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Entscheid

VB.2024.00250

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00250

19. September 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25656)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00250

Urteil

der 3. Kammer

vom 19. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Bausektion der Stadt Zürich,

2. Amt für Hochbauten der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 17. Mai 2023 bewilligte die Bausektion des Stadtrats von

Zürich der durch das Amt für Hochbauten vertretenen Stadt Zürich die Umnutzung

des Alterswohnheims "Gesundheitszentrum für das Alter" auf dem Grundstück

Kat.-Nr. WO4510 an der Kalchbühlstrasse 118 in Zürich in ein

Pflegeheim ("Haus zur Demenz") sowie innere Umbauten des bestehenden

Gebäudes.

B und A rekurrierten dagegen am 23. Juni 2023 an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der

Baubewilligung unter Entschädigungsfolge. Das Baurekursgericht führte das

Verfahren unter der Nummer 03.

B. Mit

Beschluss vom 5. September 2023 erteilte die Bausektion des Stadtrats von

Zürich der durch das Amt für Hochbauten vertretenen Stadt Zürich die

baurechtliche Bewilligung für die Umgebungsgestaltung des Gesundheitszentrums

für das Alter.

Erwägungen

II.

B und A führten am 11. Oktober 2023 beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich Rekurs gegen den Beschluss vom

5.

September 2023 und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung unter

Entschädigungsfolge. Das Baurekursgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 04.

Mit Entscheid vom 22. März 2024 vereinigte es die beiden Rekursverfahren

(E. 1), trat auf den Rekurs im Verfahren 03 nicht ein

(Dispositivziffer I), wies den Rekurs im Verfahren 04 ab

(Dispositivziffer II), auferlegte die Gerichtskosten der vereinigten Verfahren

von insgesamt Fr. 5'205.- A und B (Dispositivziffer III) und

verweigerte Letzteren die Zusprechung einer Parteientschädigung

(Dispositivziffer IV).

III.

Am 7. Mai 2024 führten B und A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 22. März 2024 sowie der

Bauentscheide vom 5. September 2023 und 17. Mai 2023 seien der Stadt

Zürich die nachgesuchten Baubewilligungen zu verweigern; soweit der

Bauentscheid vom 17. Mai 2023 nicht aufgehoben werde, seien die Kosten-

und Entschädigungsfolgen des diesen betreffenden Rekursverfahrens Nr. 03

vollständig der Bausektion des Stadtrats von Zürich und dem Amt für Hochbauten

der Stadt Zürich aufzuerlegen. Das Baurekursgericht beantragte am 7. Juni

2024.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion des

Stadtrats von Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024

die Abweisung des Rechtsmittels. Das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024, unter

Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Die Bausektion des Stadtrats von Zürich verzichtete am 8. Juli 2024

auf Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort des Amts für Hochbauten vom

24.

Juni 2024. B und A hielten mit Eingabe vom 19. August 2024 an

ihren Anträgen fest. Die Bausektion des Stadtrats verzichtete am

28.

August 2024 auf Stellungnahme hierzu. Das Amt für Hochbauten liess

sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Als dauerhafte Mieter der nur durch die Strassenparzelle

Kat.-Nr. 05 vom hier interessierenden Baugrundstück bzw. von der in die

streitbetroffene Umgebungsgestaltung einbezogenen Freifläche getrennten

Liegenschaft Kat.-Nr. 06 sind die Beschwerdeführenden, welche am

vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen nicht

durchgedrungen sind, grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (§ 338a des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Da

auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück liegt vollständig innerhalb des

kartografischen Siedlungsgebiets gemäss dem kantonalen Richtplan und ist gemäss

der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO 2016, AS 700.100) der

Wohnzone W4b sowie der Freihaltezone Parkanlagen und Plätze FP zugewiesen.

