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Entscheid

VB.2024.00259

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00259

4. Februar 2025Deutsch16 min

(URT.2025.25992)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00259

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Obergerichts vom 17. Dezember 2021 wegen Vergewaltigung,

Diebstahls, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises,

Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt sowie 10 Jahre des

Landes verwiesen. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 11. Juli

2017 wurde widerrufen. Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen

wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der

effektive Vollzugsbeginn war der 17. Dezember 2021, wobei der berechnete

Vollzugsbeginn unter Berücksichtigung des bereits erstandenen Freiheitsentzugs

auf den 3. Oktober 2019 fiel. Das Vollzugsende ist der 5. Februar

2026. Der Zwei-Drittel-Termin für eine mögliche bedingte Entlassung ist der 24. Dezember

2023.

B. Am 17. Juli

2023 stellte A einen Antrag auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit

Verfügung vom 2. November 2023 lehnte das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) das Gesuch um bedingte Entlassung

auf den Zwei-Drittel-Termin ab (Dispositivziffer I).

Erwägungen

II.

A liess gegen die Verfügung vom 2. November 2023 mit

Schreiben vom 12. Dezember 2023 an die Direktion der Justiz und des Innern

(JI) rekurrieren und beantragte, er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu

entlassen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem liess er eine erneute

Begutachtung sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Mit Verfügung

vom 10. April 2024 wies die JI den Rekurs und das Gesuch um erneute

Begutachtung ab (Dispositivziffern I und II). Weiter wies sie das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand ab und

auferlegte die Verfahrenskosten A (Dispositivziffern III und IV).

III.

Gegen die Verfügung der JI vom 10. April 2024 liess A

mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Er

liess beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und der bedingte Strafvollzug

zu gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter liess er

eventualiter eine erneute Begutachtung beantragen, und es sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die JI beantragte mit Eingabe vom 21. Mai

2024.

die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine weitere

Stellungnahme. Das JuWe beantragte mit Schreiben vom 28. Mai 2024, die

Beschwerde sei abzuweisen unter Verweis auf die Vernehmlassung der Bewährungs-

und Vollzugsdienste. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 27. Juni 2024

ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit

Schreiben vom 9. Juli 2024 ersuchte die Stellvertreterin der

Rechtsvertreterin von A um eine Fristverlängerung bis am 29. Juli 2024

aufgrund ferienbedingter Abwesenheit der Rechtsvertreterin; diese wurde

gewährt. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 beantragte die Rechtsvertreterin

von A eine weitere Fristverlängerung bis am 19. August 2024 aufgrund von

Ferienabwesenheit und Instruktion mit ihrem Klienten, welche ihr gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 14. August 2024 reichte A seine Replik ein. Am 21. Oktober

2024.

verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 29. November 2024 orientierte das

JuWe über seine Verfügung vom 27. November 2024, wonach es A die bedingte

Entlassung gewährt hatte. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 liess der

Beschwerdeführer zum geänderten Sachverhalt Stellung beziehen und die

Honorarnote einreichen. Am 14. Januar 2025 reichte sodann das JuWe erneut

eine Stellungnahme zu den Kostenfolgen ein. Der Beschwerdeführer liess sich

dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide der JI über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende

Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu

beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine

Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin

der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8. November

2022, VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).

1.2

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 i. V. m. § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend

gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es

sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des

Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das

Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses

als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 26).

1.3

Die

Beschwerdegegnerin 1 verfügte am 27. November 2024 die bedingte

Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund der periodischen Überprüfung. Damit

entfiel das aktuelle schutzwürdige Interesse mit Blick auf die mit Verfügung

vom 2. November 2023 verweigerte bedingte Haftentlassung des

Beschwerdeführers. So hält auch der Beschwerdeführer selbst fest, dass sein

aktuelles Rechtsschutzinteresse diesbezüglich weggefallen sei. Aufgrund dessen

beantragte er, die Sache sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die

Beschwerde ist daher im Hauptpunkt der bedingten Haftentlassung als

gegenstandslos abzuschreiben. Dies kann jedoch nicht für die Rügen gelten,

wonach dem Beschwerdeführer zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren verweigert worden sei. Diesbezüglich

verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über ein aktuelles schutzwürdiges

Interesse und ist folglich zur Beschwerde legitimiert.

