Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00246

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00246

27. November 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26818)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00246

Urteil

der

1. Kammer

vom 27. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter José Krause,

Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.

In Sachen

A,

vertreten durch lic.

iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.1 C,

1.2 D,

2.1 E,

2.2 F,

beide vertreten durch RA G,

Beschwerdegegnerschaft,

und

1. Baubehörde Meilen,

vertreten durch RA H,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 erteilte die

Baubehörde Meilen A die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses

mit sechs Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01

und 02 an der I-Strasse 03 in Meilen. Gleichzeitig wurde die im koordinierten

Verfahren ergangene Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom

3. Januar 2022 betreffend die wasserbaupolizeiliche und die

gewässerschutzrechtliche Bewilligung eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben D und C mit Eingabe vom 25. Februar

2022.

sowie F und E mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten im Wesentlichen die

Aufhebung der Bewilligungen. Mit Entscheid vom 26. März 2024 vereinigte

das Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren und hiess es die Rekurse gut.

Der Beschluss der Baubehörde Meilen vom 18. Januar 2022 wurde aufgehoben.

Hinsichtlich der Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom

3.

Januar 2022 schrieb das Baurekursgericht die Rekursverfahren und das

Verfahren betreffend die Erteilung einer wasserbaupolizeilichen und einer

gewässerschutzrechtlichen Bewilligung als gegenstandslos geworden ab.

III.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Die Baudirektion des Kantons Zürich verzichtete am

15.

Mai 2024 auf eine Stellungnahme. Die Baubehörde Meilen verzichtete mit

Schreiben vom 7. Juni 2024 unter Verweis auf die Vorakten sowie die

vorinstanzlichen Rekursantworten auf eine Beschwerdebeantwortung samt

Antragstellung. Das Baurekursgericht beantragte am 7. Juni 2024 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. D und C beantragten am 13. Juni

2024.

die Abweisung der Beschwerde; ebenso F und E am 17. Juni 2024. A

replizierte am 7. Oktober 2024. D und C duplizierten am 17. Oktober

2024.

unter Aufrechterhaltung der gestellten Anträge, ebenso F und E am

21.

Oktober 2024. A triplizierte am 7. November 2024, hielt an seinen

Anträgen fest und ergänzte diese um folgenden Eventualantrag: "Die Akten

seien an die Baubehörde zurückzuweisen zum Beizug von abgeänderten

Projektplänen, welche den Nachweis der Einhaltung von Gebäudehöhe und

Baumassenziffer nach Massgabe des aktuellen Terrains erbringen". D und C

quadruplizierten am 22. November 2024. F und E triplizierten (richtig:

quadruplizierten) am 9. Dezember 2024. A reichte am 6. Januar 2025 eine

weitere Stellungnahme ein. F und E reichten am 20. Januar 2025 eine

weitere Vernehmlassung ein. Dazu nahm A am 10. Februar 2025 Stellung. F

und E reichten am 3. März 2025 ein weiteres Schreiben ein; ebenso A am

17.

März 2025.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 an der I-Strasse 03

liegt in der Wohnzone W 1.8 gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Meilen (BZO). Es grenzt im Norden an die Parzelle Kat.-Nr. 04 der Beschwerdegegner 1.1

und 1.2 (I-Strasse 05). Nördlich derselben liegt das Grundstück Kat.-Nr. 06

(I-Strasse 07) der Beschwerdegegner 2.1 und 2.2, wobei beide

beschwerdegegnerischen Parzellen zur Wohnzone W 1.4 gehören. Den

Eigentümerschaften dieser drei Grundstücke gehört je eine der drei auf den

separaten Grundstücken Kat.-Nrn. 08, 09 und 01 befindlichen

zusammengebauten Garagen, die südlich an das Baugrundstück anschliessen.