Das in der Wohnzone W4b gelegene Altersheim soll zu einem Pflegeheim (Haus

zur Demenz) umgenutzt werden; in diesem Zusammenhang sind innere Umbauten

geringen Ausmasses geplant. Ausserdem soll im Rahmen der Umgebungsgestaltung

eine teilweise Neuanlegung des bestehenden Durchgangswegs, welcher durch die

Freihaltezone FP verläuft und die Nidelbadstrasse mit der Kalchbühlstrasse

verbindet, erfolgen und dieser mit einer zusätzlichen (überwiegend in der

Freihaltezone FP gelegenen) Wegschlaufe zu einem Rundweg ergänzt werden. Der

Rundweg soll an den Aussensitzplatz des Alters- bzw. Pflegeheims angeschlossen

werden. Das Wegnetz soll sodann mit einem 1,5 m hohen Diagonalgeflechtzaun

eingefasst werden, wobei zwei mit einem Code-Schliesssystem gesicherte Tore den

Eintritt und Durchgang von der Nidelbadstrasse und von der Kalchbühlstrasse her

gewährleisten sollen. Der Zaun soll von einer Hecke mit Krautsaum eingefasst

werden; zudem sollen eine Eiche gepflanzt und ein Zierbaum versetzt werden.

Entlang des Rundwegs sind verschiedene Sitzgelegenheiten wie Bänke vorgesehen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz ist auf den gegen die Umnutzung des bestehenden Altersheims in ein

Pflegeheim gerichteten Rekurs der Beschwerdeführenden (Verfahren 03) nicht

eingetreten, weil diese nicht rechtzeitig die Zustellung des betreffenden

baurechtlichen Entscheids verlangt und somit ihr Rekursrecht verwirkt hätten.

Im Rahmen einer Eventualbegründung erwägt die Vorinstanz, die umstrittene

Umgebungsgestaltung bilde rechtlich keine unabdingbare Voraussetzung für die

Bewilligung der Umnutzung und der damit verbundenen inneren Umbauten. Umgekehrt

sei dies ebenso wenig der Fall, weshalb die beiden Bewilligungen nicht der

Koordinationspflicht unterlägen und eine Verletzung der Einheit der

Baubewilligung, wie sie die Beschwerdeführenden rügten, ausser Frage stehe. Der

Rekurs im Verfahren 03 sei deshalb auch materiell unbegründet.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, es sei keine Aussteckung erfolgt, weshalb

sie erst "nach der Publikation, beim Anblick der Bautafel im Januar

2023" auf das Bauprojekt aufmerksam geworden seien. Entgegen der

Vorinstanz gehe es auch nicht um ein nicht aussteckungsfähiges Projekt, sondern

um eine zu Unrecht unterlassene Aussteckung. Der "Demenzpfad" sei von

Beginn weg baulicher Bestandteil der am 17. Mai 2023 bewilligten Umnutzung

vom Alters- zum Pflegeheim gewesen, weshalb in Anbetracht des Grundsatzes der

Einheit von Baubewilligungen bzw. dem Verbot von etappierten Baueingaben die

beiden strittigen Vorhaben hätten in einem einheitlichen Verfahren beurteilt

bzw. bewilligt werden müssen. Wenn ein zwingender Zusammenhang zwischen der

Umnutzung und dem "Demenzpfad" verneint würde, sei dennoch der

vorinstanzliche Kostenentscheid zu ändern, weil die Beschwerdeführenden aus

prozessualer Vorsicht zur Rekurserhebung gezwungen gewesen seien und dies auf

die zu Unrecht unterlassene Aussteckung und die anfängliche Unvollständigkeit

der Baueingabe zurückzuführen sei.

3.3

Die

Vorbringen der Beschwerdeführenden verfangen nicht: Bei der mit Beschluss vom

17.

Mai 2023 bewilligten Umnutzung sowie den inneren Umbauten handelt es

sich nicht um ein im Sinn des § 311 Abs. 1 PBG

darstellbares Vorhaben,

welches vor der öffentlichen Bekanntmachung des Baugesuchs hätte ausgesteckt werden

müssen (zum Umfang der Aussteckungspflicht vgl. Daniel Kunz/Markus Lanter in:

Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,

Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 471). Die

Beschwerdeführenden räumen überdies ein, dass sie noch im Januar 2023 – und

somit während der bis 2. Februar 2023 dauernden Planauflage – Kenntnis vom

fraglichen Bauvorhaben erhielten. Weshalb sie nicht rechtzeitig bzw. innert der

Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG hätten um Zustellung des baurechtlichen

Entscheids ersuchen können sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Weiter oblag es den Beschwerdeführenden, im

