VB.2024.00263
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00263
13. Juni 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25414)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00263
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA Dr. C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1955 geborene Staatsangehörige Serbiens, ersuchte Anfang November 2011 um
"eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich als Rentnerin bzw.
Nichterwerbstätige [...] zwecks Verbleibs in der Familie ihrer Tochter", B,
da sie sich seit Jahren intensiv um deren Sohn, ihren schwerstbehinderten Enkel
(geboren 2002) kümmere und die Finanzierung ihres Lebensunterhalts in der
Schweiz gesichert sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr
daraufhin eine zuletzt bis am 8. Januar 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung
"[o]hne Erwerb".
Nachdem A im September 2016 aus der Wohnung ihrer Tochter
ausgezogen war und bereits ab Juni 2016 von der Sozialhilfe hatte unterstützt
werden müssen, verweigerte ihr das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Mai
2018 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. August 2018. Während die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen dagegen gerichteten Rekurs
abwies, hiess das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid vom
16. März 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2020
teilweise gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und
zu neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück (VGr, 24. September
2020, VB.2020.00292).
B. Mit
Entscheid vom 27. Oktober 2020 wies die Sicherheitsdirektion die Sache
ihrerseits an das Migrationsamt zurück, welches in der Folge den Sachverhalt
weiter abklärte und A das rechtliche Gehör gewährte. Mit Verfügung vom
22. November 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung erneut ab und hielt die Genannte zum Verlassen der
Schweiz bis am 21. Februar 2021 an. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln
war kein Erfolg beschieden (vgl. [zum Ganzen] VGr, 28. Juli 2022,
VB.2022.00106, und BGr, 19. Oktober 2023, 2C_769/2022).
Mit Schreiben vom 8. November 2023 setzte das
Migrationsamt A hierauf eine Frist bis 18. Januar 2024 zum Verlassen der
Schweiz an.
C. Am
12. Januar 2024 ersuchte A erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrer Tochter und ihrem Enkel in der Schweiz. Mit Verfügung vom
16. Januar 2024 trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies
die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. April 2024 ab,
soweit sie darauf eintrat.
III.
Am 13. Mai 2024 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt
anzuweisen, auf das Gesuch vom 12. Januar 2024 einzutreten; in
prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Feststellung, dass der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter um Anordnung eines Vollzugsstopps.
Mit
Präsidialverfügung vom 15. Mai 2024 ordnete das Verwaltungsgericht an,
dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf
Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
16.
Mai 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung
vom 8. Mai 2018 verweigerte der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin 1 mit Blick insbesondere auf ihre anhaltende
Sozialhilfeabhängigkeit die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Tochter und dem Enkelsohn. Die dagegen erhobenen kantonalen
Rechtsmittel blieben – im zweiten Rechtsgang – erfolglos. So erkannte das Verwaltungsgericht
zuletzt mit Urteil vom 28. Juli 2022, dass der Beschwerdeführerin 1
aus dem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) kein Anwesenheitsanspruch in der
Schweiz erwachse, weil zwischen Grossmutter und Enkel kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sich die Beschwerdeführerin 1 bei Ablauf
der Gültigkeit ihrer Aufenthaltsbewilligung erst sechs Jahre hier aufgehalten
habe und abgesehen von ihren familiären Beziehungen mit der Schweiz überhaupt
nicht verbunden sei. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 sei
sodann – ungeachtet dessen, ob sie als Rentnerin in analoger Anwendung von
Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) oder im Rahmen des Familiennachzug zugelassen worden sei
– offenkundig an das Vorliegen ausreichender finanzieller (Dritt-)Mittel
geknüpft gewesen, welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin 1 seit
Jahren nicht mehr erfülle. Da ihr die Ausreise in die Heimat sodann auch
zugemutet werden könne, erweise sich die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung nicht als rechtsverletzend.
Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen diesen
Entscheid mit Urteil vom 19. Oktober 2023 ab (2C_769/2022). Kurz vor
Ablauf der ihr in der Folge angesetzten Ausreisefrist ersuchte die
Beschwerdeführerin 1 abermals um Bewilligung des Aufenthalts bei ihrer
Familie in der Schweiz. Der Beschwerdegegner nahm dieses Gesuch als ein solches
um Wiedererwägung entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 16. Januar
2024.
nicht ein. Er begründete den Entscheid damit, dass sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit der letzten materiellen Beurteilung nicht
derart verändert habe, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht falle.
