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Entscheid

VB.2024.00274

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00274

17. Dezember 2025Deutsch33 min

(URT.2025.26834)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00274

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A (ledig: B),

vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung

(Rückstufung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die 1972 geborene

simbabwische Staatsangehörige A (Ledigname: B; nachfolgend: die

Beschwerdeführerin) reiste 1979 gemeinsam mit ihrer Mutter in die Schweiz ein

und war in der Folge im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Ende der 90er-Jahre

verliess sie die Schweiz, um in Simbabwe bei ihrer Grossmutter einen kalten

Drogenentzug zu machen. Am 4. April 2001 kehrte sie in die Schweiz zurück,

worauf ihr zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und 2002 erneut die

Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 16. August 2001 heiratete sie

in Zürich den simbabwischen Staatsangehörigen E, welcher in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Beschwerdeführerin erhielt. Aus

dieser Beziehung war bereits die 1998 in Simbabwe geborene Tochter D

hervorgegangen, welche am 4. April 2001 zusammen mit der

Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist ist. 2012 wurde die Ehe mit E

geschieden.

B. Die

Beschwerdeführerin trat in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:

Zwischen 1993 und 2022 wurde sie insgesamt 18-mal wegen Vergehen sowie sechsmal

wegen Übertretungen mittels Strafbefehlen sanktioniert. Bei den von ihr

begangenen Taten handelt es sich mehrheitlich um Diebstahlsdelikte – teilweise

von geringfügigem Ausmass – sowie um Hausfriedensbrüche. Zuletzt wurde sie mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Mai 2022 wegen Hausfriedensbruchs

und geringfügigen Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je Fr. 10.- sowie zusätzlich zu einer Busse von Fr. 100.-

verurteilt.

C. Seit 1997 ist die

Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen auf Sozialhilfe angewiesen, seit 2004 musste

sie durchgehend unterstützt werden. Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der

Stadt Zürich vom 25. April 2023 beliefen sich ihre persönlichen Bezüge bis

dahin auf rund Fr. 431'000.-. Die Bezüge ihrer Tochter summierten sich von

1999 bis zu deren Volljährigkeit auf rund Fr. 600'000.-, diejenigen des Ehemannes

von 2003 bis 2010 auf rund Fr. 94'000.-. Hinzu kommt schliesslich, dass

sie verschuldet ist und 20 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 39'000.-

aufweist.

D. Die

Beschwerdeführerin wurde bereits mehrfach ausländerrechtlich verwarnt, unter

anderem im Jahr 2007 wegen Delinquenz sowie 2008 und 2013 aufgrund von

Sozialhilfebezug. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 wurde sie erneut auf

die möglichen Folgen ihrer Straffälligkeit hingewiesen. Schliesslich wurde die

Beschwerdeführerin mit (identischen) Verfügungen vom 22. März 2022 und 6. Mai

2022 erneut formell verwarnt, wobei ihr der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung angedroht wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass

dies zu einer direkten Wegweisung oder zu einer Rückstufung führen könnte,

sollte sie weiterhin selbstverschuldet Sozialhilfe beziehen oder mit ihrem

Verhalten Anlass zu weiteren Klagen geben. Sie habe sich sodann um eine

Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemühen und monatlich mindestens zehn schriftliche

Bewerbungen bei potenziellen Arbeitgebern einzureichen und entsprechend zu

belegen. Weiter werde erwartet, dass sie keine weiteren Schulden anhäufe sowie

nicht mehr straffällig werde.

E. Die

Beschwerdeführerin blieb in der Folge weiterhin arbeitslos, vollumfänglich von

der Sozialhilfe abhängig und jegliche Nachweise für Arbeitssuchbemühungen

schuldig. Auf entsprechende Anfragen des Migrationsamts reagierte sie nicht.

Gestützt auf diesen Sachverhalt und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

25. August 2023 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin,

wobei ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

wurde an folgende Bedingungen geknüpft: (1) inskünftig straffreies

Verhalten, (2) zehn bis zwölf schriftliche Bewerbungen pro Monat für eine

100%-Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt, welche dem Migrationsamt

insbesondere mittels Absageschreiben nachzuweisen seien, (3) Antritt einer

Arbeitsstelle, sofern ihr eine angeboten werde, (4) inskünftig

Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen und (5) ernsthafte

Sanierungsbemühungen im Rahmen ihres Einkommens, wobei eine Vollzeitanstellung

erwartet werde.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen

Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. April

2024.

im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung 14 teilweise gut, indem sie

festlegte, dass sich die Beschwerdeführerin um Teilzeitstellen im ersten

Arbeitsmarkt mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % zu bemühen

habe, und wies den Rekurs im Übrigen ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Mai

2024.

liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, der

angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben

und ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Ferner liess sie um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]).

2.

Umstritten und

zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Widerrufs

der Niederlassungsbewilligung in Verbindung mit der gleichzeitigen Erteilung

einer an Auflagen gebundenen Aufenthaltsbewilligung (sog. Rückstufung).

2.1

2.1.1

Eine

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung

ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die

Integrationskriterien nach Art. 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63

Abs. 2 AIG). Die entsprechende Regelung ist mit der Revision des AuG und

dessen Umbenennung in AIG neu in das Gesetz aufgenommen worden und steht seit dem

1.

Januar 2019 in Kraft (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.1, mit

Hinweisen; vgl. AS 2017 6521 ff.; 2018 3171; BBl 2013 2397 ff.;

2016.

2821 ff.). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a),

die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1

lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c

AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

(Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann

gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer

Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1).

Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche

Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche

Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der

weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren

Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2).

