VB.2024.00273
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00273
5. Juni 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26345)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00273
Urteil
der 1.
Kammer
vom 5. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber
Yann Aders.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bauausschuss der Stadt Winterthur,
vertreten durch
Baupolizeiamt Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wiederherstellungsbefehl,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 22. März 2023 befahl der
Bauausschuss der Stadt Winterthur A und B in Bezug auf zwei offene
Fahrzeugabstellplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02
in Winterthur-Seen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch deren
Rückbau und durch Rückführung der Umgebung in den ursprünglichen Zustand innert
90 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangten A und B mit Rekurs vom 26. April
2023.
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und verlangten im Wesentlichen
die Aufhebung des Beschlusses vom 22. März 2023 unter Verzicht auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Mit Entscheid vom 18. April
2024.
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangten A und B mit Beschwerde
vom 17. respektive 23. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und verlangten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide
unter Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Das Baurekursgericht und der Bauausschuss der Stadt Winterthur
schlossen auf Abweisung der Beschwerde. A und B reichten eine Replik ein, in
der sie an der Beschwerde festhielten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Als im Rekursverfahren unterliegende Partei sind die
Beschwerdeführenden gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) beschwerdelegitimiert. Weil auch die übrigen Prozess- und
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Auf dem gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur
(BZO) in der Wohnzone W3/2.6 liegenden Grundstück Kat.-Nr. 01 existieren
zwei offene Fahrzeugabstellplätze. Diesen wurde mit Beschluss des Beschwerdegegners
vom 17. Mai 2021 die nachträgliche Baubewilligung verweigert. Der
Beschluss erwuchs nach einem erfolglosen Rekurs der Beschwerdeführenden mit
Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. Oktober 2022 in Rechtskraft.
Streitgegenstand bildet daher vorliegend – wie bereits im Rekursverfahren – nur
noch der Wiederherstellungsbefehl. Die Vorinstanz hat die in Bezug auf die
Anfechtung des Wiederherstellungsbefehls noch möglichen Rügegründe korrekt
aufgezeigt, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann.
3.
3.1
Im Rahmen
der noch möglichen Rügegründe berufen sich die Beschwerdeführenden vor
Verwaltungsgericht darauf, dass das Recht der Baubehörde, die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands zu verlangen, auf 30 Jahre nach Erstellung
einer Baute oder Anlage befristet sei. Die an das Grundstück der Beschwerdeführenden
angrenzende Überbauung an der C-Strasse sei 1987 von der D AG realisiert
worden. Mit einem Schreiben vom 14. Juni 2021 zuhanden der Beschwerdeführenden
habe die D AG bestätigt, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden
bereits 1987 "zwei Parkplätze mit Rasensteinen" existiert hätten.
Dieses Schreiben sei von den Vorinstanzen nicht berücksichtigt worden.
3.2
Letzterer
Vorwurf beinhaltet sinngemäss eine – angesichts des Vorliegens einer
Laienbeschwerde durchaus hinreichend substanziierte – Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]).
4.
4.1
Nach der
Rechtsprechung ist die behördliche Befugnis, bei baurechtswidrigen Bauten vom
Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen,
aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt.
Vorbehalten sind Fälle, in denen der Erteilung einer nachträglichen
Baubewilligung andere gewichtige Interessen, insbesondere solche der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (zum Beispiel eine Gefahr für die
Sicherheit der Bewohner oder der Passanten), entgegenstehen. Die Frist von
dreissig Jahren beginnt mit der Fertigstellung des baugesetzwidrigen Gebäudes
bzw. Gebäudeteiles zu laufen (zum Ganzen BGE 136 II 359 E. 8; BGE 107
Ia 121 E. 1; VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00319, E. 4 mit
zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungshinweisen).
4.2
Die
Vorinstanz beruft sich darauf, dass sich einem von den Beschwerdeführenden eingereichten
Luftbild aus SWISSIMAGE aus dem Jahr 1990 nur ein heller quadratischer Fleck
entnehmen lasse, welcher hinsichtlich Lage und Grösse der übrigen Aktenlage
widerspreche. Soweit aus einem im Jahr 1994 aufgenommenen Luftbild eine im
Vergleich zu diesem Fleck etwas grössere, befestigte Fläche erkennbar sei, die
allenfalls als die strittige Parkfläche betrachtet werden könnte, sei dies von
vornherein unbeachtlich, wäre doch das Recht des Gemeinwesens, die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, im Zeitpunkt des erlassenen
Wiederherstellungsbefehls (2023) noch nicht verwirkt.
