VB.2024.00257
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00257
18. Juni 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25430)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00257
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240060-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 18. April
2024 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG
genommen werde.
Erwägungen
II.
Am 26. April 2024 beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis am 24. Juli 2024 zu bewilligen. Mit Entscheid
vom 26. April 2024 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die
Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis am 30. April 2024.
III.
Dagegen erhob A am 13. Mai 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts – die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils respektive die Rückweisung zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz; eventualiter sei er unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. In
formeller Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung durch Rechtsanwalt B.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 15. Mai
2024.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 23. Mai 2024 die
Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 10. Juni 2024.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer
geltend, die Beschwerdeantwort des Migrationsamtes sei aus dem Recht zu weisen,
da sie weder eigenhändig unterzeichnet noch mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur im Sinn von Art. 7 des Bundesgesetzes über
Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer
Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (ZertES) versehen
worden sei (s. Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 22 N. 6). Dem ist zuzustimmen; die
Beschwerdeantwort des Migrationsamts ist aus dem Recht zu weisen.
3.
Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer ersuchte am 18. Januar
2022.
um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am
9.
Juni 2022 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; auf
eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 26. August 2022 nicht ein. Sodann wurde die Ausreisefrist bis am 22. September
2022.
angesetzt.
4.
4.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann
eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe
besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
4.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2022 resp.
Wegweisungsverfügung des SEM vom 9. Juni 2022).
4.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1
Dispositiv
lit. h AIG. Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Da dieser Haftgrund gegeben ist
(s. sogleich unten), erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe.
Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer
wurde wegen einfachen Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB
verurteilt. Demgemäss hat die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG zu Recht bejaht.
4.4 Die Haft
muss sodann verhältnismässig sein, was der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 5
Ziff. 1 lit. f EMRK sowie Art. 10 Abs. 2 BV bestreitet. Er
bringt namentlich vor, die Vorinstanz habe keine milderen Massnahmen geprüft.
Wie die Vorinstanz richtig ausführt, missachtete der
Beschwerdeführer mehrfach die ihm auferlegte Eingrenzung. Die Haft erweist sich
somit als geeignet und auch erforderlich, da vor diesem Hintergrund davon
ausgegangen werden kann, dass mildere Mittel wie die Eingrenzung den
Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen vermögen bzw. sich zum Vornherein als
untauglich erweisen (VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00300, E. 3.5.3;
VB.2022.00237, E. 3.4.3; Andreas Zünd in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter
Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 75 N. 5).
Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer
Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven
Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil
Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den
Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses öffentliche
Interesse ist sodann erhöht, da der Beschwerdeführer wiederkehrend straffällig
geworden ist. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht mit Blick auf Art. 5
Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV im Erhalt seiner
(Bewegungs-)Freiheit und der ungehinderten Pflege seiner Kontakte.
Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil erwog, vermögen die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die
öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, namentlich, weil dieser gemäss
seinen eigenen Aussagen nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren,
seine Eingrenzung missachtete und seine Mitwirkungspflichten nur ungenügend
wahrnahm respektive zeitweilig als verschwunden galt.
4.5 Nach Art. 76
Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen. Das Migrationsamt treibt das Verfahren
betreffend die Rückführung voran; namentlich wurde ein Ausreisegespräch für den
15. Mai 2024 angesetzt. Dass die notwendigen Vorkehren zügig
vorangetrieben werden, stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht
substanziiert in Abrede.
Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§17 Abs. 2 VRG).
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und
dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
bestellen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der
Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 10,9
Stunden sowie die Auslagen von Fr. 43.60 erscheinen mit Blick auf die
Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen noch
als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter
ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'639.35 zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'639.35 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Kantonspolizei,
Ausschaffungsbüro;
c) das Staatssekretariat für
Migration, Abteilung Rückkehr;
d) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
e) die Gerichtskasse.