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Entscheid

VB.2024.00290

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00290

5. Juni 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26344)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00290

Urteil

der 1. Kammer

vom 5. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A AG,

vertreten durch M.A. HSG B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C AG,

vertreten durch RA D,

2. Baukommission Dietikon,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend

Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 erteilte die

Baukommission Dietikon der C AG die Bewilligung für den Rückbau sämtlicher

Gleisanlagen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der E-Strasse 03–04

in Dietikon.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 erhob die A AG

hiergegen Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 19. April

2024.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob die A AG mit Eingabe vom 23. Mai

2024.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. April 2024 sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin und/oder der Vorinstanz –

aufzuheben. Die mit Beschluss vom 23. Mai 2023 von der Baukommission

Dietikon erteilte Baubewilligung sei aufzuheben. Eventuell sei die Sache zum

neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht

beantragte sie, das Amt für Mobilität des Kantons Zürich sei zum vorliegenden

Beschwerdeverfahren beizuladen.

Am 10. Juni 2024 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni

2024.

beantragte die C AG, die Beschwerde sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) – abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Mit Replik vom 30. August 2024 hielt die A AG an ihren

materiellen Anträgen fest, führte aber aus, aufgrund des fortschreitenden

Verfahrensstands werde der prozessuale Antrag auf Beiladung des Amts für

Mobilität obsolet. Mit Duplik vom 26. September 2024 hielt die C AG

an ihren Anträgen fest. In der Folge liess sich die A AG mit Triplik vom 10. Oktober

2024.

vernehmen. Am 23. Oktober 2024 teilte die C AG mit, es werde

mangels neuer Vorbringen oder fallrelevanter Weiterungen auf eine Quadruplik

verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerdeverfahren VB.2024.00411

und VB.2024.00290 richten sich gegen unterschiedliche Entscheide des

Baurekursgerichts, betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und werfen

unterschiedliche Rechtsfragen auf. Zudem sind an den Verfahren – abgesehen von

der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren – unterschiedliche Parteien

beteiligt. Von einer Vereinigung ist abzusehen.

Indes wird über die beiden Verfahren vom

Verwaltungsgericht insofern koordiniert entschieden, als sie von derselben

Besetzung an derselben Sitzung vom 5. Juni 2025 behandelt werden.

3.

Streitbetroffen ist der Rückbau von Gleisanlagen auf den

gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Dietikon der Industriezone I

zugewiesenen Parzellen Kat.-Nr. 01 und 02 in Dietikon. Die Gleisanlagen

sind Teil von Anschlussgleisen, die die Parzelle der Beschwerdeführerin Kat.-Nr. 05

in Unterengstringen mit den SBB-Gleisen in Schlieren verbinden. Gegenwärtig

sind diese Anschlussgleise nicht mehr in Betrieb. Die Beschwerdeführerin möchte

die Anschlussgleise wieder in Betrieb nehmen.

4.

Die Beschwerdeführerin stellte im Rahmen ihrer

Beschwerdeerhebung den prozessualen Antrag, das Amt für Mobilität des Kantons

Zürich sei zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen. Im Rahmen ihrer

Replik verzichtete sie auf den Antrag und führte aus, er sei obsolet. In ihrer

Triplik beanstandet sie "in aller Form", dass der Antrag

"einfach nicht behandelt" worden sei. Selbst wenn dem Gericht bei der

Prozessleitung ein Ermessensspielraum zustehe, müssten prozessuale Anträge

zumindest innert nützlicher Frist behandelt werden.

4.1

Unter

Beiladung wird – im Sinne eines von der Praxis aus prozessökonomischen Gründen entwickelten

Instituts (vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 29 ff.;

Felix Huber, Die Beiladung insbesondere im Zürcher Baubewilligungsverfahren,

ZBl 90/1989, S. 233 ff.; VGr, 11. Mai 2022, VB.2021.00675, E. 1.2.4;

27.

