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Entscheid

VB.2024.00244

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00244

27. Februar 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26052)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00244

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1974 geborener Staatsangehöriger Indiens, heiratete am 4. September 2009 im

Kanton Zürich die 1968 geborene Schweizerin B. Im November 2010 reiste er in

die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In den Folgejahren pendelte A

zwischen der Schweiz und E, wo er schon vor der Heirat wohnhaft gewesen war und

seit 1991 einer Erwerbstätigkeit bei der staatlichen Fluggesellschaft D

nachging. Mit Verfügung vom 26. September 2016 wies das Migrationsamt des

Kantons Zürich das im November 2012 gestellte Gesuch von A um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab, weil er und B nicht zusammenwohnten. Die Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Anfang Oktober

2023 ersuchte A während eines Aufenthalts in der Schweiz um erneute Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieses Gesuch

wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 ab und forderte

A auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am 14. Februar 2024 zu

verlassen.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den

dagegen erhobenen Rekurs von A und B mit Entscheid vom 25. März 2024 ab

(Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine neue Ausreisefrist bis am

31.

Mai 2024 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens

wurden A und B je zu gleichen Teilen auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und

ihnen in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteienschädigung zugesprochen.

III.

Am 7. Mai 2024 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid vom 25. März 2024 aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen. In

prozessualer Hinsicht ersuchten A und B zudem um Anordnung eines Vollzugsstopps

gegenüber dem Erstgenannten sowie (eventualiter) um mündliche Anhörung vor

einem Entscheid.

Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2024 wurde eine

Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres untersagt. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 9. Dezember 2024

reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1

AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend

gemacht werden. Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Schweizerinnen

und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses

zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

Die

Beschwerdeführenden sind seit 2009 verheiratet. Seit November 2010 ist der

Beschwerdeführer in F an der Wohnadresse seiner Ehefrau angemeldet; seinen

Wohnsitz tatsächlich dorthin verlegt hat er allerdings erst im Oktober 2023.

Seither ist das Erfordernis des ehelichen Zusammenwohnens bei ihnen unstreitig

erfüllt.

Ungeachtet dessen begann die Frist für den Familiennachzug bereits

mit der Heirat der Beschwerdeführenden zu laufen und endete im September 2014.

Das streitgegenständliche Gesuch erweist sich somit als verspätet, was von den

Beschwerdeführenden auch nicht infrage gestellt wird.

3.

3.1

Ein

nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre

Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

3.2

Die

Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der

Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem

Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht

ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der

Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder.

Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die

Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach

dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten

bzw. die Ehegattin (BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 3.3 und

E. 4.2 f. mit Hinweisen; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296,

E. 2.2.1).

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine

Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes

Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck

bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen

hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt,

überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG

zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie

an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht

objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185

E. 7.1.1; BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 4.3 mit Hinweisen).

Als wichtiger Grund für den Nachzug eines Ehegatten wurde

in BGE 146 I 185 etwa der Umstand anerkannt, dass der in der Schweiz

lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen neuerdings nicht mehr in der Lage

war, selbstständig zu leben (E. 7.1.2). Auch der Umstand, dass die

Ehegattin im Ausland eine berufliche Karriere verfolgte, erwies sich unter

Würdigung der Gesamtumstände als ein wichtiger Grund (BGr, 22. Mai 2017, 2C_386/2016,

E. 2.3.2). Schliesslich liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn der

nachträgliche Familiennachzug eine Ehegattin betrifft, deren Bewilligung

aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts unbeabsichtigt erloschen ist,

sofern die Ehegemeinschaft intakt geblieben ist (BGr, 10. März 2020,

2C_784/2019, E. 2.3).

3.3

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert,

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit dem Anspruch

auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK,

SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (SR 101) vereinbar.

Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen,

und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was die umfassende Interessenabwägung nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann

(nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47

Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht

verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 –

21.

April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019,

2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00384, E. 3.2

– 30. August 2023, VB.2023.00301, E. 3.4.2 – 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.4).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer habe nach der Heirat

mit der Beschwerdeführerin sowohl in der Schweiz als auch in E gelebt, da er

seine gutbezahlte Anstellung bei der Fluggesellschaft D nicht habe aufgeben

wollen bzw. keine Anstellung in der Schweiz gefunden habe. Nach dem Verlust

seiner Anstellung in E habe sich der Beschwerdeführer entschieden, ganz in die

Schweiz zu kommen, zumal die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen

auf seine Anwesenheit und Unterstützung angewiesen sei und sie inzwischen über

genügend finanzielle Mittel verfügten, um ihren Lebensunterhalt lebenslänglich

aus eigenen Mitteln bestreiten zu können.

