VB.2024.00264
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00264
3. Juli 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25465)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00264
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der 1984 geborene kosovarische Staatsbürger A
reiste am 17. Oktober 2013 in die Schweiz ein, wo er am 13. November
2013 die Schweizer Staatsbürgerin C (Jahrgang 1987) heiratete. In der Folge
erteilte ihm das Migrationsamt am 17. Februar 2014 eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau in der Schweiz. 2014
kamen die Zwillinge D und E zur Welt.
Das Bezirksgericht Hinwil stellte mit Urteil vom 19. April
2016 das Getrenntleben der Ehegatten seit dem 19. Februar 2016 fest und
teilte die Obhut über die Kinder der Kindsmutter zu. Das Migrationsamt
widerrief die Aufenthaltsbewilligung von A infolge der Trennung mit Verfügung
vom 30. Mai 2016. Die Sicherheitsdirektion hiess den hiergegen erhobenen
Rekurs am 21. Dezember 2017 jedoch gut, unter Auflage von verschiedenen
Bedingungen gegenüber A. Letzterer erhielt am 9. Januar 2018 erneut eine
Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 12. November 2020
verlängert wurde. Mit Urteil vom 26. Juni 2018 schied das Bezirksgericht
Hinwil die Ehe von A und C.
B. Mit Strafbefehl vom 8. September 2014
verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A wegen Nötigung und
Tätlichkeiten gegenüber C und verfügte ihm gegenüber eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
Am 4. Januar 2017 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich wegen einfacher Körperverletzung und Missachtens des Kontaktverbots zu C
zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen. Mit Strafbefehl vom 25. Januar
2019 befand die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich A der versuchten
Nötigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C schuldig und verurteilte
ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Das Bezirksgericht Hinwil
sprach A mit Urteil vom 21. September 2021 der mehrfachen Beschimpfung und
mehrfachen Drohung gegenüber C schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Das Obergericht des Kantons Zürich
bestätigte die Vorhalte mit (Berufungs-)Urteil vom 13. Januar 2023 und
setzte die Strafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe
fest.
Parallel zu den laufenden Strafverfahren ordnete die
Kantonspolizei Zürich Anfang September 2014 erstmals Gewaltschutzmassnahmen
gegen A an. Das Bezirksgericht Hinwil verfügte ihm gegenüber am 1. April
2016 ein Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf seine frühere Ehefrau. Das
Verbot hob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 8. September
2014 zwischenzeitlich auf, doch verfügte die Kantonspolizei Zürich am 5. Juli
2020 erneut ein solches. Schliesslich anerkannte das Bezirksgericht Hinwil mit
Urteil vom 5. September 2022 im Rahmen eines Vergleichs ein Verbot für A,
mit C in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen, sich ihr mehr als 50 Meter
zu nähern oder sich in einem Umkreis von 500 Metern zu ihrem Wohnort
aufzuhalten.
C. Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab
und ihn bis zum 11. Juni 2021 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. April 2024 ab und setzte A
Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 10. Juli 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen,
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern unter Androhung des Widerrufs bzw. der
künftigen Nichtverlängerung bei erneuter Straffälligkeit, selbstverschuldeter
Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtungen oder Bedürftigkeit. Ebenfalls
eventualiter sei eine ausländerrechtliche Verwarnung auszusprechen. Ferner sei
ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
2.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Schweizer
Ehefrau keine drei Jahre gelebt wurde und daher kein Anspruch auf einen
weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG besteht. Der Beschwerdeführer macht hingegen das Vorliegen eines wichtigen
Grundes im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend aufgrund
der Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern.
2.3
2.3.1
Unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG bejaht die Praxis unter gewissen Umständen einen Bewilligungsanspruch,
wenn der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme infrage
gestellt wäre (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; BGE 140 II 289 E. 3.4.1;
BGE 138 II 229 E. 3.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der
"wichtigen persönlichen Gründe" im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG wird hierfür im Licht des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten
Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK] bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ausgelegt (BGE 143 I 21 E. 4.1;
BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.1;
VGr, 9. November 2023, VB.2023.00033, E. 3.1).