2.1.2

Der Rückstufung

kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit

Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Sie soll dazu führen, dass die betroffene

Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht

jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den

persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2

AIG; Art. 77f VZAE; vgl. zum Ganzen BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020,

E. 4.1 f.; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021,

E. 4.1 f. mit weiteren Hinweisen).

2.1.3

Die Rückstufung

ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG zulässig, wenn

ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim

Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf

deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG)

sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht

aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1 E. 5.2 und 5.3 sowie E. 6.3 und 6.4; BGr, 28. April 2022,

2C_592/2020, E. 4.3); nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches

Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen

unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht.

2.1.4

Die

Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem

1.

Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen

Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten

Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen

dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente

mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen

und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits

umfassend klären zu können (BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020,

E. 4.4).

2.1.5

Die Rückstufung

muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit,

Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was

jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist). Die Rückstufung setzt

sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine

Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit

jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als

eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden. Nach der Rückstufung

ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine

Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden

(vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige künftige

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes

verhältnismässig sein und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit

im engeren Sinn) genügen (BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020,

E. 4.5).

2.1.6

Das

Verwaltungsgericht übt eine gewisse Zurückhaltung in der ersten Überprüfung der

angeordneten Integrationsanweisungen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist zu prüfen, ob

die Bedingungen objektiv gesehen grundsätzlich zumutbar und erreichbar sind.

Primär ist das Ziel der Bedingungen zu beurteilen, und dem Migrationsamt ist

hier ein erhebliches Ermessen einzuräumen (vgl. auch Art. 58b Abs. 1

AIG, wonach die Integrationsvereinbarung die Ziele, Massnahmen und Fristen

einer individuell vereinbarten Integrationsförderung festhält und damit primär

zielorientiert ist). Dies, weil es in einem zweiten Schritt nach Ablauf der

Frist Sache des Gerichts sein wird, detailliert zu prüfen, ob die Auflagen

erreicht oder allenfalls unverschuldet nicht erreicht wurden. Damit wird den

konkreten und im Detail kaum vorhersehbaren Umständen Rechnung getragen, weil

erst retrospektiv die Einhaltung der entsprechenden Auflagen und die

Schuldhaftigkeit einer entsprechenden Nichteinhaltung beurteilt werden kann

(VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00175, E. 2.1.6; VGr, 16. Dezember

2020, VB.2020.00539, E. 4.3.1)

2.2

2.2.1

Beim Widerruf

der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen einer dauerhaften und

erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG)

geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist

kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche

Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt

werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe

genügen nicht (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). Neben den bisherigen und den

aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf

längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in

Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten

hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren

Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c).

2.2.2

Erweist sich der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unverhältnismässig,

ist eine Rückstufung zulässig, soweit durch die Sozialhilfeabhängigkeit das

Integrationskriterium der "Teilnahme am Wirtschaftsleben" nicht

(mehr) gegeben ist. Eine ausländische Person hat diesbezüglich als integriert

zu gelten, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen

durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bzw. durch Leistungen Dritter deckt, auf

die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e VZAE). Dabei ist der

Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich aufgrund einer

Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände

nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können

(Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine Abweichung ist diesbezüglich möglich,

wenn die ausländische Person dies – wegen (a) einer körperlichen, geistigen

oder psychischen Behinderung; (b) einer schweren oder lang andauernden

Krankheit oder (c) anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen:

(1) einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche; (2) Erwerbsarmut oder

(3) der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art. 77f VZAE) – nicht oder

nur unter erschwerten Bedingungen tun kann (vgl. BGr, 19. Oktober 2021,

2C_96/2021, E. 5.2).

2.2.3

Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung ist die Eignung und Erforderlichkeit der

Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten

Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere dem Verschulden am

Integrationsdefizit Rechnung zu tragen, da unverschuldete Integrationsdefizite

den Betroffenen nicht vorzuwerfen sind und bei fehlender Integrationsfähigkeit

eine Rückstufung auch keine Verhaltensänderung bewirken könnte, mithin eine

ungeeignete Massnahme darstellen würde. Hierbei darf grundsätzlich das

Verhalten während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz berücksichtigt werden

– und nicht bloss dasjenige seit Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 und

Art. 58a AIG am 1. Januar 2019 (vgl. VGr, 5. Mai 2021,

VB.2021.00182, E. 6.1.2; VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634,

E. 3.3). Ein schuldhafter Sozialhilfebezug wurde bereits altrechtlich

(sowohl im Ausländer- als auch im Sozialhilferecht) missbilligt, weshalb sich

Betroffene auch nicht darauf berufen können, ihr Verhalten an der früheren

Rechtslage ausgerichtet zu haben und nun durch die Gesetzesänderung überrascht

worden zu sein (vgl. VGr, 5. Mai 2021, VB.2021.00182, E. 6.1.2; VGr,

11.

November 2020, VB.2020.00634).

3.

3.1

Die Vorinstanz

erwog, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem langjährigen und unvermindert

andauernden Sozialhilfebezug unbestrittenermassen den Widerrufsgrund von

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setze und damit offensichtlich das

Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1

lit. d AIG nicht erfülle. Hinsichtlich ihres Verschuldens hielt sie fest,

dass die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 24. Januar 2012,

12.

