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Entscheid

VB.2024.00273

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00273

5. Juni 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26345)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00273

Urteil

der 1.

Kammer

vom 5. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber

Yann Aders.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Bauausschuss der Stadt Winterthur,

vertreten durch

Baupolizeiamt Winterthur,

Beschwerdegegner,

betreffend

Wiederherstellungsbefehl,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 22. März 2023 befahl der

Bauausschuss der Stadt Winterthur A und B in Bezug auf zwei offene

Fahrzeugabstellplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02

in Winterthur-Seen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch deren

Rückbau und durch Rückführung der Umgebung in den ursprünglichen Zustand innert

90 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangten A und B mit Rekurs vom 26. April

2023.

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und verlangten im Wesentlichen

die Aufhebung des Beschlusses vom 22. März 2023 unter Verzicht auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Mit Entscheid vom 18. April

2024.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangten A und B mit Beschwerde

vom 17. respektive 23. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und verlangten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide

unter Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

Das Baurekursgericht und der Bauausschuss der Stadt Winterthur

schlossen auf Abweisung der Beschwerde. A und B reichten eine Replik ein, in

der sie an der Beschwerde festhielten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Als im Rekursverfahren unterliegende Partei sind die

Beschwerdeführenden gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) beschwerdelegitimiert. Weil auch die übrigen Prozess- und

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Auf dem gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur

(BZO) in der Wohnzone W3/2.6 liegenden Grundstück Kat.-Nr. 01 existieren

zwei offene Fahrzeugabstellplätze. Diesen wurde mit Beschluss des Beschwerdegegners

vom 17. Mai 2021 die nachträgliche Baubewilligung verweigert. Der

Beschluss erwuchs nach einem erfolglosen Rekurs der Beschwerdeführenden mit

Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. Oktober 2022 in Rechtskraft.

Streitgegenstand bildet daher vorliegend – wie bereits im Rekursverfahren – nur

noch der Wiederherstellungsbefehl. Die Vorinstanz hat die in Bezug auf die

Anfechtung des Wiederherstellungsbefehls noch möglichen Rügegründe korrekt

aufgezeigt, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann.

3.

3.1

Im Rahmen

der noch möglichen Rügegründe berufen sich die Beschwerdeführenden vor

Verwaltungsgericht darauf, dass das Recht der Baubehörde, die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands zu verlangen, auf 30 Jahre nach Erstellung

einer Baute oder Anlage befristet sei. Die an das Grundstück der Beschwerdeführenden

angrenzende Überbauung an der C-Strasse sei 1987 von der D AG realisiert

worden. Mit einem Schreiben vom 14. Juni 2021 zuhanden der Beschwerdeführenden

habe die D AG bestätigt, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden

bereits 1987 "zwei Parkplätze mit Rasensteinen" existiert hätten.

Dieses Schreiben sei von den Vorinstanzen nicht berücksichtigt worden.

3.2

Letzterer

Vorwurf beinhaltet sinngemäss eine – angesichts des Vorliegens einer

Laienbeschwerde durchaus hinreichend substanziierte – Rüge der Verletzung

des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]).

4.

4.1

Nach der

Rechtsprechung ist die behördliche Befugnis, bei baurechtswidrigen Bauten vom

Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen,

aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt.

Vorbehalten sind Fälle, in denen der Erteilung einer nachträglichen

Baubewilligung andere gewichtige Interessen, insbesondere solche der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (zum Beispiel eine Gefahr für die

Sicherheit der Bewohner oder der Passanten), entgegenstehen. Die Frist von

dreissig Jahren beginnt mit der Fertigstellung des baugesetzwidrigen Gebäudes

bzw. Gebäudeteiles zu laufen (zum Ganzen BGE 136 II 359 E. 8; BGE 107

Ia 121 E. 1; VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00319, E. 4 mit

zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungshinweisen).

4.2

Die

Vorinstanz beruft sich darauf, dass sich einem von den Beschwerdeführenden eingereichten

Luftbild aus SWISSIMAGE aus dem Jahr 1990 nur ein heller quadratischer Fleck

entnehmen lasse, welcher hinsichtlich Lage und Grösse der übrigen Aktenlage

widerspreche. Soweit aus einem im Jahr 1994 aufgenommenen Luftbild eine im

Vergleich zu diesem Fleck etwas grössere, befestigte Fläche erkennbar sei, die

allenfalls als die strittige Parkfläche betrachtet werden könnte, sei dies von

vornherein unbeachtlich, wäre doch das Recht des Gemeinwesens, die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, im Zeitpunkt des erlassenen

Wiederherstellungsbefehls (2023) noch nicht verwirkt.

