VB.2024.00259
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00259
4. Februar 2025Deutsch16 min
(URT.2025.25992)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00259
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Obergerichts vom 17. Dezember 2021 wegen Vergewaltigung,
Diebstahls, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises,
Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt sowie 10 Jahre des
Landes verwiesen. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 11. Juli
2017 wurde widerrufen. Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen
wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der
effektive Vollzugsbeginn war der 17. Dezember 2021, wobei der berechnete
Vollzugsbeginn unter Berücksichtigung des bereits erstandenen Freiheitsentzugs
auf den 3. Oktober 2019 fiel. Das Vollzugsende ist der 5. Februar
2026. Der Zwei-Drittel-Termin für eine mögliche bedingte Entlassung ist der 24. Dezember
2023.
B. Am 17. Juli
2023 stellte A einen Antrag auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit
Verfügung vom 2. November 2023 lehnte das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) das Gesuch um bedingte Entlassung
auf den Zwei-Drittel-Termin ab (Dispositivziffer I).
Erwägungen
II.
A liess gegen die Verfügung vom 2. November 2023 mit
Schreiben vom 12. Dezember 2023 an die Direktion der Justiz und des Innern
(JI) rekurrieren und beantragte, er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu
entlassen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem liess er eine erneute
Begutachtung sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Mit Verfügung
vom 10. April 2024 wies die JI den Rekurs und das Gesuch um erneute
Begutachtung ab (Dispositivziffern I und II). Weiter wies sie das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand ab und
auferlegte die Verfahrenskosten A (Dispositivziffern III und IV).
III.
Gegen die Verfügung der JI vom 10. April 2024 liess A
mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Er
liess beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und der bedingte Strafvollzug
zu gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter liess er
eventualiter eine erneute Begutachtung beantragen, und es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die JI beantragte mit Eingabe vom 21. Mai
2024.
die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine weitere
Stellungnahme. Das JuWe beantragte mit Schreiben vom 28. Mai 2024, die
Beschwerde sei abzuweisen unter Verweis auf die Vernehmlassung der Bewährungs-
und Vollzugsdienste. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 27. Juni 2024
ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit
Schreiben vom 9. Juli 2024 ersuchte die Stellvertreterin der
Rechtsvertreterin von A um eine Fristverlängerung bis am 29. Juli 2024
aufgrund ferienbedingter Abwesenheit der Rechtsvertreterin; diese wurde
gewährt. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 beantragte die Rechtsvertreterin
von A eine weitere Fristverlängerung bis am 19. August 2024 aufgrund von
Ferienabwesenheit und Instruktion mit ihrem Klienten, welche ihr gewährt wurde.
Mit Schreiben vom 14. August 2024 reichte A seine Replik ein. Am 21. Oktober
2024.
verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme.
Mit Eingabe vom 29. November 2024 orientierte das
JuWe über seine Verfügung vom 27. November 2024, wonach es A die bedingte
Entlassung gewährt hatte. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 liess der
Beschwerdeführer zum geänderten Sachverhalt Stellung beziehen und die
Honorarnote einreichen. Am 14. Januar 2025 reichte sodann das JuWe erneut
eine Stellungnahme zu den Kostenfolgen ein. Der Beschwerdeführer liess sich
dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide der JI über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende
Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu
beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine
Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin
der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8. November
2022, VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).
1.2
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 i. V. m. § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend
gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es
sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des
Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das
Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses
als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 26).
1.3
Die
Beschwerdegegnerin 1 verfügte am 27. November 2024 die bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund der periodischen Überprüfung. Damit
entfiel das aktuelle schutzwürdige Interesse mit Blick auf die mit Verfügung
vom 2. November 2023 verweigerte bedingte Haftentlassung des
Beschwerdeführers. So hält auch der Beschwerdeführer selbst fest, dass sein
aktuelles Rechtsschutzinteresse diesbezüglich weggefallen sei. Aufgrund dessen
beantragte er, die Sache sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die
Beschwerde ist daher im Hauptpunkt der bedingten Haftentlassung als
gegenstandslos abzuschreiben. Dies kann jedoch nicht für die Rügen gelten,
wonach dem Beschwerdeführer zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren verweigert worden sei. Diesbezüglich
verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über ein aktuelles schutzwürdiges
Interesse und ist folglich zur Beschwerde legitimiert.
