VB.2024.00267
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00267
21. August 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25566)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00267
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1987, US-amerikanische Staatsangehörige, ist die
gemeinsame Tochter von B und D. A leidet unter Zerebralparese und kognitiven
Einschränkungen. Sie lebt mit ihrem Vater in E (Bundesstaat F, USA). Am 18. Juni
2018 heiratete B in G (USA) den Schweizer Bürger H, mit welchem sie die Tochter
I (geboren 1994) hat. Nach ihrer letzten Einreise in die Schweiz am
13. September 2018 wurde B am 24. September 2018 eine
Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt. Im Mai 2019 wurde bei B
Krebs diagnostiziert. Mit Urteil und Verfügung vom 6. November 2019 wurde
vom Getrenntleben der Ehegatten B/H per 5. Juli 2019 Vormerk
genommen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 wurde ihre
Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig widerrufen. Auf ein hierauf gestelltes
Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt am 5. Mai 2020 nicht ein. Am
22. Mai 2020 stellte B ein neues Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, da H und sie das Eheleben wieder aufgenommen hätten. Am
7. August 2020 wurde B erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt
verlängert bis 30. Juni 2025.
B. Am 24. Februar
2023 stellten A und B für erstere ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter. Dies gestützt auf Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufgrund eines besonderen
Abhängigkeitsverhältnisses der volljährigen Tochter zur Mutter oder aufgrund
eines Härtefalls. Zudem sei A der prozedurale Aufenthalt gestützt auf Art. 17
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) zu gewähren. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 wies das Migrationsamt
das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den von
Mutter und Tochter dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 11. April
2024.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 beantragten A und B
(nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und ersterer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das
Migrationsamt (recte: die Vorinstanz [siehe Ziff. 19 der
Beschwerdebegründung]) zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2024 wurde den
Beschwerdeführerinnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die
Kaution ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer
Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich
gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die
ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1;
BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt
insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie
jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt
leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder,
Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung
voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden
ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der
Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018,
E. 4.3 mit Hinweisen; BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3).
Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 9. Mai
2022, 2C_779/2021, E. 3.2; BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5;
zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Denkbar ist
dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das
Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. BGr, 9. Mai 2022,
2C_779/2021; BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen,
dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von den
in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr,
13.
März 2024, 2C_596/2023, E. 5.1; BGr, 21. August 2023,
2C_253/2023, E. 1.4; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3;
VGr, 25. April 2024, VB.2023.00510, E. 3.2; VGr, 15. März 2023,
VB.2023.00050, E. 3.1). Insofern wird eine personenspezifisch
ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- und
krankheitsbedingte verlangt (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 6.5;
BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3).
Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1
EMRK ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die Wegweisung einer
ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen
Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein bestehendes,
familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der
erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer
Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen
ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG
gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und
erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1
EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Es
hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses
zuvor gar nicht bestanden hat (zum Ganzen BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2;
BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017,
E. 2; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1; VGr, 18. März
2021, VB.2020.00416, E. 2.2).
2.2
Die
37-jährige A leidet gemäss Arztbericht des Neurologen J vom 26. Mai
2021.
an Zerebralparese, die ihr Mühe beim Laufen bereitet. Das untere linke
Bein ist geschwächt und manchmal springt oder tippt der rechte Fuss. Weiter
ergab die Durchführung des sog. MoCA-Tests (Montreal-Cognitive-Assessment-Test)
am 25. September 2023 eine geistige Behinderung der
Beschwerdeführerin 1, welche von 30 möglichen Punkten 21 Punkte
erzielte. Wie der Neurologe am 28. September 2023 in einem weiteren
Bericht ausführt, fehle ihr die Fähigkeit, eigene medizinische, juristische und
finanzielle Entscheide zu treffen. Dass die Beschwerdeführerin 1
urteilsunfähig sei, wie die Beschwerdeführerinnen in der Rekursschrift
ausführen, findet in den Akten dagegen keine Stütze: So schloss die Beschwerdeführerin 1
als Mitmieterin zwei Mietverträge vom 9. Februar 2014 und vom 19. Februar
2015.
