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Entscheid

VB.2024.00263

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00263

13. Juni 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25414)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00263

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA Dr. C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1955 geborene Staatsangehörige Serbiens, ersuchte Anfang November 2011 um

"eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich als Rentnerin bzw.

Nichterwerbstätige [...] zwecks Verbleibs in der Familie ihrer Tochter", B,

da sie sich seit Jahren intensiv um deren Sohn, ihren schwerstbehinderten Enkel

(geboren 2002) kümmere und die Finanzierung ihres Lebensunterhalts in der

Schweiz gesichert sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr

daraufhin eine zuletzt bis am 8. Januar 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung

"[o]hne Erwerb".

Nachdem A im September 2016 aus der Wohnung ihrer Tochter

ausgezogen war und bereits ab Juni 2016 von der Sozialhilfe hatte unterstützt

werden müssen, verweigerte ihr das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Mai

2018 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr zum

Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. August 2018. Während die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen dagegen gerichteten Rekurs

abwies, hiess das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid vom

16. März 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2020

teilweise gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und

zu neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück (VGr, 24. September

2020, VB.2020.00292).

B. Mit

Entscheid vom 27. Oktober 2020 wies die Sicherheitsdirektion die Sache

ihrerseits an das Migrationsamt zurück, welches in der Folge den Sachverhalt

weiter abklärte und A das rechtliche Gehör gewährte. Mit Verfügung vom

22. November 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung erneut ab und hielt die Genannte zum Verlassen der

Schweiz bis am 21. Februar 2021 an. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln

war kein Erfolg beschieden (vgl. [zum Ganzen] VGr, 28. Juli 2022,

VB.2022.00106, und BGr, 19. Oktober 2023, 2C_769/2022).

Mit Schreiben vom 8. November 2023 setzte das

Migrationsamt A hierauf eine Frist bis 18. Januar 2024 zum Verlassen der

Schweiz an.

C. Am

12. Januar 2024 ersuchte A erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei ihrer Tochter und ihrem Enkel in der Schweiz. Mit Verfügung vom

16. Januar 2024 trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies

die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. April 2024 ab,

soweit sie darauf eintrat.

III.

Am 13. Mai 2024 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt

anzuweisen, auf das Gesuch vom 12. Januar 2024 einzutreten; in

prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Feststellung, dass der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter um Anordnung eines Vollzugsstopps.

Mit

Präsidialverfügung vom 15. Mai 2024 ordnete das Verwaltungsgericht an,

dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf

Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

16.

Mai 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung

vom 8. Mai 2018 verweigerte der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin 1 mit Blick insbesondere auf ihre anhaltende

Sozialhilfeabhängigkeit die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei der Tochter und dem Enkelsohn. Die dagegen erhobenen kantonalen

Rechtsmittel blieben – im zweiten Rechtsgang – erfolglos. So erkannte das Verwaltungsgericht

zuletzt mit Urteil vom 28. Juli 2022, dass der Beschwerdeführerin 1

aus dem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) kein Anwesenheitsanspruch in der

Schweiz erwachse, weil zwischen Grossmutter und Enkel kein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sich die Beschwerdeführerin 1 bei Ablauf

der Gültigkeit ihrer Aufenthaltsbewilligung erst sechs Jahre hier aufgehalten

habe und abgesehen von ihren familiären Beziehungen mit der Schweiz überhaupt

nicht verbunden sei. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 sei

sodann – ungeachtet dessen, ob sie als Rentnerin in analoger Anwendung von

Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) oder im Rahmen des Familiennachzug zugelassen worden sei

– offenkundig an das Vorliegen ausreichender finanzieller (Dritt-)Mittel

geknüpft gewesen, welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin 1 seit

Jahren nicht mehr erfülle. Da ihr die Ausreise in die Heimat sodann auch

zugemutet werden könne, erweise sich die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung nicht als rechtsverletzend.

Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen diesen

Entscheid mit Urteil vom 19. Oktober 2023 ab (2C_769/2022). Kurz vor

Ablauf der ihr in der Folge angesetzten Ausreisefrist ersuchte die

Beschwerdeführerin 1 abermals um Bewilligung des Aufenthalts bei ihrer

Familie in der Schweiz. Der Beschwerdegegner nahm dieses Gesuch als ein solches

um Wiedererwägung entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 16. Januar

2024.

nicht ein. Er begründete den Entscheid damit, dass sich der

rechtserhebliche Sachverhalt seit der letzten materiellen Beurteilung nicht

derart verändert habe, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht falle.

