VB.2024.00286
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00286
27. Februar 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26056)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00286
Urteil
der 4.
Kammer
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die aus Syrien stammende A (geboren 1940) reiste im
Januar 2014 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Mit Verfügung vom
22. Mai 2014 wies das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat
für Migration [SEM]) sie in Abweisung dieses Gesuchs aus der Schweiz weg, ordnete
jedoch ihre vorläufige Aufnahme an, da der Vollzug der Wegweisung in die Heimat
zum damaligen Zeitpunkt unzumutbar schien.
Am 25. Dezember 2023 ersuchte A – nach zwei
gescheiterten früheren Versuchen – um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion,
welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. April 2024 abwies
(Dispositiv-Ziff. I), A unentgeltliche Rechtspflege
(Dispositiv-Ziff. II+III) sowie eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. V) verwehrte und ihr in Dispositiv-Ziff. IV die
Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 990.- auferlegte (zum Ganzen
act. 4).
III.
Am 22. Mai 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 15. April 2024 aufzuheben und ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem
(sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. Juni 2024
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht
auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende
Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat-
und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268
E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 –
11.
November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021,
VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige
Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Entsprechend kann die
Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz
führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die Nachteile
einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der
Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff
in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Der von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Nachteil, dass sie ihre zum Teil im Ausland
lebenden Kinder nicht einfach besuchen könne, beeinträchtigt ihr Privat- und
Familienleben jedoch nicht in relevanter Weise (vgl. dazu auch BGr,
7.
Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1), zumal nicht behauptet wird,
dass es (auch) diesen nicht möglich bzw. nicht gestattet wäre, in die Schweiz
zu reisen und die Beschwerdeführerin zu besuchen. Letztere dürfte zudem schon
aus Altersgründen in ihrer Reisefähigkeit eingeschränkt sein.
3.
3.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen
(Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein
eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene
Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der
besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021,
VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).
3.2
Bei
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine
Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem
Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020,
VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach
Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich
die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden
gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung
(lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die
Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und
-vorgaben.
3.3
Den in
Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige
Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit
weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die
besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September
2013, C-1136/2013, E. 4.3).
Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in
Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten
Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung
aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der
betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797,
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE
ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668,
E. 2.3).
3.4
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der
Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr
Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50
N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz
entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im
Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).
4.
4.1
Die
85-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit elf Jahren in der Schweiz auf.
Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGr,
7.
Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.2).
In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass der
Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und
sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung
ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31
Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).
4.2
Je länger
der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert, desto geringer erscheinen
sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige
Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich sind ausserdem das Alter der
Beschwerdeführerin und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigten sowie der
Umstand, dass in Syrien lediglich noch eine (erwachsene) Tochter von ihr leben
soll.
Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer
ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE)
in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der
Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine
untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es ihre Reintegrationsprobleme
hier zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
4.3
Eine lange
Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der
Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine
Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich
aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr –
wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen
Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine
Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31
Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) –
eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268
E. 5.3).
Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die erst in
höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen, oder solche,
die unter gesundheitlichen Problemen leiden. Hindern gesundheitliche
Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration,
ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in
Verbindung mit Art. 77f VZAE). Allerdings können praxisgemäss auch bei
kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern
zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die
Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen
erwartet werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr,
9.
Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November 2024,
VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3
– 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha
Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August
2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine). Bei Personen mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen kommt darüber hinaus unter Umständen die Aufnahme einer
angepassten Tätigkeit in Betracht oder die Teilnahme an einem
Arbeitsintegrationsprojekt bzw. an einer Umschulung.
4.3.1
Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz nie polizeilich in Erscheinung
getreten oder straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind
in ihrem Betreibungsregister keine Verlustscheine und keine Betreibungen
verzeichnet und kann ihr der langjährige Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen
werden, weil sie erst im Alter von 74
Jahren in die Schweiz einreiste, sodass ihr eine berufliche und wirtschaftliche
Integration nicht mehr möglich war (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2).
4.3.2
Vorwerfen lassen muss sich die Beschwerdeführerin indes, sich in
sprachlicher und sozialer Hinsicht nicht integriert, ja – soweit ersichtlich –
sich nicht einmal um eine dahingehende Integration bemüht zu haben. So sind
keinerlei ausserfamiliäre soziale Kontakte ihrerseits dargetan und behauptete
die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 25. Dezember 2023 zwar noch,
"Deutschkurse" besucht zu haben, einen Kursnachweis oder dergleichen
reichte sie aber bis heute nicht ein. Stattdessen gab einer ihrer Söhne im
August 2022 gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass seine Mutter kein Deutsch
spreche. Im Rekursverfahren wandte die Beschwerdeführerin dann selbst ein, sie
habe die deutsche Sprache aufgrund ihres Alters, ihres Analphabetismus und
"der Krankheiten" nicht erlernen können.
Was letzteren Punkt anbelangt, lässt sich den Akten
entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin bis Mitte Mai 2022 verschiedene
chronische Leiden diagnostiziert worden waren (hypertensive Herzkrankheit,
chronische mikroangiopathische Veränderungen und leichte bis mässige temporal
betonte Grosshirnatrophie, randständig fetthaltige Läsion am Oberpol der linken
Niere sowie Gallensteine), die gemäss ihrem Hausarzt nach einer dauernden
hausärztlichen Betreuung verlangen. Dass bzw. inwiefern die diagnostizierten Krankheiten
bzw. die damit einhergehenden Beschwerden die Beschwerdeführerin längerfristig
am Besuch eines niederschwelligen (mündlichen) Alphabetisierungs- bzw.
Sprachkurses oder am Knüpfen sozialer Kontakte gehindert hätten, ist jedoch
weder dargetan noch ersichtlich. In dem vorerwähnten Schreiben an den
Beschwerdegegner vom August 2022 betonte der Sohn der Beschwerdeführerin denn
auch, dass seine Mutter täglich spazieren gehe und "eigentlich
selbständig" alltägliche "Sachen" wie den Einkauf erledigen könne,
auch wenn sie "gesundheitlich etwas beschränkt" sei und Schmerzen in
den Knien habe.
4.4
Vor diesem
Hintergrund erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz dem langjährigen Aufenthalt in der
Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration
auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere
persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung
mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen. Es
wäre ihr zumutbar gewesen, sich zumindest geringfügig um eine sprachliche und
soziale Integration in der Schweiz zu bemühen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist
ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Sie
durfte sich allerdings trotz ihrem über zehnjährigen hiesigen Aufenthalt keine
realistischen Hoffnungen auf Erfolg ihrer Beschwerde machen, zumal sie während
dieser Zeit keinerlei Bemühungen im Hinblick auf eine soziale und sprachliche
Integration in der Schweiz unternommen hat. Das Gesuch ist daher infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).