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Entscheid

VB.2024.00264

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00264

3. Juli 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25465)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00264

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der 1984 geborene kosovarische Staatsbürger A

reiste am 17. Oktober 2013 in die Schweiz ein, wo er am 13. November

2013 die Schweizer Staatsbürgerin C (Jahrgang 1987) heiratete. In der Folge

erteilte ihm das Migrationsamt am 17. Februar 2014 eine

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau in der Schweiz. 2014

kamen die Zwillinge D und E zur Welt.

Das Bezirksgericht Hinwil stellte mit Urteil vom 19. April

2016 das Getrenntleben der Ehegatten seit dem 19. Februar 2016 fest und

teilte die Obhut über die Kinder der Kindsmutter zu. Das Migrationsamt

widerrief die Aufenthaltsbewilligung von A infolge der Trennung mit Verfügung

vom 30. Mai 2016. Die Sicherheitsdirektion hiess den hiergegen erhobenen

Rekurs am 21. Dezember 2017 jedoch gut, unter Auflage von verschiedenen

Bedingungen gegenüber A. Letzterer erhielt am 9. Januar 2018 erneut eine

Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 12. November 2020

verlängert wurde. Mit Urteil vom 26. Juni 2018 schied das Bezirksgericht

Hinwil die Ehe von A und C.

B. Mit Strafbefehl vom 8. September 2014

verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A wegen Nötigung und

Tätlichkeiten gegenüber C und verfügte ihm gegenüber eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

Am 4. Januar 2017 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft IV des Kantons

Zürich wegen einfacher Körperverletzung und Missachtens des Kontaktverbots zu C

zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen. Mit Strafbefehl vom 25. Januar

2019 befand die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich A der versuchten

Nötigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C schuldig und verurteilte

ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Das Bezirksgericht Hinwil

sprach A mit Urteil vom 21. September 2021 der mehrfachen Beschimpfung und

mehrfachen Drohung gegenüber C schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Das Obergericht des Kantons Zürich

bestätigte die Vorhalte mit (Berufungs-)Urteil vom 13. Januar 2023 und

setzte die Strafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe

fest.

Parallel zu den laufenden Strafverfahren ordnete die

Kantonspolizei Zürich Anfang September 2014 erstmals Gewaltschutzmassnahmen

gegen A an. Das Bezirksgericht Hinwil verfügte ihm gegenüber am 1. April

2016 ein Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf seine frühere Ehefrau. Das

Verbot hob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 8. September

2014 zwischenzeitlich auf, doch verfügte die Kantonspolizei Zürich am 5. Juli

2020 erneut ein solches. Schliesslich anerkannte das Bezirksgericht Hinwil mit

Urteil vom 5. September 2022 im Rahmen eines Vergleichs ein Verbot für A,

mit C in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen, sich ihr mehr als 50 Meter

zu nähern oder sich in einem Umkreis von 500 Metern zu ihrem Wohnort

aufzuhalten.

C. Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab

und ihn bis zum 11. Juni 2021 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. April 2024 ab und setzte A

Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 10. Juli 2024.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der

vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen,

seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern unter Androhung des Widerrufs bzw. der

künftigen Nichtverlängerung bei erneuter Straffälligkeit, selbstverschuldeter

Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtungen oder Bedürftigkeit. Ebenfalls

eventualiter sei eine ausländerrechtliche Verwarnung auszusprechen. Ferner sei

ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

2.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Schweizer

Ehefrau keine drei Jahre gelebt wurde und daher kein Anspruch auf einen

weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG besteht. Der Beschwerdeführer macht hingegen das Vorliegen eines wichtigen

Grundes im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend aufgrund

der Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern.

2.3

2.3.1

Unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG bejaht die Praxis unter gewissen Umständen einen Bewilligungsanspruch,

wenn der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt

anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme infrage

gestellt wäre (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; BGE 140 II 289 E. 3.4.1;

BGE 138 II 229 E. 3.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der

"wichtigen persönlichen Gründe" im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG wird hierfür im Licht des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten

Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK] bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ausgelegt (BGE 143 I 21 E. 4.1;

BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.1;

VGr, 9. November 2023, VB.2023.00033, E. 3.1).