2.3.2
Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
garantieren das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der
zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist unter
anderem das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen,
wobei nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden
soll (BGE 137 I 284 E. 1.3). Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK berufen will, muss grundsätzlich über das Sorge- oder
Obhutsrecht verfügen (VGr, 22. August 2018, VB.2018.00272, E. 3.2).
2.3.3
Der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil hat nur
ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz
lebenden Kind in wirtschaftlicher (1) und affektiver (2) Hinsicht eine
besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der
Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können
(3) und sein bisheriges Verhalten darf zu keinen Klagen Anlass gegeben haben
(sogenanntes "tadelloses Verhalten", [4]) (VGr, 22. August
2018, VB.2018.00272, E. 3.2). Die Anforderungen müssen gesamthaft
beurteilt und einer umfassenden Interessenabwägung unterzogen werden, wobei
auch das grundlegende Interesse des Kindes (Art. 3 des Übereinkommens vom
20.
November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK]) in engem Kontakt mit
beiden Elternteilen aufwachsen zu können, zu berücksichtigen ist. Dieses
Element überwiegt gegenüber den anderen jedoch nicht und Art. 3 KRK kann
keinen direkten Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung
begründen (BGE 144 I 91, E. 5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 3. August
2017, 2C_165/2017, E. 3.3; VGr, 14. Juni 2023, VB.2023.00202, E. 3.2;
VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00503, E. 2.1).
Für die Ausübung des dem nicht sorge- oder
obhutsberechtigten ausländischen Elternteil eingeräumten Besuchsrechts (vgl. Art. 273
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 2. April 1911 [ZGB])
ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält
wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem
Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1
BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen,
dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder
über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden
kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den
ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91, E. 5.1 ff.;
VGr, 14. Juni 2023, VB.2023.00202, E. 3.2).
2.4
2.4.1
Die Vorinstanz verneinte die erforderliche besondere Intensität der
affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Sie
erwog namentlich, es sei weder ersichtlich noch werde substanziiert dargelegt,
inwiefern der Beschwerdeführer heute den persönlichen Kontakt zu seinen Kindern
im Rahmen des üblichen Besuchsrechts ausübe. Er habe die ihm mit
Rekursentscheid vom 21. Dezember 2017 eingeräumte Chance nicht zu nutzen
vermocht, sondern sei erneut straffällig geworden, was zu wiederholten
Kontaktunterbrüchen zu seinen Kindern geführt habe. Der Beziehungs- und
Vertrauensaufbau zu ihnen sei dadurch empfindlich erschüttert worden.
Insbesondere der Vorfall vom 19. Januar 2019, anlässlich welchem der
Beschwerdeführer in Anwesenheit der Kinder gegen den Willen seiner früheren
Ehefrau in ihre Wohnung eingedrungen sei und diese nach einer männlichen Person
durchsucht habe, sei für die (damals vierjährigen) Kinder ein sehr heftiges
Erlebnis gewesen, welches sie verängstigt habe. Am 20. Juni 2020 sei es
telefonisch und am 5. Juli 2020 persönlich im Beisein der Kinder zu
weiteren heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
früheren Ehefrau gekommen, wobei er gemäss obergerichtlichem Entscheid vom 13. Januar
2023.
sehr aggressiv aufgetreten sei. Gegenwärtig liege somit keine besondere
affektive Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern vor. Die genannten Defizite
würden durch das Bezahlen der geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge und die
dadurch begründete wirtschaftliche Beziehung zu den Kindern nicht aufgewogen.
