VB.2024.00254
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00254
20. August 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25592)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00254
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
diese substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend gerichtliche
Überprüfung der Dublin-Haft (G.-Nr. GI240061-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 26. April
2024 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG bis
14. Juni 2024 in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werde.
Erwägungen
II.
A beantragte am 26. April 2024 sinngemäss die
Überprüfung der Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich.
Letzteres bestätigte mit Urteil vom 30. April 2024 die Haftanordnung und
wies den sinngemässen Antrag auf Haftentlassung ab.
III.
Hiergegen
erhob A am 10. Mai 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
unverzügliche Haftentlassung anzuordnen. Eventuell sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt
zurückzuweisen; subeventuell sei festzustellen, dass die angeordnete Haft
unrechtmässig sowie unangemessen gewesen sei. Des Weiteren beantragte er, es
sei ihm zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung
zu gewähren und Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche
Rechtsbeiständin einzusetzen sowie auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu
verzichten.
Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. Mai 2024 auf eine
Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 beantragte das Migrationsamt,
auf die Beschwerde nicht einzutreten, und teilte mit, dass der Beschwerdeführer
am 14. Mai 2024 aus der Dublin-Vorbereitungshaft entlassen worden sei. Der
Beschwerdeführer replizierte am 27. Mai 2024, hielt an den gestellten
Rechtsbegehren fest und ergänzte die Kostennote.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78
AIG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer.
1.2
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Mit der zwischenzeitlich (am 14. Mai 2024) erfolgten
Entlassung des Beschwerdeführers aus der Dublin-Vorbereitungshaft ist dessen
aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde
und Überprüfung des Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK
geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indes
regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches
Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen und
auch zum Folgenden). Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf
das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zudem auf eine Beschwerde
ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen
jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall
kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung
im öffentlichen Interesse liegt. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend
gegeben. Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen
schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 6. Juni 2023 einen
Nichteintretensentscheid mit einer anschliessenden Wegweisung in den für den
Beschwerdeführer zuständigen Staat, die Niederlande. Dieser Entscheid erwuchs
am 14. Juni 2023 in Rechtskraft, womit der Beschwerdeführer am Folgetag,
dem 15. Juni 2023, zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre. Dieser
Ausreiseaufforderung kam er nicht nach, weshalb der Vollzug der Rückführung
durch das Migrationsamt des Kanton Zürich eingeleitet wurde. Zwei am 17. August
2023.
bzw. 7. September 2023 geplante Flüge nach Amsterdam mussten
annulliert werden, da der Beschwerdeführer zuerst nicht in der Unterkunft
angetroffen werden konnte und ab dem 22. August 2023 als untergetaucht
galt. Gemäss Eurodac-Auszug hielt er sich am 16. Oktober 2023 in
Deutschland und am 30. Oktober 2023 in Österreich auf. Am 17. April
2024.
wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum D in Zürich aufgrund
offener RIPOL-Ausschreibungen verhaftet und dem Justizvollzug des Kantons
Aargau zwecks Strafvollzugs zugeführt. Er verbüsste eine Ersatzfreiheitsstrafe
bis am 26. April 2024.
2.2
Am 26. April
2024.
ordnete der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in Anwendung
von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG bis zum 14. Juni 2024 die Dublin-Vorbereitungshaft
an. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe sowohl in
Deutschland, den Niederlanden und Österreich als auch in der Schweiz
Asylgesuche gestellt. Durch sein stetes Weiterreisen in jeweils andere
europäische Länder und der Einreichung von Asylgesuchen habe er sich den
entsprechenden Behörden, insbesondere den für sein Asylverfahren zuständigen
niederländischen Behörden, nicht zur Verfügung gehalten. Somit sei seine
Überstellung in die Niederlande nicht mehr möglich. Da er zudem am 22. August
2023.
