VB.2024.00283
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00283
7. Mai 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26236)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00283
Urteil
der 2.
Kammer
vom 7. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1946 geborene syrische Staatsangehörige A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 27. November 2013 in die
Schweiz ein, wo er am 27. Dezember 2013 aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde. Die 1970 geborene syrische
Staatsangehörige C reiste am 3. April 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 17. April
2014 ebenfalls wegen Vollzugshindernissen vorläufig aufgenommen wurde. Am 12. März
2020 heirateten die beiden in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer ersuchte wiederholt um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Sein erstes Gesuch vom 7. Februar 2018 wurde
vom Migrationsamt am 9. Februar 2018 wegen Nichterfüllung der zeitlichen
Voraussetzungen abgewiesen. Sein zweites Gesuch vom 24. August 2023 wies
das Migrationsamt am 26. Januar 2024 mangels schwerwiegenden Härtefalls
erneut ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 15. April 2024 ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer
auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2024 (Datum Poststempel)
liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die
Verfügung vom 15. April 2014 aufzuheben und es sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter wurde um eine Parteientschädigung
und in den Erwägungen auf S. 10 der Beschwerdeschrift zumindest implizit
auch um unentgeltliche Prozessführung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2024 zog das
Verwaltungsgericht die Akten des Beschwerdeführers und von dessen Ehefrau bei.
Sodann gewährte es den Vorinstanzen das rechtliche Gehör. Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung. Da die Akten der Ehefrau zunächst nicht eingereicht worden
waren, forderte das Verwaltungsgericht das Migrationsamt am 8. April 2025
erneut zur Einreichung derselben auf. Diese wurden hierauf am Folgetag
elektronisch nachgereicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in
der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen
(Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger
ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen
geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen
Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 21. Oktober 2020,
VB.2020.00557, E. 2.1; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484,
E. 2.1; VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.1).
Art. 84 Abs. 5 AIG
verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 1. Februar 2018, 2C_689/2017,
E. 1.2.1).
2.1.2
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration der
gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr
Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt,
dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig
sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. VGr, 25. Oktober 2017,
VB.2017.00484, E. 2.2; BGE 124 II 110 E. 3) und keine
Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG gesetzt hat.
2.1.3
Auch die schuldlose Nichterfüllung von Integrationskriterien kann der
Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen, jedoch ist der
Integrationserfolg immer auch unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse der Betroffenen zu würdigen. Hindern gesundheitliche
Beeinträchtigungen – inklusive altersbedingter Gebrechen – oder andere
gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und wirtschaftliche
Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2
AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Die Erfüllung der
Integrationskriterien ist damit immer auch mit Blick auf den Integrationswillen
und die Integrationsfähigkeit der Betroffenen zu beurteilen. Mit der
angemessenen Berücksichtigung persönlicher Umstände wird auch einer
altersbedingten Diskriminierung oder der Benachteiligung von Menschen mit
körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung vorgebeugt und dem konventions-
und verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot Nachachtung verschafft (vgl.
Art. 8 Abs. 2 und 4 der Bundesverfassung [BV] und das Übereinkommen
der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom
13.
Dezember 2006 [CRPD], deren Verpflichtungen aber gemäss dazugehöriger
bundesrätlicher Botschaft nicht direkt anwendbar bzw.
"self-executing" sind [BBl 2013. 674 ff.], sowie das allgemeine
Diskriminierungsverbot von Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK]; vgl. zum Ganzen VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.1.4).
2.1.4
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden
persönlichen Härtefall steht gemäss Art. 5 lit. d der Verordnung des
EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015
(ZV-EJPD) unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für
Migration (SEM).
2.2
Der
Beschwerdeführer reiste am 29. November 2013 in die Schweiz ein und wurde
am 27. Dezember 2013 vorläufig aufgenommen. Er hält sich damit inzwischen
mehr als 10 Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Angesichts seines
langjährigen Aufenthalts ist ein persönlicher Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vertieft zu prüfen, unter
Berücksichtigung seiner bisherigen Integration und allfälliger
Integrationserschwernisse im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in
Verbindung mit Art. 77f VZAE.