2.3.2

Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

garantieren das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der

zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist unter

anderem das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen,

wobei nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden

soll (BGE 137 I 284 E. 1.3). Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8

Ziff. 1 EMRK berufen will, muss grundsätzlich über das Sorge- oder

Obhutsrecht verfügen (VGr, 22. August 2018, VB.2018.00272, E. 3.2).

2.3.3

Der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil hat nur

ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen

kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz

lebenden Kind in wirtschaftlicher (1) und affektiver (2) Hinsicht eine

besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der

Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können

(3) und sein bisheriges Verhalten darf zu keinen Klagen Anlass gegeben haben

(sogenanntes "tadelloses Verhalten", [4]) (VGr, 22. August

2018, VB.2018.00272, E. 3.2). Die Anforderungen müssen gesamthaft

beurteilt und einer umfassenden Interessenabwägung unterzogen werden, wobei

auch das grundlegende Interesse des Kindes (Art. 3 des Übereinkommens vom

20.

November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK]) in engem Kontakt mit

beiden Elternteilen aufwachsen zu können, zu berücksichtigen ist. Dieses

Element überwiegt gegenüber den anderen jedoch nicht und Art. 3 KRK kann

keinen direkten Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung

begründen (BGE 144 I 91, E. 5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 3. August

2017, 2C_165/2017, E. 3.3; VGr, 14. Juni 2023, VB.2023.00202, E. 3.2;

VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00503, E. 2.1).

Für die Ausübung des dem nicht sorge- oder

obhutsberechtigten ausländischen Elternteil eingeräumten Besuchsrechts (vgl. Art. 273

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

vom 2. April 1911 [ZGB])

ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält

wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem

Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1

BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen,

dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder

über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden

kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den

ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91, E. 5.1 ff.;

VGr, 14. Juni 2023, VB.2023.00202, E. 3.2).

2.4

2.4.1

Die Vorinstanz verneinte die erforderliche besondere Intensität der

affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Sie

erwog namentlich, es sei weder ersichtlich noch werde substanziiert dargelegt,

inwiefern der Beschwerdeführer heute den persönlichen Kontakt zu seinen Kindern

im Rahmen des üblichen Besuchsrechts ausübe. Er habe die ihm mit

Rekursentscheid vom 21. Dezember 2017 eingeräumte Chance nicht zu nutzen

vermocht, sondern sei erneut straffällig geworden, was zu wiederholten

Kontaktunterbrüchen zu seinen Kindern geführt habe. Der Beziehungs- und

Vertrauensaufbau zu ihnen sei dadurch empfindlich erschüttert worden.

Insbesondere der Vorfall vom 19. Januar 2019, anlässlich welchem der

Beschwerdeführer in Anwesenheit der Kinder gegen den Willen seiner früheren

Ehefrau in ihre Wohnung eingedrungen sei und diese nach einer männlichen Person

durchsucht habe, sei für die (damals vierjährigen) Kinder ein sehr heftiges

Erlebnis gewesen, welches sie verängstigt habe. Am 20. Juni 2020 sei es

telefonisch und am 5. Juli 2020 persönlich im Beisein der Kinder zu

weiteren heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

früheren Ehefrau gekommen, wobei er gemäss obergerichtlichem Entscheid vom 13. Januar

2023.

sehr aggressiv aufgetreten sei. Gegenwärtig liege somit keine besondere

affektive Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern vor. Die genannten Defizite

würden durch das Bezahlen der geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge und die

dadurch begründete wirtschaftliche Beziehung zu den Kindern nicht aufgewogen.

