VB.2024.00278
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00278
10. April 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26176)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00278
Urteil
der 3.
Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung
im Anwaltsregister,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 liess die B AG
bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich
(nachfolgend Aufsichtskommission) melden, dass gegen Rechtsanwalt lic. iur. A
durch das Betreibungsamt Zürich am 21. Dezember 2023 ein
Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sei. Nach vorgängiger schriftlicher
Anhörung von A wurde er mit Beschluss Nr. 01 vom 11. April 2024 aus
dem Anwaltsregister des Kantons Zürich gelöscht (Dispositivziffer 2). Sein
Begehren um Sistierung des Verfahrens wurde im Haupt- und Eventualantrag abgewiesen
(Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden A
auferlegt und es wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen
(Dispositivziffern 3 und 4).
B.
Daneben wurde A mit Beschluss der Aufsichtskommission
vom 1. Februar 2024 disziplinarisch bestraft und mit einem befristeten
Berufsausübungsverbot von einem Jahr belegt. Zusätzlich wurde vom Entzug des Anwaltspatents
abgesehen und A wurde verwarnt, dass bei erneuten Disziplinarversäumnissen ein
solcher Entzug drohe (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00128). Mit
Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 wurde die Löschung
im Anwaltsregister angeordnet aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung
(vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125).
Erwägungen
II.
A.
A erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss vom 11. April 2024 der
Aufsichtskommission betreffend die Löschung im Anwaltsregister. Er beantragte,
der Beschluss der Aufsichtskommission sei aufzuheben und von einer Löschung im
Anwaltsregister sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzusehen. Weiter
seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss dem Verfahrensausgang neu zu
verlegen. Zudem stellte er die prozessualen Anträge, das Verfahren sei zu
sistieren, bis das Verfahren VB.2024.00125 rechtskräftig entschieden sei;
eventualiter seien die beiden Verfahren zu vereinigen. Mit Schreiben vom
4.
Juni 2024 verzichtete die Aufsichtskommission auf eine
Beschwerdeantwort.
B.
Bereits zuvor hatte A auch Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom
1.
Februar 2024 betreffend die disziplinarischen Massnahmen (vgl. VGr, 10. April
2025, VB.2024.00128) sowie gegen den Beschluss vom 1. Februar 2024
betreffend die Löschung im Anwaltsregister wegen einer strafrechtlichen
Verurteilung (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125) erhoben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen
Anordnungen in Anwendung des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA;
SR 935.61) kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
17.
November 2003 (AnwG; LS 215.1) nach Massgabe der
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG; LS 175.2) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Die
prozessualen Begehren des Beschwerdeführers werden mit dem vorliegenden
Endentscheid jedenfalls gegenstandslos (vorne Ziff. II.A). Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers muss ihm auch keine Möglichkeit zum
Beschwerderückzug in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang betreffend die Löschung
im Anwaltsregister wegen einer strafrechtlichen Verurteilung (VB.2024.00125)
eingeräumt werden. So sind die beiden Löschungsgründe unabhängig voneinander zu
beurteilen, denn für den Registereintrag müssen beide Voraussetzungen nach
Art. 8 Abs. 1 lit. b und c BGFA erfüllt sein. Wenn der Beschwerdeführer
geltend macht, dass das vorliegende Verfahren bei einer Abweisung seiner
Beschwerde gegen die Löschung nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA gegenstandslos
würde, so verkennt er, dass lit. c einer Wiedereintragung ins
Anwaltsregister entgegensteht, sollte die Verurteilung im Strafregister
dereinst nicht mehr erscheinen und lit. b erfüllt sein. Damit kann auch –
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – in der Abweisung des Sistierungsbegehrens
durch die Aufsichtskommission keine Willkür erblickt werden.
2.
2.1
Nach
Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen
und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und
die Voraussetzungen nach den Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Gemäss
Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag
ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen
erfüllen; unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen
(lit. c). Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister muss unabhängig
davon verweigert werden, ob es sich um einen provisorischen oder um einen
definitiven Verlustschein handelt (BGr, 30. Oktober 2020, 2C_735/2020,
E. 2.1; VGr, 7. März 2019, VB.2018.00666, E. 3.1). Diese
Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten
sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht
befürchten müssen, dass er diese wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht
zurückgeben kann (Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz
G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011,
Art. 8 N. 23). Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen
für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden gemäss Art. 9 BGFA im
Register gelöscht.
2.2
Die
Streichung im Anwaltsregister wird auf den Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtskraft des Entscheids der zuständigen Behörde vorgenommen. Ist in diesem
Zeitpunkt die fragliche Voraussetzung wieder erfüllt, wird das
Streichungsverfahren gegenstandslos (Staehelin/Oetiker, Art. 9 N. 14,
auch zum Folgenden). Schliesslich wäre es nicht zweckdienlich, eine Löschung
vorzunehmen, um im nächsten Moment wieder die Eintragung zu verfügen.
3.
3.1
Im
Zeitpunkt des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 11. April 2024
bestand ein provisorischer Verlustschein gegen den Beschwerdeführer. Dass er
die Forderung in der Zwischenzeit abbezahlt hätte, macht der Beschwerdeführer
nach wie vor nicht geltend. Er verkennt, dass im Fall der Existenz von
Verlustscheinen kein Ermessen der Behörde in Bezug auf die Löschung des Registereintrags
besteht. Vielmehr geht aus Art. 8 Abs. 1 Ingress BGFA deutlich
hervor, dass die aufgezählten persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA verbietet ohne jede
Einschränkung, dass ein Anwalt, gegen den Verlustscheine bestehen, ins
kantonale Anwaltsregister eingetragen wird. Das Gesetz lässt dabei insbesondere
sowohl die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine als auch die gesamte
Finanzlage des Betroffenen ausser Acht und der Behörde damit keinen
Ermessensspielraum bei Anwendung der Bestimmung im Einzelfall (VGr,
7.
März 2019, VB.2018.00666, E. 4.1). Somit ist auch das Argument des
Beschwerdeführers nicht einschlägig, wonach er auf die Ausübung der
Anwaltstätigkeit angewiesen sei, um seine Schulden zu tilgen.
3.2
Da im
Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids ein provisorischer Verlustschein gegen
den Beschwerdeführer besteht, ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c
BGFA nicht erfüllt. Damit bleibt der Einwand des Beschwerdeführers unerheblich,
wonach es sich lediglich um einen provisorischen Verlustschein handelt (vgl.
vorne E. 2.1) Somit ist der Eintrag des Beschwerdeführers im
Anwaltsregister zu streichen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist ihm ausgangsgemäss nicht
zuzusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine andere
Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).