Dem folgte die Vorinstanz.
2.2
Eine ausländische Person kann grundsätzlich
jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter
Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496).
Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete
Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr,
21.
März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder
als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185
E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die
Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich
die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer
Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
dafür keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022,
2C_861/2021, E. 3.2).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn
sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache
herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen
Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,
führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr
geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz
einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit
dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein
anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,
22.
November 2023, VB.2023.00596, E. 2.2).
2.3
Die
Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Gesuch vom 12. Januar 2024 um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 damit,
dass diese am 1. Mai 2022 von der Sozialhilfe abgelöst worden sei und sich
am 15. September 2022 auch beim Amt für Ergänzungsleistungen als
Leistungsbezügerin abgemeldet habe. Damit lägen wesentliche neue tatsächliche
Verhältnisse vor. Vor Vorinstanz wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
verwiesen Mutter und Tochter zudem ergänzend auf die "zur Beseitigung und
Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim
Familiennachzug" geplante Revision von Art. 42 AIG (vgl. Geschäft 19.464;
BBl 2023 1585) und brachten vor, dass sich die Beschwerdeführerin 1, die
seit Oktober 2022 vollumfänglich von der Beschwerdeführerin 2 unterhalten
werde, auf Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG berufen könne, da nicht
ersichtlich sei, weshalb eine drittstaatsangehörige Familienangehörige einer
Schweizerin nachzugsrechtlich schlechter gestellt werden solle als eine
Familienangehörige aus einem FZA-Vertragsstaat, die sich auf Art. 3 Anhang I
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen
könne. Vielmehr lege die im Parlament pendente Vorlage zur Revision von
Art. 42 AIG nahe, dass ein bereits bestehender rechtmässiger Aufenthalt in
der Schweiz gleich zu behandeln sei wie ein entsprechender Aufenthalt in einem
FZA-Vertragsstaat.
2.3.1
Die Beschwerdeführerin 1 brachte bereits Ende Februar 2022 in
ihrer letzten Beschwerde an das Verwaltungsgericht vor, dass ihre Tochter, die
Beschwerdeführerin 2, inzwischen einen zusätzlichen Assistenzbeitrag für
die familieninterne Pflege von Angehörigen erhalte, der es ihr ermögliche, in
Zukunft ihren gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten, sodass sie (die
Beschwerdeführerin 1) sich von der Sozialhilfe werde ablösen können und
auch keine Ergänzungsleistungen mehr beanspruchen müsse. Vor Bundesgericht
reichte die Beschwerdeführerin 1 im Folgenden eine vom 15. September
2022.
datierende Verfügung betreffend die Einstellung der Ergänzungsleistungen
per Oktober 2022 ein, die vom 31. August 2022 datierende Bestätigung ihrer
Ablösung von der Sozialhilfe sowie Lohnabrechnungen für die Assistenz des
Enkels betreffend die Monate Mai, Juni und Juli 2022. In Bezug auf die ersten
Lohnabrechnungen vom Mai und Juni 2022 erwog das Bundesgericht dabei, dass
nicht ersichtlich sei, weshalb es der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich
gewesen sein sollte, diese bereits vor Verwaltungsgericht als Beweismittel einzureichen
(BGr, 19. Oktober 2023, 2C_769/2022, E. 2.3).
Es fragt sich daher bereits, ob
bzw. inwiefern überhaupt von einer Änderung der Umstände seit dem letzten
Entscheid des Verwaltungsgerichts gesprochen werden kann bzw. von Umständen,
die die Beschwerdeführerin 1 nicht schon früher hätten geltend machen
können und geltend machen müssen (vgl. Art. 90 AIG).
