Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00283

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00283

7. Mai 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26236)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00283

Urteil

der 2.

Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1946 geborene syrische Staatsangehörige A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 27. November 2013 in die

Schweiz ein, wo er am 27. Dezember 2013 aufgrund der Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde. Die 1970 geborene syrische

Staatsangehörige C reiste am 3. April 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 17. April

2014 ebenfalls wegen Vollzugshindernissen vorläufig aufgenommen wurde. Am 12. März

2020 heirateten die beiden in der Schweiz.

Der Beschwerdeführer ersuchte wiederholt um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung. Sein erstes Gesuch vom 7. Februar 2018 wurde

vom Migrationsamt am 9. Februar 2018 wegen Nichterfüllung der zeitlichen

Voraussetzungen abgewiesen. Sein zweites Gesuch vom 24. August 2023 wies

das Migrationsamt am 26. Januar 2024 mangels schwerwiegenden Härtefalls

erneut ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 15. April 2024 ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer

auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2024 (Datum Poststempel)

liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die

Verfügung vom 15. April 2014 aufzuheben und es sei ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter wurde um eine Parteientschädigung

und in den Erwägungen auf S. 10 der Beschwerdeschrift zumindest implizit

auch um unentgeltliche Prozessführung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2024 zog das

Verwaltungsgericht die Akten des Beschwerdeführers und von dessen Ehefrau bei.

Sodann gewährte es den Vorinstanzen das rechtliche Gehör. Während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung. Da die Akten der Ehefrau zunächst nicht eingereicht worden

waren, forderte das Verwaltungsgericht das Migrationsamt am 8. April 2025

erneut zur Einreichung derselben auf. Diese wurden hierauf am Folgetag

elektronisch nachgereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine

Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in

der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen

(Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger

ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen

geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen

Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 21. Oktober 2020,

VB.2020.00557, E. 2.1; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484,

E. 2.1; VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.1).

Art. 84 Abs. 5 AIG

verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 1. Februar 2018, 2C_689/2017,

E. 1.2.1).

2.1.2

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration der

gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur

Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr

Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt,

dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig

sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. VGr, 25. Oktober 2017,

VB.2017.00484, E. 2.2; BGE 124 II 110 E. 3) und keine

Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG gesetzt hat.

2.1.3

Auch die schuldlose Nichterfüllung von Integrationskriterien kann der

Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen, jedoch ist der

Integrationserfolg immer auch unter Berücksichtigung der persönlichen

Verhältnisse der Betroffenen zu würdigen. Hindern gesundheitliche

Beeinträchtigungen – inklusive altersbedingter Gebrechen – oder andere

gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und wirtschaftliche

Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2

AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Die Erfüllung der

Integrationskriterien ist damit immer auch mit Blick auf den Integrationswillen

und die Integrationsfähigkeit der Betroffenen zu beurteilen. Mit der

angemessenen Berücksichtigung persönlicher Umstände wird auch einer

altersbedingten Diskriminierung oder der Benachteiligung von Menschen mit

körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung vorgebeugt und dem konventions-

und verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot Nachachtung verschafft (vgl.

Art. 8 Abs. 2 und 4 der Bundesverfassung [BV] und das Übereinkommen

der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom

13.

Dezember 2006 [CRPD], deren Verpflichtungen aber gemäss dazugehöriger

bundesrätlicher Botschaft nicht direkt anwendbar bzw.

"self-executing" sind [BBl 2013. 674 ff.], sowie das allgemeine

Diskriminierungsverbot von Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK]; vgl. zum Ganzen VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.1.4).

2.1.4

Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden

persönlichen Härtefall steht gemäss Art. 5 lit. d der Verordnung des

EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015

(ZV-EJPD) unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für

Migration (SEM).

2.2

Der

Beschwerdeführer reiste am 29. November 2013 in die Schweiz ein und wurde

am 27. Dezember 2013 vorläufig aufgenommen. Er hält sich damit inzwischen

mehr als 10 Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Angesichts seines

langjährigen Aufenthalts ist ein persönlicher Härtefall im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vertieft zu prüfen, unter

Berücksichtigung seiner bisherigen Integration und allfälliger

Integrationserschwernisse im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in

Verbindung mit Art. 77f VZAE.

