VB.2024.00281
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00281
22. Oktober 2025Deutsch4 min
(URT.2025.26671)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00281
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
vertreten
durch das Sicherheitsdepartement,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit
Verfügung vom 23. August 2021 traf die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements
der Stadt Zürich im Zusammenhang mit dem Strassenprojekt Wehrenbachhalde verschiedene
funktionelle Verkehrsanordnungen. Diese Verfügung wurde im Amtsblatt der Stadt
Zürich am 1. September 2021 veröffentlicht. Gegen die Verfügung liess
unter anderen A ein Gesuch um Neubeurteilung einreichen, welches der Stadtrat
Zürich mit Beschluss vom 25. Mai 2022 abwies.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 liess A dagegen Rekurs an
das Statthalteramt Zürich erheben. Dieses wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. April
2024.
ab.
III.
Gegen die Verfügung des Statthalteramts
Zürich vom 16. April 2024 erhob A am 21. Mai 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er ersuchte unter anderem um die Sistierung des Verfahrens,
da Vergleichsgespräche stattfänden (Rz. 1). Mit Schreiben vom 27. Mai
2024.
verzichtete das Statthalteramt Zürich auf eine Vernehmlassung. Am 17. Juni
2024.
reichte die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich ihre
Beschwerdeantwort ein und stimmte unter anderem der Verfahrenssistierung
aufgrund der Vergleichsgespräche zu. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli
2024.
wurde das Verfahren einstweilen bis am 15. August 2024 sistiert. Die
Sistierung wurde jeweils mehrfach auf entsprechendes Gesuch der Vorsteherin des
Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich hin bis am 31. Oktober 2025 verlängert.
Mit Schreiben vom 30. September 2025 teilte das Tiefbauamt der Stadt
Zürich dem Verwaltungsgericht mit, die Parteien hätten sich aussergerichtlich
geeinigt und das Verfahren sei infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben. Im
Rahmen dieser Vereinbarung habe A seine Beschwerde im Verfahren VB.2024.00281 zurückgezogen
und das Tiefbauamt der Stadt Zürich ermächtigt, dies dem Verwaltungsgericht
anzuzeigen. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2025 wurde die
Sistierung im Hinblick auf die beantragte Abschreibung des Verfahrens infolge Beschwerderückzugs
aufgehoben. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Eine Beschwerde kann jedenfalls bis zur Fällung des Beschwerdeentscheids
zurückgezogen werden (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 5 mit Hinweis u. a. auf VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376,
auch zum Folgenden; vgl. ferner RB 1965 Nr. 13). Der Beschwerdeführer
hat den Rückzug gemäss eingereichter Vereinbarung mit seiner Unterschrift am
30.
Juni 2025 ausdrücklich, umfassend, unmissverständlich und
bedingungslos erklärt. Zudem ermächtigte er den Beschwerdegegner (vertreten
durch das Tiefbauamt der Stadt Zürich), den Beschwerderückzug gegenüber dem
Verwaltungsgericht zu erklären. Sodann genehmigte der Stadtrat Zürich mit
Beschluss vom 10. September 2025 den entsprechenden Vergleich. Das
Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Dies kann kraft
des § 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG; LS 175.2) und weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine Angelegenheit von prinzipieller Bedeutung handelt, in
einzelrichterlicher Kompetenz geschehen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 28 N. 8, 17 und 20 ff.; Donatsch, § 63 N. 2, 5 und 9).
2.
Wer als
beschwerdeführende Partei seine Begehren vor Verwaltungsgericht zurückzieht,
bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und hat nach dem
Unterliegerprinzip – unabhängig von den Prozessaussichten – die Gerichtskosten
zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 79). Vorliegend einigte sich der
Beschwerdeführer indes mit dem Beschwerdegegner auf eine hälftige Tragung der
Gerichtskosten sowie auf Wettschlagung der Parteikosten. Dementsprechend sind
die Gerichtskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen; Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde
erledigt abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 445.-- Zustellkosten,
Fr. 945.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Statthalteramt Zürich;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).