VB.2024.00291
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00291
24. April 2025Deutsch31 min
(URT.2025.26212)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00291
VB.2024.00292
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Beschwerdeführende 1–6.2 aus VB.2024.00291
alle vertreten durch A,
Beschwerdeführende 7–10 aus VB.2024.00292
alle vertreten durch RA B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. C AG,
vertreten durch RA D,
2. Bausektion des Stadtrates Zürich,
3. Stadtrat von Zürich,
vertreten durch
Hochbaudepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich bewilligte
der C AG mit Beschluss vom 9. November 2021 die Aufstockung des M-Gebäudes
– eines ehemaligen Kinogebäudes – an der L-Strasse 02 in Zürich. Gleichzeitig
eröffnete die Bausektion der C AG die Gesamtverfügung BVV 21-1218 der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. Juni 2021 bezüglich der Lage des
Baugrundstücks im Hochwassergefahrenbereich. Mit Beschluss vom 9. Februar
2022 genehmigte der Stadtrat von Zürich den Vertrag vom 26. Oktober 2021
zwischen der C AG und der Stadt Zürich über die Unterschutzstellung des
Gebäudekomplexes M.
Erwägungen
II.
Gegen die am 9. November 2021 erteilte
Baubewilligung erhoben A mit neun weiteren Personen, E mit sieben weiteren
Personen sowie der Zürcher Heimatschutz (ZVH) Rekurs beim Baurekursgericht des
Kantons Zürich mit dem Hauptantrag, die Baubewilligung sei aufzuheben.
Gegen die Vertragsgenehmigung vom 9. Februar 2022 erhoben
A und E mit sieben weiteren Personen sowie der ZVH Rekurs beim Baurekursgericht.
Die Rekurse richteten sich im Wesentlichen gegen die im Schutzvertrag
vorgesehene Möglichkeit zur projektbezogenen oberirdischen Volumenvergrösserung
des bestehenden Gebäudekomplexes.
Mit Entscheid vom 23. September 2022 vereinigte das
Baurekursgericht die sechs Verfahren, hiess die Rekurse gut und hob den
Beschluss der Bausektion des Stadtrats vom 9. November 2021 (Bauentscheid)
sowie den Beschluss des Stadtrats vom 9. Februar 2022 (Genehmigung des
Schutzvertrags) auf.
III.
Dagegen erhob die C AG am 26. Oktober 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, den
Rekursentscheid ersatzlos aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der im
Rekursverfahren ungeprüft gebliebenen Rügen an das Baurekursgericht
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer
zulasten der Beschwerdegegner.
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid VB.2022.00646
vom 23. März 2023 gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. September
2022.
auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Dabei wurde eine abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der
Gerichtsschreiberin zu Protokoll gegeben.
IV.
Mit Verfügung vom 21. November 2023 nahm das
Baurekursgericht von der Rückweisung der Akten durch das Verwaltungsgericht
Vormerk und setzte die Verfahren unter den neuen Geschäfts-Nrn. R1S.2023.05181
(A), R1S.2023.05182 und R1S.2023.05185 (ZVH), R1S.2023.05183 (E etc.),
R1S.2023.05184 (A etc.) und R1S.2023.05186 (E etc.) fort.
Mit Entscheid vom 19. April 2024 vereinigte das
Baurekursgericht die Verfahren. Es wies den Rekurs im Verfahren G.-Nr.
R1S.2023.05185 ab. Die Rekurse in den Verfahren G.‑Nrn. R1S.2023.05184
und R1S.2023.05186 hiess es teilweise gut. Demgemäss fasste es den ersten Satz
von Disp.-Ziff. II.B.33 des Beschlusses der Bausektion des Stadtrats vom
9.
November 2021 wie folgt neu: "Der Betrieb der Gastwirtschaften im
Freien wird im Erdgeschoss von 07.00 bis 24.00 Uhr und im 3. Obergeschoss von
10.00
bis 22.00 Uhr gestattet." Weiter ergänzte es den Beschluss der
Bausektion des Stadtrats vom 9. November 2021 mit folgender Auflage:
"Mit der Eingabe für das Gastwirtschaftsprojekt Innenausbau
(s. Erw. E.f der Baubewilligung) für das 3. und 4. Obergeschoss ist
ein Beleuchtungskonzept einzureichen und bewilligen zu lassen. Darin ist
insbesondere aufzuzeigen, wie in der Nacht übermässige Lichtimmissionen in die Umgebung
vermieden werden." Im Übrigen wies das Baurekursgericht die Rekurse in den
Verfahren G.-Nrn. R1S.2023.05184 und R1S.2023.05186 ab, soweit es darauf
eintrat.
V.
A. Hiergegen
erhoben mit Eingabe vom 23. Mai 2024 (datiert vom 22. Mai 2023) A sowie
neun weitere Personen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten
sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der
Baubewilligung, eventualiter die Ergänzung der Baubewilligung mit verschiedenen
Auflagen (Beschränkung der Betriebszeiten im Aussenbereich auf 22.00 Uhr;
Verbot, im Aussenbereich Musik abzuspielen; Sicherstellung von ausreichendem
Sicherheitspersonal, um für Ruhe und Sauberkeit ausserhalb des Gebäudes und in
der Umgebung zu sorgen; wartenden Gästen und den Betrieb verlassenden Gästen
sei der Besuch von Toiletten in ausreichender Zahl zu ermöglichen [insbesondere
beim "Einwegkonzept" des Klubs]). Sodann beantragten sie, die Stadt
Zürich sei einzuladen, die Polizeiverordnung im Bereich M-Komplex mit genügend
Personal durchzusetzen. In formeller Hinsicht beantragten sie, die
eingereichten Bilder und Videos der Beeinträchtigung seien eingehender zu
würdigen und gegebenenfalls durch einen Augenschein zu den kritischen Zeiten zu
ergänzen.
