VB.2024.00282
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00282
23. Oktober 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25733)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00282
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universitätsspital Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Abfindung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1981) wurde per 11. April 2017 als
Verwaltungssekretärin in einem 40%-Pensum beim Universitätsspital Zürich
angestellt.
Ab April 2022 war A verschiedentlich über längere
Zeiträume ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Sie erhielt bis am
10. November 2023 ordentliche Lohnfortzahlung und in der Folge bis zum
31. Januar 2024 ausserordentliche Lohnfortzahlung im Umfang von 75 %
ihres bisherigen Lohnes.
Mit Verfügung vom 23. April 2024 löste die
Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich das Arbeitsverhältnis mit A
wegen langdauernder Krankheit per 31. Juli 2024 auf und gewährte ihr eine
Abfindung von drei Monatslöhnen.
Erwägungen
II.
Am 19./21. Mai 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Gewährung einer Abfindung von
sechs Monatslöhnen. Ausserdem bat sie um eine Fristverlängerung, um sich einen
Anwalt suchen zu können, und um Erläuterung des Vorgehens zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2024 wurde der
Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen, A über die voraussichtliche
Kostenlosigkeit des Verfahrens informiert und dem Universitätsspital Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeantwort und des Personaldossiers angesetzt. Diese
per Einschreiben zugestellte Verfügung wurde von A nicht abgeholt und an das
Verwaltungsgericht retourniert, weshalb ihr in der Folge eine Kopie der
Verfügung per A-Post zugesandt wurde. Das Universitätsspital beantragte am
20.
Juni 2024 Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge und
reichte das Personaldossier von A ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen der Spitaldirektion
des Universitätsspitals Zürich zuständig (§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] sowie
§ 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom
19.
September 2005 [USZG, LS 813.15]). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt statt der gewährten Abfindung von drei
Monatslöhnen eine solche von sechs Monatslöhnen. Bei einem Bruttomonatslohn von
ca. Fr. 2'550.- beträgt der Streitwert damit vorliegend rund 7'650.-,
weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Für das
beim Beschwerdegegner öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für
das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, soweit das Personalreglement nicht
hiervon abweicht (vgl. § 13 Abs. 2 USZG). Betreffend die Abfindung
ist keine solche Abweichung ersichtlich, womit sich diese vorliegend nach
§ 26 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 117.10)
richtet.
Voraussetzung für die Ausrichtung einer Abfindung im Sinn
von § 26 PG ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Kantons
und ohne Verschulden des Angestellten aufgelöst wurde. Ausserdem muss der
Angestellte mindestens 35 Jahre alt sein und fünf Dienstjahre haben (§ 26 Abs. 1 PG). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen, womit sie Anspruch auf eine Abfindung hat. Strittig ist
hingegen deren Höhe.
2.2
§ 26 Abs. 4 PG sieht vor, dass der Regierungsrat die Festsetzung der
Abfindungen regelt und einen nach dem Alter abgestuften Rahmen als Richtlinie
bestimmt, wobei eine Abfindung höchstens neun Monatslöhne beträgt. Die
Abfindung ist gemäss § 26 Abs. 5 PG nach den Umständen des
Einzelfalls festzulegen und es werden hierbei insbesondere die persönlichen
Verhältnisse, die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und der Kündigungsgrund
angemessen berücksichtigt.
Gestützt auf diese gesetzliche Regelung erliess der
Regierungsrat § 16g der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19.
Mai 1999 (VVO, LS 177.111), wonach für Angestellte, die zwischen
35.
und 50 Jahren alt sind und sich zwischen dem fünften und vierzehnten
Dienstjahr befinden, die Abfindung zwischen einem und sechs Monatslöhnen
beträgt (Abs. 2). Innerhalb dieses Rahmens werden die persönlichen
Verhältnisse, die Arbeitsmarktchancen und die Umstände des Stellenverlusts
berücksichtigt (Abs. 3).
Praxisgemäss ist bei der Festsetzung der Abfindung vom
Mindestbetrag auszugehen und werden anschliessend die persönlichen Verhältnisse
gegebenenfalls abfindungserhöhend berücksichtigt (VGr, 9. November 2023,
VB.2023.00118, E. 6.3 – 21. März 2022, VB.2021.00770, E. 2.3 – 17. November
2020, VB.2020.00652, E. 3.2).
