Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00267

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00267

21. August 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25566)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00267

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1987, US-amerikanische Staatsangehörige, ist die

gemeinsame Tochter von B und D. A leidet unter Zerebralparese und kognitiven

Einschränkungen. Sie lebt mit ihrem Vater in E (Bundesstaat F, USA). Am 18. Juni

2018 heiratete B in G (USA) den Schweizer Bürger H, mit welchem sie die Tochter

I (geboren 1994) hat. Nach ihrer letzten Einreise in die Schweiz am

13. September 2018 wurde B am 24. September 2018 eine

Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt. Im Mai 2019 wurde bei B

Krebs diagnostiziert. Mit Urteil und Verfügung vom 6. November 2019 wurde

vom Getrenntleben der Ehegatten B/H per 5. Juli 2019 Vormerk

genommen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 wurde ihre

Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig widerrufen. Auf ein hierauf gestelltes

Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt am 5. Mai 2020 nicht ein. Am

22. Mai 2020 stellte B ein neues Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, da H und sie das Eheleben wieder aufgenommen hätten. Am

7. August 2020 wurde B erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt

verlängert bis 30. Juni 2025.

B. Am 24. Februar

2023 stellten A und B für erstere ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter. Dies gestützt auf Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufgrund eines besonderen

Abhängigkeitsverhältnisses der volljährigen Tochter zur Mutter oder aufgrund

eines Härtefalls. Zudem sei A der prozedurale Aufenthalt gestützt auf Art. 17

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) zu gewähren. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 wies das Migrationsamt

das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den von

Mutter und Tochter dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 11. April

2024.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 beantragten A und B

(nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid

sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und ersterer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das

Migrationsamt (recte: die Vorinstanz [siehe Ziff. 19 der

Beschwerdebegründung]) zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2024 wurde den

Beschwerdeführerinnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die

Kaution ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer

Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich

gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die

ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1;

BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt

insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie

jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt

leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder,

Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung

voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden

ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der

Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018,

E. 4.3 mit Hinweisen; BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3).

Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus

Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder

geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 9. Mai

2022, 2C_779/2021, E. 3.2; BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5;

zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Denkbar ist

dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das

Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. BGr, 9. Mai 2022,

2C_779/2021; BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen,

dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von den

in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr,

13.

März 2024, 2C_596/2023, E. 5.1; BGr, 21. August 2023,

2C_253/2023, E. 1.4; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3;

VGr, 25. April 2024, VB.2023.00510, E. 3.2; VGr, 15. März 2023,

VB.2023.00050, E. 3.1). Insofern wird eine personenspezifisch

ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- und

krankheitsbedingte verlangt (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 6.5;

BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3).

Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1

EMRK ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die Wegweisung einer

ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen

Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein bestehendes,

familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der

erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer

Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen

ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG

gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und

erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1

EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Es

hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses

zuvor gar nicht bestanden hat (zum Ganzen BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2;

BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017,

E. 2; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1; VGr, 18. März

2021, VB.2020.00416, E. 2.2).

2.2

Die

37-jährige A leidet gemäss Arztbericht des Neurologen J vom 26. Mai

2021.

an Zerebralparese, die ihr Mühe beim Laufen bereitet. Das untere linke

Bein ist geschwächt und manchmal springt oder tippt der rechte Fuss. Weiter

ergab die Durchführung des sog. MoCA-Tests (Montreal-Cognitive-Assessment-Test)

am 25. September 2023 eine geistige Behinderung der

Beschwerdeführerin 1, welche von 30 möglichen Punkten 21 Punkte

erzielte. Wie der Neurologe am 28. September 2023 in einem weiteren

Bericht ausführt, fehle ihr die Fähigkeit, eigene medizinische, juristische und

finanzielle Entscheide zu treffen. Dass die Beschwerdeführerin 1

urteilsunfähig sei, wie die Beschwerdeführerinnen in der Rekursschrift

ausführen, findet in den Akten dagegen keine Stütze: So schloss die Beschwerdeführerin 1

als Mitmieterin zwei Mietverträge vom 9. Februar 2014 und vom 19. Februar

2015.