Das Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht unter der
Verfahrensnummer VB.2024.00291 eröffnet. Am 11. Juni 2024 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 beantragte die Bausektion des
Stadtrats die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni
2024.
beantragte die C AG, die Beschwerde sei – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden – vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden liessen sich
in der Folge nicht mehr vernehmen.
B. Mit
Eingabe vom 23. Mai 2024 erhoben auch G, H, I, J und die Stiftung K Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Rekursentscheid sei –
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für das Rekursverfahren) zulasten
der Beschwerdegegnerschaft – insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs der
Beschwerdeführenden gegen die Baubewilligung vom 9. November 2021
abgewiesen werde, und es sei diese Baubewilligung zu verweigern. Eventuell sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und
Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die erteilte
Baubewilligung mit weitergehenden Massnahmen zum Schutz der Liegenschaften der
Rekurrenten bzw. Beschwerdeführenden vor Lärm- und Lichtimmissionen wie folgt
zu ergänzen:
a) Beschränkung
der Betriebszeiten sämtlicher Gastwirtschaftsbetriebe im Gebäude L-Strasse 02,
eventuell nur der Aussenwirtschaften, auf die Dauer von Montag bis Samstag; an
Sonn- und allgemeinen Feiertagen ist ein Betrieb nicht erlaubt;
b) Beschränkung
der Betriebszeiten der neuen Aussenwirtschaften im Erdgeschoss von Montag bis
Samstag auf die Zeit von 10.00 bis 22.00 Uhr;
c) Stationierung
von ausreichendem Kontrollpersonal während der nächtlichen Betriebszeiten der
Gastwirtschaftsbetriebe, also ab 22.00 Uhr, welche die Nachtruhe gegenüber den
Gästen ausserhalb des Gebäudes durchsetzen.
In formeller Hinsicht beantragten G, H, I, J und die
Stiftung K, es sei ein Augenschein durchzuführen.
Das Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht unter der
Verfahrensnummer VB.2024.00292 eröffnet. Am 11. Juni 2024 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2024 beantragte die Bausektion des
Stadtrats die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni
2024.
beantragte die C AG, die Beschwerde sei – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden – vollumfänglich
abzuweisen. Mit Replik vom 26. August 2024 hielten G, H, I, J und die
Stiftung K an ihren Anträgen fest. In der Folge teilte der Stadtrat von Zürich
mit, auf freigestellte Vernehmlassung zu verzichten. Die Bausektion des
Stadtrats sowie die C AG liessen sich nicht mehr vernehmen. Am
9.
September 2024 teilten G, H, I, J und die Stiftung K mit, auf die
Einreichung einer Duplik zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die beiden
Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts, betreffen
den gleichen Sachverhalt und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt
sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren VB.2024.00291 und
VB.2024.00292 zu vereinigen (§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 125 lit. c der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch
Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 4–31
N. 50 ff.).
1.2
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden
einzutreten.
2.
2.1
Das
streitbetroffene Grundstück der Beschwerdegegnerin Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse
02.
liegt in der Quartiererhaltungszone 5a (Wohnanteil 0 %) gemäss Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich. Darauf befindet sich das in den Jahren 1923/1924
erbaute Kino- und Geschäftsgebäude "M" (früher "N"). Seit
2010.
ist der Kinobetrieb eingestellt. Der Gebäudekomplex ist im Inventar der
kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung
aufgeführt. Zudem figuriert es als Einzelobjekt mit Erhaltungsziel A (=
Substanzerhalt) und als Teil des Gebiets Werd 2 mit dem Erhaltungsziel C (=
Erhalt des Charakters) im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
(ISOS).
Geplant
ist die Aufstockung des (Flachdach-)Gebäudes um zwei gegenüber der aktuellen
Fassade zurückversetzte Stockwerke; die Aufstockung soll in Form einer
verglasten Metallkonstruktion erfolgen und der Sockelbau im äusseren
Erscheinungsbild bestehen bleiben. Die entsprechende Baubewilligung erging am 9. November
2021.
unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen formellen Unterschutzstellung
(insbesondere Disp.-Ziff. II.B.1a, S. 8). Im bestehenden Erdgeschoss
und im ersten Obergeschoss ist eine neue Retail-/Gastronomienutzung mit 12
Aussensitzplätzen im Erdgeschoss geplant. Im zweiten Obergeschoss ist eine neue
Retailnutzung vorgesehen. In den neu geplanten Stockwerken des 3. und 4.
Obergeschosses ist eine Gastronomienutzung – mit 88 Aussensitzplätzen im 3.
Obergeschoss – intendiert.
2.2
Mit
Beschluss vom 9. Februar 2022 genehmigte der Stadtrat von Zürich den
Vertrag vom 26. Oktober 2021 zwischen der Beschwerdegegnerin und der Stadt
Zürich über die Unterschutzstellung, den Umbau und die Renovation des Gebäudes M.
Gemäss diesem Vertrag darf das Schutzobjekt weder durch Änderungen noch durch
Unterhaltsarbeiten in seinem kunst- und kulturhistorischen Charakter
beeinträchtigt werden. Die Erstellung zusätzlicher ober- oder unterirdischer
Bauten auf dem Grundstück sowie die ober- oder unterirdische Volumenvergrösserung
des Gebäudes ist ausgeschlossen. Dabei bleibt jedoch die Baueingabe vom 18. Februar
2021.