ab, fungierte gemäss Ehezertifikat als Zeugin anlässlich der Heirat von B
und H und reiste in den letzten viereinhalb Jahren mindestens elfmal – soweit
ersichtlich ohne Begleitung – mit dem Flugzeug von K nach Zürich bzw. zurück,
wobei sie teilweise in San Francisco oder Amsterdam umsteigen musste. Zuletzt
erteilte sie mit E-Mail vom 29. Februar 2024 ihre Zustimmung, sich
rechtlich durch die von ihrer Mutter mandatierte Rechtsanwältin vertreten zu lassen.
Im Übrigen ist aber unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund
ihrer gesundheitlichen Einschränkungen betreuungs- und pflegebedürftig ist. Das
Betreuungserfordernis äussert sich namentlich darin, dass die Beschwerdeführerin 1
nicht selbständig leben kann und dass sie Unterstützung im täglichen Leben
braucht und beispielsweise zu Arztterminen begleitet werden muss.
2.3
Die
Vorinstanz verneinte dagegen ein Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter: So lasse
sich den Akten nicht entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin 1
nicht mehr bereit sei, sie zu betreuen. Vielmehr habe er sie regelmässig zu
ärztlichen Untersuchungen begleitet. Ebenso sei der Test erfolgt, um zu prüfen,
ob sie die Krebs-DNA ihrer Mutter in sich trage. Es sei auch nicht ersichtlich,
dass er aufgrund eines Hirnaneurysmas an der weiteren Betreuung seiner Tochter
gehindert gewesen wäre. Hätte es an der Betreuungsbereitschaft des Vaters
gefehlt, hätte die Beschwerdeführerin 2 wohl nicht erst rund viereinhalb
Jahre nach ihrer Einreise ein Nachzugsgesuch gestellt. Im Rahmen von deren
Einreiseverfahren sei denn auch keine Rede von einem geplanten Zusammenleben
mit der Beschwerdeführerin 1 gewesen. Vielmehr habe die Mutter ausgeführt,
sie beabsichtige in der Schweiz mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter I
zusammenzuleben. Weder die covidbedingten Einschränkungen noch der damalige
Gesundheitszustand der Mutter würden erklären, weshalb die Einreichung des
Nachzugsgesuchs so spät erfolgt sei, habe sich die Tochter doch regelmässig ab
November 2019 als Touristin in der Schweiz bei ihrer Mutter aufgehalten. All
dies deute nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis hin. Gleiches gelte mit Blick
darauf, dass die Beschwerdeführerinnen vor der Einreise der Beschwerdeführerin 2
in die Schweiz entgegen ihren Aussagen an unterschiedlichen Orten gewohnt
hätten, nämlich in K (Beschwerdeführerin 1) und G (Beschwerdeführerin 2).
Weiter treffe nicht zu, dass es der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich
sei, ausserfamiliäre Pflegedienste in Anspruch zu nehmen. Die medizinische
Versorgung sei in den USA mit Ausnahme extrem abgelegener Landesteile
gewährleistet und habe eine hohe Qualität. Soweit der Vater der Beschwerdeführerin 1
nicht mehr in der Lage oder willens sein sollte, ihre Pflege zu übernehmen, sei
eine umfassende staatliche Behindertenbetreuung gewährleistet. Es bestehe
insbesondere auch die Option, sich zu Hause betreuen zu lassen. Die
Dispositiv
Unterbringung in einer Institution sei demnach nicht zwingend. Eine
Übersiedlung der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz sei nicht notwendig.
Es fehle an einer personenspezifischen Abhängigkeit zur Mutter, die ein
Anwesenheitsrecht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV begründen könnte.