Rekursverfahren ihre Legitimation und mithin darzulegen, inwiefern sie über

eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen

Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen,

zumal jedenfalls mit Bezug auf die streitbetroffene Umnutzung des bestehenden

Alterszentrums und dessen innere Umbauten von geringem Ausmass nicht

offensichtlich ist, welcher praktische Vorteil den Beschwerdeführenden aus

einer Gutheissung ihres Rechtsmittels erwüchse bzw. welchen persönlichen,

konkreten Nachteil sie damit abwenden wollen. Die bereits vor der Vorinstanz

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden äusserten sich dazu indes nicht. Die

Vorinstanz ist im Ergebnis auch deshalb zu Recht nicht auf den Rekurs im

Verfahren 03 eingetreten.

3.4

Eine

Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ist nach dem Gesagten nicht

angezeigt.

4.

4.1

Umstritten

und zu prüfen ist sodann, ob die Vorinstanzen die Bewilligungsfähigkeit der

Abänderung des bestehenden Durchgangswegs zwischen der Nidelbad- und der Kalchbühlstrasse

zu einem Rundweg sowie der weiteren baulichen Massnahmen auf dem in der

Freihaltezone gelegenen Bereich des Baugrundstücks bejahen durften. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht angefochtene Entscheide

grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin prüft, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, sowie die

ungenügende oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 VRG). Eine Überprüfung der Angemessenheit

steht dem Verwaltungsgericht hingegen regelmässig – und so auch hier – nicht zu

(§ 50 Abs. 2 VRG).

4.2

Nach

§ 61 PBG sind als (kommunale) Freihaltezonen oder Erholungszonen die

Flächen auszuscheiden, die für die Erholung der Bevölkerung nötig sind

(Abs. 1); der Freihaltezone können ferner Flächen zugewiesen werden, die

ein Natur- und Heimatschutzobjekt bewahren oder der Trennung und Gliederung der

Bauzonen dienen (Abs. 2). In der Stadt Zürich werden gekennzeichneten

Bereichen in Freihaltezonen gemäss Art. 81 BZO 2016 verschiedene

Zweckbestimmungen zugewiesen. Im Bereich des hier interessierenden

Baugrundstücks gilt die Zweckbestimmung "Parkanlagen und Plätze"

(Freihaltezone FP).

4.3

Befindet

sich eine in einem Nutzungsplan festgesetzte Freihaltezone – wie die hier

interessierende – vollständig innerhalb des nutzungsplanerisch ausgeschiedenen

Baugebiets, ist Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

(RPG, SR 700) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise

nicht anwendbar; in solchen Fällen unterstehen Bauten und Anlagen in der

betreffenden Freihaltezone dem kantonalen Recht (VGr, 16. September 2021,

VB.2021.00335, E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die Bewilligungszuständigkeit

verbleibt mit Bezug auf solche "innenliegenden" Freihaltezonen bei

den kommunalen Behörden (Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a

nutshell, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, S. 72).

Im kantonalen Recht beurteilt sich die Zulässigkeit von

Bauten und Anlagen in der Freihaltezone nach der Bestimmung des § 40 PBG,

welche nach § 62 Abs. 1 PBG auch für kommunale Freihaltezonen gilt.

Danach dürfen in der Freihaltezone nur solche oberirdischen Bauten und Anlagen

erstellt werden, die der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der

Freiflächen dienen und die den Zonenzweck nicht schmälern (§ 40

Abs. 1 Satz 1 PBG). Unter Bewirtschaftung ist die landwirtschaftliche

Nutzung, unter Bewerbung die sonstige Nutzung zu verstehen (Monika Mörikofer,

Bauten und Anlagen in Freihalte- und Erholungszonen, in: PBG aktuell 1/2017,

S. 5 ff., 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Zonenkonformität

eines Bauvorhabens in der Freihaltezone ist deren Zwecksetzung entscheidend

(Mörikofer, S. 8). Es ist mithin zuerst aufgrund der Richtplanung

festzustellen, welcher Zweck der konkreten Freihaltezone selbst zukommt

(Antonio Frigerio/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 626).

