VB.2024.00287
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00287
27. Februar 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26043)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00287
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 26. April 2022 reiste A, ein 1979 geborener
Staatsangehöriger der Türkei, erstmals in die Schweiz ein. Seine Verlobte, die
in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung lebende türkische
Staatsangehörige C (geboren 1967), stellte am 29. April 2022 ein Gesuch um
Einreisebewilligung für A. Am 12. Juni 2022 reiste A nach Frankreich aus,
kehrte aber bereits einen Tag später wieder in die Schweiz zurück und stellte
am 16. Juni 2022 ein Asylgesuch. Weil A bereits in Frankreich am
19. Februar 2020 ein Asylgesuch gestellt hatte, trat das Staatssekretariat
für Migration (SEM) am 18. Juli 2022 auf das Asylgesuch von A nicht ein
und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. August 2022 ab.
Am 25. Juli 2022 heirateten A und C. Mit Schreiben vom
9. September 2022 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau. Zudem wurde auf Antrag seines Vertreters
am 19. September 2022 das Asylverfahren in der Schweiz wiederaufgenommen
und A dem Kanton Zürich zugewiesen. Am 9. Mai 2023 stellte A ein formelles
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses
Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2023 ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 25. April 2024 ab, soweit sie ihn nicht als
gegenstandslos geworden abschrieb.
III.
A erhob am 22. Mai 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 25. April 2024 unter Entschädigungsfolge zu deren
Lasten. Die Rekursabteilung sei ausserdem anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter beantragte A
die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Mai 2024
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Am 6. November 2024 leitete das Migrationsamt dem
Verwaltungsgericht eine Mitteilung des Bezirksgerichts Zürich weiter, wonach A
und C mit Urteil vom 18. September 2024 (rechtskräftig seit dem 22. Oktober
2024) geschieden worden seien. Am 5. Dezember 2024 reichte das
Migrationsamt dem Verwaltungsgericht eine Mutationsmeldung des Sozialamts
betreffend die Zivilstandsänderung per 18. September 2024 wegen Scheidung
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG; LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich für seinen Aufenthaltsanspruch auf Art. 43
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) sowie auf das konventionsmässige Recht auf Familienleben aus
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101). Art. 43 AIG räumt ausländischen Ehegatten und
Kindern von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten
Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ein. Die Europäische
Menschenrechtskonvention verschafft ihrerseits grundsätzlich kein Recht auf
Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten
Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1, 149 I 66 E. 4.2, 144 I 266
E. 3.2). Staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber
Art. 8 EMRK zuwiderlaufen, wenn sie eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2). Der sich
hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was
praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die
Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.1).
Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das
heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 113 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.2).
2.2
Der
Beschwerdegegner reichte dem Verwaltungsgericht Beweismittel ein, wonach der
Beschwerdeführer und seine vormalige Ehefrau per 18. September 2024
geschieden wurden. Das Verwaltungsgericht kann und muss diese Beweismittel
sowie die erst während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Tatsache der
Scheidung berücksichtigen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; vgl. BGE 135 II 369
E. 3.3; VGr, 19. Juni 2024, VB.2024.00036, E. 1.2, und
21.
Dezember 2023, VB.2023.00519, E. 2). Aufgrund der
Scheidung ist die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner
niederlassungsberechtigten Ex-Frau entfallen. Ein gesetzlicher Anspruch auf
nachehelichen Aufenthalt besteht nicht, da die Ehe weniger als drei Jahre
dauerte und keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich sind, die einen
weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen
würden (Art. 50 Abs. 1 AIG). Der Beschwerdeführer macht auch nicht
geltend und es ist nicht ersichtlich, dass er eine familiäre Beziehung zu einer
anderen Person mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz pflegen
würde. Unter diesen Umständen lässt sich von vornherein weder aus dem Landes-
noch aus dem Konventionsrecht ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers
ableiten. Dementsprechend ist in der Hauptsache nicht mehr relevant, ob die
Voraussetzungen für den Nachzug nach Art. 43 Abs. 1 lit. c und lit. e
AIG (Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen) erfüllt sind und das
geografisch getrennte Eheleben oder eine Rückkehr in die Türkei der
(ehemaligen) Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar ist.
2.3
Des
Weiteren hat es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer eine
Härtefallbewilligung zu erteilen. Läuft ein Asylverfahren noch, wie dies hier
der Fall ist, oder ist es durch negativen Entscheid des SEM abgeschlossen,
kommt eine Härtefallbewilligung nur unter den Voraussetzungen von Art. 14
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) in
Betracht (vgl. VGr, 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2). Diese Voraussetzungen
sind hier schon aufgrund der kurzen Dauer des hiesigen Aufenthalts des
Beschwerdeführers nicht erfüllt.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerde angesichts der Begründung der Vorinstanz und der
Aktenlage (Sozialhilfebezug, unglaubhafte Arbeitszusicherung, ungenügende
Deutschkenntnisse) offensichtlich aussichtslos war (§ 16 Abs. 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig, ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).