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Entscheid

VB.2024.00269

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00269

28. Mai 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26312)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00269

Urteil

der 1. Kammer

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B AG,

vertreten durch RA C,

2. Gemeinderat Hausen am Albis,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkanlage,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 erteilte der

Gemeinderat Hausen am Albis der B AG die Baubewilligung für den Aus- und

Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Dach des auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Hausen am Albis befindlichen

Gebäudes.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und E mit gemeinsamer

Eingabe vom 13. November 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons

Zürich. Dieses wies mit Entscheid vom 9. April 2024 den Rekurs von A ab

und schrieb den Rekurs von E als durch Rückzug erledigt ab.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 an

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz.

Eventualiter sei die Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen, dass die

Sendeantennen nicht als adaptive Antennen betrieben werden dürfen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte

sie, es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den

Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden

können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen

Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen.

Der Gemeinderat Hausen am Albis verzichtete am 29. Mai

2024.

auf eine Stellungnahme. Das Baurekursgericht beantragte am 7. Juni

2024.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die B AG

beantragte am 21. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Entscheid

des Baurekursgerichts sowie der Beschluss des Gemeinderates Hausen am Albis vom

5.

Oktober 2021 seien unter Berücksichtigung des nachzureichenden, an das

Bundesgerichtsurteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 angepassten

Standortdatenblatts zu bestätigen. Im Übrigen seien die weiteren Anträge der

Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 8. Juli

2024.

reichte die B AG eine weitere Eingabe ein. A replizierte am 19. August

2024.

Die B AG reichte am 2. September 2024 ihre Duplik ein. A

triplizierte am 16. September 2024 und beantragte, die B AG sei

aufzufordern, den Validierungsbericht zum aktuell gültigen

Validierungszertifikat des QS-Systems zu editieren, und der Bericht sei der

Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu eröffnen. Eventualiter sei die

Beschwerdegegnerin aufzufordern, mittels Belegen aufzuzeigen, wie die Prozesse

innerhalb des QS-Systems ablaufen. Eventualiter sei die maximale Sendeleistung

oder eine andere damit direkt zusammenhängende Leistung mittels Plombierung zu

begrenzen, um die Einhaltung der Grenzwerte im laufenden Betrieb

sicherzustellen. Die B AG verzichtete am 30. September 2024 auf eine

weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen

sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin rügt, dass das

Standortdatenblatt nach der Auflage der Baugesuchsunterlagen ausgetauscht

worden sei. Hätte das neue Standortdatenblatt aufgelegen, hätten weitere

Nachbarn die Zustellung des baurechtlichen Entscheids und damit die Möglichkeit

zur Rekurserhebung verlangt.

1.3

Gemäss der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nachbar Fehler des

Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,

öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,

Vollständigkeit der Baupläne etc. – nur dann rügen, wenn sie sich nachteilig

auf seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Dies ist einerseits

der Fall, wenn der Nachbar die Ausgestaltung des Gebäudes als solches

(unvollständige Planunterlagen) oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle

(fehlerhafte Aussteckung) gar nicht beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000,

VB.2000.00086, E. 2.c/aa; RB 1986 Nr. 107). Andererseits kann

einer Beschwerdeführerschaft ein schützenswertes Interesse an der Behandlung

ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden, wenn die Fehlerhaftigkeit

der Baugesuchsunterlagen direkt zur materiellen Rechtswidrigkeit eines

Bauvorhabens führt (VGr, 10. November 2022; VB.2022.00193, E. 5.1;

30.

