VB.2024.00245
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00245
4. Dezember 2024Deutsch6 min
(URT.2024.25843)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00245
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
B,
vertreten durch RA C,
2.
Bausektion des Stadtrates Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. November 2021 erteilte die
Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich B die Baubewilligung für den Umbau
eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02
in Zürich.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 15. Dezember 2021 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. Das Baurekursgericht schrieb den Rekurs am 19. März
2024.
ab.
III.
Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 6. Mai 2024
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie sodann die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2024 beantragte B,
es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte
am 16. Mai 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich verzichtete am 12. Juni 2024
auf eine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 8. August 2024 ersuchte A um
Wiederherstellung der Frist für die Replik. Mit Präsidialverfügung vom 12. August
2024.
wurde das Fristwiederherstellungsgesuch gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin erneut Frist zur Replik angesetzt. Am 28. August 2024
replizierte A. Sodann liess sie sich am 27. September 2024 erneut
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin bewohnte zum Zeitpunkt der Rekurserhebung die vom strittigen
Umbauvorhaben betroffene Liegenschaft an der D-Strasse 02 in Zürich. Das
Mietverhältnis wurde am 29. Januar 2021 per 31. März 2022 durch den
Vermieter und vorliegenden Beschwerdegegner 1 gekündigt. Mit Entscheid des
Bundesgerichts 4A_452/2023 vom 31. Oktober 2023 wurde die Kündigung
rechtskräftig. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren in der Folge wegen
nachträglichen Wegfalls der Legitimation als gegenstandslos geworden ab.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin.
2.2
2.2.1
Zum Rekurs ist berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Mit dieser
Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe
Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer die Rekurrentin stärker als
beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung
betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse der
Rekurrentin besteht in der Abwendung eines Nachteils bzw. in der Erlangung
eines Nutzens im Falle des erfolgreichen Rekurrierens bzw. Beschwerdeführens.
Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher, tatsächlicher,
wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein (VGr, 27. Oktober 2016,
VB.2016.00343, E. 2.2).
2.2.2
Nach der Rechtsprechung, die im
Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelt
worden ist, kann die Rekurslegitimation nicht nur dem Grundeigentümer, sondern
auch anderweitig Berechtigten, insbesondere Mietern, zukommen. Dabei gelten
allerdings zusätzliche Voraussetzungen. Wird der Wohnwert der Liegenschaft
beeinträchtigt, ist der Mieter (als Nachbar) dann legitimiert, wenn das
Mietverhältnis unbefristet, auf genügend lange Dauer angelegt und nicht
gekündigt ist und er eine Beeinträchtigung des Wohnwertes geltend macht. Der
Mieter darf den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg jedoch nicht dazu nutzen,
seine privatrechtlichen Interessen gegenüber dem Grundeigentümer durchzusetzen
(beispielsweise zur Wahrung eines Mietverhältnisses; VGr, 27. Oktober
2016, VB.2016.00343, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). So haben Mieter oder
Pächter kein Rekursrecht, wenn das fragliche Projekt das von ihnen gemietete
oder gepachtete Gebäude betrifft und das Rechtsmittel nur der
rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Miet- oder Pachtverhältnisses dient.
Mit der Kündigung eines (langfristigen) Mietverhältnisses fällt die
Legitimation dahin (Laura Diener/Thomas Wipf in:
Christoph Fritzsche et al. (Hrsg.), Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 752 f.).
2.2.3
Die Prozessvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Rekurs- oder Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt
der Entscheidfällung gegeben sein. Fällt eine Prozessvoraussetzung während der
Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos
abzuschreiben (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55).
2.3
Mit der
Rechtskraft der per 31. März 2022 ausgesprochenen Kündigung des
Mietverhältnisses am 31. Oktober 2023 fehlt es der Beschwerdeführerin an
der für Mieter zwingenden Legitimationsvoraussetzung eines ungekündigten bzw.
auf Dauer angelegten Mietverhältnisses. Demgemäss ist ihre Legitimation
dahingefallen. Daran ändert der Umstand, dass die Kündigung des
Mietverhältnisses angeblich wegen falscher Pläne erfolgte, nichts, hat die
Überprüfung der Rechtmässigkeit der Kündigung doch auf dem Zivilweg zu erfolgen
und ist dies vorliegend auch geschehen. Sodann liegt auch kein Fall vor, bei
dem auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden
kann. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen hierzu kann verwiesen werden.
Demgemäss hat die Vorinstanz das Verfahren zu Recht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge
der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Mangels Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (§ 16 Abs. 2 VRG) zudem von
vornherein nicht in Betracht. Mangels Obsiegens steht ihr keine
Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG), hingegen ist sie zu einer
angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'655.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.