VB.2024.00269
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00269
28. Mai 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26312)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00269
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B AG,
vertreten durch RA C,
2. Gemeinderat Hausen am Albis,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkanlage,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 erteilte der
Gemeinderat Hausen am Albis der B AG die Baubewilligung für den Aus- und
Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Dach des auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Hausen am Albis befindlichen
Gebäudes.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und E mit gemeinsamer
Eingabe vom 13. November 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich. Dieses wies mit Entscheid vom 9. April 2024 den Rekurs von A ab
und schrieb den Rekurs von E als durch Rückzug erledigt ab.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz.
Eventualiter sei die Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen, dass die
Sendeantennen nicht als adaptive Antennen betrieben werden dürfen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
sie, es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den
Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden
können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen
Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen.
Der Gemeinderat Hausen am Albis verzichtete am 29. Mai
2024.
auf eine Stellungnahme. Das Baurekursgericht beantragte am 7. Juni
2024.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die B AG
beantragte am 21. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Entscheid
des Baurekursgerichts sowie der Beschluss des Gemeinderates Hausen am Albis vom
5.
Oktober 2021 seien unter Berücksichtigung des nachzureichenden, an das
Bundesgerichtsurteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 angepassten
Standortdatenblatts zu bestätigen. Im Übrigen seien die weiteren Anträge der
Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 8. Juli
2024.
reichte die B AG eine weitere Eingabe ein. A replizierte am 19. August
2024.
Die B AG reichte am 2. September 2024 ihre Duplik ein. A
triplizierte am 16. September 2024 und beantragte, die B AG sei
aufzufordern, den Validierungsbericht zum aktuell gültigen
Validierungszertifikat des QS-Systems zu editieren, und der Bericht sei der
Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu eröffnen. Eventualiter sei die
Beschwerdegegnerin aufzufordern, mittels Belegen aufzuzeigen, wie die Prozesse
innerhalb des QS-Systems ablaufen. Eventualiter sei die maximale Sendeleistung
oder eine andere damit direkt zusammenhängende Leistung mittels Plombierung zu
begrenzen, um die Einhaltung der Grenzwerte im laufenden Betrieb
sicherzustellen. Die B AG verzichtete am 30. September 2024 auf eine
weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin rügt, dass das
Standortdatenblatt nach der Auflage der Baugesuchsunterlagen ausgetauscht
worden sei. Hätte das neue Standortdatenblatt aufgelegen, hätten weitere
Nachbarn die Zustellung des baurechtlichen Entscheids und damit die Möglichkeit
zur Rekurserhebung verlangt.
1.3
Gemäss der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nachbar Fehler des
Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,
öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,
Vollständigkeit der Baupläne etc. – nur dann rügen, wenn sie sich nachteilig
auf seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Dies ist einerseits
der Fall, wenn der Nachbar die Ausgestaltung des Gebäudes als solches
(unvollständige Planunterlagen) oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle
(fehlerhafte Aussteckung) gar nicht beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000,
VB.2000.00086, E. 2.c/aa; RB 1986 Nr. 107). Andererseits kann
einer Beschwerdeführerschaft ein schützenswertes Interesse an der Behandlung
ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden, wenn die Fehlerhaftigkeit
der Baugesuchsunterlagen direkt zur materiellen Rechtswidrigkeit eines
Bauvorhabens führt (VGr, 10. November 2022; VB.2022.00193, E. 5.1;
30.