(S. 4 Abs. 6, S. 5 Abs. 1) vorbehalten, also
namentlich die umstrittene Aufstockung.
2.3
Im ersten
Rechtsgang gelangte das Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beurteilung des
Entscheids des Baurekursgerichts zum Unterschutzstellungsvertrag – zum Schluss,
dass sich eine umfassende Unterschutzstellung des Gebäudes als
unverhältnismässig erweise, weswegen der im Beschluss des Stadtrats festgelegte
Schutzumfang bzw. die Einschränkung des Schutzumfangs zugunsten des geplanten
Projekts zur Gebäudeaufstockung als rechtskonform zu schützen und demzufolge
der Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. September 2022 aufzuheben sei.
Da das Baurekursgericht die von der privaten Beschwerdegegnerschaft
vorgetragenen Rügen gegen die Baubewilligung angesichts der Rekursgutheissung
(noch) nicht behandelt hatte, wurde die Sache an das Baurekursgericht
zurückgewiesen, um dies nachzuholen. Dies tat das Baurekursgericht mit Entscheid
vom 19. April 2024. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen diesen
Entscheid.
3.
Bezüglich der von den Beschwerdeführenden aus beiden
Verfahren beantragten Durchführung eines Augenscheins ist festzuhalten, dass
die Anordnung eines Augenscheins im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen
Behörde steht. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember
2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die
Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches
zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist
zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein
verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen
Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt (BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 2 mit Hinweis; VGr,
5.
Mai 2022, VB.2021.00432, E. 3; und 26. September 2019,
VB.2019.00182, E. 2.1).
Die Vorinstanz hat am 13. Juli 2022 im Beisein der
Parteien einen Abteilungsaugenschein durchgeführt und diesen mittels Protokoll
und Fotografien dokumentiert. Daraus sowie aus den übrigen Akten – inklusive der
von den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291 eingelegten
Beweismittel (Bilder und Videos) – geht der Sachverhalt hinreichend hervor; auf
einen Augenschein ist zu verzichten.
4.
Die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00292
rügen explizit, es stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht
(unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Verletzung des materiellen
Koordinationsgebots und des Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung) dar,
dass die Vorinstanz betreffend Lichtemissionen die folgende Auflage angeordnet
habe: "Mit der Eingabe für das Gastwirtschaftsprojekt Innenausbau (s.
Erw. E.f der Baubewilligung) für das 3. und 4. Obergeschoss ist ein
Beleuchtungskonzept einzureichen und bewilligen zu lassen. Darin ist
insbesondere aufzuzeigen, wie in der Nacht übermässige Lichtimmissionen in der
Umgebung vermieden werden". Die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren
VB.2024.00291 bringen sinngemäss dieselbe Rüge vor.
4.1
Künstliches
Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den
Einwirkungen i. S. v. Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
(Umweltschutzgesetz, USG), die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort
ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2
USG). Auch Strahlen sind nach Art. 11 Abs. 2 USG unabhängig von der
bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als
dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Es gibt
für Lichtimmissionen weder Immissionsgrenzwerte (zur Beurteilung der
Schädlichkeit bzw. Lästigkeit) noch gelten vorsorgliche Anlagegrenzwerte oder
Planungswerte. Die Behörden müssen die Lichtimmissionen daher im Einzelfall
beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16
bis 18 USG. Dabei kann sich die Vollzugsbehörde auf Angaben von Experten und
Fachstellen abstützen (zum Ganzen BGE 140 II 214 E. 3.2 f.; 140
II 33 E. 4.2 je mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
Inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen unter
der in § 321 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) statuierten Voraussetzung (Behebbarkeit ohne besondere
Schwierigkeiten) mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen
in der Baubewilligung behoben werden. Dieses Vorgehen ist Ausfluss des
verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, welches verlangt, dass
staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein müssen, wobei
Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung
über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf
(Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Das Interesse der
Bauherrschaft am Fortbestand der Baubewilligung ist als gewichtig einzustufen.
Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere
Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden
können, steht der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung nicht infrage.
Ziehen die Mängel aber wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie
nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 19. Juli 2018,
VB.2017.00830, E. 5.1; 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983
Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5).
Nachgelagerte Verfahren sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts aufgrund des bundesrechtlichen Koordinationsgebots von Art. 25a
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(Raumplanungsgesetz, RPG) bzw. dem aus Art. 25a RPG abgeleiteten Grundsatz
der Einheit des Bauentscheids nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her
sinnvoll erscheint – so etwa, wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl
während der Bauausführung besser möglich ist – und sich daraus keine
wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder
ergeben können (BGr, 4. November 2024, 1C_286/2023, E. 2.3 f.; 2. Februar
2023, 1C_348/2022, E. 1.3.2; 5. März 2020, 1C_25/2019, E. 8.2;
12.
April 2019, 1C_266/2018, E. 3.3).
