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Entscheid

VB.2024.00257

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00257

18. Juni 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25430)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00257

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240060-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 18. April

2024 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG

genommen werde.

Erwägungen

II.

Am 26. April 2024 beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu

bestätigen und die Haft bis am 24. Juli 2024 zu bewilligen. Mit Entscheid

vom 26. April 2024 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die

Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis am 30. April 2024.

III.

Dagegen erhob A am 13. Mai 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts – die Aufhebung des

vorinstanzlichen Urteils respektive die Rückweisung zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz; eventualiter sei er unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. In

formeller Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und

-verbeiständung durch Rechtsanwalt B.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 15. Mai

2024.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 23. Mai 2024 die

Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 10. Juni 2024.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer

geltend, die Beschwerdeantwort des Migrationsamtes sei aus dem Recht zu weisen,

da sie weder eigenhändig unterzeichnet noch mit einer qualifizierten

elektronischen Signatur im Sinn von Art. 7 des Bundesgesetzes über

Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer

Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (ZertES) versehen

worden sei (s. Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 22 N. 6). Dem ist zuzustimmen; die

Beschwerdeantwort des Migrationsamts ist aus dem Recht zu weisen.

3.

Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer ersuchte am 18. Januar

2022.

um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am

9.

Juni 2022 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; auf

eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil

vom 26. August 2022 nicht ein. Sodann wurde die Ausreisefrist bis am 22. September

2022.

angesetzt.

4.

4.1

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann

eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder

Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch

absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe

besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig

erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

4.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2022 resp.

Wegweisungsverfügung des SEM vom 9. Juni 2022).

4.3

Die

Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1

Dispositiv

lit. h AIG. Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie

wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Da dieser Haftgrund gegeben ist

(s. sogleich unten), erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe.

Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als

drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer

wurde wegen einfachen Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB

verurteilt. Demgemäss hat die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG zu Recht bejaht.

4.4 Die Haft

muss sodann verhältnismässig sein, was der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 5

Ziff. 1 lit. f EMRK sowie Art. 10 Abs. 2 BV bestreitet. Er

bringt namentlich vor, die Vorinstanz habe keine milderen Massnahmen geprüft.

Wie die Vorinstanz richtig ausführt, missachtete der

Beschwerdeführer mehrfach die ihm auferlegte Eingrenzung. Die Haft erweist sich

somit als geeignet und auch erforderlich, da vor diesem Hintergrund davon

ausgegangen werden kann, dass mildere Mittel wie die Eingrenzung den

Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen vermögen bzw. sich zum Vornherein als

untauglich erweisen (VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00300, E. 3.5.3;

VB.2022.00237, E. 3.4.3; Andreas Zünd in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter

Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 75 N. 5).

Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer

Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven

Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil

Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den

Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses öffentliche

Interesse ist sodann erhöht, da der Beschwerdeführer wiederkehrend straffällig

geworden ist. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht mit Blick auf Art. 5

Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV im Erhalt seiner

(Bewegungs-)Freiheit und der ungehinderten Pflege seiner Kontakte.

Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil erwog, vermögen die

privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die

öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, namentlich, weil dieser gemäss

seinen eigenen Aussagen nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren,

seine Eingrenzung missachtete und seine Mitwirkungspflichten nur ungenügend

wahrnahm respektive zeitweilig als verschwunden galt.

4.5 Nach Art. 76

Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren umgehend zu treffen. Das Migrationsamt treibt das Verfahren

betreffend die Rückführung voran; namentlich wurde ein Ausreisegespräch für den

15. Mai 2024 angesetzt. Dass die notwendigen Vorkehren zügig

vorangetrieben werden, stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht

substanziiert in Abrede.

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und

dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu

bestellen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der

Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 10,9

Stunden sowie die Auslagen von Fr. 43.60 erscheinen mit Blick auf die

Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen noch

als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter

ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'639.35 zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

mit Fr. 2'639.35 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Kantonspolizei,

Ausschaffungsbüro;

c) das Staatssekretariat für

Migration, Abteilung Rückkehr;

d) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

e) die Gerichtskasse.