1.4
Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
betreffend die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im
Rekursverfahren einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde als gegenstandslos
abzuschreiben.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bemängelt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch die Vorinstanz. Diese hielt fest, dass die Mittellosigkeit nicht genügend
erstellt sei. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 1'500 Tagen im
Strafvollzug befinde und nur wenig Geld verdiene sowie über kein Vermögen
verfüge, bedeute nicht per se, dass er mittellos sei. Dies ersetze eine
detaillierte und durch Nachweise belegte Auflistung sämtlicher Verpflichtungen
und der Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse nicht. Soweit die Belege aus
den Akten ersichtlich seien, müsse näher darauf hingewiesen werden. Es sei
nicht Aufgabe der Behörde, in umfangreichen Akten nachzuforschen. Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, dass er logischerweise über keine Steuer- und
Lohnausweise, Zahlungsbelege oder Kontoauszüge verfüge. Die Lebenskosten seien
durch die Haftanstalt gedeckt, das Pekulium bekannt, und er habe kein Vermögen.
Die Mittellosigkeit müsse nur glaubhaft gemacht werden.
2.2
Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn
von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die
Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung bedingt, dass das Verfahren die Interessen der
gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden
an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen
gestellt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80). Weiter wird
vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich
machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 81).
2.3
Stellt
eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ist sie in Bezug auf den
Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden
finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine
gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An
die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Die
Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht
hinweisen. Ist der oder die Gesuchstellende jedoch anwaltlich bzw. rechtskundig
vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine
Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder
Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In
der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von
Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen. Sowohl im Rekurs-
als auch im Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine
Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (VGr, 16. September
2021, VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020, VB.2019.00727,
E. 4.3.1, je mit Hinweisen; vgl. BGr, 10. Juli 2024, 4A_300/2024,
E. 4.3.2; 5. Juni 2024, 2C_163/2024 und 2C_260/2024, E. 5.1; 22. Dezember
2023, 2C_412/2023, E. 3.2.2, je mit Hinweisen; 10. Juli 2015,
6B_499/2015, E. 2.4; BGE 120 Ia 179 E. 3a).
2.4
Nach § 52
Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 2 VRG und Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt frei zu prüfen. Nach der
Rechtsprechung ist dabei der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgebend (BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 3.7;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8). Entscheidet das
Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, können neue
Tatsachenbehauptungen – im Rahmen des Streitgegenstands – geltend gemacht
werden. Dies gilt auch dann, wenn sie bereits vor der Vorinstanz hätten geltend
gemacht werden können, wobei dies bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen
ist (Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16).
2.5
Der
Beschwerdeführer substanziierte in seinem Rekurs nicht weiter, aus welchen
Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben würde. Er beschränkte sich darauf,
dass er nur sein Pekulium als Einkommen habe und über kein weiteres Vermögen
verfüge. Zumindest aus der alleinigen Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
im Strafvollzug befindet, ergibt sich noch keine Mittellosigkeit; auch im
Strafvollzug besteht die Möglichkeit, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses
zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens
gewesen zu sein und dieses zu erhalten (vgl. VGr, 16. September 2021,
VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.3.2;
BGr, 22. Dezember 2023, 2C_412/2023, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.6
Der
Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht jedoch neu geltend, dass er über
kein Einkommen verfüge ausser seines Pekuliums, keine Konti habe und auch sonst
weder Vermögen noch eine Steuerrechnung vorliege. Er reichte zudem einen Auszug
aus seinem Pekulium im Strafvollzug ein, woraus ersichtlich ist, dass er
diesbezüglich über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügt. Seine Aussagen
erscheinen insgesamt glaubhaft. So gab der Beschwerdeführer selbst bei seiner
Begutachtung an, dass er vor dem Strafvollzug sämtliches Vermögen für die
Drogenbeschaffung ausgegeben habe, arbeitslos gewesen sei und seine Familie
folglich von der Sozialhilfe habe leben müssen. Ferner sei er letztlich
faktisch obdachlos gewesen. Aufgrund dessen erscheinen die fehlenden Konti und
Steuerauszüge nachvollziehbar. Vorliegend lassen sich die neu substanziierten
Ausführungen zur Mittellosigkeit in den vorhandenen Akten bestätigen, womit auf
die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen ist. Hinweise, welche das Gegenteil nahelegen
würden, bestanden demgegenüber keine. Die prozessualen Versäumnisse des
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Substanziierung
seiner Mittellosigkeit sind demgegenüber bei der Kostenverlegung zu
berücksichtigen (§ 65a Abs. 2 i. V. m.
§ 13 Abs. 2 VRG).
2.7
Der Rekurs
kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Folglich
hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewähren müssen. Im Hinblick auf die nicht als
einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen wäre die Notwendigkeit des
Beizugs eines Rechtsvertreters für das Rekursverfahren ebenfalls zu bejahen
gewesen. Dementsprechend hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen.
3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Dispositivziffer III der
Verfügung der JI vom 10. April 2024 ist aufzuheben und dem
Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung
sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person
seiner Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren ist
die Sache an die JI zurückzuweisen. Auch die Gutheissung des Antrags auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hätte kein (teilweises)
Obsiegen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren bedeutet und
bleibt somit ohne Einfluss auf die Verlegung der Verfahrenskosten im
vorinstanzlichen Verfahren. Auch die spätere, während des Beschwerdeverfahrens
vor Verwaltungsgericht eingetretene Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bleibt
hier wie im Regelfall ohne Einfluss auf die Kosten- und Entschädigungsregelung
im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77,
§ 17 N. 31).
4.
4.1
Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine
summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur
Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in
erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich
der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres
bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten
jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 15. April 2024,
VB.2024.00141, E. 4.2.1; 1. September 2022, VB.2022.00144, E. 2.2;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).
4.2
Da sich
vorliegend der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres
bestimmen lässt, ist darauf abzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die
Gegenstandslosigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens formell durch ihre
Verfügung vom 27. November 2024, mit welcher sie dem Beschwerdeführer die
bedingte Entlassung gewährte, verursacht hat. Dementsprechend hat sie
grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Unter Berücksichtigung der
prozessualen Versäumnisse des Beschwerdeführers (vorne E. 2.4 ff.) sind
die Verfahrenskosten jedoch zu 1/5 dem Beschwerdeführer und zu 4/5 der
Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin 1 dem
Beschwerdeführer eine reduzierte angemessene Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr,
20.
Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3 mit Hinweisen).
4.3
Der
Beschwerdeführer beantragt sodann auch vor Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dazu
kann auf die Ausführungen in E. 2 verwiesen werden, wobei von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Beschwerde kann
ebenso wenig wie der Rekurs als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden
und die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist auch für das
Dispositiv
Beschwerdeverfahren zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren und in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
4.4 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS
215.3) zu entschädigen. Rechtsanwältin B weist für das Beschwerdeverfahren
einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 21,02 Stunden aus, was für das
vorliegende Verfahren angesichts des Umstands, dass die Rechtsanwältin den
Beschwerdeführer schon im Rekursverfahren vertreten hatte und somit
Aktenkenntnis besitzt, gerade noch im Rahmen des notwendigen Aufwands liegt.
Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen
Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von
Fr. 4'624.40. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 84.-
sowie Mehrwertsteuern (8,1 %) von Fr. 381.40 (total: Fr. 5'089.80).
Nach Abzug der zu leistenden Parteientschädigung ist Rechtsanwältin B folglich
mit Fr. 3'089.80 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4.5 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher
ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben
wird.
Dispositivziffer III der Verfügung der JI vom 10. April 2024 wird aufgehoben,
und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der
Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt jeweils vorbehalten. Zur Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren wird die Sache an die
Justizdirektion zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden zu 4/5 der Beschwerdegegnerin 1 und zu 1/5 dem
Beschwerdeführer auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil
wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Die
Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen; zahlbar an
Rechtsanwältin B innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen, und ihm wird in der Person von
Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Diese wird für ihren
Aufwand im Beschwerdeverfahren nach Abzug der gemäss Dispositivziffer 5 zu
leistenden Parteientschädigung mit Fr. 3'089.80 (inkl. MWST) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern (JI);
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
d) die Gerichtskasse.