September 2000, VB.2000.00166, E. 1.b) – der Einbezug weiterer

Personen in das Verfahren verstanden, welche Parteistellung beanspruchen

könnten, bisher jedoch nicht am Verfahren beteiligt waren. Sie dient der

Prozessbeteiligung von Personen, welche durch den noch zu treffenden Entscheid

in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden könnten oder von der

Vorinstanz zu Unrecht nicht als Partei zugelassen wurden. Die Behörde muss eine

Person – von Amtes wegen, auf Antrag einer Partei oder auf Gesuch der

betroffenen Person hin – einbeziehen, wenn diese bisher noch nicht am Verfahren

beteiligt war, jedoch ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens

hat und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass hatte, dieses geltend zu

machen. Der Einzubeziehende muss auf die Wirkungen der Beiladung hingewiesen

werden, nämlich, dass er durch aktive Beteiligung am Verfahren volle

Parteistellung erhält, aber auch kostenpflichtig werden kann, während er bei

Verzicht auf aktive Beteiligung die Anfechtung des Entscheids verwirkt und

diesen gegen sich gelten lassen muss (VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00585,

E. 2.1; 21. August 2008, VB.2008.00144, E. 2.1). Das

Beiladungsgesuch kann bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung gestellt werden

(VGr, 21. August 2008, VB.2008.00144, E. 2.4; Huber, S. 261 f.).

Die Beiladung dient abgesehen vom soeben Ausgeführten

nicht dazu, eine nicht vorhandene Rechtsmittellegitimation zu ersetzen, um

gleichwohl Zutritt zum Rechtsmittelverfahren zu erlangen; es ist stets die selbständige

Erfüllung sämtlicher (übriger) Prozessvoraussetzungen zu verlangen (Laura

Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs-

und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 778;

vgl. BEZ 2016 Nr. 43, E. 3.6; zum Ganzen VGr, 16. Dezember 2021,

VB.2021.00585, E. 2.1).

4.2

Um ein

Gesuch um Beiladung im genannten Sinne handelte es sich beim – mit der Replik

zurückgezogenen – Antrag der Beschwerdeführerin nicht. Das Amt für Mobilität

des Kantons Zürich war im vorliegenden Verfahren bisher nicht beteiligt und

könnte auch keine Parteistellung beanspruchen.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr

Beizugsbegehren auf eine Rechtsgrundlage hätte abstützen können. Unter diesen

Umständen drohte kein nicht wiedergutzumachender Nachteil und bestand somit

kein Anspruch auf selbständige Eröffnung des Entscheids über das Begehren (vgl.

dazu Bertschi, § 19a N. 34; BGr, 22. März 2011, E. 3.3;

vgl. auch VGr, 16. April 2025, VB.2025.00037, E. 3).

5.

Die Beschwerdeführerin rügt, das Baurekursgericht habe durch

seine Weigerung, ihr die Beilagen ihrer Gegenparteien zuzustellen, Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt.

5.1

In ihrer

Rekursreplik vom 18. August 2023 hatte die Beschwerdeführerin den Antrag

gestellt, es seien ihr die von der Vorinstanz und der Rekursgegnerin

eingereichten Akten zur Stellungnahme zuzustellen. Mit Präsidialverfügung vom 22. August

2023.

wurde der Beschwerdegegnerin die Rekursreplik samt Beilagen zugestellt.

Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensakten grundsätzlich nicht

herausgegeben würden, den Parteien indessen jederzeit während der Bürozeiten

zur Einsichtnahme offenstehen würden.

In ihrer – nach der Zustellung der Dupliken beim

Baurekursgericht eingereichten – Eingabe vom 25. September 2023 hatte die

Beschwerdeführerin ihren Antrag erneuert und auf die Duplikbeilagen ausgedehnt.

Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2023 wurde – zusammen mit der

Ansetzung der Triplikfrist – erneut darauf hingewiesen, dass die

Verfahrensakten grundsätzlich nicht herausgegeben würden, den Parteien indessen

jederzeit während der Bürozeiten zur Einsichtnahme offenstehen würden. Am

4.

Oktober 2023 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Ort

Einsicht in die Akten. In ihrer Rekurstriplik vom 6. Oktober 2023 machte

die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ihre

eigenen Beilagen reichte sie wiederum dreifach ein. Das Baurekursgericht

stellte der Beschwerdegegnerin indes nur die Rechtsschrift ohne Beilagen zu.

5.2

Gestützt

auf Art. 29 Abs. 2 BV besteht nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten (BGer,

24.

Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 2. November 2012,

9C_369/2012, E. 6.3). Indes sind die Modalitäten der Akteneinsicht unter

den gesamten Umständen so zu gestalten, dass die Parteien ihre Verfahrensrechte

wirksam wahrnehmen können (BGr, 9. Dezember 2024, 1C_678/2023, E. 3.1.3;

17.

September 2014, 2C_143/2014, E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist es gemäss

dem Bundesgericht stets vorzuziehen, wenn den Parteien erlaubt wird, die Akten

(bzw. Kopien davon) in den eigenen vier Wänden zu studieren (BGr, 9. Dezember

2024, 1C_678/2023, E. 3.1.3). Es entspreche einer weit verbreiteten Übung,

dass Gerichte Anwältinnen und Anwälten verbeiständeter Parteien die

Originalakten auf Gesuch hin – meist unter Ansetzung einer kurzen

Rücksendefrist – zur Verfügung stellen (BGr, 9. Dezember 2024,

1C_678/2023, E. 3.1.3; 17. September 2014, 2C_143/2014, E. 3.2). Im

Zusammenhang mit dem Begehren eines Anwalts, Kopien zu erstellen, kommt es –

nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung – im Rahmen der Umstände

des Einzelfalls darauf an, ob dies für die Behörde einen übermässigen Aufwand

zur Folge hätte (BGr, 9. Dezember 2024, 1C_678/2023, E. 3.1.4).

Aus der Rechtsgleichheit folgt ein Recht der Anwaltschaft auf

Zusendung der Akten, soweit dies einer allgemeinen Übung entspricht und die

jeweiligen Umstände vergleichbar sind (BGE 122 I 109 E. 2b; BGer,

11.

März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019, E. 2.2.7;

24.

Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 15. März 2007, 1P.55/2007,

E. 2.5).

5.3

Der mit Art. 29

Abs. 1 BV als Teilgehalt des Gebots des fairen Verfahrens gewährleistete

Grundsatz der Waffengleichheit ist verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird;

nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei gleichzeitig einen Nachteil erleidet

(BGE 139 I 121 E. 4.2). Die Gleichbehandlung hat namentlich

hinsichtlich Orientierung über den Gang des Verfahrens, Gewährung der

Akteneinsicht, Anhörung und Mitwirkung am Beweisverfahren zu erfolgen

(Waldmann, Art. 29 N. 19 mit Hinweisen; BGE 122 V 157 E. 2b–c).

Die Parteien haben das Recht auf gleichen Aktenzugang (René Wiederkehr/Kaspar

Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der

Rechtsprechung, Bern 2020, S. 52; vgl. BGE 137 IV 172 E. 2.6).

5.4

5.4.1

Das Baurekursgericht bestreitet, dass eine Übung bestehe, Akten an Anwälte zum

Studium herauszugeben bzw. sie diesen zuzustellen, was grundsätzlich zutrifft

(vgl. dazu bereits VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00793, E. 2.2; 2. Juli

2008, VB.2008.00001, E. 3.1; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8

N. 17).

Indes stellte das

Baurekursgericht die von der Beschwerdeführerin mehrfach eingereichten Beilagen

zur Rekursreplik der Beschwerdegegnerin zu. Die von den Beschwerdegegnerinnen

nur einfach eingereichten Beilagen stellte es der Beschwerdeführerin nicht (auch

nicht in Kopie) zu und beharrte auch auf mehrfachen Antrag des Rechtsvertreters

der Beschwerdeführerin auf Zusendung darauf, dass die Beschwerdeführerin vor

Ort Akteneinsicht nehmen müsse.

