Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00242

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00242

16. April 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26192)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00242

Urteil

der 1.

Kammer

vom 16. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber

Yann Aders.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

D,

vertreten durch RA E,

2.

Bausektion des Stadtrates Zürich,

c/o Amt für Baubewilligungen,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Wiederherstellungsbefehl,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bausektion des Stadtrats von Zürich befahl mit

Bauentscheid Nr. 01 vom 11. Januar 2022 C, hinsichtlich seines mit Bauentscheid

Nr. 02 vom 4. Februar 1977 bewilligten Parkfeldes am F-Weg 03

auf Kat.-Nr. 04 den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen; mithin das

Parkfeld auf den bewilligten Umfang zurückzubauen und eine 10 cm hohe

Holzschwelle um die ursprünglich bewilligte Parkfläche anzubringen. Für den

Säumnisfall drohte sie "Zwangsvollstreckungsmassnahmen" an; sie

beauftragte und bevollmächtigte für den Fall, dass dem Befehl nicht

fristgerecht nachgekommen werde, die Baubehörde, die "Zwangsvollstreckung"

bzw. Ersatzvornahme unter allfälligem Beizug durch Dritte vorzunehmen.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangten A und B mit Rekurs vom 22. Februar

2022.

an das Baurekursgericht und verlangten nebst weiteren Anträgen und

Rückbaumassnahmen, dass rund um die Parkfläche fest verbaute, mindestens 0,4 m

hohe Hindernisse anzubringen seien. C gelangte mit Rekurs vom 23. Februar

2022.

ebenfalls an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Bauentscheids

Nr. 01 vom 11. Januar 2022. Mit Entscheid vom 9. September 2022

hiess das Baurekursgericht den Rekurs von C gut, hob den Beschluss der

Bausektion vom 11. Januar 2022 auf und schrieb den Rekurs von A und B als

gegenstandslos geworden ab.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 13. Juli 2023 (VB.2022.00623) hiess das

Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den

Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. September 2022 auf und wies die

Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück.

Das Baurekursgericht setzte die beiden Verfahren unter den

neuen Geschäftsnummern R1S.2023.05165 und R1S.2023.05171 fort und wies die

Rekurse mit Entscheid vom 22. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangten A und B mit Beschwerde

vom 7. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht mit den Hauptanträgen, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben; der Bauentscheid vom 11. Januar 2022 sei

dahingehend anzupassen, dass um das Parkfeld massive, mindestens 0,4 m

hohe Hindernisse montiert werden müssten, welche einen maximal 5,5 m

langen und 2,35 m breiten Bereich zum Parkieren freiliessen und ein

Parkieren von mehr als einem Auto verhindern würden. Eventualiter sei eine

andere bauliche Massnahme anzuordnen, welche geeignet sei, das Parkieren von

mehr als einem Auto auf dem Parkfeld zu verhindern. Der Bauentscheid sei sodann

dahingehend zu ergänzen, dass der Beschwerdegegner unter Androhung der

Ersatzvornahme verpflichtet werde, die ostseitige Erweiterung des Parkfeldes

mittels grosser Steine wieder rückgängig zu machen, mithin die grossen, als

Stützmauer fungierenden Steine zu entfernen und das Terrain wieder so zu

gestalten, dass es dem früheren Verlauf entsprechend stark abfällt; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Das Baurekursgericht beantragte am 16. Mai 2024 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion des Stadtrats

von Zürich verzichtete am 21. Mai 2024 auf eine Beschwerdeantwort. C

beantragte am 11. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie

eingetreten werde. Weiter beantragte er eine Umtriebsentschädigung und die

Durchführung eines Augenscheins. Mit Replik vom 24. Juni 2024 hielten A

und B an ihren Anträgen fest und reichten zusätzlich Fotografien ein. C

duplizierte innert erstreckter Frist am 19. August 2024. A und B liessen

sich mit Triplik vom 29. August 2024 letztmals vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

1.2.1

Der private Beschwerdegegner macht geltend, den

Beschwerdeführenden fehle die Beschwerdelegitimation, da sie nicht

Miteigentümer des privaten F-Wegs seien, kein Fahrwegrecht hätten, ihr

Grundstück nicht an das Parkplatzgrundstück anstosse und sie lediglich vom

Estrichfenster ihres weit unterhalb der Parkplatzebene liegenden Hauses aus

direkte Sicht auf den Parkplatz hätten. Ob auf dem Parkplatz zwei oder nur ein

Fahrzeug parkiert werde, sei für sie in keiner Weise wahrnehmbar und sie würden

auch in keiner Weise in ihrer Interessenssphäre berührt, wenn ein Fahrzeug

einmal auf den F-Weg hinausrage. Der private Beschwerdegegner

bringt weiter vor, die Beschwerdeführenden verfügten über kein faktisches

Interesse.

