Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00254

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00254

20. August 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25592)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00254

Urteil

der Einzelrichterin

vom 20. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

diese substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend gerichtliche

Überprüfung der Dublin-Haft (G.-Nr. GI240061-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 26. April

2024 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG bis

14. Juni 2024 in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werde.

Erwägungen

II.

A beantragte am 26. April 2024 sinngemäss die

Überprüfung der Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich.

Letzteres bestätigte mit Urteil vom 30. April 2024 die Haftanordnung und

wies den sinngemässen Antrag auf Haftentlassung ab.

III.

Hiergegen

erhob A am 10. Mai 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter

Kosten- und Entschädigungsfolge, das angefochtene Urteil aufzuheben und die

unverzügliche Haftentlassung anzuordnen. Eventuell sei das angefochtene Urteil

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt

zurückzuweisen; subeventuell sei festzustellen, dass die angeordnete Haft

unrechtmässig sowie unangemessen gewesen sei. Des Weiteren beantragte er, es

sei ihm zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung

zu gewähren und Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche

Rechtsbeiständin einzusetzen sowie auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu

verzichten.

Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. Mai 2024 auf eine

Vernehmlassung. Mit

Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 beantragte das Migrationsamt,

auf die Beschwerde nicht einzutreten, und teilte mit, dass der Beschwerdeführer

am 14. Mai 2024 aus der Dublin-Vorbereitungshaft entlassen worden sei. Der

Beschwerdeführer replizierte am 27. Mai 2024, hielt an den gestellten

Rechtsbegehren fest und ergänzte die Kostennote.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78

AIG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer.

1.2

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat. Mit der zwischenzeitlich (am 14. Mai 2024) erfolgten

Entlassung des Beschwerdeführers aus der Dublin-Vorbereitungshaft ist dessen

aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde

und Überprüfung des Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK

geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indes

regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches

Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen und

auch zum Folgenden). Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf

das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zudem auf eine Beschwerde

ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen

jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall

kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung

im öffentlichen Interesse liegt. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend

gegeben. Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen

schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 6. Juni 2023 einen

Nichteintretensentscheid mit einer anschliessenden Wegweisung in den für den

Beschwerdeführer zuständigen Staat, die Niederlande. Dieser Entscheid erwuchs

am 14. Juni 2023 in Rechtskraft, womit der Beschwerdeführer am Folgetag,

dem 15. Juni 2023, zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre. Dieser

Ausreiseaufforderung kam er nicht nach, weshalb der Vollzug der Rückführung

durch das Migrationsamt des Kanton Zürich eingeleitet wurde. Zwei am 17. August

2023.

bzw. 7. September 2023 geplante Flüge nach Amsterdam mussten

annulliert werden, da der Beschwerdeführer zuerst nicht in der Unterkunft

angetroffen werden konnte und ab dem 22. August 2023 als untergetaucht

galt. Gemäss Eurodac-Auszug hielt er sich am 16. Oktober 2023 in

Deutschland und am 30. Oktober 2023 in Österreich auf. Am 17. April

2024.

wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum D in Zürich aufgrund

offener RIPOL-Ausschreibungen verhaftet und dem Justizvollzug des Kantons

Aargau zwecks Strafvollzugs zugeführt. Er verbüsste eine Ersatzfreiheitsstrafe

bis am 26. April 2024.

2.2

Am 26. April

2024.

ordnete der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in Anwendung

von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG bis zum 14. Juni 2024 die Dublin-Vorbereitungshaft

an. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe sowohl in

Deutschland, den Niederlanden und Österreich als auch in der Schweiz

Asylgesuche gestellt. Durch sein stetes Weiterreisen in jeweils andere

europäische Länder und der Einreichung von Asylgesuchen habe er sich den

entsprechenden Behörden, insbesondere den für sein Asylverfahren zuständigen

niederländischen Behörden, nicht zur Verfügung gehalten. Somit sei seine

Überstellung in die Niederlande nicht mehr möglich. Da er zudem am 22. August

2023.

