VB.2024.00243
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00243
13. März 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26101)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00243
Urteil
der 4.
Kammer
vom 13. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1981 geborener Staatsangehöriger der Mongolei.
Er reiste am 28. Februar 2009 zusammen mit C, geboren 1982, und dem
gemeinsamen Sohn D, geboren 2002, in die Schweiz ein. Gleichentags
ersuchten sie unter falschen Namen um Asyl. Mit Entscheid vom 8. April
2009 trat das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration
[SEM]) auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Gesuchstellenden aus der
Schweiz weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde
ab. A, C und der gemeinsame Sohn verblieben daraufhin in der Schweiz.
Im Jahr 2009 kam die gemeinsame Tochter E zur Welt. Ab dem
13. Mai 2015 galt der Aufenthaltsort von A als unbekannt. Am 26. Juli
2016 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich C sowie den Kindern in
Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine in der Folge
regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2016 kam die gemeinsame
Tochter F zur Welt.
A ersuchte am 11. September 2017 erneut um Asyl. Am
16. Oktober 2017 stellte er beim Migrationsamt ein Gesuch um
Familiennachzug. Das Migrationsamt trat am 27. Oktober 2017 auf das
Familiennachzugsgesuch nicht ein. Am 15. November 2017 lehnte das SEM das
von A gestellte Asylgesuch ab.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2021 ersuchte A beim
Migrationsamt erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs.
Gleichzeitig legten A und C gegenüber dem Migrationsamt ihre richtigen Namen
offen und reichten Kopien ihrer Reisepässe ein. Das Migrationsamt wies das
Gesuch um Familiennachzug am 18. April 2023 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 21. Mai 2023 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 25. März 2024 ab, setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz,
auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens und richtete keine
Parteientschädigung aus. Das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung
sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies die Sicherheitsdirektion
ebenfalls ab.
III.
Am 7. Mai 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin B
als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Weiter sei ihm zu gestatten,
den Entscheid in der Schweiz abzuwarten und bis zum Entscheid über diesen
Antrag im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von Vollzugshandlungen Abstand zu
nehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2024 ordnete das
Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf
Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Mai 2024
auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 15. Mai 2024 stellte das Migrationsamt dem
Verwaltungsgericht die Akten betreffend A und am 19. Dezember 2024 die
Akten betreffend C zu.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 reichten der
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin weitere Unterlagen
sowie eine Kostennote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und
Kindern von aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten
und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte
Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach
pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).
2.2
Unter
Umständen kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Familiennachzug
ergeben. Eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme, die eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Personen beeinträchtigt, ohne dass es möglich
beziehungsweise zumutbar wäre, die familiäre Beziehung andernorts zu leben,
berührt den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise
Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 139 I 330 E. 2.1; VGr, 13. Juli
2023, VB.2023.00152, E. 5.1, und 24. November 2022, VB.2022.00399,
E. 2.1).
Zum vom Recht auf Familienleben geschützten Familienkreis
gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Es fallen aber auch nicht rechtlich
begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich des Rechts auf
Familienleben, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1).
Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ist praxisgemäss zu
bejahen, wenn eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die
Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann
sich auch aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise
Art. 13 Abs. 1 BV ergeben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration
hinausgehender privater Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
(BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine
aufenthaltsbeendende Massnahme den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren würde, kommt der bisherigen
Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem
bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein,
die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9). Nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig
davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
beziehungsweise eine Wegweisung den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben
berührt (BGE 146 I 185 E. 5.2). In der Rechtsprechung ist zudem
anerkannt, dass sich Personen ohne gefestigtes Aufenthaltsrecht, deren
Anwesenheit in der Schweiz aber faktisch als Realität hingenommen wird
beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, unter Umständen
ebenfalls auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen können (BGE 138 I 246 E. 3.3.1; VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183,
E. 5.1.3 f. – 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 2.2.3).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit C verheiratet zu
sein, und ersucht um Familiennachzug, um mit ihr und den gemeinsamen Kindern
zusammenzuleben. Die Vorinstanzen verweigerten dem Beschwerdeführer den
Familiennachzug mit der Begründung, er könne sich nicht auf Art. 44 AIG
berufen, da er mit C lediglich "nach Brauch" verheiratet sei. Die Ehe
sei im Personenstandsregister des Bundes (Infostar) nicht eingetragen und der
Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass eine Ehe bestehe. Zudem würde
das Einkommen von C nicht ausreichen, um den Unterhalt der gesamten Familie zu
decken. Deshalb seien die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt
auf Art. 44 AIG ohnehin nicht erfüllt. Da C und die gemeinsamen Kinder
nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden, könne der
Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus dem
Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK ableiten.
4.
Wie sich nachfolgend zeigt, ist der Entscheid der
Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an diese
zurückzuweisen. Daher kann (vorerst) offenbleiben, ob die Familienangehörigen
des Beschwerdeführers über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn der
Rechtsprechung zum Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verfügen.
5.