November 2017, VB.2017.00353, E. 2.6). Die Beschwerdeführerin

macht nicht geltend, dass sich die behaupteten Verfahrensmängel nachteilig auf

ihre Interessen ausgewirkt hätten. Vielmehr macht sie geltend, weitere Personen

hätten ein Rechtsmittel erhoben, wenn sie Kenntnis des anderen

Standortdatenblattes gehabt hätten. Darauf kann sich die Beschwerdeführerin

jedoch nicht berufen. Sie kann lediglich ihre eigenen Interessen geltend

machen. Der Beschwerdeführerin selbst fehlt es an einem praktischen Nutzen an

der Wiederholung des Verfahrens (vgl. VGr, 29. April 2021, VB.2020.00324,

E. 1.4.3).

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone

mit Gewerbeerleichterung WG/2.0 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Hausen am Albis (BZO) und ist mit einem eingeschossigen Gebäude mit Giebeldach

bebaut, auf welchem bereits eine Mobilfunkanlage der privaten Beschwerdegegnerin

besteht. Der insgesamt 14,9 m hohe Antennenmast ist auf dem Dachboden

verankert, durchstösst das Dach beim Giebel und ist in einer Länge (ohne

Blitzfangstab) von 12,29 m sichtbar. Der Antennenmast soll durch einen Mast

gleicher Höhe ersetzt und mit neuen Antennen bestückt werden. Die Antennen

sollen auf den Frequenzbändern 700–900 MHz, 1'800–2'600 MHz und 3'600 MHz

und in den Azimuten von 140°, 250° und 350° senden.

3.

3.1

Zunächst

ist zu eruieren, von welchem Betrieb der Antennenanlage auszugehen ist und

welches Standortdatenblatt vorliegend massgebend ist.

3.2

Das

Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024

fest, dass es für die Bewilligung der Anwendung von Korrekturfaktoren nicht

genüge, wenn im Standortdatenblatt für die Mobilfunk-Basisstation einzig

erwähnt wird, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit

adaptivem Betrieb hat, und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt wird. Die

Anwendung der Korrekturfaktoren auf die adaptiven Antennen setzt vielmehr

voraus, dass das Standortdatenblatt, aufgrund dessen die Baubewilligung erteilt

werden soll, die konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren darlegt (BGr, 18. Oktober

2024, 1C_310/240, E. 2.2, in Bestätigung von VGr, 14. März 2024, VB.2023.00497).

3.3

Das

Standortdatenblatt 1.60 vom 19. April 2021, welches der

Baubewilligung zugrunde liegt, erwähnt den Korrekturfaktor mit keinem Wort und

es fehlen auch zahlenmässig konkrete Angaben zur Anwendung des

Korrekturfaktors, welche ihn nachvollzieh- sowie nachrechenbar machen würden.

Es sind im Standortdatenblatt lediglich für die Antennen mit den Laufnummern 7,

8.

und 9 die Angaben "Adaptiver Betrieb" "ja" sowie die

Anzahl Sub-Arrays (je 16) enthalten. Demgemäss dürfen gestützt auf das mit der

Baubewilligung vom 5. Oktober 2021 bewilligte Standortdatenblatt 1.60 vom

19.

April 2021 – entgegen der Ansicht der Parteien und der Vorinstanz –

die adaptiven Antennen nicht mit einem Korrekturfaktor betrieben werden.

Die private Beschwerdegegnerin beantragte sodann am 21. Juni

2024, die Beschwerde vom 15. Mai 2024 sei abzuweisen und der Entscheid des

Baurekursgerichts sowie der Beschluss des Gemeinderates Hausen am Albis vom 5. Oktober

2021.

seien unter Berücksichtigung des nachzureichenden, an das

Bundesgerichtsurteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 angepasste

Standortdatenblatt zu bestätigen. Das Bundesgerichtsurteil vom 23. April

2024.

hatte zum Inhalt, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors im Rahmen

eines ordentlichen Baubewilligungsverfahren bewilligt werden muss. Dieser

Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil sowie auch die weiteren Ausführungen der

privaten Beschwerdegegnerin machen deutlich, dass die private

Beschwerdegegnerin mit dem neu eingereichten Standortdatenblatt auf die

Anwendung des Korrekturfaktors verzichten will, der jedoch wie gesehen gar

nicht angewendet werden darf. Die private Beschwerdegegnerin geht davon aus,

dass wenn sie beim Punkt "Adaptiver Betrieb" "nein" angibt,

sie auf den Korrekturfaktor verzichtet. Dem ist jedoch nicht so, vielmehr verzichtet