2.3
In
sprachlicher Hinsicht werden für die Erfüllung der Integrationskriterien von
Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG gemäss Art. 77d Abs. 1
lit. d VZAE grundsätzlich schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse auf
dem Niveau A1 erwartet. Bei Analphabeten werden zumindest entsprechende
Mündlichkenntnisse und ein abgeschlossener Besuch eines Alphabetisierungskurses
vorausgesetzt, ansonsten entsprechende kognitive Einschränkungen beim
Spracherwerb grundsätzlich (fach)ärztlich attestiert sein müssen (vgl. die
aktuelle Weisung "Vorläufige
Aufnahme" des Migrationsamts des Kantons Zürich [nachfolgend Weisung
"Vorläufige Aufnahme"], Ziff. 11.2.2; VGr, 1. Februar
2023, VB.2022.00788, E. 5.4.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557,
E. 3.1.2). Ein fortgeschrittenes Alter steht dem Spracherwerb nicht per se
entgegen, da grundlegende Kommunikations- und Verständigungsmöglichkeiten auch
bei älteren Personen vorausgesetzt werden können, den Alltag erleichtern und
einer gesellschaftlichen Isolation entgegenwirken (Laura Campisi/Roswitha Petry
in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28). Gleichwohl ist den
persönlichen Umständen und der Lebenssituation Rechnung zu tragen und vermögen
insbesondere auch intensive Bemühungen um den Spracherwerb sowie
bildungsmässige, kognitive oder altersbedingte Einschränkungen sprachliche
Defizite zu relativieren (VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.2).
Der Beschwerdeführer befand
sich bereits bei seiner Einreise im Pensionsalter. Obwohl er gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht aus einem bildungsfernen Umfeld stammt,
musste er in der Schweiz nicht bloss eine neue Sprache, sondern wohl auch eine
neue Schrift erlernen. Gemäss den eingereichten Schulbestätigungen vom 31. Januar
2018, 5. Februar 2018 und 30. Januar 2019 besuchte er hierzu zwischen
Mai 2016 und Januar 2019 insgesamt 513 Deutschlektionen zur
Alphabetisierung, ohne dass er jedoch am Ende Sprachkenntnisse auf dem Niveau
A1 nachzuweisen vermochte.
Der Beschwerdeführer hat sich somit redlich um die
Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bemüht und seine geringen Fortschritte
dürften letztlich seinem bereits hohen Alter und der damit auch regelmässig
etwas eingeschränkten Lernfähigkeit geschuldet sein. Da die sprachliche
Integration oft am Arbeitsplatz stattfindet, fällt es überdies gerade Personen
im Pensionsalter mit einem hauptsächlich fremdsprachigen Umfeld oft nicht
leicht, ihre Sprachfertigkeiten zu verbessern. Die mangelhafte sprachliche
Integration des Beschwerdeführers wird damit stark relativiert, weshalb das
Migrationsamt auch auf weitere Sprachnachweise verzichtete. Der Beschwerdeführer
hat sich somit im Rahmen seiner Möglichkeiten hinreichend um den Spracherwerb
bemüht.
2.4
In
wirtschaftlicher Hinsicht werden geregelte finanzielle Verhältnisse und eine vorangegangene regelmässige
Erwerbstätigkeit von mindestens zwei Jahren im ersten Arbeitsmarkt erwartet.
Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist nachzuweisen und im letzten
Jahr vor der Gesuchstellung dürfen grundsätzlich weder Sozialhilfe noch
Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter bezogen worden sein (vgl. Weisung "Vorläufige Aufnahme",
Ziff. 11.2.2). Alter, Gesundheitszustand und asylrechtliche
Arbeitsverbote sind bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse
mitzuberücksichtigen (Art. 31 Abs. 5 VZAE). Jedoch können auch bei
schwer vermittelbaren bzw. kurz vor der Pensionierung stehenden Ausländern und
Ausländerinnen bis zur ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende
Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an
Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGr,
24.
November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.2; VGr, 21. Oktober 2020,
VB.2020.00557, E. 3.3). Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters
endet grundsätzlich die Pflicht zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs
(Campisi/Petry in: Uebersax et al., § 21.28 Fn. 86). Jedoch kann auch
nach der Erreichung des Pensionsalters noch berücksichtigt werden, wenn das
Erwerbspotenzial vor der Pensionierung nur unzureichend ausgeschöpft und mit
der Pensionierung eine frühere Sozialhilfeabhängigkeit lediglich durch
Ergänzungsleistungen abgelöst wurde (VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3).
