VB.2024.00242
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00242
16. April 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26192)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00242
Urteil
der 1.
Kammer
vom 16. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber
Yann Aders.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
D,
vertreten durch RA E,
2.
Bausektion des Stadtrates Zürich,
c/o Amt für Baubewilligungen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Wiederherstellungsbefehl,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion des Stadtrats von Zürich befahl mit
Bauentscheid Nr. 01 vom 11. Januar 2022 C, hinsichtlich seines mit Bauentscheid
Nr. 02 vom 4. Februar 1977 bewilligten Parkfeldes am F-Weg 03
auf Kat.-Nr. 04 den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen; mithin das
Parkfeld auf den bewilligten Umfang zurückzubauen und eine 10 cm hohe
Holzschwelle um die ursprünglich bewilligte Parkfläche anzubringen. Für den
Säumnisfall drohte sie "Zwangsvollstreckungsmassnahmen" an; sie
beauftragte und bevollmächtigte für den Fall, dass dem Befehl nicht
fristgerecht nachgekommen werde, die Baubehörde, die "Zwangsvollstreckung"
bzw. Ersatzvornahme unter allfälligem Beizug durch Dritte vorzunehmen.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangten A und B mit Rekurs vom 22. Februar
2022.
an das Baurekursgericht und verlangten nebst weiteren Anträgen und
Rückbaumassnahmen, dass rund um die Parkfläche fest verbaute, mindestens 0,4 m
hohe Hindernisse anzubringen seien. C gelangte mit Rekurs vom 23. Februar
2022.
ebenfalls an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Bauentscheids
Nr. 01 vom 11. Januar 2022. Mit Entscheid vom 9. September 2022
hiess das Baurekursgericht den Rekurs von C gut, hob den Beschluss der
Bausektion vom 11. Januar 2022 auf und schrieb den Rekurs von A und B als
gegenstandslos geworden ab.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 13. Juli 2023 (VB.2022.00623) hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den
Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. September 2022 auf und wies die
Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück.
Das Baurekursgericht setzte die beiden Verfahren unter den
neuen Geschäftsnummern R1S.2023.05165 und R1S.2023.05171 fort und wies die
Rekurse mit Entscheid vom 22. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangten A und B mit Beschwerde
vom 7. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht mit den Hauptanträgen, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben; der Bauentscheid vom 11. Januar 2022 sei
dahingehend anzupassen, dass um das Parkfeld massive, mindestens 0,4 m
hohe Hindernisse montiert werden müssten, welche einen maximal 5,5 m
langen und 2,35 m breiten Bereich zum Parkieren freiliessen und ein
Parkieren von mehr als einem Auto verhindern würden. Eventualiter sei eine
andere bauliche Massnahme anzuordnen, welche geeignet sei, das Parkieren von
mehr als einem Auto auf dem Parkfeld zu verhindern. Der Bauentscheid sei sodann
dahingehend zu ergänzen, dass der Beschwerdegegner unter Androhung der
Ersatzvornahme verpflichtet werde, die ostseitige Erweiterung des Parkfeldes
mittels grosser Steine wieder rückgängig zu machen, mithin die grossen, als
Stützmauer fungierenden Steine zu entfernen und das Terrain wieder so zu
gestalten, dass es dem früheren Verlauf entsprechend stark abfällt; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Das Baurekursgericht beantragte am 16. Mai 2024 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion des Stadtrats
von Zürich verzichtete am 21. Mai 2024 auf eine Beschwerdeantwort. C
beantragte am 11. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie
eingetreten werde. Weiter beantragte er eine Umtriebsentschädigung und die
Durchführung eines Augenscheins. Mit Replik vom 24. Juni 2024 hielten A
und B an ihren Anträgen fest und reichten zusätzlich Fotografien ein. C
duplizierte innert erstreckter Frist am 19. August 2024. A und B liessen
sich mit Triplik vom 29. August 2024 letztmals vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
1.2.1
Der private Beschwerdegegner macht geltend, den
Beschwerdeführenden fehle die Beschwerdelegitimation, da sie nicht
Miteigentümer des privaten F-Wegs seien, kein Fahrwegrecht hätten, ihr
Grundstück nicht an das Parkplatzgrundstück anstosse und sie lediglich vom
Estrichfenster ihres weit unterhalb der Parkplatzebene liegenden Hauses aus
direkte Sicht auf den Parkplatz hätten. Ob auf dem Parkplatz zwei oder nur ein
Fahrzeug parkiert werde, sei für sie in keiner Weise wahrnehmbar und sie würden
auch in keiner Weise in ihrer Interessenssphäre berührt, wenn ein Fahrzeug
einmal auf den F-Weg hinausrage. Der private Beschwerdegegner
bringt weiter vor, die Beschwerdeführenden verfügten über kein faktisches
Interesse.