1.4

Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

betreffend die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im

Rekursverfahren einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde als gegenstandslos

abzuschreiben.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bemängelt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

durch die Vorinstanz. Diese hielt fest, dass die Mittellosigkeit nicht genügend

erstellt sei. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 1'500 Tagen im

Strafvollzug befinde und nur wenig Geld verdiene sowie über kein Vermögen

verfüge, bedeute nicht per se, dass er mittellos sei. Dies ersetze eine

detaillierte und durch Nachweise belegte Auflistung sämtlicher Verpflichtungen

und der Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse nicht. Soweit die Belege aus

den Akten ersichtlich seien, müsse näher darauf hingewiesen werden. Es sei

nicht Aufgabe der Behörde, in umfangreichen Akten nachzuforschen. Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, dass er logischerweise über keine Steuer- und

Lohnausweise, Zahlungsbelege oder Kontoauszüge verfüge. Die Lebenskosten seien

durch die Haftanstalt gedeckt, das Pekulium bekannt, und er habe kein Vermögen.

Die Mittellosigkeit müsse nur glaubhaft gemacht werden.

2.2

Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn

von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die

Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung bedingt, dass das Verfahren die Interessen der

gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden

an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen

gestellt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80). Weiter wird

vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich

machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 81).

2.3

Stellt

eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ist sie in Bezug auf den

Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden

finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine

gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation

erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An

die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Die

Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht

hinweisen. Ist der oder die Gesuchstellende jedoch anwaltlich bzw. rechtskundig

vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine

Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder

Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In

der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von

Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen. Sowohl im Rekurs-

als auch im Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine

Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden

Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (VGr, 16. September

2021, VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020, VB.2019.00727,

E. 4.3.1, je mit Hinweisen; vgl. BGr, 10. Juli 2024, 4A_300/2024,

E. 4.3.2; 5. Juni 2024, 2C_163/2024 und 2C_260/2024, E. 5.1; 22. Dezember

2023, 2C_412/2023, E. 3.2.2, je mit Hinweisen; 10. Juli 2015,

6B_499/2015, E. 2.4; BGE 120 Ia 179 E. 3a).

2.4

Nach § 52

Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 2 VRG und Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110) hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt frei zu prüfen. Nach der

Rechtsprechung ist dabei der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgebend (BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 3.7;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8). Entscheidet das

Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, können neue

Tatsachenbehauptungen – im Rahmen des Streitgegenstands – geltend gemacht

werden. Dies gilt auch dann, wenn sie bereits vor der Vorinstanz hätten geltend

gemacht werden können, wobei dies bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen

ist (Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16).

2.5

Der

Beschwerdeführer substanziierte in seinem Rekurs nicht weiter, aus welchen

Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben würde. Er beschränkte sich darauf,

dass er nur sein Pekulium als Einkommen habe und über kein weiteres Vermögen

verfüge. Zumindest aus der alleinigen Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer

im Strafvollzug befindet, ergibt sich noch keine Mittellosigkeit; auch im

Strafvollzug besteht die Möglichkeit, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses

zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens

gewesen zu sein und dieses zu erhalten (vgl. VGr, 16. September 2021,

VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.3.2;

BGr, 22. Dezember 2023, 2C_412/2023, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

2.6

Der

Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht jedoch neu geltend, dass er über

kein Einkommen verfüge ausser seines Pekuliums, keine Konti habe und auch sonst

weder Vermögen noch eine Steuerrechnung vorliege. Er reichte zudem einen Auszug

aus seinem Pekulium im Strafvollzug ein, woraus ersichtlich ist, dass er

diesbezüglich über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügt. Seine Aussagen

erscheinen insgesamt glaubhaft. So gab der Beschwerdeführer selbst bei seiner

Begutachtung an, dass er vor dem Strafvollzug sämtliches Vermögen für die

Drogenbeschaffung ausgegeben habe, arbeitslos gewesen sei und seine Familie

folglich von der Sozialhilfe habe leben müssen. Ferner sei er letztlich

faktisch obdachlos gewesen. Aufgrund dessen erscheinen die fehlenden Konti und

Steuerauszüge nachvollziehbar. Vorliegend lassen sich die neu substanziierten

Ausführungen zur Mittellosigkeit in den vorhandenen Akten bestätigen, womit auf

die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen ist. Hinweise, welche das Gegenteil nahelegen

würden, bestanden demgegenüber keine. Die prozessualen Versäumnisse des

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Substanziierung

seiner Mittellosigkeit sind demgegenüber bei der Kostenverlegung zu

berücksichtigen (§ 65a Abs. 2 i. V. m.