Dass sich das Baurekursgericht

selbst auf Nachfrage hin noch generell weigerte, zumindest die ohne grossen

Aufwand kopierbaren Beilagen zu den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerinnen

in Kopie zuzustellen, erscheint angesichts dessen, dass die Beilagen zu den

Rechtsschriften der Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnerinnen zumindest

teilweise zugestellt wurden, – gerade auch im Lichte der jüngsten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) – als eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der Waffengleichheit. Zumindest unter

den zwei genannten kumulativen Bedingungen (die Beilagen wurden an die

Gegenpartei gesendet und es wurde explizit telefonisch um das Zusenden von

Beilagen ersucht) darf das Baurekursgericht das Zusenden nicht generell

verweigern.

5.4.2

Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV sind formeller Natur. Die

Verletzung führt grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Nicht besonders schwerwiegende Mängel des vorinstanzlichen

Verfahrens können im Rahmen ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5;

BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Dies gilt normalerweise für die Heilung des

rechtlichen Gehörs. Die Heilung ist aber auch bei anderen Verfahrensfehlern

möglich (vgl. BGer, 15. März 2013, 1C_423/2012, E. 2.6; vgl. dazu

auch BVerwG, 5. Februar 2015, A-2654/2014, E. 2.4 mit Hinweisen).

5.4.3

Da der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht nicht grundsätzlich verweigert

wurde – die Beschwerdeführerin konnte bereits vor dem Baurekursgericht

Einsicht in die Akten nehmen und sich zu den Beilagen äussern (vgl. E. 3.1)

–, sondern lediglich deren Modalitäten strittig waren bzw. sind, handelt es sich

nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör sowie des Grundsatzes der Waffengleichheit (vgl. BGr, 9. Dezember

2024, 1C_678/2023, E. 4.2).

Dadurch, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden

Verfahren sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (§ 50

in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG), ist eine Heilung der Mängel

des vorinstanzlichen Verfahrens im Beschwerdeverfahren möglich (vgl. statt

vieler VGr, 27. Januar 2022, VB.2021.00561, E. 2.3). Im Übrigen würde

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen. Der Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Waffengleichheit ist

bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen.

6.

In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin

allein geltend, die planungsrechtliche Baureife sei nicht gegeben.

6.1

6.1.1

Baugesuche sind grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften zu beurteilen,

welche im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides gelten. Nach § 234

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist eine

Baubewilligung aber immer dann ganz oder teilweise zu verweigern, wenn die

Verwirklichung des Bauvorhabens eine noch ausstehende oder durch den

Gemeindevorstand beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig

beeinflussen würde. Planfestsetzungen wird auf diese Weise eine sogenannte

negative Vorwirkung zuerkannt, indem Bauten nur noch bewilligt werden, wenn sie

die vorgesehene planerische Neuordnung nicht beeinträchtigen.

6.1.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte

Planänderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen

haben, um im Sinne von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (RB 1982 Nr. 140

= BEZ 1982 Nr. 19; RB 1993 Nr. 40; VGr, 22. März 2006,

VB.2005.00562, E. 2.2; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00508,

E. 2.3.3).

§ 234 PBG wird auf Änderungen kantonaler und

regionaler Planungen analog angewendet, auch wenn sie nicht durch den

Gemeindevorstand, sondern z. B.

durch den Regierungsrat vorbereitet und beantragt werden (Anna Frey, Die

planungsrechtliche Baureife nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich,

Zürich/Basel/Genf 2022, S. 110; Markus Lanter/Peter Bösch, Zürcher

Planungs- und Baurecht, S. 921).

6.1.3

Das Verwaltungsgericht erachtet jene Normen als planungsrechtliche

Festlegungen im Sinne von § 234 PBG, welche von planerischer Bedeutung

sind. Jedoch werden durch § 234 PBG auch nicht sämtliche in Änderung

befindlichen Bestimmungen geschützt, die Auswirkungen auf planungsrechtliche

Festlegungen haben können. Vielmehr muss es sich bei einer planungsrechtlichen

Festlegung im Sinne von § 234 PBG stets um ein unmittelbares oder

wenigstens um ein mittelbares Planungsinstrument handeln (VGr, 9. Februar

2011, VB.2010.00508, E. 2.3.2).

