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Entscheid

VB.2024.00240

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00240

10. Mai 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25336)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00240

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

Stadt

Dübendorf,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Abfallentsorgung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am

23. Juni 2023 stellte die Stadt Dübendorf A eine "Entsorgungsgebühr

für Ihre illegale Abfallentsorgung am Eingangstor der Hauptsammelstelle

Dübendorf am 22. Juni 2023" von Fr. 300.- in Rechnung.

B. Die

dagegen von A erhobene Einsprache wies der Stadtrat Dübendorf mit Beschluss vom

24. August 2023 im Sinn der Erwägungen ab, ohne Kosten zu erheben.

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 30. November 2023

Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des

Beschlusses des Stadtrats Dübendorf vom 24. August 2023, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Dübendorf. Mit Beschluss vom

17.

April 2024 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut und hob den

angefochtenen Beschluss auf. Auf die "Informationsbegehren" von A

trat er nicht ein (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte

der Bezirksrat der Stadt Dübendorf (Dispositivziffer II), eine

Parteientschädigung sprach er nicht zu (Dispositivziffer III).

III.

In der Folge gelangte die Stadt Dübendorf mit Beschwerde

vom 6. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei der Beschluss des Bezirksrats vom

17.

April 2024 aufzuheben und die Rechnung vom 23. Juni 2023 zu

bestätigen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert

Fr. 300.- bzw. weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Dessen

Zuständigkeit ergibt sich vorliegend auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden

Erwägungen ergibt, mangels Legitimation der Beschwerdeführerin als

offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 f. in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus

demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, die vorinstanzlichen Akten

einzuholen und einen Schriftenwechsel durchzuführen (§§ 57 f. VRG).

2.

2.1

Im

Anschluss an die Darlegung der kantonalen und kommunalen rechtlichen Grundlagen

(E. 3.2–3.4) erwog die Vorinstanz im Beschluss vom 17. April 2024,

die Beschwerdeführerin habe sich mit Art. 14 Ziff. 1 des Reglements

über die Infrastruktur- und Leistungskosten der Stadt Dübendorf vom

11.

April 2019 auf eine veraltete Rechtsgrundlage gestützt. Die revidierte

Fassung dieses Reglements vom 26. März 2020 enthalte zwar eine

gleichlautende Regelung in Art. 13 (Unkostenbetrag für Abfallsünder),

wonach Personen, welche nachweisbar Kehrichtsäcke (Nicht-Gebührensäcke von

Dübendorf), verschmutztes Grüngut oder verunreinigten Karton entsorgten und so

eine Widerhandlung gegen die Abfallgesetzgebung begingen, eine

Entsorgungspauschale von Fr. 300.- in Rechnung gestellt werde. Indes sei

der betreffende Tatbestand vorliegend nicht erfüllt, zumal die

Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen einen (gebührenpflichtigen)

Kunststoffsammelsack verwendet und somit weder einen nicht-gebührenpflichtigen

Kehrichtsack noch verschmutztes Grüngut oder Karton vor dem Eingangstor der

Hauptsammelstelle deponiert habe (E. 3.5.1).

Ebenfalls nicht anwendbar

seien die kommunalen Bestimmungen der Stadt Dübendorf betreffend Littering,

denn bei einem gefüllten Kunststoffsammelsack handle es sich nicht um

Kleinabfall. Fraglich sei einzig, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als

Verstoss gegen das Ablagerungsverbot gemäss § 14 des Abfallgesetzes vom

25.

September 1994 (AbfG; LS 712.1) zu betrachten sei, womit sie mit

einer Busse bis Fr. 50'000.- bestraft werden könnte. Davon sei im

vorliegenden Fall indes nicht auszugehen. Die ausserordentliche Schliessung der

Sammelstelle am 22. Juni 2023 infolge Betriebsausflugs sei in keiner

offiziellen Informationsquelle erwähnt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre

Kunststoffabfälle wie vorgeschrieben in einem vorfinanzierten Kunststoffsammelsack

zur offiziell angegebenen Öffnungszeit bei der Entsorgungsanlage deponieren

wollen. Dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite eine

ausserordentliche Schliessung der Entsorgungsanlage kommuniziert habe, sei

nicht relevant, zumal es sich dabei nicht um einen offiziellen

Informationskanal gemäss der kommunalen Abfallverordnung handle. Ausserdem sei

die Entsorgungsanlage kurzfristig und im Interesse der Beschwerdeführerin

geschlossen worden, was nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden könne. Sodann

habe die Beschwerdegegnerin einen gebührenpflichtigen Kunststoffsammelsack

verwendet, womit die Entsorgungsleistung vorfinanziert gewesen sei. Vor diesem

Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin einen Verstoss

gegen das Ablagerungsverbot zu unterstellen. Der Rekurs sei folglich

gutzuheissen (E. 3.5.2).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, auch

wenn Art. 13 des Reglements über die Infrastruktur- und Leistungskosten

vom 26. März 2020 vorliegend nicht zur Anwendung gelange, bestehe doch mit

Art. 5 Abs. 8 und Art. 8 Abs. 2 der Abfallverordnung der

Stadt Dübendorf vom 17. Februar 2021 eine hinreichende rechtliche

Grundlage für die Auferlegung der Entsorgungsgebühr (Rz. 5).

Wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, Art. 5

Abs. 8 der Abfallverordnung sei nicht anwendbar, weil es sich beim

gefüllten Kunststoffsammelsack der

Beschwerdegegnerin nicht um Kleinabfall handle, sei dies nicht nachvollziehbar

und stelle eine Rechtsverletzung dar; diese Bestimmung beschränke sich

nicht auf Kleinabfälle. Gemäss Art. 5 Abs.

1.

der Abfallverordnung seien Siedlungsabfälle aus Haushalten den von der

Stadt Dübendorf bezeichneten Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben.

Dagegen habe die Beschwerdegegnerin verstossen, indem sie ihren

Kunststoffsammelsack ausserhalb der Sammelstelle am Eingangstor deponiert habe

(Rz. 6).

Über die ausserordentliche Schliessung sei in der Wochenzeitung "Glattaler", dem amtlichen

Publikationsorgan der Stadt Dübendorf, auf der Homepage der Stadt

Dübendorf und per Newsletter am 16. Juni 2023 informiert worden. Auch am Ein- und Ausgangstor der Hauptsammelstelle sei

frühzeitig mit Schildern auf die ausserordentliche Schliessung

hingewiesen worden. Der Grund der ausserordentlichen Schliessung und die Art

der Publikation seien ohnehin nicht relevant. Folgte man der Ansicht der

Vorinstanz, wäre jedermann berechtigt, bei ausnahmsweise

geschlossener Sammelstelle seinen Abfall einfach vor dem Eingangstor zu

deponieren; dies sei unsinnig (Rz. 7).

Schliesslich berechtigte der

Umstand, dass auch andere Personen illegal ihren Abfall entsorgt hätten,

die Beschwerdegegnerin nicht, dies ebenfalls zu tun (Rz. 8).

3.

3.1

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c). Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar und

ist von Amtes wegen zu prüfen (statt vieler VGr, 13. September 2023,

VB.2023.00514, E. 3.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21

N. 7). Ungeachtet dessen haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu

substanziieren, jedenfalls soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist (statt

vieler VGr, 11. Januar 2024, VB.2023.00238, E. 2.3; Bertschi,

§ 21 N. 38).

Hinsichtlich des

Legitimationsgrunds gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist aufgrund von Art. 111 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) auch die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 89 BGG zu beachten (VGr,

1.

Oktober 2020, VB.2019.00206, E. 1.3; 25. April 2024,

VB.2023.00218/219, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen], auch zum

Dispositiv

Folgenden). Demnach ist die Legitimation einer Gemeinde zu bejahen, wenn sie in

spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen

Aufgabe bzw. in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen

betroffen ist. Eine solche Betroffenheit wird in der Regel im Bereich der

Sozialhilfe sowie beim interkommunalen Finanzausgleich und ähnlichen Regelungen

anerkannt. Gleiches gilt auch, wenn die streitigen finanziellen Leistungen eine

beträchtliche Höhe erreichen und die Beantwortung der Streitfrage eine über den

Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche

Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat, nicht

aber dann, wenn es bloss um eine einzelfallbezogene Beurteilung ohne

Grundsatzfragen geht (BGr, 21. September 2021, 2C_344/2021, E. 1.2.2,

mit Hinweis auf BGE 141 II 161 E. 2.3). Unter diesen Voraussetzungen kommt

grundsätzlich auch die Legitimation einer Gemeinde in ihrer Eigenschaft als

Gläubigerin von Kausalabgaben infrage. Die Legitimation setzt jedoch voraus,

dass die Streitigkeit eine präjudizielle Wirkung oder sonst eine besondere Tragweite

aufweist (BGr, 21. September 2021, 2C_344/2021, E. 1.3).

3.2 Die

Beschwerdeführerin ist in der vorliegenden Angelegenheit nicht wie eine

Privatperson berührt. Sodann beläuft sich der Streitwert auf Fr. 300.-,

womit die Gutheissung des Rekurses keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen

für die Beschwerdeführerin hat. Solches macht diese denn auch nicht geltend,

ebenso wenig indes eine präjudizielle, über den

Einzelfall hinausgehende Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Namentlich

bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, Kunststoffsammelsäcke würden regelmässig ausserhalb der Öffnungszeiten vor dem

Eingang der Gemeindesammelstelle deponiert, bzw. es handle sich dabei um ein

wiederkehrendes Problem, welches einen grossen finanziellen Aufwand verursache

(vgl. vorn E. 2.2). Eine präjudizielle Wirkung im dargelegten Sinn

oder eine im Übrigen besondere Tragweite der Streitigkeit ist auch nicht

geradezu offensichtlich. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung

von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist

ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen. Ob die Vorinstanz die

Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin verletzte, wäre im Rahmen der – hier

nicht vorzunehmenden – materiellen Prüfung der Sache zu klären gewesen

(Bertschi, § 21 N. 104).

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde

wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.