4.4

Wie die

Vorinstanz darlegt, liegt das Baugrundstück gemäss dem Regionalen Richtplan

Stadt Zürich am Rand eines allgemeinen Erholungsgebiets und befindet sich im

Bereich eines Vernetzungskorridors. In den allgemeinen Erholungsgebieten steht

die ruhige, landschaftsbezogene Erholung im Vordergrund. Die Infrastrukturen

für die Erholung beschränken sich auf Wege und punktuelle sowie untergeordnet

flächige, einfach rückbaubare Erholungsangebote wie namentlich

Sitzgelegenheiten (Regionaler Richtplan Stadt Zürich, Stand 7. März 2023,

Richtplantext, S. 67 und 74). Als durchgehende Bänder mit

einheimischer, naturnaher Bepflanzung dienen Vernetzungskorridore der

funktionalen Verbindung von Populationen in getrennten Lebensräumen. Sie

erhöhen die Durchlässigkeit der Landschaft. In allen Vernetzungskorridoren sind

Baumbestände möglichst zu erhalten oder zu erweitern (Regionaler Richtplan

Stadt Zürich, Stand 7. März 2023, Richtplantext, S. 86 und 88,

auch zum Folgenden). Als Vernetzungskorridor vom Typ Landschaft dient der hier

interessierende vor allem der übergeordneten Vernetzung für grossräumige

Wanderbewegungen von Wildtieren und ist er durch seine parkartigen Flächen

ausgeprägt.

Im kommunalen Richtplan der Stadt Zürich ist die hier

interessierende Freihaltezone als Freiraum mit besonderer Erholungsfunktion vom

Typ B "Parkanlagen (nutzungsoffene, vorwiegend grüne Freiräume

innerhalb des Siedlungsgebiets), Plätze (nutzungsoffene, vorwiegend befestigte

Flächen, die für die Erholungsnutzung relevant sind), Friedhofe"

ausgewiesen (Kommunaler Richtplan Siedlung Landschaft, öffentliche Bauten und

Anlagen der Stadt Zürich [kommunaler Richtplan SLÖBA], Stand 10. April

2021, Richtplantext, S. 72). Als siedlungsnaher Erholungsraum soll der

bestehende Freiraum gemäss seiner Zwecksetzung erhalten und bei Bedarf

verbessert werden (kommunaler Richtplan SLÖBA, Richtplantext, S. 89, auch

zum Nachstehenden). Der Erholungswert für die allgemeine Öffentlichkeit soll

etwa in bestehenden Gartenarealen mittels Durchwegung und der Schaffung von

öffentlichen Aufenthaltsflächen erhöht werden.

4.5

Im hier

interessierenden, auf das Baugrundstück entfallenden Bereich ist die durchwegte

Freihaltezone als Park gestaltet und dient sie als solcher der Erholung der

lokalen Bevölkerung. Daneben kommt ihr die Funktion eines ökologischen

Vernetzungskorridors zu. Die Zonenkonformität des umstrittenen Bauvorhabens ist

mithin aufgrund dessen Auswirkungen auf diese Zwecksetzungen zu beurteilen

(nachfolgend E. 5).

5.

5.1

Die Stadt

Zürich hat zwecks effizienter und rechtsgleicher Beurteilung der

Zonenkonformität von Bauten, Anlagen und Nutzungen in den städtischen

Freihaltezonen FP den "Praxisleitfaden FP" erarbeitet. Gemäss

der Beilage "Freiraumbeschriebe" zum Praxisleitfaden FP umfasst die

hier interessierende Freihaltezone FP "WO_03_Neubühl" sehr

unterschiedliche Bereiche und ist der Kategorie "Quartierpark"

zugewiesen. Im Norden (und damit auch im Bereich des hier interessierenden

Baugrundstücks) wird die Nutzung umschrieben mit "unterteilte, hügelige,

extensive Wiesenfläche mit grossen Bäumen, Sitzbänken und Fahnenmasten".