seine ihm zugewiesene Unterkunft ohne Abmeldung in E verlassen habe, habe

er sich auch den schweizerischen Behörden sowie in der Folge auch den deutschen

und österreichischen Behörden nicht zur Verfügung gehalten. Er müsse sich

vorhalten lassen, dass er sich in Europa quasi als "Asyltourist" aufhalte

und damit keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise biete. Anlässlich der

Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er sich bezüglich seiner Aufenthaltsorte

und seines Ausreisewillens mehrfach wahrheitswidrig bzw. widersprüchlich

geäussert. Es bestehen konkrete Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer

unkontrolliert in ein anderes europäisches Land absetzen werde, womit ein

erhebliches Risiko bestehe, dass er bei einer Eingrenzung oder Meldepflicht

versuchen würde, die Schweiz illegal zu verlassen, weshalb eine Eingrenzung

bzw. eine Meldepflicht nicht zweckmässig erscheine, um ihn zu einer

freiwilligen Ausreise zu bewegen. Es beständen konkrete Anzeichen, dass er sich

einer Wegweisung entziehen könnte. Das Dublin-Kat.-III-Verfahren sei

eingeleitet worden, weshalb der Vollzug der Wegweisung absehbar und die Haft

damit auch verhältnismässig sei.

2.3

Der Beschwerdeführer

äusserte sich anlässlich der Befragung vom 25. April 2024 dahingehend,

nicht in die Niederlande ausreisen zu wollen, da entschieden worden sei, dass

er das Land zu verlassen habe. Er erklärte vielmehr, dass er nach Libyen

heimkehren möchte. In der Befragung tags darauf revidierte er seine Aussage und

erklärte, nicht nach Libyen gehen zu wollen. Auch nach Deutschland wolle er

nicht, da er dort gefährdet sei. Zuletzt erklärte er, doch lieber nach Libyen gehen

zu wollen. In der Folge verweigerte er aber die Unterzeichnung der

Freiwilligkeitserklärung zur Rückkehr in seinen Heimatstaat.

2.4

Die

Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund, mit Blick auf das bisherige, durchwegs

renitente und widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers sowie mit Blick

auf seine anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. April 2024 getätigten

Aussagen lägen konkrete Anzeichen im Sinn von Art. 76a Abs. 1 lit. b

AIG vor, dass er sich weiterhin behördlichen Anordnungen widersetzen werde.

Daher sei ernsthaft zu befürchten, er könnte sich der Durchführung der

Wegweisung (erneut) entziehen. In Kenntnis seines bisherigen Verhaltens

erschienen keine milderen Massnahmen als geeignet und zweckdienlich, um den

Vollzug der Wegweisung in die Niederlande sicherzustellen. Dieser sei überdies

absehbar, da keine Hinweise auf eine erschwerte Kooperation mit den

niederländischen Behörden vorlägen und bereits zweimal die notwendigen Schritte

zur Wegweisung unternommen worden seien. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss

eigenen Angaben über keine familiären oder sonstigen Bindungen zur Schweiz,

noch habe er sich im letzten Jahr durchgehend hierzulande aufgehalten, womit vorliegend

das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die geltend gemachten

privaten Interessen deutlich überwiegten. Die Haft erweise sich somit als

zumutbar und die Haftdauer sei nicht zu beanstanden.

2.5

Dagegen

bringt der Beschwerdeführer vor, es seien nicht alle Voraussetzungen gemäss Art. 76a

Abs. 1 lit. a–c AIG gegeben. Insbesondere die Rechtmässigkeit sowie

die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Haftdauer von sieben Wochen seien

nicht ausreichend geprüft worden. Letztere sei unionsrechtswidrig. Ferner fehle

eine einzelfallbezogene Begründung der Haftdauer.

3.

3.1

Gemäss Art. 1

Ziff. 1 des Dublin-Abkommens der Schweiz mit der EU wendet die Schweiz im

Rahmen ihrer Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten unter anderem die

Dublin-Verordnung an. Seit dem Jahr 2013 steht die sogenannte

Dublin-III-Verordnung in Kraft.