2.4 Die
Beschwerdeführerinnen führen aus, die Vorinstanz verkenne, dass die Pflege und
Betreuung der Beschwerdeführerin 1 zwingend nur durch die Mutter erfolgen
könne. Es liege ein personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis vor.
Dieses habe unstrittig bis zum Wegzug der Mutter aus den USA bestanden. Sie
habe die Beschwerdeführerin 1 immer betreut. Seit ihrer Einreise in die
Schweiz habe das Abhängigkeitsverhältnis weiter bestanden. Sie übe laufend
Druck auf den Vater aus, sich um die medizinische Versorgung ihrer Tochter zu
kümmern. Zudem komme die Tochter regelmässig in die Schweiz. Dies sei jedoch
keine Dauerlösung. Je älter die Beschwerdeführerin 1 werde, desto
schwieriger sei das Hin- und Herreisen. Hinzu komme, dass sich der Vater nicht
mehr um sie kümmern werde, wenn er erfahre, dass sie definitiv keine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalte. Denn dieser habe die Betreuung
nur übergangsweise übernommen und erkundige sich regelmässig, wann die Tochter
nun in die Schweiz zu ihrer Mutter ausreisen werde. Die Tatsache, dass er sie
regelmässig zum Arzt bringe, bedeute nicht, dass er bereit sei, sie
längerfristig zu betreuen. Trotz räumlicher Distanz in den letzten Jahren sei
die Mutter nach wie vor die wichtigste und engste Bezugsperson ihrer Tochter.
Die Tochter benötige aufgrund ihrer schweren Erkrankung ein stabiles und
umsorgendes Umfeld, das nur die Mutter und deren Ehemann gewährleisten könnten.
Dagegen lehne der Vater eine längerfristige Betreuung ab. Eine Betreuung in
einem Heim sei sodann nicht zumutbar. Ebenso wenig sei der Tochter zuzumuten,
allein zu wohnen und von Fachpersonal betreut zu werden. Die Beschwerdeführerin 1
wäre völlig isoliert und würde aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten nicht
verstehen, was mit ihr geschehe. Auch Besuche in der Schweiz würden
verunmöglicht, da sie dies nicht allein organisieren könne.
2.5 Nach
ständiger Rechtsprechung können nur bestehende Abhängigkeitsverhältnisse einen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV begründen.
Vorliegend leben Mutter und Tochter spätestens seit dem 6. April 2017
nicht mehr zusammen. Zu diesem Zeitpunkt reiste die Mutter, damals wohnhaft im Bundesstaat L,
zu ihrem damaligen Lebenspartner in die Schweiz. Am 4. Juli 2017 kehrte
sie in die USA zurück, um das ausländerrechtliche Verfahren im Ausland
abzuwarten. In der Folge lebte B vom 4. Juli 2017 bis zu ihrer Rückkehr in
die Schweiz in G. Zu diesem Zeitpunkt lebte A mit ihrem Vater und zusammen mit
ihrem älteren Bruder (einem weiteren Sohn der Beschwerdeführerin 2) in K.