2.3

In

sprachlicher Hinsicht werden für die Erfüllung der Integrationskriterien von

Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG gemäss Art. 77d Abs. 1

lit. d VZAE grundsätzlich schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse auf

dem Niveau A1 erwartet. Bei Analphabeten werden zumindest entsprechende

Mündlichkenntnisse und ein abgeschlossener Besuch eines Alphabetisierungskurses

vorausgesetzt, ansonsten entsprechende kognitive Einschränkungen beim

Spracherwerb grundsätzlich (fach)ärztlich attestiert sein müssen (vgl. die

aktuelle Weisung "Vorläufige

Aufnahme" des Migrationsamts des Kantons Zürich [nachfolgend Weisung

"Vorläufige Aufnahme"], Ziff. 11.2.2; VGr, 1. Februar

2023, VB.2022.00788, E. 5.4.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557,

E. 3.1.2). Ein fortgeschrittenes Alter steht dem Spracherwerb nicht per se

entgegen, da grundlegende Kommunikations- und Verständigungsmöglichkeiten auch

bei älteren Personen vorausgesetzt werden können, den Alltag erleichtern und

einer gesellschaftlichen Isolation entgegenwirken (Laura Campisi/Roswitha Petry

in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die

Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28). Gleichwohl ist den

persönlichen Umständen und der Lebenssituation Rechnung zu tragen und vermögen

insbesondere auch intensive Bemühungen um den Spracherwerb sowie

bildungsmässige, kognitive oder altersbedingte Einschränkungen sprachliche

Defizite zu relativieren (VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.2).

Der Beschwerdeführer befand

sich bereits bei seiner Einreise im Pensionsalter. Obwohl er gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen nicht aus einem bildungsfernen Umfeld stammt,

musste er in der Schweiz nicht bloss eine neue Sprache, sondern wohl auch eine

neue Schrift erlernen. Gemäss den eingereichten Schulbestätigungen vom 31. Januar

2018, 5. Februar 2018 und 30. Januar 2019 besuchte er hierzu zwischen

Mai 2016 und Januar 2019 insgesamt 513 Deutschlektionen zur

Alphabetisierung, ohne dass er jedoch am Ende Sprachkenntnisse auf dem Niveau

A1 nachzuweisen vermochte.

Der Beschwerdeführer hat sich somit redlich um die

Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bemüht und seine geringen Fortschritte

dürften letztlich seinem bereits hohen Alter und der damit auch regelmässig

etwas eingeschränkten Lernfähigkeit geschuldet sein. Da die sprachliche

Integration oft am Arbeitsplatz stattfindet, fällt es überdies gerade Personen

im Pensionsalter mit einem hauptsächlich fremdsprachigen Umfeld oft nicht

leicht, ihre Sprachfertigkeiten zu verbessern. Die mangelhafte sprachliche

Integration des Beschwerdeführers wird damit stark relativiert, weshalb das

Migrationsamt auch auf weitere Sprachnachweise verzichtete. Der Beschwerdeführer

hat sich somit im Rahmen seiner Möglichkeiten hinreichend um den Spracherwerb

bemüht.

2.4

In

wirtschaftlicher Hinsicht werden geregelte finanzielle Verhältnisse und eine vorangegangene regelmässige

Erwerbstätigkeit von mindestens zwei Jahren im ersten Arbeitsmarkt erwartet.

Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist nachzuweisen und im letzten

Jahr vor der Gesuchstellung dürfen grundsätzlich weder Sozialhilfe noch

Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter bezogen worden sein (vgl. Weisung "Vorläufige Aufnahme",

Ziff. 11.2.2). Alter, Gesundheitszustand und asylrechtliche

Arbeitsverbote sind bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse

mitzuberücksichtigen (Art. 31 Abs. 5 VZAE). Jedoch können auch bei

schwer vermittelbaren bzw. kurz vor der Pensionierung stehenden Ausländern und

Ausländerinnen bis zur ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende

Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGr,

24.

November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.2; VGr, 21. Oktober 2020,

VB.2020.00557, E. 3.3). Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters

endet grundsätzlich die Pflicht zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs

(Campisi/Petry in: Uebersax et al., § 21.28 Fn. 86). Jedoch kann auch

nach der Erreichung des Pensionsalters noch berücksichtigt werden, wenn das

Erwerbspotenzial vor der Pensionierung nur unzureichend ausgeschöpft und mit

der Pensionierung eine frühere Sozialhilfeabhängigkeit lediglich durch

Ergänzungsleistungen abgelöst wurde (VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3).

