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Entscheid

VB.2024.00291

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00291

24. April 2025Deutsch31 min

(URT.2025.26212)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00291

VB.2024.00292

Urteil

der 1. Kammer

vom 24. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

Beschwerdeführende 1–6.2 aus VB.2024.00291

alle vertreten durch A,

Beschwerdeführende 7–10 aus VB.2024.00292

alle vertreten durch RA B,

Beschwerdeführende,

gegen

1. C AG,

vertreten durch RA D,

2. Bausektion des Stadtrates Zürich,

3. Stadtrat von Zürich,

vertreten durch

Hochbaudepartement der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich bewilligte

der C AG mit Beschluss vom 9. November 2021 die Aufstockung des M-Gebäudes

– eines ehemaligen Kinogebäudes – an der L-Strasse 02 in Zürich. Gleichzeitig

eröffnete die Bausektion der C AG die Gesamtverfügung BVV 21-1218 der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. Juni 2021 bezüglich der Lage des

Baugrundstücks im Hochwassergefahrenbereich. Mit Beschluss vom 9. Februar

2022 genehmigte der Stadtrat von Zürich den Vertrag vom 26. Oktober 2021

zwischen der C AG und der Stadt Zürich über die Unterschutzstellung des

Gebäudekomplexes M.

Erwägungen

II.

Gegen die am 9. November 2021 erteilte

Baubewilligung erhoben A mit neun weiteren Personen, E mit sieben weiteren

Personen sowie der Zürcher Heimatschutz (ZVH) Rekurs beim Baurekursgericht des

Kantons Zürich mit dem Hauptantrag, die Baubewilligung sei aufzuheben.

Gegen die Vertragsgenehmigung vom 9. Februar 2022 erhoben

A und E mit sieben weiteren Personen sowie der ZVH Rekurs beim Baurekursgericht.

Die Rekurse richteten sich im Wesentlichen gegen die im Schutzvertrag

vorgesehene Möglichkeit zur projektbezogenen oberirdischen Volumenvergrösserung

des bestehenden Gebäudekomplexes.

Mit Entscheid vom 23. September 2022 vereinigte das

Baurekursgericht die sechs Verfahren, hiess die Rekurse gut und hob den

Beschluss der Bausektion des Stadtrats vom 9. November 2021 (Bauentscheid)

sowie den Beschluss des Stadtrats vom 9. Februar 2022 (Genehmigung des

Schutzvertrags) auf.

III.

Dagegen erhob die C AG am 26. Oktober 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, den

Rekursentscheid ersatzlos aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der im

Rekursverfahren ungeprüft gebliebenen Rügen an das Baurekursgericht

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer

zulasten der Beschwerdegegner.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid VB.2022.00646

vom 23. März 2023 gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. September

2022.

auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Dabei wurde eine abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der

Gerichtsschreiberin zu Protokoll gegeben.

IV.

Mit Verfügung vom 21. November 2023 nahm das

Baurekursgericht von der Rückweisung der Akten durch das Verwaltungsgericht

Vormerk und setzte die Verfahren unter den neuen Geschäfts-Nrn. R1S.2023.05181

(A), R1S.2023.05182 und R1S.2023.05185 (ZVH), R1S.2023.05183 (E etc.),

R1S.2023.05184 (A etc.) und R1S.2023.05186 (E etc.) fort.

Mit Entscheid vom 19. April 2024 vereinigte das

Baurekursgericht die Verfahren. Es wies den Rekurs im Verfahren G.-Nr.

R1S.2023.05185 ab. Die Rekurse in den Verfahren G.‑Nrn. R1S.2023.05184

und R1S.2023.05186 hiess es teilweise gut. Demgemäss fasste es den ersten Satz

von Disp.-Ziff. II.B.33 des Beschlusses der Bausektion des Stadtrats vom

9.

November 2021 wie folgt neu: "Der Betrieb der Gastwirtschaften im

Freien wird im Erdgeschoss von 07.00 bis 24.00 Uhr und im 3. Obergeschoss von

10.00

bis 22.00 Uhr gestattet." Weiter ergänzte es den Beschluss der

Bausektion des Stadtrats vom 9. November 2021 mit folgender Auflage:

"Mit der Eingabe für das Gastwirtschaftsprojekt Innenausbau

(s. Erw. E.f der Baubewilligung) für das 3. und 4. Obergeschoss ist

ein Beleuchtungskonzept einzureichen und bewilligen zu lassen. Darin ist

insbesondere aufzuzeigen, wie in der Nacht übermässige Lichtimmissionen in die Umgebung

vermieden werden." Im Übrigen wies das Baurekursgericht die Rekurse in den

Verfahren G.-Nrn. R1S.2023.05184 und R1S.2023.05186 ab, soweit es darauf

eintrat.