die private Beschwerdegegnerin damit auf den adaptiven Betrieb der Antennen

generell und damit auf die Möglichkeit des Beamforming. Die Antennen wären wie

konventionelle Antennen zu betreiben. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

nachgereichte Standortdatenblatt widerspricht damit jedoch dem klar erkennbaren

Willen der privaten Beschwerdegegnerin. Da wie dargelegt das Standortdatenblatt

vom 19. April 2021 keinen Korrekturfaktor vorsah und die private

Beschwerdegegnerin vorliegend auf diesen verzichten will, liegt in ihrem Antrag

vom 21. Juni 2024 kein Teilverzicht. Vielmehr beantragt sie bloss, was

gemäss Standortdatenblatt vom 21. Juni 2024 ohnehin gelten würde.

Demgemäss ist der vorliegend zu beurteilende Betriebszustand für die Antennen

mit den Laufnummern 7, 8 und 9 der strittigen Mobilfunkantenne derjenige

eines adaptiven Betriebs ohne Anwendung eines Korrekturfaktors. Auf die Rügen

der Beschwerdeführerin zum Korrekturfaktor ist daher nicht näher einzugehen und

auf entsprechende Anträge nicht einzutreten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt in formaler Hinsicht mehrfach eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs. Zunächst führt sie an, indem das Baurekursgericht den

Entscheid des Bundesgerichts betreffend Verbesserung der Prognosemethoden in

Bezug auf Reflexionen ausser Acht lasse und sich zudem auf den Standpunkt

stelle, ausser (Freiraumausbreitungs-) Prognosen und Abnahmemessungen sei

nichts zu verlangen, verletze es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

Sodann habe sich die Vorinstanz nicht genügend mit ihren Rügen betreffend

Untauglichkeit des QS-Systems und automatischer Leistungsbegrenzung

auseinandergesetzt. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz mit der Rüge der

Untauglichkeit der Messmethoden und insbesondere dem Hinweis, dass die

Abnahmemessungen durch die Mobilfunkbetreiber manipuliert werden können, nicht

auseinandergesetzt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin angeführt, durch

die adaptiven Antennen würde die Gesundheit gefährdet; Spitzenbelastungen durch

adaptive Antennen seien schädlicher als solche von konventionellen Antennen.

Adaptive Antennen hätten erhöhte Pulsationen. Die Vorinstanz sei dabei den

Rügen der Beschwerdeführerin ausgewichen und habe dadurch deren rechtliches

Gehör verletzt.

4.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV

fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen

Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum

Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83

E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen

Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist

formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;

eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise

als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche

Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.

VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5 mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.).

4.4

Die Vorinstanz

hat sich in Erwägung 5.5 f. ihres Entscheids mit der Rüge der

Beschwerdeführerin betreffend Reflexionen auseinandergesetzt. Ob sie dabei die

bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig angewandt hat, ist keine Frage des

rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. hinten E. 6).

Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde insoweit nicht verletzt. Mit

dem QS-System hat sich die Vorinstanz in Erwägung 6 auseinandergesetzt und

dabei auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu adaptiven Antennen

verwiesen. Mit der Tauglichkeit der Abnahmemessungen setzte sich das

Baurekursgericht in Erwägung 7 auseinander. Sodann setzte sich die

Vorinstanz in Erwägung 8 mit der Gesundheitsgefährdung von

Mobilfunkstrahlung auseinander und wies dabei insbesondere auch auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gesundheitsgefährdung durch adaptive

Antennen hin. Dabei hat sie sich mit den wesentlichen Punkten

auseinandergesetzt. Selbst wenn die Vorinstanz das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt hätte, wäre die Verletzung höchstens leicht. Da die

Rügen der Beschwerdeführerin mehrheitlich den Korrekturfaktor betrafen, welcher

wie gesehen nicht anwendbar ist, würde eine Rückweisung einerseits per se einen

formalistischen Leerlauf darstellen, zum anderen könnten allfällige

Gehörsverletzungen nachfolgend geheilt werden.

