VB.2024.00256
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00256
11. Juli 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25501)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00256
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Meret Lüdi.
In Sachen
A, c/o B,
vertreten durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend prozeduraler
Aufenthalt (Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Eheschliessung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1989 geborener marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am
10. Dezember 2011 in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Asyl. Mit
Verfügung vom 10. Oktober 2013 trat das Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Gesuch nicht ein und verfügte
die Wegweisung.
B. 2012
kam in Bern D, der Sohn von A und E, einer Schweizer Staatsangehörigen, zur
Welt.
C. Mit
Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2016 wurde A
insbesondere wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren verurteilt. Am 23. August 2021 wurde er aus dem Strafvollzug
entlassen.
D. Am
1. Februar 2022 stellte A beim SEM erneut ein Asylgesuch. Mit Verfügung
vom 14. Oktober 2022 lehnte das SEM das Gesuch ab und verfügte die
Wegweisung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2023 ab.
E. A
heiratete am 31. Januar 2023 F, eine 1980 geborene marokkanische
Staatsangehörige, in Luzern. Das von ihm am 1. Februar 2023
gestellte Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme wurde vom SEM mangels
rechtsgültiger Eingabe nicht behandelt. Die Ehe wurde am 17. Oktober 2023
geschieden.
F. Am
1. November 2023 ersuchten A und B, eine 1993 geborene Schweizerin, das
Zivilstandsamt der Stadt Illnau-Effretikon um Vorbereitung der Eheschliessung.
Das Zivilstandsamt räumte ihnen mit Schreiben vom 9. November 2023 eine
nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen zum Nachweis des rechtmässigen
Aufenthalts ein. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 machte das
Zivilstandsamt die Verlobten auf den fehlenden Nachweis aufmerksam und stellte
die Verweigerung der Eheschliessung in Aussicht. Am 2. Mai 2024 gab A die
vorgeburtliche Anerkennung des gemeinsamen Kindes sowie die Erklärung der
gemeinsamen elterlichen Sorge zuhanden des Zivilstandsamts der Stadt
Illnau-Effretikon ab.
G. Bereits
am 10. Januar 2024 hatte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung ersucht.
Mit Verfügung vom 19. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab,
verfügte die Wegweisung von A und hielt fest, dass ihm das Einreichen eines
Rekurses keine Berechtigung einräume, weiterhin in der Schweiz zu verbleiben.
Mit Rekurs vom 2. Mai 2024 gelangte A an die Sicherheitsdirektion und
beantragte im Wesentlichen, es sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
sinngemäss um vorläufige Aufenthaltsgestattung während des Rekursverfahrens.
Erwägungen
II.
Mit prozessleitender Anordnung vom 2. Mai 2024 wies
die Sicherheitsdirektion den Antrag um vorläufige Aufenthaltsgestattung ab
(Dispositiv-Ziff. 3).
III.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2024 liess A sinngemäss
beantragen, ihm sei der Aufenthalt während des hängigen Rekursverfahrens zu
bewilligen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Mai 2024
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz
über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit
Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte
Endentscheide; Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind
demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.
1.2
Die hier
angefochtene prozessleitende Anordnung über die Ablehnung der vorläufigen
Aufenthaltsgestattung stellt einen Zwischenentscheid dar. Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist mithin nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG; vgl. BGr, 3. Oktober 2017, 2D_9/2017, E. 1.5 –
13.
September 2022, 2C_376/2022, E. 1.1. – 3. Juni 2016,
2C_472/2016, E. 1; VGr, 13. April 2022, VB.2022.00151, E. 1.1)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Vorliegend kommt lediglich erstere Variante in Betracht.
Der Beschwerdeführer und seine Verlobte erwarten die
Geburt eines gemeinsamen Kindes im September 2024. Ob der vorinstanzliche
Zwischenentscheid hier aufgrund der Schwangerschaft sowie der Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn D geeignet ist, beim Beschwerdeführer einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken, kann offenbleiben, da die
Beschwerde – wie sich sogleich zeigt – ohnehin abzuweisen ist.
2.