ab, fungierte gemäss Ehezertifikat als Zeugin anlässlich der Heirat von B

und H und reiste in den letzten viereinhalb Jahren mindestens elfmal – soweit

ersichtlich ohne Begleitung – mit dem Flugzeug von K nach Zürich bzw. zurück,

wobei sie teilweise in San Francisco oder Amsterdam umsteigen musste. Zuletzt

erteilte sie mit E-Mail vom 29. Februar 2024 ihre Zustimmung, sich

rechtlich durch die von ihrer Mutter mandatierte Rechtsanwältin vertreten zu lassen.

Im Übrigen ist aber unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund

ihrer gesundheitlichen Einschränkungen betreuungs- und pflegebedürftig ist. Das

Betreuungserfordernis äussert sich namentlich darin, dass die Beschwerdeführerin 1

nicht selbständig leben kann und dass sie Unterstützung im täglichen Leben

braucht und beispielsweise zu Arztterminen begleitet werden muss.

2.3

Die

Vorinstanz verneinte dagegen ein Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter: So lasse

sich den Akten nicht entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin 1

nicht mehr bereit sei, sie zu betreuen. Vielmehr habe er sie regelmässig zu

ärztlichen Untersuchungen begleitet. Ebenso sei der Test erfolgt, um zu prüfen,

ob sie die Krebs-DNA ihrer Mutter in sich trage. Es sei auch nicht ersichtlich,

dass er aufgrund eines Hirnaneurysmas an der weiteren Betreuung seiner Tochter

gehindert gewesen wäre. Hätte es an der Betreuungsbereitschaft des Vaters

gefehlt, hätte die Beschwerdeführerin 2 wohl nicht erst rund viereinhalb

Jahre nach ihrer Einreise ein Nachzugsgesuch gestellt. Im Rahmen von deren

Einreiseverfahren sei denn auch keine Rede von einem geplanten Zusammenleben

mit der Beschwerdeführerin 1 gewesen. Vielmehr habe die Mutter ausgeführt,

sie beabsichtige in der Schweiz mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter I

zusammenzuleben. Weder die covidbedingten Einschränkungen noch der damalige

Gesundheitszustand der Mutter würden erklären, weshalb die Einreichung des

Nachzugsgesuchs so spät erfolgt sei, habe sich die Tochter doch regelmässig ab

November 2019 als Touristin in der Schweiz bei ihrer Mutter aufgehalten. All

dies deute nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis hin. Gleiches gelte mit Blick

darauf, dass die Beschwerdeführerinnen vor der Einreise der Beschwerdeführerin 2

in die Schweiz entgegen ihren Aussagen an unterschiedlichen Orten gewohnt

hätten, nämlich in K (Beschwerdeführerin 1) und G (Beschwerdeführerin 2).

Weiter treffe nicht zu, dass es der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich

sei, ausserfamiliäre Pflegedienste in Anspruch zu nehmen. Die medizinische

Versorgung sei in den USA mit Ausnahme extrem abgelegener Landesteile

gewährleistet und habe eine hohe Qualität. Soweit der Vater der Beschwerdeführerin 1

nicht mehr in der Lage oder willens sein sollte, ihre Pflege zu übernehmen, sei

eine umfassende staatliche Behindertenbetreuung gewährleistet. Es bestehe

insbesondere auch die Option, sich zu Hause betreuen zu lassen. Die

Dispositiv

Unterbringung in einer Institution sei demnach nicht zwingend. Eine

Übersiedlung der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz sei nicht notwendig.

Es fehle an einer personenspezifischen Abhängigkeit zur Mutter, die ein

Anwesenheitsrecht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV begründen könnte.