5.

Die Beschwerdeführerin rügt, in den Baugesuchsunterlagen

würden die Klima- und Lüftungsgeräte sowie der Technikschrank fehlen. Die

private Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Antennentechnik und

Lüftungsanlagen im Gebäudeinnern untergebracht seien. Demgemäss sind sie nicht

baubewilligungspflichtig und die Baugesuchsunterlagen folglich auch nicht

unvollständig.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet, Reflexionen würden nicht berücksichtigt, obwohl

das Bundesgericht bereits festgehalten habe, dass diese nicht ausgeklammert

werden könnten. Sie macht geltend, in der Umgebung existierten zahlreiche

Gebäude und reflektierende Oberflächen, welche hätten berücksichtigt werden

müssen.

6.2

Das

Bundesgericht hat sich mit der Problematik von Reflexionen bereits befasst und

anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten

Feldstärken führen können. Es hat deshalb festgehalten, dass insbesondere zu

erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose

nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rechnerische

Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands

möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen (BGr, 9. April

2024, 1C_5/2022, E. 5.3; 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 7.2.4

mit Hinweisen). Es wird Aufgabe des BAFU sein, zu prüfen, ob zumindest die

wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können

und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinn anzupassen ist. Immerhin

kompensiert bereits die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel

eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der

Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, in einem gewissen

Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose. Vor

diesem Hintergrund obliegt es den Beschwerdeführenden, anhand der konkreten

Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die

Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer

Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (BGr, 9. April

2024, 1C_5/2022, E. 5.4; 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 6.4

mit Hinweis).

6.3

Dies tut die

Beschwerdeführerin jedoch vorliegend nicht in substanziierter Weise. Zwar macht

sie geltend, es existierten in der Umgebung zahlreiche Gebäude und

reflektierende Oberflächen. Wie jedoch ein Blick auf die Orthofotos im

GIS-Browser zeigt, befinden sich in der Umgebung hauptsächlich niedrige Ein-

und Mehrfamiliengebäude ohne besondere Höhe und ohne grosse reflektierende

Flächen sowie viele Grünflächen. Sodann macht die Beschwerdeführerin auch nicht

substanziiert geltend, gestützt auf welche grosse reflektierende Oberfläche an

einem OMEN der Grenzwert überschritten würde. Ihre Rüge erweist sich damit als

unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, dass viele Mobilfunkanlagen die Grenzwerte

überschreiten würden und das BAFU seiner Kontrollaufgabe gemäss Bundesgericht

nicht nachkommt. Das Qualitätssicherungssystem sowie die Messmethoden seien

ungenügend und die Abnahmemessungen könnten durch die Betreiber manipuliert

werden.

7.2

Das

Bundesgericht hat bislang die aktuellen QS-Systeme als genügend erachtet,

worauf verwiesen werden kann (vgl. grundlegend BGr, 14. Februar 2023,

1C_100/2021, E. 9; vgl. auch 18. Juli 2024, 1C_176/2022, E. 7).

Sodann hielt das Bundesgericht in Bezug auf die geforderten Kontrollen fest,

dass vor einigen Jahren anhand von Stichproben im Kanton Schwyz festgestellt

wurde, dass bei mehreren Antennen Höhe oder Ausrichtung nicht zutreffend in die

QS-Datenbank übertragen worden waren. Das Bundesgericht forderte deshalb im

Jahr 2019 das BAFU auf, erneut eine schweizweite Kontrolle der QS-Systeme

durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dies drängte sich auch deshalb auf,

weil sich die letzte Kontrolle in den Jahren 2010/2011 auf die

computergesteuerten Parameter und die Angaben in den Datenbanken beschränkt

hatte und der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen Anlage in die

QS-Datenbank nicht vor Ort überprüft worden war (BGr, 3. September 2019,

1C_97/2018, E. 8.1 und 8.3, in: URP 2020 S. 543). Das BAFU ist

derzeit daran, diese Überprüfung durchzuführen, und hat die Öffentlichkeit am

14.