6.1.4

Richtplanung stellt gemäss einem Teil der Lehre – da nicht

grundeigentümerverbindlich – keine planungsrechtliche Festlegung im Sinne von § 234 PBG dar (Lanter/Bösch, S. 917; vgl. VGr, 6. Oktober 2022, VB.2021.00841,

E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Das Bundesgericht ist indes in

Bestätigung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils unter Verweis auf die

Verbindlichkeit der Richtpläne (Art. 9 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979.

[RPG] sowie § 16 PBG) zum Schluss gekommen, dass – sofern damit

gerechnet werden muss, dass ein Richtplanentwurf zu einer Änderung der

bestehenden Nutzungsordnung führt – die gesetzliche Voraussetzung der planungsrechtlichen

Baureife gemäss § 234 lit. a PBG nicht erfüllt sei (BGE 110 Ia

163.

E. 6a; vgl. dazu Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und

Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 336; Frey, S. 92 f.).

Auf diese Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht in jüngerer Zeit

ausdrücklich bezogen (vgl. VGr, 12. September 2007, VB.2007.00066, E. 5.2.3),

ohne dass diesbezüglich seither eine Praxisänderung erfolgt wäre (vgl. zum

Ganzen auch Frey, S. 92 f.). Die Literatur fordert in diesem

Zusammenhang indes – entsprechend den Umständen in BGE 110 Ia 163 – zu

Recht, dass "nicht nur damit zu rechnen ist, dass die Nutzungsplanung

geändert wird, sondern auch absehbar ist, in welcher Weise dies geschehen wird"

(Lanter/Bösch, S. 917; vgl. auch Frei, S. 92 f., wonach

künftige Richtpläne – da nur behördenverbindlich – Privaten nur

entgegengehalten werden können, "wenn mit ihnen gleichzeitig auch der

Erlass oder die Revision eines grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplans

einhergeht").

6.1.5

Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36

Abs. 3 BV) öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen soll die

Bausperre nicht weiter gehen, als es der Zweck der vorgesehenen Planung

verlangt (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00403, E. 3.1 mit Hinweisen).

Im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist bei

bloss geringfügigen Abweichungen von einer künftigen Planung grundsätzlich

nicht von einer negativen Präjudizierung im Sinne von § 234 PBG auszugehen

(VGr, 16. Mai 1991, VB.1991.00012, E. c = BEZ 1991 Nr. 10 mit Hinweis

auf VGr, 3. Oktober 1989, VB.1989.00060; Frey, S. 123 f.;

Lanter/Bösch, S. 922; vgl. BGr, 11. Juli 2000,

1P.602/1999/1P.616/1999, E. 4b/bb).

6.2

6.2.1

Vom 1. Dezember 2023 bis am 15. März 2024 wurde eine Teilrevision

des kantonalen Richtplans aufgelegt (www.zh.ch > Planen & Bauen >

Raumplanung > Richtpläne > Kantonaler Richtplan > Laufende Verfahren

> Teilrevision 2022; Kantonaler Richtplan, Richtplantext, Teilrevision 2022,

Kapitel 2, 3, 4 und 6, Entwurf für die öffentliche Auflage). Das Kapitel Ziff. 4.6

zum Güterverkehr wurde überarbeitet. In Kapitel 4.6.1 lit. c wird zu

Anschlussgleisen (zur Erschliessung von Industrie- und Gewerbezonen) nicht mehr

nur wie bisher ausgeführt, dass bestehende Gleisanlagen – sofern zweckmässig –

zu erhalten seien, sondern neu auch, dass sie "gemäss den aktuellen und

zukünftigen Anforderungen weiterzuentwickeln" seien. In den Massnahmen soll

neu festgelegt werden, dass der Kanton die zur Erfüllung der Ziele gemäss Kapitel 4.6.1

benötigten Flächen sichert, "wenn nötig planungsrechtlich mittels

Baulinien oder durch einen Werkplan (vgl. §§ 108 und 115 PBG)" (Kapitel 4.6.3

lit. a). Zudem sollen neu ausdrücklich die Gemeinden in die Pflicht

genommen werden (Kapitel 4.6.3 lit. c): "Die Gemeinden setzen

sich für den Erhalt und den Betrieb der in den Richtplänen bezeichneten

Anschlussgleisanlagen ein und sichern diese, falls erforderlich, mittels

Baulinien."