4.2.2
Im vorliegenden Fall erscheint die nebenbestimmungsweise Behebung des
Mangels, dass mit dem Bauentscheid die Lichtimmissionen nicht beurteilt wurden
– gerade angesichts dessen, dass sich die streitbetroffene Baute in einem
städtischen Zentrum mit mittlerer bis hoher Gebietshelligkeit und damit tiefer
Sensitivität befindet (vgl. BAFU, Empfehlungen zur Vermeidung von
Lichtemissionen, Stand 2021, Umwelt Vollzug Nr. 2117, Bern 2021 [BAFU,
Vollzugsempfehlung Lichtemissionen], S. 29) –, zulässig. Im Rahmen des
nachgelagerten Verfahrens zur Beurteilung des Beleuchtungskonzepts kann die
Anwendung der vorsorglichen Immissionsbegrenzung nur zu Massnahmen der
Immissionsbeschränkung (Art, Helligkeit, Platzierung, Ausrichtung und
Abschirmung der Leuchten, Wahl eines spezifischen Glases, Verwendung von
Vorhängen oder Einschränkung der Betriebszeiten u. ä.) und damit nur zu einer unwesentlichen
Änderung des Projekts führen. Dass das nachgelagerte Verfahren zu einer
weitergehenden Änderung des Projekts oder gar zur Aufhebung der
Stammbaubewilligung führt, erscheint vorliegend ausgeschlossen (vgl. BAFU, Vollzugsempfehlung
Lichtemissionen, S. 25 ff., insb. S. 30).
Mithin liegt keine unvollständige Feststellung des
Sachverhalts, Verletzung des materiellen Koordinationsgebots oder Verletzung
des Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung vor.
5.
Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführenden aus dem
Verfahren VB.2024.00292 einzugehen, die Beschwerdegegnerin 1 habe für die
Aussenwirtschaften lediglich Öffnungszeiten von Montag bis Samstag beantragt,
weswegen es rechtswidrig sei, ihr darüber hinausgehende Öffnungszeiten zu
bewilligen.
Es trifft zu, dass mit Disp.-Ziff. II.B.33 des
Bauentscheids für die Aussenbetriebe keine Beschränkung der Öffnungszeiten auf
die Wochentage Montag bis Samstag angeordnet wurde, obwohl dies von der
Bauherrschaft selbst so beantragt worden war und dies vom Stadtrat in E. lit.
E.r des Bauentscheids auch entsprechend erwogen wurde. Mit Blick auf die
Bindung der Baubehörde an die Begehren der Bauherrschaft (Dispositionsgrundsatz)
darf die Baubewilligungsbehörde nicht über deren Anträge hinausgehen (vgl.
Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 240 Fn. 2;
vgl. auch Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.],
Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs-
und Baurecht], S. 512).
Die Öffnungszeiten der Aussenwirtschaften sind – in
teilweiser Gutheissung der Beschwerden – entsprechend auf die Wochentage Montag
bis Samstag zu beschränken.
6.
Die Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren machen
geltend, von den Gastwirtschaftsbetrieben würden – insbesondere im Rahmen der
gebotenen Gesamtbetrachtung mit der bestehenden Bar- und Klubnutzung –
übermässige Lärmimmissionen ausgehen.
6.1
Für
Gaststättenlärm hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt (BGr,
9.
März 2018, 1C_293/2017, E. 3.1.2, auch zum Folgenden). Die durch
Gaststätten verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde
unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in
Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Dabei muss die
Obergrenze für den Lärm so festgelegt werden, dass nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (vgl. Art. 15 USG
und Art. 40 Abs. 3 LSV). Massgeblich für die Beurteilung des Lärms
einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden
Planungswerte, die von der Anlage allein eingehalten werden müssen (Art. 25
Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Da die Planungswerte
gemäss Art. 23 USG für neue lärmige ortsfeste Anlagen unter den
Immissionsgrenzwerten liegen müssen, darf der von der Anlage ausgehende Lärm
höchstens geringfügige Störungen verursachen (BGE 137 II 30 E. 3.4).
Zudem müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage im Sinn des
Vorsorgeprinzips soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7
Abs. 1 lit. a LSV).
Namentlich bei Publikumseinrichtungen
wird zur Beurteilung der Einhaltung der Planungswerte eine
Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt
und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und
-vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3, auch
zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner
Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter
Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit (vgl. Art. 13
Abs. 2 USG). Für eine derartige objektivierte Betrachtung dürfen nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung fachlich abgestützte private Richtlinien
herangezogen werden (BGE 137 II 30 E. 3.4 ff., auch zum
Folgenden). Dazu gehört namentlich die Vollzugshilfe zur Ermittlung und
Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale der –
privatrechtlichen – Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle
Bruit) vom 25. September 2020 (Version 2019) (Pfad: www.cerclebruit.ch
> Vollzugsordner > 8.10 Kultur- & Gastgewerbebetriebe > Ermittlung
und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen [im Folgenden: Vollzugshilfe
Lärm]).
Der Anlage zuzurechnen sind alle Geräusche, die durch ihre
bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob
sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes erzeugt werden (BGE 133 II 292 E. 3.1
mit Hinweisen; BGr, 17. Dezember 2018, 1C_560/2017, E. 2.1).
6.2
6.2.1
Nach Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft
und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Das darin zugrunde liegende Prinzip
der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangt – insbesondere für den Bereich
der Emissionsbegrenzung – eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die
aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als
Gesamtanlage erscheinen (BGE 146 II 36 E. 3.4). Für die Annahme eines
engen funktionalen Zusammenhangs müssen sich die einzelnen Teile derart
ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden oder bilden
könnten (BGE 142 II 20 E. 3.2). Eine Gesamtanlage kann in der Regel
nur angenommen werden, wenn zwei (oder mehrere) Einzelanlagen zumindest in
Teilbereichen zusammenwirken, und zwar über das durch behördliche Auflagen
Gebotene hinaus (BGE 142 II 20 E. 3.5). Gehören die Einzelanlagen
demselben Eigentümer/Betreiber oder besteht eine gemeinsame Organisation oder
Planung, so kann ein funktionaler Zusammenhang eher angenommen werden (BGE 146 II 36 E. 3.5).
