VB.2024.00277
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00277
17. Oktober 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25723)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00277
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A, vertreten durch RA E,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er heiratete am 17. April
2001 in Zürich eine Schweizerin, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons
Zürich eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 3. März
2006 die Niederlassungsbewilligung erteilte. Die Ehe wurde am 9. November
2006 geschieden.
Bereits am 4. April 2006 hatte er seine Landsfrau B,
geboren 1983, geheiratet. 2006 wurden C und 2011 D als gemeinsame Kinder
geboren.
B. Am 10. Juni
2016 ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau und der beiden Kinder. In der Folge
widerrief das Migrationsamt am 18. Dezember 2017 zufolge Täuschung über
seine Ehe mit der Schweizerin seine Niederlassungsbewilligung und wies das
Familiennachzugsgesuch ab. Die Sicherheitsdirektion hiess den dagegen erhobenen
Rekurs am 18. September 2018 aufgrund des über 15-jährigen Aufenthalts von
A in der Schweiz teilweise gut, hob den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung über das Nachzugsgesuch an das
Migrationsamt zurück. Am 16. August 2019 teilte das Migrationsamt A mit,
dass es beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, da infolge
Rechtsänderung nunmehr der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch nach
über 15-jährigem Aufenthalt möglich sei. Daraufhin zog A das Nachzugsgesuch
zurück und das Verfahren wurde am 18. November 2019 unter Verzicht auf den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgeschrieben.
C. Am 22. März
2023 ersuchte A erneut um den Nachzug seiner Ehefrau und der beiden Kinder. Das
Migrationsamt wies die Gesuche am 14. Dezember 2023 ab.
Erwägungen
II.
Den Rekurs von A hiergegen wies die Sicherheitsdirektion
am 16. April 2024 ab, auferlegte ihm die Kosten und verweigerte ihm eine
Parteientschädigung.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2024 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge seien seiner Ehefrau und den
Kindern Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. Mai 2024
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
ist die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehegatten bzw.
Vater, der über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Ausländische Ehegatten
und ledige Kinder unter 18 Jahren von Niedergelassenen haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
verständigen können und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen
bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], SR 142.20)
Abs. 1 lit. a - e AIG). Auch der am 1. Mai 2006 geborene Sohn
hat Anspruch auf Familiennachzug, obschon er inzwischen volljährig ist, da er
zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig war.
2.2
Der Anspruch auf Familiennachzug
muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren
geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf
Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b
AIG bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung
der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses zu laufen. Aufgrund der Übergangsregelung von
Art. 126 Abs. 3 AIG beginnen die Nachzugsfristen jedoch ab dem 1. Januar
2008.
zu laufen, wenn die Einreise vor Inkrafttreten des AIG erfolgt oder das
Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Ein Familiennachzug
ausserhalb der Fristen wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn
wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestehen.
2.3
Die
Nachzugsfristen für die Ehefrau und die Kinder sind damit längst abgelaufen.
Das Gesuch vom 22. März 2023 erweist sich für alle Familienmitglieder als
verspätet. Ebenso war bereits jenes vom 10. Juni 2016 nicht innerhalb der
Nachzugsfrist gestellt worden. Damit sind für die Bewilligung des verspäteten
Nachzugs wichtige familiäre Gründe notwendig.
2.4
Die
wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in
Konformität mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13
der Bundesverfassung (SR 101) auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit
Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2, und 23. Mai
2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim
Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst
frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die
Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September
2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das
Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt
gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen
Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die
Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt
wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig
das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime
Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,
nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu
rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.
2.5
Wichtige
familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in
Verbindung mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) vor, wenn
das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.
Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindswohl
abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Elemente (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2). Der
alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären
Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Ein wichtiger Grund liegt
beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im
Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht
mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden
werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland
bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das
nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten
erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284, E. 2.2; BGr, 7. Februar
2023, 2C_882/2022, E. 4.2). Keinen wichtigen Grund stellt der Umstand dar,
dass es dem Kindsvater nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle
Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2
mit Hinweisen).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass von einem freiwilligen Getrenntleben nicht
die Rede sein könne. Er habe sein vormaliges Gesuch zurückgezogen, weil er um
seine Niederlassungsbewilligung gefürchtet habe. Er sei mit "zweifelhaften
Methoden" zum Rückzug seines Gesuchs genötigt worden. Es sei fraglich, ob
die Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung überhaupt rechtens
gewesen sei. Auch seien damals die finanziellen Mittel für den Nachzug nicht
vorhanden gewesen. Nun hätten sich die Verhältnisse geändert, indem er seit dem
22.