Oktober 2022 über deren Zwischenstand informiert (BAFU,

Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunkanlagen: Zwischenstand Überprüfung und

Vor-Ort-Kontrollen, online: "https://www.bafu.admin.ch").

Inzwischen liegen auch erste Ergebnisse aus einem

Pilotprojekt mit Vor-Ort-Kontrollen an 76 Mobilfunkanlagen vor. Gemäss Angaben

des BAFU erfolgte die Auswahl der Stichproben dabei nicht zufällig; vielmehr

seien komplexe Anlagen und Situationen im Sinn einer

"Worst-Case"-Betrachtung überrepräsentiert gewesen. Die

Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Datenübertragung der Bewilligungsdaten

in das QS-System in der Regel korrekt funktioniere. Aufgrund von Montagefehlern

würden in einigen Fällen die tatsächlichen statischen Parameter von Antennen

wie Azimut, Antennenhöhe und mechanische Elevation von den bewilligten Daten

oder den im QS-System hinterlegten Daten abweichen. Bei der Überprüfung der

baulichen Parameter der insgesamt 76 Mobilfunkanlagen wurden nach Angaben

des BAFU bei 37 % der Anlagen Abweichungen ausserhalb der Toleranz

festgestellt. Am häufigsten seien Abweichungen vom bewilligten Azimut und der

bewilligten Antennenhöhe aufgetreten. Bei Abweichungen ausserhalb der Toleranz

wurde für die betroffenen Anlagen eine neue NIS-Beurteilung (Berechnung gemäss

Standortdatenblatt) durchgeführt, um die Veränderung der Exposition der Orte

mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Vergleich zum genehmigten Zustand zu

ermitteln. Die NIS-Berechnungen hätten gezeigt, dass die Belastung aufgrund der

festgestellten Fehler an 32 % der OMEN zunahm, an 29 % abnahm und an

39.

% gleich blieb. Die Abweichungen hätten bei keiner der untersuchten

Anlagen zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte der NISV geführt.

Insgesamt hätten die Ergebnisse dieses Pilotprojekts die Wichtigkeit von

Kontrollen der baulichen Parameter von Mobilfunkanlagen verdeutlicht. Die

Einbindung von Vor-Ort-Kontrollen in die Qualitätssicherung sei von

essenzieller Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Bau und Betrieb von

Sendeanlagen im Einklang mit der erteilten Bewilligung erfolgt sei und die

Grenzwerte der NISV jederzeit eingehalten würden (siehe zum Ganzen BAFU,

Qualitätssicherungssystem für Mobilfunkanlagen: Pilotprojekt Vor-Ort-Kontrollen

2022, online: "https://www.bafu.admin.ch"). Diese ersten Ergebnisse

stellen die bisherigen Erwägungen des Bundesgerichts zur Sache nicht

grundsätzlich infrage. Die definitiven Ergebnisse der Überprüfung durch das

BAFU sind abzuwarten. Derzeit besteht jedenfalls noch kein Anlass, das

Funktionieren der QS-Systeme zu verneinen (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 4.6;

vgl. auch BGr, 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 4.6; 9. Oktober

2023, 1C_45/2022, E. 5.4.3 f. mit Hinweisen).

7.3

Im

technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 18. Februar

2020.

wird zur Vornahme von Abnahmemessungen primär die code-selektive und

sekundär die spektrale bzw. frequenzselektive Messmethode vorgeschlagen (METAS,

Messmethode 5G, Bern 2020, Ziff. 1.4 S. 4 f.). Mit Nachtrag vom

15.