Eine Sozialhilfeabhängigkeit
des Ehegatten kann einer Bewilligungserteilung entgegenstehen, sofern dem um
Bewilligung ersuchenden Ehegatten die mangelhafte wirtschaftliche Integration
des anderen Ehegatten persönlich vorzuwerfen ist, weil dessen
Integration zu wenig unterstützt oder dieser sogar isoliert wurde bzw. ohne Not
ein eheliches Rollenmodell gewählt wurde, welches die Sozialhilfeabhängigkeit
verschlimmerte (vgl. dazu – in Zusammenhang mit der vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung – VGr, 20. April 2015, VB.2016.00155, E. 2.2).
Ehegatten bilden zwar sozialhilferechtlich eine Unterstützungseinheit und sind
einander wechselseitigen Beistand schuldig (vgl. BGr, 10. September 2018,
2C_7/2018, E. 3.1; BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1).
Anders als bei abgeleiteten Aufenthaltsrechten ist die fehlende
Sozialhilfeabhängigkeit des nicht um Bewilligung ersuchenden Ehegatten aber
nicht schon Bewilligungsvoraussetzung, vielmehr muss die mangelhafte
wirtschaftliche Integration des Ehepartners auch eigene Integrationsdefizite
des um Bewilligungserteilung ersuchenden Ausländers offenbaren.
Der Beschwerdeführer reiste
erst im Pensionsalter in die Schweiz ein und war damit nie verpflichtet, sich
hier um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu bemühen. Es ist ihm
dementsprechend nicht vorwerfbar, dass er seit seiner Einreise von der
öffentlichen Hand unterstützt werden musste. Auch die mangelhafte
wirtschaftliche Integration seiner Ehefrau gereicht ihm jedenfalls bis zur
Hochzeit am 12. März 2020 nicht zum Vorwurf, zumal bis zu diesem Zeitpunkt
auch kein gefestigtes Konkubinat mit wechselseitigen Beistandspflichten
ersichtlich ist. Danach ist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen zwar
grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute eine wirtschaftliche Einheit
mit wechselseitigen Unterstützungspflichten bildeten. Die mangelhafte wirtschaftliche
Integration der Ehefrau wäre dem Beschwerdeführer jedoch nur insoweit
persönlich vorzuwerfen, als er diese durch mangelhafte
Integrationsunterstützung oder gar soziale Isolierung mitbewirkt hätte oder die
Ehegatten ein Rollenmodell gewählt hätten, welches ihre Sozialhilfeabhängigkeit
ohne Not verschlimmert hätte. Hiervon kann jedoch nach Aktenlage keine Rede
sein: Inwieweit die Ehefrau des Beschwerdeführers vor der Heirat ihren
Integrationsverpflichtungen nachgekommen ist, erscheint im dargelegten Sinn
grundsätzlich irrelevant, da ihr diesbezügliches Verhalten dem Beschwerdeführer
nicht zurechenbar ist. Danach ist aus den Akten ersichtlich, dass die Ehefrau
ihre Sprachfertigkeiten verbesserte und am 14. Oktober 2023 überwiegend
Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
nachzuweisen vermochte. Gemäss einer ebenfalls in den Akten liegenden
Arbeitgebermeldung ist die Ehefrau seit Februar 2025 überdies erwerbstätig,
wenngleich nur in einem geringen Pensum. Weiter ist nachvollziehbar, dass der
selbst altersbedingt nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführer seine Ehefrau
nur sehr bedingt bei der Arbeitssuche unterstützen konnte. Sodann hat der
Beschwerdeführer sich auch nicht freiwillig, sondern eben altersbedingt aus dem
Erwerbsleben zurückgezogen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die
mangelhafte wirtschaftliche Integration der Ehefrau dem Beschwerdeführer
persönlich vorzuwerfen ist und ihn selbst betreffende Integrationsdefizite
offenbart. Inwieweit seiner Ehefrau eine mangelhafte Integration vorzuwerfen
ist, kann hingegen offenbleiben, da der Beschwerdeführer hierfür zumindest
nicht in massgeblicher Weise verantwortlich ist. Ebenso kann offenbleiben,
inwieweit die Ehefrau durch Betreuungspflichten gegenüber dem an zahlreichen
alterstypischen Gebrechen leidenden Beschwerdeführer an einer Erwerbsaufnahme
gehindert wurde.