2.4.2
Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, ihm sei im Eheschutzverfahren
ein liebevoller und adäquater Umgang mit den Kindern im Rahmen von begleiteten
Besuchen attestiert worden. Der geplante schrittweise Beziehungsaufbau zu
seinen Kindern sei jedoch durch wiederkehrende Störungen beeinträchtigt worden,
welche ihn mehr und mehr in die Verzweiflung getrieben hätten. Auch
verunmögliche das verfügte Kontaktverbot ihm den eigentlichen Tatbeweis eines
positiven Umgangs mit seiner Ex-Ehefrau. Da die Kindsmutter die Kontaktsperre
nicht habe aufheben lassen wollen, habe er anlässlich einer Kindsübergabe wohl
in der Tat kurz die Kontrolle über sein Verhalten verloren. Er habe der
Kindsmutter jedoch weder mit dem Tod noch mit Gewalt gedroht und es sei nicht
gefährlich geworden. Hinsichtlich der vorinstanzlich aufgeführten, durch ihn
begangenen Gewalttaten sei anzumerken, dass nur Tätlichkeiten Gegenstand der
erfolgten Verurteilungen gewesen seien. Jüngst habe eine unüberlegte Einladung
beider Eltern durch die Schule der Kinder zu einem Aufeinandertreffen mit
seiner früheren Ehefrau geführt, was wiederum zur Einschaltung des
polizeilichen Bedrohungsmanagements geführt habe. Seit diesem Vorfall sei es
allerdings zu vier gelungenen Besuchen (ohne Übernachtungen) gekommen, vor der
angeblichen Kontaktverweigerung seiner Kinder. Eine Ausreise aus der Schweiz
hätte vernichtende Folgen für den aktuell so gut als möglich bestehenden
Kontakt zu seinen Kindern. Aufgrund des bestehenden Elternkonflikts und der
festen Absicht der Kindsmutter, ihn mit dem Entzug der Kinder und seiner
Ausreise zu bestrafen, sei gar davon auszugehen, dass der Kontakt sofort und
für immer abbrechen würde. Die errichtete Beistandschaft wäre diesbezüglich
ungeeignet, um einen Mindestkontakt zu seinen Kindern weiter sicherstellen zu
können.
2.4.3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Unbehilflich sind
zunächst seine Ausführungen hinsichtlich seines früheren Verhaltens im Verlaufe
des Eheschutzverfahrens, kam es seither doch zu diversen Vorfällen, welche zu
strafrechtlichen Verurteilungen seinerseits führten. Die durch den
Beschwerdeführer angerufenen "Störungen" beim Beziehungsaufbau zu
seinen Kindern wurden somit massgeblich durch ihn selbst und seine
wiederkehrende Delinquenz verursacht. Die entsprechenden Ereignisse wirkten
sich offenkundig auch auf die Beziehung zu seinen Kindern aus, denn diese
wurden durch die betreffenden Vorfälle gemäss den Akten verängstigt. Der
Beschwerdeführer scheint hingegen kaum einsichtig in Bezug auf sein
Fehlverhalten zu sein, versucht er dieses in seiner Beschwerde doch mehrfach zu
bagatellisieren, indem er etwa vorbringt, die durch ihn ausgesprochenen
Drohungen seien bloss dahingehend zu verstehen gewesen, dass er rechtliche
Konsequenzen gegen die Kindsmutter einleiten werde. Demgegenüber qualifizierte
das Obergericht seine Aussagen, seine vormalige Ehefrau werde schon sehen, was
mir ihr passiere, im Entscheid vom 13. Januar 2023 als Drohung. Dies
namentlich vor dem Hintergrund, dass sie in der Vergangenheit bereits
wiederholt körperliche und psychische Übergriffe durch den Beschwerdeführer
habe erdulden müssen. Zu einem weiteren Vorfall an der Schule seiner Kinder
soll es nach Ansicht des Beschwerdeführers nur gekommen sein, weil die Schule
beide Eltern eingeladen hätte und die Kinder ihm zugewunken hätten, woraufhin
er sich seiner Ex-Ehefrau genähert habe. Der Beschwerdeführer ist sich folglich
auch anlässlich dieses Vorfalls keiner Schuld bewusst. Schliesslich ist auch
nicht korrekt, dass der Beschwerdeführer stets "nur" wegen Tätlichkeiten
verurteilt wurde, handelt es sich bei der durch ihn begangenen einfachen
Körperverletzung wie auch bei dem Tatbestand der Nötigung doch um Vergehen
(vgl. Art. 123 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB] und Art. 181
StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB).