2.4 Die

Beschwerdeführerinnen führen aus, die Vorinstanz verkenne, dass die Pflege und

Betreuung der Beschwerdeführerin 1 zwingend nur durch die Mutter erfolgen

könne. Es liege ein personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis vor.

Dieses habe unstrittig bis zum Wegzug der Mutter aus den USA bestanden. Sie

habe die Beschwerdeführerin 1 immer betreut. Seit ihrer Einreise in die

Schweiz habe das Abhängigkeitsverhältnis weiter bestanden. Sie übe laufend

Druck auf den Vater aus, sich um die medizinische Versorgung ihrer Tochter zu

kümmern. Zudem komme die Tochter regelmässig in die Schweiz. Dies sei jedoch

keine Dauerlösung. Je älter die Beschwerdeführerin 1 werde, desto

schwieriger sei das Hin- und Herreisen. Hinzu komme, dass sich der Vater nicht

mehr um sie kümmern werde, wenn er erfahre, dass sie definitiv keine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalte. Denn dieser habe die Betreuung

nur übergangsweise übernommen und erkundige sich regelmässig, wann die Tochter

nun in die Schweiz zu ihrer Mutter ausreisen werde. Die Tatsache, dass er sie

regelmässig zum Arzt bringe, bedeute nicht, dass er bereit sei, sie

längerfristig zu betreuen. Trotz räumlicher Distanz in den letzten Jahren sei

die Mutter nach wie vor die wichtigste und engste Bezugsperson ihrer Tochter.

Die Tochter benötige aufgrund ihrer schweren Erkrankung ein stabiles und

umsorgendes Umfeld, das nur die Mutter und deren Ehemann gewährleisten könnten.

Dagegen lehne der Vater eine längerfristige Betreuung ab. Eine Betreuung in

einem Heim sei sodann nicht zumutbar. Ebenso wenig sei der Tochter zuzumuten,

allein zu wohnen und von Fachpersonal betreut zu werden. Die Beschwerdeführerin 1

wäre völlig isoliert und würde aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten nicht

verstehen, was mit ihr geschehe. Auch Besuche in der Schweiz würden

verunmöglicht, da sie dies nicht allein organisieren könne.

2.5 Nach

ständiger Rechtsprechung können nur bestehende Abhängigkeitsverhältnisse einen

Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV begründen.

Vorliegend leben Mutter und Tochter spätestens seit dem 6. April 2017

nicht mehr zusammen. Zu diesem Zeitpunkt reiste die Mutter, damals wohnhaft im Bundesstaat L,

zu ihrem damaligen Lebenspartner in die Schweiz. Am 4. Juli 2017 kehrte

sie in die USA zurück, um das ausländerrechtliche Verfahren im Ausland

abzuwarten. In der Folge lebte B vom 4. Juli 2017 bis zu ihrer Rückkehr in

die Schweiz in G. Zu diesem Zeitpunkt lebte A mit ihrem Vater und zusammen mit

ihrem älteren Bruder (einem weiteren Sohn der Beschwerdeführerin 2) in K.

Anschliessend zogen Vater und Tochter nach E. Aufgrund des Umzugs mussten die medizinische

Betreuung und Behandlung neu organisiert werden. Aus dem Bericht des Neurologen J

ergibt sich, dass der Vater seine Tochter am 26. Mai 2021 zum Ersttermin

begleitete. Am 3. Juni 2021 (Laborwerte), 4. Juni 2021 (Durchführung

EEG), 8. Juni 2021 (Durchführung MRI), 1. Juli 2021, 3. Januar

2022 und 25. September 2023 (MoCA-Test) fanden weitere Termine beim

genannten Neurologen statt. Die Untersuchungen fanden in Ergänzung zur

Behandlung bei der zuweisenden Ärztin M statt, an welche der Neurologe rapportierte.