November 2014 und 3. Mai 2021 abgewiesen habe bzw. nicht darauf

eingetreten sei. Die IV habe die vor allem durch ein Abhängigkeitsverhalten

begründete Arbeitsunfähigkeit nicht als Invalidität im gesetzlichen Sinn

erachtet, daraus folge aber zugleich, dass auch die übrigen psychischen und

somatischen Leiden keinen genügenden Grund für die Annahme einer eigentlichen

Arbeitsunfähigkeit dargestellt hätten. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang von

Heroin und Kokain abhängig gewesen, sei HIV-positiv und sei an Hepatitis C

sowie an verschiedenen psychischen Problemen erkrankt. Seit etwa 2013 befinde

sie sich in einer Methadon-Substitutionsbehandlung und werde medikamentös wegen

HIV behandelt. Ihre behandelnden Ärzte hätten ihr seit 2004 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit attestiert und sähen eine Beschäftigung zwar als

therapeutisch wünschbar, eine Integration im normalen Erwerbsleben hingegen als

undenkbar. Demgegenüber sei sie im Jahr 2015 als zuverlässig und ausdauernd

beschrieben worden und ihr mögliches maximales Arbeitspensum, das bei

gesundheitlicher Stabilisierung zu erhöhen wäre, sei bei 50 bis 60 %

verortet worden. Die Beschwerdeführerin hätte zudem im Jahr 2021 während eines mehrmonatigen

Strafvollzugs eine sehr positive Arbeitsbeurteilung erhalten, da sie ihre

Aufgaben zuverlässig und zufriedenstellend erledigt habe. Im Frühjahr 2023 erklärte

sie zudem selbst, ihr Leben habe sich stabilisiert: Sie konsumiere keine Drogen

mehr, nehme erneut an einem Arbeitsintegrationsprogramm teil und wolle ihre

Schulden sanieren, um künftig wieder ein selbständiges und finanziell

unabhängiges Leben zu führen. Auch die Beratungsstelle F habe aufgrund der

Stabilisierung und der hohen Motivation in ihrem Schreiben vom 13. Juli

2023.

eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit als möglich erachtet. Daraus

schloss die Vorinstanz, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

in den letzten Jahren so verbessert habe, dass ihr die (Wieder-)Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich zumutbar gewesen wäre,

ohne dass entsprechende Stellensuchbemühungen belegt oder geltend gemacht

worden seien. Konkrete Gründe für das Ausbleiben ernsthafter

Integrationsschritte ins Erwerbsleben ergäben sich weder aus den jüngeren

ärztlichen noch aus den sozialdienstlichen Berichten. Selbst wenn die

Sozialdienste davon ausgingen, sie sei ihrer Schadensminderungspflicht im

Rahmen ihrer Möglichkeiten auch ohne Erwerbstätigkeit nachgekommen und eine

Loslösung von der Sozialhilfe sei erst bei Zusprechung einer IV-Rente zu

erwarten, schliesse dies migrationsrechtlich weder den Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit noch den Rückstufungsgrund der ungenügenden

wirtschaftlichen Integration aus. Diese mangelnde wirtschaftliche Integration

erscheine zumindest in jüngerer Zeit teilweise selbstverschuldet und

vorwerfbar. In wirtschaftlicher Hinsicht liege damit ein hinreichend

gewichtiges Integrationsdefizit vor, das ihre Rückstufung rechtfertige. Die

wiederholten Verwarnungen hätten bislang keine nachhaltige Verhaltensänderung

bewirken können, was die Notwendigkeit einer Rückstufung oder auch einer

möglichen Wegweisung unterstreiche. Ferner seien die Verwarnungen nicht zu

beanstanden, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführerin aus

der alternativen Androhung der Wegweisung oder einer Rückstufung ein Nachteil

erwachsen sein solle. Auch die fortgesetzte Straffälligkeit und Verschuldung

der Beschwerdeführerin würden ihre Gesamtintegration negativ beeinflussen,

sodass Handlungsbedarf bestehe. Ob sie für sich allein wesentliche

Integrationsdefizite oder Widerrufsgründe darstellen würden, könne hingegen offenbleiben.

Das private Interesse der Beschwerdeführerin, ihren privilegierten Status der

Niederlassung zu behalten, sei im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der

Behebung ihrer Integrationsdefizite als weniger gewichtig zu erachten. Trotz Rückstufung

könne sie nach wie vor im Land verbleiben und ihr Familienleben weiterführen.

Die vom Migrationsamt formulierten Bedingungen für Erteilung und spätere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien im Grundsatz nicht zu

beanstanden. Dennoch erscheine die Verpflichtung, sich von Anfang an mit

ernsthaften Erfolgsaussichten auf 100-Prozent-Stellen zu bewerben, angesichts der

rund zwanzigjährigen Absenz vom ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch und damit

unverhältnismässig. Aus diesem Grund sei diese Bedingung dahingehend zu ändern,

dass sich die Rekurrentin um Teilzeitanstellungen von mindestens 40 Prozent

im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen habe.

3.2

Die

Beschwerdeführerin führt hiergegen unter anderem aus, dass ältere Personen nach

einer Arbeitslosigkeit oft Schwierigkeiten hätten, eine passende Stelle zu

finden. Selbst bei bester Gesundheit seien ihre Chancen, eine Anstellung auf

dem ersten Arbeitsmarkt zu erhalten, gering. Erschwerend komme eine lange

Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt sowie gesundheitliche Einschränkungen

hinzu. Sie sei in prekären Verhältnissen aufgewachsen, mehrfach misshandelt

worden, früh heroinabhängig und obdachlos gewesen. Schicksalsschläge und

Drogenprobleme hätten ihr Leben geprägt. Sie leide seit Jahrzehnten an einer

Drogenabhängigkeit, HIV, Hepatitis C und weiteren gesundheitlichen Problemen.

Ihre behandelnden Ärzte hätten sie stets als arbeitsunfähig eingestuft. In

jüngster Zeit habe sich ihre Situation stabilisiert und sie bemühe sich um

weitere gesundheitliche Verbesserungen. Die Oberärztin habe in ihrem Schreiben vom

3.

