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Entscheid

VB.2024.00281

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00281

22. Oktober 2025Deutsch4 min

(URT.2025.26671)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00281

Verfügung

des Einzelrichters

vom 22. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Zürich,

vertreten

durch das Sicherheitsdepartement,

Beschwerdegegner,

betreffend Festsetzung Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Verfügung vom 23. August 2021 traf die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements

der Stadt Zürich im Zusammenhang mit dem Strassenprojekt Wehrenbachhalde verschiedene

funktionelle Verkehrsanordnungen. Diese Verfügung wurde im Amtsblatt der Stadt

Zürich am 1. September 2021 veröffentlicht. Gegen die Verfügung liess

unter anderen A ein Gesuch um Neubeurteilung einreichen, welches der Stadtrat

Zürich mit Beschluss vom 25. Mai 2022 abwies.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 liess A dagegen Rekurs an

das Statthalteramt Zürich erheben. Dieses wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. April

2024.

ab.

III.

Gegen die Verfügung des Statthalteramts

Zürich vom 16. April 2024 erhob A am 21. Mai 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er ersuchte unter anderem um die Sistierung des Verfahrens,

da Vergleichsgespräche stattfänden (Rz. 1). Mit Schreiben vom 27. Mai

2024.

verzichtete das Statthalteramt Zürich auf eine Vernehmlassung. Am 17. Juni

2024.

reichte die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich ihre

Beschwerdeantwort ein und stimmte unter anderem der Verfahrenssistierung

aufgrund der Vergleichsgespräche zu. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli

2024.

wurde das Verfahren einstweilen bis am 15. August 2024 sistiert. Die

Sistierung wurde jeweils mehrfach auf entsprechendes Gesuch der Vorsteherin des

Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich hin bis am 31. Oktober 2025 verlängert.

Mit Schreiben vom 30. September 2025 teilte das Tiefbauamt der Stadt

Zürich dem Verwaltungsgericht mit, die Parteien hätten sich aussergerichtlich

geeinigt und das Verfahren sei infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben. Im

Rahmen dieser Vereinbarung habe A seine Beschwerde im Verfahren VB.2024.00281 zurückgezogen

und das Tiefbauamt der Stadt Zürich ermächtigt, dies dem Verwaltungsgericht

anzuzeigen. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2025 wurde die

Sistierung im Hinblick auf die beantragte Abschreibung des Verfahrens infolge Beschwerderückzugs

aufgehoben. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Eine Beschwerde kann jedenfalls bis zur Fällung des Beschwerdeentscheids

zurückgezogen werden (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 5 mit Hinweis u. a. auf VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376,

auch zum Folgenden; vgl. ferner RB 1965 Nr. 13). Der Beschwerdeführer

hat den Rückzug gemäss eingereichter Vereinbarung mit seiner Unterschrift am

30.

Juni 2025 ausdrücklich, umfassend, unmissverständlich und

bedingungslos erklärt. Zudem ermächtigte er den Beschwerdegegner (vertreten

durch das Tiefbauamt der Stadt Zürich), den Beschwerderückzug gegenüber dem

Verwaltungsgericht zu erklären. Sodann genehmigte der Stadtrat Zürich mit

Beschluss vom 10. September 2025 den entsprechenden Vergleich. Das

Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Dies kann kraft

des § 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2) und weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine Angelegenheit von prinzipieller Bedeutung handelt, in

einzelrichterlicher Kompetenz geschehen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 28 N. 8, 17 und 20 ff.; Donatsch, § 63 N. 2, 5 und 9).

2.

Wer als

beschwerdeführende Partei seine Begehren vor Verwaltungsgericht zurückzieht,

bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und hat nach dem

Unterliegerprinzip – unabhängig von den Prozessaussichten – die Gerichtskosten

zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 79). Vorliegend einigte sich der

Beschwerdeführer indes mit dem Beschwerdegegner auf eine hälftige Tragung der

Gerichtskosten sowie auf Wettschlagung der Parteikosten. Dementsprechend sind

die Gerichtskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen; Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde

erledigt abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 445.-- Zustellkosten,

Fr. 945.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte

auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Statthalteramt Zürich;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).