Eine Sozialhilfeabhängigkeit

des Ehegatten kann einer Bewilligungserteilung entgegenstehen, sofern dem um

Bewilligung ersuchenden Ehegatten die mangelhafte wirtschaftliche Integration

des anderen Ehegatten persönlich vorzuwerfen ist, weil dessen

Integration zu wenig unterstützt oder dieser sogar isoliert wurde bzw. ohne Not

ein eheliches Rollenmodell gewählt wurde, welches die Sozialhilfeabhängigkeit

verschlimmerte (vgl. dazu – in Zusammenhang mit der vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung – VGr, 20. April 2015, VB.2016.00155, E. 2.2).

Ehegatten bilden zwar sozialhilferechtlich eine Unterstützungseinheit und sind

einander wechselseitigen Beistand schuldig (vgl. BGr, 10. September 2018,

2C_7/2018, E. 3.1; BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1).

Anders als bei abgeleiteten Aufenthaltsrechten ist die fehlende

Sozialhilfeabhängigkeit des nicht um Bewilligung ersuchenden Ehegatten aber

nicht schon Bewilligungsvoraussetzung, vielmehr muss die mangelhafte

wirtschaftliche Integration des Ehepartners auch eigene Integrationsdefizite

des um Bewilligungserteilung ersuchenden Ausländers offenbaren.

Der Beschwerdeführer reiste

erst im Pensionsalter in die Schweiz ein und war damit nie verpflichtet, sich

hier um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu bemühen. Es ist ihm

dementsprechend nicht vorwerfbar, dass er seit seiner Einreise von der

öffentlichen Hand unterstützt werden musste. Auch die mangelhafte

wirtschaftliche Integration seiner Ehefrau gereicht ihm jedenfalls bis zur

Hochzeit am 12. März 2020 nicht zum Vorwurf, zumal bis zu diesem Zeitpunkt

auch kein gefestigtes Konkubinat mit wechselseitigen Beistandspflichten

ersichtlich ist. Danach ist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen zwar

grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute eine wirtschaftliche Einheit

mit wechselseitigen Unterstützungspflichten bildeten. Die mangelhafte wirtschaftliche

Integration der Ehefrau wäre dem Beschwerdeführer jedoch nur insoweit

persönlich vorzuwerfen, als er diese durch mangelhafte

Integrationsunterstützung oder gar soziale Isolierung mitbewirkt hätte oder die

Ehegatten ein Rollenmodell gewählt hätten, welches ihre Sozialhilfeabhängigkeit

ohne Not verschlimmert hätte. Hiervon kann jedoch nach Aktenlage keine Rede

sein: Inwieweit die Ehefrau des Beschwerdeführers vor der Heirat ihren

Integrationsverpflichtungen nachgekommen ist, erscheint im dargelegten Sinn

grundsätzlich irrelevant, da ihr diesbezügliches Verhalten dem Beschwerdeführer

nicht zurechenbar ist. Danach ist aus den Akten ersichtlich, dass die Ehefrau

ihre Sprachfertigkeiten verbesserte und am 14. Oktober 2023 überwiegend

Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens

nachzuweisen vermochte. Gemäss einer ebenfalls in den Akten liegenden

Arbeitgebermeldung ist die Ehefrau seit Februar 2025 überdies erwerbstätig,

wenngleich nur in einem geringen Pensum. Weiter ist nachvollziehbar, dass der

selbst altersbedingt nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführer seine Ehefrau

nur sehr bedingt bei der Arbeitssuche unterstützen konnte. Sodann hat der

Beschwerdeführer sich auch nicht freiwillig, sondern eben altersbedingt aus dem

Erwerbsleben zurückgezogen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die

mangelhafte wirtschaftliche Integration der Ehefrau dem Beschwerdeführer

persönlich vorzuwerfen ist und ihn selbst betreffende Integrationsdefizite

offenbart. Inwieweit seiner Ehefrau eine mangelhafte Integration vorzuwerfen

ist, kann hingegen offenbleiben, da der Beschwerdeführer hierfür zumindest

nicht in massgeblicher Weise verantwortlich ist. Ebenso kann offenbleiben,

inwieweit die Ehefrau durch Betreuungspflichten gegenüber dem an zahlreichen

alterstypischen Gebrechen leidenden Beschwerdeführer an einer Erwerbsaufnahme

gehindert wurde.

