VB.2024.00290
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00290
5. Juni 2025Deutsch22 min
(URT.2025.26344)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00290
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A AG,
vertreten durch M.A. HSG B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG,
vertreten durch RA D,
2. Baukommission Dietikon,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 erteilte die
Baukommission Dietikon der C AG die Bewilligung für den Rückbau sämtlicher
Gleisanlagen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der E-Strasse 03–04
in Dietikon.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 erhob die A AG
hiergegen Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 19. April
2024.
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob die A AG mit Eingabe vom 23. Mai
2024.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. April 2024 sei – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin und/oder der Vorinstanz –
aufzuheben. Die mit Beschluss vom 23. Mai 2023 von der Baukommission
Dietikon erteilte Baubewilligung sei aufzuheben. Eventuell sei die Sache zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie, das Amt für Mobilität des Kantons Zürich sei zum vorliegenden
Beschwerdeverfahren beizuladen.
Am 10. Juni 2024 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni
2024.
beantragte die C AG, die Beschwerde sei – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) – abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Mit Replik vom 30. August 2024 hielt die A AG an ihren
materiellen Anträgen fest, führte aber aus, aufgrund des fortschreitenden
Verfahrensstands werde der prozessuale Antrag auf Beiladung des Amts für
Mobilität obsolet. Mit Duplik vom 26. September 2024 hielt die C AG
an ihren Anträgen fest. In der Folge liess sich die A AG mit Triplik vom 10. Oktober
2024.
vernehmen. Am 23. Oktober 2024 teilte die C AG mit, es werde
mangels neuer Vorbringen oder fallrelevanter Weiterungen auf eine Quadruplik
verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdeverfahren VB.2024.00411
und VB.2024.00290 richten sich gegen unterschiedliche Entscheide des
Baurekursgerichts, betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und werfen
unterschiedliche Rechtsfragen auf. Zudem sind an den Verfahren – abgesehen von
der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren – unterschiedliche Parteien
beteiligt. Von einer Vereinigung ist abzusehen.
Indes wird über die beiden Verfahren vom
Verwaltungsgericht insofern koordiniert entschieden, als sie von derselben
Besetzung an derselben Sitzung vom 5. Juni 2025 behandelt werden.
3.
Streitbetroffen ist der Rückbau von Gleisanlagen auf den
gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Dietikon der Industriezone I
zugewiesenen Parzellen Kat.-Nr. 01 und 02 in Dietikon. Die Gleisanlagen
sind Teil von Anschlussgleisen, die die Parzelle der Beschwerdeführerin Kat.-Nr. 05
in Unterengstringen mit den SBB-Gleisen in Schlieren verbinden. Gegenwärtig
sind diese Anschlussgleise nicht mehr in Betrieb. Die Beschwerdeführerin möchte
die Anschlussgleise wieder in Betrieb nehmen.
4.
Die Beschwerdeführerin stellte im Rahmen ihrer
Beschwerdeerhebung den prozessualen Antrag, das Amt für Mobilität des Kantons
Zürich sei zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen. Im Rahmen ihrer
Replik verzichtete sie auf den Antrag und führte aus, er sei obsolet. In ihrer
Triplik beanstandet sie "in aller Form", dass der Antrag
"einfach nicht behandelt" worden sei. Selbst wenn dem Gericht bei der
Prozessleitung ein Ermessensspielraum zustehe, müssten prozessuale Anträge
zumindest innert nützlicher Frist behandelt werden.
4.1
Unter
Beiladung wird – im Sinne eines von der Praxis aus prozessökonomischen Gründen entwickelten
Instituts (vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 29 ff.;
Felix Huber, Die Beiladung insbesondere im Zürcher Baubewilligungsverfahren,
ZBl 90/1989, S. 233 ff.; VGr, 11. Mai 2022, VB.2021.00675, E. 1.2.4;
27.
