problem, welches einen grossen finanziellen Aufwand verursache
(vgl. vorn E. 2.2). Eine präjudizielle Wirkung im dargelegten Sinn
oder eine im Übrigen besondere Tragweite der Streitigkeit ist auch nicht
geradezu offensichtlich. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung
von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist
ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen. Ob die Vorinstanz die
Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin verletzte, wäre im Rahmen der – hier
nicht vorzunehmenden – materiellen Prüfung der Sache zu klären gewesen
(Bertschi, § 21 N. 104).
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde
wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.