2.4.2

Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, ihm sei im Eheschutzverfahren

ein liebevoller und adäquater Umgang mit den Kindern im Rahmen von begleiteten

Besuchen attestiert worden. Der geplante schrittweise Beziehungsaufbau zu

seinen Kindern sei jedoch durch wiederkehrende Störungen beeinträchtigt worden,

welche ihn mehr und mehr in die Verzweiflung getrieben hätten. Auch

verunmögliche das verfügte Kontaktverbot ihm den eigentlichen Tatbeweis eines

positiven Umgangs mit seiner Ex-Ehefrau. Da die Kindsmutter die Kontaktsperre

nicht habe aufheben lassen wollen, habe er anlässlich einer Kindsübergabe wohl

in der Tat kurz die Kontrolle über sein Verhalten verloren. Er habe der

Kindsmutter jedoch weder mit dem Tod noch mit Gewalt gedroht und es sei nicht

gefährlich geworden. Hinsichtlich der vorinstanzlich aufgeführten, durch ihn

begangenen Gewalttaten sei anzumerken, dass nur Tätlichkeiten Gegenstand der

erfolgten Verurteilungen gewesen seien. Jüngst habe eine unüberlegte Einladung

beider Eltern durch die Schule der Kinder zu einem Aufeinandertreffen mit

seiner früheren Ehefrau geführt, was wiederum zur Einschaltung des

polizeilichen Bedrohungsmanagements geführt habe. Seit diesem Vorfall sei es

allerdings zu vier gelungenen Besuchen (ohne Übernachtungen) gekommen, vor der

angeblichen Kontaktverweigerung seiner Kinder. Eine Ausreise aus der Schweiz

hätte vernichtende Folgen für den aktuell so gut als möglich bestehenden

Kontakt zu seinen Kindern. Aufgrund des bestehenden Elternkonflikts und der

festen Absicht der Kindsmutter, ihn mit dem Entzug der Kinder und seiner

Ausreise zu bestrafen, sei gar davon auszugehen, dass der Kontakt sofort und

für immer abbrechen würde. Die errichtete Beistandschaft wäre diesbezüglich

ungeeignet, um einen Mindestkontakt zu seinen Kindern weiter sicherstellen zu

können.

2.4.3

Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Unbehilflich sind

zunächst seine Ausführungen hinsichtlich seines früheren Verhaltens im Verlaufe

des Eheschutzverfahrens, kam es seither doch zu diversen Vorfällen, welche zu

strafrechtlichen Verurteilungen seinerseits führten. Die durch den

Beschwerdeführer angerufenen "Störungen" beim Beziehungsaufbau zu

seinen Kindern wurden somit massgeblich durch ihn selbst und seine

wiederkehrende Delinquenz verursacht. Die entsprechenden Ereignisse wirkten

sich offenkundig auch auf die Beziehung zu seinen Kindern aus, denn diese

wurden durch die betreffenden Vorfälle gemäss den Akten verängstigt. Der

Beschwerdeführer scheint hingegen kaum einsichtig in Bezug auf sein

Fehlverhalten zu sein, versucht er dieses in seiner Beschwerde doch mehrfach zu

bagatellisieren, indem er etwa vorbringt, die durch ihn ausgesprochenen

Drohungen seien bloss dahingehend zu verstehen gewesen, dass er rechtliche

Konsequenzen gegen die Kindsmutter einleiten werde. Demgegenüber qualifizierte

das Obergericht seine Aussagen, seine vormalige Ehefrau werde schon sehen, was

mir ihr passiere, im Entscheid vom 13. Januar 2023 als Drohung. Dies

namentlich vor dem Hintergrund, dass sie in der Vergangenheit bereits

wiederholt körperliche und psychische Übergriffe durch den Beschwerdeführer

habe erdulden müssen. Zu einem weiteren Vorfall an der Schule seiner Kinder

soll es nach Ansicht des Beschwerdeführers nur gekommen sein, weil die Schule

beide Eltern eingeladen hätte und die Kinder ihm zugewunken hätten, woraufhin

er sich seiner Ex-Ehefrau genähert habe. Der Beschwerdeführer ist sich folglich

auch anlässlich dieses Vorfalls keiner Schuld bewusst. Schliesslich ist auch

nicht korrekt, dass der Beschwerdeführer stets "nur" wegen Tätlichkeiten

verurteilt wurde, handelt es sich bei der durch ihn begangenen einfachen

Körperverletzung wie auch bei dem Tatbestand der Nötigung doch um Vergehen

(vgl. Art. 123 Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB] und Art. 181

StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB).