September 2000, VB.2000.00166, E. 1.b) – der Einbezug weiterer
Personen in das Verfahren verstanden, welche Parteistellung beanspruchen
könnten, bisher jedoch nicht am Verfahren beteiligt waren. Sie dient der
Prozessbeteiligung von Personen, welche durch den noch zu treffenden Entscheid
in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden könnten oder von der
Vorinstanz zu Unrecht nicht als Partei zugelassen wurden. Die Behörde muss eine
Person – von Amtes wegen, auf Antrag einer Partei oder auf Gesuch der
betroffenen Person hin – einbeziehen, wenn diese bisher noch nicht am Verfahren
beteiligt war, jedoch ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens
hat und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass hatte, dieses geltend zu
machen. Der Einzubeziehende muss auf die Wirkungen der Beiladung hingewiesen
werden, nämlich, dass er durch aktive Beteiligung am Verfahren volle
Parteistellung erhält, aber auch kostenpflichtig werden kann, während er bei
Verzicht auf aktive Beteiligung die Anfechtung des Entscheids verwirkt und
diesen gegen sich gelten lassen muss (VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00585,
E. 2.1; 21. August 2008, VB.2008.00144, E. 2.1). Das
Beiladungsgesuch kann bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung gestellt werden
(VGr, 21. August 2008, VB.2008.00144, E. 2.4; Huber, S. 261 f.).
Die Beiladung dient abgesehen vom soeben Ausgeführten
nicht dazu, eine nicht vorhandene Rechtsmittellegitimation zu ersetzen, um
gleichwohl Zutritt zum Rechtsmittelverfahren zu erlangen; es ist stets die selbständige
Erfüllung sämtlicher (übriger) Prozessvoraussetzungen zu verlangen (Laura
Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs-
und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 778;
vgl. BEZ 2016 Nr. 43, E. 3.6; zum Ganzen VGr, 16. Dezember 2021,
VB.2021.00585, E. 2.1).
4.2
Um ein
Gesuch um Beiladung im genannten Sinne handelte es sich beim – mit der Replik
zurückgezogenen – Antrag der Beschwerdeführerin nicht. Das Amt für Mobilität
des Kantons Zürich war im vorliegenden Verfahren bisher nicht beteiligt und
könnte auch keine Parteistellung beanspruchen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr
Beizugsbegehren auf eine Rechtsgrundlage hätte abstützen können. Unter diesen
Umständen drohte kein nicht wiedergutzumachender Nachteil und bestand somit
kein Anspruch auf selbständige Eröffnung des Entscheids über das Begehren (vgl.
dazu Bertschi, § 19a N. 34; BGr, 22. März 2011, E. 3.3;
vgl. auch VGr, 16. April 2025, VB.2025.00037, E. 3).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Baurekursgericht habe durch
seine Weigerung, ihr die Beilagen ihrer Gegenparteien zuzustellen, Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt.
5.1
In ihrer
Rekursreplik vom 18. August 2023 hatte die Beschwerdeführerin den Antrag
gestellt, es seien ihr die von der Vorinstanz und der Rekursgegnerin
eingereichten Akten zur Stellungnahme zuzustellen. Mit Präsidialverfügung vom 22. August
2023.
wurde der Beschwerdegegnerin die Rekursreplik samt Beilagen zugestellt.
Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensakten grundsätzlich nicht
herausgegeben würden, den Parteien indessen jederzeit während der Bürozeiten
zur Einsichtnahme offenstehen würden.
In ihrer – nach der Zustellung der Dupliken beim
Baurekursgericht eingereichten – Eingabe vom 25. September 2023 hatte die
Beschwerdeführerin ihren Antrag erneuert und auf die Duplikbeilagen ausgedehnt.
Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2023 wurde – zusammen mit der
Ansetzung der Triplikfrist – erneut darauf hingewiesen, dass die
Verfahrensakten grundsätzlich nicht herausgegeben würden, den Parteien indessen
jederzeit während der Bürozeiten zur Einsichtnahme offenstehen würden. Am
4.