V.

A. Hiergegen

erhoben mit Eingabe vom 23. Mai 2024 (datiert vom 22. Mai 2023) A sowie

neun weitere Personen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten

sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der

Baubewilligung, eventualiter die Ergänzung der Baubewilligung mit verschiedenen

Auflagen (Beschränkung der Betriebszeiten im Aussenbereich auf 22.00 Uhr;

Verbot, im Aussenbereich Musik abzuspielen; Sicherstellung von ausreichendem

Sicherheitspersonal, um für Ruhe und Sauberkeit ausserhalb des Gebäudes und in

der Umgebung zu sorgen; wartenden Gästen und den Betrieb verlassenden Gästen

sei der Besuch von Toiletten in ausreichender Zahl zu ermöglichen [insbesondere

beim "Einwegkonzept" des Klubs]). Sodann beantragten sie, die Stadt

Zürich sei einzuladen, die Polizeiverordnung im Bereich M-Komplex mit genügend

Personal durchzusetzen. In formeller Hinsicht beantragten sie, die

eingereichten Bilder und Videos der Beeinträchtigung seien eingehender zu

würdigen und gegebenenfalls durch einen Augenschein zu den kritischen Zeiten zu

ergänzen.

Das Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht unter der

Verfahrensnummer VB.2024.00291 eröffnet. Am 11. Juni 2024 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 beantragte die Bausektion des

Stadtrats die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni

2024.

beantragte die C AG, die Beschwerde sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden – vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden liessen sich

in der Folge nicht mehr vernehmen.

B. Mit

Eingabe vom 23. Mai 2024 erhoben auch G, H, I, J und die Stiftung K Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Rekursentscheid sei –

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für das Rekursverfahren) zulasten

der Beschwerdegegnerschaft – insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs der

Beschwerdeführenden gegen die Baubewilligung vom 9. November 2021

abgewiesen werde, und es sei diese Baubewilligung zu verweigern. Eventuell sei

der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und

Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die erteilte

Baubewilligung mit weitergehenden Massnahmen zum Schutz der Liegenschaften der

Rekurrenten bzw. Beschwerdeführenden vor Lärm- und Lichtimmissionen wie folgt

zu ergänzen:

a) Beschränkung

der Betriebszeiten sämtlicher Gastwirtschaftsbetriebe im Gebäude L-Strasse 02,

eventuell nur der Aussenwirtschaften, auf die Dauer von Montag bis Samstag; an

Sonn- und allgemeinen Feiertagen ist ein Betrieb nicht erlaubt;

b) Beschränkung

der Betriebszeiten der neuen Aussenwirtschaften im Erdgeschoss von Montag bis

Samstag auf die Zeit von 10.00 bis 22.00 Uhr;

c) Stationierung

von ausreichendem Kontrollpersonal während der nächtlichen Betriebszeiten der

Gastwirtschaftsbetriebe, also ab 22.00 Uhr, welche die Nachtruhe gegenüber den

Gästen ausserhalb des Gebäudes durchsetzen.

In formeller Hinsicht beantragten G, H, I, J und die

Stiftung K, es sei ein Augenschein durchzuführen.

Das Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht unter der

Verfahrensnummer VB.2024.00292 eröffnet. Am 11. Juni 2024 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2024 beantragte die Bausektion des

Stadtrats die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni

2024.

beantragte die C AG, die Beschwerde sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden – vollumfänglich

abzuweisen. Mit Replik vom 26. August 2024 hielten G, H, I, J und die

Stiftung K an ihren Anträgen fest. In der Folge teilte der Stadtrat von Zürich

mit, auf freigestellte Vernehmlassung zu verzichten. Die Bausektion des

Stadtrats sowie die C AG liessen sich nicht mehr vernehmen. Am

9.

September 2024 teilten G, H, I, J und die Stiftung K mit, auf die

Einreichung einer Duplik zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die beiden

Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts, betreffen

den gleichen Sachverhalt und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt

sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren VB.2024.00291 und

VB.2024.00292 zu vereinigen (§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch

Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 4–31

N. 50 ff.).

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden

einzutreten.

2.