Inzwischen liegt der – hinsichtlich des Genannten

unveränderte – Antrag des Regierungsrates vom 12. März 2025 (Vorlage 6013)

vor (www.zh.ch > Planen & Bauen > Raumplanung > Richtpläne >

Kantonaler Richtplan > Laufende Verfahren > Teilrevision 2022; Kantonaler

Richtplan, Richtplantext, Teilrevision 2022, Kapitel 4, Vorlage 6013,

Antrag des Regierungsrates vom 12. März 2025, Kapitel 4.6.3).

Zudem wird nun im Richtplantext in der Legende zum auf der

Abbildung 4.4 als geplanter Güterumschlag eingezeichneten Karteneintrag Nr. 9

in "Schlieren/Unterengstringen" (Vorentwurf) bzw. Nr. 10 in

"Schlieren/Dietikon/Unterengstringen" (Antrag des Regierungsrates)

eine "Güterumschlaganlage mit Anschlussgleis, insbesondere für Kies und

Aushub" mit dem Realisierungsstand "geplant; Nutzung der bestehenden

Infrastruktur" aufgeführt (Ziff. 4.6.2).

6.2.2

Im Rahmen der aktuell in Kraft stehenden kantonalen Richtplanung ist zum

auf der Abbildung 4.4 als bestehender Güterumschlag eingezeichneten

Karteneintrag Nr. 5 in "Schlieren/Unterengstringen" das Objekt

bzw. Vorhaben "Kiesaufbereitung, Aushubumschlag" vermerkt

(Kapitel 4.6.2). Bereits heute wird mit dem Richtplantext – "sofern

zweckmässig" – der Erhalt bestehender Anschlussgleisanlagen verlangt

(Kapitel 4.6.1 lit. c). Der Kanton gewährleistet, dass die zur

Erfüllung der Ziele gemäss Kapitel 4.6.1 notwendigen neuen Anlagen an

geeigneten Standorten und unter geringstmöglicher Inanspruchnahme zusätzlicher

Flächen realisiert werden können (Kapitel 4.6.3 lit. a).

6.2.3

Im regionalen Richtplan der Region Limmattal werden in Umsetzung von § 30 Abs. 4 lit. c PBG Anschlussgleise festgelegt, unter anderem ein

Anschlussgleis, das vom Grundstück der Beschwerdeführerin Kat.-Nr. 05 in

Unterengstringen bis zu den Gleisanlagen der Schweizerischen Bundesbahnen SBB

in Schlieren führt und die streitbetroffene Gleisanlage auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 in Dietikon miteinschliesst (Richtplantext,

Kapitel 4.8.2, Karteneintrag Nr. 2 auf Abbildung 4.8). Vermerkt

ist Folgendes: "Gemeinde/Ort: Schlieren, Unterengstringen; F",

"Funktion: Erschliesst das kantonale Objekt Nr. 5 (Aushubumschlag)

und das Arbeitsplatzgebiet G", "Vorhaben: Instandsetzung Brücke über

die Limmat" sowie "Planungshorizont: Kurzfristig" (a. a. O.). Auf der Richtplankarte Verkehr ist

auf der mit den Anschlussgleisen erschlossenen Parzelle Kat.-Nr. 05 in

Unterengstringen ein bestehender Güterumschlag eingetragen.