5.1
Da es sich
bei der Ehe um eine rechtsbegründende Tatsache handelt, trägt der Beschwerdeführer
hierfür die Beweislast (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00430,
E. 3.3). Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1987.
über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) wird eine im
Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt, sofern sie nicht dem
Ordre public nach Art. 27 IPRG widerspricht (vgl. VGr, 15. Februar
2024, VB.2023.00449, E. 3.2 mit Hinweis). Eine Ehe entfaltet auch ohne
Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister Rechtswirkungen. Kann eine
Ehe aus nicht mit deren Gültigkeit im Zusammenhang stehenden Gründen nicht im
schweizerischen Personenstandsregister eingetragen werden, steht dies einem
Ehegattennachzug nicht entgegen (VGr, 14. März 2012, VB.2012.00034,
E. 4.2).
5.2
Der
Beschwerdeführer und C gaben bereits anlässlich ihrer ersten Befragung im
Asylverfahren am 11. März 2009 an, dass sie seit dem Jahr 2000 verheiratet
seien und ihre Ehe im Jahr 2002 hätten registrieren lassen. Der Beschwerdeführer
reichte zudem einen mongolischen Eheschein sowie zwei Auszüge aus dem
mongolischen Eheregister ein, die bestätigen, dass er und C am 10. Januar
2000.
geheiratet haben beziehungsweise ihre Ehe am 18. Februar 2002
registrieren liessen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 reichte der
Beschwerdeführer überdies ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
3.
Oktober 2024 ein, mit dem die Einträge von C sowie der zwei minderjährigen
Kinder im Zivilstandsregister beziehungsweise im Infostar bereinigt wurden.
Namentlich berichtigte das Bezirksgericht Meilen den Namen von C von "G"
auf "C" und ihren Zivilstand von "unbekannt"
auf "verheiratet seit dem 10. Januar 2000". In den Einträgen der
Kinder berichtigte es den Nachnamen von "I" auf "J", den
Namen der Mutter von "G" auf "C" und den Namen des Vaters
von "H" auf "A". Dieses Urteil des Bezirksgerichts Meilen
ist rechtskräftig.
Spätestens seitdem der Zivilstand von C im
Zivilstandsregister beziehungsweise im Infostar auf "verheiratet seit dem
10.
Januar 2000" geändert wurde, steht fest, dass der Beschwerdeführer
und C nicht bloss "nach Brauch" verheiratet sind. Der Beschwerdeführer
hat die Ehe damit rechtsgenügend belegt. Anders als von den Vorinstanzen
angenommen kann sich der Beschwerdeführer folglich grundsätzlich auf
Art. 44 Abs. 1 AIG berufen.
6.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen
Kinder waren in der Vergangenheit auf Unterstützung durch die Sozialhilfe
angewiesen. Seit dem 22. August 2022 arbeitet C in einem 80%-Pensum als
Pflegeassistentin und verdient Fr. 3'810.70 brutto pro Monat zuzüglich
Kinderzulagen sowie weiterer Zulagen. Per Ende September 2022 konnten sie und
die Kinder sich von der Sozialhilfe lösen.
Der Beschwerdeführer reichte
mehrere Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten der K AG ein. Darin
bestätigt dieser, dass er den Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum anstellen
wolle, sobald der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge.
Zum Zeitpunkt des Entscheids des Beschwerdegegners lag lediglich eine
Arbeitszusicherung für den Beschwerdeführer vor, die fast drei Jahre alt war.
Seither hat der Verwaltungsratspräsident der K AG jedoch mehrfach
bestätigt, den Beschwerdeführer nach wie vor anstellen zu wollen, und dies
nachvollziehbar begründet. Die aktuelle Bestätigung datiert vom 18. April
2024.
Darin sichert die K AG dem Beschwerdeführer einen Bruttolohn von
Fr. 5'000.- zu. Vor diesem Hintergrund ist
nicht mehr von einem künftigen Sozialhilfebezug auszugehen. Auch ein künftiger
Ergänzungsleistungsbezug droht nicht. Die Voraussetzungen von Art. 44
Abs. 1 lit. c und e AIG sind daher heute erfüllt.
7.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer kann, wie dargelegt, nicht mehr mit der Begründung verweigert
werden, der Beschwerdeführer habe seine Ehe nicht nachgewiesen und die Familie
sei künftig auf Sozialhilfe angewiesen. Der Entscheid der Vorinstanz erweist
sich daher zum heutigen Zeitpunkt als rechtsverletzend, weshalb er aufzuheben ist.
Mit den weiteren Voraussetzungen für einen Familiennachzug haben sich die
Vorinstanzen bislang nicht auseinandergesetzt. Es rechtfertigt sich daher, die
Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur erneuten
Prüfung sowie zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
8.2
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in
Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.3
Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerde war begründet, der Beschwerdeführer ist
mittellos und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der
sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Durch die Kostenbelastung
des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der in der
eingereichten Honorarnote geltend gemachte Aufwand von Rechtsanwältin B
ist durch die Bezahlung der Parteientschädigung abgegolten (vgl.
VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00464, E. 6.3 – 3. März 2022,
VB.2021.00580, E. 4.4 – 18. Februar 2021, VB.2020.00399,
E. 4.4).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG
zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2).
Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 25. März 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an
die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.