Oktober 2023 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Ort
Einsicht in die Akten. In ihrer Rekurstriplik vom 6. Oktober 2023 machte
die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ihre
eigenen Beilagen reichte sie wiederum dreifach ein. Das Baurekursgericht
stellte der Beschwerdegegnerin indes nur die Rechtsschrift ohne Beilagen zu.
5.2
Gestützt
auf Art. 29 Abs. 2 BV besteht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten (BGer,
24.
Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 2. November 2012,
9C_369/2012, E. 6.3). Indes sind die Modalitäten der Akteneinsicht unter
den gesamten Umständen so zu gestalten, dass die Parteien ihre Verfahrensrechte
wirksam wahrnehmen können (BGr, 9. Dezember 2024, 1C_678/2023, E. 3.1.3;
17.
September 2014, 2C_143/2014, E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist es gemäss
dem Bundesgericht stets vorzuziehen, wenn den Parteien erlaubt wird, die Akten
(bzw. Kopien davon) in den eigenen vier Wänden zu studieren (BGr, 9. Dezember
2024, 1C_678/2023, E. 3.1.3). Es entspreche einer weit verbreiteten Übung,
dass Gerichte Anwältinnen und Anwälten verbeiständeter Parteien die
Originalakten auf Gesuch hin – meist unter Ansetzung einer kurzen
Rücksendefrist – zur Verfügung stellen (BGr, 9. Dezember 2024,
1C_678/2023, E. 3.1.3; 17. September 2014, 2C_143/2014, E. 3.2). Im
Zusammenhang mit dem Begehren eines Anwalts, Kopien zu erstellen, kommt es –
nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung – im Rahmen der Umstände
des Einzelfalls darauf an, ob dies für die Behörde einen übermässigen Aufwand
zur Folge hätte (BGr, 9. Dezember 2024, 1C_678/2023, E. 3.1.4).
Aus der Rechtsgleichheit folgt ein Recht der Anwaltschaft auf
Zusendung der Akten, soweit dies einer allgemeinen Übung entspricht und die
jeweiligen Umstände vergleichbar sind (BGE 122 I 109 E. 2b; BGer,
11.
März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019, E. 2.2.7;
24.
Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 15. März 2007, 1P.55/2007,
E. 2.5).
5.3
Der mit Art. 29
Abs. 1 BV als Teilgehalt des Gebots des fairen Verfahrens gewährleistete
Grundsatz der Waffengleichheit ist verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird;
nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei gleichzeitig einen Nachteil erleidet
(BGE 139 I 121 E. 4.2). Die Gleichbehandlung hat namentlich
hinsichtlich Orientierung über den Gang des Verfahrens, Gewährung der
Akteneinsicht, Anhörung und Mitwirkung am Beweisverfahren zu erfolgen
(Waldmann, Art. 29 N. 19 mit Hinweisen; BGE 122 V 157 E. 2b–c).
Die Parteien haben das Recht auf gleichen Aktenzugang (René Wiederkehr/Kaspar
Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der
Rechtsprechung, Bern 2020, S. 52; vgl. BGE 137 IV 172 E. 2.6).
5.4
5.4.1
Das Baurekursgericht bestreitet, dass eine Übung bestehe, Akten an Anwälte zum
Studium herauszugeben bzw. sie diesen zuzustellen, was grundsätzlich zutrifft
(vgl. dazu bereits VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00793, E. 2.2; 2. Juli
2008, VB.2008.00001, E. 3.1; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8
N. 17).
Indes stellte das
Baurekursgericht die von der Beschwerdeführerin mehrfach eingereichten Beilagen
zur Rekursreplik der Beschwerdegegnerin zu. Die von den Beschwerdegegnerinnen
nur einfach eingereichten Beilagen stellte es der Beschwerdeführerin nicht (auch
nicht in Kopie) zu und beharrte auch auf mehrfachen Antrag des Rechtsvertreters
der Beschwerdeführerin auf Zusendung darauf, dass die Beschwerdeführerin vor
Ort Akteneinsicht nehmen müsse.