Ebenfalls im Süden des Baugrundstücks befindet sich die an dieses und an die

drei Garagenparzellen grenzende, im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der

Grundstücke Kat.-Nrn. 08, 09, 01, 02, 04 und 06 stehende Strassenparzelle

Kat.-Nr. 010, bei der es sich um die Zufahrt von der I-Strasse her

handelt. In der Verlängerung dieser Zufahrt verläuft ein Weg über das

Baugrundstück und das Grundstück Kat.-Nr. 04 bis auf das Grundstück

Kat.-Nr. 06. Östlich des Baugrundstücks verläuft der Dorfbach. Das

Baugrundstück befindet sich an einer von Westen nach Osten abfallenden

Hanglage. Zugleich steigt das Terrain auch im Süd-Nord-Verlauf vom

Baugrundstück zu den beschwerdegegnerischen Grundstücken hin an.

Geplant ist, anstelle des bestehenden Einfamilienhauses

ein Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten und einer Tiefgarage zu errichten. Das

bewilligte Bauvorhaben wird in der Baubewilligung als

"Alternativprojekt" bezeichnet, wobei die Bewilligung für ein

früheres Projekt durch das Baurekursgericht mit rechtskräftigem Entscheid BRGE

II Nr. 0002/2021 vom 19. Januar 2021 aufgehoben wurde.

3.

3.1

Die

Baubewilligung vom 18. Januar 2022 enthält im Zusammenhang mit dem

Terrainverlauf Folgendes: "Bei der Erstellung der heutigen Bauten I-Strasse

07.

bis 03 hat man damals aus mehrheitlich funktional geprägten Gründen eine

intensivere Abgrabung [u. a.

Erschliessungssituation bei den drei bestehenden Garagen etc.] bzw.

Terrainveränderung bewilligt und ausgeführt, welche aktuell eine stark

modulierte Terrainausgangslage darstellt und in Bezug zum historischen Verlauf

Differenzen aufzeigt." Es handle sich dabei um eine "widersprüchliche

Ausgangslage". Die Baubewilligungsbehörde neige dazu, die

"Setzungsschwierigkeiten" nachvollziehen zu können und den

"Spezialfall" zu statuieren. "Ausgangslage für die Gebäudehöhe

und Baumasse bildet der vorliegend förmlich festgelegte Terrainverlauf gemäss

Planaussagen. Demzufolge gilt für das vorliegende Bauvorhaben die verbindliche

Festlegung des relevanten Terrains entsprechend der aufgezeigten

Splitting-Variante [südlicher Bereich entsprechend den geflogenen Höhenkurven 1960er-Jahre

und nordöstlicher Bereich der historische Bodenverlauf der 1920er-/1930er-Jahre]."

Die "förmliche Festlegung" müsse konsequenterweise in vorliegendem

Baubewilligungsbeschluss erfolgen. Ein Ausnahmesachverhalt gemäss § 220

des Bau- und Planungsgesetzes vom 7. September 1975 (PBG) im

eigentlichen Sinne sei nicht gegeben.

3.2

Das

Baurekursgericht erwog, dass vorliegend – auch in Übereinstimmung mit den

Parteien – § 5 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV)

in der vor dem 1. März 2017 in Kraft stehenden Fassung (aABV; vgl. die

Übergangsbestimmung zur Änderung der ABV vom 11. Mai 2016) zur Anwendung

gelange.

Abzustellen sei grundsätzlich auf den bei Einreichung des

Baugesuchs bestehenden Verlauf des Bodens. Die einzige in § 5 aABV

vorgesehene Abweichung von dieser Grundregel bestehe in dem in Abs. 2 normierten

Rückgriff auf frühere Verhältnisse. Wenn die Bewilligungsbehörden bzw. die

Bauherrschaft davon ausgingen, in der Baubewilligung habe die

Bewilligungsbehörde eine abweichende förmliche Feststellung des Terrainverlaufs

vorgenommen, finde ein solches Vorgehen in § 5 aABV keine Stütze. Damit

sei die Bestimmung des gewachsenen Bodens durch die Baubewilligungsbehörde in

rechtsfehlerhafter Weise erfolgt, was zur Aufhebung der angefochtenen

Baubewilligung führe (angefochtener Entscheid, E. 6.2.2).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz "erfülle den Tatbestand der

formellen Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung", indem sie sich

in ihren Erwägungen auf die Beurteilung der Rüge betreffend den Verlauf des

Terrains beschränkt und auf die Behandlung weiterer Rügen verzichtet habe

(Beschwerde, Rz. 6–8).