seine ihm zugewiesene Unterkunft ohne Abmeldung in E verlassen habe, habe
er sich auch den schweizerischen Behörden sowie in der Folge auch den deutschen
und österreichischen Behörden nicht zur Verfügung gehalten. Er müsse sich
vorhalten lassen, dass er sich in Europa quasi als "Asyltourist" aufhalte
und damit keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise biete. Anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er sich bezüglich seiner Aufenthaltsorte
und seines Ausreisewillens mehrfach wahrheitswidrig bzw. widersprüchlich
geäussert. Es bestehen konkrete Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer
unkontrolliert in ein anderes europäisches Land absetzen werde, womit ein
erhebliches Risiko bestehe, dass er bei einer Eingrenzung oder Meldepflicht
versuchen würde, die Schweiz illegal zu verlassen, weshalb eine Eingrenzung
bzw. eine Meldepflicht nicht zweckmässig erscheine, um ihn zu einer
freiwilligen Ausreise zu bewegen. Es beständen konkrete Anzeichen, dass er sich
einer Wegweisung entziehen könnte. Das Dublin-Kat.-III-Verfahren sei
eingeleitet worden, weshalb der Vollzug der Wegweisung absehbar und die Haft
damit auch verhältnismässig sei.
2.3
Der Beschwerdeführer
äusserte sich anlässlich der Befragung vom 25. April 2024 dahingehend,
nicht in die Niederlande ausreisen zu wollen, da entschieden worden sei, dass
er das Land zu verlassen habe. Er erklärte vielmehr, dass er nach Libyen
heimkehren möchte. In der Befragung tags darauf revidierte er seine Aussage und
erklärte, nicht nach Libyen gehen zu wollen. Auch nach Deutschland wolle er
nicht, da er dort gefährdet sei. Zuletzt erklärte er, doch lieber nach Libyen gehen
zu wollen. In der Folge verweigerte er aber die Unterzeichnung der
Freiwilligkeitserklärung zur Rückkehr in seinen Heimatstaat.
2.4
Die
Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund, mit Blick auf das bisherige, durchwegs
renitente und widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers sowie mit Blick
auf seine anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. April 2024 getätigten
Aussagen lägen konkrete Anzeichen im Sinn von Art. 76a Abs. 1 lit. b
AIG vor, dass er sich weiterhin behördlichen Anordnungen widersetzen werde.
Daher sei ernsthaft zu befürchten, er könnte sich der Durchführung der
Wegweisung (erneut) entziehen. In Kenntnis seines bisherigen Verhaltens
erschienen keine milderen Massnahmen als geeignet und zweckdienlich, um den
Vollzug der Wegweisung in die Niederlande sicherzustellen. Dieser sei überdies
absehbar, da keine Hinweise auf eine erschwerte Kooperation mit den
niederländischen Behörden vorlägen und bereits zweimal die notwendigen Schritte
zur Wegweisung unternommen worden seien. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss
eigenen Angaben über keine familiären oder sonstigen Bindungen zur Schweiz,
noch habe er sich im letzten Jahr durchgehend hierzulande aufgehalten, womit vorliegend
das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die geltend gemachten
privaten Interessen deutlich überwiegten. Die Haft erweise sich somit als
zumutbar und die Haftdauer sei nicht zu beanstanden.
2.5
Dagegen
bringt der Beschwerdeführer vor, es seien nicht alle Voraussetzungen gemäss Art. 76a
Abs. 1 lit. a–c AIG gegeben. Insbesondere die Rechtmässigkeit sowie
die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Haftdauer von sieben Wochen seien
nicht ausreichend geprüft worden. Letztere sei unionsrechtswidrig. Ferner fehle
eine einzelfallbezogene Begründung der Haftdauer.
3.
3.1
Gemäss Art. 1
Ziff. 1 des Dublin-Abkommens der Schweiz mit der EU wendet die Schweiz im
Rahmen ihrer Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten unter anderem die
Dublin-Verordnung an. Seit dem Jahr 2013 steht die sogenannte
Dublin-III-Verordnung in Kraft.