November 2017, VB.2017.00353, E. 2.6). Die Beschwerdeführerin
macht nicht geltend, dass sich die behaupteten Verfahrensmängel nachteilig auf
ihre Interessen ausgewirkt hätten. Vielmehr macht sie geltend, weitere Personen
hätten ein Rechtsmittel erhoben, wenn sie Kenntnis des anderen
Standortdatenblattes gehabt hätten. Darauf kann sich die Beschwerdeführerin
jedoch nicht berufen. Sie kann lediglich ihre eigenen Interessen geltend
machen. Der Beschwerdeführerin selbst fehlt es an einem praktischen Nutzen an
der Wiederholung des Verfahrens (vgl. VGr, 29. April 2021, VB.2020.00324,
E. 1.4.3).
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone
mit Gewerbeerleichterung WG/2.0 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Hausen am Albis (BZO) und ist mit einem eingeschossigen Gebäude mit Giebeldach
bebaut, auf welchem bereits eine Mobilfunkanlage der privaten Beschwerdegegnerin
besteht. Der insgesamt 14,9 m hohe Antennenmast ist auf dem Dachboden
verankert, durchstösst das Dach beim Giebel und ist in einer Länge (ohne
Blitzfangstab) von 12,29 m sichtbar. Der Antennenmast soll durch einen Mast
gleicher Höhe ersetzt und mit neuen Antennen bestückt werden. Die Antennen
sollen auf den Frequenzbändern 700–900 MHz, 1'800–2'600 MHz und 3'600 MHz
und in den Azimuten von 140°, 250° und 350° senden.
3.
3.1
Zunächst
ist zu eruieren, von welchem Betrieb der Antennenanlage auszugehen ist und
welches Standortdatenblatt vorliegend massgebend ist.
3.2
Das
Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024
fest, dass es für die Bewilligung der Anwendung von Korrekturfaktoren nicht
genüge, wenn im Standortdatenblatt für die Mobilfunk-Basisstation einzig
erwähnt wird, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit
adaptivem Betrieb hat, und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt wird. Die
Anwendung der Korrekturfaktoren auf die adaptiven Antennen setzt vielmehr
voraus, dass das Standortdatenblatt, aufgrund dessen die Baubewilligung erteilt
werden soll, die konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren darlegt (BGr, 18. Oktober
2024, 1C_310/240, E. 2.2, in Bestätigung von VGr, 14. März 2024, VB.2023.00497).
3.3
Das
Standortdatenblatt 1.60 vom 19. April 2021, welches der
Baubewilligung zugrunde liegt, erwähnt den Korrekturfaktor mit keinem Wort und
es fehlen auch zahlenmässig konkrete Angaben zur Anwendung des
Korrekturfaktors, welche ihn nachvollzieh- sowie nachrechenbar machen würden.
Es sind im Standortdatenblatt lediglich für die Antennen mit den Laufnummern 7,
8.
und 9 die Angaben "Adaptiver Betrieb" "ja" sowie die
Anzahl Sub-Arrays (je 16) enthalten. Demgemäss dürfen gestützt auf das mit der
Baubewilligung vom 5. Oktober 2021 bewilligte Standortdatenblatt 1.60 vom
19.
April 2021 – entgegen der Ansicht der Parteien und der Vorinstanz –
die adaptiven Antennen nicht mit einem Korrekturfaktor betrieben werden.
Die private Beschwerdegegnerin beantragte sodann am 21. Juni
2024, die Beschwerde vom 15. Mai 2024 sei abzuweisen und der Entscheid des
Baurekursgerichts sowie der Beschluss des Gemeinderates Hausen am Albis vom 5. Oktober
2021.
seien unter Berücksichtigung des nachzureichenden, an das
Bundesgerichtsurteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 angepasste
Standortdatenblatt zu bestätigen. Das Bundesgerichtsurteil vom 23. April
2024.
