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Entscheid

VB.2024.00277

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00277

17. Oktober 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25723)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00277

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

A, vertreten durch RA E,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er heiratete am 17. April

2001 in Zürich eine Schweizerin, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons

Zürich eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 3. März

2006 die Niederlassungsbewilligung erteilte. Die Ehe wurde am 9. November

2006 geschieden.

Bereits am 4. April 2006 hatte er seine Landsfrau B,

geboren 1983, geheiratet. 2006 wurden C und 2011 D als gemeinsame Kinder

geboren.

B. Am 10. Juni

2016 ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau und der beiden Kinder. In der Folge

widerrief das Migrationsamt am 18. Dezember 2017 zufolge Täuschung über

seine Ehe mit der Schweizerin seine Niederlassungsbewilligung und wies das

Familiennachzugsgesuch ab. Die Sicherheitsdirektion hiess den dagegen erhobenen

Rekurs am 18. September 2018 aufgrund des über 15-jährigen Aufenthalts von

A in der Schweiz teilweise gut, hob den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung über das Nachzugsgesuch an das

Migrationsamt zurück. Am 16. August 2019 teilte das Migrationsamt A mit,

dass es beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, da infolge

Rechtsänderung nunmehr der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch nach

über 15-jährigem Aufenthalt möglich sei. Daraufhin zog A das Nachzugsgesuch

zurück und das Verfahren wurde am 18. November 2019 unter Verzicht auf den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgeschrieben.

C. Am 22. März

2023 ersuchte A erneut um den Nachzug seiner Ehefrau und der beiden Kinder. Das

Migrationsamt wies die Gesuche am 14. Dezember 2023 ab.

Erwägungen

II.

Den Rekurs von A hiergegen wies die Sicherheitsdirektion

am 16. April 2024 ab, auferlegte ihm die Kosten und verweigerte ihm eine

Parteientschädigung.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Mai 2024 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge seien seiner Ehefrau und den

Kindern Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. Mai 2024

auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand

ist die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehegatten bzw.

Vater, der über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Ausländische Ehegatten

und ledige Kinder unter 18 Jahren von Niedergelassenen haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

verständigen können und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen

bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], SR 142.20)

Abs. 1 lit. a - e AIG). Auch der am 1. Mai 2006 geborene Sohn

hat Anspruch auf Familiennachzug, obschon er inzwischen volljährig ist, da er

zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig war.

2.2

Der Anspruch auf Familiennachzug

muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren

geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf

Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b

AIG bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung

der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des

Familienverhältnisses zu laufen. Aufgrund der Übergangsregelung von

Art. 126 Abs. 3 AIG beginnen die Nachzugsfristen jedoch ab dem 1. Januar

2008.

zu laufen, wenn die Einreise vor Inkrafttreten des AIG erfolgt oder das

Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Ein Familiennachzug

ausserhalb der Fristen wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn

wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestehen.

2.3

Die

Nachzugsfristen für die Ehefrau und die Kinder sind damit längst abgelaufen.

Das Gesuch vom 22. März 2023 erweist sich für alle Familienmitglieder als

verspätet. Ebenso war bereits jenes vom 10. Juni 2016 nicht innerhalb der

Nachzugsfrist gestellt worden. Damit sind für die Bewilligung des verspäteten

Nachzugs wichtige familiäre Gründe notwendig.

2.4

Die

wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in

Konformität mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13

der Bundesverfassung (SR 101) auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit

Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2, und 23. Mai

2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim

Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst

frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die

Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September

2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das

Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt

gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen

Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die

Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt

wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig

das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime

Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,

nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu

rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.

2.5

Wichtige

familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in

Verbindung mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) vor, wenn

das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.

Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindswohl

abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller

wesentlichen Elemente (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2). Der

alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären

Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Ein wichtiger Grund liegt

beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im

Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht

mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden

werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland

bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das

nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten

erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284, E. 2.2; BGr, 7. Februar

2023, 2C_882/2022, E. 4.2). Keinen wichtigen Grund stellt der Umstand dar,

dass es dem Kindsvater nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle

Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2

mit Hinweisen).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass von einem freiwilligen Getrenntleben nicht

die Rede sein könne. Er habe sein vormaliges Gesuch zurückgezogen, weil er um

seine Niederlassungsbewilligung gefürchtet habe. Er sei mit "zweifelhaften

Methoden" zum Rückzug seines Gesuchs genötigt worden. Es sei fraglich, ob

die Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung überhaupt rechtens

gewesen sei. Auch seien damals die finanziellen Mittel für den Nachzug nicht

vorhanden gewesen. Nun hätten sich die Verhältnisse geändert, indem er seit dem

22.

