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Entscheid

VB.2024.00247

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00247

25. Juni 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25478)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00247

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

Durchsetzungshaft (G.-Nr. GI240051-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet

sich seit dem 28. März 2024 in Durchsetzungshaft. Am 18. April 2024

beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich, die mit Urteil vom 30. März 2024 bestätigte

Durchsetzungshaft um zwei Monate bis 28. Juni 2024 zu verlängern. Mit

Entscheid vom 19. April 2024 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die

Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 19. Juni 2024. Den Antrag von A betreffend Feststellung der

Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung wies es ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A

am 9. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragte, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. April 2024

bzw. die angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft aufzuheben und ihn

unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei festzustellen, dass die

Inhaftierung vom 28. März 2024 bis zur Haftentlassung rechtswidrig gewesen

sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der

Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwältin B als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. Mai 2024 auf eine

Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 beantragte das

Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 3. Juni

2024.

mit unveränderten Anträgen. Am 7. Juni 2024 ging die Honorarnote der

Rechtsbeiständin ein. Am 14. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer eine

Noveneingabe per E-Mail, welche er auf entsprechende Aufforderung hin am 17. Juni

2024.

– leicht ergänzt – auch noch postalisch einreichte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78

AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen

sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Beschwerde ist durch den

Einzelrichter zu behandeln.

1.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der

zwischenzeitlich (am 14. Juni 2024) erfolgten Entlassung des

Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft ist dessen aktuelles und

praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und

Überprüfung des Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK

geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indessen

regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches

Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Es ist daher vom

Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses

abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verlängerung der

Durchsetzungshaft.

2.1

Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise

aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die

rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung

aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um

der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern

die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere

Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

2.2

Die Durchsetzungshaft kann für einen Monat

angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr

Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung der

zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer von

18.

Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2

i. V. m. Art. 79 AIG). Die Haftverlängerung

erfolgt bei der Durchsetzungshaft mit einem gewissen Automatismus, da sie

voraussetzt, dass die Behörden den Vollzug der Aus- oder Wegweisung nicht

weiter vorantreiben können. Vorbehältlich neuer Sachumstände beschränkt sich

die Prüfung daher darauf, ob das renitente Verhalten weiter anhält und die Haft

weiterhin zumutbar ist (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc.

2015, S. 207).

2.3

Das Instrument der Durchsetzungshaft hat

den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen

Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der

Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder

Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre

Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das

letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt,

den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat

verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein.

Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall

zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet

bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 m. w. H.).

3.

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, er habe am 27. Februar

2023.

beim Bundesasylzentrum persönlich ein erneutes Asylgesuch gestellt. Der

diesbezügliche Abschreibungsbeschluss vom 27. März 2023 hätte nicht erfolgen dürfen und sei

offensichtlich unrechtmässig. Das Asylgesuch vom 27. Februar 2023 sei fälschlicherweise ungeprüft

geblieben. Demzufolge sei die

Durchsetzungshaft unrechtmässig.

3.1

Mit der Stellung eines Asylgesuchs

entfällt nach Art. 42 AsylG die Verpflichtung zur Ausreise; der Ausländer

ist berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben.

Stellt der Ausländer während der Durchsetzungshaft ein Asylgesuch, fällt der

Haftzweck der Durchsetzungshaft dahin und die Aufrechterhaltung der

Durchsetzungshaft ist nicht mehr zulässig (BGE 140 II 409 E. 2.3.2 ff.).

3.2

Die Vorinstanz erwog, das erneute

Asylgesuch des Antragsgegners sei durch das Staatssekretariat für Migration am

27.

März 2023 als gegenstandslos abgeschrieben geworden. Dieser Entscheid

sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und der Antragsgegner habe in der

Folge von der Möglichkeit eines Mehrfachgesuchs keinen Gebrauch gemacht.

Demzufolge sei davon auszugehen, dass derzeit kein Asylgesuch des

Antragsgegners hängig sei, welches der Durchsetzungshaft entgegenstehe.

3.2.1

Als Erstes ist festzuhalten, dass Einwände

bezüglich der Rechtmässigkeit von Entscheiden im Asyl-, Bewilligungs- oder

Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen sind und

nicht (erstinstanzlich) durch den Haftrichter. Der Haftrichter hat sich

grundsätzlich nur zu vergewissern, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Nur wenn der

Wegweisungs- bzw. der diesem zugrunde liegende Bewilligungsentscheid

offensichtlich unzulässig, d. h.

geradezu willkürlich, erscheint, darf bzw. muss der Haftantrag verweigert

werden (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 2.3.1 f. m. H.).