Dass sich das Baurekursgericht
selbst auf Nachfrage hin noch generell weigerte, zumindest die ohne grossen
Aufwand kopierbaren Beilagen zu den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerinnen
in Kopie zuzustellen, erscheint angesichts dessen, dass die Beilagen zu den
Rechtsschriften der Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnerinnen zumindest
teilweise zugestellt wurden, – gerade auch im Lichte der jüngsten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) – als eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der Waffengleichheit. Zumindest unter
den zwei genannten kumulativen Bedingungen (die Beilagen wurden an die
Gegenpartei gesendet und es wurde explizit telefonisch um das Zusenden von
Beilagen ersucht) darf das Baurekursgericht das Zusenden nicht generell
verweigern.
5.4.2
Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV sind formeller Natur. Die
Verletzung führt grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Nicht besonders schwerwiegende Mängel des vorinstanzlichen
Verfahrens können im Rahmen ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5;
BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Dies gilt normalerweise für die Heilung des
rechtlichen Gehörs. Die Heilung ist aber auch bei anderen Verfahrensfehlern
möglich (vgl. BGer, 15. März 2013, 1C_423/2012, E. 2.6; vgl. dazu
auch BVerwG, 5. Februar 2015, A-2654/2014, E. 2.4 mit Hinweisen).
5.4.3
Da der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht nicht grundsätzlich verweigert
wurde – die Beschwerdeführerin konnte bereits vor dem Baurekursgericht
Einsicht in die Akten nehmen und sich zu den Beilagen äussern (vgl. E. 3.1)
–, sondern lediglich deren Modalitäten strittig waren bzw. sind, handelt es sich
nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör sowie des Grundsatzes der Waffengleichheit (vgl. BGr, 9. Dezember
2024, 1C_678/2023, E. 4.2).
Dadurch, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden
Verfahren sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (§ 50
in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG), ist eine Heilung der Mängel
des vorinstanzlichen Verfahrens im Beschwerdeverfahren möglich (vgl. statt
vieler VGr, 27. Januar 2022, VB.2021.00561, E. 2.3). Im Übrigen würde
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen. Der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Waffengleichheit ist
bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen.
6.
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin
allein geltend, die planungsrechtliche Baureife sei nicht gegeben.
6.1
6.1.1
Baugesuche sind grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften zu beurteilen,
welche im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides gelten. Nach § 234
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist eine
Baubewilligung aber immer dann ganz oder teilweise zu verweigern, wenn die
Verwirklichung des Bauvorhabens eine noch ausstehende oder durch den
Gemeindevorstand beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig
beeinflussen würde. Planfestsetzungen wird auf diese Weise eine sogenannte
negative Vorwirkung zuerkannt, indem Bauten nur noch bewilligt werden, wenn sie
die vorgesehene planerische Neuordnung nicht beeinträchtigen.
6.1.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte
Planänderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen
haben, um im Sinne von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (RB 1982 Nr. 140
= BEZ 1982 Nr. 19; RB 1993 Nr. 40; VGr, 22. März 2006,
VB.2005.00562, E. 2.2; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00508,
E. 2.3.3).
§ 234 PBG wird auf Änderungen kantonaler und
regionaler Planungen analog angewendet, auch wenn sie nicht durch den
Gemeindevorstand, sondern z. B.
durch den Regierungsrat vorbereitet und beantragt werden (Anna Frey, Die
planungsrechtliche Baureife nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich,
Zürich/Basel/Genf 2022, S. 110; Markus Lanter/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, S. 921).
6.1.3
Das Verwaltungsgericht erachtet jene Normen als planungsrechtliche
Festlegungen im Sinne von § 234 PBG, welche von planerischer Bedeutung
sind. Jedoch werden durch § 234 PBG auch nicht sämtliche in Änderung
befindlichen Bestimmungen geschützt, die Auswirkungen auf planungsrechtliche
Festlegungen haben können. Vielmehr muss es sich bei einer planungsrechtlichen
Festlegung im Sinne von § 234 PBG stets um ein unmittelbares oder
wenigstens um ein mittelbares Planungsinstrument handeln (VGr, 9. Februar
2011, VB.2010.00508, E. 2.3.2).