1.2.2
Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Als
wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die
räumliche Distanz. Die Legitimation wird innerhalb eines Umkreises von bis ca.
100.
m um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig bejaht (BGE 140 II 214 E. 2.3; vgl. BGr, 1. Februar 2012, 1C_346/2011,
E. 2.3 ff.; VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00069, E. 3.4.1).
Erst bei grösseren Distanzen muss die besondere Betroffenheit näher erörtert
werden (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 56; VGr, 4. Oktober 2018,
VB.2018.00180, E. 1.3.2).
1.2.3
Bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember
2020.
hielt das Bundesgericht betreffend die Legitimation der Beschwerdeführenden
fest, dass die besondere Betroffenheit nicht näher begründet werden muss, da
sie aufgrund der Distanz von unter 100 m grundsätzlich zu vermuten ist.
Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind nicht ersichtlich, da das
streitbetroffene Parkfeld und die darauf abgestellten Fahrzeuge vom Grundstück
der Beschwerdeführenden sicht- und hörbar sind (vgl. BGr, 15. Dezember
2020, 1C_286/2020, E. 2.4; VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00623,
E. 1.3.3).
1.2.4
An dieser Ausgangslage hat sich nichts
geändert; die enge räumliche Beziehung ist weiterhin gegeben und die
Betroffenheit der Beschwerdeführenden weiterhin zu bejahen. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass vorliegend eine Vollzugsverfügung mit Befehl zur
Herstellung des rechtmässigen Zustands im Streit liegt (vgl. BGr,
28.
April 2021, 1C_469/2019, E. 1.2).
2.
Die private Beschwerdegegnerschaft beantragt
in prozessualer Hinsicht einen Augenschein.
2.1
Die
Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine
entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,
1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig,
dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn
sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus
den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr,
26.
September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).
2.2
Die zur
Beurteilung notwendigen lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten
Verfahrensakten genügend ersichtlich (vgl. dazu auch VGr,
13.
Juli 2023, VB.2022.00623, E. 1.4.3 mit Hinweis auf BGr,
15.
Dezember 2020, 1C_286/2020 E. 3 in der gleichen Sache).
Der massgebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb
sich die vorwiegend rechtlichen Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit
aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das
Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung verzichten.
3.
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2016
erteilte die Beschwerdegegnerin 2 dem privaten Beschwerdegegner die
baurechtliche Bewilligung für die Umgebungsgestaltung (ausgenommen die
Erweiterung des Parkplatzes, auf welche im Sinne der Erwägung lit. c zu
verzichten sei) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 in Zürich unter Bedingungen und Auflagen. Dabei wurde mit
Dispositiv-Ziffer I.1. die Auflage erfasst, dass der Parkplatz lediglich
zum Abstellen für ein einziges Fahrzeug zugelassen sei. Mit
Dispositiv-Ziffer II wurde der private Beschwerdegegner sowie allfällige
Rechtsnachfolger aufgefordert, den bestehenden Parkplatz auf die Masse des mit
Bauentscheid vom 4. Februar 1977 bewilligten Plans zurückzubauen. In
teilweiser Wiedererwägung dieses Entscheids hob die Beschwerdegegnerin 2 die
Dispositiv-Ziffern I.1 und II mit Entscheid vom 28. März 2017
ersatzlos auf. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde (nach einer Rückweisung durch
das Verwaltungsgericht; vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00792, sowie BGr,
20.
September 2018, 1C_468/2018) vom Baurekursgericht gutgeheissen und der
Wiedererwägungsbeschluss vom 28. März 2017 (wieder) aufgehoben. Dieser
Entscheid des Baurekursgerichts wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom
19.
März 2020 (VGr, 19. März 2020, VB.2019.00215) sowie vom
Bundesgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2020 (BGr, 15. Dezember
2020, 1C_286/2020) bestätigt. Demgemäss erwuchsen die
Dispositiv-Ziffern I.1 und II des Entscheids vom 25. Oktober 2016 in
Rechtskraft.