4.3

Mit diesen

Ausführungen ist die Vorinstanz der aus Art. 29 Abs. 2 BV

abgeleiteten Begründungspflicht – welche jedenfalls die kurze Nennung der

wesentlichen Überlegungen verlangt, von denen sich die Entscheidinstanz hat

leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229

E. 5.2) – knapp nachgekommen. Dies, weil sich auf dem Luftbild aus

SWISSIMAGE aus dem Jahr 1990 – wie sich unter map.geo.admin.ch verifizieren

lässt – an der Stelle der angeblichen beiden Fahrzeugabstellplätze tatsächlich

nur ein kleiner, quadratischer Fleck erkennen lässt. Dieses Beweismittel stach

nach Auffassung der Vorinstanz das von ihr gar nicht erst erwähnte Schreiben

der D AG vom 14. Juni 2021 offenkundig aus. Nachdem das Schreiben der

D AG Jahrzehnte nach Vollendung der angrenzenden Überbauung an der C-Strasse

und, wie der Formulierung zu entnehmen ist, auf Verlangen der Beschwerdeführenden

ausgestellt wurde, ist (bereits) diese Beweiswürdigung jedenfalls vertretbar.

Mit Blick auf weitere öffentlich zugängliche Luftbilder erweist sie sich sodann

als klar zutreffend: Das im zürcherischen GIS-Browser (www.gis.zh.ch)

vorhandene Luftbild aus dem Flugjahr 1988 (www.gis.zh.ch ˃ Historische

Luftbilder ˃ Datei 04) belegt eindeutig, dass es sich bei dem hellen,

quadratischen Fleck um einen kleinen Schuppen oder Unterstand wohl unter einem

Giebeldach handelt, zu welchem ab dem abgewinkelten Gehweg ein kurzer

Plattenweg führt. Irgendeine Befestigung für Fahrzeugabstellplätze ist nicht zu

erkennen. Erst auf dem – für die dreissigjährige

Verwirkungsfrist vorliegend nicht massgebenden – Luftbild aus dem Jahr 1994

(www.gis.zh.ch ˃ Historische Luftbilder ˃ Datei 05) ist

unmittelbar nördlich dieses Schuppens eine Fläche erkennbar, bei der es sich

wohl um Befestigungen aus Rasengittersteinen handelt.

4.4

Insgesamt

ist damit mit der Auffassung der Vorinstanz der mindestens dreissigjährige

Bestand der Rasengitter-Fahrzeugabstellplätze nicht erbracht.

4.5

Bemerkungsweise

scheiterte die Berufung auf die dreissigjährige Verwirkungsfrist im vorliegenden

Fall selbst dann, wenn das blosse Vorhandensein von Befestigungen aus

Rasengittersteinen seit mindestens 30 Jahren erstellt wäre.

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Wiederherstellungsbefehls

sind auch die berührten allgemeinen Interessen von Relevanz, und dazu zählen

nebst dem generellen Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung auch die

privaten Interessen von Nachbarn (Thomas Wipf/Laura Diener, in: Zürcher

Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 820 mit weiteren

Verweisen). Die Zugänglichkeit zu den Befestigungen aus Rasengittersteinen ist

nur über die im subjektiv-dinglichen Miteigentum von 13 angrenzenden

Grundstücken der Überbauung C-Strasse stehende Privatstrasse Kat.-Nr. 03

denkbar. Gemäss den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer wurde diese

Zugänglichkeit rechtlich nie gesichert und eine rechtliche Sicherung ist auch

heute nicht erhältlich. Bei der (rechtlichen und tatsächlichen) Zugänglichkeit

handelt es sich indes um eine Grundanforderung an Bauten und Anlagen (§ 237 PBG). Mitunter stellten die blossen Befestigungen aus Rasengittersteinen auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 auch im Falle eines Wiederherstellungsdispenses

zufolge dreissigjähriger Verwirkung keine Fahrzeugabstellplätze im Rechtssinn

dar. Im Falle der Annahme einer Verwirkung der dreissigjährigen

Wiederherstellungsfrist bezüglich der Befestigungen aus Rasengittersteinen

ginge damit selbstredend nicht auch die Entstehung einer Zufahrtsdienstbarkeit

zulasten der im nachbarlichen Privateigentum stehenden Strassenparzelle

Kat.-Nr. 03 einher. Vielmehr würde diesfalls nur das regelmässige

unbefugte Befahren dieser Parzelle institutionalisiert. In Abwägung aller

betroffenen Interessen – nebst dem allgemeinen an der Einhaltung der

Rechtsordnung auch jener der Nachbarn – schiene daher vorliegend ein

Wiederherstellungsbefehl bezüglich der Befestigungen aus Rasengittersteinen

auch nach mehr als 30 Jahren durchaus noch angezeigt.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens

den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 355.-- Zustellkosten,

Fr. 2'555.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.