Im Richtplantext wird unter dem Titel

"Massnahmen" ausgeführt, alle Planungsträger seien gehalten, sich für

den Erhalt der Anschlussgleise einzusetzen und in ihren Planungen Betriebe mit

grossem Güteraufkommen, soweit möglich, in der Nähe der Anschlussgleise

anzusiedeln (Richtplantext, Kapitel 4.8.3). Die Gemeinden setzen im

Baubewilligungsverfahren bei Bauten mit grossem Güterverkehr die Anwendung von § 237 PBG (bezüglich das Erschliessungserfordernis der genügenden Zugänglichkeit)

konsequent durch (Richtplantext, Kapitel 4.8.3 lit. b).

6.2.4

Entgegen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass – trotz des langjährigen

Bestehens der richtplanerischen Verpflichtung, die nicht zu Revisionen der

kommunalen Nutzungsordnung geführt hat – nun auf den ersten Blick einiges dafür

spricht, dass der revidierte kantonale Richtplan zu einer Änderung der

bestehenden Nutzungsordnung führen wird. So werden erstens die Gemeinden

erstmals ausdrücklich in die Pflicht genommen, zweitens werden erstmals

ausdrücklich spezifische planerische Massnahmen genannt und drittens sind die

bestehenden Gleise erstmals ausdrücklich nicht mehr zum Zweck der

ursprünglichen – inzwischen aufgegebenen – Nutzung aufgeführt, sondern als

Grundlage für die von der Beschwerdeführerin neu geplante Nutzung.

6.3

Für den

vorliegenden Fall ist dies aber nicht entscheidend. Die künftig richtplanerisch

vorgesehene planerische Massnahme der Baulinie vermag – ebenso wie der

für die Landsicherung für öffentliche Werke vorgesehene Werkplan –

hinsichtlich der bestehenden Gleise keine Wirkung zu zeitigen.

6.3.1

Baulinien dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und

Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG in der hier anwendbaren, bis 28. Februar

2017.

in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September

2015, Abs. 2]). Für die Sicherstellung baufreien Raumes entlang von Wegen,

Strassen, Plätzen und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten,

Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen, gelangen die

Verkehrsbaulinien zur Anwendung (vgl. § 96 Abs. 2 lit. a PBG in

der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung

[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]).

Sie stellen in erster Linie die für die Strasse bzw. den Verkehrsträger

benötigten Flächen sicher und schaffen zudem die für die Verkehrssicherheit

erforderliche Sichtfreiheit. Darüber hinaus gewährleisten Strassenbaulinien mit

der Ausscheidung von Vorgärten den an der Strasse liegenden Gebäuden

ausreichende Belichtung und Besonnung und vermindern die mit dem

Strassenverkehr verbundenen Einwirkungen. Sodann kommt letzteren eine

ästhetische und ortsbauliche Funktion zu (Grüngestaltung, einheitliche Häuserfluchten).

Schliesslich soll damit Raum frei und zugänglich bleiben, um Werkleitungen ohne

übermässigen Aufwand erstellen und verlegen zu können (vgl. § 105 PBG; zum

Ganzen: Christoph Fritzsche/Christian Berz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 1275 ff.,

sowie ausführlich auch VGr, 29. August 2019, VB.2017.00693 [= BEZ 2019 Nr. 30],

E. 3.3–6).

Innerhalb der Baulinien dürfen

grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der

Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Diese bewirken

mithin ein grundsätzliches Verbot von ihrem Zweck widersprechenden Bauten und

Anlagen. Allerdings sind Ausnahmen möglich. So können nach § 100 Abs. 3 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden

Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2])

"weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des

Baulinienbereichs" (als die gemäss § 100 Abs. 1 PBG in der hier

anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung

[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]

erlaubten) mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden

Nebenbestimmungen, gestattet werden.

Nebst dem grundsätzlichen

Bauverbot für neue (zweckwidrige) Bauten und Anlagen sowie einem

Änderungsverbot für bestehende Objekte (§ 101 PBG) räumen die Baulinien

ein Leitungsbaurecht ein (vgl. § 105 PBG) und sie erleichtern bzw.

ermöglichen die Enteignung (vgl. § 110 PBG; in diesem Zusammenhang auch § 102 PBG).