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie lebe getrennt und habe eine Tochter, für
die sie unterstützungspflichtig sei. Sie habe ausserdem sehr kleine Chancen auf
dem Arbeitsmarkt, da sie eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 30 % habe
und diese sich nur im Homeoffice verwirklichen könne. So habe ihr selbst der
Beschwerdegegner als Institution mit über 10'000 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern keine entsprechende Stelle anbieten können. Falls sie dennoch eine
passende Stelle finden würde, müsste sie zudem mit Lohneinbussen rechnen. Sie
sei für ihre Existenzsicherung auf das Einkommen vom Beschwerdegegner
angewiesen, weshalb sie einen Anspruch auf sechs Monatslöhne geltend mache.
2.4
Der
Beschwerdeführerin steht nach § 16g Abs. 2 VVO eine Abfindung
zwischen einem und sechs Monatslöhnen zu. Die persönlichen Umstände der
Beschwerdeführerin in Gestalt der Unterstützungspflicht für ihre Tochter sowie
der krankheitsbedingte Stellenverlust wurden vom Beschwerdegegner
korrekterweise als Erhöhungsgründe ausgehend von der Mindestabfindung von einem
Monatslohn berücksichtigt. Es ist jedoch auch nicht zu beanstanden, wenn der
Beschwerdegegner (sinngemäss) von besseren Arbeitsmarktchancen der Beschwerdeführerin
ausgeht als sie selbst und diese entsprechend nicht abfindungserhöhend
berücksichtigte. Tatsächlich ist dem vertrauensärztlichen Bericht zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin bei Gewährung von Begleitmassnahmen (Begleitung auf
dem Weg zur Arbeit, wenig Druck in der Hierarchie und Tätigkeit mit wenigen
Menschen im Umfeld) per sofort wieder 90 % arbeitsfähig wäre. Da sie zudem
im kaufmännisch-administrativen Bereich arbeitet, ist davon auszugehen, dass es
aufgrund der Vielzahl an Stellen in diesem Bereich möglich sein wird, eine zu
finden, bei der sie ihre Arbeitsfähigkeit optimal ausschöpfen kann.
Entsprechend hat die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Arbeitsmarktchancen
keinen Anspruch auf eine Erhöhung der ihr gewährten Abfindung.
Nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann
aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil VB.2020.00375, bei dem der
Abfindungsrahmen für einen 52-jährigen Gefängnisaufseher nach 19 Dienstjahren
vollständig ausgeschöpft wurde (vgl. VGr, 15. April 2021, VB.2020.00375,
E. 7.4). Aufgrund seines Alters und seiner massiven gesundheitlichen
Probleme bestanden schlechtere Arbeitsmarktchancen als bei der
Beschwerdeführerin, was sich denn auch in einem erheblich tieferen Lohn in
einer neuen Stelle niederschlug und bei der Abfindung zu berücksichtigen war.
2.5
Nach dem
Gesagten hat der Beschwerdegegner bei der Festlegung der Abfindung der
Beschwerdeführerin die vorgeschriebene Gesamtbetrachtung nach § 26 Abs. 5 PG und § 16g Abs. 3 VVO rechtskonform vorgenommen und
alle dort genannten Umstände mit Einfluss auf die Abfindungshöhe
berücksichtigt, wobei er die Arbeitsmarktchancen der Beschwerdeführerin mit
nachvollziehbarer Begründung als intakt betrachtete. Es ist vor diesem
Hintergrund und mit Blick auf das dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessen
nicht zu beanstanden, dass er den Rahmen von § 16g Abs. 2 VVO nicht
voll ausschöpfte und der Beschwerdeführerin eine Abfindung von drei
Monatslöhnen gewährte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Die Beschwerdeführerin ist nicht vertreten und eine solche Vertretung
wäre vorliegend auch nicht notwendig gewesen (vgl. § 16 Abs. 2 VRG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird deshalb abgewiesen, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist.
Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen
Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
4.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig,
sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
offen (Art. 113 ff. BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 695.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an die Parteien.