hatte zum Inhalt, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors im Rahmen
eines ordentlichen Baubewilligungsverfahren bewilligt werden muss. Dieser
Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil sowie auch die weiteren Ausführungen der
privaten Beschwerdegegnerin machen deutlich, dass die private
Beschwerdegegnerin mit dem neu eingereichten Standortdatenblatt auf die
Anwendung des Korrekturfaktors verzichten will, der jedoch wie gesehen gar
nicht angewendet werden darf. Die private Beschwerdegegnerin geht davon aus,
dass wenn sie beim Punkt "Adaptiver Betrieb" "nein" angibt,
sie auf den Korrekturfaktor verzichtet. Dem ist jedoch nicht so, vielmehr verzichtet
die private Beschwerdegegnerin damit auf den adaptiven Betrieb der Antennen
generell und damit auf die Möglichkeit des Beamforming. Die Antennen wären wie
konventionelle Antennen zu betreiben. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nachgereichte Standortdatenblatt widerspricht damit jedoch dem klar erkennbaren
Willen der privaten Beschwerdegegnerin. Da wie dargelegt das Standortdatenblatt
vom 19. April 2021 keinen Korrekturfaktor vorsah und die private
Beschwerdegegnerin vorliegend auf diesen verzichten will, liegt in ihrem Antrag
vom 21. Juni 2024 kein Teilverzicht. Vielmehr beantragt sie bloss, was
gemäss Standortdatenblatt vom 21. Juni 2024 ohnehin gelten würde.
Demgemäss ist der vorliegend zu beurteilende Betriebszustand für die Antennen
mit den Laufnummern 7, 8 und 9 der strittigen Mobilfunkantenne derjenige
eines adaptiven Betriebs ohne Anwendung eines Korrekturfaktors. Auf die Rügen
der Beschwerdeführerin zum Korrekturfaktor ist daher nicht näher einzugehen und
auf entsprechende Anträge nicht einzutreten.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt in formaler Hinsicht mehrfach eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Zunächst führt sie an, indem das Baurekursgericht den
Entscheid des Bundesgerichts betreffend Verbesserung der Prognosemethoden in
Bezug auf Reflexionen ausser Acht lasse und sich zudem auf den Standpunkt
stelle, ausser (Freiraumausbreitungs-) Prognosen und Abnahmemessungen sei
nichts zu verlangen, verletze es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
Sodann habe sich die Vorinstanz nicht genügend mit ihren Rügen betreffend
Untauglichkeit des QS-Systems und automatischer Leistungsbegrenzung
auseinandergesetzt. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz mit der Rüge der
Untauglichkeit der Messmethoden und insbesondere dem Hinweis, dass die
Abnahmemessungen durch die Mobilfunkbetreiber manipuliert werden können, nicht
auseinandergesetzt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin angeführt, durch
die adaptiven Antennen würde die Gesundheit gefährdet; Spitzenbelastungen durch
adaptive Antennen seien schädlicher als solche von konventionellen Antennen.
Adaptive Antennen hätten erhöhte Pulsationen. Die Vorinstanz sei dabei den
Rügen der Beschwerdeführerin ausgewichen und habe dadurch deren rechtliches
Gehör verletzt.
4.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV
fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83
E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
4.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;
eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche
Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.
VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5 mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.).
4.4
Die Vorinstanz
hat sich in Erwägung 5.5 f. ihres Entscheids mit der Rüge der
Beschwerdeführerin betreffend Reflexionen auseinandergesetzt. Ob sie dabei die
bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig angewandt hat, ist keine Frage des
rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. hinten E. 6).
Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde insoweit nicht verletzt. Mit
dem QS-System hat sich die Vorinstanz in Erwägung 6 auseinandergesetzt und
dabei auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu adaptiven Antennen
verwiesen. Mit der Tauglichkeit der Abnahmemessungen setzte sich das
Baurekursgericht in Erwägung 7 auseinander. Sodann setzte sich die
Vorinstanz in Erwägung 8 mit der Gesundheitsgefährdung von
Mobilfunkstrahlung auseinander und wies dabei insbesondere auch auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gesundheitsgefährdung durch adaptive
Antennen hin. Dabei hat sie sich mit den wesentlichen Punkten
auseinandergesetzt. Selbst wenn die Vorinstanz das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt hätte, wäre die Verletzung höchstens leicht. Da die
Rügen der Beschwerdeführerin mehrheitlich den Korrekturfaktor betrafen, welcher
wie gesehen nicht anwendbar ist, würde eine Rückweisung einerseits per se einen
formalistischen Leerlauf darstellen, zum anderen könnten allfällige
Gehörsverletzungen nachfolgend geheilt werden.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, in den Baugesuchsunterlagen
würden die Klima- und Lüftungsgeräte sowie der Technikschrank fehlen. Die
private Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Antennentechnik und
Lüftungsanlagen im Gebäudeinnern untergebracht seien. Demgemäss sind sie nicht
baubewilligungspflichtig und die Baugesuchsunterlagen folglich auch nicht
unvollständig.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet, Reflexionen würden nicht berücksichtigt, obwohl
das Bundesgericht bereits festgehalten habe, dass diese nicht ausgeklammert
werden könnten. Sie macht geltend, in der Umgebung existierten zahlreiche
Gebäude und reflektierende Oberflächen, welche hätten berücksichtigt werden
müssen.