6.3.2

Die Beschwerdeführerin moniert, eine Baulinie könne gemäss dem Wortlaut von

§ 96 PBG auch der Sicherung einer bestehenden Anlage dienen. Das bedeute

ein Änderungsverbot für bestehende Objekte.

Zutreffend erwog die Vorinstanz

demgegenüber, dass der Richtplaneintrag mit der Festsetzung von Baulinien

umzusetzen wäre und solche nur der Land- bzw. Raumsicherung, nicht aber dem

Bestandeserhalt der aktuell vorhandenen Gleisanlagen dienen können. Baulinien

ermöglichen die Sicherung von (bestehenden wie künftigen) Anlagen allein in

räumlicher Hinsicht.

Das Änderungsverbot

bezieht sich – entsprechend dem klaren Wortlaut von § 101 PBG – auf

bestehende Bauten und Anlagen (bzw. Teile davon) im Baulinienbereich, nicht auf

die Verkehrsanlagen wie Strassen bzw. Bahngleise etc., die künftig erstellt

oder erhalten werden sollen (vgl. VGr, 22. August 2013, VB.2012.00784, E. 5.1;

27.

März 2013, VB.2012.00795, E. 5.2.2).

Dass in der Literatur ausgeführt wird, Baulinien dienten in

erster Linie der Sicherstellung der Verkehrsflächen (vgl. Fritzsche/Berz, S. 1276),

bedeutet nicht, dass daneben mit Baulinien ein Änderungsverbot für im

Baulinienbereich gelegene Verkehrsanlagen einhergehen würde. Neben der primären

Funktion sind gemäss Literatur und Rechtsprechung vielmehr folgende Funktionen

relevant, die alle allein mit der Freihaltung des Baulinienbereichs von neuen,

zweckwidrigen Bauten und Anlagen zusammenhängen: die Gewährleistung der für die

Verkehrssicherheit erforderlichen Sichtfreiheit; die Sicherstellung

ausreichender Belichtung und Besonnung für die an der Strasse liegenden Gebäude;

das Vermindern von Einwirkungen, welche mit dem Strassenverkehr verbunden sind,

und das Schaffen oder der Erhalt von Grünflächen in den Siedlungsgebieten

(Vorgärten), womit ihnen auch städtebaulich-ästhetische Funktionen beizumessen

sind (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00415, E. 4.2.1; 26. Januar

2023, VB.2022.00218 und VB.2022.00234, E. 5.1 Abs. 1; 19. Januar

2017, VB.2016.00333, E. 3.2 Abs. 1; Fritsche/Berz, S. 1276; vgl.

auch BGr, 1. Juni 2011, 1C_120/2011, E. 3.3.2).

6.4

Die

Beschwerdeführerin selbst behauptet zu Recht nicht, dass eine andere

planerische Massnahme als eine – der Entfernung der Gleise nicht

entgegenstehende (vgl. E. 6.3.2) – Festsetzung von Baulinien infrage

käme.

Es fehlt mithin an einem tauglichen nutzungsplanerischen

Instrument, um nicht bloss das Land für die Gleisanlagen zu sichern, sondern

ihren Abbruch zu verhindern. Von der Anordnung einer Planungszone im Sinne von Art. 27

RPG und § 346 PBG hat die gemäss § 2 lit. b PBG zuständige

Baudirektion abgesehen (vgl. dazu im Zusammenhang mit Anschlussgleisen auch:

Michael Steiner/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 220).

6.5

Nach dem

Gesagten ist nicht zu erwarten, dass die geplante Richtplanänderung zu einer

Anpassung der Nutzungsplanung führt, welche die Entfernung der bestehenden

Gleisanlagen verhindert. § 234 PBG steht dem Abbruch der bestehenden

Gleisanlagen nicht entgegen.

7.

7.1

Die

Beschwerde ist abzuweisen.

7.2

Ausgangsgemäss

sind die – aufgrund der Gehörsverletzung sowie der Verletzung des Grundsatzes

der Waffengleichheit durch die Vorinstanz leicht reduzierten – Kosten des

Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1

hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 3'255.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.