Dem folgte die Vorinstanz.

2.2

Eine ausländische Person kann grundsätzlich

jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter

Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496).

Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete

Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr,

21.

März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder

als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185

E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die

Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich

die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer

Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel

namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon

damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder

dafür keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022,

2C_861/2021, E. 3.2).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn

sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache

herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen

Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,

führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr

geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz

einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit

dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein

anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,

22.

November 2023, VB.2023.00596, E. 2.2).

2.3

Die

Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Gesuch vom 12. Januar 2024 um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 damit,

dass diese am 1. Mai 2022 von der Sozialhilfe abgelöst worden sei und sich

am 15. September 2022 auch beim Amt für Ergänzungsleistungen als

Leistungsbezügerin abgemeldet habe. Damit lägen wesentliche neue tatsächliche

Verhältnisse vor. Vor Vorinstanz wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

verwiesen Mutter und Tochter zudem ergänzend auf die "zur Beseitigung und

Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim

Familiennachzug" geplante Revision von Art. 42 AIG (vgl. Geschäft 19.464;

BBl 2023 1585) und brachten vor, dass sich die Beschwerdeführerin 1, die

seit Oktober 2022 vollumfänglich von der Beschwerdeführerin 2 unterhalten

werde, auf Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG berufen könne, da nicht

ersichtlich sei, weshalb eine drittstaatsangehörige Familienangehörige einer

Schweizerin nachzugsrechtlich schlechter gestellt werden solle als eine

Familienangehörige aus einem FZA-Vertragsstaat, die sich auf Art. 3 Anhang I

des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen

könne. Vielmehr lege die im Parlament pendente Vorlage zur Revision von

Art. 42 AIG nahe, dass ein bereits bestehender rechtmässiger Aufenthalt in

der Schweiz gleich zu behandeln sei wie ein entsprechender Aufenthalt in einem

FZA-Vertragsstaat.

2.3.1

Die Beschwerdeführerin 1 brachte bereits Ende Februar 2022 in

ihrer letzten Beschwerde an das Verwaltungsgericht vor, dass ihre Tochter, die

Beschwerdeführerin 2, inzwischen einen zusätzlichen Assistenzbeitrag für

die familieninterne Pflege von Angehörigen erhalte, der es ihr ermögliche, in

Zukunft ihren gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten, sodass sie (die

Beschwerdeführerin 1) sich von der Sozialhilfe werde ablösen können und

auch keine Ergänzungsleistungen mehr beanspruchen müsse. Vor Bundesgericht

reichte die Beschwerdeführerin 1 im Folgenden eine vom 15. September

2022.

datierende Verfügung betreffend die Einstellung der Ergänzungsleistungen

per Oktober 2022 ein, die vom 31. August 2022 datierende Bestätigung ihrer

Ablösung von der Sozialhilfe sowie Lohnabrechnungen für die Assistenz des

Enkels betreffend die Monate Mai, Juni und Juli 2022. In Bezug auf die ersten

Lohnabrechnungen vom Mai und Juni 2022 erwog das Bundesgericht dabei, dass

nicht ersichtlich sei, weshalb es der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich

gewesen sein sollte, diese bereits vor Verwaltungsgericht als Beweismittel einzureichen

(BGr, 19. Oktober 2023, 2C_769/2022, E. 2.3).

Es fragt sich daher bereits, ob

bzw. inwiefern überhaupt von einer Änderung der Umstände seit dem letzten

Entscheid des Verwaltungsgerichts gesprochen werden kann bzw. von Umständen,

die die Beschwerdeführerin 1 nicht schon früher hätten geltend machen

können und geltend machen müssen (vgl. Art. 90 AIG).

