VB.2024.00262
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00262
19. Oktober 2024Deutsch4 min
(URT.2024.25730)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00262
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 19. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug
zum Sohn,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1968 geborene
Staatsangehörige Nordmazedoniens, ersuchte im August 2023 um Bewilligung der
Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin bei ihrem Sohn in der
Schweiz. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8.
April 2024 ab, auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens und richtete keine
Parteientschädigung aus.
III.
Am 13. Mai 2024 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolgen
die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 13. Dezember 2023 und die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom
14.
Mai 2024 setzte die Abteilungspräsidentin A wegen ausländischen
Wohnsitzes eine Frist von 20 Tagen an, um die sie allenfalls treffenden
Gerichtskosten durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Die
Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Mai 2024 auf
Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer
offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr, 13. Juli 2023,
VB.2023.00216, E. 1 mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).
2.
2.1
Hat eine Privatperson keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann
sie unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur
Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG).
2.2
Gestützt auf die angeführten Bestimmungen erliess das
Verwaltungsgericht hier die Kautionsverfügung vom 14. Mai 2024.
Bis heute hat die Beschwerdeführerin die Kaution nicht
bezahlt, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss wegen Kautionssäumnisses
nicht einzutreten ist (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15
N. 58 ff.).
3.
Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr gemäss § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. BGr, 28. Mai 2021, 2C_246/2021, E. 1.3); andernfalls steht
bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.