Sie stellt eine Grünverbindung im Freiraumsystem von quartierweiter Bedeutung

dar. Der Praxisleitfaden FP hält mit Bezug auf die Nutzung von

Quartierpärken/Nachbarschaftspärken fest, diese seien vielfältig nutzbar und

nutzungsoffen auf der ganzen Fläche. Sie dienten der aktiven und der ruhigen

Erholung, böten die Möglichkeit zu sozialem Austausch, zum Spielen, Bewegen,

Flanieren, Beobachten, Ruhen, Lesen, Picknicken, Feiern und Reden. Sie wiesen

eine mittlere Nutzungsdichte auf und strahlten auf das Quartier oder die

Nachbarschaft aus. In einem Quartierpark/Nachbarschaftspark sind gemäss dem

Praxisleitfaden FP etwa Bäume, Sträucher und Hecken, die Beleuchtung von Wegen,

Sitzgelegenheiten wie Bänke oder Stühle, Tische, Abfallbehälter, Treppen und

Rampen, Mauern, Geländer, Zufahrtssperren sowie Orientierungstafeln, Wegweiser

und Hinweise betreffend Verkehrs- und Verhaltensregeln als zonenkonform

einzuschätzen.

5.2

Die

Vorinstanz erwägt, die geplanten baulichen Massnahmen liessen sich mit den in

der Richtplanung angestrebten Zielen und den im Praxisleitfaden FP statuierten

Grundsätzen vereinbaren. Die Fusswege, die Hecke und die Sitzgelegenheiten

stellten im Sinn des Praxisleitfadens FP zulässige Ausstattungs- und

Infrastrukturelemente dar. Die Tore mit dem Code-Schliesssystem seien

hinsichtlich ihrer Ausstrahlung und der Beanspruchung der Freihaltezone mit im

Praxisleitfaden als zulässig erachteten Elementen (Mauern, einem Geländer oder

einer Zufahrtssperre) vergleichbar. Die baulichen Elemente dienten unmittelbar

der Bewerbung der Freifläche. So dienten die Wege der Zugänglichkeit, und die

Sitzgelegenheiten gewährleisteten Erholungs- und Aufenthaltsqualität.

Die in einer Hecke versteckte Umzäunung mit durch Eingabe

eines Codes zu öffnenden Toren machten einen Teil der streitbetroffenen

Freihaltezone FP für eine zusätzliche Nutzergruppe, nämlich die dementen

Quartierbewohnerinnern und -bewohner, selbständig zu Erholungszwecken nutzbar,

ohne dass dadurch andere Nutzergruppen ausgeschlossen würden. Diesbezüglich sei

insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Code zum Öffnen der Tore direkt bei

diesen niedergeschrieben werden solle, so dass nicht demente Benutzerinnen und

Benutzer wie bisher und ohne wesentliche Zeitverzögerung durch die Parkanlage

spazieren und diese daneben auch für andere Nutzungen beanspruchen könnten. Die

Multifunktionalität und Öffentlichkeit des Parks blieben gewährleistet. So

stünden die Flächen auch nach der Umsetzung der baulichen Massnahmen

verschiedenen Nutzergruppen zu unterschiedlichen Zwecken (etwa zum Flanieren,

Verweilen, Ruhen, Lesen und Beobachten) zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden bezweckten die baulichen Massnahmen nicht ausschliesslich

die Nutzung als Demenzweg durch die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner des

Pflegeheims, sondern auch weitere Erholungsnutzungen durch die übrige

Quartierbevölkerung. Die Nutzbarmachung der Parkanlage (auch) für demente Personen

widerspreche der Zwecksetzung der Parknutzung nicht.

Die Funktion als wichtige Grünverbindung im

Freihaltesystem werde sodann durch die geplanten baulichen Massnahmen nicht

eingeschränkt. Der Park bleibe vielmehr trotz der zusätzlichen Wegfläche und

der Einzäunung üppig begrünt, zumal auch eine neue Hecke mit Krautsaum sowie

eine Eiche gepflanzt würden. Auch den mit dem regionalen Richtplan angestrebten

Zielen des Vernetzungskorridors stünden die baulichen Massnahmen nicht

entgegen. Der bestehende Grünzug bleibe erhalten. Die geplante Hecke mit

Krautsaum schaffe zusätzliche Leitstrukturen für Vögel und Kleinsäuger. Auch

die Ziele einer ruhigen, landschaftsbezogenen Erholung sowie von

nutzungsoffenen, grünen Freiräumen würden nicht beeinträchtigt. Es würden

mithin keine zonenfremden Elemente erstellt, sondern nur solche, welche die

Erholungsnutzung insgesamt beförderten. Insbesondere stelle auch die Umzäunung

in einer Gesamtbetrachtung eine der Erholungsnutzung durch die

Quartierbevölkerung dienende bauliche Massnahme dar, da damit ermöglicht werde,

dass nicht nur die gesunden Quartierbewohnerinnen und -bewohner den Park

(selbständig) nutzen könnten, sondern im Sinn der Inklusion auch die dementen

Bewohnerinnen und Bewohner des Gesundheitszentrums für das Alter, welche ebenso

zur Quartierbevölkerung gehörten.