Mit der Vorinstanz ist aber jedenfalls davon auszugehen,
dass eine dauerhafte Ablösung der Beschwerdeführerin 1 von der Sozialhilfe
bzw. die Beständigkeit des Verzichts auf Ergänzungsleistungen nicht absehbar
erscheinen. Hiervon liesse sich allenfalls im Fall eines Rentenbezugs ausgehen
(vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7), der blosse Verzicht auf die Sozialhilfe sowie
die freiwillige Unterstützung durch Angehörige lässt eine dauerhafte Ablösung
von der Sozialhilfe aber praxisgemäss als zweifelhaft erscheinen (BGr, 23. Februar
2024, 2C_319/2023, E. 5.5.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Sobald die
Beschwerdeführerin 2 ihre freiwilligen Zahlungen – wie schon in der
Vergangenheit geschehen – einstellt, wird die Beschwerdeführerin 1 wieder
auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen sein. Eine rechtlich
verbindliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin 2, die
Beschwerdeführerin 1 zu unterstützen, wie eine Bürgschaft, eine
Bankgarantie oder ein unbedingtes Zahlungsversprechen, legen die
Beschwerdeführerinnen nicht vor. Auch fehlen Angaben und Belege zum aktuellen
Einkommen und zur effektiv erhaltenen staatlichen Unterstützung der
Beschwerdeführerin 2. Die letzte Lohnabrechnung in den Akten stammt aus
dem Jahr 2021; die aktuelle Verfügung der SVA Zürich betreffend die Erhöhung
des Assistenzbeitrags bzw. die Zusprechung eines zusätzlichen Beitrags fehlt.
Im Übrigen stellte sich das
Verwaltungsgericht bereits im ersten Rechtsgang die Frage, weshalb die
(damaligen) Einkünfte der Beschwerdeführerin 2 zusammen mit den
verschiedenen zugunsten ihres Sohns empfangenen IV-Leistungen nicht reichen, um
zumindest einen Teil des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin 1 zu
bestreiten (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00292, E. 2.3). Erst in
der Folge und damit unter dem Druck der drohenden Wegweisung erklärten sich die
Beschwerdeführerin 2 und ihre Schwester bereit, zunächst die Miete der
Mutter und nach der materiellen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht auch
die weiteren finanziellen Leistungen der Mutter zu übernehmen. Die Loslösung
der Beschwerdeführerin 1 von der Sozialhilfe bzw. der Verzicht auf Ergänzungsleistungen
ist deshalb schon aus diesem Grund erheblich zu relativieren (vgl. auch VGr, 20. Dezember
2017, VB.2017.00519, E. 2.3.1; BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018,
E. 4.3).
2.3.2
Damit vermag die seit rund eineinhalb Jahren andauernde finanzielle
Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von der öffentlichen Hand die
angestrebte materielle Neubeurteilung der Wegweisungsverfügung nicht zu
rechtfertigen. Aufgrund der diesbezüglich ungünstigen Prognose erscheint die
bisherige Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin 1 die mit der
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung des Vorliegens
ausreichender finanzieller (Dritt-)Mittel nicht mehr erfüllt und die Beendigung
ihres hiesigen Aufenthalts verhältnismässig ist, nicht infrage gestellt.
Daran ändert auch die seitens der Beschwerdeführerinnen
zitierte kritische Lehrmeinung nichts, nach welcher der prozedurale Aufenthalt
bei der Prüfung eines aus dem Recht auf Privatleben abgeleiteten
Aufenthaltsanspruchs (Art. 8 Abs. 1 EMRK) ebenfalls zu
berücksichtigen sei. So ist (bzw. sind) die Wiedererwägung (und die Revision)
nicht dazu da, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue
Würdigung der bereits bekannten Tatsachen herbeizuführen. Das Bundesgericht
hält zudem bislang an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zeit, in der eine
Ausländerin bzw. ein Ausländer lediglich geduldet wird, so namentlich zufolge
erteilter aufschiebender Wirkung, nicht als "rechtmässiger
Aufenthalt" gilt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.3; BGr, 14. März
2024, 2C_145/2024, E. 3.4).
2.3.3
Entgegen der Beschwerde vermittelt die aktuelle Unterstützung der
Beschwerdeführerin 1 durch ihre Tochter Ersterer schliesslich auch nicht
neu ein Nachzugsrecht gestützt auf Art. 42 AIG. Von der genannten
Bestimmung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nur der Nachzug von Ehegatten und
Kindern unter 18 Jahren erfasst. Allein darin, dass sich dies mit der geplanten
Revision von Art. 42 AIG ändern soll, ist kein Rückkommensgrund bzw. ein
Grund für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu erblicken. Ein
solches Vorgehen käme einer unzulässigen positiven Vorwirkung gleich (vgl. dazu
BGE 136 I 142 E. 3.2; BGr, 30. Juni 2020, 9C_688/2019, E. 2.6.2
mit Hinweisen; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00384, E. 4.3.3).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 1 und Ziff. 2 e contrario BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.