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Entscheid

VB.2024.00289

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00289

29. August 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25601)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00289

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. F,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist eine 1988 geborene

Staatsangehörige Sri Lankas. Sie hielt sich vom 12. September 2017 bis am

11. September 2020 im Rahmen eines Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz

auf. Nach Abschluss ihres Masters in Banking and Finance an der Hochschule B

erhielt sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche mit Gültigkeit bis

am 10. März 2021. Am 24. März 2021 verliess A die Schweiz.

B. Am 1. Juni 2021

beantragte C, ein 1967 geborener Schweizer, eine Einreisebewilligung für A zur

Vorbereitung der Heirat. Am 25. August 2021 reiste A in die Schweiz ein,

wo sie und C am 6. September 2021 in D die Ehe schlossen. In der Folge

erhielt sie im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung.

C. Nach anonymen Hinweisen

darauf, dass es sich bei der Ehe zwischen C und A um eine Scheinehe handle,

veranlasste das Migrationsamt des Kantons Zürich verschiedene Abklärungen und

verweigerte A schliesslich am 10. Januar 2023 die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg.

D. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen hiergegen gerichteten Rekurs

von A und C mit Entscheid vom 13. April 2023 ab. Hiergegen erhoben A und C

Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom

12. Oktober 2023 (VB.2023.00268) abwies. Dieses Urteil erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

E. Am

1. Dezember 2023 ersuchte A das Migrationsamt um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Dieses nahm das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch

entgegen und trat mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 nicht darauf ein.

Erwägungen

II.

Hiergegen führte A am 23. Dezember 2023 Rekurs. Die

Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. April

2024.

ab.

III.

A erhob am 23. Mai 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge und Gewährung der

aufschiebenden Wirkung sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

15.

April 2024 aufzuheben und das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Abteilungspräsidentin verfügte am 24. Mai 2024,

dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben

habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 30. Mai 2024 auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner verfügte am 10. Januar 2023 die Nichtverlängerung der

letzten Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der

Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde sowohl von der Sicherheitsdirektion (am

13.

April 2023) als auch vom Verwaltungsgericht (am 12. Oktober 2023)

bestätigt und erwuchs in Rechtskraft. Am 1. Dezember 2023 ersuchte die

Beschwerdeführerin erneut um eine Aufenthaltsbewilligung.

2.2

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,

Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig

davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe

terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr,

21.

März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder

als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185

E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die

Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich

die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer

Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft

macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals

geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine

Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021,

E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit

Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn

sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache

herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen

Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,

führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr

geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz

einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit

dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein

anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,

21.

März 2024, VB.2023.00384, E. 4.2, und 14. November 2019,

VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Das

Verwaltungsgericht begründete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin damit, dass sie die Ehe zum Schweizer Staatsbürger C nur

zum Schein eingegangen sei, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen.

Entsprechend sei ihr Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in

Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) erloschen (VGr, 12. Oktober

2023, VB.2023.00268, E. 2.4). Die Nichtverlängerung der Bewilligung habe

sich zudem als verhältnismässig erwiesen, da die Beschwerdeführerin den

überwiegenden Teil ihres Lebens vor ihrer Einreise in die Schweiz in Sri Lanka

verbracht hatte und auch nach ihrem Bachelor-Studium in Dänemark wieder dorthin

zurückgekehrt war und von 2013 bis 2017 in E, Sri Lanka, lebte und arbeitete.

Eine Rückkehr nach Sri Lanka wurde entsprechend als zumutbar erachtet (VGr,

12.

Oktober 2023, VB.2023.00268, E. 3.2).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie und C hätten ihre Ehegemeinschaft

mittlerweile aufgegeben, weshalb sie einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch

habe. Sie macht somit sinngemäss eine Veränderung des Sachverhalts geltend. Hierzu

ist festzuhalten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit C vom

Verwaltungsgericht im Urteil vom 12. Oktober 2023 als Scheinehe

qualifiziert wurde und ebenfalls festgestellt wurde, dass in Anwendung von

Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG die entsprechende

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen sei. Entsprechend

fallen nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG von vornherein

ausser Betracht (BGr, 24. August 2021, 2C_407/2020, E. 3.1, und

3.

Dezember 2021, 2C_723/2020, E. 4.2). Eine mittlerweile aufgelöste

Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit C als nachträglich eingetretene

Sachverhaltsänderung ist entsprechend nicht geeignet, eine Neubeurteilung des

Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin zu veranlassen.

3.2

Abgesehen

von der geltend gemachten Auflösung der Ehe mit C erschöpfen sich die

Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Darlegung von Sachverhaltselementen,

die ihr ihrer Meinung nach einen Aufenthaltsanspruch einräumen würden und im

ersten Entscheid nicht berücksichtigt worden seien. Jedoch ist nicht ersichtlich

und auch nicht geltend gemacht, dass diese Informationen ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder diese schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung hierzu bestand.

Sofern die Beschwerdeführerin beispielsweise vorbringt, die

Ehe sei von ihrer Mutter arrangiert und sie zur Hochzeit von ihrem Umfeld

gedrängt worden, handelt es sich dabei um Informationen, die (nur) ihr schon im

ersten Verfahren bekannt waren und die sie ohne Weiteres auch dort hätte

vorbringen können und müssen. Ohnehin ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den

Schluss des Verwaltungsgerichts, bei der Ehe der Beschwerdeführerin habe es

sich um eine Scheinehe gehandelt, umzustossen. Im Gegenteil bestätigt es

vielmehr, dass die Ehe nur eingegangen wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu

erlangen und von den Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt in der Schweiz zu

profitieren. Auch die übrigen vorgebrachten Sachverhaltselemente wie die

Situation von geschiedenen Frauen in Sri Lanka, die Familiensituation der

Beschwerdeführerin, deren angeblich bereits erlebte Diskriminierung, deren Ausbildung,

Arbeitsstelle und Integration in der Schweiz sowie das behauptete

gesamtwirtschaftliche Interesse an ihrem Verbleib stellen aufgrund der

Tatsache, dass sie bereits im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden können

und hierzu aufgrund der drohenden Wegweisung aus der Schweiz auch eine

Veranlassung bestand, weder einen Revisionsgrund noch eine wesentliche

Veränderung der Sachlage seit dem Urteil vom 12. Oktober 2023 dar. Die

Vorbringen sind damit nicht geeignet, eine materielle Neubeurteilung des

Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Ohnehin ist ein

Härtefall nicht ersichtlich.

3.3

Der

Beschwerdegegner ist somit auf das (Wiedererwägungs-)Gesuch der

Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).