November 2023 aufgezeigt, dass aufgrund der bestehenden Motivation eine

Integration in den zweiten Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich sei, eine

Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt wegen chronischer Einschränkungen (u. a. fehlende Tagesstruktur und Konzentrationsstörung) jedoch

als unrealistisch eingestuft werde. Die Sozialbehörden hätten sie ebenfalls als

arbeitsmarktfern eingeschätzt und eine Ablösung von der Sozialhilfe ohne

Rentenleistungen als ausgeschlossen betrachtet. Die Integrationsempfehlung von

2015.

empfehle eine Tätigkeit im Teillohnprogramm zur Aufrechterhaltung der

Tagesstruktur. Ihre bisherigen Versuche einer beruflichen Integration auf dem

ersten Arbeitsmarkt seien gescheitert und Weiterbildungen wegen Alter und der

fraglichen Arbeitsfähigkeit als unrealistisch eingeschätzt worden. Der

Sozialarbeiter schätzte eine Teilzeitanstellung derzeit ebenfalls als

unrealistisch ein. Vielmehr sei eine soziale Integration über niedrigschwellige

Angebote möglich. Die Aufforderung, Bewerbungen zu schreiben, sehe sie als

wenig zielführend, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Weiter gibt sie an,

dass die Vorinstanz ihre Arbeitsmarktferne anerkannt und entsprechend die

Anforderungen angepasst habe, indem sie statt einer 100-Prozent-Stelle eine 40-Prozent-Stelle

fordere. Die Massnahme der Rückstufung mit der Auflage zur Bewerbung erscheine

unter diesen Umständen ungeeignet und trage nicht zur Integration auf dem

ersten Arbeitsmarkt bei. Im Unterschied zum Beschwerdegegner erkenne die

Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführerin kein früheres Fehlverhalten

vorzuwerfen sei, und gehe lediglich von einem teilweisen Verschulden in

jüngerer Zeit aus, namentlich wegen fehlender Bewerbungsbemühungen. Dieses

Verschulden sei jedoch nicht von ausreichender Gewichtung, um eine Rückstufung

der Niederlassungsbewilligung zu rechtfertigen, zumal frühere Bemühungen auf

dem zweiten Arbeitsmarkt fehlgeschlagen seien. Die Sozialbehörden attestierten

einen kooperativen und motivierten Umgang mit den Integrationsversuchen. Sie

weigere sich offensichtlich nicht mutwillig, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt

zu engagieren, habe stets kooperiert und ihre Wiedereingliederungsmöglichkeiten

geprüft. Selbst bei Annahme eines Verschuldens sei dieses angesichts der

unrealistischen Chancen als gering zu bewerten, sodass das öffentliche

Interesse an einer Rückstufung nicht überwiege. Die Beschwerdeführerin lebe

seit mehr als vierzig Jahren in der Schweiz, gehöre der zweiten Generation an,

habe ihre nahen Verwandten hier und besässe seit Kindheit die

Niederlassungsbewilligung, weswegen ein hohes Kontinuitätsvertrauen und ein

starkes privates Interesse an deren Erhalt bestünden. Dieses private Interesse

gehe bei nur geringem, zeitlich begrenztem Verschulden der Erwerbslosigkeit den

öffentlichen Interessen an einer Statusverschlechterung vor. Zudem sei die

Verwarnung vom März 2022 qualifiziert fehlerhaft, da eine alternative Androhung

rechtswidrig sei. Die verwarnte Person müsse Klarheit über die beanstandete

Massnahme haben, was vorliegend nicht gegeben sei. Aufgrund der fehlenden

eindeutigen Androhung sei die Verwarnung nicht rechtsgenügend erfolgt und die

Rückstufung sei ohne eindeutige vorherige Verwarnung auch nicht erforderlich.

4.

4.1

Soweit die

Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin könnte (auch heute)

nicht für ihre Lebenshaltungskosten selbst aufkommen, weshalb sie grundsätzlich

den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

(Sozialhilfeabhängigkeit) erfüllt und sich damit bisher auch ungenügend im Sinn von Art. 58a AIG am Wirtschaftsleben beteiligt hätte, ist dies nicht zu

beanstanden. Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die

Lebenshaltungskosten durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt,

auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Diese

Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Die heute 53-jährige

Beschwerdeführerin lebt seit 46 Jahren in der Schweiz. Trotz der langen

Anwesenheit und einer hier erfolgreich absolvierten Lehre als

Hotelfachassistentin mit mehrjähriger Berufserfahrung ist in den letzten 26 Jahren

keine wirtschaftliche Integration zu verzeichnen. Sie muss seit 1997 mit

Unterbrüchen und seit 2004 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden.

Sie war seit vielen Jahren kaum und ist seit 2004 nicht mehr auf dem ersten

Arbeitsmarkt erwerbstätig. Seither hat sie nicht am hiesigen Wirtschaftsleben

teilgenommen. Die bezogenen Unterstützungsleistungen der Familie summierten

sich auf rund Fr. 1'132'400.- (Stand: 25. April

2023). Davon entfielen rund Fr. 431'000.- auf die Beschwerdeführerin selbst und

die restlichen Bezüge auf die Leistungen zugunsten ihres früheren Ehemannes von

2003.

bis 2010 von rund Fr. 94'700.- und ihrer gemeinsamen Tochter von 1999

bis zu deren Volljährigkeit von rund Fr. 606'700.-, was ohne Weiteres als

erheblich zu bezeichnen ist (vgl. E. 2.2.1). Eine Ablösung bzw. zumindest

eine Reduktion des Bezugs erscheint ohne Verhaltensänderung nicht absehbar,

zumal sie es bisher trotz mehrmaliger negativer IV-Bescheide nicht für

angezeigt sah, sich um eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu

bemühen. Es hätte der Beschwerdeführerin mit Verwarnung des Migrationsamts vom

22.

