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Entscheid

VB.2024.00282

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00282

23. Oktober 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25733)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00282

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universitätsspital Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Abfindung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1981) wurde per 11. April 2017 als

Verwaltungssekretärin in einem 40%-Pensum beim Universitätsspital Zürich

angestellt.

Ab April 2022 war A verschiedentlich über längere

Zeiträume ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Sie erhielt bis am

10. November 2023 ordentliche Lohnfortzahlung und in der Folge bis zum

31. Januar 2024 ausserordentliche Lohnfortzahlung im Umfang von 75 %

ihres bisherigen Lohnes.

Mit Verfügung vom 23. April 2024 löste die

Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich das Arbeitsverhältnis mit A

wegen langdauernder Krankheit per 31. Juli 2024 auf und gewährte ihr eine

Abfindung von drei Monatslöhnen.

Erwägungen

II.

Am 19./21. Mai 2024 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Gewährung einer Abfindung von

sechs Monatslöhnen. Ausserdem bat sie um eine Fristverlängerung, um sich einen

Anwalt suchen zu können, und um Erläuterung des Vorgehens zur Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2024 wurde der

Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen, A über die voraussichtliche

Kostenlosigkeit des Verfahrens informiert und dem Universitätsspital Frist zur

Einreichung einer Beschwerdeantwort und des Personaldossiers angesetzt. Diese

per Einschreiben zugestellte Verfügung wurde von A nicht abgeholt und an das

Verwaltungsgericht retourniert, weshalb ihr in der Folge eine Kopie der

Verfügung per A-Post zugesandt wurde. Das Universitätsspital beantragte am

20.

Juni 2024 Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge und

reichte das Personaldossier von A ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen der Spitaldirektion

des Universitätsspitals Zürich zuständig (§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] sowie

§ 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom

19.

September 2005 [USZG, LS 813.15]). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt statt der gewährten Abfindung von drei

Monatslöhnen eine solche von sechs Monatslöhnen. Bei einem Bruttomonatslohn von

ca. Fr. 2'550.- beträgt der Streitwert damit vorliegend rund 7'650.-,

weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Für das

beim Beschwerdegegner öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für

das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, soweit das Personalreglement nicht

hiervon abweicht (vgl. § 13 Abs. 2 USZG). Betreffend die Abfindung

ist keine solche Abweichung ersichtlich, womit sich diese vorliegend nach

§ 26 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 117.10)

richtet.

Voraussetzung für die Ausrichtung einer Abfindung im Sinn

von § 26 PG ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Kantons

und ohne Verschulden des Angestellten aufgelöst wurde. Ausserdem muss der

Angestellte mindestens 35 Jahre alt sein und fünf Dienstjahre haben (§ 26 Abs. 1 PG). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen, womit sie Anspruch auf eine Abfindung hat. Strittig ist

hingegen deren Höhe.

2.2

§ 26 Abs. 4 PG sieht vor, dass der Regierungsrat die Festsetzung der

Abfindungen regelt und einen nach dem Alter abgestuften Rahmen als Richtlinie

bestimmt, wobei eine Abfindung höchstens neun Monatslöhne beträgt. Die

Abfindung ist gemäss § 26 Abs. 5 PG nach den Umständen des

Einzelfalls festzulegen und es werden hierbei insbesondere die persönlichen

Verhältnisse, die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und der Kündigungsgrund

angemessen berücksichtigt.

Gestützt auf diese gesetzliche Regelung erliess der

Regierungsrat § 16g der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom

19.

Mai 1999 (VVO, LS 177.111), wonach für Angestellte, die zwischen

35.

und 50 Jahren alt sind und sich zwischen dem fünften und vierzehnten

Dienstjahr befinden, die Abfindung zwischen einem und sechs Monatslöhnen

beträgt (Abs. 2). Innerhalb dieses Rahmens werden die persönlichen

Verhältnisse, die Arbeitsmarktchancen und die Umstände des Stellenverlusts

berücksichtigt (Abs. 3).

Praxisgemäss ist bei der Festsetzung der Abfindung vom

Mindestbetrag auszugehen und werden anschliessend die persönlichen Verhältnisse

gegebenenfalls abfindungserhöhend berücksichtigt (VGr, 9. November 2023,

VB.2023.00118, E. 6.3 – 21. März 2022, VB.2021.00770, E. 2.3 – 17. November

2020, VB.2020.00652, E. 3.2).