Dem Beschwerdeführer kann es

deshalb weder zum Vorwurf gereichen, dass er altersbedingt keine

Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hatte, noch ist ihm die mangelhafte

wirtschaftliche Integration seiner Ehefrau anzulasten. Entsprechend steht auch

die Abhängigkeit der Ehegatten von der Sozialhilfe in der vorliegenden

Konstellation der Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht entgegen.

2.5

Die

soziale Integration wird in Art. 58a AIG nicht gesondert erwähnt und

spiegelt sich primär in der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration

wider. Von einer gelungenen sozialen Integration ist grundsätzlich dann

auszugehen, wenn ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis

besteht und eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen

Leben vorliegt (BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; Weisung "Vorläufige Aufnahme",

Ziff. 11.2.4).

Obwohl der Beschwerdeführer am

29.

August 2023 vom Migrationsamt ausdrücklich dazu aufgefordert worden

war, seine (ausserfamiliäre) soziale Integration näher darzulegen und zu

belegen, reichte er hierzu keinerlei Unterlagen ein, sondern liess mit

Stellungnahme vom 24. August 2023 über seine Rechtsvertretung lediglich

ausrichten, dass er sich in der Schweiz sehr wohl fühle und hier gut integriert

sei. Seine geringen Sprachkenntnisse lassen darauf schliessen, dass er

zumindest zur deutschsprachigen Bevölkerung kaum Kontakte unterhält und sich

hauptsächlich in seinem familiären Umfeld und der eigenen Diaspora bewegt.

Umgekehrt dürften seine geringen Deutschkenntnisse den Kontakt zur

deutschsprachigen Bevölkerung auch massgeblich erschweren. Gleichwohl kann aufgrund

seiner über 11-jährigen Landesanwesenheit von einer gewissen sozialen

Verwurzelung ausgegangen werden.

2.6

Gemäss

Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a

Abs. 1 lit. a und b VZAE stehen auch Straffälligkeit oder eine

mutwillige Schuldenwirtschaft der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

entgegen, selbst wenn dadurch noch keine Widerrufsgründe im Sinn von

Art. 62 Abs. 1 b oder c AIG gesetzt wurden. Gleichwohl rechtfertigt

noch nicht jeder strafrechtliche Verstoss die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung, insbesondere wenn es sich dabei um Bagatellverstösse

oder eine einmalige und nicht besonders schwerwiegende Straffälligkeit handelt.

Der Beschwerdeführer weist jedoch ohnehin weder Vorstrafen

noch Betreibungen auf und kommt seinen finanziellen Verpflichtungen nach.

Entsprechend gibt sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass, welche der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen könnten.

2.7

Bei der

Erteilung einer Härtefallbewilligung sind überdies gemäss Art. 31

Abs. 1 lit. c und g VZAE auch die Familienverhältnisse und die

Wiedereingliederungschancen im Herkunftsland miteinzubeziehen. Je

unwahrscheinlicher die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheint, umso eher

ist von einem schwerwiegenden Härtefall auszugehen (Peter Bolzli in: Marc

Spescha et. al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 84

AIG N. 16).

Soweit aus den Akten

ersichtlich ist, leben mehrere (erwachsene) Kinder des Beschwerdeführers sowie

weitere Verwandte in der Schweiz. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer

zahlreiche weitere im (europäischen) Ausland lebende Verwandte, welche er mit

seinem gegenwärtigen ausländerrechtlichen Status nur unter erschwerten

Voraussetzungen besuchen kann: Als vorläufig aufgenommener Ausländer ohne Asyl

darf er nur unter restriktiven Voraussetzungen ins Ausland reisen:

Rückreisevisa werden bei vorläufig aufgenommenen Personen grundsätzlich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 9 der Verordnung über die Ausstellung

von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV)

erteilt, beispielsweise bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen.

Auch wenn der Beschwerdeführer bislang lediglich einmal um ein Rückreisevisum

in den Irak ersucht hatte, würde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

seine Kontaktpflege zu seiner ausländischen Verwandtschaft massgeblich

erleichtern (vgl. auch VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.7).

