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Entscheid

VB.2024.00262

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00262

19. Oktober 2024Deutsch4 min

(URT.2024.25730)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00262

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 19. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

A vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug

zum Sohn,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1968 geborene

Staatsangehörige Nordmazedoniens, ersuchte im August 2023 um Bewilligung der

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin bei ihrem Sohn in der

Schweiz. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies das Migrationsamt des Kantons

Zürich das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8.

April 2024 ab, auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens und richtete keine

Parteientschädigung aus.

III.

Am 13. Mai 2024 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolgen

die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 13. Dezember 2023 und die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom

14.

Mai 2024 setzte die Abteilungspräsidentin A wegen ausländischen

Wohnsitzes eine Frist von 20 Tagen an, um die sie allenfalls treffenden

Gerichtskosten durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Die

Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Mai 2024 auf

Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer

offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr, 13. Juli 2023,

VB.2023.00216, E. 1 mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).

2.

2.1

Hat eine Privatperson keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann

sie unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur

Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG).

2.2

Gestützt auf die angeführten Bestimmungen erliess das

Verwaltungsgericht hier die Kautionsverfügung vom 14. Mai 2024.

Bis heute hat die Beschwerdeführerin die Kaution nicht

bezahlt, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss wegen Kautionssäumnisses

nicht einzutreten ist (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15

N. 58 ff.).

3.

Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr gemäss § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. BGr, 28. Mai 2021, 2C_246/2021, E. 1.3); andernfalls steht

bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.