5.3

5.3.1

Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz zunächst vor, sie habe nicht

hinreichend untersucht, ob die im regionalen Richtplan festgehaltene Funktion

des Vernetzungskorridors, nämlich der Gewährleistung von Leitstrukturen für

Vögel, Fledermäuse und Kleinsäuger, auch bei Umsetzung der streitbetroffenen

baulichen Massnahmen noch gegeben sei, und machen geltend, der geplante Zaun

führe "zur praktisch vollständigen Abwürgung der Korridorfunktion für

Kleinsäuger". Auch würde der ohnehin schon äusserst enge Korridor

"[m]it der streitgegenständlichen Demenzpfadanlage" von 32 m auf

weniger als 8 m verengt.

5.3.2

Inwiefern der hier interessierende Zaun, welcher mit einer freiwachsenden

Hecke eingefasst werden soll, zu einer Beeinträchtigung des

Vernetzungskorridors namentlich für Kleinsäuger führen soll, legen die

Beschwerdeführenden nicht näher dar. Auch im Rekursverfahren brachten sie

hierzu nur vor, es dürfte jedenfalls notorisch sein, dass Tiere keine

Zahlencodes eingeben könnten. Die Beschwerdegegnerin 1 hielt dem im

Rekursverfahren entgegen, dass die Begrünung des Areals durch die geplante

zusätzliche Bepflanzung gestärkt und die ökologische Durchlässigkeit aufgrund

der Ausgestaltung des Zauns als Diagonalgeflecht gewährleistet sei. Dem ist

zuzustimmen: Die Hecke mit Krautsaum stellt eine wertvolle Leitstruktur dar und

führt somit zu einer Stärkung der ökologischen Vernetzung auf dem

streitbetroffenen Areal der Freihaltezone. Ein Zaun mit einem Diagonalgeflecht

stellt sodann bei üblicher Ausgestaltung (auch) für sich auf dem Boden

fortbewegende Kleinsäuger kein unüberwindbares Hindernis dar, indem eine genügende

Maschenweite gewählt und/oder das Geflecht mit hinreichend Abstand zum Boden

verspannt werden kann. Hinweise dafür, dass eine diesen Anforderungen nicht

genügende Ausführung des Zauns geplant wäre, lassen sich den Akten nicht

entnehmen. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des

Vernetzungskorridors durch die streitbetroffene Einzäunung der Wegschlaufe ist

deshalb zu verneinen. Dass die weiteren geplanten baulichen Massnahmen,

namentlich die Wegschlaufe und die Sitzgelegenheiten, die ökologische Durchlässigkeit

in relevanter Weise beeinträchtigten, machen die Beschwerdeführenden zu Recht

Dispositiv

nicht geltend. Demnach stösst auch die Rüge, wonach die baulichen Veränderungen

zu einer Verengung des Korridors führten, ins Leere.

5.4

5.4.1

Die Beschwerdeführenden kritisieren sodann sinngemäss, die Umgestaltung

führe dazu, dass das auf dem Baugrundstück gelegene Areal der Freihaltezone der

öffentlichen Nutzung entzogen und der Betriebsinfrastruktur des künftigen

Pflegeheims zugeschlagen werde. Die Naherholungsfunktion gehe dadurch verloren.

Es solle auch nicht die Freihaltezone für Demente zugänglich gemacht, sondern

eine "betriebsnotwendige Infrastruktur" für das Pflegeheim bzw. ein

"weglaufsichere[r] Aufenthaltsbereich[…] im Freien" geschaffen

werden. Die Vorinstanz unterlasse sodann die erforderliche Abwägung der auf dem

Spiel stehenden Interessen, stünden "dem Interesse an der

Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Naturbereichs durch Demenzkranke […] ja

diverse Interessen entgegen", etwa die ökologische Vernetzung, die

siedlungsgeografische Gliederungsfunktion und die Qualität als naturbelassener

Bereich auch als Rückzugsgebiet für Erholungssuchende.