6.1.4
Richtplanung stellt gemäss einem Teil der Lehre – da nicht
grundeigentümerverbindlich – keine planungsrechtliche Festlegung im Sinne von § 234 PBG dar (Lanter/Bösch, S. 917; vgl. VGr, 6. Oktober 2022, VB.2021.00841,
E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Das Bundesgericht ist indes in
Bestätigung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils unter Verweis auf die
Verbindlichkeit der Richtpläne (Art. 9 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979.
[RPG] sowie § 16 PBG) zum Schluss gekommen, dass – sofern damit
gerechnet werden muss, dass ein Richtplanentwurf zu einer Änderung der
bestehenden Nutzungsordnung führt – die gesetzliche Voraussetzung der planungsrechtlichen
Baureife gemäss § 234 lit. a PBG nicht erfüllt sei (BGE 110 Ia
163.
E. 6a; vgl. dazu Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 336; Frey, S. 92 f.).
Auf diese Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht in jüngerer Zeit
ausdrücklich bezogen (vgl. VGr, 12. September 2007, VB.2007.00066, E. 5.2.3),
ohne dass diesbezüglich seither eine Praxisänderung erfolgt wäre (vgl. zum
Ganzen auch Frey, S. 92 f.). Die Literatur fordert in diesem
Zusammenhang indes – entsprechend den Umständen in BGE 110 Ia 163 – zu
Recht, dass "nicht nur damit zu rechnen ist, dass die Nutzungsplanung
geändert wird, sondern auch absehbar ist, in welcher Weise dies geschehen wird"
(Lanter/Bösch, S. 917; vgl. auch Frei, S. 92 f., wonach
künftige Richtpläne – da nur behördenverbindlich – Privaten nur
entgegengehalten werden können, "wenn mit ihnen gleichzeitig auch der
Erlass oder die Revision eines grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplans
einhergeht").
6.1.5
Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 BV) öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen soll die
Bausperre nicht weiter gehen, als es der Zweck der vorgesehenen Planung
verlangt (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00403, E. 3.1 mit Hinweisen).
Im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist bei
bloss geringfügigen Abweichungen von einer künftigen Planung grundsätzlich
nicht von einer negativen Präjudizierung im Sinne von § 234 PBG auszugehen
(VGr, 16. Mai 1991, VB.1991.00012, E. c = BEZ 1991 Nr. 10 mit Hinweis
auf VGr, 3. Oktober 1989, VB.1989.00060; Frey, S. 123 f.;
Lanter/Bösch, S. 922; vgl. BGr, 11. Juli 2000,
1P.602/1999/1P.616/1999, E. 4b/bb).
6.2
6.2.1
Vom 1. Dezember 2023 bis am 15. März 2024 wurde eine Teilrevision
des kantonalen Richtplans aufgelegt (www.zh.ch > Planen & Bauen >
Raumplanung > Richtpläne > Kantonaler Richtplan > Laufende Verfahren
> Teilrevision 2022; Kantonaler Richtplan, Richtplantext, Teilrevision 2022,
Kapitel 2, 3, 4 und 6, Entwurf für die öffentliche Auflage). Das Kapitel Ziff. 4.6
zum Güterverkehr wurde überarbeitet. In Kapitel 4.6.1 lit. c wird zu
Anschlussgleisen (zur Erschliessung von Industrie- und Gewerbezonen) nicht mehr
nur wie bisher ausgeführt, dass bestehende Gleisanlagen – sofern zweckmässig –
zu erhalten seien, sondern neu auch, dass sie "gemäss den aktuellen und
zukünftigen Anforderungen weiterzuentwickeln" seien. In den Massnahmen soll
neu festgelegt werden, dass der Kanton die zur Erfüllung der Ziele gemäss Kapitel 4.6.1
benötigten Flächen sichert, "wenn nötig planungsrechtlich mittels
Baulinien oder durch einen Werkplan (vgl. §§ 108 und 115 PBG)" (Kapitel 4.6.3
lit. a). Zudem sollen neu ausdrücklich die Gemeinden in die Pflicht
genommen werden (Kapitel 4.6.3 lit. c): "Die Gemeinden setzen
sich für den Erhalt und den Betrieb der in den Richtplänen bezeichneten
Anschlussgleisanlagen ein und sichern diese, falls erforderlich, mittels
Baulinien."