Dem Beschwerdeführer kann es
deshalb weder zum Vorwurf gereichen, dass er altersbedingt keine
Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hatte, noch ist ihm die mangelhafte
wirtschaftliche Integration seiner Ehefrau anzulasten. Entsprechend steht auch
die Abhängigkeit der Ehegatten von der Sozialhilfe in der vorliegenden
Konstellation der Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht entgegen.
2.5
Die
soziale Integration wird in Art. 58a AIG nicht gesondert erwähnt und
spiegelt sich primär in der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration
wider. Von einer gelungenen sozialen Integration ist grundsätzlich dann
auszugehen, wenn ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis
besteht und eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen
Leben vorliegt (BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; Weisung "Vorläufige Aufnahme",
Ziff. 11.2.4).
Obwohl der Beschwerdeführer am
29.
August 2023 vom Migrationsamt ausdrücklich dazu aufgefordert worden
war, seine (ausserfamiliäre) soziale Integration näher darzulegen und zu
belegen, reichte er hierzu keinerlei Unterlagen ein, sondern liess mit
Stellungnahme vom 24. August 2023 über seine Rechtsvertretung lediglich
ausrichten, dass er sich in der Schweiz sehr wohl fühle und hier gut integriert
sei. Seine geringen Sprachkenntnisse lassen darauf schliessen, dass er
zumindest zur deutschsprachigen Bevölkerung kaum Kontakte unterhält und sich
hauptsächlich in seinem familiären Umfeld und der eigenen Diaspora bewegt.
Umgekehrt dürften seine geringen Deutschkenntnisse den Kontakt zur
deutschsprachigen Bevölkerung auch massgeblich erschweren. Gleichwohl kann aufgrund
seiner über 11-jährigen Landesanwesenheit von einer gewissen sozialen
Verwurzelung ausgegangen werden.
2.6
Gemäss
Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a
Abs. 1 lit. a und b VZAE stehen auch Straffälligkeit oder eine
mutwillige Schuldenwirtschaft der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
entgegen, selbst wenn dadurch noch keine Widerrufsgründe im Sinn von
Art. 62 Abs. 1 b oder c AIG gesetzt wurden. Gleichwohl rechtfertigt
noch nicht jeder strafrechtliche Verstoss die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung, insbesondere wenn es sich dabei um Bagatellverstösse
oder eine einmalige und nicht besonders schwerwiegende Straffälligkeit handelt.
Der Beschwerdeführer weist jedoch ohnehin weder Vorstrafen
noch Betreibungen auf und kommt seinen finanziellen Verpflichtungen nach.
Entsprechend gibt sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass, welche der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen könnten.
2.7
Bei der
Erteilung einer Härtefallbewilligung sind überdies gemäss Art. 31
Abs. 1 lit. c und g VZAE auch die Familienverhältnisse und die
Wiedereingliederungschancen im Herkunftsland miteinzubeziehen. Je
unwahrscheinlicher die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheint, umso eher
ist von einem schwerwiegenden Härtefall auszugehen (Peter Bolzli in: Marc
Spescha et. al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 84
AIG N. 16).
Soweit aus den Akten
ersichtlich ist, leben mehrere (erwachsene) Kinder des Beschwerdeführers sowie
weitere Verwandte in der Schweiz. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer
zahlreiche weitere im (europäischen) Ausland lebende Verwandte, welche er mit
seinem gegenwärtigen ausländerrechtlichen Status nur unter erschwerten
Voraussetzungen besuchen kann: Als vorläufig aufgenommener Ausländer ohne Asyl
darf er nur unter restriktiven Voraussetzungen ins Ausland reisen:
Rückreisevisa werden bei vorläufig aufgenommenen Personen grundsätzlich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 9 der Verordnung über die Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV)
erteilt, beispielsweise bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen.
Auch wenn der Beschwerdeführer bislang lediglich einmal um ein Rückreisevisum
in den Irak ersucht hatte, würde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
seine Kontaktpflege zu seiner ausländischen Verwandtschaft massgeblich
erleichtern (vgl. auch VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.7).