6.2
Das
Bundesgericht hat sich mit der Problematik von Reflexionen bereits befasst und
anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten
Feldstärken führen können. Es hat deshalb festgehalten, dass insbesondere zu
erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose
nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rechnerische
Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands
möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen (BGr, 9. April
2024, 1C_5/2022, E. 5.3; 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 7.2.4
mit Hinweisen). Es wird Aufgabe des BAFU sein, zu prüfen, ob zumindest die
wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können
und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinn anzupassen ist. Immerhin
kompensiert bereits die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel
eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der
Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, in einem gewissen
Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose. Vor
diesem Hintergrund obliegt es den Beschwerdeführenden, anhand der konkreten
Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die
Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer
Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (BGr, 9. April
2024, 1C_5/2022, E. 5.4; 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 6.4
mit Hinweis).
6.3
Dies tut die
Beschwerdeführerin jedoch vorliegend nicht in substanziierter Weise. Zwar macht
sie geltend, es existierten in der Umgebung zahlreiche Gebäude und
reflektierende Oberflächen. Wie jedoch ein Blick auf die Orthofotos im
GIS-Browser zeigt, befinden sich in der Umgebung hauptsächlich niedrige Ein-
und Mehrfamiliengebäude ohne besondere Höhe und ohne grosse reflektierende
Flächen sowie viele Grünflächen. Sodann macht die Beschwerdeführerin auch nicht
substanziiert geltend, gestützt auf welche grosse reflektierende Oberfläche an
einem OMEN der Grenzwert überschritten würde. Ihre Rüge erweist sich damit als
unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, dass viele Mobilfunkanlagen die Grenzwerte
überschreiten würden und das BAFU seiner Kontrollaufgabe gemäss Bundesgericht
nicht nachkommt. Das Qualitätssicherungssystem sowie die Messmethoden seien
ungenügend und die Abnahmemessungen könnten durch die Betreiber manipuliert
werden.
7.2
Das
Bundesgericht hat bislang die aktuellen QS-Systeme als genügend erachtet,
worauf verwiesen werden kann (vgl. grundlegend BGr, 14. Februar 2023,
1C_100/2021, E. 9; vgl. auch 18. Juli 2024, 1C_176/2022, E. 7).
Sodann hielt das Bundesgericht in Bezug auf die geforderten Kontrollen fest,
dass vor einigen Jahren anhand von Stichproben im Kanton Schwyz festgestellt
wurde, dass bei mehreren Antennen Höhe oder Ausrichtung nicht zutreffend in die
QS-Datenbank übertragen worden waren. Das Bundesgericht forderte deshalb im
Jahr 2019 das BAFU auf, erneut eine schweizweite Kontrolle der QS-Systeme
durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dies drängte sich auch deshalb auf,
weil sich die letzte Kontrolle in den Jahren 2010/2011 auf die
computergesteuerten Parameter und die Angaben in den Datenbanken beschränkt
hatte und der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen Anlage in die
QS-Datenbank nicht vor Ort überprüft worden war (BGr, 3. September 2019,
1C_97/2018, E. 8.1 und 8.3, in: URP 2020 S. 543). Das BAFU ist
derzeit daran, diese Überprüfung durchzuführen, und hat die Öffentlichkeit am
14.