5.4.2

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, schliessen die geplanten

baulichen Massnahmen bzw. die dadurch ermöglichte Nutzung des Freiraums auch

durch die künftigen Bewohnenden des Alterswohnheims Erholungsnutzungen durch

andere Personen in objektiver Hinsicht nicht aus. Auch wird mit den baulichen

Massnahmen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keine

"heimspezifische, betriebsspezifische Infrastruktur" geschaffen; die

Wegschlaufe sowie die Sitzgelegenheiten stehen vielmehr jedermann zur

Verfügung. Die der Erholung dienende Infrastruktur wird mithin für alle

Nutzerinnen und Nutzer erweitert, was mit einer Verbesserung der bisherigen

Nutzungsmöglichkeiten für die Bevölkerung einhergeht. Den bisherigen

Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Besuchenden ist es sodann weiterhin möglich,

die Freihaltezone im Bereich des Baugrundstücks zu durchqueren. Dass sie hierzu

an den beiden geplanten Toren jeweils einen Code eingeben müssen, führt zu

keiner relevanten Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und erscheint mit Blick

darauf, dass durch diese bauliche Massnahme die selbstständige Nutzung eines

Teils der Freihaltezone durch die künftigen Heimbewohnerinnen und -bewohner

ermöglicht wird, auch ohne Weiteres als zumutbar.

5.4.3

Dass die ökologische Vernetzung durch das geplante Bauvorhaben nicht

beeinträchtigt wird, wurde bereits aufgezeigt (oben E. 5.3). Auch

erweitern die vorgesehenen Änderungen in der Parkanlage die

Nutzungsmöglichkeiten für die Gesamtbevölkerung und befördern sie damit den

Erholungszweck (oben E. 5.4.2). Jedenfalls im hier interessierenden

Bereich kommt der streitbetroffenen Freihaltezone schliesslich nicht nur gemäss

ihrer Zweckbestimmung (oben E. 4.4), sondern auch faktisch höchstens eine ganz

untergeordnete siedlungsgeografische Gliederungsfunktion zu. Deren

Beeinträchtigung ist nicht zu befürchten, nachdem die umstrittenen baulichen

Massnahmen die Begrünung des Freiraums nicht in relevanter Weise schmälern

werden.

5.4.4

Zu Recht weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass die künftigen

Heimbewohnerinnen und -bewohner ebenso zur Quartierbevölkerung gehören wie

bereits dort ansässige Personen. Weshalb ihnen daher, wie von den

Beschwerdeführenden sinngemäss gefordert, die Nutzung des Erholungsraums nur im

Rahmen von begleiteten Spaziergängen zugebilligt, nicht aber eine möglichst

eigenständige Nutzung ermöglicht werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die

Eingrenzung der Wegschlaufe und der Sitzgelegenheiten durch den – künftig

durch die Hecke versteckten – Zaun sowie die beiden Tore sind geeignete und

erforderliche bauliche Massnahmen, um den künftigen Quartierbewohnerinnen und

-bewohnern des Alterszentrums Kalchbühl eben diese möglichst selbstständige

Teilhabe am öffentlichen Erholungsraum zu ermöglichen. Die streitbetroffenen

baulichen Elemente dienen damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden

nicht einem zonenfremden Zweck, sondern der Nutzung des Quartierparks und

mithin Erholungszwecken.

5.5 Zusammenfassend

ist mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen ergänzend verwiesen werden kann

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2), festzuhalten,

dass es sich beim geplanten Bauvorhaben um ein zonenkonformes handelt. Die

Vorinstanzen verletzten folglich kein Recht, indem sie die baulichen Massnahmen

bewilligten bzw. die erteilte Baubewilligung schützten. Daran ändert nichts,

dass Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen an anderen Standorten kein

vergleichbarer öffentlicher Erholungsraum bzw. nur das Institutionsgelände zur

Verfügung stehen mag.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gemeinwesen hat in der Regel – und so auch hier –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten

von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die

Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Folglich bleibt auch dem

Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung verwehrt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 5'230.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).