4.3
Mit diesen
Ausführungen ist die Vorinstanz der aus Art. 29 Abs. 2 BV
abgeleiteten Begründungspflicht – welche jedenfalls die kurze Nennung der
wesentlichen Überlegungen verlangt, von denen sich die Entscheidinstanz hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229
E. 5.2) – knapp nachgekommen. Dies, weil sich auf dem Luftbild aus
SWISSIMAGE aus dem Jahr 1990 – wie sich unter map.geo.admin.ch verifizieren
lässt – an der Stelle der angeblichen beiden Fahrzeugabstellplätze tatsächlich
nur ein kleiner, quadratischer Fleck erkennen lässt. Dieses Beweismittel stach
nach Auffassung der Vorinstanz das von ihr gar nicht erst erwähnte Schreiben
der D AG vom 14. Juni 2021 offenkundig aus. Nachdem das Schreiben der
D AG Jahrzehnte nach Vollendung der angrenzenden Überbauung an der C-Strasse
und, wie der Formulierung zu entnehmen ist, auf Verlangen der Beschwerdeführenden
ausgestellt wurde, ist (bereits) diese Beweiswürdigung jedenfalls vertretbar.
Mit Blick auf weitere öffentlich zugängliche Luftbilder erweist sie sich sodann
als klar zutreffend: Das im zürcherischen GIS-Browser (www.gis.zh.ch)
vorhandene Luftbild aus dem Flugjahr 1988 (www.gis.zh.ch ˃ Historische
Luftbilder ˃ Datei 04) belegt eindeutig, dass es sich bei dem hellen,
quadratischen Fleck um einen kleinen Schuppen oder Unterstand wohl unter einem
Giebeldach handelt, zu welchem ab dem abgewinkelten Gehweg ein kurzer
Plattenweg führt. Irgendeine Befestigung für Fahrzeugabstellplätze ist nicht zu
erkennen. Erst auf dem – für die dreissigjährige
Verwirkungsfrist vorliegend nicht massgebenden – Luftbild aus dem Jahr 1994
(www.gis.zh.ch ˃ Historische Luftbilder ˃ Datei 05) ist
unmittelbar nördlich dieses Schuppens eine Fläche erkennbar, bei der es sich
wohl um Befestigungen aus Rasengittersteinen handelt.
4.4
Insgesamt
ist damit mit der Auffassung der Vorinstanz der mindestens dreissigjährige
Bestand der Rasengitter-Fahrzeugabstellplätze nicht erbracht.
4.5
Bemerkungsweise
scheiterte die Berufung auf die dreissigjährige Verwirkungsfrist im vorliegenden
Fall selbst dann, wenn das blosse Vorhandensein von Befestigungen aus
Rasengittersteinen seit mindestens 30 Jahren erstellt wäre.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Wiederherstellungsbefehls
sind auch die berührten allgemeinen Interessen von Relevanz, und dazu zählen
nebst dem generellen Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung auch die
privaten Interessen von Nachbarn (Thomas Wipf/Laura Diener, in: Zürcher
Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 820 mit weiteren
Verweisen). Die Zugänglichkeit zu den Befestigungen aus Rasengittersteinen ist
nur über die im subjektiv-dinglichen Miteigentum von 13 angrenzenden
Grundstücken der Überbauung C-Strasse stehende Privatstrasse Kat.-Nr. 03
denkbar. Gemäss den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer wurde diese
Zugänglichkeit rechtlich nie gesichert und eine rechtliche Sicherung ist auch
heute nicht erhältlich. Bei der (rechtlichen und tatsächlichen) Zugänglichkeit
handelt es sich indes um eine Grundanforderung an Bauten und Anlagen (§ 237 PBG). Mitunter stellten die blossen Befestigungen aus Rasengittersteinen auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 auch im Falle eines Wiederherstellungsdispenses
zufolge dreissigjähriger Verwirkung keine Fahrzeugabstellplätze im Rechtssinn
dar. Im Falle der Annahme einer Verwirkung der dreissigjährigen
Wiederherstellungsfrist bezüglich der Befestigungen aus Rasengittersteinen
ginge damit selbstredend nicht auch die Entstehung einer Zufahrtsdienstbarkeit
zulasten der im nachbarlichen Privateigentum stehenden Strassenparzelle
Kat.-Nr. 03 einher. Vielmehr würde diesfalls nur das regelmässige
unbefugte Befahren dieser Parzelle institutionalisiert. In Abwägung aller
betroffenen Interessen – nebst dem allgemeinen an der Einhaltung der
Rechtsordnung auch jener der Nachbarn – schiene daher vorliegend ein
Wiederherstellungsbefehl bezüglich der Befestigungen aus Rasengittersteinen
auch nach mehr als 30 Jahren durchaus noch angezeigt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens
den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 355.-- Zustellkosten,
Fr. 2'555.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.