§ 13 Abs. 2 VRG).

2.7

Der Rekurs

kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Folglich

hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewähren müssen. Im Hinblick auf die nicht als

einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen wäre die Notwendigkeit des

Beizugs eines Rechtsvertreters für das Rekursverfahren ebenfalls zu bejahen

gewesen. Dementsprechend hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen.

3.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit

sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Dispositivziffer III der

Verfügung der JI vom 10. April 2024 ist aufzuheben und dem

Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung

sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person

seiner Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren ist

die Sache an die JI zurückzuweisen. Auch die Gutheissung des Antrags auf

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hätte kein (teilweises)

Obsiegen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren bedeutet und

bleibt somit ohne Einfluss auf die Verlegung der Verfahrenskosten im

vorinstanzlichen Verfahren. Auch die spätere, während des Beschwerdeverfahrens

vor Verwaltungsgericht eingetretene Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bleibt

hier wie im Regelfall ohne Einfluss auf die Kosten- und Entschädigungsregelung

im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77,

§ 17 N. 31).

4.

4.1

Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine

summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur

Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in

erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich

der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres

bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten

jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 15. April 2024,

VB.2024.00141, E. 4.2.1; 1. September 2022, VB.2022.00144, E. 2.2;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).

4.2

Da sich

vorliegend der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres

bestimmen lässt, ist darauf abzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die

Gegenstandslosigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens formell durch ihre

Verfügung vom 27. November 2024, mit welcher sie dem Beschwerdeführer die

bedingte Entlassung gewährte, verursacht hat. Dementsprechend hat sie

grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Unter Berücksichtigung der

prozessualen Versäumnisse des Beschwerdeführers (vorne E. 2.4 ff.) sind

die Verfahrenskosten jedoch zu 1/5 dem Beschwerdeführer und zu 4/5 der

Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin 1 dem

Beschwerdeführer eine reduzierte angemessene Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr,

20.

Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3 mit Hinweisen).

4.3

Der

Beschwerdeführer beantragt sodann auch vor Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dazu

kann auf die Ausführungen in E. 2 verwiesen werden, wobei von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Beschwerde kann

ebenso wenig wie der Rekurs als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden

und die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist auch für das

Dispositiv

Beschwerdeverfahren zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren und in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

4.4 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS

215.3) zu entschädigen. Rechtsanwältin B weist für das Beschwerdeverfahren

einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 21,02 Stunden aus, was für das

vorliegende Verfahren angesichts des Umstands, dass die Rechtsanwältin den

Beschwerdeführer schon im Rekursverfahren vertreten hatte und somit

Aktenkenntnis besitzt, gerade noch im Rahmen des notwendigen Aufwands liegt.

Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen

Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von

Fr. 4'624.40. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 84.-

sowie Mehrwertsteuern (8,1 %) von Fr. 381.40 (total: Fr. 5'089.80).

Nach Abzug der zu leistenden Parteientschädigung ist Rechtsanwältin B folglich

mit Fr. 3'089.80 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.5 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher

ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben

wird.

Dispositivziffer III der Verfügung der JI vom 10. April 2024 wird aufgehoben,

und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der

Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt jeweils vorbehalten. Zur Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren wird die Sache an die

Justizdirektion zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden zu 4/5 der Beschwerdegegnerin 1 und zu 1/5 dem

Beschwerdeführer auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil

wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Die

Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen; zahlbar an

Rechtsanwältin B innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen, und ihm wird in der Person von

Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Diese wird für ihren

Aufwand im Beschwerdeverfahren nach Abzug der gemäss Dispositivziffer 5 zu

leistenden Parteientschädigung mit Fr. 3'089.80 (inkl. MWST) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern (JI);

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

d) die Gerichtskasse.