Indizien für das Vorliegen einer Gesamtanlage stellen
beispielsweise ein gemeinsamer Auftritt auf einer Website und eine zumindest
teilweise gemeinsame Nutzung der Infrastruktur dar, wobei – bei zwei
Gastronomiebetrieben – ein separates Angebot und separate Zugänge zum Gebäude daran
nichts zu ändern vermögen (BGr, 7. März 2024, 1C_198/2023, E. 3.2.3).
6.2.2
Die geplanten Innen- und Aussengastronomien sind je (ortsfeste) Anlagen im
Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV (vgl. VGr,
18.
Dezember 2019, VB.2019.00268/VB.2019.00282, E. 6.1; BGr,
21.
Oktober 2020, 1C_498/2019, E. 4.5). Sie stellen neue Anlagen im
Sinn des Umweltschutzgesetzes dar (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV).
Zwischen den neu vorgesehenen
Gastronomien, inklusive der Aussengastronomien im Erdgeschoss und jener im neu
geplanten 3. Obergeschoss, ist von einem funktionalen Zusammenhang auszugehen. Mit
den Zugängen, Treppenhäusern, Liftanlagen und Toiletten – aber auch der
gemeinsamen Küchenzelle für die Innen- und Aussenanlage im 3. Obergeschoss –
werden mehrere Räumlichkeiten gemeinsam genutzt. Indes ist aufgrund der
räumlich getrennten Lage der zwei Aussengastronomien, die verhindert, dass die
Immissionen gemeinsam wahrgenommen werden, die Lärmberechnung bzw. -beurteilung
der Aussengastronomien jeweils separat vorzunehmen. Mithin ist der
vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
6.2.3
Bezüglich des – nur im Inneren – bestehenden Bar- und Klubbetriebs des
"M-Klubs" hingegen ist eine betriebliche Einheit mit den neuen
Retail- und Gastronomieangeboten zu verneinen. Die Nutzungen finden zwar im
selben Gebäude statt, deren Eigentümerin die Beschwerdegegnerin 1 ist. Jedoch
dienen den Gastronomieangeboten separate Räume inklusive separater Küchen,
Toiletten, Treppen- und Liftanlagen. Das vorbestehende Treppenhaus dient nur
als Fluchtweg. Mithin ist nicht von einer (teilweise) gemeinsamen Nutzung der
Infrastruktur auszugehen. Die bereits vor dem Baurekursgericht vorgebrachte
Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, dass zwischen dem "M-Klub" und
den neuen Retail- und Gastronomieangeboten keine organisatorische Verbindung bestehen
werde, wird von den Beschwerdeführenden in beiden Verfahren nicht substanziiert
bestritten, obwohl auch das Baurekursgericht die Eigenständigkeit der Betriebe
sowie das eigene Veranstaltungsprogramm des Klubs im Saal betonte.
Aufgrund der unterschiedlichen Angebote (Disco-/Musikklub
mit Barbetrieb einerseits, Retail- sowie Restaurant-/Caféangebote andererseits)
ist davon auszugehen, dass der Klub und die neuen Retail- und Gastronomiebetriebe
verschiedene – auch hinsichtlich ihrer Altersstruktur unterschiedliche – Kundschaften
ansprechen. Zwar ist es denkbar, dass vereinzelt Kundinnen und Kunden des einen
Betriebs auch den anderen Betrieb besuchen werden. Bereits die unterschiedlichen
Öffnungszeiten – die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00292
erwähnen "offizielle" Öffnungszeiten des Klubbetriebs von 22.00 bis
4.00
Uhr – sprechen indes gegen ein wesentliches Zusammenwirken und die
Bejahung eines funktionellen Zusammenhangs: Es besteht zwischen dem Klub und
der Aussengastronomie im Erdgeschoss eine zeitliche Überschneidung der
Öffnungszeiten von gerade mal zwei Stunden; zwischen dem Klub und der
Aussengastronomie auf der Dachterrasse besteht gar keine zeitliche
Überschneidung der Öffnungszeiten.
6.3
6.3.1
Die Beurteilung der externen Schallquelle S6 (Gästeverhalten und Bedienung
auf Terrasse) erfolgt gemäss Ziff. 5.2 der Vollzugshilfe Lärm nach deren
Anhang 3. Es wird ein Vollzugstool in Form eines Excel-Formulars bereitgestellt
(www.cerclebruit.ch > Vollzugsordner > 8.10 Kultur- &
Gastgewerbebetriebe > Vollzugshilfe Anhang 3/Aide à l'exécution annex 3 [d,
f, i]).
6.3.2
Die Beschwerdegegnerin 1 liess die von den Aussensitzplätzen ausgehende
Lärmbelastung mit dem Gutachten der O AG "Lärmbelastung
Aussensitzplätze, L-Strasse 02, 03 Zürich, Nr. 05" vom 12. April
2021.
abklären und gelangte zum Schluss, die Dachterrasse könne die
Anforderungen des Lärmschutzes bei allen benachbarten Wohnliegenschaften
einhalten und die Terrasse im Erdgeschoss sei unproblematisch und
bewilligungsfähig.