4.2

Eigenen

Angaben zufolge lernten sich die Beschwerdeführenden 2002 in E kennen. Die

Beschwerdeführerin habe damals bei der Firma G gearbeitet und beruflich mit dem

Beschwerdeführer zu tun gehabt, der (schon seit September 1991) für die

Fluggesellschaft D tätig gewesen sei. Im September 2009 heirateten die

Beschwerdeführenden in der Schweiz in der Absicht – wie sie sagen –, dass der

Beschwerdeführer hierherziehe und eine "tolle Arbeit" finde. Trotz

seinen Bemühungen um eine seinen Fähigkeiten entsprechende Stelle habe sich die

Arbeitssuche aber schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe seinen Posten bei

der Fluggesellschaft D daher vorerst behalten. Die Beschwerdeführerin gab

damals gegenüber dem Beschwerdegegner an, selbst gerade ihre Stelle verloren zu

haben, weshalb der Beschwerdeführer von E aus eine Anstellung in der Schweiz

suche und solange bei seinem bisherigen Arbeitgeber angestellt bleibe. In den

Folgejahren pendelte der Beschwerdeführer zwischen der Schweiz und E. So flog

er gemäss der Beschwerdeführerin circa alle zwei bis drei Wochen für ein paar

Tage in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann ebenfalls

regelmässig in E besucht und oft hätten sie auch gemeinsam Ferien in der

Schweiz und im Ausland verbracht. Im Oktober 2012 teilte die Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner mit, dass sie im August 2012 eine neue Stelle gefunden

habe und der Beschwerdeführer und sie sich überlegt hätten, das Risiko

einzugehen, "dass A ganz hierher kommt" auf die Gefahr hin, dass er

arbeitslos sein werde. Da sie "jedoch schon als Schweizerin Mühe hatte

einen neuen Job zu finden", sei es für ihn noch schwieriger. Sie wollten

nicht, dass der Beschwerdeführer seinen "sicheren Job aufgibt und in die

Schweiz kommt, um dann in die Arbeitslosigkeit zu fallen". Sie wollten um

keinen Preis Sozialhilfe beziehen. Der Beschwerdeführer habe unterdessen aber

einen Masterabschluss gemacht, um seine Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt

zu erhöhen.

Im September 2016 verweigerte der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer – nach einem mehrjährigen Verfahren – die weitere Verlängerung

der nach der Heirat erteilten Aufenthaltsbewilligung, weil sich sein

Lebensmittelpunkt in E befinde. Kurz zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits ein

Gesuch um erleichterte Einbürgerung in der Schweiz eingereicht. Mit Schreiben

vom 4. Februar 2019 legte ihm das Staatssekretariat für Migration den

Rückzug dieses Gesuchs nahe.

Während der Corona-Pandemie verlor der Beschwerdeführer

seine Anstellung bei der Fluggesellschaft D und war in der Folge als Manager im

Unternehmen seiner Cousine in E tätig sowie in einem Museum. Im August 2022

wurde auch dieses Anstellungsverhältnis aufgelöst. Ein Jahr später verlegte der

Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ganz in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin

hatte kurz zuvor ihre Mutter verloren, was ihrer Aussage nach den Wunsch, den

Beschwerdeführer in ihrer Nähe zu haben, noch verstärkt habe. Die

Beschwerdeführerin leidet ausserdem gemäss den eingereichten ärztlichen

Berichten seit Jahren unter rezidivierenden depressiven Störungen mit

teilweisen schweren Episoden, Nebendiagnose posttraumatisches

Belastungssyndrom, und ist auf die stabile Beziehung und die Präsenz des

Beschwerdeführers angewiesen. Dieser bedeute für die Beschwerdeführerin – seit

dem Tod der Mutter – "die einzige vertrauenswürdige Konstante in ihrem

Leben". Die emotionale und physische Distanz durch die Fernbeziehung der

Eheleute sei vermutlich schon lange ein hinderlicher Aspekt für die

Stabilisierung des Zustands der Beschwerdeführerin gewesen. Ihr gehe es denn

auch merklich besser, seit der Beschwerdeführer im Oktober 2023 dauerhaft zu

ihr gezogen sei. Der Beschwerdeführer unterstütze die Beschwerdeführerin, die

seit September 2020 eine volle IV-Rente bezieht, im Alltag sehr. Seine

beruhigende und strukturierende Präsenz sei für den Genesungsprozess der

Beschwerdeführerin in vielerlei Hinsicht äusserst förderlich.