März 2022 bzw. 6. Mai 2022 bewusst sein müssen, dass sie sich um

eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt bemühen muss und entsprechende

Bemühungen zu dokumentieren hat. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz zu

Recht die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin als Rückstufungsgrund

der mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben qualifizieren (Art. 58a Abs. 1

lit. d i. V. m. Art. 63

Abs. 2 AIG; vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021, E. 5.3).

4.2

Wie jede

behördliche Massnahme muss auch die Rückstufung verhältnismässig sein

(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] und Art. 96 AIG).

Dementsprechend ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen

und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen

gegeneinander abzuwägen.

4.2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihre gesundheitliche Lage lasse eine

Integration in den Arbeitsmarkt nicht zu, weshalb ihr migrationsrechtlich kein

Verschulden vorgeworfen werden könne. Diese Argumentation vermag nicht zu

überzeugen. Bereits die IV-Stelle gelangte in ihrer Verfügung vom 3. Mai

2021.

zum Schluss, es liege keine relevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit

seit dem letzten Entscheid vom 24. Januar 2012 vor. Die IV-Stelle der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich wies mit Verfügungen vom 24. Januar

2012, vom 12. November 2014 und vom 3. Mai 2021 die Leistungsbegehren

der Beschwerdeführerin ab bzw. trat nicht darauf ein, da sie die

Arbeitsunfähigkeit, welche vor allem durch ein Abhängigkeitsverhalten begründet

wurde, nicht als Invalidität im Sinne des Gesetzes betrachtete. Hierzu stellte

der Regionale Ärztliche Dienst in seiner Verfügung vom 3. Mai 2021 klar,

dass die neu eingereichten Berichte lediglich eine andere Würdigung des bereits

bekannten Sachverhalts darstellten, ohne medizinisch objektivierbare neue

Tatsachen aufzuzeigen. Das Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 9. März

2021.

weist die Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich als erwerbsfähig aus

und hält fest, dass sie seit ca. 12 Jahren mehr oder weniger

psychisch stabil sei. Wie bereits das Migrationsamt zutreffend festhielt,

erfüllen die nunmehr von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte zur

Erwerbsunfähigkeit die an den Beweiswert gestellten Qualitätsanforderungen nicht.

Weder basieren die Angaben in den Attesten auf einer allseitigen Untersuchung,

noch wurden die medizinischen Zusammenhänge schlüssig beurteilt und die

Schlussfolgerung stringent und nachvollziehbar begründet (vgl. BGr, 14. September

2017, 5A_239/2017, E. 2.4). Unter diesen Umständen erweist sich auch der

Schluss der Vorinstanz als zutreffend, wonach die IV die im Wesentlichen

suchtbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht als Invalidität im gesetzlichen Sinn

wertete und damit zugleich zum Ausdruck brachte, dass auch die weiteren

psychischen und somatischen Beeinträchtigungen keine hinreichende Grundlage für

die Annahme einer eigentlichen Arbeitsunfähigkeit böten. Im Übrigen handelt es

sich bei den vorgelegten Dokumenten lediglich um Parteibehauptungen, die keine

unabhängigen medizinischen Begutachtungen darstellen (VGr, 20. Oktober 2021,

VB.2021.00505, E. 4.2.5).

4.2.2

Selbst die

Einschätzungen der Beratungsstelle F vom 13. Juli 2023 und des Ambulatoriums G

vermögen die behauptete fehlende gänzliche Erwerbsfähigkeit nicht substanziiert

zu begründen. Im Schreiben der Beratungsstelle F wird ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass die Substitutionsbehandlung im Ambulatorium G gut

verlaufe. Auch der Bericht des Ambulatoriums vom 16. Mai 2023

(Eingangsdatum Migrationsamt) hält fest, dass sich der Zustand der

Beschwerdeführerin in den letzten Monaten stabilisiert habe. Aufgrund dieser

Stabilisierung und der hohen Motivation der Beschwerdeführerin würden die Ärzte

eine teilweise Arbeitsfähigkeit durchaus für möglich erachten. Auch diese

Einschätzungen stehen nicht im Widerspruch zur Beurteilung der IV-Stelle,

sondern bestätigen vielmehr, dass ihr zumindest eine Teilerwerbstätigkeit

zumutbar wäre.

4.2.3

Hinzu kommen die

bereits von der Vorinstanz zu Recht herangezogenen positiven Einschätzungen aus

dem Jahr 2015, welche im Rahmen einer Integrationsempfehlung nach

Absolvierung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung erstellt wurden. Darin wurde

die Beschwerdeführerin als zuverlässig und ausdauernd beschrieben. Sie sei

jeweils rechtzeitig arbeitsbereit gewesen und es sei ihr leicht gefallen, die

Betriebsregeln einzuhalten. Es schien ihr auch leicht zu fallen, sich für die

Erledigung der ihr zugeteilten Arbeiten zu motivieren. Sie habe ausdauernd und

ohne Unterbrüche gearbeitet und in sämtlichen vom Fachbereich beobachteten

Kompetenzbereichen gute Leistungen gezeigt. Weiter sei ihr mögliches maximales

Arbeitspensum mit 50 bis maximal 60 % angegeben worden. Für den Fall einer

gesundheitlichen Stabilisierung sei eine schrittweise Erhöhung des Pensums

empfohlen worden. Aus den Gesprächen mit ihr sei im Übrigen ihre

Arbeitsmotivation sowie ihr Wille zur Aufrechterhaltung einer geregelten

Tagesstruktur hervorgegangen. Selbst in der Verfügung der Bewährungs- und

Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 19. April

2021.

wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während

eines mehrmonatigen Strafvollzugs regelmässig im Arbeitsbereich eingesetzt

worden sei und die ihr übertragenen Aufgaben sehr zuverlässig und zur vollen

Zufriedenheit erfüllt habe. Schliesslich äusserte sich die Beschwerdeführerin

in einem Schreiben vom 15. Mai 2023 (Datum Poststempel) selbst

dahingehend, dass sich ihr Leben stabilisiert habe, sie keine Betäubungsmittel

mehr konsumiere, erneut an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnehme und

beabsichtige, die Sanierung ihrer Schulden in Angriff zu nehmen. Sie sei

gewillt, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, um ihr Ziel eines selbständig

geführten Lebens zu erreichen. Solche Aussagen stehen in deutlichem Widerspruch

zu ihrer derzeitigen Position, wonach ihr jegliche Erwerbstätigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt unzumutbar sei, zumal sie ihre Leistungsfähigkeit bereits

unter Beweis gestellt hat.