4.2

Hinsichtlich

der vorinstanzlichen Erwägungen hält der Beschwerdeführer die Anwendung von § 5

aABV zwar für zutreffend. Er anerkennt auch, dass der bestehende Terrainverlauf

nicht Grundlage für die Baubewilligung bildete (Beschwerde, Rz. 18). Der

Beschwerdeführer lässt jedoch sinngemäss geltend machen, es sei unerheblich,

von welchem Verlauf des Terrains ausgegangen werde; die Vorgaben für die

Gebäudehöhe und die Baumassenziffer seien so oder anders eingehalten. Er stellt

sich dabei auf den Standpunkt, dass es sich um einen Mangel des Bauprojekts

handle, der mit einer Nebenbestimmung im Sinne von § 321 PBG geheilt

werden könne. Der Beschwerdeführer habe bereits im vorinstanzlichen

Rekursverfahren dargelegt, dass die Gebäudehöhe und die Baumassenziffer auch

dann eingehalten seien, wenn auf das heute aktuelle Terrain abgestellt werde

(Beschwerde, Rz. 15). Bei seiner Argumentation verweist der

Beschwerdeführer auf eine Besprechung mit dem Bausekretär, gemäss welcher

"die Baubehörde das Projekt nach Massgabe des bestehenden Terrains

behandeln und bewilligen" werde (Beschwerde, Rz. 17). Da das Bauvorhaben

sowohl hinsichtlich der Gebäudehöhe als auch hinsichtlich der Baumassenziffer

die Vorgaben des heute aktuellen Terrainverlaufs einhalte und somit nicht gegen

die Vorschriften des PBG verstosse, sei die Baubewilligung zu erteilen.

5.

5.1

In einem

Entscheid brauchen nicht alle Vorbringen, Behauptungen und Überlegungen der

Parteien wiedergegeben zu werden; die Begründung darf sich auf jene Aspekte

beschränken, die die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet (VGr, 16. April

2015, VB.2014.00611, E. 2.2; 24. Oktober 2013, VB.2013.00467, E. 4.4;

30.

Mai 2012, VB.2012.00179, E. 2.1; Alain Griffel in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 8 N. 33). Hat das

Baurekursgericht die Rekurse aufgrund der Abhandlung einer einzelnen Rüge

gutgeheissen, waren die weiteren tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der

Parteien nicht mehr entscheidrelevant. In einer derartigen Konstellation

besteht praxisgemäss kein Anspruch auf die Behandlung sämtlicher Rügen, was vom

Beschwerdeführer vorliegend auch nicht geltend gemacht wird (vgl. dazu Jürg

Bosshard/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 45). Das

Dispositiv

Baurekursgericht war aus diesen Gründen nicht gehalten, sich mit den übrigen

Einwänden auseinanderzusetzen oder hierzu einen Entscheid zu fällen. Dies

entspricht der gefestigten Praxis im Kanton Zürich (vgl. VGr, 23. März 2023,

VB.2022.00646, E. 8; 9. Mai 2019, VB.2018.00061/VB.2018.00079, E. 5.1;

9. Juni 2016, VB.2015.00507, E. 5.4).

Der Erwägung des Baurekursgerichts, wonach sich aufgrund des

Verfahrensausgangs die Behandlung weiterer Rügen erübrige (angefochtener

Entscheid, E. 6.2.4), ist daher nichts beizufügen. In dieser durch

Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie getragenen Vorgehensweise liegt entgegen

der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers weder eine

Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung.