2.1

Das

streitbetroffene Grundstück der Beschwerdegegnerin Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse

02.

liegt in der Quartiererhaltungszone 5a (Wohnanteil 0 %) gemäss Bau- und

Zonenordnung der Stadt Zürich. Darauf befindet sich das in den Jahren 1923/1924

erbaute Kino- und Geschäftsgebäude "M" (früher "N"). Seit

2010.

ist der Kinobetrieb eingestellt. Der Gebäudekomplex ist im Inventar der

kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung

aufgeführt. Zudem figuriert es als Einzelobjekt mit Erhaltungsziel A (=

Substanzerhalt) und als Teil des Gebiets Werd 2 mit dem Erhaltungsziel C (=

Erhalt des Charakters) im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz

(ISOS).

Geplant

ist die Aufstockung des (Flachdach-)Gebäudes um zwei gegenüber der aktuellen

Fassade zurückversetzte Stockwerke; die Aufstockung soll in Form einer

verglasten Metallkonstruktion erfolgen und der Sockelbau im äusseren

Erscheinungsbild bestehen bleiben. Die entsprechende Baubewilligung erging am 9. November

2021.

unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen formellen Unterschutzstellung

(insbesondere Disp.-Ziff. II.B.1a, S. 8). Im bestehenden Erdgeschoss

und im ersten Obergeschoss ist eine neue Retail-/Gastronomienutzung mit 12

Aussensitzplätzen im Erdgeschoss geplant. Im zweiten Obergeschoss ist eine neue

Retailnutzung vorgesehen. In den neu geplanten Stockwerken des 3. und 4.

Obergeschosses ist eine Gastronomienutzung – mit 88 Aussensitzplätzen im 3.

Obergeschoss – intendiert.

2.2

Mit

Beschluss vom 9. Februar 2022 genehmigte der Stadtrat von Zürich den

Vertrag vom 26. Oktober 2021 zwischen der Beschwerdegegnerin und der Stadt

Zürich über die Unterschutzstellung, den Umbau und die Renovation des Gebäudes M.

Gemäss diesem Vertrag darf das Schutzobjekt weder durch Änderungen noch durch

Unterhaltsarbeiten in seinem kunst- und kulturhistorischen Charakter

beeinträchtigt werden. Die Erstellung zusätzlicher ober- oder unterirdischer

Bauten auf dem Grundstück sowie die ober- oder unterirdische Volumenvergrösserung

des Gebäudes ist ausgeschlossen. Dabei bleibt jedoch die Baueingabe vom 18. Februar

2021.

(S. 4 Abs. 6, S. 5 Abs. 1) vorbehalten, also

namentlich die umstrittene Aufstockung.

2.3

Im ersten

Rechtsgang gelangte das Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beurteilung des

Entscheids des Baurekursgerichts zum Unterschutzstellungsvertrag – zum Schluss,

dass sich eine umfassende Unterschutzstellung des Gebäudes als

unverhältnismässig erweise, weswegen der im Beschluss des Stadtrats festgelegte

Schutzumfang bzw. die Einschränkung des Schutzumfangs zugunsten des geplanten

Projekts zur Gebäudeaufstockung als rechtskonform zu schützen und demzufolge

der Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. September 2022 aufzuheben sei.

Da das Baurekursgericht die von der privaten Beschwerdegegnerschaft

vorgetragenen Rügen gegen die Baubewilligung angesichts der Rekursgutheissung

(noch) nicht behandelt hatte, wurde die Sache an das Baurekursgericht

zurückgewiesen, um dies nachzuholen. Dies tat das Baurekursgericht mit Entscheid

vom 19. April 2024. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen diesen

Entscheid.

3.

Bezüglich der von den Beschwerdeführenden aus beiden

Verfahren beantragten Durchführung eines Augenscheins ist festzuhalten, dass

die Anordnung eines Augenscheins im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen

Behörde steht. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember

2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten,

wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die

Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches

zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 2 mit Hinweis; VGr,

5.

Mai 2022, VB.2021.00432, E. 3; und 26. September 2019,

VB.2019.00182, E. 2.1).

Die Vorinstanz hat am 13. Juli 2022 im Beisein der

Parteien einen Abteilungsaugenschein durchgeführt und diesen mittels Protokoll

und Fotografien dokumentiert. Daraus sowie aus den übrigen Akten – inklusive der

von den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291 eingelegten

Beweismittel (Bilder und Videos) – geht der Sachverhalt hinreichend hervor; auf

einen Augenschein ist zu verzichten.