Anschliessend zogen Vater und Tochter nach E. Aufgrund des Umzugs mussten die medizinische
Betreuung und Behandlung neu organisiert werden. Aus dem Bericht des Neurologen J
ergibt sich, dass der Vater seine Tochter am 26. Mai 2021 zum Ersttermin
begleitete. Am 3. Juni 2021 (Laborwerte), 4. Juni 2021 (Durchführung
EEG), 8. Juni 2021 (Durchführung MRI), 1. Juli 2021, 3. Januar
2022 und 25. September 2023 (MoCA-Test) fanden weitere Termine beim
genannten Neurologen statt. Die Untersuchungen fanden in Ergänzung zur
Behandlung bei der zuweisenden Ärztin M statt, an welche der Neurologe rapportierte.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 auf engmaschige
ärztliche Betreuung angewiesen ist und zudem täglich Medikamente einnehmen muss
("Continue Vitamin B12 drops everyday. / Continue Vitamin D capsules 500
units everyday. "). In den Arztberichten des Neurologen wird erwähnt, dass
die Beschwerdeführerin 1 jeweils von ihrem Vater begleitet werde ("who
is here with her dad today"). Da die Beschwerdeführerin 1 Arzttermine
nicht selber wahrnehmen kann, darf davon ausgegangen werden, dass ihr Vater sie
auch zu den übrigen Terminen bei M begleitete. Ebenso legte der Vater die
Ergebnisse des DNA-Tests der Mutter "the doctor" vor, um abzuklären,
ob die Beschwerdeführerin 1 allenfalls ein erhöhtes Risiko für Krebs
aufweise (siehe E-Mail von D vom 8. Februar 2022). Daraus lässt sich
schliessen, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin 1
durch die Unterstützung ihres Vaters in der Vergangenheit gewährleistet wurde.
Ebenso wohnte die Beschwerdeführerin seit 2017 konstant beim Vater. Entscheidend
sind jedoch nicht nur die früheren familiären Verhältnisse, sondern auch die
durch neue Umstände bedingten und sich künftig abzeichnenden Beziehungen, etwa
durch Tod der bisherigen Betreuungsperson (BGE 120 Ib 257 E. 1c). Solche
veränderten Umstände, welche einen Wechsel der bisherigen Bezugsperson
erfordern würden, liegen hier nicht vor. Wie erwähnt hat sich an der
Wohnsituation (Verbleib beim Vater) nichts geändert. Eine Änderung in der
Betreuungssituation hat sich somit nicht ergeben. Auch nicht als der Vater im
März 2021 für drei Tage wegen eines Pseudoaneurysmas in das Spital musste. Dass
der Vater seine Tochter nicht mehr betreuen wolle, wird zwar behauptet, aber
nicht belegt. Insoweit besteht das Abhängigkeitsverhältnis zum Vater fort. Dass
das – vor der Ausreise der Beschwerdeführerin 2 aus den USA unbestritten
bestehende – Abhängigkeitsverhältnis von der Tochter zur Mutter weitergeführt
worden wäre, ist nicht hinreichend dargelegt. Zwar ist unbestritten, dass die
beiden eine gelebte Beziehung aufweisen und die Tochter ihre Mutter regelmässig
in der Schweiz besucht: So hielt sich die Beschwerdeführerin 1 gestützt
auf die eingereichten Flugtickets in den letzten viereinhalb Jahren mindestens
fünfmal für jeweils drei Monate in der Schweiz auf. Dabei weilte sie 2021 und
2022 für jeweils sogar zusammengerechnet sechs Monate bei ihrer Mutter in der
Schweiz, wo ihr ein Zimmer und Kleider zur Verfügung stehen. Gleichwohl lebt
die Tochter seit April 2017 überwiegend beim Vater und ist die Betreuung in den
USA weiterhin sichergestellt. Für die erfolgreiche Geltendmachung eines
Anspruchs auf Familienzusammenführung fehlt es vorliegend daran, dass die
betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von der in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (siehe E. 2.1).
3.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin 1
aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls allenfalls aus Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
3.1 Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur
Folge haben (vgl. VGr, 18. Juli 2023, VB.2023.00323, E. 3.6.2). Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch
nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg
aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die
ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial
und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass
gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die
Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng
sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land –
insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 =
Pra 93 [2004] Nr. 140; VGr, 6. April 2022, VB.2021.00759, E. 7.1).
Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der
Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang
lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung
rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.; VGr, 24. November
2022, VB.2022.00318, E. 5.1).
