VB.2024.00244
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00244
27. Februar 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26052)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00244
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1974 geborener Staatsangehöriger Indiens, heiratete am 4. September 2009 im
Kanton Zürich die 1968 geborene Schweizerin B. Im November 2010 reiste er in
die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In den Folgejahren pendelte A
zwischen der Schweiz und E, wo er schon vor der Heirat wohnhaft gewesen war und
seit 1991 einer Erwerbstätigkeit bei der staatlichen Fluggesellschaft D
nachging. Mit Verfügung vom 26. September 2016 wies das Migrationsamt des
Kantons Zürich das im November 2012 gestellte Gesuch von A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab, weil er und B nicht zusammenwohnten. Die Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Anfang Oktober
2023 ersuchte A während eines Aufenthalts in der Schweiz um erneute Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieses Gesuch
wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 ab und forderte
A auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am 14. Februar 2024 zu
verlassen.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den
dagegen erhobenen Rekurs von A und B mit Entscheid vom 25. März 2024 ab
(Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine neue Ausreisefrist bis am
31.
Mai 2024 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens
wurden A und B je zu gleichen Teilen auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und
ihnen in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteienschädigung zugesprochen.
III.
Am 7. Mai 2024 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid vom 25. März 2024 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten A und B zudem um Anordnung eines Vollzugsstopps
gegenüber dem Erstgenannten sowie (eventualiter) um mündliche Anhörung vor
einem Entscheid.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2024 wurde eine
Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres untersagt. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 9. Dezember 2024
reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1
AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend
gemacht werden. Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Schweizerinnen
und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses
zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG).
2.2
Die
Beschwerdeführenden sind seit 2009 verheiratet. Seit November 2010 ist der
Beschwerdeführer in F an der Wohnadresse seiner Ehefrau angemeldet; seinen
Wohnsitz tatsächlich dorthin verlegt hat er allerdings erst im Oktober 2023.
Seither ist das Erfordernis des ehelichen Zusammenwohnens bei ihnen unstreitig
erfüllt.
Ungeachtet dessen begann die Frist für den Familiennachzug bereits
mit der Heirat der Beschwerdeführenden zu laufen und endete im September 2014.
Das streitgegenständliche Gesuch erweist sich somit als verspätet, was von den
Beschwerdeführenden auch nicht infrage gestellt wird.
3.
3.1
Ein
nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).
3.2
Die
Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der
Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem
Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht
ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der
Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder.
Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die
Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach
dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten
bzw. die Ehegattin (BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 3.3 und
E. 4.2 f. mit Hinweisen; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296,
E. 2.2.1).
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine
Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes
Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck
bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen
hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt,
überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG
zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie
an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht
objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185
E. 7.1.1; BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 4.3 mit Hinweisen).
Als wichtiger Grund für den Nachzug eines Ehegatten wurde
in BGE 146 I 185 etwa der Umstand anerkannt, dass der in der Schweiz
lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen neuerdings nicht mehr in der Lage
war, selbstständig zu leben (E. 7.1.2). Auch der Umstand, dass die
Ehegattin im Ausland eine berufliche Karriere verfolgte, erwies sich unter
Würdigung der Gesamtumstände als ein wichtiger Grund (BGr, 22. Mai 2017, 2C_386/2016,
E. 2.3.2). Schliesslich liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn der
nachträgliche Familiennachzug eine Ehegattin betrifft, deren Bewilligung
aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts unbeabsichtigt erloschen ist,
sofern die Ehegemeinschaft intakt geblieben ist (BGr, 10. März 2020,
2C_784/2019, E. 2.3).
3.3
Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert,
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit dem Anspruch
auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (SR 101) vereinbar.
Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen,
und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was die umfassende Interessenabwägung nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann
(nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47
Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht
verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 –
21.
April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019,
2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00384, E. 3.2
– 30. August 2023, VB.2023.00301, E. 3.4.2 – 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.4).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer habe nach der Heirat
mit der Beschwerdeführerin sowohl in der Schweiz als auch in E gelebt, da er
seine gutbezahlte Anstellung bei der Fluggesellschaft D nicht habe aufgeben
wollen bzw. keine Anstellung in der Schweiz gefunden habe. Nach dem Verlust
seiner Anstellung in E habe sich der Beschwerdeführer entschieden, ganz in die
Schweiz zu kommen, zumal die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen
auf seine Anwesenheit und Unterstützung angewiesen sei und sie inzwischen über
genügend finanzielle Mittel verfügten, um ihren Lebensunterhalt lebenslänglich
aus eigenen Mitteln bestreiten zu können.