3.2.2

Das (erneute) Asylgesuch

des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2023 ist mit der Begründung als

gegenstandslos abgeschrieben worden, dass er den Behörden im Bundesasylzentrum

während fünf Tagen nicht zur Verfügung gestanden habe, was er anlässlich der

Hafteinvernahme bestätigte. Laut Mitteilung der Betreuungsorganisation vom 21. März

2023.

habe er die ihm zugewiesene Unterkunft am 14. März 2023 verlassen und

galt danach als verschwunden bzw. untergetaucht.

3.2.3

Der Abschreibungsbeschluss vom 27. März 2023 bezüglich des

erneuten Asylgesuchs vom 27. Februar 2023 ist, wie die Vorinstanz

zutreffend ausführte, dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter eröffnet

worden und in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dass dieser

offensichtlich unzulässig bzw. geradezu willkürlich gewesen wäre, ergibt sich

aus den Akten nicht. Ferner hat der Beschwerdeführer

in der Folge auch kein Mehrfachgesuch gestellt.

3.3

Damit war

im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids kein Asylgesuch mehr hängig, welches der Durchsetzungshaft entgegengestanden

hätte. Insofern ist das Feststellungsbegehren, dass die Inhaftierung vom 28. März

2024.

bis zur Haftentlassung rechtswidrig gewesen sei, abzuweisen.

3.3.1

Allerdings ist das SEM am 13. Juni 2024 auf das Gesuch des

Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 eingetreten und hat das Asylverfahren

wieder aufgenommen. Seine entsprechende Eingabe vom 14. Juni 2024 ist als

echtes Novum im vorliegenden Verfahren beachtlich: Entscheidet das

Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind

neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene

Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Das massgebliche

Beweismittel bezieht sich auf eine bereits im vorinstanzlichen Verfahren

behauptete Tatsache, sodass kein Verstoss gegen das Novenrecht gegeben ist (§ 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 13).

Es rechtfertigt sich auch aus prozessökonomischen Gründen, diesen neu

eingetretenen Sachverhalt als echtes Novum im Verfahren zu berücksichtigen

(vgl. Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 24 m. H.). Dies ist auch deshalb

unproblematisch, da sich damit der Streitgegenstand nicht verändert.

3.3.2

Mit der Wiederaufnahme des

Asylverfahrens ist die Verpflichtung zur Ausreise nach Art. 42 AsylG

entfallen und der Beschwerdeführer berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens

in der Schweiz zu verbleiben. Damit ist auch der Haftzweck der

Durchsetzungshaft dahingefallen und die Aufrechterhaltung der Durchsetzungshaft

nicht mehr zulässig (vgl. oben E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 140 II 409 E. 2.3.2 ff.).

Dies hat die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der bis zum 19. Juni

2024.

bewilligten Haftanordnung zur Folge. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juni

2024.

indes bereits aus der Haft entlassen wurde, erübrigt sich eine

entsprechende Anordnung.

3.3.3

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Juni 2024 einen

Anspruch auf Genugtuung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung

dieses Anspruchs nicht

zuständig ist. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 lit. a

des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 entscheiden über Ansprüche

Privater gegen den Kanton die Zivilgerichte. Insofern ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

4.

4.1

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen

beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs

(Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend sind die Kosten aus Billigkeitsgründen auf die

Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.).

Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos. Ebenfalls aus Billigkeitsgründen ist der Beschwerdeführer für

das Beschwerdeverfahren mit einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung ist an seine

Rechtsvertreterin auszurichten, unter Anrechnung an die Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung (siehe sogleich).

4.2

4.2.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn

die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§16 Abs. 2 VRG).

4.2.2

Der Gesuchsteller erscheint als mittellos im Sinne des Gesetzes und die

Beschwerde war nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht

einfachen Fragestellung war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner

Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16

N 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu

entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen. Diese reichte am 3. Juni 2024 ihre

Honorarnote und am 17. Juni 2024 deren Ergänzung ein. Der geltend gemachte

Stundenaufwand (total 17,49 Stunden à Fr. 220.-) sowie die Auslagen (samt Dolmetscherkosten) von total

Fr. 276.60 erscheinen mit

Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden

rechtlichen Fragen gerade noch als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2

GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf total Fr. 4'458.50 (inkl. MWST). Daran

anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die

Rechtsvertreterin mit Fr. 3'458.50 zu entschädigen ist. Schliesslich

ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils

des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 19. April 2024

wird aufgehoben. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Dem Beschwerdeführer wird in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6.

Rechtsanwältin B wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'458.50 aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Rechtsanwältin B wird für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWST)

zulasten der Kasse des Verwaltungsgerichts zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Bundesamt für Migration;

d) die Gerichtskasse.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (SR 142.20)

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)