Juni 2020 nahm das METAS bezüglich der frequenzselektiven Methode

Anpassungen vor, da die frequenzselektive Methode in gewissen Situationen

deutliche Überschätzungen zeigte (Ziff. 1 S. 2). Das BAFU

veröffentlichte am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode für

adaptive Antennen (nachstehend: BAFU, Erläuterungen zur Messmethode). Darin

wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: im Versorgungsgebiet würden zum

einen über Signalisierungskanäle Informationen betreffend die Identifizierung

der Funkzelle und die Synchronisation mit den Endgeräten und zum anderen über

Verkehrskanäle Nutzdaten zwischen der Basisstation und den Endgeräten

übertragen (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1; vgl.

auch BAKOM, Testkonzession und Messung, S. 6 Ziff. 2.1.3). Da der für

die Einhaltung der Anlagegrenzwerte massgebende Betriebszustand der maximalen

Sendeleistung bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr in der Realität nur

selten auftrete und es auch nicht ohne Weiteres möglich sei, diesen Zustand

während der Messung gezielt herzustellen, würden Abnahmemessungen in der Regel

beim realen Betrieb der Anlage durchgeführt. Dabei eigneten sich die

Signalisierungskanäle aufgrund ihrer periodischen Abstrahlung und konstanten

Leistung am besten für die Messung (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1

Ziff. 1). Für diese sei das von der Antenne zum Endgerät gesendete

sekundäre Synchronisierungssignal (SSS) des Signalisierungskanals ausgewählt

worden (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 2 Ziff. 2.1). Das

Messergebnis werde anschliessend auf den massgebenden Betriebszustand

hochgerechnet (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1).

Der Umrechnungsfaktor Ki (φi, θi) setze sich bei adaptiven Antennen

aus verschiedenen Elementen zusammen, welche die dynamischen Aspekte der

adaptiven Antennen wiedergäben (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, Ziff. 2.2.1

S. 3). Stehe kein Messgerät für die code-selektive Methode zur Verfügung,

könne eine frequenzselektive Messung durchgeführt werden, welche die

elektrische Feldstärke generell überschätze (BAFU, Erläuterungen zur

Messmethode, S. 6 Ziff. 2.3.1; vgl. BGr, 21. September 2023,

1C_542/2021, E. 5.1).

7.4

Das BAFU

erläuterte, dass sich seit Vorliegen der Berichte des METAS Messfirmen bei der

Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) für die vorgesehene Messmethode

akkreditieren lassen und entsprechend Abnahmemessungen an adaptiven Antennen

vornehmen könnten. Wie frühere Messmethoden für 2G bis 4G berücksichtige die

Messmethode für 5G und adaptive Antennen, dass die zu einem beliebigen

Zeitpunkt gemessene Strahlung einer Antenne nicht aussagekräftig für die

Einhaltung der Grenzwerte der NISV sei, da die Strahlung während des regulären

Betriebs stark variiere, die Einhaltung der Grenzwerte aber auf den

massgebenden Betriebszustand abstelle. Dieser basiere auf einem (realistischen)

Maximalwert. Abnahmemessungen bei Mobilfunkantennen erfolgten deshalb in einem

zweistufigen Verfahren: Effektiv gemessen würden die Synchronisationssignale,

da diese dauernd und mit konstanter Leistung abgestrahlt würden und so einen

definierten Zustand ergäben. Das Resultat werde anschliessend auf die gemäss

dem Standortdatenblatt bewilligte massgebende Gesamtstrahlung hochgerechnet.

Bei der code-selektiven Messmethode für adaptive Antennen und 5G komme einzig

neu hinzu, dass die Synchronisationssignale und die eigentlichen Nutzsignale

(Verkehrskanäle) mit unterschiedlichen, aber bekannten Antennendiagrammen

abgestrahlt werden könnten. Wenn das der Fall sei, müsse bei der Extrapolation

auf den massgebenden Betriebszustand zusätzlich zu den früheren Methoden noch

eine Umrechnung der Diagramme vorgenommen werden. Im technischen Bericht des

METAS sei detailliert beschrieben, wie die Hochrechnung der gemessenen

Signalisierungs- resp. Synchronisationssignale auf den massgebenden

Betriebszustand zu erfolgen habe. Die Anforderungen an die Messunsicherheit

seien vom METAS gleich streng festgelegt worden wie bei den Messmethoden für

ältere Mobilfunktechnologien. Ebenfalls wie bei älteren Mobilfunktechnologien

seien für die Hochrechnung teilweise Angaben der Betreiber notwendig, wobei

deren Richtigkeit von der Vollzugsbehörde resp. der Messfirma stichprobeweise

überprüft werden könne (BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 5.3).