4.2.4

Die

Beschwerdeführerin verweist zwar auf ein Schreiben des Sozialarbeiters vom 12. Oktober

2023, welchem zu entnehmen ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in

der Lage sei, im ersten Arbeitsmarkt mitzuwirken, und sie vor einiger Zeit

selbst von einer H-Visite habe abgemeldet werden müssen. Diese Aussagen

entfalten ausländerrechtlich jedoch keine massgebliche Beweiskraft. Im Rahmen

des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab, weshalb die

Einschätzungen der Sozialen Dienste an der ausländerrechtlichen Beurteilung der

Situation nichts zu ändern vermögen (vgl. BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.2.2;

19.

Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 6.3.2, wonach der

sozialhilfebehördliche Anspruch auf Unterstützungsleistungen den

migrationsrechtlichen Widerrufsgrund der Sozialabhängigkeit bzw. einen

Rückstufungsgrund nicht ausschliesst). Im migrationsrechtlichen Sinne geht es

vielmehr darum, zu prüfen, ob die betroffene Person alles Zumutbare unternommen

hat, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern und ihre Teilnahme

am hiesigen Wirtschaftsleben zu verbessern (vgl. BGr, 1. Februar 2019,

2C_83/2018, E. 4.2.3). Soweit der Sozialarbeiter in seinem Schreiben vom

12.

Oktober 2023 festhält, dass die Beschwerdeführerin

Sprechstundentermine zur Abklärung ihres Arbeitszustands nicht wahrgenommen

habe, zeigt dies, dass sie gerade nicht alle Zumutbare unternommen hat, um den

Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zumindest zu verringern und ihre Integration

in das hiesige Wirtschaftsleben zu verbessern. Gleiches gilt für die geplante

Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie, die aufgrund fehlender Motivation

seitens der Beschwerdeführerin nicht eingerichtet werden konnte.

4.2.5

Zudem vermag die

Suchterkrankung der Beschwerdeführerin ihre mangelhafte wirtschaftliche

Integration nicht gänzlich zu entschuldigen (vgl. VGr, 20. Juni 2018,

VB.2021.00299, E. 3.4.5). Sie legt weder konkret noch nachvollziehbar dar,

welche Schritte sie zur nachhaltigen Überwindung ihrer jahrelangen Drogensucht

effektiv unternommen hat. Soweit ersichtlich beschränken sich ihre Bemühungen,

ihr Suchtverhalten in den Griff zu bekommen, im Wesentlichen auf die Teilnahme

an einem Methadonprogramm. Insbesondere musste die hiervor erwähnte Aufnahme

einer ambulanten Psychotherapie mangels ausreichender Motivation ihrerseits

wieder aufgegeben werden. Überdies legt die Beschwerdeführerin auch nicht

substanziiert dar, weshalb ihre Teilnahmen, u. a.

bei der H-Visite, jeweils konkret gescheitert sind, und belegt dies auch nicht.

Ihre Vorbringen erschöpfen sich in pauschalen Behauptungen ohne medizinische

Grundlage. Aus der Stellungnahme der Beratungsstelle F vom 13. Juli

2023.

geht unter anderem lediglich hervor, dass sie nicht immer die Kraft gehabt

habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

4.2.6

Zwar ist die

nunmehr vorgebrachte Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine Psychotherapie

aufzunehmen und sich intensiv um einen Platz im Zentrum für

Abhängigkeitserkrankungen Zürich zu bemühen, grundsätzlich positiv zu würdigen.

Angesichts der langjährigen Suchterkrankung drängt sich jedoch der Eindruck

auf, dass diese Bemühungen erst unter dem Druck des vorliegenden

ausländerrechtlichen Verfahrens unternommen werden. Vor diesem Hintergrund

lässt sich daraus kein relevanter Vorteil zu ihren Gunsten ableiten. Die

entsprechenden Anstrengungen sind vielmehr zu relativieren (BGr, 3. Oktober

2011, 2C_345/2011, E. 2.2). Die dadurch erheblich erschwerte

Wiedereingliederung ist im migrationsrechtlichen Verfahren der

Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, weil die gesamte Aufenthaltsdauer und

damit auch verpasste Integrationschancen zu berücksichtigen sind (vgl. VGr, 5. Mai

2021, VB.2021.00182, E. 6.2.6).