5.2

5.2.1

Bei Neubauten ist gemäss § 5 Abs. 1 aABV grundsätzlich auf den

aktuellen Verlauf des Bodens abzustellen. Dem entgegengesetzt hat die

Baubewilligungsbehörde im vorliegenden Fall auf frühere Verhältnisse

zurückgegriffen, nämlich auf "geflogene Höhenkurven [aus den]

1960er-Jahren" für den südlichen Bereich des Baugrundstücks und auf den

"historischen Bodenverlauf der 1920er-/1930er-Jahre" für den

nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks. Gemäss § 5 Abs. 2 aABV darf

nur unter bestimmten Voraussetzungen auf frühere Verhältnisse zurückgegriffen

werden. Bei einer Neubaute wie vorliegend wäre dies der Fall, wenn der Boden (lit. a)

innert eines Zeitraums von 10 Jahren vor der Baueingabe in einem im

Zeitpunkt der Ausführung der Baubewilligungspflicht unterliegenden Ausmass

aufgeschüttet und das neue Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder in

einem förmlichen Planungs- oder Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich

als künftig gewachsener Boden erklärt worden ist oder (lit. b) zur

Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet worden ist. Lit. a der Bestimmung

bezieht sich nach dem klaren Wortlaut nur auf Aufschüttungen, nicht aber auf

Abgrabungen. Ist das Terrain nicht aufgeschüttet, sondern – wann auch immer –

abgegraben worden, ist nach Massgabe von § 5 Abs. 1 aABV im Grundsatz

auf den zur Zeit des Baugesuchs bestehenden Terrainverlauf abzustellen (zum

Ganzen Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1163 ff.).

Vorliegend wurden gemäss den

Angaben in der Baubewilligung bei der Erstellung der Liegenschaften I-Strasse 07

bis 03 offenbar Abgrabungen – und nicht wie vom Verordnungstext verlangt

Aufschüttungen – unter anderem für die Erschliessung der drei bestehenden

Garagen vorgenommen und bewilligt. Bereits deshalb ist der Rückgriff auf

frühere Verhältnisse bei der Bestimmung des Terrains ausgeschlossen. Ausserdem

ist aufgrund der Akten erwiesen, dass die Liegenschaften I-Strasse 07 bis

03 vor mehr als zehn Jahren erstellt wurden und die damals vorgenommenen

Terrainveränderungen auch in zeitlicher Hinsicht im Rahmen von § 5

Abs. 2 aABV nicht berücksichtigt werden können. Wie das Baurekursgericht

im angefochtenen Entscheid zu Recht erwogen hat, besteht für ein Vorgehen,

wonach im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens für die Beurteilung des

fraglichen Vorhabens der gewachsene Boden abweichend festgelegt werden kann,

wie es im zurzeit geltenden § 5 Abs. 2 ABV unter bestimmten

Voraussetzungen vorgesehen ist, bei der Anwendbarkeit von § 5 aABV keine

gesetzliche Grundlage (angefochtener Entscheid, E. 6.2.2).

5.2.2

Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere

Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des

rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die

gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen

(§ 321 Abs. 1 PBG). Durch Nebenbestimmungen wie Auflagen können

mithin lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Die

Möglichkeit, nach § 321 Abs. 1 PBG vorzugehen, entfällt, wenn die

Mängel eine wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung

des Projekts erfordern. Die Anordnung von Nebenbestimmungen kommt mit anderen

Worten nicht in Betracht, wenn ohne grösseren planerischen Aufwand nicht

beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen

und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht (vgl. dazu ausführlich

bspw. VGr, 16. Mai 2025, VB.2024.00227, E. 4.6.4 mit Hinweisen).

Sollte der Beschwerdeführer aus

den Erwägungen des Baurekursgerichts und dem Inhalt der Baubewilligung folgern,

das Terrain sei lediglich für die Baumassenziffer und die Gebäudehöhe relevant,

so ist ihm darin nicht zu folgen. Aus dem Zusammenhang von § 5 aABV mit Art. 18

BZO 1997, welcher gewisse Grundmasse regelt, kann nicht geschlossen werden, der

gewachsene Boden bzw. die (hoheitliche) Festlegung des Terrains eines

Baugrundstücks sei nur für die Gebäudehöhe und die Baumassenziffer relevant.