Oktober 2022 über deren Zwischenstand informiert (BAFU,
Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunkanlagen: Zwischenstand Überprüfung und
Vor-Ort-Kontrollen, online: "https://www.bafu.admin.ch").
Inzwischen liegen auch erste Ergebnisse aus einem
Pilotprojekt mit Vor-Ort-Kontrollen an 76 Mobilfunkanlagen vor. Gemäss Angaben
des BAFU erfolgte die Auswahl der Stichproben dabei nicht zufällig; vielmehr
seien komplexe Anlagen und Situationen im Sinn einer
"Worst-Case"-Betrachtung überrepräsentiert gewesen. Die
Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Datenübertragung der Bewilligungsdaten
in das QS-System in der Regel korrekt funktioniere. Aufgrund von Montagefehlern
würden in einigen Fällen die tatsächlichen statischen Parameter von Antennen
wie Azimut, Antennenhöhe und mechanische Elevation von den bewilligten Daten
oder den im QS-System hinterlegten Daten abweichen. Bei der Überprüfung der
baulichen Parameter der insgesamt 76 Mobilfunkanlagen wurden nach Angaben
des BAFU bei 37 % der Anlagen Abweichungen ausserhalb der Toleranz
festgestellt. Am häufigsten seien Abweichungen vom bewilligten Azimut und der
bewilligten Antennenhöhe aufgetreten. Bei Abweichungen ausserhalb der Toleranz
wurde für die betroffenen Anlagen eine neue NIS-Beurteilung (Berechnung gemäss
Standortdatenblatt) durchgeführt, um die Veränderung der Exposition der Orte
mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Vergleich zum genehmigten Zustand zu
ermitteln. Die NIS-Berechnungen hätten gezeigt, dass die Belastung aufgrund der
festgestellten Fehler an 32 % der OMEN zunahm, an 29 % abnahm und an
39.
% gleich blieb. Die Abweichungen hätten bei keiner der untersuchten
Anlagen zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte der NISV geführt.
Insgesamt hätten die Ergebnisse dieses Pilotprojekts die Wichtigkeit von
Kontrollen der baulichen Parameter von Mobilfunkanlagen verdeutlicht. Die
Einbindung von Vor-Ort-Kontrollen in die Qualitätssicherung sei von
essenzieller Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Bau und Betrieb von
Sendeanlagen im Einklang mit der erteilten Bewilligung erfolgt sei und die
Grenzwerte der NISV jederzeit eingehalten würden (siehe zum Ganzen BAFU,
Qualitätssicherungssystem für Mobilfunkanlagen: Pilotprojekt Vor-Ort-Kontrollen
2022, online: "https://www.bafu.admin.ch"). Diese ersten Ergebnisse
stellen die bisherigen Erwägungen des Bundesgerichts zur Sache nicht
grundsätzlich infrage. Die definitiven Ergebnisse der Überprüfung durch das
BAFU sind abzuwarten. Derzeit besteht jedenfalls noch kein Anlass, das
Funktionieren der QS-Systeme zu verneinen (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 4.6;
vgl. auch BGr, 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 4.6; 9. Oktober
2023, 1C_45/2022, E. 5.4.3 f. mit Hinweisen).
7.3
Im
technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 18. Februar
2020.
wird zur Vornahme von Abnahmemessungen primär die code-selektive und
sekundär die spektrale bzw. frequenzselektive Messmethode vorgeschlagen (METAS,
Messmethode 5G, Bern 2020, Ziff. 1.4 S. 4 f.). Mit Nachtrag vom
15.