4.2.7

Im Bericht der

Oberärztin der allgemeinmedizinischen Sprechstunde vom 3. November 2023 wird

ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide im Rahmen ihrer Grunderkrankung an

chronischen Einschränkungen, namentlich an fehlender Tagesstruktur,

Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie an Flashbacks. Diese Einschätzung

wird jedoch durch den Bericht der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

vom 1. September 2020 relativiert,

wonach die Beschwerdeführerin lediglich zwei bis drei Flashbacks pro Monat

erlebe. Ereignisse in dieser Frequenz stellen, zumal sie situativ und zeitlich

begrenzt auftreten, keine erheblichen Hindernisse für die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit dar. Dies gilt insbesondere im Rahmen einer

Teilzeitbeschäftigung, bei welcher betriebliche Abläufe und Belastungen

typischerweise in reduziertem Umfang anfallen. Da dem Bericht der Oberärztin keine Hinweise auf eine

Zunahme der Flashbacks zu entnehmen sind, ist davon auszugehen, dass deren

Häufigkeit unverändert geblieben ist, weshalb sie kein Hindernis für eine

Teilzeiterwerbstätigkeit darstellen. Darüber hinaus

würde ihr eine Teilzeiterwerbstätigkeit die von ihr benötigte Tagesstruktur

ermöglichen und zur Linderung ihrer vorgebrachten Grunderkrankung beitragen.

4.2.8

In Anbetracht

dessen ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren offensichtlich verbessert habe,

sodass eine (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt

grundsätzlich zumutbar gewesen wäre, nicht zu beanstanden. Auch trifft die

Feststellung zu, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Nachweise über

ernsthafte Suchbemühungen erbracht hat. Ebenso wenig hat sie nachvollziehbar

dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, sich ins Erwerbsleben

zu integrieren und ihre Suchtproblematik nachhaltig zu überwinden. Die

Vorinstanz durfte deshalb trotz der sozialhilferechtlichen Beurteilung davon

ausgehen, dass die Beschwerdeführerin migrationsrechtlich diesbezüglich mehr

hätte unternehmen können und müssen, zumindest zur Reduktion ihres Sozialhilfebezugs

(vgl. BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3). Nach dem Gesagten

ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass bei der Beschwerdeführerin eine

ungenügende wirtschaftliche Integration vorliegt, die beruhend auf den

festgestellten Umständen zumindest teilweise als selbstverschuldet anzusehen

ist.

4.2.9

Das Argument,

die Massnahme der Rückstufung mit der Auflage, Bewerbungsschreiben zu

verfassen, sei angesichts der ausgewiesenen Arbeitsmarktferne der

Beschwerdeführerin nicht geeignet, da sie bei der vorliegenden Ausgangslage

nichts zur Integration der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt

beisteuern könne und diese zum Vornherein sehr unwahrscheinlich von Erfolg

gekrönte Bemühungen tätigen müsse, ist nicht stichhaltig. Die

Beschwerdeführerin ist mit 53 Jahren noch weit vom Pensionsalter entfernt.

Zwar ist ihr soweit zuzustimmen, dass es in

ihrem Alter nicht mehr einfach ist, eine Anstellung zu finden. Die Aussichten

einer Anstellung in der Reinigungsbranche sind jedoch deutlich besser als in

vielen übrigen Branchen. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihre Lehre in

der Schweiz abgeschlossen und hier diverse Berufserfahrung gesammelt, unter

anderem als Küchenhilfe. Darüber hinaus hat sie im Rahmen von

Arbeitsintegrationsprogrammen Tätigkeiten in ihr damals fachfremden Bereichen –

etwa im Holzbereich – verrichtet und dabei gute Beurteilungen erhalten, was die Wahrscheinlichkeit einer Anstellung erhöht.

Weiter ist anzumerken, dass das ordentliche Pensionsalter bei 65 Jahren

liegt und der Gesetzgeber damit davon ausgeht, dass einer Vermittlung auf dem

Arbeitsmarkt bis dahin möglich erscheint und die Beschwerdeführerin

zumindest im Niedriglohnbereich eine Teilzeitanstellung durchaus finden könnte.

4.2.10

Im Übrigen

wurde die Beschwerdeführerin mehrfach ausländerrechtlich verwarnt, ohne dass

sich ihr Verhalten erkennbar verbessert hätte. Da mildere Massnahmen erfolglos

geblieben sind, ist eine erneute Verwarnung ungeeignet, um eine

Verhaltensänderung zu bewirken. Angesichts der 26 Jahre langen

Sozialhilfeabhängigkeit und der damit verbundenen Arbeitsmarktferne, erscheint

die Bedingung geeignet und erforderlich, eine nachhaltige Verhaltensänderung

herbeizuführen. Die Rückstufung soll sie motivieren, ihr Arbeitspotenzial

auszuschöpfen. Zudem ist die Auflage ohnehin insofern relativiert, als das

Migrationsamt zu prüfen hat, ob sich die Beschwerdeführerin um eine Anstellung bemühte,

mit der sie zumindest ihre Sozialhilfeabhängigkeit reduzieren würde. Die

Bedingung erscheint angesichts der Teilzeiterwerbstätigkeit von mind. 40 %

schliesslich auch nicht übermässig, da ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung nur möglich ist, wenn die mit der Bewilligung

verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden

(vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige

künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum

als Ganzes verhältnismässig sein und insbesondere dem Übermassverbot genügen (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGr, 15. August 2022, 2C_181/2022, E. 5.6; 12. April

2022, 2C_222/2021, E. 3.5).

4.3

4.3.1

Schliesslich ist

der Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die ausgesprochene

Verwarnung qualifiziert fehlerhaft sei, da sie zwei unterschiedliche Massnahmen

– eine Rückstufung oder eine Wegweisung – in Aussicht stelle. Hierzu ist festzuhalten,

dass die Verwarnung klar formuliert ist und der Beschwerdeführerin

unmissverständlich aufzeigt, welche Konsequenzen bei fortbestehenden

Integrationsdefiziten drohen. Ein Verstoss gegen das verwaltungsrechtliche

Klarheitsgebot liegt nicht vor. Sodann setzt eine Rückstufung nach Art. 63

Abs. 2 AIG nicht voraus, dass zugleich ein Widerrufsgrund nach Art. 63

Abs. 1 AIG erfüllt ist. Die Rückstufung ist vielmehr bereits zulässig,

wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG vorliegt. Umgekehrt

besteht nach konstanter Rechtsprechung kein Spielraum für eine Rückstufung oder

Verwarnung, wenn im Einzelfall die strengeren Voraussetzungen für einen

Widerruf erfüllt sind und dieser verhältnismässig erscheint (vgl. BGr, 10. Februar

2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4; BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 3.3.3).

