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Entscheid

VB.2024.00245

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00245

4. Dezember 2024Deutsch6 min

(URT.2024.25843)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00245

Urteil

der 1. Kammer

vom 4. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

B,

vertreten durch RA C,

2.

Bausektion des Stadtrates Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 3. November 2021 erteilte die

Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich B die Baubewilligung für den Umbau

eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02

in Zürich.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 15. Dezember 2021 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses. Das Baurekursgericht schrieb den Rekurs am 19. März

2024.

ab.

III.

Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 6. Mai 2024

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

prozessualer Hinsicht beantragte sie sodann die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2024 beantragte B,

es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte

am 16. Mai 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die

Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich verzichtete am 12. Juni 2024

auf eine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 8. August 2024 ersuchte A um

Wiederherstellung der Frist für die Replik. Mit Präsidialverfügung vom 12. August

2024.

wurde das Fristwiederherstellungsgesuch gutgeheissen und der

Beschwerdeführerin erneut Frist zur Replik angesetzt. Am 28. August 2024

replizierte A. Sodann liess sie sich am 27. September 2024 erneut

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bewohnte zum Zeitpunkt der Rekurserhebung die vom strittigen

Umbauvorhaben betroffene Liegenschaft an der D-Strasse 02 in Zürich. Das

Mietverhältnis wurde am 29. Januar 2021 per 31. März 2022 durch den

Vermieter und vorliegenden Beschwerdegegner 1 gekündigt. Mit Entscheid des

Bundesgerichts 4A_452/2023 vom 31. Oktober 2023 wurde die Kündigung

rechtskräftig. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren in der Folge wegen

nachträglichen Wegfalls der Legitimation als gegenstandslos geworden ab.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin.

2.2

2.2.1

Zum Rekurs ist berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Mit dieser

Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe

Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer die Rekurrentin stärker als

beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung

betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse der

Rekurrentin besteht in der Abwendung eines Nachteils bzw. in der Erlangung

eines Nutzens im Falle des erfolgreichen Rekurrierens bzw. Beschwerdeführens.

Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher, tatsächlicher,

wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein (VGr, 27. Oktober 2016,

VB.2016.00343, E. 2.2).

2.2.2

Nach der Rechtsprechung, die im

Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelt

worden ist, kann die Rekurslegitimation nicht nur dem Grundeigentümer, sondern

auch anderweitig Berechtigten, insbesondere Mietern, zukommen. Dabei gelten

allerdings zusätzliche Voraussetzungen. Wird der Wohnwert der Liegenschaft

beeinträchtigt, ist der Mieter (als Nachbar) dann legitimiert, wenn das

Mietverhältnis unbefristet, auf genügend lange Dauer angelegt und nicht

gekündigt ist und er eine Beeinträchtigung des Wohnwertes geltend macht. Der

Mieter darf den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg jedoch nicht dazu nutzen,

seine privatrechtlichen Interessen gegenüber dem Grundeigentümer durchzusetzen

(beispielsweise zur Wahrung eines Mietverhältnisses; VGr, 27. Oktober

2016, VB.2016.00343, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). So haben Mieter oder

Pächter kein Rekursrecht, wenn das fragliche Projekt das von ihnen gemietete

oder gepachtete Gebäude betrifft und das Rechtsmittel nur der

rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Miet- oder Pachtverhältnisses dient.

Mit der Kündigung eines (langfristigen) Mietverhältnisses fällt die

Legitimation dahin (Laura Diener/Thomas Wipf in:

Christoph Fritzsche et al. (Hrsg.), Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 752 f.).

2.2.3

Die Prozessvoraussetzungen

müssen sowohl im Zeitpunkt der Rekurs- oder Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt

der Entscheidfällung gegeben sein. Fällt eine Prozessvoraussetzung während der

Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos

abzuschreiben (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55).

2.3

Mit der

Rechtskraft der per 31. März 2022 ausgesprochenen Kündigung des

Mietverhältnisses am 31. Oktober 2023 fehlt es der Beschwerdeführerin an

der für Mieter zwingenden Legitimationsvoraussetzung eines ungekündigten bzw.

auf Dauer angelegten Mietverhältnisses. Demgemäss ist ihre Legitimation

dahingefallen. Daran ändert der Umstand, dass die Kündigung des

Mietverhältnisses angeblich wegen falscher Pläne erfolgte, nichts, hat die

Überprüfung der Rechtmässigkeit der Kündigung doch auf dem Zivilweg zu erfolgen

und ist dies vorliegend auch geschehen. Sodann liegt auch kein Fall vor, bei

dem auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden

kann. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen hierzu kann verwiesen werden.

Demgemäss hat die Vorinstanz das Verfahren zu Recht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge

der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Mangels Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (§ 16 Abs. 2 VRG) zudem von

vornherein nicht in Betracht. Mangels Obsiegens steht ihr keine

Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG), hingegen ist sie zu einer

angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'655.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.