Angesichts der familiären
Verbindungen zur Schweiz und der nach wie vor prekären Sicherheitslage in
Syrien steht eine Rückkehr des Beschwerdeführers derzeit nicht zur Debatte und wäre
auch bei einer inskünftigen Beruhigung der dortigen Situation kaum mehr in
Betracht zu ziehen: So ist bereits aufgrund seiner langen Landesabwesenheit,
seiner alterstypischen Gebrechen und des fehlenden sozialen Empfangsraums in
Syrien davon auszugehen, dass er dort weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz
noch über ein Auskommen verfügt. Obwohl sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz
auch ohne Statusverbesserung gesichert erscheint, ist die fehlende Möglichkeit
einer Wiedereingliederung im Herkunftsland zu seinen Gunsten zu würdigen.
Die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung würde den Beschwerdeführer damit in einem gesteigerten
Masse treffen und erscheint letztlich trotz der vorhandenen (und im dargelegten
Sinn ohnehin zu relativierenden) Integrationsdefizite unverhältnismässig.
2.8
Zusammenfassend
lässt sich damit festhalten, dass bereits die relativ lange Landesanwesenheit
des Beschwerdeführers für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung spricht.
In wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht ist seine Integration zwar hinter
üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben, diese Integrationsdefizite
lassen sich jedoch allesamt auf besondere persönliche Umstände im Sinn von
Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31
Abs. 5 VZAE zurückführen, namentlich altersbedingte Einschränkungen. Eine
vertiefte soziale Integration ist zwar nicht nachgewiesen worden und aufgrund
fehlender Deutschkenntnisse auch nicht zu erwarten, gleichwohl kann von einer
gewissen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer
hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten hinreichend um seine Integration bemüht
und eine Bewilligungsverweigerung erschiene nicht zuletzt auch vor dem
Hintergrund seiner familiären Situation und der dauerhaften Rückkehrhindernisse
unverhältnismässig. Auch vermögen allfällige Integrationsdefizite seiner
Ehefrau eine Bewilligungsverweigerung nicht zu rechtfertigen, da diese dem
Beschwerdeführer jedenfalls nicht persönlich vorzuwerfen sind.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und das Migrationsamt
aufzufordern, dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das
SEM – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3.
Ausgangsgemäss sind die die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG).
4.
4.1
Laut
§ 17 Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder
Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der
Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen
bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).
Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"
wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel
nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als
entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der
"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen
Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,
E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache,
Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in
migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.-
bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2, und
VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).
4.2
Das
vorliegende Verfahren weist insgesamt einen durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrad auf und die Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren sind mit jeweils knapp 12 gross beschriebenen Seiten
(inklusive Deckblatt und Beilagenverzeichnis) nicht besonders umfangreich
ausgefallen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers über ein Anwaltspatent oder eine sonstige juristische
Ausbildung verfügt. Damit erscheint eine Entschädigung von jeweils
Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekurs- bzw.
Beschwerdeverfahren angemessen.
5.
5.1
Nach
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die
rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu
wahren. Ist lediglich um unentgeltliche Prozessführung ersucht worden, muss
eine unentgeltliche Verbeiständung bei bereits rechtskundig vertretenen Parteien
regelmässig nicht von Amtes wegen geprüft werden (Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 113; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 8.1).
5.2
Der
Beschwerdeführer wurde im rekurs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren von
einem gewerbsmässig tätigen Rechtsberater ohne Anwaltspatent vertreten und er
ersucht in der Begründung seiner Rechtsmittel jeweils um die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung, allerdings unter Hinweis auf die auf das
kantonale Verfahren nicht direkt anwendbare Regelung von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG). Da ihm ausgangsgemäss keinerlei Kosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen und Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids nie gestellt
worden (vgl. auch VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 8.2).
6.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird sowohl für das
Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des
Migrationsamts vom 26. Januar 2024 sowie Dispositiv-Ziff. I–III und V
sowie die Kostenauflage in Dispositiv-IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 15. April 2024 werden aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der
Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3.
Der Beschwerdegegner
wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
4.
Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr
von Fr. 900.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 90.-, werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
7.
Der Beschwerdegegner
wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
8.
Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.