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Entscheid

VB.2024.00275

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00275

10. April 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26175)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00275

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, ein 1966 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste im Jahr

1991 in die Schweiz ein. Am 21. August 1992 heiratete er die in der

Schweiz niedergelassene österreichische Staatsangehörige C, geboren 1942,

woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung und am 9. September 1999 die

Niederlassungsbewilligung erteilte. Spätestens seit Ende 2004 lebten A und C

getrennt. Am 7. Januar 2013 wurde die Ehe geschieden.

B. Mit

Urteil vom 20. Januar 2012 bestrafte das Kriminalgericht des Kantons

Luzern A wegen Brandstiftung, gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte zu

einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Daraufhin verfügte das

Migrationsamt am 31. Mai 2012 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von

A. A focht diese Verfügung an. Während des Rechtsmittelverfahrens wurde A Vater

von D, geboren 2012. E, die Mutter von D und die damalige Partnerin von A, ist

eine in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige. In der Folge

hiess das Bundesgericht die von A gegen den Widerruf erhobene Beschwerde mit

Urteil vom 23. Februar 2014 teilweise gut und wies die Sache zur neuen

Entscheidung zurück (BGr, 23. Februar 2014 2C_458/2013).

Nach weiteren Abklärungen verfügte das Migrationsamt am

28. September 2016 erneut den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.

Dagegen erhob A Rekurs. Am 10. November 2017 heirateten er und E.

Daraufhin hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs am 29. November 2017

teilweise gut und wies die Sache zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück.

Nach weiteren Abklärungen entschied das Migrationsamt am 13. März 2018 A

seine Niederlassungsbewilligung zu belassen.

C. Am

27. April 2018 ging beim Migrationsamt ein anonymes Schreiben ein, wonach A

seit 1997 in Pakistan mit der pakistanischen Staatsangehörigen F verheiratet

sei. Die Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl stellte ein daraufhin eingeleitetes

Strafverfahren am 15. November 2018 ein, da davon auszugehen sei, dass die

Ehe mit F im Jahr 2006 geschieden worden sei.

Am 6. Oktober 2022 liessen sich A und E scheiden.

Ende 2022 beziehungsweise Anfang 2023 ersuchten A und F

beim Migrationsamt um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an F zwecks

erneuter Eheschliessung. Am 15. Dezember 2023 wies das Migrationsamt das

Gesuch ab. Gleichentags widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A.

Dieser habe die Behörden getäuscht, indem er nicht offengelegt habe, dass er

während seiner Ehe mit C in Pakistan eine Parallelbeziehung mit F geführt und

fünf Kinder gezeugt habe.

Erwägungen

II.

Am 18. Januar 2024 erhob A Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion gegen die Widerrufsverfügung vom 15. Dezember 2023.

Er machte insbesondere geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

sei nicht verhältnismässig. Zudem gab er an, er hege keine Absichten mehr, F zu

heiraten. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom

15.

April 2024 ab, setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und

richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Dagegen erhob A am 17. Mai 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion aufzuheben und festzustellen, dass kein Anlass für den

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bestehe. Eventualiter sei die Sache

zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 23. Mai

2024.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Aufgrund von Schulden aus Verfahren vor zürcherischen

Behörden forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 21. Mai

2024.

auf, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser

Aufforderung kam A fristgerecht nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanzen begründen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers damit, dass dieser im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht

beziehungsweise wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Namentlich habe er in

Pakistan eine Parallelehe geführt und fünf Kinder gezeugt, ohne die

Migrationsbehörden darüber zu informieren.

2.2

Der

Beschwerdeführer heiratete am 21. August 1992 in G im Kanton Zürich die in

der Schweiz niedergelassene österreichische Staatsangehörige C. In der Folge

erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung. Am

13.

November 1997 heiratete er in Pakistan die pakistanische

Staatsangehörige F. Am 9. September 1999 erteilte ihm das Migrationsamt

die Niederlassungsbewilligung. Kurz darauf kam in Pakistan das erste gemeinsame

Kind des Beschwerdeführers und Fs zur Welt. Es folgten vier weitere Kinder. Im

Jahr 2006 liessen sich der Beschwerdeführer und F in Pakistan scheiden.

Der Beschwerdeführer unterliess es, das Migrationsamt über

die Parallelehe in Pakistan sowie die fünf Kinder zu informieren. Vielmehr gab er

im Strafverfahren in den Jahren 2007 und 2008 sowie im Rahmen des rechtlichen

Gehörs zum allfälligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung im Jahr 2012

ausdrücklich an, keine Kinder zu haben.

Am 27. April 2018 erhielt das Migrationsamt ein

anonymes Schreiben, in dem behauptet wurde, der Beschwerdeführer sei seit dem

Jahr 1997 mit F verheiratet und habe mit dieser fünf gemeinsame Kinder.

2.3

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person unter anderem

widerrufen werden, wenn sie im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht

oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Bis zum 1. Januar 2019 war

der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund falscher Angaben

beziehungsweise aufgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen nach einem

ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als

15.

Jahren nicht mehr möglich (Art. 63 Abs. 2 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der vom 1. Januar 2008 bis

zum 1. Januar 2019 geltenden Fassung [AuG, AS 2007 5437]).

2.4

Als die

Bestimmung von aArt. 63 Abs. 2 AuG am 1. Januar 2008 in Kraft

trat, hielt der Beschwerdeführer sich bereits seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen

und ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Ein Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Täuschung der Behörden war daher ab

Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht mehr möglich. Als das Migrationsamt am

27.

April 2018 den Hinweis auf die Parallelehe in Pakistan erhielt, war aArt. 63

Abs. 2 AuG nach wie vor in Kraft. Das Migrationsamt unterliess es daher zu

Recht, den Widerruf zum besagten Zeitpunkt zu prüfen. Seit der Aufhebung von aArt. 63

Abs. 2 AuG per 1. Januar 2019 kam es zu keiner Täuschung der Behörden

durch den Beschwerdeführer mehr. Ein nachträglicher Widerruf der

Niederlassungsbewilligung unter Anwendung des neuen Rechts ist daher nicht zulässig

(vgl. BGE 148 II 1 E. 5 insbesondere E. 5.3). Ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG kommt folglich nicht in Betracht.

2.5

Im Betreibungsregisterauszug

des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2023 sind elf Verlustscheine in der

Höhe von insgesamt Fr. 34'823.55 verzeichnet. Diese wurden in den Jahren

2014.

bis 2017 ausgestellt. Neuere Verlustscheine oder hängige Betreibungen sind

im Betreibungsregisterauszug nicht verzeichnet. Die Verschuldung des

Beschwerdeführers stellt keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung dar. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG ist daher nicht erfüllt.

2.6

Auf einen

Widerruf aufgrund der im Jahr 2012 ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde am

13.

März 2018 verzichtet. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Seither kam

es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers mehr. Ein

Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist daher nicht möglich.

2.7

Hinweise

auf das Vorliegen eines anderen Widerrufsgrunds bestehen keine.

2.8

Da kein

Widerrufsgrund gegeben ist, ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers nicht zulässig.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (inkl.

MwSt.) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

15.

Dezember 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 15. April 2024 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 15. April 2024 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.