Inzwischen liegt der – hinsichtlich des Genannten
unveränderte – Antrag des Regierungsrates vom 12. März 2025 (Vorlage 6013)
vor (www.zh.ch > Planen & Bauen > Raumplanung > Richtpläne >
Kantonaler Richtplan > Laufende Verfahren > Teilrevision 2022; Kantonaler
Richtplan, Richtplantext, Teilrevision 2022, Kapitel 4, Vorlage 6013,
Antrag des Regierungsrates vom 12. März 2025, Kapitel 4.6.3).
Zudem wird nun im Richtplantext in der Legende zum auf der
Abbildung 4.4 als geplanter Güterumschlag eingezeichneten Karteneintrag Nr. 9
in "Schlieren/Unterengstringen" (Vorentwurf) bzw. Nr. 10 in
"Schlieren/Dietikon/Unterengstringen" (Antrag des Regierungsrates)
eine "Güterumschlaganlage mit Anschlussgleis, insbesondere für Kies und
Aushub" mit dem Realisierungsstand "geplant; Nutzung der bestehenden
Infrastruktur" aufgeführt (Ziff. 4.6.2).
6.2.2
Im Rahmen der aktuell in Kraft stehenden kantonalen Richtplanung ist zum
auf der Abbildung 4.4 als bestehender Güterumschlag eingezeichneten
Karteneintrag Nr. 5 in "Schlieren/Unterengstringen" das Objekt
bzw. Vorhaben "Kiesaufbereitung, Aushubumschlag" vermerkt
(Kapitel 4.6.2). Bereits heute wird mit dem Richtplantext – "sofern
zweckmässig" – der Erhalt bestehender Anschlussgleisanlagen verlangt
(Kapitel 4.6.1 lit. c). Der Kanton gewährleistet, dass die zur
Erfüllung der Ziele gemäss Kapitel 4.6.1 notwendigen neuen Anlagen an
geeigneten Standorten und unter geringstmöglicher Inanspruchnahme zusätzlicher
Flächen realisiert werden können (Kapitel 4.6.3 lit. a).
6.2.3
Im regionalen Richtplan der Region Limmattal werden in Umsetzung von § 30 Abs. 4 lit. c PBG Anschlussgleise festgelegt, unter anderem ein
Anschlussgleis, das vom Grundstück der Beschwerdeführerin Kat.-Nr. 05 in
Unterengstringen bis zu den Gleisanlagen der Schweizerischen Bundesbahnen SBB
in Schlieren führt und die streitbetroffene Gleisanlage auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 in Dietikon miteinschliesst (Richtplantext,
Kapitel 4.8.2, Karteneintrag Nr. 2 auf Abbildung 4.8). Vermerkt
ist Folgendes: "Gemeinde/Ort: Schlieren, Unterengstringen; F",
"Funktion: Erschliesst das kantonale Objekt Nr. 5 (Aushubumschlag)
und das Arbeitsplatzgebiet G", "Vorhaben: Instandsetzung Brücke über
die Limmat" sowie "Planungshorizont: Kurzfristig" (a. a. O.). Auf der Richtplankarte Verkehr ist
auf der mit den Anschlussgleisen erschlossenen Parzelle Kat.-Nr. 05 in
Unterengstringen ein bestehender Güterumschlag eingetragen.