Juni 2020 nahm das METAS bezüglich der frequenzselektiven Methode
Anpassungen vor, da die frequenzselektive Methode in gewissen Situationen
deutliche Überschätzungen zeigte (Ziff. 1 S. 2). Das BAFU
veröffentlichte am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode für
adaptive Antennen (nachstehend: BAFU, Erläuterungen zur Messmethode). Darin
wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: im Versorgungsgebiet würden zum
einen über Signalisierungskanäle Informationen betreffend die Identifizierung
der Funkzelle und die Synchronisation mit den Endgeräten und zum anderen über
Verkehrskanäle Nutzdaten zwischen der Basisstation und den Endgeräten
übertragen (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1; vgl.
auch BAKOM, Testkonzession und Messung, S. 6 Ziff. 2.1.3). Da der für
die Einhaltung der Anlagegrenzwerte massgebende Betriebszustand der maximalen
Sendeleistung bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr in der Realität nur
selten auftrete und es auch nicht ohne Weiteres möglich sei, diesen Zustand
während der Messung gezielt herzustellen, würden Abnahmemessungen in der Regel
beim realen Betrieb der Anlage durchgeführt. Dabei eigneten sich die
Signalisierungskanäle aufgrund ihrer periodischen Abstrahlung und konstanten
Leistung am besten für die Messung (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1
Ziff. 1). Für diese sei das von der Antenne zum Endgerät gesendete
sekundäre Synchronisierungssignal (SSS) des Signalisierungskanals ausgewählt
worden (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 2 Ziff. 2.1). Das
Messergebnis werde anschliessend auf den massgebenden Betriebszustand
hochgerechnet (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1).
Der Umrechnungsfaktor Ki (φi, θi) setze sich bei adaptiven Antennen
aus verschiedenen Elementen zusammen, welche die dynamischen Aspekte der
adaptiven Antennen wiedergäben (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, Ziff. 2.2.1
S. 3). Stehe kein Messgerät für die code-selektive Methode zur Verfügung,
könne eine frequenzselektive Messung durchgeführt werden, welche die
elektrische Feldstärke generell überschätze (BAFU, Erläuterungen zur
Messmethode, S. 6 Ziff. 2.3.1; vgl. BGr, 21. September 2023,
1C_542/2021, E. 5.1).
7.4
Das BAFU
erläuterte, dass sich seit Vorliegen der Berichte des METAS Messfirmen bei der
Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) für die vorgesehene Messmethode
akkreditieren lassen und entsprechend Abnahmemessungen an adaptiven Antennen
vornehmen könnten. Wie frühere Messmethoden für 2G bis 4G berücksichtige die
Messmethode für 5G und adaptive Antennen, dass die zu einem beliebigen
Zeitpunkt gemessene Strahlung einer Antenne nicht aussagekräftig für die
Einhaltung der Grenzwerte der NISV sei, da die Strahlung während des regulären
Betriebs stark variiere, die Einhaltung der Grenzwerte aber auf den
massgebenden Betriebszustand abstelle. Dieser basiere auf einem (realistischen)
Maximalwert. Abnahmemessungen bei Mobilfunkantennen erfolgten deshalb in einem
zweistufigen Verfahren: Effektiv gemessen würden die Synchronisationssignale,
da diese dauernd und mit konstanter Leistung abgestrahlt würden und so einen
definierten Zustand ergäben. Das Resultat werde anschliessend auf die gemäss
dem Standortdatenblatt bewilligte massgebende Gesamtstrahlung hochgerechnet.
Bei der code-selektiven Messmethode für adaptive Antennen und 5G komme einzig
neu hinzu, dass die Synchronisationssignale und die eigentlichen Nutzsignale
(Verkehrskanäle) mit unterschiedlichen, aber bekannten Antennendiagrammen
abgestrahlt werden könnten. Wenn das der Fall sei, müsse bei der Extrapolation
auf den massgebenden Betriebszustand zusätzlich zu den früheren Methoden noch
eine Umrechnung der Diagramme vorgenommen werden. Im technischen Bericht des
METAS sei detailliert beschrieben, wie die Hochrechnung der gemessenen
Signalisierungs- resp. Synchronisationssignale auf den massgebenden
Betriebszustand zu erfolgen habe. Die Anforderungen an die Messunsicherheit
seien vom METAS gleich streng festgelegt worden wie bei den Messmethoden für
ältere Mobilfunktechnologien. Ebenfalls wie bei älteren Mobilfunktechnologien
seien für die Hochrechnung teilweise Angaben der Betreiber notwendig, wobei
deren Richtigkeit von der Vollzugsbehörde resp. der Messfirma stichprobeweise
überprüft werden könne (BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 5.3).