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 auf engmaschige

ärztliche Betreuung angewiesen ist und zudem täglich Medikamente einnehmen muss

("Continue Vitamin B12 drops everyday. / Continue Vitamin D capsules 500

units everyday. "). In den Arztberichten des Neurologen wird erwähnt, dass

die Beschwerdeführerin 1 jeweils von ihrem Vater begleitet werde ("who

is here with her dad today"). Da die Beschwerdeführerin 1 Arzttermine

nicht selber wahrnehmen kann, darf davon ausgegangen werden, dass ihr Vater sie

auch zu den übrigen Terminen bei M begleitete. Ebenso legte der Vater die

Ergebnisse des DNA-Tests der Mutter "the doctor" vor, um abzuklären,

ob die Beschwerdeführerin 1 allenfalls ein erhöhtes Risiko für Krebs

aufweise (siehe E-Mail von D vom 8. Februar 2022). Daraus lässt sich

schliessen, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin 1

durch die Unterstützung ihres Vaters in der Vergangenheit gewährleistet wurde.

Ebenso wohnte die Beschwerdeführerin seit 2017 konstant beim Vater. Entscheidend

sind jedoch nicht nur die früheren familiären Verhältnisse, sondern auch die

durch neue Umstände bedingten und sich künftig abzeichnenden Beziehungen, etwa

durch Tod der bisherigen Betreuungsperson (BGE 120 Ib 257 E. 1c). Solche

veränderten Umstände, welche einen Wechsel der bisherigen Bezugsperson

erfordern würden, liegen hier nicht vor. Wie erwähnt hat sich an der

Wohnsituation (Verbleib beim Vater) nichts geändert. Eine Änderung in der

Betreuungssituation hat sich somit nicht ergeben. Auch nicht als der Vater im

März 2021 für drei Tage wegen eines Pseudoaneurysmas in das Spital musste. Dass

der Vater seine Tochter nicht mehr betreuen wolle, wird zwar behauptet, aber

nicht belegt. Insoweit besteht das Abhängigkeitsverhältnis zum Vater fort. Dass

das – vor der Ausreise der Beschwerdeführerin 2 aus den USA unbestritten

bestehende – Abhängigkeitsverhältnis von der Tochter zur Mutter weitergeführt

worden wäre, ist nicht hinreichend dargelegt. Zwar ist unbestritten, dass die

beiden eine gelebte Beziehung aufweisen und die Tochter ihre Mutter regelmässig

in der Schweiz besucht: So hielt sich die Beschwerdeführerin 1 gestützt

auf die eingereichten Flugtickets in den letzten viereinhalb Jahren mindestens

fünfmal für jeweils drei Monate in der Schweiz auf. Dabei weilte sie 2021 und

2022 für jeweils sogar zusammengerechnet sechs Monate bei ihrer Mutter in der

Schweiz, wo ihr ein Zimmer und Kleider zur Verfügung stehen. Gleichwohl lebt

die Tochter seit April 2017 überwiegend beim Vater und ist die Betreuung in den

USA weiterhin sichergestellt. Für die erfolgreiche Geltendmachung eines

Anspruchs auf Familienzusammenführung fehlt es vorliegend daran, dass die

betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von der in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (siehe E. 2.1).

3.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin 1

aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls allenfalls aus Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

3.1 Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische

Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur

Folge haben (vgl. VGr, 18. Juli 2023, VB.2023.00323, E. 3.6.2). Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch

nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg

aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die

ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial

und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass

gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die

Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng

sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land –

insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 =

Pra 93 [2004] Nr. 140; VGr, 6. April 2022, VB.2021.00759, E. 7.1).

Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der

Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang

lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung

rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.; VGr, 24. November

2022, VB.2022.00318, E. 5.1).