1.2.2

Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Als

wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die

räumliche Distanz. Die Legitimation wird innerhalb eines Umkreises von bis ca.

100.

m um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig bejaht (BGE 140 II 214 E. 2.3; vgl. BGr, 1. Februar 2012, 1C_346/2011,

E. 2.3 ff.; VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00069, E. 3.4.1).

Erst bei grösseren Distanzen muss die besondere Betroffenheit näher erörtert

werden (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 56; VGr, 4. Oktober 2018,

VB.2018.00180, E. 1.3.2).

1.2.3

Bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember

2020.

hielt das Bundesgericht betreffend die Legitimation der Beschwerdeführenden

fest, dass die besondere Betroffenheit nicht näher begründet werden muss, da

sie aufgrund der Distanz von unter 100 m grundsätzlich zu vermuten ist.

Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind nicht ersichtlich, da das

streitbetroffene Parkfeld und die darauf abgestellten Fahrzeuge vom Grundstück

der Beschwerdeführenden sicht- und hörbar sind (vgl. BGr, 15. Dezember

2020, 1C_286/2020, E. 2.4; VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00623,

E. 1.3.3).

1.2.4

An dieser Ausgangslage hat sich nichts

geändert; die enge räumliche Beziehung ist weiterhin gegeben und die

Betroffenheit der Beschwerdeführenden weiterhin zu bejahen. Daran ändert auch

der Umstand nichts, dass vorliegend eine Vollzugsverfügung mit Befehl zur

Herstellung des rechtmässigen Zustands im Streit liegt (vgl. BGr,

28.

April 2021, 1C_469/2019, E. 1.2).

2.

Die private Beschwerdegegnerschaft beantragt

in prozessualer Hinsicht einen Augenschein.

2.1

Die

Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine

entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,

1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig,

dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn

sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus

den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr,

26.

September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

2.2

Die zur

Beurteilung notwendigen lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten

Verfahrensakten genügend ersichtlich (vgl. dazu auch VGr,

13.

Juli 2023, VB.2022.00623, E. 1.4.3 mit Hinweis auf BGr,

15.

Dezember 2020, 1C_286/2020 E. 3 in der gleichen Sache).

Der massgebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb

sich die vorwiegend rechtlichen Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit

aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das

Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung verzichten.

3.

Mit Entscheid vom 25. Oktober 2016

erteilte die Beschwerdegegnerin 2 dem privaten Beschwerdegegner die

baurechtliche Bewilligung für die Umgebungsgestaltung (ausgenommen die

Erweiterung des Parkplatzes, auf welche im Sinne der Erwägung lit. c zu

verzichten sei) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 in Zürich unter Bedingungen und Auflagen. Dabei wurde mit

Dispositiv-Ziffer I.1. die Auflage erfasst, dass der Parkplatz lediglich

zum Abstellen für ein einziges Fahrzeug zugelassen sei. Mit

Dispositiv-Ziffer II wurde der private Beschwerdegegner sowie allfällige

Rechtsnachfolger aufgefordert, den bestehenden Parkplatz auf die Masse des mit

Bauentscheid vom 4. Februar 1977 bewilligten Plans zurückzubauen. In

teilweiser Wiedererwägung dieses Entscheids hob die Beschwerdegegnerin 2 die

Dispositiv-Ziffern I.1 und II mit Entscheid vom 28. März 2017

ersatzlos auf. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde (nach einer Rückweisung durch

das Verwaltungsgericht; vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00792, sowie BGr,

20.

September 2018, 1C_468/2018) vom Baurekursgericht gutgeheissen und der

Wiedererwägungsbeschluss vom 28. März 2017 (wieder) aufgehoben. Dieser

Entscheid des Baurekursgerichts wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom

19.

März 2020 (VGr, 19. März 2020, VB.2019.00215) sowie vom

Bundesgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2020 (BGr, 15. Dezember

2020, 1C_286/2020) bestätigt. Demgemäss erwuchsen die

Dispositiv-Ziffern I.1 und II des Entscheids vom 25. Oktober 2016 in

Rechtskraft.