Mit dem im vorliegenden Verfahren
angefochtenen Beschluss wurde angeordnet, den Rückbau dergestalt vorzunehmen,
dass künftig nur ein (einziges) Auto auf der Abstellfläche parkiert werden
könne. Es sei eine 10 cm hohe Holzschwelle um die ursprünglich bewilligte
Parkfläche (strassenseitige Länge von 11,5 m, gartenseitige Länge von
6,5 m, Tiefe von 2,7 m) anzubringen (Dispositiv-Ziffer I i. V. m.
Erwägung lit. h). Nach einer Rückweisung durch das Verwaltungsgericht
(vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00623) wies das Baurekursgericht die
dagegen erhobenen Rekurse nunmehr ab.
4.
Die Beschwerdeführenden beantragen, der angefochtene
Bauentscheid sei dahingehend anzupassen, dass im östlichen, nördlichen und
westlichen Bereich des Parkfeldes fest verbaute, mindestens 0,4 m hohe
Hindernisse aus massiven Steinen oder Metallpfosten montiert werden müssten,
welche einen maximal 5,5 m langen und maximal 2,35 m breiten Bereich
zum Parkieren freiliessen, damit ein Parkieren von mehr als einem Auto
verhindert würde.
4.1
Das
Baurekursgericht zog für die Bestimmung der Geometrie für Parkfelder die
VSS-Norm Parkierung 40 291 als Richtlinie heran und hielt ein
Randparkfeld ausserhalb der Fahrbahn mit einer im Winkel von 45° abgeschrägten
Stirnseite nach Ziff. 11, Abb. 5 der Norm mit dem streitbetroffenen
Parkfeld für vergleichbar. Dessen minimale strassenseitige Länge betrage 6,7
bis 8 m, die minimale Breite 1,9 bis 2 m. Das streitbetroffene
Parkfeld gehe mit einer strassenseitigen Länge von 11,5 m und einer Breite
von 2,7 m deutlich über die genannten minimalen Abmessungen hinaus.
Dennoch sei das ordnungsgemässe Längsparkieren ohne Inanspruchnahme der
Fahrbahn mit zwei üblich dimensionierten Fahrzeugen nicht möglich, selbst wenn
stirnseitig ein Überhang möglich sei. Die Höhe der angeordneten Holzschwelle
von 10 cm entspreche sodann der Höhe von Schrammborden in
Parkierungsanlagen gemäss Ziff. 18.2 der VSS-Norm 40 291. Die Höhe
erscheine deshalb als hinreichend, um ein ungewolltes Überfahren zu verhindern,
was im vorliegenden Zusammenhang genüge.
4.2
Nach
§ 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und
Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen; hierzu dienen der
Verwaltungszwang und die Schuldbetreibung. Kann die Anordnung
einer Verwaltungsbehörde nicht mehr weitergezogen werden oder kommt dem
Weiterzug keine aufschiebende Wirkung zu, so kann sie – nach vorgängiger
Androhung – durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen zwangsweise
vollstreckt werden (§ 30 Abs. 1 lit. b und § 31 Abs. 1 VRG; VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00623, E. 3.2). Die Anordnung
zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustands muss – wie jedes staatliche
Handeln – verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
[BV; SR 101]; BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 4.1; VGr,
7.
Juni 2018, VB.2017.00793, E. 6.2). Stehen der
Vollstreckungsbehörde mehrere verwaltungsrechtliche Sanktionen zur Auswahl, so
hat sie stets die mildeste Massnahme anzuordnen (Tobias Jaag, Kommentar VRG,
§ 30 N. 70 ff.). Das Interesse an der Herstellung des rechtmässigen
Zustandes muss das Interesse des Adressaten am Verzicht auf die Sanktion
überwiegen (vgl. BGE 131 V 263 E. 5.1; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
N. 1459; Jaag, § 30 N. 72). Die privaten Interessen von Nachbarn
treten zu den öffentlichen Interessen hinzu und sind gegen die privaten
Interessen der Bauherrschaft abzuwägen (BGr, 8. Dezember 2022,
1C_365/2022, E. 6; Thomas Wipf/Laura Diener in: Christoph Fritzsche et al.
[Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024,
S. 821).
4.3
Die
Ausdehnung des streitbetroffenen Parkfeldes ist mit Bauentscheid Nr. 02
vom 4. Februar 1977 rechtskräftig bewilligt worden. Die maximal zulässigen
Ausmasse des Parkfeldes (11,5 m strassenseitige und 6,5 m
gartenseitige Länge bei einer Tiefe von 2,7 m) sind sodann mit dem
ebenfalls rechtskräftigen Bauentscheid Nr. 05 vom 25. Oktober 2016
bestätigt worden (BGr, 15. Dezember
2020, 1C_286/2020, E. 6.5; vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00623,
E. 3.4). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, dass das
streitbetroffene Parkfeld mit den Hindernissen auf die Masse von 5,5 m in
der Länge und 2,35 m in der Breite zu reduzieren sei, erfolgt ihr Antrag
verspätet. Vollstreckungsverfügungen sind nur insoweit anfechtbar, als sie
Elemente beinhalten, die nicht schon in der Sachverfügung enthalten und in
jenem Verfahren anfechtbar waren (VGr, 16. Januar 2020, VB.2019.00301,
E. 2.3). Ein Zurückkommen auf die rechtskräftig bewilligte Dimensionierung
des Parkfeldes wäre mit dem Vertrauensschutz des privaten Beschwerdegegners
nicht zu vereinbaren und würde überdies den zulässigen Rahmen einer Vollzugsverfügung
sprengen.
4.4
Sodann ist
zu prüfen, ob der Antrag der Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegner sei
mittels fest verbauter, mindestens 0,4 m hoher Hindernisse aus massiven
Steinen oder Metallpfosten, welche das Parkfeld im bewilligten Umfang einfassen
sollen, an der Überbelegung des streitbetroffenen Parkfeldes zu hindern,
verhältnismässig wäre.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine
Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse
liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in
Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es
muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 149 I 291
E. 5.8; 147 I 346 E. 5.5).
Eine noch höhere Einfassung des Parkfeldes mittels
massiver Steinblöcke oder Metallpfosten wäre zweifelsohne geeignet, eine
Überbelegung des Parkfeldes mit mehr als einem Fahrzeug zu erschweren. Nicht
verhindert werden könnte damit ein Hinausragen von Fahrzeugen in das Wegprofil
des F-Wegs. Insgesamt führte die Massnahme dazu, dass dem privaten Beschwerdegegner
die baurechtswidrige Nutzung des Parkfeldes erschwert würde; die Massnahme
erscheint damit für den Vollzug und die Herbeiführung des rechtmässigen Zustands
grundsätzlich als nicht ungeeignet. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn
der angestrebte Erfolg nicht durch eine gleich geeignete, aber mildere
Massnahme erreicht werden kann (BGE 149 I 291 E. 5.8). Dies ist
vorliegend nicht gegeben; mit der von der Vollzugsbehörde angeordneten
Massnahme, nämlich der Anbringung von 10 cm hohen Holzschwellen um das
bewilligte Parkfeld, ist eine mildere Massnahme vorhanden, die den gleichen
Effekt zeitigt und die Überbelegung des Parkfeldes ebenfalls wirksam verhindert.
Die Masse entsprechen der Höhe von Schrammborden von Parkierungsanlagen (VSS-Norm 40 291 Ziff. 18.2). Es darf mit der Vorinstanz
und der kommunalen Vollzugsbehörde davon ausgegangen werden, dass die
streitbetroffenen Holzschwellen, so sie denn vollständig angebracht und richtig
verankert werden, dem privaten Beschwerdegegner das Abstellen von zwei
Fahrzeugen auf dem Parkfeld verunmöglichen.
Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung, weshalb die
angeordneten Massnahmen nicht ausreichen würden, aus, dass nicht alle Schwellen
angebracht worden seien und dass diejenigen Schwellen, die angebracht worden
seien, nicht fest mit dem Boden verbunden und ungenügend verankert seien. Es
wird Aufgabe der kommunalen Vollzugsbehörde sein, die korrekte und vollständige
Anbringung der Schwellen zu kontrollieren und im Säumnisfalle zur angedrohten
Ersatzvornahme zu schreiten. Sollte sich danach weisen, dass die angeordneten
Massnahmen nicht geeignet sind, um den rechtmässigen Zustand zu gewährleisten,
und weiterhin baurechtswidrige Zustände anzutreffen wären, hätte die kommunale
Baubehörde weitergehende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen.
Zunächst sind die angeordneten, milderen Mittel auszuschöpfen. Die beantragte
Anbringung massiver Steinquader bzw. Metallpfosten wäre ihrerseits allenfalls
baubewilligungspflichtig und würde daselbst dem baurechtlich bewilligten
Zustand widersprechen und damit über das Ziel hinausschiessen. Auch aus diesem
Grund sind die von den Beschwerdeführenden beantragten Massnahmen nicht
anzuordnen. Die von den Beschwerdeführenden beantragten
Anordnungen und Massnahmen zur Herbeiführung des rechtmässigen
Zustands stünden nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zum
angestrebten Ziel; sie erweisen sich als nicht mehr zumutbar und
damit als unverhältnismässig.