Das Baurekursgericht erwog
indes, im Gutachten sei fälschlicherweise der Mittelpunkt des 3. Obergeschosses
als Abstandsreferenz berücksichtigt worden. Bei einer korrekten abschnittweisen
Betrachtung seien die Immissionen auf den Seiten P-Strasse und Q-Gasse bereits
am Abend (19.00–22.00 Uhr) als störend zu qualifizieren. Allerdings beruhe
diese Berechnung darauf, dass die Ortsüblichkeit der Betriebscharakteristik
nicht gegeben sei. Davon würde im Lärmgutachten (Ziff. 4.1) mit der
Begründung ausgegangen, die Immissionspunkte (d. h. Empfangspunkte) würden in den obersten
Geschossen liegen. Diese Begründung gehe offensichtlich fehl. Die
Betriebscharakteristik bzw. die Ortsüblichkeit habe mit der Geschosslage der im
konkreten Fall massgebenden Empfangspunkte nichts zu tun. Der Lage der
Immissionspunkte in Relation zur Schallquelle werde im Vollzugstool bei der
"Geometrie Empfangspunkt" Rechnung getragen. Die Störwirkung
bestimmter Lärmarten, namentlich das Gästeverhalten auf Terrassen, könne von
der Ortsüblichkeit und der Akzeptanz der lärmigen Tätigkeit abhängen. Nicht
gegeben sei die Ortsüblichkeit gemäss der Erläuterung zum Vollzugstool "z. B. bei Wohnzonen oder
Kernzonen ohne bestehenden Gastronomiebetrieb". Gegeben sei sie "z. B. in Ausgehquartieren
oder in Bauzonen mit bestehendem Gastronomiebetrieb". Mit dem Kriterium
der Ortsüblichkeit sollten mit Blick auf die Betriebscharakteristik die
besonderen Eigenschaften des Quartiers berücksichtigt werden, vorliegend der
Umstand, dass die geplante Aussenwirtschaft in einem Ausgehquartier liege; noch
dazu mit einem auf dem Baugrundstück selbst bestehenden Tanz- und Konzertlokal.
Hier könne davon ausgegangen werden, dass die Aussenwirtschaft von einer
Mehrheit der Bevölkerung als ortsüblich, hinnehmbar und weniger störend
empfunden werde, als es in einem ruhigen Quartier ohne solche vorbestehenden
Lokale der Fall wäre. Mithin sei vorliegend von einer erhöhten Lärmtoleranz und
Zumutbarkeit auszugehen. Auf die Lage der lärmempfindlichen Räume
(Empfangspunkte) komme es dabei nicht an. Unter Annahme der Ortsüblichkeit der
geplanten Aussenwirtschaft auf der Dachterrasse resultiere eine störende
Einwirkung lediglich in der Nachtphase auf der Seite der P-Strasse. Somit sei
die Betriebszeit auf der gesamten Dachterrasse auf die Zeit von 10.00 bis 22.00
Uhr zu beschränken.
6.3.3
Die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291 bestreiten die
Ortsüblichkeit der Belastung und die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren
VB.2024.00292 monieren, die Feststellung des Baurekursgerichts, dass sich die
Aussenwirtschaft[en] in einem Ausgehquartier befinde[n], sei willkürlich.
Dass es sich bei der Umgebung des Baugrundstücks um eine
Bauzone mit bestehenden Gastronomiebetrieben handelt, steht ausser Frage.
Gemäss der Vollzugshilfe war tatsächlich von der Ortsüblichkeit der geplanten
Aussenwirtschaften auszugehen. Wie das Baurekursgericht zutreffend erwogen hat,
ist dies auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. bereits VGr, 18. Dezember
2019, VB.2019.00268/VB.2019.00282, E. 9.4.2). Darauf, ob es sich beim
Quartier um ein eigentliches Ausgehquartier handelt, kommt es nicht an.
6.3.4
Die Rügen der Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren verfangen nicht. Die
neuen Aussengastronomien halten die Planungswerte ein.
6.4
6.4.1
Kumulativ zur Einhaltung der Planungswerte muss auch dem Vorsorgeprinzip
entsprochen werden; die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen
soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1
lit. a LSV; vgl. E. 6.1).
Gemäss dem Bundesgericht sind Lärmemissionen von offenen
Restaurants nicht völlig zu verbieten, sondern grundsätzlich eingeschränkten
Betriebszeiten zu unterstellen. Solcher Lärm sei zwar rein technisch streng
genommen nicht nötig, um in einem Restaurant konsumieren zu können. Indessen seien
diese Aktivitäten nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel mit bestimmten
Geräuschentwicklungen verbunden; diese völlig zu untersagen, wäre praktisch
gleichbedeutend mit einem Verbot der entsprechenden Aktivitäten im Freien. Das
wäre eine welt- und lebensfremde Konsequenz, die nicht im Sinn des
Umweltschutzgesetzes liegen könne. In solchen Fällen könne deshalb eine
Lärmemission nicht schon dann unzulässig sein, wenn sie rein technisch
vermeidbar wäre (BGE 126 II 300 E. 4c/bb).
Zudem ist die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Massnahme
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – als Konkretisierung der
Zumutbarkeit – nur dann zu bejahen, wenn ein angemessenes Verhältnis zwischen
dem Nutzen der Massnahme und der Schwere der damit verbundenen Nachteile
besteht (BGE 127 II 306 E. 8; 125 II 129 E. 9d).
Aus den genannten Gründen ist bei der Festlegung von
Öffnungszeiten von Restaurants eine Interessenabwägung zwischen dem
Ruhebedürfnis der Nachbarn und dem Interesse an der lärmverursachenden
Tätigkeit – insbesondere den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers –
vorzunehmen (vgl. BGE 126 II 300 E. 4c/bb; VGr, 28. Juni 2018,
VB.2017.00803, E. 4.2; 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.2).
