VB.2024.00247
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00247
25. Juni 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25478)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00247
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft (G.-Nr. GI240051-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet
sich seit dem 28. März 2024 in Durchsetzungshaft. Am 18. April 2024
beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich, die mit Urteil vom 30. März 2024 bestätigte
Durchsetzungshaft um zwei Monate bis 28. Juni 2024 zu verlängern. Mit
Entscheid vom 19. April 2024 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die
Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 19. Juni 2024. Den Antrag von A betreffend Feststellung der
Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung wies es ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A
am 9. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragte, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. April 2024
bzw. die angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft aufzuheben und ihn
unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei festzustellen, dass die
Inhaftierung vom 28. März 2024 bis zur Haftentlassung rechtswidrig gewesen
sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der
Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwältin B als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. Mai 2024 auf eine
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 beantragte das
Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 3. Juni
2024.
mit unveränderten Anträgen. Am 7. Juni 2024 ging die Honorarnote der
Rechtsbeiständin ein. Am 14. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer eine
Noveneingabe per E-Mail, welche er auf entsprechende Aufforderung hin am 17. Juni
2024.
– leicht ergänzt – auch noch postalisch einreichte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78
AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen
sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Beschwerde ist durch den
Einzelrichter zu behandeln.
1.2
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der
zwischenzeitlich (am 14. Juni 2024) erfolgten Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft ist dessen aktuelles und
praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und
Überprüfung des Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK
geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indessen
regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches
Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Es ist daher vom
Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses
abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verlängerung der
Durchsetzungshaft.
2.1
Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise
aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die
rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung
aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um
der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern
die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
2.2
Die Durchsetzungshaft kann für einen Monat
angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr
Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung der
zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer von
18.
Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2
i. V. m. Art. 79 AIG). Die Haftverlängerung
erfolgt bei der Durchsetzungshaft mit einem gewissen Automatismus, da sie
voraussetzt, dass die Behörden den Vollzug der Aus- oder Wegweisung nicht
weiter vorantreiben können. Vorbehältlich neuer Sachumstände beschränkt sich
die Prüfung daher darauf, ob das renitente Verhalten weiter anhält und die Haft
weiterhin zumutbar ist (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc.
2015, S. 207).
2.3
Das Instrument der Durchsetzungshaft hat
den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen
Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der
Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder
Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre
Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das
letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt,
den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat
verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein.
Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall
zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet
bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 m. w. H.).
3.
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, er habe am 27. Februar
2023.
beim Bundesasylzentrum persönlich ein erneutes Asylgesuch gestellt. Der
diesbezügliche Abschreibungsbeschluss vom 27. März 2023 hätte nicht erfolgen dürfen und sei
offensichtlich unrechtmässig. Das Asylgesuch vom 27. Februar 2023 sei fälschlicherweise ungeprüft
geblieben. Demzufolge sei die
Durchsetzungshaft unrechtmässig.
3.1
Mit der Stellung eines Asylgesuchs
entfällt nach Art. 42 AsylG die Verpflichtung zur Ausreise; der Ausländer
ist berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben.
Stellt der Ausländer während der Durchsetzungshaft ein Asylgesuch, fällt der
Haftzweck der Durchsetzungshaft dahin und die Aufrechterhaltung der
Durchsetzungshaft ist nicht mehr zulässig (BGE 140 II 409 E. 2.3.2 ff.).
3.2
Die Vorinstanz erwog, das erneute
Asylgesuch des Antragsgegners sei durch das Staatssekretariat für Migration am
27.
März 2023 als gegenstandslos abgeschrieben geworden. Dieser Entscheid
sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und der Antragsgegner habe in der
Folge von der Möglichkeit eines Mehrfachgesuchs keinen Gebrauch gemacht.
Demzufolge sei davon auszugehen, dass derzeit kein Asylgesuch des
Antragsgegners hängig sei, welches der Durchsetzungshaft entgegenstehe.
3.2.1
Als Erstes ist festzuhalten, dass Einwände
bezüglich der Rechtmässigkeit von Entscheiden im Asyl-, Bewilligungs- oder
Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen sind und
nicht (erstinstanzlich) durch den Haftrichter. Der Haftrichter hat sich
grundsätzlich nur zu vergewissern, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Nur wenn der
Wegweisungs- bzw. der diesem zugrunde liegende Bewilligungsentscheid
offensichtlich unzulässig, d. h.
geradezu willkürlich, erscheint, darf bzw. muss der Haftantrag verweigert
werden (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 2.3.1 f. m. H.).
3.2.2
Das (erneute) Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2023 ist mit der Begründung als
gegenstandslos abgeschrieben worden, dass er den Behörden im Bundesasylzentrum
während fünf Tagen nicht zur Verfügung gestanden habe, was er anlässlich der
Hafteinvernahme bestätigte. Laut Mitteilung der Betreuungsorganisation vom 21. März
2023.
habe er die ihm zugewiesene Unterkunft am 14. März 2023 verlassen und
galt danach als verschwunden bzw. untergetaucht.
3.2.3
Der Abschreibungsbeschluss vom 27. März 2023 bezüglich des
erneuten Asylgesuchs vom 27. Februar 2023 ist, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte, dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter eröffnet
worden und in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dass dieser
offensichtlich unzulässig bzw. geradezu willkürlich gewesen wäre, ergibt sich
aus den Akten nicht. Ferner hat der Beschwerdeführer
in der Folge auch kein Mehrfachgesuch gestellt.
3.3
Damit war
im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids kein Asylgesuch mehr hängig, welches der Durchsetzungshaft entgegengestanden
hätte. Insofern ist das Feststellungsbegehren, dass die Inhaftierung vom 28. März
2024.
bis zur Haftentlassung rechtswidrig gewesen sei, abzuweisen.
3.3.1
Allerdings ist das SEM am 13. Juni 2024 auf das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 eingetreten und hat das Asylverfahren
wieder aufgenommen. Seine entsprechende Eingabe vom 14. Juni 2024 ist als
echtes Novum im vorliegenden Verfahren beachtlich: Entscheidet das
Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind
neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene
Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Das massgebliche
Beweismittel bezieht sich auf eine bereits im vorinstanzlichen Verfahren
behauptete Tatsache, sodass kein Verstoss gegen das Novenrecht gegeben ist (§ 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 13).
Es rechtfertigt sich auch aus prozessökonomischen Gründen, diesen neu
eingetretenen Sachverhalt als echtes Novum im Verfahren zu berücksichtigen
(vgl. Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 24 m. H.). Dies ist auch deshalb
unproblematisch, da sich damit der Streitgegenstand nicht verändert.
3.3.2
Mit der Wiederaufnahme des
Asylverfahrens ist die Verpflichtung zur Ausreise nach Art. 42 AsylG
entfallen und der Beschwerdeführer berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens
in der Schweiz zu verbleiben. Damit ist auch der Haftzweck der
Durchsetzungshaft dahingefallen und die Aufrechterhaltung der Durchsetzungshaft
nicht mehr zulässig (vgl. oben E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 140 II 409 E. 2.3.2 ff.).
Dies hat die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der bis zum 19. Juni
2024.
bewilligten Haftanordnung zur Folge. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juni
2024.
indes bereits aus der Haft entlassen wurde, erübrigt sich eine
entsprechende Anordnung.
3.3.3
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Juni 2024 einen
Anspruch auf Genugtuung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung
dieses Anspruchs nicht
zuständig ist. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 lit. a
des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 entscheiden über Ansprüche
Privater gegen den Kanton die Zivilgerichte. Insofern ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
4.
4.1
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen
beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs
(Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend sind die Kosten aus Billigkeitsgründen auf die
Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.).
Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos. Ebenfalls aus Billigkeitsgründen ist der Beschwerdeführer für
das Beschwerdeverfahren mit einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung ist an seine
Rechtsvertreterin auszurichten, unter Anrechnung an die Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung (siehe sogleich).
4.2
4.2.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn
die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§16 Abs. 2 VRG).
4.2.2
Der Gesuchsteller erscheint als mittellos im Sinne des Gesetzes und die
Beschwerde war nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht
einfachen Fragestellung war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner
Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16
N 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu
entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen. Diese reichte am 3. Juni 2024 ihre
Honorarnote und am 17. Juni 2024 deren Ergänzung ein. Der geltend gemachte
Stundenaufwand (total 17,49 Stunden à Fr. 220.-) sowie die Auslagen (samt Dolmetscherkosten) von total
Fr. 276.60 erscheinen mit
Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden
rechtlichen Fragen gerade noch als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2
GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf total Fr. 4'458.50 (inkl. MWST). Daran
anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die
Rechtsvertreterin mit Fr. 3'458.50 zu entschädigen ist. Schliesslich
ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils
des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 19. April 2024
wird aufgehoben. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
6.
Rechtsanwältin B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'458.50 aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Rechtsanwältin B wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWST)
zulasten der Kasse des Verwaltungsgerichts zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Bundesamt für Migration;
d) die Gerichtskasse.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (SR 142.20)
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)