Was die Ausführungen des

Beschwerdeführers zu (vier) gelungenen Besuchen seiner Kinder anbelangt, so

sind diese vor dem Hintergrund der aktenkundigen E-Mail der zuständigen

Beiständin vom 18. April 2024, gemäss welcher die Kinder aktuell keinen

Kontakt zu ihrem Vater wünschen, da sie aufgrund des Vorfalls in der Schule

durch ihn verängstigt worden seien, stark zu relativieren. Gemäss Angaben der

Beiständin äusserten die inzwischen fast zehnjährigen Kinder des Beschwerdeführers

explizit selbst, aktuell keinen Kontakt zu ihm zu wollen. Die Vorinstanz kam

gestützt auf das Berufungsurteil des Obergerichts zum Schluss, es lägen keine

Anhaltspunkte für ein vorwerfbares oder strafbares Verhalten der Kindsmutter

vor. Im Gegenteil sei diese durchgehend bemüht, ihren Kindern den Kontakt zu

ihrem Vater zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer legt im Rahmen seiner

Beschwerde keine Nachweise vor, welche diese Angaben infrage stellen würden.

Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers

unbegründet, dass die Kindsmutter ihn mit dem Entzug der Kinder bestrafen wolle

und der Kontakt zu ihnen im Falle seiner Ausreise aus der Schweiz für immer

abbrechen würde.

Es kann somit festgestellt werden, dass der

Beschwerdeführer weder aktuell noch in den vergangenen Jahren ein

gerichtsübliches Besuchsrecht ausübt bzw. regelmässig ausgeübt hat. Seine

Kinder wünschen aktuell keinen Kontakt zu ihm, da es in der Vergangenheit immer

wieder zu (teils strafrechtlich sanktionierten) Vorkommnissen gekommen ist,

welche die Kinder verängstigt und ihre Beziehung zum Beschwerdeführer

beeinträchtigt haben. Unter diesen Umständen ist keine besonders affektive

Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern auszumachen, welche unter den

Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde.

2.4.4

Weitere familiäre Beziehungen, welche

einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers begründen würden, liegen nicht

vor. Allfällige familiäre Beziehungen zu weiteren Verwandten "wie einem

Cousin und dessen Familie in Zürich" wurden seitens des Beschwerdeführers

nicht näher dargelegt. Die frühere

Ehefrau des Beschwerdeführers gab diesbezüglich anlässlich einer polizeilichen

Befragung überdies zu Protokoll, er habe "sozusagen keine Verbindung"

zu seinem in der Schweiz wohnhaften Cousin. Ohnehin würden die besagten

Beziehungen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV

fallen.

2.5

2.5.1

Der Beschwerdeführer begründet einen weiteren Aufenthaltsanspruch weiter

mit dem Recht auf Privatleben,

da er inzwischen seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz lebe.

2.5.2

Unabhängig vom Vorliegen einer

familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und

Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Dabei genügt eine lange Anwesenheit

und die damit verbundene normale Integration jedoch nicht; erforderlich sind

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; VGr, 21. März

2024, VB.2023.00141, E. 8.3.2; VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00572, E. 3.4).

2.5.3

Die Integration des Beschwerdeführers ist infolge seiner wiederholten

Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung mangelhaft, was einen aus dem Recht

auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits

ausschliesst. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven privaten

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich,

welche eine überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers begründen

würden. Der Umstand allein, dass er einer geregelten Arbeit nachgeht und seinen

finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt, begründet für

sich genommen keine überdurchschnittliche Integration und eine

tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz. Obschon der Beschwerdeführer

ausführt, ein gesuchter Handwerker zu sein, geht er keiner qualifizierten

Arbeitstätigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG nach und gehört somit

keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe

an. Es sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die

Integration des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich erschienen liessen.

Ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben fällt

somit ebenfalls ausser Betracht.

2.6

Die

vorliegend eventualiter anbegehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers unter Androhung des Widerrufs bei erneuter Straffälligkeit

oder die Aussprache einer ausländerrechtlichen Verwarnung scheinen ungeeignet,

um weiteren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den

Beschwerdeführer vorzubeugen. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer bereits

mit Entscheid vom 1. Juli 2016 ausdrücklich darauf hin, dass von ihm

künftig ein tadelloses Verhalten und insbesondere ein respektvoller und

gewaltfreier Umgang mit seiner früheren Ehefrau erwartet werde, ansonsten seine

Aufenthaltsbewilligung nicht weiter verlängert werde. Ungeachtet dessen beging

der Beschwerdeführer wiederholt weitere Straftaten zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau.

Eine Verwarnung oder die blosse Androhung des künftigen Widerrufs der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erwiesen sich folglich als wirkungslos,

um ihn von künftiger Delinquenz zum Nachteil seiner vormaligen Ehefrau

abzuhalten.

2.7

2.7.1

Zu überprüfen bleibt somit, ob sich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung des

Beschwerdeführers insgesamt als verhältnismässig erweisen.

2.7.2

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein. Er

verbrachte den Grossteil seines Lebens, einschliesslich seiner Kindheit und der

prägenden Jugendjahre im Kosovo. In der Schweiz ist er nicht besonders

verwurzelt (vgl. E. 2.5.3). Abgesehen von seinen Kindern, sind keine

näheren Kontakte des Beschwerdeführers zu Familienangehörigen in der Schweiz

oder Freundschaften, insbesondere zu Schweizer Staatsbürgern, in den Akten

ersichtlich. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ist die Integration

des Beschwerdeführers im dargelegten Sinn mangelhaft und es besteht nebst dem

allgemeinen öffentlichen Interesse an einer Kontrolle und Steuerung sowie an einer Begrenzung der

ausländischen Bevölkerung auch ein öffentliches Fernhalteinteresse. Der Beschwerdeführer dürfte mit

der Sprache und Kultur seines Heimatlandes nach wie vor sehr gut vertraut sein

und es wird ihm angesichts seines Alters und mangels gesundheitlicher

Einschränkungen auch möglich sein, in seiner Heimat eine neue Erwerbstätigkeit

aufzunehmen. Seitens des Beschwerdeführers werden keine besonderen

Schwierigkeiten aufgeführt, welche ihm die Wiedereingliederung in seiner Heimat

Kosovo übermässig erschweren würden. Im Hinblick auf seine privaten Interessen

ist hingegen zentral, dass der künftige Kontakt zu seinen in der Schweiz

lebenden Kindern durch die Wegweisung zwangsläufig beeinträchtigt würde. Mit

modernen Kommunikationsmitteln lässt sich der gegenwärtig ohnehin bloss

unregelmässig bestehende Kontakt zu seinen Kindern indes auch künftig

aufrechterhalten. Ferner steht es dem Beschwerdeführer frei, den Kontakt zu

seinen Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten oder Ferienbesuchen zu pflegen.

Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt, dass keine Hinweise vorliegen, dass die

Kindsmutter künftigen (namentlich elektronischen) Kontakt des Beschwerdeführers

zu seinen Kindern unterbinden würde, war sie doch bisher bemüht, den Kontakt

weiter aufrechtzuerhalten (vgl. E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund

überwiegen die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung die privaten

Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

Für eine ermessensweise

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG

oder eine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG besteht nach dem Gesagten somit kein Raum. Eine Rückkehr in seine Heimat

erscheint dem Beschwerdeführer zumutbar und insgesamt verhältnismässig.

Vollzugshindernisse für die Wegweisung sind weder ersichtlich noch werden

solche hinreichend substanziiert dargetan.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).