7.5
Das
Bundesgericht hat in diversen Urteilen die Beurteilung des BAFU geschützt und
festgehalten, dass der vom METAS herausgegebene technische Bericht zur
Messmethode für 5G-Basisstationen gemäss seiner Zielsetzung für
Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden könne, bis das METAS
und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (vgl. BGr, 18. Juli
2024, 1C_176/2022; 24. April 2024, 1C_314/2022, E. 6.3; 21. September
2023, 1C_542/2021, E. 5.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 5.5;
14.
Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.3 und 8.4). Auf diese Erwägungen
kann verwiesen und die vom METAS in seinem technischen Bericht empfohlenen
Messmethoden können insofern als tauglich und die Hochrechnungen der gemessenen
Signalisierungs- bzw. Synchronisierungssignale auf den massgebenden Betriebszustand
als zulässig betrachtet werden (zum Ganzen BGr, 13. Oktober 2023,
1C_196/2022, E. 5). Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin
eingebrachten Berichte nichts zu ändern. Der Bericht des Landesamts für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen "Elektromagnetische
Felder in NRW – Feldmessungen im Umfeld von 5G-Mobilfunksendeanlagen" legt
im Wesentlichen dar, wie Abnahmemessungen gemäss den METAS-Messempfehlungen
funktionieren. Bezüglich des genannten Hinweises, dass durch eine frequenzselektive
Messung die Summenimmission gar nicht direkt ermittelt werden kann, hält der
Bericht selbst fest, dass die Messempfehlung vorschlägt, die Immission des
stärksten SSB bzw. SSS (Secondary Synchronization Signal) um 3 dB zu erhöhen,
wodurch die Immissionsanteile der anderen SSB-Beams grob berücksichtigt werden
sollen. Der Bericht wertet dieses Vorgehen nicht. Demgemäss geht aus dem
Bericht nicht hervor, dass die Abnahmemessungen untauglich wären (vgl. BGr,
31.
Oktober 2024, 1C_573/2023, E. 6.2). Es ist daher mit dem
Bundesgericht weiterhin von der Tauglichkeit der vom METAS vorgeschlagenen
Messmethode auszugehen. Demgemäss kann auf den beantragten Amtsbericht bzw. das
Gutachten verzichtet werden.
7.6
Anders als die Beschwerdeführerin dartut,
muss schliesslich seitens der Mobilfunkbetreiberinnen nicht schlechterdings mit
Manipulationsversuchen mittels Softwaresteuerung gerechnet werden. Insbesondere
auch deshalb, weil die Vollzugsbehörden Stichproben und Vor-Ort-Kontrollen
vornehmen können (vgl. BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.3).
8.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, durch die
Mobilfunkantenne würde eine Gesundheitsgefährdung bestehen und die
bundesgerichtlichen Urteile würden sich bloss auf konventionelle Antennen
beziehen, ist dem nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat sich in seinem
grundlegenden Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 auch im Zusammenhang
mit der Gesundheitsgefährdung von adaptiven Antennen auseinandergesetzt und kam
zum Schluss, dass das Schutzkonzept der NISV gesetzes- und verfassungskonform
sei (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5). Diese Rechtsprechung
wurde seither mehrfach bestätigt (BGr, 9. Dezember 2024, 1C_261/2023,
E. 7.2; 15. Oktober 2024, 1C_24/2023, E. 3; 31. Oktober
2024, 1C_573/2023, E. 7; 12. August 2024, 1C_459/2023, E. 8; 18. Juli
2024, 1C_176/2022, E. 4.3). Dabei hat sich das Bundesgericht auch mit den
von der Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs zitierten Studien sowie mit
Pulsationen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin vermag nichts
vorzubringen, was diese neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung infrage zu
stellen vermag.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 4'255.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).