Streitig ist der prozedurale Aufenthalt des
Beschwerdeführers während des Rekursverfahrens. Dabei handelt es sich um eine
vorsorgliche Massnahme. In der Hauptsache geht es um die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat.
2.1
Die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht voraussetzungslos möglich, sondern
setzt deren Notwendigkeit und mithin besondere Gründe voraus (Kiener, § 6
N. 16 f., auch zum Folgenden). Verlangt wird insofern zunächst, dass
die Anordnung der Massnahme dringlich ist. Diese hat sodann einem legitimen
Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher, sachlicher, zeitlicher
und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, um dieses Ziel vor einem nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil zu schützen. Erforderlich ist ferner, dass die
Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen
Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Vorsorgliche
Massnahmen beruhen auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die
Hauptsachenprognose soll dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist;
bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen
Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen
im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2
mit Hinweisen; vgl. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2
Abs. 1 – 25 März 2020, VB.2020.00100, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).
Erscheint das
Begehren in der Hauptsache bei summarischer Beurteilung als aussichtslos bzw.
besitzt dieses keine "ernsthafte[n] Erfolgsaussichten", sind die
Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen von vornherein nicht
gegeben, sodass sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt (VGr,
21.
Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2 Abs. 2 –
22.
November 2017, VB.2017.00503, E. 2.2 – 9. Januar 2013,
VB.2012.00670, E. 3.3; Kiener, § 6 N. 17).
2.2
Nach
Art. 17 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Personen, die für
einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die
nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den
entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch für rechtswidrig
Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes
Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt, kann die zuständige kantonale Behörde allerdings den
Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Art. 17 Abs. 2 AIG).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) sind die Zulassungsvoraussetzungen dabei insbesondere dann
offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen
oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG
vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90
AIG nachkommt. Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und
familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem
Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags
oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können dagegen keine Ansprüche im
Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE).
Das Ziel des prozeduralen Aufenthalts ist es, die
grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AIG zu mildern,
wenn sie keinen Sinn macht, weil vermutlich die nachgesuchte Bewilligung zu
erteilen sein wird. Ob die Bewilligung offensichtlich erteilt werden kann, ist
in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog.
"Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung
vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (vgl. BGr, 3. März 2021,
2C_1058/2020, E. 3.1 – 4. August 2016, 2C_544/2016, E. 2.1 –
29.
März 2016, 2C_199/2016, E. 2; VGr, 13. April 2022,
VB.2022.00151, E. 2.2). Die Anwendung des Grundsatzes, dass der
Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform
erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und
Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter
Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots primär dadurch zu vermeiden, dass
rasch erstinstanzlich entschieden wird (BGE 139 I 37 E. 2.2; BGr, 13. September
2022, 2C_376/2022, E. 3.4, und 3. März 2021, 2C_1058/2020,
E. 3.2).
3.
3.1
Die summarische
Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht hier gegen die Gewährung eines
prozeduralen Aufenthalts. In der Sache geht es – wie gesehen – um die Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Nach erfolgter
Hochzeit mit B hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG, sofern keine
Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG vorliegen. Die diesbezüglichen
Zulassungsvoraussetzungen sind jedoch nicht offensichtlich erfüllt: Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern vom 22. September 2016 insbesondere wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat er den
Widerrufgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt.
An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass der Beschwerdeführer Vater eines Schweizer Kindes ist und im
September 2024 ein zweites Kind erwartet, das er zwischenzeitlich anerkannt
hat. Auch daraus kann er vor dem Hintergrund der Verurteilung zu einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht offensichtlich einen Aufenthaltsanspruch
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) für sich ableiten. Die Hauptsachenprognose ist negativ.
3.2
Es ist damit
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den prozeduralen
Aufenthalt für das Rekursverfahren versagte.
3.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Da es sich bei dem vorliegenden Urteil um einen
Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt (Bertschi, Kommentar
VRG, § 19a N. 32), lässt sich das Bundesgericht allerdings im Sinn
des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Schliesslich ist auf Art. 98
BGG zu verweisen: Danach kann mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl.
zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685,
E. 6; BGr, 13. September 2023, 2C_376/2022, E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM.