VB.2024.00289
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00289
29. August 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25601)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00289
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. F,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist eine 1988 geborene
Staatsangehörige Sri Lankas. Sie hielt sich vom 12. September 2017 bis am
11. September 2020 im Rahmen eines Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz
auf. Nach Abschluss ihres Masters in Banking and Finance an der Hochschule B
erhielt sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche mit Gültigkeit bis
am 10. März 2021. Am 24. März 2021 verliess A die Schweiz.
B. Am 1. Juni 2021
beantragte C, ein 1967 geborener Schweizer, eine Einreisebewilligung für A zur
Vorbereitung der Heirat. Am 25. August 2021 reiste A in die Schweiz ein,
wo sie und C am 6. September 2021 in D die Ehe schlossen. In der Folge
erhielt sie im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung.
C. Nach anonymen Hinweisen
darauf, dass es sich bei der Ehe zwischen C und A um eine Scheinehe handle,
veranlasste das Migrationsamt des Kantons Zürich verschiedene Abklärungen und
verweigerte A schliesslich am 10. Januar 2023 die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg.
D. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen hiergegen gerichteten Rekurs
von A und C mit Entscheid vom 13. April 2023 ab. Hiergegen erhoben A und C
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom
12. Oktober 2023 (VB.2023.00268) abwies. Dieses Urteil erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
E. Am
1. Dezember 2023 ersuchte A das Migrationsamt um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Dieses nahm das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch
entgegen und trat mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 nicht darauf ein.
Erwägungen
II.
Hiergegen führte A am 23. Dezember 2023 Rekurs. Die
Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. April
2024.
ab.
III.
A erhob am 23. Mai 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge und Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
15.
April 2024 aufzuheben und das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Abteilungspräsidentin verfügte am 24. Mai 2024,
dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben
habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 30. Mai 2024 auf
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner verfügte am 10. Januar 2023 die Nichtverlängerung der
letzten Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der
Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde sowohl von der Sicherheitsdirektion (am
13.
April 2023) als auch vom Verwaltungsgericht (am 12. Oktober 2023)
bestätigt und erwuchs in Rechtskraft. Am 1. Dezember 2023 ersuchte die
Beschwerdeführerin erneut um eine Aufenthaltsbewilligung.
2.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,
Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig
davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe
terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr,
21.
März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder
als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185
E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die
Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich
die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer
Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft
macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021,
E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit
Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn
sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache
herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen
Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,
führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr
geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz
einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit
dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein
anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,
21.
März 2024, VB.2023.00384, E. 4.2, und 14. November 2019,
VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Das
Verwaltungsgericht begründete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin damit, dass sie die Ehe zum Schweizer Staatsbürger C nur
zum Schein eingegangen sei, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen.
Entsprechend sei ihr Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in
Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) erloschen (VGr, 12. Oktober
2023, VB.2023.00268, E. 2.4). Die Nichtverlängerung der Bewilligung habe
sich zudem als verhältnismässig erwiesen, da die Beschwerdeführerin den
überwiegenden Teil ihres Lebens vor ihrer Einreise in die Schweiz in Sri Lanka
verbracht hatte und auch nach ihrem Bachelor-Studium in Dänemark wieder dorthin
zurückgekehrt war und von 2013 bis 2017 in E, Sri Lanka, lebte und arbeitete.
Eine Rückkehr nach Sri Lanka wurde entsprechend als zumutbar erachtet (VGr,
12.
Oktober 2023, VB.2023.00268, E. 3.2).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie und C hätten ihre Ehegemeinschaft
mittlerweile aufgegeben, weshalb sie einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch
habe. Sie macht somit sinngemäss eine Veränderung des Sachverhalts geltend. Hierzu
ist festzuhalten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit C vom
Verwaltungsgericht im Urteil vom 12. Oktober 2023 als Scheinehe
qualifiziert wurde und ebenfalls festgestellt wurde, dass in Anwendung von
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG die entsprechende
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen sei. Entsprechend
fallen nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG von vornherein
ausser Betracht (BGr, 24. August 2021, 2C_407/2020, E. 3.1, und
3.
Dezember 2021, 2C_723/2020, E. 4.2). Eine mittlerweile aufgelöste
Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit C als nachträglich eingetretene
Sachverhaltsänderung ist entsprechend nicht geeignet, eine Neubeurteilung des
Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin zu veranlassen.
3.2
Abgesehen
von der geltend gemachten Auflösung der Ehe mit C erschöpfen sich die
Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Darlegung von Sachverhaltselementen,
die ihr ihrer Meinung nach einen Aufenthaltsanspruch einräumen würden und im
ersten Entscheid nicht berücksichtigt worden seien. Jedoch ist nicht ersichtlich
und auch nicht geltend gemacht, dass diese Informationen ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder diese schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung hierzu bestand.
Sofern die Beschwerdeführerin beispielsweise vorbringt, die
Ehe sei von ihrer Mutter arrangiert und sie zur Hochzeit von ihrem Umfeld
gedrängt worden, handelt es sich dabei um Informationen, die (nur) ihr schon im
ersten Verfahren bekannt waren und die sie ohne Weiteres auch dort hätte
vorbringen können und müssen. Ohnehin ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den
Schluss des Verwaltungsgerichts, bei der Ehe der Beschwerdeführerin habe es
sich um eine Scheinehe gehandelt, umzustossen. Im Gegenteil bestätigt es
vielmehr, dass die Ehe nur eingegangen wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu
erlangen und von den Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt in der Schweiz zu
profitieren. Auch die übrigen vorgebrachten Sachverhaltselemente wie die
Situation von geschiedenen Frauen in Sri Lanka, die Familiensituation der
Beschwerdeführerin, deren angeblich bereits erlebte Diskriminierung, deren Ausbildung,
Arbeitsstelle und Integration in der Schweiz sowie das behauptete
gesamtwirtschaftliche Interesse an ihrem Verbleib stellen aufgrund der
Tatsache, dass sie bereits im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden können
und hierzu aufgrund der drohenden Wegweisung aus der Schweiz auch eine
Veranlassung bestand, weder einen Revisionsgrund noch eine wesentliche
Veränderung der Sachlage seit dem Urteil vom 12. Oktober 2023 dar. Die
Vorbringen sind damit nicht geeignet, eine materielle Neubeurteilung des
Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Ohnehin ist ein
Härtefall nicht ersichtlich.
3.3
Der
Beschwerdegegner ist somit auf das (Wiedererwägungs-)Gesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).