In einem solchen Fall ist unmittelbar der Widerruf inkl. Wegweisung anzuordnen.

Liegt hingegen zwar ein Widerrufsgrund vor, würde die Anordnung der Wegweisung

jedoch im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände als

unverhältnismässig erscheinen, so darf nicht der Widerruf bzw. die Wegweisung

verfügt werden, sondern es ist auf die mildere Massnahme der Rückstufung

zurückzugreifen.

4.3.2

Wie bereits

dargelegt, genügt der Umfang und die Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs der

Beschwerdeführerin, selbst unter Ausklammerung der Sozialhilfebezüge ihrer

Familienangehörigen, ohne Weiteres, um den Widerrufsgrund nach Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen. Angesichts ihrer langjährigen

Sozialhilfeabhängigkeit und des Fehlens einer Erwerbstätigkeit lässt sich zudem

keine positive Prognose stellen. Dennoch ist unstrittig, dass aufgrund ihrer

langjährigen Anwesenheit und der bestehenden familiären Bindungen eine

Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz unabhängig von der Frage

einer etwaigen Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs derzeit

noch als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre. Aus diesem Grund haben die

Vorinstanzen einen Widerruf der Bewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG zu Recht nicht in Erwägung gezogen. In Anbetracht dessen war es sachgerecht

und sogar erforderlich, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verwarnung über

beide möglichen Konsequenzen zu informieren. Welche Massnahme schliesslich zu

ergreifen ist, hängt vom tatsächlichen Verlauf und vom Ausmass der

Integrationsdefizite im Zeitpunkt des Entscheids ab. Die streitige Verwarnung

trägt diesem Umstand Rechnung und stellt keine unzulässige Alternativandrohung

dar, sondern gewährleistete, dass die erforderliche Massnahme später

rechtmässig erlassen werden konnte. Vollständigkeitshalber ist hierzu festzuhalten,

dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit einer Rückstufung grundsätzlich eine

ausländerrechtliche Verwarnung oder jedenfalls eine einschlägige Ermahnung zur

Verhaltensänderung voranzugehen hat, wie dies vorliegend mittels Verfügung vom

12.

August 2008 und 19. November 2013 aufgrund von Sozialhilfebezug

erfolgt ist. Eine weitere formelle Verwarnung unter dem neuen Recht ist jedoch

nicht zwingend, sofern die betroffene Person auf die entsprechenden

ausländerrechtlichen Konsequenzen bereits aufmerksam gemacht wurde (vgl. BGr, 19. Oktober

2021, 2C_536/2021, E. 6.2.1).

4.4

Das private

Interesse der Beschwerdeführerin, den privilegierten ausländerrechtlichen

Status der Niederlassung bewahren zu können, ist – auch wenn mit der

Rückstufung eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition einhergeht – geringer zu

gewichten als das öffentliche Interesse daran, dass sie ihre

Integrationsdefizite korrigiert, zumal sie trotz der Rückstufung im Land

verbleiben und hier ihr Familienleben weiter pflegen kann. Die Rückstufung ist gesetzlich vorgesehen

und in einer demokratischen Gesellschaft für das "wirtschaftliche

Wohl" des Landes notwendig und verhältnismässig (vgl. BGr, 11. März 2021,

2C_914/2020, E. 5.10). Es ist ihr zudem

möglich, in fünf Jahren wieder eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen,

sofern die Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGr, 15. Dezember 2021,

2C_711/2021, E. 5.4.2). Es geht bei der Rückstufung noch nicht um eine

aufenthaltsbeendende Massnahme. Eine definitive und umfassende

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK hat abschliessend im

Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Widerrufs der

Aufenthaltsbewilligung und des damit verbundenen Wegweisungsvollzugs zu

erfolgen (vgl. BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2; 19. Oktober

2021, 2C_536/2021, E. 6.4).

5.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass sowohl die Rückstufung als solche als auch die an die

Aufenthaltsbewilligung geknüpften Bedingungen – insbesondere die Auflage,

monatlich zehn bis zwölf schriftliche Bewerbungen für eine 40%-Anstellung auf

dem ersten Arbeitsmarkt einzureichen und dem Migrationsamt durch entsprechende

Absageschreiben nachzuweisen – verhältnismässig erscheinen. Nach dem Gesagten

erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist der vorinstanzliche

Entscheid nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

6.

6.1

Gemäss § 16 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine unentgeltliche

Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren genügend zu wahren.

6.2

Die Rechtsbegehren

der Beschwerdeführerin waren nicht offensichtlich aussichtslos. Ebenso ist ihre

Mittellosigkeit erwiesen, ist sie doch sozialhilfeabhängig. Der

Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Angesichts der Komplexität gewisser Fragen erscheint auch eine anwaltliche

Vertretung als sachlich notwendig, weshalb ihr für das Beschwerdeverfahren in

der Person ihrer Anwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen

ist.

6.3

Rechtsanwältin C

weist in der Kostennote vom 17. Dezember 2025 einen angemessenen Aufwand

von Fr. 2'143.25 (inklusive Spesen von Fr. 57.75 und Mehrwertsteuer)

aus. Sie ist daher mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.4

Die

Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7.

Rechtsanwältin

C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'143.25 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse (zur Anweisung

der Entschädigung).