3.1.1

Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung können die Staaten zur

Sicherung des Überstellungsverfahrens eine gesuchstellende Person im Rahmen

einer Einzelfallprüfung festhalten, wenn (1) eine erhebliche Fluchtgefahr

besteht, (2) sich die freiheitsentziehende Massnahme als verhältnismässig erweist

und (3) weniger einschneidende Massnahmen unwirksam erscheinen. Als

Fluchtgefahr bezeichnet die Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im

Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und

zu der Annahme Anlass geben, dass ein Gesuchsteller, gegen den ein

Überstellungsverfahren läuft, sich diesem durch Flucht entziehen könnte (Art. 2

lit. n Dublin-III-Verordnung).

3.1.2

Art. 28 Dublin-III-Verordnung sieht zwei Möglichkeiten der

Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung vor: Einerseits kann eine Person

vor oder während der Klärung des für die Rückübernahme zuständigen

Dublin-Staats inhaftiert werden. Diese wird vom SEM als "Dublin-Haft für

die Vorbereitung des Entscheids" ("Vorbereitungshaft" im Rahmen

des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (Staatssekretariat für Migration [SEM],

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich I [Weisungen AIG], Stand: 1. Juni

2024, Ziff. 9.9.2). Andererseits ist danach eine Inhaftierung zur

Sicherung der Überstellung möglich. Die Haft in dieser zweiten Phase wird als

"Dublin-Haft zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens" ("Ausschaffungshaft"

im Rahmen des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (SEM, Weisungen AIG, a. a. O., Ziff. 9.9.3).

3.1.3

Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung lautet wie

folgt: Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist

für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der

Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

gemäss dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine

dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang

des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt,

ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben

wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und

angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

3.1.4

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die

Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen

Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb

von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des

Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen

anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder

die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine

aufschiebende Wirkung mehr hat (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3

Dublin-III-Verordnung).

3.1.5

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines

Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung

nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3

statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten (Art. 28 Abs. 3

UAbs. 4 Dublin-III-Verordnung). Insgesamt hat die Haft so kurz wie möglich

und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um

die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt

durchzuführen, bis die Überstellung gemäss dieser Verordnung durchgeführt wird

(Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung).

3.2

Die

Schweiz hat die Dublin-III-Haftregeln in Art. 76a (materielles Recht) bzw.

Art. 80a (Verfahren) AIG umgesetzt.

3.2.1

Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die

betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das

Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese Person der Durchführung

der Wegweisung entziehen will (lit. a). Die entsprechenden Anzeichen im

Sinn von lit. a sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend

aufgeführt (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Haftanordnung

nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m.

Abs. 2 ist überdies nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens

zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Anzeichen dafür, dass eine solche Gefahr besteht,

dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern

müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. Art. 28 Abs. 2

Dublin-III-Verordnung). In gleicher Weise zu prüfen und zu begründen ist, ob

nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a

Abs. 1 lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als

verhältnismässig erweist (Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die Haft

muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die

Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in

einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen

(BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.2

Art. 76a Abs. 3 AIG konkretisiert die zeitlichen Vorgaben von Art. 28

Abs. 3 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-Verordnung. Nach lit. a dieser

Bestimmung kann die betroffene Person in Haft belassen oder in Haft genommen

werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens sieben Wochen während der

Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu

gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die

Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung

des Entscheids und dessen Eröffnung.

Die schweizerische

Umsetzungsgesetzgebung zu Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung ist in

der Doktrin nicht unbestritten geblieben. Insbesondere wurde die um eine Woche

längere Dublin-Haft für die Vorbereitung und Durchführung des

Überstellungsverfahrens (Dublin-Vorbereitungshaft) als potenziell

unionsrechtswidrig kritisiert (vgl. BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018, E. 4.4

mit weiteren Hinweisen). Ob die Dublin-Vorbereitungshaft maximal sechs (Art. 28

Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung) oder – wie in Art. 76a Abs. 3

lit. a AIG vorgesehen – sieben Wochen dauern kann, wurde vom Bundesgericht

im zitierten Entscheid allerdings nicht entschieden. Hingegen hat sich das

Verwaltungsgericht im jüngst ergangenen Entscheid VB.2024.00340 vom 25. Juli

2024.

mit dieser Frage befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass sich die in Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG vorgesehene maximal siebenwöchige Haftdauer als

europarechtswidrig erweist (vgl. E. 4.2.2).

