VB.2024.00272
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00272
12. Juli 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25508)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00272
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1978, und B, geboren 1979, sind verheiratet
und haben einen 2016 geborenen gemeinsamen Sohn, D.
B. Mit Verfügung vom 29. April 2024
auferlegte die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG;
LS 351) ein Rayonverbot gemäss Planbeilage rund um den Wohnort von B sowie
ein Kontaktverbot gegenüber dieser, dies jeweils für 14 Tage und somit bis
zum 15. Mai 2024.
Erwägungen
II.
Das Gesuch von
A um Aufhebung der mit Verfügung vom 29. April 2024 angeordneten
Schutzmassnahmen wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen (fortan:
Zwangsmassnahmengericht Horgen) mit
Urteil vom 8. Mai 2024 ab und auferlegte A die Gerichtsgebühr von
Fr. 300.-.
III.
A. A gelangte in der Folge mit
Beschwerde vom 17. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom
8.
Mai 2024 sowie der angeordneten Schutzmassnahmen. Nach entsprechender
Aufforderung durch das Verwaltungsgericht (Prot. S. 1–2) reichte A am
27.
Mai 2024 die mit seiner Originalunterschrift versehene
Beschwerdeschrift erneut ein. Das Zwangsmassnahmengericht Horgen erklärte am
7.
Juni 2024 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. B erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 13. Juni 2024 erklärte Rechtsanwalt C, welcher B
im hiesigen Verfahren VB.2024.00306 vertritt, auf entsprechende telefonische
Nachfrage, ihm sei das vorliegende Verfahren VB.2024.00272 zwar nicht bekannt,
er sei aber auch hier als Rechtsvertreter zu hinterlegen. Auf sein
Fristerstreckungsgesuch vom 21. Juni 2024 trat das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 25. Juni 2024 nicht ein (Prot. S. 6–7).
B. Das
ebenfalls am Verwaltungsgericht hängige Verfahren VB.2024.00306 betrifft die
Verlängerung der Schutzmassnahmen: Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 ersuchte B
das Zwangsmassnahmengericht Horgen um Verlängerung der polizeilichen
Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verlängerte
das Zwangsmassnahmengericht Horgen die Schutzmassnahmen provisorisch bis zum
1.
August 2024. Auf Einsprache durch A vom 17. Mai 2024 hin hob das
Zwangsmassnahmengericht Horgen mit Urteil vom 23. Mai 2024 die vorläufig
verlängerten Gewaltschutzmassnahmen auf. Die hiergegen erhobene Beschwerde
hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil heutigen Datums gut, hob das Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 23. Mai 2024 auf und verlängerte die
Gewaltschutzmassnahmen bis zum 1. August 2024 (VGr, 12. Juli 2024,
VB.2024.00306).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG
ist das Verwaltungsgericht für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen
ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Von einer
Vereinigung der Beschwerdeverfahren VB.2024.00272 und VB.2024.00306 kann
abgesehen werden; prozessökonomische Vorteile ergäben sich dadurch keine mehr
(vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 59 f.).
2.
2.1
Gegenstand
des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Urteils vom 8. Mai 2024
war die gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 29. April 2024, mit
welcher die Kantonspolizei Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner bis
und mit 15. Mai 2024 angeordnet hatte. Im Rahmen der gerichtlichen
Beurteilung nach § 5 GSG hatte der Haftrichter zu prüfen, ob die Polizei
die Schutzmassnahmen zu Recht anordnete, und daraufhin die Schutzmassnahmen in
Abweisung des Gesuchs der gefährdenden Person zu bestätigen bzw. in Gutheissung
des Gesuchs aufzuheben (vgl. VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 2).
2.2
Der
Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erst am
17.
Mai 2024 (oben, Sachverhalt E. III.A). Zu diesem Zeitpunkt waren
die am 29. April 2024 polizeilich angeordneten und am 8. Mai 2024
gerichtlich bestätigten Gewaltschutzmassnahmen mit Geltungsdauer bis zum
15.
Mai 2024 bereits abgelaufen.
Zur Beschwerde
an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als
aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; Bertschi, § 21 N. 24). Dem Beschwerdeführer
fehlte es daher bereits bei der Beschwerdeerhebung an einem aktuellen
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils vom
8.
Mai 2024.
2.3
Auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine
Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand
jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen
Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer
Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2). Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt
sich vorliegend nicht. Einerseits stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung. Andererseits ist die Beurteilung der Zulässigkeit von
Gewaltschutzmassnahmen dem Verwaltungsgericht immer dann möglich, wenn wie
vorliegend im Verfahren VB.2024.00306 auch die Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten wurde (statt vieler VGr,
24.
März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.2).
2.4
Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende
Beschwerde in materieller Hinsicht mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten.
3.
3.1
Zu prüfen bleiben die Kosten- und
Entschädigungsfolgen gemäss Urteil vom 8. Mai 2024. Ist bei
Beschwerdeeinreichung – anders als vorliegend – ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse noch gegeben, fällt dieses jedoch während des
Beschwerdeverfahrens dahin, wird letzteres als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen allerdings nur
dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt.
Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung
hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch § 12 Abs. 1 GSG),
so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende
Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch bzw.
ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dementsprechend nimmt das
Verwaltungsgericht in Fällen, wo ein materieller Entscheid angefochten wurde,
eine summarische Prüfung desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr,
24.
März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.3; Plüss, § 13 N. 77
sowie § 17 N. 31).
3.2
Ob die
Kosten- und Entschädigungsfolgen auch beim vorliegenden Nichteintreten infolge
zeitlichen Ablaufs der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bereits
vor der Beschwerdeeinreichung analog wie bei einer nachträglichen
Gegenstandslosigkeit (vgl. oben, E. 3.1) zu beurteilen sind, kann
offenbleiben. Nachdem das Verwaltungsgericht mit heutigem Urteil die
Gewaltschutzmassnahmen bis zum 1. August 2024 verlängert hat
(vgl. oben, Sachverhalt E. III.B), kann von einem unhaltbaren
Entscheid der Vorinstanz zum Vornherein keine Rede sein. Zu Recht hat die Vorinstanz die Gerichtskosten von
Fr. 300.- nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer auferlegt. Die
vorinstanzliche Nebenfolgenregelung ist daher so oder anders nicht zu
beanstanden.
3.3
Im
Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Die Beschwerdegegnerin hat
keine Parteientschädigung beantragt und eine solche stünde ihr mangels
nennenswerter Aufwendungen auch nicht zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 470.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen.