VB.2024.00275
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00275
10. April 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26175)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00275
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, ein 1966 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste im Jahr
1991 in die Schweiz ein. Am 21. August 1992 heiratete er die in der
Schweiz niedergelassene österreichische Staatsangehörige C, geboren 1942,
woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung und am 9. September 1999 die
Niederlassungsbewilligung erteilte. Spätestens seit Ende 2004 lebten A und C
getrennt. Am 7. Januar 2013 wurde die Ehe geschieden.
B. Mit
Urteil vom 20. Januar 2012 bestrafte das Kriminalgericht des Kantons
Luzern A wegen Brandstiftung, gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Daraufhin verfügte das
Migrationsamt am 31. Mai 2012 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von
A. A focht diese Verfügung an. Während des Rechtsmittelverfahrens wurde A Vater
von D, geboren 2012. E, die Mutter von D und die damalige Partnerin von A, ist
eine in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige. In der Folge
hiess das Bundesgericht die von A gegen den Widerruf erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 23. Februar 2014 teilweise gut und wies die Sache zur neuen
Entscheidung zurück (BGr, 23. Februar 2014 2C_458/2013).
Nach weiteren Abklärungen verfügte das Migrationsamt am
28. September 2016 erneut den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.
Dagegen erhob A Rekurs. Am 10. November 2017 heirateten er und E.
Daraufhin hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs am 29. November 2017
teilweise gut und wies die Sache zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück.
Nach weiteren Abklärungen entschied das Migrationsamt am 13. März 2018 A
seine Niederlassungsbewilligung zu belassen.
C. Am
27. April 2018 ging beim Migrationsamt ein anonymes Schreiben ein, wonach A
seit 1997 in Pakistan mit der pakistanischen Staatsangehörigen F verheiratet
sei. Die Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl stellte ein daraufhin eingeleitetes
Strafverfahren am 15. November 2018 ein, da davon auszugehen sei, dass die
Ehe mit F im Jahr 2006 geschieden worden sei.
Am 6. Oktober 2022 liessen sich A und E scheiden.
Ende 2022 beziehungsweise Anfang 2023 ersuchten A und F
beim Migrationsamt um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an F zwecks
erneuter Eheschliessung. Am 15. Dezember 2023 wies das Migrationsamt das
Gesuch ab. Gleichentags widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A.
Dieser habe die Behörden getäuscht, indem er nicht offengelegt habe, dass er
während seiner Ehe mit C in Pakistan eine Parallelbeziehung mit F geführt und
fünf Kinder gezeugt habe.
Erwägungen
II.
Am 18. Januar 2024 erhob A Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion gegen die Widerrufsverfügung vom 15. Dezember 2023.
Er machte insbesondere geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
sei nicht verhältnismässig. Zudem gab er an, er hege keine Absichten mehr, F zu
heiraten. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom
15.
April 2024 ab, setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und
richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Dagegen erhob A am 17. Mai 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion aufzuheben und festzustellen, dass kein Anlass für den
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bestehe. Eventualiter sei die Sache
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 23. Mai
2024.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Aufgrund von Schulden aus Verfahren vor zürcherischen
Behörden forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 21. Mai
2024.
auf, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser
Aufforderung kam A fristgerecht nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanzen begründen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers damit, dass dieser im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht
beziehungsweise wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Namentlich habe er in
Pakistan eine Parallelehe geführt und fünf Kinder gezeugt, ohne die
Migrationsbehörden darüber zu informieren.
2.2
Der
Beschwerdeführer heiratete am 21. August 1992 in G im Kanton Zürich die in
der Schweiz niedergelassene österreichische Staatsangehörige C. In der Folge
erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung. Am
13.
November 1997 heiratete er in Pakistan die pakistanische
Staatsangehörige F. Am 9. September 1999 erteilte ihm das Migrationsamt
die Niederlassungsbewilligung. Kurz darauf kam in Pakistan das erste gemeinsame
Kind des Beschwerdeführers und Fs zur Welt. Es folgten vier weitere Kinder. Im
Jahr 2006 liessen sich der Beschwerdeführer und F in Pakistan scheiden.
Der Beschwerdeführer unterliess es, das Migrationsamt über
die Parallelehe in Pakistan sowie die fünf Kinder zu informieren. Vielmehr gab er
im Strafverfahren in den Jahren 2007 und 2008 sowie im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zum allfälligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung im Jahr 2012
ausdrücklich an, keine Kinder zu haben.
Am 27. April 2018 erhielt das Migrationsamt ein
anonymes Schreiben, in dem behauptet wurde, der Beschwerdeführer sei seit dem
Jahr 1997 mit F verheiratet und habe mit dieser fünf gemeinsame Kinder.
2.3
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person unter anderem
widerrufen werden, wenn sie im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht
oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Bis zum 1. Januar 2019 war
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund falscher Angaben
beziehungsweise aufgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen nach einem
ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als
15.
Jahren nicht mehr möglich (Art. 63 Abs. 2 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der vom 1. Januar 2008 bis
zum 1. Januar 2019 geltenden Fassung [AuG, AS 2007 5437]).
2.4
Als die
Bestimmung von aArt. 63 Abs. 2 AuG am 1. Januar 2008 in Kraft
trat, hielt der Beschwerdeführer sich bereits seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Ein Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Täuschung der Behörden war daher ab
Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht mehr möglich. Als das Migrationsamt am
27.
April 2018 den Hinweis auf die Parallelehe in Pakistan erhielt, war aArt. 63
Abs. 2 AuG nach wie vor in Kraft. Das Migrationsamt unterliess es daher zu
Recht, den Widerruf zum besagten Zeitpunkt zu prüfen. Seit der Aufhebung von aArt. 63
Abs. 2 AuG per 1. Januar 2019 kam es zu keiner Täuschung der Behörden
durch den Beschwerdeführer mehr. Ein nachträglicher Widerruf der
Niederlassungsbewilligung unter Anwendung des neuen Rechts ist daher nicht zulässig
(vgl. BGE 148 II 1 E. 5 insbesondere E. 5.3). Ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG kommt folglich nicht in Betracht.
2.5
Im Betreibungsregisterauszug
des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2023 sind elf Verlustscheine in der
Höhe von insgesamt Fr. 34'823.55 verzeichnet. Diese wurden in den Jahren
2014.
bis 2017 ausgestellt. Neuere Verlustscheine oder hängige Betreibungen sind
im Betreibungsregisterauszug nicht verzeichnet. Die Verschuldung des
Beschwerdeführers stellt keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung dar. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG ist daher nicht erfüllt.
2.6
Auf einen
Widerruf aufgrund der im Jahr 2012 ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde am
13.
März 2018 verzichtet. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Seither kam
es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers mehr. Ein
Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist daher nicht möglich.
2.7
Hinweise
auf das Vorliegen eines anderen Widerrufsgrunds bestehen keine.
2.8
Da kein
Widerrufsgrund gegeben ist, ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers nicht zulässig.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (inkl.
MwSt.) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
15.
Dezember 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 15. April 2024 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 15. April 2024 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.