Im Richtplantext wird unter dem Titel
"Massnahmen" ausgeführt, alle Planungsträger seien gehalten, sich für
den Erhalt der Anschlussgleise einzusetzen und in ihren Planungen Betriebe mit
grossem Güteraufkommen, soweit möglich, in der Nähe der Anschlussgleise
anzusiedeln (Richtplantext, Kapitel 4.8.3). Die Gemeinden setzen im
Baubewilligungsverfahren bei Bauten mit grossem Güterverkehr die Anwendung von § 237 PBG (bezüglich das Erschliessungserfordernis der genügenden Zugänglichkeit)
konsequent durch (Richtplantext, Kapitel 4.8.3 lit. b).
6.2.4
Entgegen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass – trotz des langjährigen
Bestehens der richtplanerischen Verpflichtung, die nicht zu Revisionen der
kommunalen Nutzungsordnung geführt hat – nun auf den ersten Blick einiges dafür
spricht, dass der revidierte kantonale Richtplan zu einer Änderung der
bestehenden Nutzungsordnung führen wird. So werden erstens die Gemeinden
erstmals ausdrücklich in die Pflicht genommen, zweitens werden erstmals
ausdrücklich spezifische planerische Massnahmen genannt und drittens sind die
bestehenden Gleise erstmals ausdrücklich nicht mehr zum Zweck der
ursprünglichen – inzwischen aufgegebenen – Nutzung aufgeführt, sondern als
Grundlage für die von der Beschwerdeführerin neu geplante Nutzung.
6.3
Für den
vorliegenden Fall ist dies aber nicht entscheidend. Die künftig richtplanerisch
vorgesehene planerische Massnahme der Baulinie vermag – ebenso wie der
für die Landsicherung für öffentliche Werke vorgesehene Werkplan –
hinsichtlich der bestehenden Gleise keine Wirkung zu zeitigen.
6.3.1
Baulinien dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und
Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG in der hier anwendbaren, bis 28. Februar
2017.
in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September
2015, Abs. 2]). Für die Sicherstellung baufreien Raumes entlang von Wegen,
Strassen, Plätzen und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten,
Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen, gelangen die
Verkehrsbaulinien zur Anwendung (vgl. § 96 Abs. 2 lit. a PBG in
der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung
[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]).
Sie stellen in erster Linie die für die Strasse bzw. den Verkehrsträger
benötigten Flächen sicher und schaffen zudem die für die Verkehrssicherheit
erforderliche Sichtfreiheit. Darüber hinaus gewährleisten Strassenbaulinien mit
der Ausscheidung von Vorgärten den an der Strasse liegenden Gebäuden
ausreichende Belichtung und Besonnung und vermindern die mit dem
Strassenverkehr verbundenen Einwirkungen. Sodann kommt letzteren eine
ästhetische und ortsbauliche Funktion zu (Grüngestaltung, einheitliche Häuserfluchten).
Schliesslich soll damit Raum frei und zugänglich bleiben, um Werkleitungen ohne
übermässigen Aufwand erstellen und verlegen zu können (vgl. § 105 PBG; zum
Ganzen: Christoph Fritzsche/Christian Berz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 1275 ff.,
sowie ausführlich auch VGr, 29. August 2019, VB.2017.00693 [= BEZ 2019 Nr. 30],
E. 3.3–6).
Innerhalb der Baulinien dürfen
grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der
Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Diese bewirken
mithin ein grundsätzliches Verbot von ihrem Zweck widersprechenden Bauten und
Anlagen. Allerdings sind Ausnahmen möglich. So können nach § 100 Abs. 3 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden
Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2])
"weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des
Baulinienbereichs" (als die gemäss § 100 Abs. 1 PBG in der hier
anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung
[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]
erlaubten) mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden
Nebenbestimmungen, gestattet werden.
Nebst dem grundsätzlichen
Bauverbot für neue (zweckwidrige) Bauten und Anlagen sowie einem
Änderungsverbot für bestehende Objekte (§ 101 PBG) räumen die Baulinien
ein Leitungsbaurecht ein (vgl. § 105 PBG) und sie erleichtern bzw.
ermöglichen die Enteignung (vgl. § 110 PBG; in diesem Zusammenhang auch § 102 PBG).