4.2
Eigenen
Angaben zufolge lernten sich die Beschwerdeführenden 2002 in E kennen. Die
Beschwerdeführerin habe damals bei der Firma G gearbeitet und beruflich mit dem
Beschwerdeführer zu tun gehabt, der (schon seit September 1991) für die
Fluggesellschaft D tätig gewesen sei. Im September 2009 heirateten die
Beschwerdeführenden in der Schweiz in der Absicht – wie sie sagen –, dass der
Beschwerdeführer hierherziehe und eine "tolle Arbeit" finde. Trotz
seinen Bemühungen um eine seinen Fähigkeiten entsprechende Stelle habe sich die
Arbeitssuche aber schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe seinen Posten bei
der Fluggesellschaft D daher vorerst behalten. Die Beschwerdeführerin gab
damals gegenüber dem Beschwerdegegner an, selbst gerade ihre Stelle verloren zu
haben, weshalb der Beschwerdeführer von E aus eine Anstellung in der Schweiz
suche und solange bei seinem bisherigen Arbeitgeber angestellt bleibe. In den
Folgejahren pendelte der Beschwerdeführer zwischen der Schweiz und E. So flog
er gemäss der Beschwerdeführerin circa alle zwei bis drei Wochen für ein paar
Tage in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann ebenfalls
regelmässig in E besucht und oft hätten sie auch gemeinsam Ferien in der
Schweiz und im Ausland verbracht. Im Oktober 2012 teilte die Beschwerdeführerin
dem Beschwerdegegner mit, dass sie im August 2012 eine neue Stelle gefunden
habe und der Beschwerdeführer und sie sich überlegt hätten, das Risiko
einzugehen, "dass A ganz hierher kommt" auf die Gefahr hin, dass er
arbeitslos sein werde. Da sie "jedoch schon als Schweizerin Mühe hatte
einen neuen Job zu finden", sei es für ihn noch schwieriger. Sie wollten
nicht, dass der Beschwerdeführer seinen "sicheren Job aufgibt und in die
Schweiz kommt, um dann in die Arbeitslosigkeit zu fallen". Sie wollten um
keinen Preis Sozialhilfe beziehen. Der Beschwerdeführer habe unterdessen aber
einen Masterabschluss gemacht, um seine Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt
zu erhöhen.
Im September 2016 verweigerte der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer – nach einem mehrjährigen Verfahren – die weitere Verlängerung
der nach der Heirat erteilten Aufenthaltsbewilligung, weil sich sein
Lebensmittelpunkt in E befinde. Kurz zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung in der Schweiz eingereicht. Mit Schreiben
vom 4. Februar 2019 legte ihm das Staatssekretariat für Migration den
Rückzug dieses Gesuchs nahe.
Während der Corona-Pandemie verlor der Beschwerdeführer
seine Anstellung bei der Fluggesellschaft D und war in der Folge als Manager im
Unternehmen seiner Cousine in E tätig sowie in einem Museum. Im August 2022
wurde auch dieses Anstellungsverhältnis aufgelöst. Ein Jahr später verlegte der
Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ganz in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin
hatte kurz zuvor ihre Mutter verloren, was ihrer Aussage nach den Wunsch, den
Beschwerdeführer in ihrer Nähe zu haben, noch verstärkt habe. Die
Beschwerdeführerin leidet ausserdem gemäss den eingereichten ärztlichen
Berichten seit Jahren unter rezidivierenden depressiven Störungen mit
teilweisen schweren Episoden, Nebendiagnose posttraumatisches
Belastungssyndrom, und ist auf die stabile Beziehung und die Präsenz des
Beschwerdeführers angewiesen. Dieser bedeute für die Beschwerdeführerin – seit
dem Tod der Mutter – "die einzige vertrauenswürdige Konstante in ihrem
Leben". Die emotionale und physische Distanz durch die Fernbeziehung der
Eheleute sei vermutlich schon lange ein hinderlicher Aspekt für die
Stabilisierung des Zustands der Beschwerdeführerin gewesen. Ihr gehe es denn
auch merklich besser, seit der Beschwerdeführer im Oktober 2023 dauerhaft zu
ihr gezogen sei. Der Beschwerdeführer unterstütze die Beschwerdeführerin, die
seit September 2020 eine volle IV-Rente bezieht, im Alltag sehr. Seine
beruhigende und strukturierende Präsenz sei für den Genesungsprozess der
Beschwerdeführerin in vielerlei Hinsicht äusserst förderlich.