Davon ging richtigerweise auch das Baurekursgericht aus (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 6.2.1) und macht dies die Rekursgegnerschaft zu Recht

geltend. Der gewachsene Boden dient darüber hinaus als Ausgangspunkt für das

Messen von weiteren Gebäudeparametern, namentlich den Grenzabständen von

Nachbargrundstücken gemäss § 269 f. PBG, dem Mehrhöhenzuschlag gemäss

§ 270 Abs. 2 PBG, der Definition von Voll-, Dach- und Untergeschossen

gemäss § 275 f. PBG, von unterirdischen Bauten gemäss

§ 2b ABV, Unterniveaubauten gemäss § 2c ABV sowie der

Fassadenflucht und -linie gemäss § 6 f. ABV (vgl. BGr, 5. Januar 2005,

1P.327/2004, E. 3.4; Christian Berz/Antonio Frigerio, in Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz [Hrsg.], Zürcher Bau- und

Planungsrecht, 7. A., Wädenswil 2024 S. 1497, vgl. dazu auch

S. 1420).

Die in den dem Baugesuch beigelegten Plänen dargestellte

Terrainlinie beruht vorliegend auf unzutreffenden Grundlagen und erweist sich

daher als insgesamt fehlerhaft. Zudem enthalten die eingereichten Baupläne

keine hinreichenden Angaben zum bestehenden Terrain und sind somit als

unvollständig zu beurteilen. Angesichts dieser wesentlichen Mängel, welche

erhebliche Auswirkungen auf das Bauvorhaben haben, liegt kein im Sinne von § 321 PBG behebbarer Mangel der Baubewilligung vor. Eine Behebung im Rahmen einer

Nebenbestimmung oder durch nachträgliche Einreichung ergänzender Unterlagen ist

ausgeschlossen.

5.2.3

Nichts an dieser Beurteilung ändert der Umstand, dass die Bauherrschaft das

Projekt nach Aussagen der Baubehörde auch auf der Grundlage "des

bestehenden Terrains" (im Sinne des gewachsenen Bodens gemäss § 5

Abs. 1 aABV) hätte eingeben können (vgl. E. 4.2 hiervor). Es ist

deshalb nicht weiter auf den Inhalt der Besprechung zwischen dem Bausekretär

der Gemeinde und der Bauherrschaft einzugehen, welche im Vorfeld der Baueingabe

stattgefunden hat, zumal der Bausekretär ohnehin keine verbindlichen Aussagen

darüber machen kann, was die Baubehörde hypothetisch bewilligen würde.

Sollte der Beschwerdeführer

schliesslich geltend machen, die Baubewilligung verstehe unter der

"Splitting-Variante" die gleichzeitige Anwendung von § 5 aABV

und § 5 ABV (Replik, Rz. 37), steht dies im Widerspruch zum Grundsatz

der Rechtssicherheit nach Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV).

Dieser gewährleistet die Voraussehbarkeit und Beständigkeit des Rechts (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 625) und schliesst aus, dass auf einen Sachverhalt mehrere Fassungen

derselben Norm zugleich Anwendung finden. Aus den jeweiligen

Übergangsbestimmungen ergibt sich, wann neues Recht altes ersetzt, womit eine

parallele Anwendung zweier Fassungen ausgeschlossen ist.

5.2.4

Die Rüge, es handle sich bei der Festsetzung des Terrains um einen Mangel

des Bauprojekts, der mit einer Nebenbestimmung im Sinne von § 321 PBG

geheilt werden könne, ist unbegründet.

6.

Der Beschwerdeführer reichte den (materiellen)

Eventualantrag erst in der Triplik und damit zu spät ein (vgl. Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 23 N. 13), weshalb auf diesen nicht weiter

einzugehen ist.

7.

7.1 Nach dem

Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen.

7.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer

ist überdies zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 und Abs. 3

VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 800.-- Zustellkosten,

Fr. 5'800.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 einerseits

sowie der Beschwerdegegnerschaft 2 andererseits eine Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren von je Fr. 1'500.- (total Fr. 3'000.-) zu

entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligten;

b) das Baurekursgericht.