Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00286

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00286

27. Februar 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26056)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00286

Urteil

der 4.

Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die aus Syrien stammende A (geboren 1940) reiste im

Januar 2014 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Mit Verfügung vom

22. Mai 2014 wies das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat

für Migration [SEM]) sie in Abweisung dieses Gesuchs aus der Schweiz weg, ordnete

jedoch ihre vorläufige Aufnahme an, da der Vollzug der Wegweisung in die Heimat

zum damaligen Zeitpunkt unzumutbar schien.

Am 25. Dezember 2023 ersuchte A – nach zwei

gescheiterten früheren Versuchen – um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wies das Migrationsamt des Kantons

Zürich dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion,

welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. April 2024 abwies

(Dispositiv-Ziff. I), A unentgeltliche Rechtspflege

(Dispositiv-Ziff. II+III) sowie eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. V) verwehrte und ihr in Dispositiv-Ziff. IV die

Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 990.- auferlegte (zum Ganzen

act. 4).

III.

Am 22. Mai 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 15. April 2024 aufzuheben und ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem

(sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. Juni 2024

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht

auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende

Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat-

und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268

E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 –

11.

November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021,

VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige

Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Entsprechend kann die

Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz

führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die Nachteile

einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der

Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff

in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Der von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte Nachteil, dass sie ihre zum Teil im Ausland

lebenden Kinder nicht einfach besuchen könne, beeinträchtigt ihr Privat- und

Familienleben jedoch nicht in relevanter Weise (vgl. dazu auch BGr,

7.

Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1), zumal nicht behauptet wird,

dass es (auch) diesen nicht möglich bzw. nicht gestattet wäre, in die Schweiz

zu reisen und die Beschwerdeführerin zu besuchen. Letztere dürfte zudem schon

aus Altersgründen in ihrer Reisefähigkeit eingeschränkt sein.

3.

3.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen

(Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein

eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene

Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der

besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das

Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021,

VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

3.2

Bei

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine

Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen

Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem

Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020,

VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine

Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach

Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich

die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden

gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung

(lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die

Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und

-vorgaben.

3.3

Den in

Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige

Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit

weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die

besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September

2013, C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in

Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten

Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung

aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der

betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797,

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE

ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668,

E. 2.3).

3.4

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der

Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50

N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz

entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im

Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

4.

4.1

Die

85-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit elf Jahren in der Schweiz auf.

Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGr,

7.

Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.2).

In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass der

Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und

sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung

ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31

Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).

4.2

Je länger

der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert, desto geringer erscheinen

sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige

Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich sind ausserdem das Alter der

Beschwerdeführerin und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigten sowie der

Umstand, dass in Syrien lediglich noch eine (erwachsene) Tochter von ihr leben

soll.

Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer

ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE)

in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der

Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine

untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es ihre Reintegrationsprobleme

hier zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

4.3

Eine lange

Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der

Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine

Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich

aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr –

wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen

Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine

Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31

Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) –

eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268

E. 5.3).

Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die erst in

höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen, oder solche,

die unter gesundheitlichen Problemen leiden. Hindern gesundheitliche

Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration,

ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in

Verbindung mit Art. 77f VZAE). Allerdings können praxisgemäss auch bei

kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern

zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die

Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen

erwartet werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr,

9.

Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November 2024,

VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3

– 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha

Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die

Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August

2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine). Bei Personen mit gesundheitlichen

Beeinträchtigungen kommt darüber hinaus unter Umständen die Aufnahme einer

angepassten Tätigkeit in Betracht oder die Teilnahme an einem

Arbeitsintegrationsprojekt bzw. an einer Umschulung.

4.3.1

Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz nie polizeilich in Erscheinung

getreten oder straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind

in ihrem Betreibungsregister keine Verlustscheine und keine Betreibungen

verzeichnet und kann ihr der langjährige Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen

werden, weil sie erst im Alter von 74

Jahren in die Schweiz einreiste, sodass ihr eine berufliche und wirtschaftliche

Integration nicht mehr möglich war (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2).

4.3.2

Vorwerfen lassen muss sich die Beschwerdeführerin indes, sich in

sprachlicher und sozialer Hinsicht nicht integriert, ja – soweit ersichtlich –

sich nicht einmal um eine dahingehende Integration bemüht zu haben. So sind

keinerlei ausserfamiliäre soziale Kontakte ihrerseits dargetan und behauptete

die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 25. Dezember 2023 zwar noch,

"Deutschkurse" besucht zu haben, einen Kursnachweis oder dergleichen

reichte sie aber bis heute nicht ein. Stattdessen gab einer ihrer Söhne im

August 2022 gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass seine Mutter kein Deutsch

spreche. Im Rekursverfahren wandte die Beschwerdeführerin dann selbst ein, sie

habe die deutsche Sprache aufgrund ihres Alters, ihres Analphabetismus und

"der Krankheiten" nicht erlernen können.

Was letzteren Punkt anbelangt, lässt sich den Akten

entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin bis Mitte Mai 2022 verschiedene

chronische Leiden diagnostiziert worden waren (hypertensive Herzkrankheit,

chronische mikroangiopathische Veränderungen und leichte bis mässige temporal

betonte Grosshirnatrophie, randständig fetthaltige Läsion am Oberpol der linken

Niere sowie Gallensteine), die gemäss ihrem Hausarzt nach einer dauernden

hausärztlichen Betreuung verlangen. Dass bzw. inwiefern die diagnostizierten Krankheiten

bzw. die damit einhergehenden Beschwerden die Beschwerdeführerin längerfristig

am Besuch eines niederschwelligen (mündlichen) Alphabetisierungs- bzw.

Sprachkurses oder am Knüpfen sozialer Kontakte gehindert hätten, ist jedoch

weder dargetan noch ersichtlich. In dem vorerwähnten Schreiben an den

Beschwerdegegner vom August 2022 betonte der Sohn der Beschwerdeführerin denn

auch, dass seine Mutter täglich spazieren gehe und "eigentlich

selbständig" alltägliche "Sachen" wie den Einkauf erledigen könne,

auch wenn sie "gesundheitlich etwas beschränkt" sei und Schmerzen in

den Knien habe.

4.4

Vor diesem

Hintergrund erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der

Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz dem langjährigen Aufenthalt in der

Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration

auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere

persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung

mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen. Es

wäre ihr zumutbar gewesen, sich zumindest geringfügig um eine sprachliche und

soziale Integration in der Schweiz zu bemühen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist

ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Sie

durfte sich allerdings trotz ihrem über zehnjährigen hiesigen Aufenthalt keine

realistischen Hoffnungen auf Erfolg ihrer Beschwerde machen, zumal sie während

dieser Zeit keinerlei Bemühungen im Hinblick auf eine soziale und sprachliche

Integration in der Schweiz unternommen hat. Das Gesuch ist daher infolge

Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).