6.3.2
Die Beschwerdeführerin moniert, eine Baulinie könne gemäss dem Wortlaut von
§ 96 PBG auch der Sicherung einer bestehenden Anlage dienen. Das bedeute
ein Änderungsverbot für bestehende Objekte.
Zutreffend erwog die Vorinstanz
demgegenüber, dass der Richtplaneintrag mit der Festsetzung von Baulinien
umzusetzen wäre und solche nur der Land- bzw. Raumsicherung, nicht aber dem
Bestandeserhalt der aktuell vorhandenen Gleisanlagen dienen können. Baulinien
ermöglichen die Sicherung von (bestehenden wie künftigen) Anlagen allein in
räumlicher Hinsicht.
Das Änderungsverbot
bezieht sich – entsprechend dem klaren Wortlaut von § 101 PBG – auf
bestehende Bauten und Anlagen (bzw. Teile davon) im Baulinienbereich, nicht auf
die Verkehrsanlagen wie Strassen bzw. Bahngleise etc., die künftig erstellt
oder erhalten werden sollen (vgl. VGr, 22. August 2013, VB.2012.00784, E. 5.1;
27.
März 2013, VB.2012.00795, E. 5.2.2).
Dass in der Literatur ausgeführt wird, Baulinien dienten in
erster Linie der Sicherstellung der Verkehrsflächen (vgl. Fritzsche/Berz, S. 1276),
bedeutet nicht, dass daneben mit Baulinien ein Änderungsverbot für im
Baulinienbereich gelegene Verkehrsanlagen einhergehen würde. Neben der primären
Funktion sind gemäss Literatur und Rechtsprechung vielmehr folgende Funktionen
relevant, die alle allein mit der Freihaltung des Baulinienbereichs von neuen,
zweckwidrigen Bauten und Anlagen zusammenhängen: die Gewährleistung der für die
Verkehrssicherheit erforderlichen Sichtfreiheit; die Sicherstellung
ausreichender Belichtung und Besonnung für die an der Strasse liegenden Gebäude;
das Vermindern von Einwirkungen, welche mit dem Strassenverkehr verbunden sind,
und das Schaffen oder der Erhalt von Grünflächen in den Siedlungsgebieten
(Vorgärten), womit ihnen auch städtebaulich-ästhetische Funktionen beizumessen
sind (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00415, E. 4.2.1; 26. Januar
2023, VB.2022.00218 und VB.2022.00234, E. 5.1 Abs. 1; 19. Januar
2017, VB.2016.00333, E. 3.2 Abs. 1; Fritsche/Berz, S. 1276; vgl.
auch BGr, 1. Juni 2011, 1C_120/2011, E. 3.3.2).
6.4
Die
Beschwerdeführerin selbst behauptet zu Recht nicht, dass eine andere
planerische Massnahme als eine – der Entfernung der Gleise nicht
entgegenstehende (vgl. E. 6.3.2) – Festsetzung von Baulinien infrage
käme.
Es fehlt mithin an einem tauglichen nutzungsplanerischen
Instrument, um nicht bloss das Land für die Gleisanlagen zu sichern, sondern
ihren Abbruch zu verhindern. Von der Anordnung einer Planungszone im Sinne von Art. 27
RPG und § 346 PBG hat die gemäss § 2 lit. b PBG zuständige
Baudirektion abgesehen (vgl. dazu im Zusammenhang mit Anschlussgleisen auch:
Michael Steiner/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 220).
6.5
Nach dem
Gesagten ist nicht zu erwarten, dass die geplante Richtplanänderung zu einer
Anpassung der Nutzungsplanung führt, welche die Entfernung der bestehenden
Gleisanlagen verhindert. § 234 PBG steht dem Abbruch der bestehenden
Gleisanlagen nicht entgegen.
7.
7.1
Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.2
Ausgangsgemäss
sind die – aufgrund der Gehörsverletzung sowie der Verletzung des Grundsatzes
der Waffengleichheit durch die Vorinstanz leicht reduzierten – Kosten des
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1
hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 3'255.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.