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie lebe getrennt und habe eine Tochter, für

die sie unterstützungspflichtig sei. Sie habe ausserdem sehr kleine Chancen auf

dem Arbeitsmarkt, da sie eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 30 % habe

und diese sich nur im Homeoffice verwirklichen könne. So habe ihr selbst der

Beschwerdegegner als Institution mit über 10'000 Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern keine entsprechende Stelle anbieten können. Falls sie dennoch eine

passende Stelle finden würde, müsste sie zudem mit Lohneinbussen rechnen. Sie

sei für ihre Existenzsicherung auf das Einkommen vom Beschwerdegegner

angewiesen, weshalb sie einen Anspruch auf sechs Monatslöhne geltend mache.

2.4

Der

Beschwerdeführerin steht nach § 16g Abs. 2 VVO eine Abfindung

zwischen einem und sechs Monatslöhnen zu. Die persönlichen Umstände der

Beschwerdeführerin in Gestalt der Unterstützungspflicht für ihre Tochter sowie

der krankheitsbedingte Stellenverlust wurden vom Beschwerdegegner

korrekterweise als Erhöhungsgründe ausgehend von der Mindestabfindung von einem

Monatslohn berücksichtigt. Es ist jedoch auch nicht zu beanstanden, wenn der

Beschwerdegegner (sinngemäss) von besseren Arbeitsmarktchancen der Beschwerdeführerin

ausgeht als sie selbst und diese entsprechend nicht abfindungserhöhend

berücksichtigte. Tatsächlich ist dem vertrauensärztlichen Bericht zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin bei Gewährung von Begleitmassnahmen (Begleitung auf

dem Weg zur Arbeit, wenig Druck in der Hierarchie und Tätigkeit mit wenigen

Menschen im Umfeld) per sofort wieder 90 % arbeitsfähig wäre. Da sie zudem

im kaufmännisch-administrativen Bereich arbeitet, ist davon auszugehen, dass es

aufgrund der Vielzahl an Stellen in diesem Bereich möglich sein wird, eine zu

finden, bei der sie ihre Arbeitsfähigkeit optimal ausschöpfen kann.

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Arbeitsmarktchancen

keinen Anspruch auf eine Erhöhung der ihr gewährten Abfindung.

Nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann

aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil VB.2020.00375, bei dem der

Abfindungsrahmen für einen 52-jährigen Gefängnisaufseher nach 19 Dienstjahren

vollständig ausgeschöpft wurde (vgl. VGr, 15. April 2021, VB.2020.00375,

E. 7.4). Aufgrund seines Alters und seiner massiven gesundheitlichen

Probleme bestanden schlechtere Arbeitsmarktchancen als bei der

Beschwerdeführerin, was sich denn auch in einem erheblich tieferen Lohn in

einer neuen Stelle niederschlug und bei der Abfindung zu berücksichtigen war.

2.5

Nach dem

Gesagten hat der Beschwerdegegner bei der Festlegung der Abfindung der

Beschwerdeführerin die vorgeschriebene Gesamtbetrachtung nach § 26 Abs. 5 PG und § 16g Abs. 3 VVO rechtskonform vorgenommen und

alle dort genannten Umstände mit Einfluss auf die Abfindungshöhe

berücksichtigt, wobei er die Arbeitsmarktchancen der Beschwerdeführerin mit

nachvollziehbarer Begründung als intakt betrachtete. Es ist vor diesem

Hintergrund und mit Blick auf das dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessen

nicht zu beanstanden, dass er den Rahmen von § 16g Abs. 2 VVO nicht

voll ausschöpfte und der Beschwerdeführerin eine Abfindung von drei

Monatslöhnen gewährte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Die Beschwerdeführerin ist nicht vertreten und eine solche Vertretung

wäre vorliegend auch nicht notwendig gewesen (vgl. § 16 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird deshalb abgewiesen, soweit es

nicht gegenstandslos geworden ist.

Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen

Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.

VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

4.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig,

sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

offen (Art. 113 ff. BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht

gegenstandslos geworden ist.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 695.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an die Parteien.