3.1.1
Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung können die Staaten zur
Sicherung des Überstellungsverfahrens eine gesuchstellende Person im Rahmen
einer Einzelfallprüfung festhalten, wenn (1) eine erhebliche Fluchtgefahr
besteht, (2) sich die freiheitsentziehende Massnahme als verhältnismässig erweist
und (3) weniger einschneidende Massnahmen unwirksam erscheinen. Als
Fluchtgefahr bezeichnet die Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im
Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und
zu der Annahme Anlass geben, dass ein Gesuchsteller, gegen den ein
Überstellungsverfahren läuft, sich diesem durch Flucht entziehen könnte (Art. 2
lit. n Dublin-III-Verordnung).
3.1.2
Art. 28 Dublin-III-Verordnung sieht zwei Möglichkeiten der
Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung vor: Einerseits kann eine Person
vor oder während der Klärung des für die Rückübernahme zuständigen
Dublin-Staats inhaftiert werden. Diese wird vom SEM als "Dublin-Haft für
die Vorbereitung des Entscheids" ("Vorbereitungshaft" im Rahmen
des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (Staatssekretariat für Migration [SEM],
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich I [Weisungen AIG], Stand: 1. Juni
2024, Ziff. 9.9.2). Andererseits ist danach eine Inhaftierung zur
Sicherung der Überstellung möglich. Die Haft in dieser zweiten Phase wird als
"Dublin-Haft zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens" ("Ausschaffungshaft"
im Rahmen des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (SEM, Weisungen AIG, a. a. O., Ziff. 9.9.3).
3.1.3
Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung lautet wie
folgt: Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist
für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der
Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
gemäss dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine
dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang
des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt,
ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben
wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und
angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
3.1.4
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die
Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen
Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb
von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des
Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen
anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder
die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine
aufschiebende Wirkung mehr hat (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3
Dublin-III-Verordnung).
3.1.5
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines
Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung
nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3
statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten (Art. 28 Abs. 3
UAbs. 4 Dublin-III-Verordnung). Insgesamt hat die Haft so kurz wie möglich
und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um
die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt
durchzuführen, bis die Überstellung gemäss dieser Verordnung durchgeführt wird
(Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung).
3.2
Die
Schweiz hat die Dublin-III-Haftregeln in Art. 76a (materielles Recht) bzw.
Art. 80a (Verfahren) AIG umgesetzt.
3.2.1
Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die
betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das
Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese Person der Durchführung
der Wegweisung entziehen will (lit. a). Die entsprechenden Anzeichen im
Sinn von lit. a sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend
aufgeführt (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Haftanordnung
nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m.
Abs. 2 ist überdies nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens
zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Anzeichen dafür, dass eine solche Gefahr besteht,
dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern
müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. Art. 28 Abs. 2
Dublin-III-Verordnung). In gleicher Weise zu prüfen und zu begründen ist, ob
nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a
Abs. 1 lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als
verhältnismässig erweist (Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die Haft
muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die
Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in
einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen
(BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2.2
Art. 76a Abs. 3 AIG konkretisiert die zeitlichen Vorgaben von Art. 28
Abs. 3 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-Verordnung. Nach lit. a dieser
Bestimmung kann die betroffene Person in Haft belassen oder in Haft genommen
werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens sieben Wochen während der
Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu
gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die
Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung
des Entscheids und dessen Eröffnung.
Die schweizerische
Umsetzungsgesetzgebung zu Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung ist in
der Doktrin nicht unbestritten geblieben. Insbesondere wurde die um eine Woche
längere Dublin-Haft für die Vorbereitung und Durchführung des
Überstellungsverfahrens (Dublin-Vorbereitungshaft) als potenziell
unionsrechtswidrig kritisiert (vgl. BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018, E. 4.4
mit weiteren Hinweisen). Ob die Dublin-Vorbereitungshaft maximal sechs (Art. 28
Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung) oder – wie in Art. 76a Abs. 3
lit. a AIG vorgesehen – sieben Wochen dauern kann, wurde vom Bundesgericht
im zitierten Entscheid allerdings nicht entschieden. Hingegen hat sich das
Verwaltungsgericht im jüngst ergangenen Entscheid VB.2024.00340 vom 25. Juli
2024.
mit dieser Frage befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass sich die in Art. 76a
Abs. 3 lit. a AIG vorgesehene maximal siebenwöchige Haftdauer als
europarechtswidrig erweist (vgl. E. 4.2.2).