3.2 Die

Vorinstanz erwog zum Härtefall, dass die Beschwerdeführerin 1 volljährig

sei und ihr ganzes Leben in den USA verbracht habe, wo sie bei ihrem Vater

lebe, der sie in den letzten Jahren grösstenteils betreut habe. Es sei nicht

aktenkundig, dass er hierzu nicht weiterhin bereit wäre. Auch sei nicht

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 im Vergleich zu anderen in den

USA lebenden behinderten Personen einem besonderen Nachteil ausgesetzt wäre. Es

sei ihr zumutbar, den Kontakt zu ihrer Mutter weiterhin mit den gängigen

Mitteln der Kommunikation und gegenseitigen Besuchen aufrechtzuerhalten.

3.3 Die

Beschwerdeführerinnen beanstanden, in einer Gesamtschau sei es zu kurz

gegriffen, sie auf die modernen Kommunikationsmittel und die medizinische

Versorgung in den USA zu verweisen, die nötigenfalls durch den Beizug von

Fachpersonal und durch regelmässige Besuche in der Schweiz ergänzt werden

könnten. Die Übersiedlung in die Schweiz müsse nicht das einzige Mittel sein,

um eine Notlage abzuwenden. Auch habe die Vorinstanz den psychischen Zustand

der Beschwerdeführerin 1 nicht berücksichtigt, was erforderlich sei. Denn

sie wüssten genau, dass der Vater die weitere Betreuung der

Beschwerdeführerin 1 ablehne, sobald klar sei, dass er diese für immer

übernehmen müsse. Spätestens dann liege ein Härtefall vor. Würde dem Vorschlag

der Vorinstanz gefolgt und müsste die Beschwerdeführerin 1 allein wohnen

und von Fachpersonen betreut werden, würde sie innert kürzester Zeit

vereinsamen. Niemand würde sie mehr besuchen. Dies würde zu einer drastischen

Verschlechterung des psychischen Zustands führen. Diese Komponente habe die

Vorinstanz komplett ausser Acht gelassen. Ohne Hilfe wäre sie auch nicht mehr

in der Lage, Besuche in die Schweiz zu unternehmen.

3.4 Was die

Befürchtungen der Beschwerdeführerinnen angeht, der Vater werde seine Tochter

in Zukunft nicht mehr betreuen wollen, da dieser die Aufgabe nur vorübergehend

übernommen habe, ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich solches aus den Akten

nicht ergibt. Zudem ersuchten die Beschwerdeführerinnen erst im Februar 2023 um

Familienzusammenführung in der Schweiz: Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vater

seine volljährige Tochter bereits rund sechs Jahre und damit längerfristig

betreut. Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen die fehlende Berücksichtigung

des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin 1 durch die Vorinstanz:

Dass die Beschwerdeführerin 1 in ein Heim müsste oder allein mit

fachkundiger Begleitung wohnen müsste, was gemäss den Beschwerdeführerinnen zu

einer drastischen Verschlechterung ihres Zustands führen würde, betrifft einen

hypothetischen Sachverhalt. Im Übrigen ergeben sich keine Hinweise aus den

Akten, dass die Beschwerdeführerin 1 unter der jetzigen

Betreuungssituation leiden würde. Vielmehr wird in den Berichten des Neurologen J

vom 26. Mai 2021 und 1. Juli 2021 und vom 3. Januar 2022

ausgeführt, dass sie jede Form von Depression oder Ängsten verneine ("she

denies any depression or anxiety"), zudem gehe es ihr gut ("she is

doing well" [siehe Berichte vom 1. Juli 2021 und 3. Januar

2022]). Ferner zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf, dass die Bindungen

zur Schweiz derart eng wären, dass es für sie unzumutbar wäre, in ihrem

Heimatland zu leben: Zum einen hat sich die Beschwerdeführerin 1 jeweils

lediglich vorübergehend in der Schweiz aufgehalten, zum andern weist sie keine

über die familiären Beziehungen hinausgehenden Kontakte in der Schweiz nach. Ein

persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt.

Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht notwendig, weshalb die eventualiter

beantragte Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls abzulehnen ist.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführerinnen

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--; Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten

Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).