4.3
Die
Aussagen der Eheleute, die von ihnen zum Beleg eingereichten Fotografien und
die verschiedenen Einträge im Pass des Beschwerdeführers sprechen dafür, dass
die Beschwerdeführenden vor Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs
trotz räumlich getrennter Wohnsituation (Schweiz–E) über Jahre hinweg eine
intakte Ehe unterhielten. Die räumliche Trennung war freiwillig. Die getrennten
Wohnsitze beruhten aber nicht auf dem Desinteresse an einem gemeinsamen
Familienleben, sondern auf objektiv nachvollziehbaren Gründen. So ist
glaubhaft, dass die Eheleute befürchteten, der Beschwerdeführer könnte in der
Schweiz keine Anstellung finden bzw. jedenfalls keine, die seiner universitären
Ausbildung entsprochen hätte und sich auch nur annähernd mit der von ihm in E
über Jahre hinweg bei der Fluggesellschaft D bekleideten sehr guten Position
hätte vergleichen lassen. Letztere Tätigkeit brachte es sodann mit sich, dass
der Beschwerdeführer jeweils zu äusserst günstigen Konditionen in die Schweiz
reisen konnte, weshalb sich seine Besuche nicht auf die üblichen Ferien
beschränkten, sondern sehr viel zahlreicher waren. Auch die Beschwerdeführerin
konnte den Beschwerdeführer häufig in E besuchen, dies, wie sie sagt, für circa
Fr. 100.- bzw. Fr. 200.- für einen Sitz in der Businessclass. Mit dem
Verlust der Anstellung nach bald 30 Jahren im Jahr 2020 fiel diese Möglichkeit
bzw. Annehmlichkeit dahin und konnten sich die Beschwerdeführenden nicht nur
wegen der damals herrschenden Corona-Pandemie nicht mehr gleich oft sehen wie
in den vorangegangenen Jahren. Ohne Anstellung in E lief der Beschwerdeführer
zudem Gefahr, nach Indien weggewiesen zu werden, welches Land er eigenen
Angaben zufolge im Alter von sieben Monaten verlassen hatte und er nur von
Ferienaufenthalten her kennt. So war seine Aufenthaltsbewilligung für E an eine
Erwerbstätigkeit geknüpft und bis April 2024 befristet.
Hinzu kommt, dass die psychische Erkrankung der
Beschwerdeführerin ihren Ärzten zufolge regelmässige ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen erforderlich macht und sie sich
in der Vergangenheit wiederholt, zuletzt im Jahr 2021, auch stationär hat
behandeln lassen müssen. Eine Ausreise nach E und erst recht nach Indien ist
der Beschwerdeführerin daher schon aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.
Bis Juni 2023 lebte überdies mit ihrer Mutter ihre einzige andere nahe
Bezugsperson in der Schweiz, was die Beschwerdeführerin bis dahin von einer
Ausreise abgehalten haben dürfte und heute ihr erhöhtes Bedürfnis nach einer
räumlichen Nähe zum Beschwerdeführer erklärt.
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die
Beschwerdeführenden gegenüber dem Beschwerdegegner stets transparent waren und
ihn über ihre besondere Wohnsituation nicht im Dunkeln liessen. Das heisst, sie
kommunizierten dem Beschwerdegegner offen, dass der Beschwerdeführer zwar in
der Schweiz an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin gemeldet sei, dort
Steuern bezahle und krankenversichert sei, jedoch einer Erwerbstätigkeit in E
nachgehe, wo er aufgewachsen sei und weiterhin über eine Wohnung verfüge.
4.4
Bei einer
Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich somit, dass im vorliegenden
Einzelfall für den nachträglichen Familiennachzug wichtige familiäre Gründe
bestehen und das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG
zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige der
Beschwerdeführenden an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz nicht zu
überwiegen vermag.
Bei diesem Ergebnis ist auf die Durchführung der von den
Beschwerdeführenden eventualiter beantragten mündlichen Anhörung zu verzichten
und braucht auf ihre Rüge, der Beschwerdegegner habe ihren Gehörsanspruch
verletzt, nicht eingegangen zu werden.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der
Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden eine angemessene
Parteientschädigung für das
Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Vertreter der Beschwerdeführenden reichte eine Honorarnote ein, worin ein
Aufwand von insgesamt Fr. 3'228.95 allein für das Beschwerdeverfahren
geltend gemacht wird. Praxisgemäss steht der obsiegenden Partei jedoch keine
volle Entschädigung zu, vielmehr sind ihr nur die notwendigen Kosten zu
ersetzen. Vorliegend ist eine Parteientschädigung im gerichtsüblichen Umfang
von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und von Fr. 1'500.- (jeweils
inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen (vgl. VGr,
27.
Mai 2021, VB.2020.00644, E. 7; ferner ausführlich VGr,
28.
Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 25. März 2024 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2023 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 25. März 2024 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
Der
Beschwerdegegner wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 25. März 2024 verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatsekretariat für Migration (SEM).