Juli 2022 über eine Vollzeitstelle als Chauffeur verfüge und seiner
Ehefrau eine Reinigungsstelle zugesichert worden sei. Seine Ehefrau sei sodann
mit der Erziehung der Kinder überfordert, diese würden ihren Vater brauchen.
Das Kindswohl gebiete einen Nachzug.
3.2
Diese
vorgebrachten Gründe vermögen den verspäteten Nachzug nicht zu rechtfertigen. Der
Beschwerdeführer lebt seit je getrennt von seiner Familie in der Schweiz. Die
Ehe wurde vor 18 Jahren geschlossen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die
Beziehung zur Familie nicht auch weiterhin in der bisher gewählten Form über
die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Es ist deshalb grundsätzlich davon
auszugehen, dass seine Ehefrau wie bisher mit den Kindern in der Türkei bleiben
und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. Die Kinder
sind inzwischen 13 und 18 Jahre alt und damit nicht mehr in einem
anpassungsfähigen Alter. Sie leben seit der Geburt mit ihrer Mutter zusammen,
sie ist ihre Hauptbetreuungsperson. Es wird weder hinreichend behauptet noch
belegt, dass sie sich nicht weiterhin angemessen um ihre Kinder kümmert. Im
Übrigen würde der blosse Umstand, dass die Ehefrau mit der Betreuung der Kinder
überfordert ist, ohnehin noch keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47
Abs. 4 AIG darstellen. Eine allgemeine Überforderungssituation führt
noch nicht dazu, dass die Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Die
Betreuungssituation der Kinder hat sich damit nicht verändert. Allein das
Bedürfnis nach dem Zusammenleben in der Schweiz mit dem Ehemann bzw. Vater
stellt – wie dargelegt – keinen wichtigen Grund für einen verspäteten Nachzug
dar. Nachdem die Kinder und die Mutter ihr ganzes Leben in der Türkei verbracht
haben, besteht eine tiefe Verwurzelung dort. Die Übersiedlung in die Schweiz und
die Integration hier wären entsprechend mit grossen Schwierigkeiten verbunden.
Diese Umstände sprechen gegen den Nachzug.
3.3
Daran
ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer sein erstes Gesuch aus dem Jahre
2016.
(auch) wegen der Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung
wieder zurückzog. Zum einen war bereits jenes Gesuch ausserhalb der
Nachzugsfrist gestellt worden und wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG für die Verspätung wurden nicht vorgebracht. Zum andern fehlten ihm beim
ersten Gesuch unbestritten die finanziellen Mittel für den Nachzug. Damit wäre
jenes Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen. Dass es ihm nicht rechtzeitig gelang,
den Nachzug zu finanzieren, schafft keine wichtigen Gründe, um den noch
späteren Nachzug heute zu rechtfertigten. Weiter stellt es selbstredend keinen
wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen verspäteten
Nachzug dar, wenn mit einem Gesuch zugewartet wird, um die
Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden. Schliesslich war der
Beschwerdeführer beim ersten Gesuch anwaltlich vertreten und es bestehen keine
Anzeichen, dass der Rückzug des damaligen Gesuchs nicht dem Willen des
Beschwerdeführers entsprach (vgl. Alain Griffel, in: ders. (Hrsg.), Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 28
N. 22). Der Abschreibungsbeschluss vom 18. November 2019 ist in
formelle Rechtskraft erwachsen, Revisionsgründe werden nicht substanziiert
vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Sodann war jenes
Familiennachzugsgesuch – wie dargelegt – auch bereits verspätet, ohne dass der
Beschwerdeführer hierfür legitime wichtige familiäre Gründen geltend machte,
und fehlten dem Beschwerdeführer die finanziellen Ressourcen für den Nachzug.
Es ist damit nicht schlüssig, welchen Vorteil der Beschwerdeführer aus seiner
Argumentation ableiten will. Das Gesuch vom 10. Juni 2016 war nicht
erfolgsversprechend und mit dem Rückzug ist ihm kein Nachteil erwachsen.
3.4
Die
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen erweist sich damit als rechtmässig.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.