4.3

Die

Aussagen der Eheleute, die von ihnen zum Beleg eingereichten Fotografien und

die verschiedenen Einträge im Pass des Beschwerdeführers sprechen dafür, dass

die Beschwerdeführenden vor Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs

trotz räumlich getrennter Wohnsituation (Schweiz–E) über Jahre hinweg eine

intakte Ehe unterhielten. Die räumliche Trennung war freiwillig. Die getrennten

Wohnsitze beruhten aber nicht auf dem Desinteresse an einem gemeinsamen

Familienleben, sondern auf objektiv nachvollziehbaren Gründen. So ist

glaubhaft, dass die Eheleute befürchteten, der Beschwerdeführer könnte in der

Schweiz keine Anstellung finden bzw. jedenfalls keine, die seiner universitären

Ausbildung entsprochen hätte und sich auch nur annähernd mit der von ihm in E

über Jahre hinweg bei der Fluggesellschaft D bekleideten sehr guten Position

hätte vergleichen lassen. Letztere Tätigkeit brachte es sodann mit sich, dass

der Beschwerdeführer jeweils zu äusserst günstigen Konditionen in die Schweiz

reisen konnte, weshalb sich seine Besuche nicht auf die üblichen Ferien

beschränkten, sondern sehr viel zahlreicher waren. Auch die Beschwerdeführerin

konnte den Beschwerdeführer häufig in E besuchen, dies, wie sie sagt, für circa

Fr. 100.- bzw. Fr. 200.- für einen Sitz in der Businessclass. Mit dem

Verlust der Anstellung nach bald 30 Jahren im Jahr 2020 fiel diese Möglichkeit

bzw. Annehmlichkeit dahin und konnten sich die Beschwerdeführenden nicht nur

wegen der damals herrschenden Corona-Pandemie nicht mehr gleich oft sehen wie

in den vorangegangenen Jahren. Ohne Anstellung in E lief der Beschwerdeführer

zudem Gefahr, nach Indien weggewiesen zu werden, welches Land er eigenen

Angaben zufolge im Alter von sieben Monaten verlassen hatte und er nur von

Ferienaufenthalten her kennt. So war seine Aufenthaltsbewilligung für E an eine

Erwerbstätigkeit geknüpft und bis April 2024 befristet.

Hinzu kommt, dass die psychische Erkrankung der

Beschwerdeführerin ihren Ärzten zufolge regelmässige ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen erforderlich macht und sie sich

in der Vergangenheit wiederholt, zuletzt im Jahr 2021, auch stationär hat

behandeln lassen müssen. Eine Ausreise nach E und erst recht nach Indien ist

der Beschwerdeführerin daher schon aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.

Bis Juni 2023 lebte überdies mit ihrer Mutter ihre einzige andere nahe

Bezugsperson in der Schweiz, was die Beschwerdeführerin bis dahin von einer

Ausreise abgehalten haben dürfte und heute ihr erhöhtes Bedürfnis nach einer

räumlichen Nähe zum Beschwerdeführer erklärt.

Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die

Beschwerdeführenden gegenüber dem Beschwerdegegner stets transparent waren und

ihn über ihre besondere Wohnsituation nicht im Dunkeln liessen. Das heisst, sie

kommunizierten dem Beschwerdegegner offen, dass der Beschwerdeführer zwar in

der Schweiz an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin gemeldet sei, dort

Steuern bezahle und krankenversichert sei, jedoch einer Erwerbstätigkeit in E

nachgehe, wo er aufgewachsen sei und weiterhin über eine Wohnung verfüge.

4.4

Bei einer

Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich somit, dass im vorliegenden

Einzelfall für den nachträglichen Familiennachzug wichtige familiäre Gründe

bestehen und das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG

zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige der

Beschwerdeführenden an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz nicht zu

überwiegen vermag.

Bei diesem Ergebnis ist auf die Durchführung der von den

Beschwerdeführenden eventualiter beantragten mündlichen Anhörung zu verzichten

und braucht auf ihre Rüge, der Beschwerdegegner habe ihren Gehörsanspruch

verletzt, nicht eingegangen zu werden.

5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der

Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden eine angemessene

Parteientschädigung für das

Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Vertreter der Beschwerdeführenden reichte eine Honorarnote ein, worin ein

Aufwand von insgesamt Fr. 3'228.95 allein für das Beschwerdeverfahren

geltend gemacht wird. Praxisgemäss steht der obsiegenden Partei jedoch keine

volle Entschädigung zu, vielmehr sind ihr nur die notwendigen Kosten zu

ersetzen. Vorliegend ist eine Parteientschädigung im gerichtsüblichen Umfang

von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und von Fr. 1'500.- (jeweils

inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen (vgl. VGr,

27.

Mai 2021, VB.2020.00644, E. 7; ferner ausführlich VGr,

28.

Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 25. März 2024 sowie die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2023 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 25. März 2024 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt.

Der

Beschwerdegegner wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 25. März 2024 verpflichtet, den

Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatsekretariat für Migration (SEM).