3.2 Die
Vorinstanz erwog zum Härtefall, dass die Beschwerdeführerin 1 volljährig
sei und ihr ganzes Leben in den USA verbracht habe, wo sie bei ihrem Vater
lebe, der sie in den letzten Jahren grösstenteils betreut habe. Es sei nicht
aktenkundig, dass er hierzu nicht weiterhin bereit wäre. Auch sei nicht
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 im Vergleich zu anderen in den
USA lebenden behinderten Personen einem besonderen Nachteil ausgesetzt wäre. Es
sei ihr zumutbar, den Kontakt zu ihrer Mutter weiterhin mit den gängigen
Mitteln der Kommunikation und gegenseitigen Besuchen aufrechtzuerhalten.
3.3 Die
Beschwerdeführerinnen beanstanden, in einer Gesamtschau sei es zu kurz
gegriffen, sie auf die modernen Kommunikationsmittel und die medizinische
Versorgung in den USA zu verweisen, die nötigenfalls durch den Beizug von
Fachpersonal und durch regelmässige Besuche in der Schweiz ergänzt werden
könnten. Die Übersiedlung in die Schweiz müsse nicht das einzige Mittel sein,
um eine Notlage abzuwenden. Auch habe die Vorinstanz den psychischen Zustand
der Beschwerdeführerin 1 nicht berücksichtigt, was erforderlich sei. Denn
sie wüssten genau, dass der Vater die weitere Betreuung der
Beschwerdeführerin 1 ablehne, sobald klar sei, dass er diese für immer
übernehmen müsse. Spätestens dann liege ein Härtefall vor. Würde dem Vorschlag
der Vorinstanz gefolgt und müsste die Beschwerdeführerin 1 allein wohnen
und von Fachpersonen betreut werden, würde sie innert kürzester Zeit
vereinsamen. Niemand würde sie mehr besuchen. Dies würde zu einer drastischen
Verschlechterung des psychischen Zustands führen. Diese Komponente habe die
Vorinstanz komplett ausser Acht gelassen. Ohne Hilfe wäre sie auch nicht mehr
in der Lage, Besuche in die Schweiz zu unternehmen.
3.4 Was die
Befürchtungen der Beschwerdeführerinnen angeht, der Vater werde seine Tochter
in Zukunft nicht mehr betreuen wollen, da dieser die Aufgabe nur vorübergehend
übernommen habe, ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich solches aus den Akten
nicht ergibt. Zudem ersuchten die Beschwerdeführerinnen erst im Februar 2023 um
Familienzusammenführung in der Schweiz: Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vater
seine volljährige Tochter bereits rund sechs Jahre und damit längerfristig
betreut. Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen die fehlende Berücksichtigung
des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin 1 durch die Vorinstanz:
Dass die Beschwerdeführerin 1 in ein Heim müsste oder allein mit
fachkundiger Begleitung wohnen müsste, was gemäss den Beschwerdeführerinnen zu
einer drastischen Verschlechterung ihres Zustands führen würde, betrifft einen
hypothetischen Sachverhalt. Im Übrigen ergeben sich keine Hinweise aus den
Akten, dass die Beschwerdeführerin 1 unter der jetzigen
Betreuungssituation leiden würde. Vielmehr wird in den Berichten des Neurologen J
vom 26. Mai 2021 und 1. Juli 2021 und vom 3. Januar 2022
ausgeführt, dass sie jede Form von Depression oder Ängsten verneine ("she
denies any depression or anxiety"), zudem gehe es ihr gut ("she is
doing well" [siehe Berichte vom 1. Juli 2021 und 3. Januar
2022]). Ferner zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf, dass die Bindungen
zur Schweiz derart eng wären, dass es für sie unzumutbar wäre, in ihrem
Heimatland zu leben: Zum einen hat sich die Beschwerdeführerin 1 jeweils
lediglich vorübergehend in der Schweiz aufgehalten, zum andern weist sie keine
über die familiären Beziehungen hinausgehenden Kontakte in der Schweiz nach. Ein
persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt.
Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht notwendig, weshalb die eventualiter
beantragte Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls abzulehnen ist.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführerinnen
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--; Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).