Die Kammer führte im zitierten Entscheid Folgendes aus (E. 4.2.2.6):

Art. 76a AIG regelt seit dem 1. Juli 2015 (zusammen mit Art. 80a

und Art. 81 Abs. 4 lit. b AIG) die Haft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens abschliessend; die ordentliche Vorbereitungs- und

Ausschaffungshaft ist nicht mehr anwendbar (Andreas Zünd, Kommentar

Migrationsrecht, Art. 76a AIG, N. 1). Die Vorbereitungs- und

Ausschaffungshaft nach Art. 75 und 76 AIG ist von den Dublin-Haftarten

gemäss Art. 28 Dublin-III-Verordnung zu unterscheiden. Trotz ähnlicher

Bezeichnung ist der Umsetzungsgesetzgebung das völkerrechtliche und nicht das

nationale Verständnis der Haftarten zugrunde zu legen. Nach dem

völkerrechtlichen Verständnis besteht in der Dublin-III-Verordnung keine Lücke,

weshalb die Verlängerung der Haftdauer um eine Woche im nationalen Recht auf

einer falschen Prämisse beruht. Da die völkerrechtliche Norm der abweichenden

nationalen Regelung aufgrund der menschen- oder freizügigkeitsrechtlichen

Verpflichtungen der Schweiz im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug auch dann

vorgeht, wenn der schweizerische Gesetzgeber davon abweichen wollte (vgl. E. 4.2.2.2

im genannten Entscheid), bestand überdies von vornherein kein Raum für eine

Verlängerung der Haftdauer von sechs auf sieben Wochen.

3.2.3

Das in jenem Entscheid

Ausgeführte gilt auch hier. Die Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft bis 14. Juni

2024.

war damit rechtswidrig, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem

26.

April 2024 überstieg, was antragsgemäss festzustellen ist. Nachdem der

Beschwerdeführer bereits am 14. Mai 2024 aus der Haft entlassen wurde,

erübrigt sich eine entsprechende Anordnung.

3.3

Dass die Haft unrechtmässig gewesen wäre,

ist demgegenüber nicht erkennbar. Angesichts des Verhaltens des

Beschwerdeführers, der sich der Ausreiseverpflichtung entzog und sich nicht von

einer erneuten illegalen Einreise in die Schweiz abhalten liess, ist der

Haftgrund gegeben und erscheinen mildere Massnahmen im vorliegenden Fall nicht

zielführend. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Dies führt zur

teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

4.

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da der Beschwerdeführer lediglich mit seinem Subeventualantrag teilweise

durchdringt, rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten zu zwei Dritteln und

dem Beschwerdegegner zu einem Drittel aufzuerlegen. Da der auf den

Beschwerdeführer entfallende Anteil jedoch aufgrund seiner Mittellosigkeit

offensichtlich uneinbringlich wäre, sind diese Kosten abzuschreiben. Damit wird

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos.

Entsprechend

seinem teilweisen Obsiegen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine reduzierte Parteientschädigung für die Bemühungen seiner

Rechtsvertretung zuzusprechen (vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 21). Der in der Honorarnote

geltend gemachte Betrag in der Höhe von Fr. 1'078.- erscheint angemessen

und ist an seine Rechtsvertreterin auszurichten. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Anordnung der Dublin-Haft bis 14. Juni

2024.

rechtswidrig war, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 26. April

2024.

überstieg. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer zu

zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt; der auf den

Beschwerdeführer entfallende Anteil wird wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'078.- zu bezahlen,

zahlbar an dessen Rechtsvertreterin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

5.

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

Dublin-Abkommen Abkommen vom

26.

Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des

zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der

Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68)

Dublin-III-Verordnung Verordnung

(EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom

26.

Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung

des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen

oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen

Schutz zuständig ist (Neufassung) (L 180/31)

EMRK Konvention vom

4.

November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)