Mit dem im vorliegenden Verfahren

angefochtenen Beschluss wurde angeordnet, den Rückbau dergestalt vorzunehmen,

dass künftig nur ein (einziges) Auto auf der Abstellfläche parkiert werden

könne. Es sei eine 10 cm hohe Holzschwelle um die ursprünglich bewilligte

Parkfläche (strassenseitige Länge von 11,5 m, gartenseitige Länge von

6,5 m, Tiefe von 2,7 m) anzubringen (Dispositiv-Ziffer I i. V. m.

Erwägung lit. h). Nach einer Rückweisung durch das Verwaltungsgericht

(vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00623) wies das Baurekursgericht die

dagegen erhobenen Rekurse nunmehr ab.

4.

Die Beschwerdeführenden beantragen, der angefochtene

Bauentscheid sei dahingehend anzupassen, dass im östlichen, nördlichen und

westlichen Bereich des Parkfeldes fest verbaute, mindestens 0,4 m hohe

Hindernisse aus massiven Steinen oder Metallpfosten montiert werden müssten,

welche einen maximal 5,5 m langen und maximal 2,35 m breiten Bereich

zum Parkieren freiliessen, damit ein Parkieren von mehr als einem Auto

verhindert würde.

4.1

Das

Baurekursgericht zog für die Bestimmung der Geometrie für Parkfelder die

VSS-Norm Parkierung 40 291 als Richtlinie heran und hielt ein

Randparkfeld ausserhalb der Fahrbahn mit einer im Winkel von 45° abgeschrägten

Stirnseite nach Ziff. 11, Abb. 5 der Norm mit dem streitbetroffenen

Parkfeld für vergleichbar. Dessen minimale strassenseitige Länge betrage 6,7

bis 8 m, die minimale Breite 1,9 bis 2 m. Das streitbetroffene

Parkfeld gehe mit einer strassenseitigen Länge von 11,5 m und einer Breite

von 2,7 m deutlich über die genannten minimalen Abmessungen hinaus.

Dennoch sei das ordnungsgemässe Längsparkieren ohne Inanspruchnahme der

Fahrbahn mit zwei üblich dimensionierten Fahrzeugen nicht möglich, selbst wenn

stirnseitig ein Überhang möglich sei. Die Höhe der angeordneten Holzschwelle

von 10 cm entspreche sodann der Höhe von Schrammborden in

Parkierungsanlagen gemäss Ziff. 18.2 der VSS-Norm 40 291. Die Höhe

erscheine deshalb als hinreichend, um ein ungewolltes Überfahren zu verhindern,

was im vorliegenden Zusammenhang genüge.

4.2

Nach

§ 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und

Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen; hierzu dienen der

Verwaltungszwang und die Schuldbetreibung. Kann die Anordnung

einer Verwaltungsbehörde nicht mehr weitergezogen werden oder kommt dem

Weiterzug keine aufschiebende Wirkung zu, so kann sie – nach vorgängiger

Androhung – durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen zwangsweise

vollstreckt werden (§ 30 Abs. 1 lit. b und § 31 Abs. 1 VRG; VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00623, E. 3.2). Die Anordnung

zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustands muss – wie jedes staatliche

Handeln – verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung

[BV; SR 101]; BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 4.1; VGr,

7.

Juni 2018, VB.2017.00793, E. 6.2). Stehen der

Vollstreckungsbehörde mehrere verwaltungsrechtliche Sanktionen zur Auswahl, so

hat sie stets die mildeste Massnahme anzuordnen (Tobias Jaag, Kommentar VRG,

§ 30 N. 70 ff.). Das Interesse an der Herstellung des rechtmässigen

Zustandes muss das Interesse des Adressaten am Verzicht auf die Sanktion

überwiegen (vgl. BGE 131 V 263 E. 5.1; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

N. 1459; Jaag, § 30 N. 72). Die privaten Interessen von Nachbarn

treten zu den öffentlichen Interessen hinzu und sind gegen die privaten

Interessen der Bauherrschaft abzuwägen (BGr, 8. Dezember 2022,

1C_365/2022, E. 6; Thomas Wipf/Laura Diener in: Christoph Fritzsche et al.

[Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024,

S. 821).

4.3

Die

Ausdehnung des streitbetroffenen Parkfeldes ist mit Bauentscheid Nr. 02

vom 4. Februar 1977 rechtskräftig bewilligt worden. Die maximal zulässigen

Ausmasse des Parkfeldes (11,5 m strassenseitige und 6,5 m

gartenseitige Länge bei einer Tiefe von 2,7 m) sind sodann mit dem

ebenfalls rechtskräftigen Bauentscheid Nr. 05 vom 25. Oktober 2016

bestätigt worden (BGr, 15. Dezember

2020, 1C_286/2020, E. 6.5; vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00623,

E. 3.4). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, dass das

streitbetroffene Parkfeld mit den Hindernissen auf die Masse von 5,5 m in

der Länge und 2,35 m in der Breite zu reduzieren sei, erfolgt ihr Antrag

verspätet. Vollstreckungsverfügungen sind nur insoweit anfechtbar, als sie

Elemente beinhalten, die nicht schon in der Sachverfügung enthalten und in

jenem Verfahren anfechtbar waren (VGr, 16. Januar 2020, VB.2019.00301,

E. 2.3). Ein Zurückkommen auf die rechtskräftig bewilligte Dimensionierung

des Parkfeldes wäre mit dem Vertrauensschutz des privaten Beschwerdegegners

nicht zu vereinbaren und würde überdies den zulässigen Rahmen einer Vollzugsverfügung

sprengen.

4.4

Sodann ist

zu prüfen, ob der Antrag der Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegner sei

mittels fest verbauter, mindestens 0,4 m hoher Hindernisse aus massiven

Steinen oder Metallpfosten, welche das Parkfeld im bewilligten Umfang einfassen

sollen, an der Überbelegung des streitbetroffenen Parkfeldes zu hindern,

verhältnismässig wäre.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine

Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse

liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in

Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es

muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 149 I 291

E. 5.8; 147 I 346 E. 5.5).

Eine noch höhere Einfassung des Parkfeldes mittels

massiver Steinblöcke oder Metallpfosten wäre zweifelsohne geeignet, eine

Überbelegung des Parkfeldes mit mehr als einem Fahrzeug zu erschweren. Nicht

verhindert werden könnte damit ein Hinausragen von Fahrzeugen in das Wegprofil

des F-Wegs. Insgesamt führte die Massnahme dazu, dass dem privaten Beschwerdegegner

die baurechtswidrige Nutzung des Parkfeldes erschwert würde; die Massnahme

erscheint damit für den Vollzug und die Herbeiführung des rechtmässigen Zustands

grundsätzlich als nicht ungeeignet. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn

der angestrebte Erfolg nicht durch eine gleich geeignete, aber mildere

Massnahme erreicht werden kann (BGE 149 I 291 E. 5.8). Dies ist

vorliegend nicht gegeben; mit der von der Vollzugsbehörde angeordneten

Massnahme, nämlich der Anbringung von 10 cm hohen Holzschwellen um das

bewilligte Parkfeld, ist eine mildere Massnahme vorhanden, die den gleichen

Effekt zeitigt und die Überbelegung des Parkfeldes ebenfalls wirksam verhindert.

Die Masse entsprechen der Höhe von Schrammborden von Parkierungsanlagen (VSS-Norm 40 291 Ziff. 18.2). Es darf mit der Vorinstanz

und der kommunalen Vollzugsbehörde davon ausgegangen werden, dass die

streitbetroffenen Holzschwellen, so sie denn vollständig angebracht und richtig

verankert werden, dem privaten Beschwerdegegner das Abstellen von zwei

Fahrzeugen auf dem Parkfeld verunmöglichen.

Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung, weshalb die

angeordneten Massnahmen nicht ausreichen würden, aus, dass nicht alle Schwellen

angebracht worden seien und dass diejenigen Schwellen, die angebracht worden

seien, nicht fest mit dem Boden verbunden und ungenügend verankert seien. Es

wird Aufgabe der kommunalen Vollzugsbehörde sein, die korrekte und vollständige

Anbringung der Schwellen zu kontrollieren und im Säumnisfalle zur angedrohten

Ersatzvornahme zu schreiten. Sollte sich danach weisen, dass die angeordneten

Massnahmen nicht geeignet sind, um den rechtmässigen Zustand zu gewährleisten,

und weiterhin baurechtswidrige Zustände anzutreffen wären, hätte die kommunale

Baubehörde weitergehende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen.

Zunächst sind die angeordneten, milderen Mittel auszuschöpfen. Die beantragte

Anbringung massiver Steinquader bzw. Metallpfosten wäre ihrerseits allenfalls

baubewilligungspflichtig und würde daselbst dem baurechtlich bewilligten

Zustand widersprechen und damit über das Ziel hinausschiessen. Auch aus diesem

Grund sind die von den Beschwerdeführenden beantragten Massnahmen nicht

anzuordnen. Die von den Beschwerdeführenden beantragten

Anordnungen und Massnahmen zur Herbeiführung des rechtmässigen

Zustands stünden nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zum

angestrebten Ziel; sie erweisen sich als nicht mehr zumutbar und

damit als unverhältnismässig.