Angesichts der familiären

Verbindungen zur Schweiz und der nach wie vor prekären Sicherheitslage in

Syrien steht eine Rückkehr des Beschwerdeführers derzeit nicht zur Debatte und wäre

auch bei einer inskünftigen Beruhigung der dortigen Situation kaum mehr in

Betracht zu ziehen: So ist bereits aufgrund seiner langen Landesabwesenheit,

seiner alterstypischen Gebrechen und des fehlenden sozialen Empfangsraums in

Syrien davon auszugehen, dass er dort weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz

noch über ein Auskommen verfügt. Obwohl sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz

auch ohne Statusverbesserung gesichert erscheint, ist die fehlende Möglichkeit

einer Wiedereingliederung im Herkunftsland zu seinen Gunsten zu würdigen.

Die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung würde den Beschwerdeführer damit in einem gesteigerten

Masse treffen und erscheint letztlich trotz der vorhandenen (und im dargelegten

Sinn ohnehin zu relativierenden) Integrationsdefizite unverhältnismässig.

2.8

Zusammenfassend

lässt sich damit festhalten, dass bereits die relativ lange Landesanwesenheit

des Beschwerdeführers für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung spricht.

In wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht ist seine Integration zwar hinter

üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben, diese Integrationsdefizite

lassen sich jedoch allesamt auf besondere persönliche Umstände im Sinn von

Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31

Abs. 5 VZAE zurückführen, namentlich altersbedingte Einschränkungen. Eine

vertiefte soziale Integration ist zwar nicht nachgewiesen worden und aufgrund

fehlender Deutschkenntnisse auch nicht zu erwarten, gleichwohl kann von einer

gewissen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer

hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten hinreichend um seine Integration bemüht

und eine Bewilligungsverweigerung erschiene nicht zuletzt auch vor dem

Hintergrund seiner familiären Situation und der dauerhaften Rückkehrhindernisse

unverhältnismässig. Auch vermögen allfällige Integrationsdefizite seiner

Ehefrau eine Bewilligungsverweigerung nicht zu rechtfertigen, da diese dem

Beschwerdeführer jedenfalls nicht persönlich vorzuwerfen sind.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und das Migrationsamt

aufzufordern, dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das

SEM – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.

Ausgangsgemäss sind die die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG).

4.

4.1

Laut

§ 17 Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder

Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der

Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen

bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).

Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"

wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel

nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als

entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der

"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen

Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,

E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache,

Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in

migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.-

bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2, und

VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).

4.2

Das

vorliegende Verfahren weist insgesamt einen durchschnittlichen

Schwierigkeitsgrad auf und die Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren sind mit jeweils knapp 12 gross beschriebenen Seiten

(inklusive Deckblatt und Beilagenverzeichnis) nicht besonders umfangreich

ausgefallen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers über ein Anwaltspatent oder eine sonstige juristische

Ausbildung verfügt. Damit erscheint eine Entschädigung von jeweils

Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekurs- bzw.

Beschwerdeverfahren angemessen.

5.

5.1

Nach

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die

rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu

wahren. Ist lediglich um unentgeltliche Prozessführung ersucht worden, muss

eine unentgeltliche Verbeiständung bei bereits rechtskundig vertretenen Parteien

regelmässig nicht von Amtes wegen geprüft werden (Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 113; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 8.1).

5.2

Der

Beschwerdeführer wurde im rekurs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren von

einem gewerbsmässig tätigen Rechtsberater ohne Anwaltspatent vertreten und er

ersucht in der Begründung seiner Rechtsmittel jeweils um die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung, allerdings unter Hinweis auf die auf das

kantonale Verfahren nicht direkt anwendbare Regelung von Art. 65

Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

(VwVG). Da ihm ausgangsgemäss keinerlei Kosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist entgegen den vorinstanzlichen

Erwägungen und Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids nie gestellt

worden (vgl. auch VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 8.2).

6.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird sowohl für das

Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des

Migrationsamts vom 26. Januar 2024 sowie Dispositiv-Ziff. I–III und V

sowie die Kostenauflage in Dispositiv-IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 15. April 2024 werden aufgehoben.

Das

Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der

Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.

Der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

4.

Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr

von Fr. 900.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 90.-, werden

dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

7.

Der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

8.

Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.