7.5

Das

Bundesgericht hat in diversen Urteilen die Beurteilung des BAFU geschützt und

festgehalten, dass der vom METAS herausgegebene technische Bericht zur

Messmethode für 5G-Basisstationen gemäss seiner Zielsetzung für

Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden könne, bis das METAS

und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (vgl. BGr, 18. Juli

2024, 1C_176/2022; 24. April 2024, 1C_314/2022, E. 6.3; 21. September

2023, 1C_542/2021, E. 5.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 5.5;

14.

Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.3 und 8.4). Auf diese Erwägungen

kann verwiesen und die vom METAS in seinem technischen Bericht empfohlenen

Messmethoden können insofern als tauglich und die Hochrechnungen der gemessenen

Signalisierungs- bzw. Synchronisierungssignale auf den massgebenden Betriebszustand

als zulässig betrachtet werden (zum Ganzen BGr, 13. Oktober 2023,

1C_196/2022, E. 5). Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin

eingebrachten Berichte nichts zu ändern. Der Bericht des Landesamts für Natur,

Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen "Elektromagnetische

Felder in NRW – Feldmessungen im Umfeld von 5G-Mobilfunksendeanlagen" legt

im Wesentlichen dar, wie Abnahmemessungen gemäss den METAS-Messempfehlungen

funktionieren. Bezüglich des genannten Hinweises, dass durch eine frequenzselektive

Messung die Summenimmission gar nicht direkt ermittelt werden kann, hält der

Bericht selbst fest, dass die Messempfehlung vorschlägt, die Immission des

stärksten SSB bzw. SSS (Secondary Synchronization Signal) um 3 dB zu erhöhen,

wodurch die Immissionsanteile der anderen SSB-Beams grob berücksichtigt werden

sollen. Der Bericht wertet dieses Vorgehen nicht. Demgemäss geht aus dem

Bericht nicht hervor, dass die Abnahmemessungen untauglich wären (vgl. BGr,

31.

Oktober 2024, 1C_573/2023, E. 6.2). Es ist daher mit dem

Bundesgericht weiterhin von der Tauglichkeit der vom METAS vorgeschlagenen

Messmethode auszugehen. Demgemäss kann auf den beantragten Amtsbericht bzw. das

Gutachten verzichtet werden.

7.6

Anders als die Beschwerdeführerin dartut,

muss schliesslich seitens der Mobilfunkbetreiberinnen nicht schlechterdings mit

Manipulationsversuchen mittels Softwaresteuerung gerechnet werden. Insbesondere

auch deshalb, weil die Vollzugsbehörden Stichproben und Vor-Ort-Kontrollen

vornehmen können (vgl. BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.3).

8.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, durch die

Mobilfunkantenne würde eine Gesundheitsgefährdung bestehen und die

bundesgerichtlichen Urteile würden sich bloss auf konventionelle Antennen

beziehen, ist dem nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat sich in seinem

grundlegenden Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 auch im Zusammenhang

mit der Gesundheitsgefährdung von adaptiven Antennen auseinandergesetzt und kam

zum Schluss, dass das Schutzkonzept der NISV gesetzes- und verfassungskonform

sei (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5). Diese Rechtsprechung

wurde seither mehrfach bestätigt (BGr, 9. Dezember 2024, 1C_261/2023,

E. 7.2; 15. Oktober 2024, 1C_24/2023, E. 3; 31. Oktober

2024, 1C_573/2023, E. 7; 12. August 2024, 1C_459/2023, E. 8; 18. Juli

2024, 1C_176/2022, E. 4.3). Dabei hat sich das Bundesgericht auch mit den

von der Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs zitierten Studien sowie mit

Pulsationen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin vermag nichts

vorzubringen, was diese neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung infrage zu

stellen vermag.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 4'255.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).