4.5

Im

Ergebnis ist der Antrag der Beschwerdeführenden, das Parkfeld weiter zu

verkleinern, auf dem Weg der Vollzugsverfügung nicht (mehr) zu erreichen sowie

der Antrag, höhere Hindernisse zur Vermeidung einer Überbelegung anzubringen,

als nicht verhältnismässig abzulehnen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanzen

sind nicht zu beanstanden.

5.

Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, es sei der

Rückbau der podestartigen Erweiterung auf der Ostseite der Parkierfläche

anzuordnen. In diesem Kontext rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

durch die Vorinstanzen.

5.1

Das

Baurekursgericht zog in Erwägung, die podestartige Erweiterung in östlicher

Richtung sei mit dem Bauentscheid Nr. 05 vom 25. Oktober 2016

rechtskräftig bewilligt worden; dies ergebe sich aus den Erwägungen und dem

Gesamtzusammenhang.

5.2

In ihrem

Bauentscheid Nr. 05 vom 25. Oktober 2016 hielt die Bausektion des Stadtrates

von Zürich in Erwägung lit. a) fest, dass es sich beim zu beurteilenden

Plan um den überarbeiteten Umgebungsplan zu dem mit Bauentscheid Nr. 06

vom 7. Januar 2014 bewilligten Gartenhaus und der Gartengestaltung handle.

Dieser Umgebungsplan enthält neben weiteren – vorliegend nicht relevanten –

Elementen der Garten- bzw. Umgebungsgestaltung eine Erweiterung des streitbetroffenen

Parkfeldes. Gelb und damit als "abzubrechendes Bauteil" im Sinne von

§ 4 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997

(BVV; LS 700.6) ist die südöstliche Begrenzung des Parkfeldes dargestellt.

In roter Farbe und damit als "neues Bauteil" im Sinne von § 4 Abs. 2 BVV ist die gartenseitige Verlängerung des Parkfeldes gehalten.

Seitlich ist der Hinweis angebracht, "[d]ie neue Mauer des Nachbargrundstücks

wurde hier übernommen". Mit Bauentscheid Nr. 05 vom 25. Oktober

2016.

erteilte die Bausektion unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche

Bewilligung für die Umgebungsgestaltung, nahm aber die Erweiterung des Parkplatzes

mit Verweis auf die Erwägung lit. c) davon aus. Aus der genannten Erwägung

geht hervor, dass sich die Ausnahme einzig auf die flächenmässige Ausdehnung

des trapezförmigen Parkfeldes bezieht. Weitere Aspekte der Umgebungsgestaltung –

und damit insbesondere die podestartige Aufschüttung – sind von der Ausnahme

nicht erfasst und betroffen. Auch in dieser Hinsicht sind die vorinstanzlichen

Erwägungen somit nicht zu beanstanden; die südöstlich an die Parkierungsfläche anschliessende

Dispositiv

Fläche mit Stützmauer ist demnach rechtskräftig bewilligt. Eine Anordnung zum

Rückbau bzw. zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt daher,

entgegen den Beschwerdeführenden, nicht in Betracht. Sofern sich die Rüge der

Beschwerdeführenden auf die Erweiterung des Plateaus auf dem Nachbargrundstück

Kat.-Nr. 07 beziehen sollte, ist darauf nicht weiter einzugehen; diese

bildet im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand.

5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen

Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum

Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83

E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen

Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

5.4 Die

Erwägungen der Vorinstanz zur Frage des rechtskräftig bewilligten Zustands der

südöstlichen Erweiterung des Plateaus mögen kurz gehalten sein. Für die

Beschwerdeführenden war jedoch ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das

Baurekursgericht hat leiten lassen. Die Vorinstanz hat mit ihren Erwägungen zum

Ausdruck gebracht, dass sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden für

unzutreffend hielt, und hat dies auch begründet. Den Beschwerdeführenden war

ferner die Tragweite des Entscheids ersichtlich und es war ihnen möglich, den

Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen,

wovon nicht zuletzt die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zeugt. Eine

Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist in der

angefochtenen Anordnung nicht auszumachen.

6.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung

steht ihnen bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind die Beschwerdeführenden zu einer

Parteientschädigung an den privaten Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 3'255.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis unter solidarischer Haftung

verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.