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Entscheid

VB.2024.00278

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00278

10. April 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26176)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00278

Urteil

der 3.

Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

c/o Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschung

im Anwaltsregister,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 liess die B AG

bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich

(nachfolgend Aufsichtskommission) melden, dass gegen Rechtsanwalt lic. iur. A

durch das Betreibungsamt Zürich am 21. Dezember 2023 ein

Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sei. Nach vorgängiger schriftlicher

Anhörung von A wurde er mit Beschluss Nr. 01 vom 11. April 2024 aus

dem Anwaltsregister des Kantons Zürich gelöscht (Dispositivziffer 2). Sein

Begehren um Sistierung des Verfahrens wurde im Haupt- und Eventualantrag abgewiesen

(Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden A

auferlegt und es wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen

(Dispositivziffern 3 und 4).

B.

Daneben wurde A mit Beschluss der Aufsichtskommission

vom 1. Februar 2024 disziplinarisch bestraft und mit einem befristeten

Berufsausübungsverbot von einem Jahr belegt. Zusätzlich wurde vom Entzug des Anwaltspatents

abgesehen und A wurde verwarnt, dass bei erneuten Disziplinarversäumnissen ein

solcher Entzug drohe (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00128). Mit

Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 wurde die Löschung

im Anwaltsregister angeordnet aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung

(vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125).

Erwägungen

II.

A.

A erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss vom 11. April 2024 der

Aufsichtskommission betreffend die Löschung im Anwaltsregister. Er beantragte,

der Beschluss der Aufsichtskommission sei aufzuheben und von einer Löschung im

Anwaltsregister sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzusehen. Weiter

seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss dem Verfahrensausgang neu zu

verlegen. Zudem stellte er die prozessualen Anträge, das Verfahren sei zu

sistieren, bis das Verfahren VB.2024.00125 rechtskräftig entschieden sei;

eventualiter seien die beiden Verfahren zu vereinigen. Mit Schreiben vom

4.

Juni 2024 verzichtete die Aufsichtskommission auf eine

Beschwerdeantwort.

B.

Bereits zuvor hatte A auch Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom

1.

Februar 2024 betreffend die disziplinarischen Massnahmen (vgl. VGr, 10. April

2025, VB.2024.00128) sowie gegen den Beschluss vom 1. Februar 2024

betreffend die Löschung im Anwaltsregister wegen einer strafrechtlichen

Verurteilung (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125) erhoben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen

Anordnungen in Anwendung des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA;

SR 935.61) kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom

17.

November 2003 (AnwG; LS 215.1) nach Massgabe der

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG; LS 175.2) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Die

prozessualen Begehren des Beschwerdeführers werden mit dem vorliegenden

Endentscheid jedenfalls gegenstandslos (vorne Ziff. II.A). Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers muss ihm auch keine Möglichkeit zum

Beschwerderückzug in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang betreffend die Löschung

im Anwaltsregister wegen einer strafrechtlichen Verurteilung (VB.2024.00125)

eingeräumt werden. So sind die beiden Löschungsgründe unabhängig voneinander zu

beurteilen, denn für den Registereintrag müssen beide Voraussetzungen nach

Art. 8 Abs. 1 lit. b und c BGFA erfüllt sein. Wenn der Beschwerdeführer

geltend macht, dass das vorliegende Verfahren bei einer Abweisung seiner

Beschwerde gegen die Löschung nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA gegenstandslos

würde, so verkennt er, dass lit. c einer Wiedereintragung ins

Anwaltsregister entgegensteht, sollte die Verurteilung im Strafregister

dereinst nicht mehr erscheinen und lit. b erfüllt sein. Damit kann auch –

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – in der Abweisung des Sistierungsbegehrens

durch die Aufsichtskommission keine Willkür erblickt werden.

2.

2.1

Nach

Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen

und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und

die Voraussetzungen nach den Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Gemäss

Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag

ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen

erfüllen; unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen

(lit. c). Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister muss unabhängig

davon verweigert werden, ob es sich um einen provisorischen oder um einen

definitiven Verlustschein handelt (BGr, 30. Oktober 2020, 2C_735/2020,

E. 2.1; VGr, 7. März 2019, VB.2018.00666, E. 3.1). Diese

Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten

sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht

befürchten müssen, dass er diese wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht

zurückgeben kann (Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz

G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011,

Art. 8 N. 23). Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen

für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden gemäss Art. 9 BGFA im

Register gelöscht.

2.2

Die

Streichung im Anwaltsregister wird auf den Zeitpunkt des Eintritts der

Rechtskraft des Entscheids der zuständigen Behörde vorgenommen. Ist in diesem

Zeitpunkt die fragliche Voraussetzung wieder erfüllt, wird das

Streichungsverfahren gegenstandslos (Staehelin/Oetiker, Art. 9 N. 14,

auch zum Folgenden). Schliesslich wäre es nicht zweckdienlich, eine Löschung

vorzunehmen, um im nächsten Moment wieder die Eintragung zu verfügen.

3.

3.1

Im

Zeitpunkt des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 11. April 2024

bestand ein provisorischer Verlustschein gegen den Beschwerdeführer. Dass er

die Forderung in der Zwischenzeit abbezahlt hätte, macht der Beschwerdeführer

nach wie vor nicht geltend. Er verkennt, dass im Fall der Existenz von

Verlustscheinen kein Ermessen der Behörde in Bezug auf die Löschung des Registereintrags

besteht. Vielmehr geht aus Art. 8 Abs. 1 Ingress BGFA deutlich

hervor, dass die aufgezählten persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA verbietet ohne jede

Einschränkung, dass ein Anwalt, gegen den Verlustscheine bestehen, ins

kantonale Anwaltsregister eingetragen wird. Das Gesetz lässt dabei insbesondere

sowohl die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine als auch die gesamte

Finanzlage des Betroffenen ausser Acht und der Behörde damit keinen

Ermessensspielraum bei Anwendung der Bestimmung im Einzelfall (VGr,

7.

März 2019, VB.2018.00666, E. 4.1). Somit ist auch das Argument des

Beschwerdeführers nicht einschlägig, wonach er auf die Ausübung der

Anwaltstätigkeit angewiesen sei, um seine Schulden zu tilgen.

3.2

Da im

Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids ein provisorischer Verlustschein gegen

den Beschwerdeführer besteht, ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c

BGFA nicht erfüllt. Damit bleibt der Einwand des Beschwerdeführers unerheblich,

wonach es sich lediglich um einen provisorischen Verlustschein handelt (vgl.

vorne E. 2.1) Somit ist der Eintrag des Beschwerdeführers im

Anwaltsregister zu streichen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist ihm ausgangsgemäss nicht

zuzusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine andere

Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).