6.4.2
Da die Aussenwirtschaften mit dem bestehenden Bar- und Klubbetrieb keine
Gesamtanlage bilden (vgl. E. 6.2.3) und in Zusammenhang mit den geplanten
Restaurationsbetrieben keine Schlangen- oder Gruppenbildung vor dem Gebäude zu
erwarten ist, erweist sich die beantragte Verpflichtung zur Stationierung von
mehr Kontrollpersonal, um Nachtruhe und Sauberkeit gegenüber den kommenden und
gehenden Gästen ausserhalb des Gebäudes durchzusetzen, nicht als
verhältnismässig. Den Betreibern bzw. dem Servicepersonal der Aussenwirtschaft
im Erdgeschoss wird es obliegen, für die gebotene Rücksichtnahme ihrer Gäste zu
sorgen.
Auch die von den
Beschwerdeführenden geforderte weitere Einschränkung der Betriebszeiten auf der
Dachterrasse sowie die Beschränkung der Öffnungszeiten des Aussenbereichs im
Erdgeschoss auf 22.00 Uhr können gestützt auf das Vorsorgeprinzip – unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, namentlich der zentralen Lage mit
mehreren Gastronomiebetrieben (vgl. E. 6.3.3) – nicht verlangt werden. Sie
erweisen sich nicht als verhältnismässig. Entsprechendes gilt (soweit dies
nicht von der fehlenden Bewilligung für den Betrieb an Sonntagen erfasst ist
[vgl. E. 5]) auch für das von den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren
VB.2024.00292 geforderte Verbot für den Restaurationsbetrieb an Feiertagen.
Keinerlei Grundlage bietet das Vorsorgeprinzip vorliegend für das beantragte
Sonn- und Feiertagsverbot der streitbetroffenen Innengastronomie.
Die von den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren
VB.2024.00291 mit Blick auf das Vorsorgeprinzip geforderte Auflage, es sei zu
verbieten, im Aussenbereich Musik abzuspielen, findet sich in Satz 3 von Disp.-Ziff. II.B.33
des Bauentscheids 2528/21 der Bausektion des Stadtrats vom 9. November
2021.
bereits. Dort heisst es: "Im Freien dürfen keine Lautsprecher- und
Verstärkeranlagen betrieben werden."
Der Antrag der
Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291, es sei wartenden und den
Betrieb verlassenden Gästen der Besuch von Toiletten in ausreichender Zahl zu
ermöglichen, bezieht sich offensichtlich auf die bestehende M-Klubnutzung, die
sich ausserhalb des Streitgegenstands befindet; im Zusammenhang mit der
Gastronomienutzung sind keine langen Wartezeiten beim Betreten oder Verlassen
der Betriebe zu erwarten und es sind im Innern genügend Toiletten geplant.
Der Antrag der
Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291, die Stadt Zürich sei
einzuladen, die Polizeiverordnung im Bereich M-Komplex mit genügend Personal
durchzusetzen, bezieht sich nicht auf den Streitgegenstand. Darauf ist nicht
weiter einzugehen.
6.4.3
Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Rügen, dass das Vorsorgeprinzip
verletzt werde, nicht durchzudringen.
7.
Die Beschwerdeführenden aus dem
Verfahren VB.2024.00292 monieren, es seien nicht ausreichend Veloabstellplätze
vorgesehen.
7.1
7.1.1
Nachbarn sind regelmässig nicht legitimiert, die Anzahl der zu erstellenden
Abstellplätze bzw. die Art der Erfüllung auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen zu
lassen, kann doch ein entsprechender Projektmangel mit einer für den Nachbarn
in der Regel bedeutungslosen Nebenbestimmung geheilt werden (VGr, 30. April
2020, VB.2019.00846, E. 3.4.3; 19. September 2013,
VB.2013.00118, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ein rekurrierender Nachbar hat
zwar Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit eines Abstellplatzes überprüft zu
haben, wenn die nach der Realisierung des Bauvorhabens entstehende Parkplatzsituation
eine ernsthafte Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken befürchten lässt (vgl.
VGr, 22. Mai 1990, VB 90/0013 [nicht publiziert]). Eine
legitimationsbegründende Betroffenheit durch die gewählte Parkierungslösung ist
jedoch nicht leichthin und bei jeder Abweichung von den Bestimmungen über die
Erstellung von Abstellplätzen anzunehmen. Ein Anfechtungsinteresse ist
namentlich gegeben, wenn Übelstände im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG zu
befürchten sind, die sich in spezieller Weise zulasten des Nachbarn auswirken
(VGr, 30. April, VB.2019.00846, E. 3.4.3; 19. September 2013,
VB.2013.00118, E. 2.2.1).
7.1.2
Das Baurekursgericht verneinte eine derartige Betroffenheit der
Beschwerdeführenden. Es sei nicht ernsthaft davon auszugehen, dass die ca. 2,3
m breiten Trottoirs vor den Liegenschaften der (jetzigen) Beschwerdeführenden
durch abgestellte Velos derart verstellt würden, dass der Fussgängerzugang zu
den Gebäuden in erheblicher Weise beeinträchtigt werde. Dass Velos in die
Hauseingänge gestellt würden, erscheine weit hergeholt. Erwartungsgemäss hätten
die geltend gemachten Missstände angesichts des bestehenden grossen
Publikumsverkehrs bereits heute auftreten müssen, was aber von den
Beschwerdeführenden nicht behauptet werde. Auf die Rüge sei nicht einzugehen.