4.5
Im
Ergebnis ist der Antrag der Beschwerdeführenden, das Parkfeld weiter zu
verkleinern, auf dem Weg der Vollzugsverfügung nicht (mehr) zu erreichen sowie
der Antrag, höhere Hindernisse zur Vermeidung einer Überbelegung anzubringen,
als nicht verhältnismässig abzulehnen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanzen
sind nicht zu beanstanden.
5.
Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, es sei der
Rückbau der podestartigen Erweiterung auf der Ostseite der Parkierfläche
anzuordnen. In diesem Kontext rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Vorinstanzen.
5.1
Das
Baurekursgericht zog in Erwägung, die podestartige Erweiterung in östlicher
Richtung sei mit dem Bauentscheid Nr. 05 vom 25. Oktober 2016
rechtskräftig bewilligt worden; dies ergebe sich aus den Erwägungen und dem
Gesamtzusammenhang.
5.2
In ihrem
Bauentscheid Nr. 05 vom 25. Oktober 2016 hielt die Bausektion des Stadtrates
von Zürich in Erwägung lit. a) fest, dass es sich beim zu beurteilenden
Plan um den überarbeiteten Umgebungsplan zu dem mit Bauentscheid Nr. 06
vom 7. Januar 2014 bewilligten Gartenhaus und der Gartengestaltung handle.
Dieser Umgebungsplan enthält neben weiteren – vorliegend nicht relevanten –
Elementen der Garten- bzw. Umgebungsgestaltung eine Erweiterung des streitbetroffenen
Parkfeldes. Gelb und damit als "abzubrechendes Bauteil" im Sinne von
§ 4 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997
(BVV; LS 700.6) ist die südöstliche Begrenzung des Parkfeldes dargestellt.
In roter Farbe und damit als "neues Bauteil" im Sinne von § 4 Abs. 2 BVV ist die gartenseitige Verlängerung des Parkfeldes gehalten.
Seitlich ist der Hinweis angebracht, "[d]ie neue Mauer des Nachbargrundstücks
wurde hier übernommen". Mit Bauentscheid Nr. 05 vom 25. Oktober
2016.
erteilte die Bausektion unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche
Bewilligung für die Umgebungsgestaltung, nahm aber die Erweiterung des Parkplatzes
mit Verweis auf die Erwägung lit. c) davon aus. Aus der genannten Erwägung
geht hervor, dass sich die Ausnahme einzig auf die flächenmässige Ausdehnung
des trapezförmigen Parkfeldes bezieht. Weitere Aspekte der Umgebungsgestaltung –
und damit insbesondere die podestartige Aufschüttung – sind von der Ausnahme
nicht erfasst und betroffen. Auch in dieser Hinsicht sind die vorinstanzlichen
Erwägungen somit nicht zu beanstanden; die südöstlich an die Parkierungsfläche anschliessende
Dispositiv
Fläche mit Stützmauer ist demnach rechtskräftig bewilligt. Eine Anordnung zum
Rückbau bzw. zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt daher,
entgegen den Beschwerdeführenden, nicht in Betracht. Sofern sich die Rüge der
Beschwerdeführenden auf die Erweiterung des Plateaus auf dem Nachbargrundstück
Kat.-Nr. 07 beziehen sollte, ist darauf nicht weiter einzugehen; diese
bildet im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand.
5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83
E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
5.4 Die
Erwägungen der Vorinstanz zur Frage des rechtskräftig bewilligten Zustands der
südöstlichen Erweiterung des Plateaus mögen kurz gehalten sein. Für die
Beschwerdeführenden war jedoch ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das
Baurekursgericht hat leiten lassen. Die Vorinstanz hat mit ihren Erwägungen zum
Ausdruck gebracht, dass sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden für
unzutreffend hielt, und hat dies auch begründet. Den Beschwerdeführenden war
ferner die Tragweite des Entscheids ersichtlich und es war ihnen möglich, den
Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen,
wovon nicht zuletzt die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zeugt. Eine
Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist in der
angefochtenen Anordnung nicht auszumachen.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung
steht ihnen bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind die Beschwerdeführenden zu einer
Parteientschädigung an den privaten Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 3'255.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis unter solidarischer Haftung
verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.