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Entscheid

VB.2024.00272

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00272

12. Juli 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25508)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00272

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1978, und B, geboren 1979, sind verheiratet

und haben einen 2016 geborenen gemeinsamen Sohn, D.

B. Mit Verfügung vom 29. April 2024

auferlegte die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG;

LS 351) ein Rayonverbot gemäss Planbeilage rund um den Wohnort von B sowie

ein Kontaktverbot gegenüber dieser, dies jeweils für 14 Tage und somit bis

zum 15. Mai 2024.

Erwägungen

II.

Das Gesuch von

A um Aufhebung der mit Verfügung vom 29. April 2024 angeordneten

Schutzmassnahmen wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen (fortan:

Zwangsmassnahmengericht Horgen) mit

Urteil vom 8. Mai 2024 ab und auferlegte A die Gerichtsgebühr von

Fr. 300.-.

III.

A. A gelangte in der Folge mit

Beschwerde vom 17. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom

8.

Mai 2024 sowie der angeordneten Schutzmassnahmen. Nach entsprechender

Aufforderung durch das Verwaltungsgericht (Prot. S. 1–2) reichte A am

27.

Mai 2024 die mit seiner Originalunterschrift versehene

Beschwerdeschrift erneut ein. Das Zwangsmassnahmengericht Horgen erklärte am

7.

Juni 2024 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. B erstattete keine

Beschwerdeantwort. Am 13. Juni 2024 erklärte Rechtsanwalt C, welcher B

im hiesigen Verfahren VB.2024.00306 vertritt, auf entsprechende telefonische

Nachfrage, ihm sei das vorliegende Verfahren VB.2024.00272 zwar nicht bekannt,

er sei aber auch hier als Rechtsvertreter zu hinterlegen. Auf sein

Fristerstreckungsgesuch vom 21. Juni 2024 trat das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 25. Juni 2024 nicht ein (Prot. S. 6–7).

B. Das

ebenfalls am Verwaltungsgericht hängige Verfahren VB.2024.00306 betrifft die

Verlängerung der Schutzmassnahmen: Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 ersuchte B

das Zwangsmassnahmengericht Horgen um Verlängerung der polizeilichen

Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verlängerte

das Zwangsmassnahmengericht Horgen die Schutzmassnahmen provisorisch bis zum

1.

August 2024. Auf Einsprache durch A vom 17. Mai 2024 hin hob das

Zwangsmassnahmengericht Horgen mit Urteil vom 23. Mai 2024 die vorläufig

verlängerten Gewaltschutzmassnahmen auf. Die hiergegen erhobene Beschwerde

hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil heutigen Datums gut, hob das Urteil des

Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 23. Mai 2024 auf und verlängerte die

Gewaltschutzmassnahmen bis zum 1. August 2024 (VGr, 12. Juli 2024,

VB.2024.00306).

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG

ist das Verwaltungsgericht für

die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts

in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen

ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Von einer

Vereinigung der Beschwerdeverfahren VB.2024.00272 und VB.2024.00306 kann

abgesehen werden; prozessökonomische Vorteile ergäben sich dadurch keine mehr

(vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 59 f.).

2.

2.1

Gegenstand

des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Urteils vom 8. Mai 2024

war die gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 29. April 2024, mit

welcher die Kantonspolizei Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner bis

und mit 15. Mai 2024 angeordnet hatte. Im Rahmen der gerichtlichen

Beurteilung nach § 5 GSG hatte der Haftrichter zu prüfen, ob die Polizei

die Schutzmassnahmen zu Recht anordnete, und daraufhin die Schutzmassnahmen in

Abweisung des Gesuchs der gefährdenden Person zu bestätigen bzw. in Gutheissung

des Gesuchs aufzuheben (vgl. VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 2).

2.2

Der

Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erst am

17.

Mai 2024 (oben, Sachverhalt E. III.A). Zu diesem Zeitpunkt waren

die am 29. April 2024 polizeilich angeordneten und am 8. Mai 2024

gerichtlich bestätigten Gewaltschutzmassnahmen mit Geltungsdauer bis zum

15.

Mai 2024 bereits abgelaufen.

Zur Beschwerde

an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als

aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der

erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; Bertschi, § 21 N. 24). Dem Beschwerdeführer

fehlte es daher bereits bei der Beschwerdeerhebung an einem aktuellen

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils vom

8.

Mai 2024.

2.3

Auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine

Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand

jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen

Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer

Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2). Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt

sich vorliegend nicht. Einerseits stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung. Andererseits ist die Beurteilung der Zulässigkeit von

Gewaltschutzmassnahmen dem Verwaltungsgericht immer dann möglich, wenn wie

vorliegend im Verfahren VB.2024.00306 auch die Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten wurde (statt vieler VGr,

24.

März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.2).

2.4

Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende

Beschwerde in materieller Hinsicht mangels Rechtsschutzinteresses nicht

einzutreten.

3.

3.1

Zu prüfen bleiben die Kosten- und

Entschädigungsfolgen gemäss Urteil vom 8. Mai 2024. Ist bei

Beschwerdeeinreichung – anders als vorliegend – ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse noch gegeben, fällt dieses jedoch während des

Beschwerdeverfahrens dahin, wird letzteres als gegenstandslos geworden

abgeschrieben. Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen allerdings nur

dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt.

Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung

hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch § 12 Abs. 1 GSG),

so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende

Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch bzw.

ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dementsprechend nimmt das

Verwaltungsgericht in Fällen, wo ein materieller Entscheid angefochten wurde,

eine summarische Prüfung desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr,

24.

März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.3; Plüss, § 13 N. 77

sowie § 17 N. 31).

3.2

Ob die

Kosten- und Entschädigungsfolgen auch beim vorliegenden Nichteintreten infolge

zeitlichen Ablaufs der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bereits

vor der Beschwerdeeinreichung analog wie bei einer nachträglichen

Gegenstandslosigkeit (vgl. oben, E. 3.1) zu beurteilen sind, kann

offenbleiben. Nachdem das Verwaltungsgericht mit heutigem Urteil die

Gewaltschutzmassnahmen bis zum 1. August 2024 verlängert hat

(vgl. oben, Sachverhalt E. III.B), kann von einem unhaltbaren

Entscheid der Vorinstanz zum Vornherein keine Rede sein. Zu Recht hat die Vorinstanz die Gerichtskosten von

Fr. 300.- nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer auferlegt. Die

vorinstanzliche Nebenfolgenregelung ist daher so oder anders nicht zu

beanstanden.

3.3

Im

Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Die Beschwerdegegnerin hat

keine Parteientschädigung beantragt und eine solche stünde ihr mangels

nennenswerter Aufwendungen auch nicht zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 470.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen.