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Entscheid

VB.2024.00287

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00287

27. Februar 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26043)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00287

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 26. April 2022 reiste A, ein 1979 geborener

Staatsangehöriger der Türkei, erstmals in die Schweiz ein. Seine Verlobte, die

in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung lebende türkische

Staatsangehörige C (geboren 1967), stellte am 29. April 2022 ein Gesuch um

Einreisebewilligung für A. Am 12. Juni 2022 reiste A nach Frankreich aus,

kehrte aber bereits einen Tag später wieder in die Schweiz zurück und stellte

am 16. Juni 2022 ein Asylgesuch. Weil A bereits in Frankreich am

19. Februar 2020 ein Asylgesuch gestellt hatte, trat das Staatssekretariat

für Migration (SEM) am 18. Juli 2022 auf das Asylgesuch von A nicht ein

und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. August 2022 ab.

Am 25. Juli 2022 heirateten A und C. Mit Schreiben vom

9. September 2022 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau. Zudem wurde auf Antrag seines Vertreters

am 19. September 2022 das Asylverfahren in der Schweiz wiederaufgenommen

und A dem Kanton Zürich zugewiesen. Am 9. Mai 2023 stellte A ein formelles

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses

Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2023 ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 25. April 2024 ab, soweit sie ihn nicht als

gegenstandslos geworden abschrieb.

III.

A erhob am 22. Mai 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 25. April 2024 unter Entschädigungsfolge zu deren

Lasten. Die Rekursabteilung sei ausserdem anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und

ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter beantragte A

die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Mai 2024

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Am 6. November 2024 leitete das Migrationsamt dem

Verwaltungsgericht eine Mitteilung des Bezirksgerichts Zürich weiter, wonach A

und C mit Urteil vom 18. September 2024 (rechtskräftig seit dem 22. Oktober

2024) geschieden worden seien. Am 5. Dezember 2024 reichte das

Migrationsamt dem Verwaltungsgericht eine Mutationsmeldung des Sozialamts

betreffend die Zivilstandsänderung per 18. September 2024 wegen Scheidung

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG; LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich für seinen Aufenthaltsanspruch auf Art. 43

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) sowie auf das konventionsmässige Recht auf Familienleben aus

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950

(EMRK, SR 0.101). Art. 43 AIG räumt ausländischen Ehegatten und

Kindern von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten

Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ein. Die Europäische

Menschenrechtskonvention verschafft ihrerseits grundsätzlich kein Recht auf

Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten

Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1, 149 I 66 E. 4.2, 144 I 266

E. 3.2). Staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber

Art. 8 EMRK zuwiderlaufen, wenn sie eine nahe, echte und tatsächlich

gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2). Der sich

hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was

praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die

Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten

Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.1).

Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das

heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 113 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.2).

2.2

Der

Beschwerdegegner reichte dem Verwaltungsgericht Beweismittel ein, wonach der

Beschwerdeführer und seine vormalige Ehefrau per 18. September 2024

geschieden wurden. Das Verwaltungsgericht kann und muss diese Beweismittel

sowie die erst während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Tatsache der

Scheidung berücksichtigen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; vgl. BGE 135 II 369

E. 3.3; VGr, 19. Juni 2024, VB.2024.00036, E. 1.2, und

21.

Dezember 2023, VB.2023.00519, E. 2). Aufgrund der

Scheidung ist die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner

niederlassungsberechtigten Ex-Frau entfallen. Ein gesetzlicher Anspruch auf

nachehelichen Aufenthalt besteht nicht, da die Ehe weniger als drei Jahre

dauerte und keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich sind, die einen

weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen

würden (Art. 50 Abs. 1 AIG). Der Beschwerdeführer macht auch nicht

geltend und es ist nicht ersichtlich, dass er eine familiäre Beziehung zu einer

anderen Person mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz pflegen

würde. Unter diesen Umständen lässt sich von vornherein weder aus dem Landes-

noch aus dem Konventionsrecht ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers

ableiten. Dementsprechend ist in der Hauptsache nicht mehr relevant, ob die

Voraussetzungen für den Nachzug nach Art. 43 Abs. 1 lit. c und lit. e

AIG (Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen) erfüllt sind und das

geografisch getrennte Eheleben oder eine Rückkehr in die Türkei der

(ehemaligen) Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar ist.

2.3

Des

Weiteren hat es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer eine

Härtefallbewilligung zu erteilen. Läuft ein Asylverfahren noch, wie dies hier

der Fall ist, oder ist es durch negativen Entscheid des SEM abgeschlossen,

kommt eine Härtefallbewilligung nur unter den Voraussetzungen von Art. 14

Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) in

Betracht (vgl. VGr, 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2). Diese Voraussetzungen

sind hier schon aufgrund der kurzen Dauer des hiesigen Aufenthalts des

Beschwerdeführers nicht erfüllt.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist

abzuweisen, da die Beschwerde angesichts der Begründung der Vorinstanz und der

Aktenlage (Sozialhilfebezug, unglaubhafte Arbeitszusicherung, ungenügende

Deutschkenntnisse) offensichtlich aussichtslos war (§ 16 Abs. 1 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig, ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).