7.1.3
Das Baurekursgericht ist auf die Rüge zu Recht nicht materiell eingegangen.
Im Rahmen des Rekurses haben die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren
VB.2024.00292 nicht substanziiert Übelstände behauptet, die aufgrund der
örtlichen Verhältnisse mit 2,3 m breiten Trottoirs und bestehenden öffentlichen
Veloabstellplätzen in der näheren Umgebung (Stadtplan Stadt Zürich
[maps.stadt-zuerich.ch > Karte "Mit dem Velo durch Zürich"]) ein
Anfechtungsinteresse als gegeben erscheinen lassen.
7.2
Die
Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00292 würden mit ihrer Rüge indes
auch materiell nicht durchdringen.
Die Begründungspflicht gemäss Art. 8bis Abs. 4
Satz 2 der Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung)
der Stadt Zürich vom 16. Dezember 1996 (PPVO) ist eine Ordnungsvorschrift.
Dass die Beschwerdegegnerin 2 diese Begründung im Rahmen der Rekursantwort
nachholte, reicht aus (vgl. zur Praxis des Verwaltungsgerichts, dass die
Baubewilligungsbehörde die Begründung für eine genügende Einordnung in die
Umgebung bzw. eine besondere Rücksichtnahme auf ein Schutzobjekt nach § 238 PBG auch noch in der Rekursantwort erbringen kann: VGr, 15. August 2024,
VB.2023.00355, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Mit der fehlenden Realisierungsmöglichkeit liegt ein – in Art. 8bis
Abs. 4 Satz 1 PPVO selbst beispielhaft genannter – wichtiger Grund vor,
nach dem die zuständige Behörde Abweichungen von den ermittelten
Abstellplatzzahlen bewilligen oder anordnen kann. Das Baugrundstück wird
gänzlich vom bestehenden Gebäude überstellt (vgl. GIS ZH [maps.zh.ch]). Die von
den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00292 beanstandete Aussengastronomie
ist nicht auf dem Baugrundstück 01, sondern auf der im Eigentum der Stadt
Zürich stehenden Parzelle 04 vorgesehen.
Der Verzicht ist insbesondere auch deshalb nicht zu
beanstanden, weil sich in der Nähe der Bauparzelle – in der Q-Gasse und in der P-Strasse
– bereits öffentliche Veloabstellplätze befinden (vgl. E. 7.1.3).
8.
Die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00292
sind der Auffassung, das Baurekursgericht hätte die Vereinbarkeit des konkreten
Bauprojekts mit dem bestehenden Schutzobjekt prüfen müssen. Dass es dies nicht
getan habe, stelle eine Gehörsverletzung und Rechtsverweigerung dar.
Das Baurekursgericht hielt zutreffend fest, dass die
Vereinbarkeit des streitbetroffenen Gebäudes mit dem Schutzumfang des
streitbetroffenen Gebäudes nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts
VB.2022.00646 nicht mehr zu prüfen sei. Die Frage der Einordnung bzw.
Gestaltung wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts – mit dem die
Vereinbarkeit des konkreten Bauprojekts mit dem Schutzobjekt beurteilt wurde
(VGr, 23. März 2023, VB.2022.00646, E. 6 f.), wobei
berücksichtigt wurde, dass es sich um eine verglaste Metallkonstruktion handelt
(a. a. O., E. 2.1) – im
ersten Rechtsgang bereits abschliessend beurteilt.
9.
9.1
Nach dem
Gesagten sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die Öffnungszeiten der
Aussenwirtschaften auf die Wochentage Montag bis Samstag zu beschränken.
Diesbezüglich ist Disp.-Ziff. II.B.33 des Bauentscheids 2528/21 der
Bausektion des Stadtrats vom 9. November 2021 – unter Berücksichtigung der
im vorliegenden Verfahren nicht angefochtenen Änderung gemäss Disp.-Ziff. II
Abs. 2 des Entscheids des Baurekursgerichts vom 19. April 2024 – neu
zu fassen. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. Angesichts der nur
geringfügigen Änderungen hinsichtlich des Verfahrensausgangs, ist auf eine
Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verzichten.
9.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten je zu 4/10 – jeweils solidarisch für 4/10 haftend – den
Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291 und den Beschwerdeführenden
aus dem Verfahren VB.2024.00292, zu 1/10 der Beschwerdegegnerin 1 sowie zu je
1/20 der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden
bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Hingegen sind die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291 und die Beschwerdeführenden
aus dem Verfahren VB.2024.00292 je hälftig zu einer angemessenen – reduzierten
– Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerdeverfahren VB.2024.00291 und VB.2024.00292 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Dementsprechend ist der erste Satz
von Disp.-Ziff. II.B.33 des Bauentscheids 2528/21 der Bausektion des
Stadtrats vom 9. November 2021 wie folgt neu zu fassen: "Der Betrieb
der Gastwirtschaften im Freien wird im Erdgeschoss montags bis samstags von
07.00
bis 24.00 Uhr und im 3. Obergeschoss montags bis samstags von 10.00 bis
22.00
Uhr gestattet." Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 405.-- Zustellkosten,
Fr. 7'405.-- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu je 4/10 – jeweils solidarisch für 4/10
haftend – den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291 und den Beschwerdeführenden
aus dem Verfahren VB.2024.00292, zu 1/10 der Beschwerdegegnerin 1 sowie zu je
1/20 der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.
5.
Die
Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291 und die Beschwerdeführenden
aus dem Verfahren VB.2024.00292 werden je hälftig verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).