Mit der Vorinstanz ist aber jedenfalls davon auszugehen,

dass eine dauerhafte Ablösung der Beschwerdeführerin 1 von der Sozialhilfe

bzw. die Beständigkeit des Verzichts auf Ergänzungsleistungen nicht absehbar

erscheinen. Hiervon liesse sich allenfalls im Fall eines Rentenbezugs ausgehen

(vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7), der blosse Verzicht auf die Sozialhilfe sowie

die freiwillige Unterstützung durch Angehörige lässt eine dauerhafte Ablösung

von der Sozialhilfe aber praxisgemäss als zweifelhaft erscheinen (BGr, 23. Februar

2024, 2C_319/2023, E. 5.5.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Sobald die

Beschwerdeführerin 2 ihre freiwilligen Zahlungen – wie schon in der

Vergangenheit geschehen – einstellt, wird die Beschwerdeführerin 1 wieder

auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen sein. Eine rechtlich

verbindliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin 2, die

Beschwerdeführerin 1 zu unterstützen, wie eine Bürgschaft, eine

Bankgarantie oder ein unbedingtes Zahlungsversprechen, legen die

Beschwerdeführerinnen nicht vor. Auch fehlen Angaben und Belege zum aktuellen

Einkommen und zur effektiv erhaltenen staatlichen Unterstützung der

Beschwerdeführerin 2. Die letzte Lohnabrechnung in den Akten stammt aus

dem Jahr 2021; die aktuelle Verfügung der SVA Zürich betreffend die Erhöhung

des Assistenzbeitrags bzw. die Zusprechung eines zusätzlichen Beitrags fehlt.

Im Übrigen stellte sich das

Verwaltungsgericht bereits im ersten Rechtsgang die Frage, weshalb die

(damaligen) Einkünfte der Beschwerdeführerin 2 zusammen mit den

verschiedenen zugunsten ihres Sohns empfangenen IV-Leistungen nicht reichen, um

zumindest einen Teil des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin 1 zu

bestreiten (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00292, E. 2.3). Erst in

der Folge und damit unter dem Druck der drohenden Wegweisung erklärten sich die

Beschwerdeführerin 2 und ihre Schwester bereit, zunächst die Miete der

Mutter und nach der materiellen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht auch

die weiteren finanziellen Leistungen der Mutter zu übernehmen. Die Loslösung

der Beschwerdeführerin 1 von der Sozialhilfe bzw. der Verzicht auf Ergänzungsleistungen

ist deshalb schon aus diesem Grund erheblich zu relativieren (vgl. auch VGr, 20. Dezember

2017, VB.2017.00519, E. 2.3.1; BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018,

E. 4.3).

2.3.2

Damit vermag die seit rund eineinhalb Jahren andauernde finanzielle

Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von der öffentlichen Hand die

angestrebte materielle Neubeurteilung der Wegweisungsverfügung nicht zu

rechtfertigen. Aufgrund der diesbezüglich ungünstigen Prognose erscheint die

bisherige Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin 1 die mit der

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung des Vorliegens

ausreichender finanzieller (Dritt-)Mittel nicht mehr erfüllt und die Beendigung

ihres hiesigen Aufenthalts verhältnismässig ist, nicht infrage gestellt.

Daran ändert auch die seitens der Beschwerdeführerinnen

zitierte kritische Lehrmeinung nichts, nach welcher der prozedurale Aufenthalt

bei der Prüfung eines aus dem Recht auf Privatleben abgeleiteten

Aufenthaltsanspruchs (Art. 8 Abs. 1 EMRK) ebenfalls zu

berücksichtigen sei. So ist (bzw. sind) die Wiedererwägung (und die Revision)

nicht dazu da, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue

Würdigung der bereits bekannten Tatsachen herbeizuführen. Das Bundesgericht

hält zudem bislang an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zeit, in der eine

Ausländerin bzw. ein Ausländer lediglich geduldet wird, so namentlich zufolge

erteilter aufschiebender Wirkung, nicht als "rechtmässiger

Aufenthalt" gilt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.3; BGr, 14. März

2024, 2C_145/2024, E. 3.4).

2.3.3

Entgegen der Beschwerde vermittelt die aktuelle Unterstützung der

Beschwerdeführerin 1 durch ihre Tochter Ersterer schliesslich auch nicht

neu ein Nachzugsrecht gestützt auf Art. 42 AIG. Von der genannten

Bestimmung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nur der Nachzug von Ehegatten und

Kindern unter 18 Jahren erfasst. Allein darin, dass sich dies mit der geplanten

Revision von Art. 42 AIG ändern soll, ist kein Rückkommensgrund bzw. ein

Grund für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu erblicken. Ein

solches Vorgehen käme einer unzulässigen positiven Vorwirkung gleich (vgl. dazu

BGE 136 I 142 E. 3.2; BGr, 30. Juni 2020, 9C_688/2019, E. 2.6.2

mit Hinweisen; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00384, E. 4.3.3).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen

unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 1 und Ziff. 2 e contrario BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.