Die Kammer führte im zitierten Entscheid Folgendes aus (E. 4.2.2.6):
Art. 76a AIG regelt seit dem 1. Juli 2015 (zusammen mit Art. 80a
und Art. 81 Abs. 4 lit. b AIG) die Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens abschliessend; die ordentliche Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft ist nicht mehr anwendbar (Andreas Zünd, Kommentar
Migrationsrecht, Art. 76a AIG, N. 1). Die Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft nach Art. 75 und 76 AIG ist von den Dublin-Haftarten
gemäss Art. 28 Dublin-III-Verordnung zu unterscheiden. Trotz ähnlicher
Bezeichnung ist der Umsetzungsgesetzgebung das völkerrechtliche und nicht das
nationale Verständnis der Haftarten zugrunde zu legen. Nach dem
völkerrechtlichen Verständnis besteht in der Dublin-III-Verordnung keine Lücke,
weshalb die Verlängerung der Haftdauer um eine Woche im nationalen Recht auf
einer falschen Prämisse beruht. Da die völkerrechtliche Norm der abweichenden
nationalen Regelung aufgrund der menschen- oder freizügigkeitsrechtlichen
Verpflichtungen der Schweiz im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug auch dann
vorgeht, wenn der schweizerische Gesetzgeber davon abweichen wollte (vgl. E. 4.2.2.2
im genannten Entscheid), bestand überdies von vornherein kein Raum für eine
Verlängerung der Haftdauer von sechs auf sieben Wochen.
3.2.3
Das in jenem Entscheid
Ausgeführte gilt auch hier. Die Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft bis 14. Juni
2024.
war damit rechtswidrig, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem
26.
April 2024 überstieg, was antragsgemäss festzustellen ist. Nachdem der
Beschwerdeführer bereits am 14. Mai 2024 aus der Haft entlassen wurde,
erübrigt sich eine entsprechende Anordnung.
3.3
Dass die Haft unrechtmässig gewesen wäre,
ist demgegenüber nicht erkennbar. Angesichts des Verhaltens des
Beschwerdeführers, der sich der Ausreiseverpflichtung entzog und sich nicht von
einer erneuten illegalen Einreise in die Schweiz abhalten liess, ist der
Haftgrund gegeben und erscheinen mildere Massnahmen im vorliegenden Fall nicht
zielführend. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Dies führt zur
teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
4.
Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da der Beschwerdeführer lediglich mit seinem Subeventualantrag teilweise
durchdringt, rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten zu zwei Dritteln und
dem Beschwerdegegner zu einem Drittel aufzuerlegen. Da der auf den
Beschwerdeführer entfallende Anteil jedoch aufgrund seiner Mittellosigkeit
offensichtlich uneinbringlich wäre, sind diese Kosten abzuschreiben. Damit wird
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos.
Entsprechend
seinem teilweisen Obsiegen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine reduzierte Parteientschädigung für die Bemühungen seiner
Rechtsvertretung zuzusprechen (vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 21). Der in der Honorarnote
geltend gemachte Betrag in der Höhe von Fr. 1'078.- erscheint angemessen
und ist an seine Rechtsvertreterin auszurichten. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Anordnung der Dublin-Haft bis 14. Juni
2024.
rechtswidrig war, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 26. April
2024.
überstieg. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer zu
zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt; der auf den
Beschwerdeführer entfallende Anteil wird wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'078.- zu bezahlen,
zahlbar an dessen Rechtsvertreterin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
Dublin-Abkommen Abkommen vom
26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68)
Dublin-III-Verordnung Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom
26.
Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Neufassung) (L 180/31)
EMRK Konvention vom
4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)