Was die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu (vier) gelungenen Besuchen seiner Kinder anbelangt, so
sind diese vor dem Hintergrund der aktenkundigen E-Mail der zuständigen
Beiständin vom 18. April 2024, gemäss welcher die Kinder aktuell keinen
Kontakt zu ihrem Vater wünschen, da sie aufgrund des Vorfalls in der Schule
durch ihn verängstigt worden seien, stark zu relativieren. Gemäss Angaben der
Beiständin äusserten die inzwischen fast zehnjährigen Kinder des Beschwerdeführers
explizit selbst, aktuell keinen Kontakt zu ihm zu wollen. Die Vorinstanz kam
gestützt auf das Berufungsurteil des Obergerichts zum Schluss, es lägen keine
Anhaltspunkte für ein vorwerfbares oder strafbares Verhalten der Kindsmutter
vor. Im Gegenteil sei diese durchgehend bemüht, ihren Kindern den Kontakt zu
ihrem Vater zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer legt im Rahmen seiner
Beschwerde keine Nachweise vor, welche diese Angaben infrage stellen würden.
Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers
unbegründet, dass die Kindsmutter ihn mit dem Entzug der Kinder bestrafen wolle
und der Kontakt zu ihnen im Falle seiner Ausreise aus der Schweiz für immer
abbrechen würde.
Es kann somit festgestellt werden, dass der
Beschwerdeführer weder aktuell noch in den vergangenen Jahren ein
gerichtsübliches Besuchsrecht ausübt bzw. regelmässig ausgeübt hat. Seine
Kinder wünschen aktuell keinen Kontakt zu ihm, da es in der Vergangenheit immer
wieder zu (teils strafrechtlich sanktionierten) Vorkommnissen gekommen ist,
welche die Kinder verängstigt und ihre Beziehung zum Beschwerdeführer
beeinträchtigt haben. Unter diesen Umständen ist keine besonders affektive
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern auszumachen, welche unter den
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde.
2.4.4
Weitere familiäre Beziehungen, welche
einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers begründen würden, liegen nicht
vor. Allfällige familiäre Beziehungen zu weiteren Verwandten "wie einem
Cousin und dessen Familie in Zürich" wurden seitens des Beschwerdeführers
nicht näher dargelegt. Die frühere
Ehefrau des Beschwerdeführers gab diesbezüglich anlässlich einer polizeilichen
Befragung überdies zu Protokoll, er habe "sozusagen keine Verbindung"
zu seinem in der Schweiz wohnhaften Cousin. Ohnehin würden die besagten
Beziehungen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV
fallen.
2.5
2.5.1
Der Beschwerdeführer begründet einen weiteren Aufenthaltsanspruch weiter
mit dem Recht auf Privatleben,
da er inzwischen seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz lebe.
2.5.2
Unabhängig vom Vorliegen einer
familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und
Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Dabei genügt eine lange Anwesenheit
und die damit verbundene normale Integration jedoch nicht; erforderlich sind
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; VGr, 21. März
2024, VB.2023.00141, E. 8.3.2; VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00572, E. 3.4).
2.5.3
Die Integration des Beschwerdeführers ist infolge seiner wiederholten
Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung mangelhaft, was einen aus dem Recht
auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits
ausschliesst. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven privaten
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich,
welche eine überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers begründen
würden. Der Umstand allein, dass er einer geregelten Arbeit nachgeht und seinen
finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt, begründet für
sich genommen keine überdurchschnittliche Integration und eine
tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz. Obschon der Beschwerdeführer
ausführt, ein gesuchter Handwerker zu sein, geht er keiner qualifizierten
Arbeitstätigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG nach und gehört somit
keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe
an. Es sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die
Integration des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich erschienen liessen.
Ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben fällt
somit ebenfalls ausser Betracht.
2.6
Die
vorliegend eventualiter anbegehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers unter Androhung des Widerrufs bei erneuter Straffälligkeit
oder die Aussprache einer ausländerrechtlichen Verwarnung scheinen ungeeignet,
um weiteren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den
Beschwerdeführer vorzubeugen. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer bereits
mit Entscheid vom 1. Juli 2016 ausdrücklich darauf hin, dass von ihm
künftig ein tadelloses Verhalten und insbesondere ein respektvoller und
gewaltfreier Umgang mit seiner früheren Ehefrau erwartet werde, ansonsten seine
Aufenthaltsbewilligung nicht weiter verlängert werde. Ungeachtet dessen beging
der Beschwerdeführer wiederholt weitere Straftaten zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau.
Eine Verwarnung oder die blosse Androhung des künftigen Widerrufs der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erwiesen sich folglich als wirkungslos,
um ihn von künftiger Delinquenz zum Nachteil seiner vormaligen Ehefrau
abzuhalten.
2.7
2.7.1
Zu überprüfen bleibt somit, ob sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung des
Beschwerdeführers insgesamt als verhältnismässig erweisen.
2.7.2
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein. Er
verbrachte den Grossteil seines Lebens, einschliesslich seiner Kindheit und der
prägenden Jugendjahre im Kosovo. In der Schweiz ist er nicht besonders
verwurzelt (vgl. E. 2.5.3). Abgesehen von seinen Kindern, sind keine
näheren Kontakte des Beschwerdeführers zu Familienangehörigen in der Schweiz
oder Freundschaften, insbesondere zu Schweizer Staatsbürgern, in den Akten
ersichtlich. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ist die Integration
des Beschwerdeführers im dargelegten Sinn mangelhaft und es besteht nebst dem
allgemeinen öffentlichen Interesse an einer Kontrolle und Steuerung sowie an einer Begrenzung der
ausländischen Bevölkerung auch ein öffentliches Fernhalteinteresse. Der Beschwerdeführer dürfte mit
der Sprache und Kultur seines Heimatlandes nach wie vor sehr gut vertraut sein
und es wird ihm angesichts seines Alters und mangels gesundheitlicher
Einschränkungen auch möglich sein, in seiner Heimat eine neue Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Seitens des Beschwerdeführers werden keine besonderen
Schwierigkeiten aufgeführt, welche ihm die Wiedereingliederung in seiner Heimat
Kosovo übermässig erschweren würden. Im Hinblick auf seine privaten Interessen
ist hingegen zentral, dass der künftige Kontakt zu seinen in der Schweiz
lebenden Kindern durch die Wegweisung zwangsläufig beeinträchtigt würde. Mit
modernen Kommunikationsmitteln lässt sich der gegenwärtig ohnehin bloss
unregelmässig bestehende Kontakt zu seinen Kindern indes auch künftig
aufrechterhalten. Ferner steht es dem Beschwerdeführer frei, den Kontakt zu
seinen Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten oder Ferienbesuchen zu pflegen.
Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt, dass keine Hinweise vorliegen, dass die
Kindsmutter künftigen (namentlich elektronischen) Kontakt des Beschwerdeführers
zu seinen Kindern unterbinden würde, war sie doch bisher bemüht, den Kontakt
weiter aufrechtzuerhalten (vgl. E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund
überwiegen die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
Für eine ermessensweise
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG
oder eine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG besteht nach dem Gesagten somit kein Raum. Eine Rückkehr in seine Heimat
erscheint dem Beschwerdeführer zumutbar und insgesamt verhältnismässig.
Vollzugshindernisse für die Wegweisung sind weder ersichtlich noch werden
solche hinreichend substanziiert dargetan.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).