Juli 2022 über eine Vollzeitstelle als Chauffeur verfüge und seiner

Ehefrau eine Reinigungsstelle zugesichert worden sei. Seine Ehefrau sei sodann

mit der Erziehung der Kinder überfordert, diese würden ihren Vater brauchen.

Das Kindswohl gebiete einen Nachzug.

3.2

Diese

vorgebrachten Gründe vermögen den verspäteten Nachzug nicht zu rechtfertigen. Der

Beschwerdeführer lebt seit je getrennt von seiner Familie in der Schweiz. Die

Ehe wurde vor 18 Jahren geschlossen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die

Beziehung zur Familie nicht auch weiterhin in der bisher gewählten Form über

die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Es ist deshalb grundsätzlich davon

auszugehen, dass seine Ehefrau wie bisher mit den Kindern in der Türkei bleiben

und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. Die Kinder

sind inzwischen 13 und 18 Jahre alt und damit nicht mehr in einem

anpassungsfähigen Alter. Sie leben seit der Geburt mit ihrer Mutter zusammen,

sie ist ihre Hauptbetreuungsperson. Es wird weder hinreichend behauptet noch

belegt, dass sie sich nicht weiterhin angemessen um ihre Kinder kümmert. Im

Übrigen würde der blosse Umstand, dass die Ehefrau mit der Betreuung der Kinder

überfordert ist, ohnehin noch keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47

Abs. 4 AIG darstellen. Eine allgemeine Überforderungssituation führt

noch nicht dazu, dass die Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Die

Betreuungssituation der Kinder hat sich damit nicht verändert. Allein das

Bedürfnis nach dem Zusammenleben in der Schweiz mit dem Ehemann bzw. Vater

stellt – wie dargelegt – keinen wichtigen Grund für einen verspäteten Nachzug

dar. Nachdem die Kinder und die Mutter ihr ganzes Leben in der Türkei verbracht

haben, besteht eine tiefe Verwurzelung dort. Die Übersiedlung in die Schweiz und

die Integration hier wären entsprechend mit grossen Schwierigkeiten verbunden.

Diese Umstände sprechen gegen den Nachzug.

3.3

Daran

ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer sein erstes Gesuch aus dem Jahre

2016.

(auch) wegen der Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung

wieder zurückzog. Zum einen war bereits jenes Gesuch ausserhalb der

Nachzugsfrist gestellt worden und wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG für die Verspätung wurden nicht vorgebracht. Zum andern fehlten ihm beim

ersten Gesuch unbestritten die finanziellen Mittel für den Nachzug. Damit wäre

jenes Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen. Dass es ihm nicht rechtzeitig gelang,

den Nachzug zu finanzieren, schafft keine wichtigen Gründe, um den noch

späteren Nachzug heute zu rechtfertigten. Weiter stellt es selbstredend keinen

wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen verspäteten

Nachzug dar, wenn mit einem Gesuch zugewartet wird, um die

Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden. Schliesslich war der

Beschwerdeführer beim ersten Gesuch anwaltlich vertreten und es bestehen keine

Anzeichen, dass der Rückzug des damaligen Gesuchs nicht dem Willen des

Beschwerdeführers entsprach (vgl. Alain Griffel, in: ders. (Hrsg.), Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 28

N. 22). Der Abschreibungsbeschluss vom 18. November 2019 ist in

formelle Rechtskraft erwachsen, Revisionsgründe werden nicht substanziiert

vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Sodann war jenes

Familiennachzugsgesuch – wie dargelegt – auch bereits verspätet, ohne dass der

Beschwerdeführer hierfür legitime wichtige familiäre Gründen geltend machte,

und fehlten dem Beschwerdeführer die finanziellen Ressourcen für den Nachzug.

Es ist damit nicht schlüssig, welchen Vorteil der Beschwerdeführer aus seiner

Argumentation ableiten will. Das Gesuch vom 10. Juni 2016 war nicht

erfolgsversprechend und mit dem Rückzug ist ihm kein Nachteil erwachsen.

3.4

Die

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen erweist sich damit als rechtmässig.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 VRG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.