4.

Die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00292

rügen explizit, es stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht

(unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Verletzung des materiellen

Koordinationsgebots und des Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung) dar,

dass die Vorinstanz betreffend Lichtemissionen die folgende Auflage angeordnet

habe: "Mit der Eingabe für das Gastwirtschaftsprojekt Innenausbau (s.

Erw. E.f der Baubewilligung) für das 3. und 4. Obergeschoss ist ein

Beleuchtungskonzept einzureichen und bewilligen zu lassen. Darin ist

insbesondere aufzuzeigen, wie in der Nacht übermässige Lichtimmissionen in der

Umgebung vermieden werden". Die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren

VB.2024.00291 bringen sinngemäss dieselbe Rüge vor.

4.1

Künstliches

Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den

Einwirkungen i. S. v. Art. 7 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983

(Umweltschutzgesetz, USG), die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort

ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2

USG). Auch Strahlen sind nach Art. 11 Abs. 2 USG unabhängig von der

bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als

dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Es gibt

für Lichtimmissionen weder Immissionsgrenzwerte (zur Beurteilung der

Schädlichkeit bzw. Lästigkeit) noch gelten vorsorgliche Anlagegrenzwerte oder

Planungswerte. Die Behörden müssen die Lichtimmissionen daher im Einzelfall

beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16

bis 18 USG. Dabei kann sich die Vollzugsbehörde auf Angaben von Experten und

Fachstellen abstützen (zum Ganzen BGE 140 II 214 E. 3.2 f.; 140

II 33 E. 4.2 je mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

Inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen unter

der in § 321 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) statuierten Voraussetzung (Behebbarkeit ohne besondere

Schwierigkeiten) mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen

in der Baubewilligung behoben werden. Dieses Vorgehen ist Ausfluss des

verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, welches verlangt, dass

staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein müssen, wobei

Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung

über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf

(Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Das Interesse der

Bauherrschaft am Fortbestand der Baubewilligung ist als gewichtig einzustufen.

Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere

Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden

können, steht der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung nicht infrage.

Ziehen die Mängel aber wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie

nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 19. Juli 2018,

VB.2017.00830, E. 5.1; 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983

Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5).

Nachgelagerte Verfahren sind nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts aufgrund des bundesrechtlichen Koordinationsgebots von Art. 25a

des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

(Raumplanungsgesetz, RPG) bzw. dem aus Art. 25a RPG abgeleiteten Grundsatz

der Einheit des Bauentscheids nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her

sinnvoll erscheint – so etwa, wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl

während der Bauausführung besser möglich ist – und sich daraus keine

wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder

ergeben können (BGr, 4. November 2024, 1C_286/2023, E. 2.3 f.; 2. Februar

2023, 1C_348/2022, E. 1.3.2; 5. März 2020, 1C_25/2019, E. 8.2;

12.

April 2019, 1C_266/2018, E. 3.3).

4.2.2

Im vorliegenden Fall erscheint die nebenbestimmungsweise Behebung des

Mangels, dass mit dem Bauentscheid die Lichtimmissionen nicht beurteilt wurden

– gerade angesichts dessen, dass sich die streitbetroffene Baute in einem

städtischen Zentrum mit mittlerer bis hoher Gebietshelligkeit und damit tiefer

Sensitivität befindet (vgl. BAFU, Empfehlungen zur Vermeidung von

Lichtemissionen, Stand 2021, Umwelt Vollzug Nr. 2117, Bern 2021 [BAFU,

Vollzugsempfehlung Lichtemissionen], S. 29) –, zulässig. Im Rahmen des

nachgelagerten Verfahrens zur Beurteilung des Beleuchtungskonzepts kann die

Anwendung der vorsorglichen Immissionsbegrenzung nur zu Massnahmen der

Immissionsbeschränkung (Art, Helligkeit, Platzierung, Ausrichtung und

Abschirmung der Leuchten, Wahl eines spezifischen Glases, Verwendung von

Vorhängen oder Einschränkung der Betriebszeiten u. ä.) und damit nur zu einer unwesentlichen

Änderung des Projekts führen. Dass das nachgelagerte Verfahren zu einer

weitergehenden Änderung des Projekts oder gar zur Aufhebung der

Stammbaubewilligung führt, erscheint vorliegend ausgeschlossen (vgl. BAFU, Vollzugsempfehlung

Lichtemissionen, S. 25 ff., insb. S. 30).

Mithin liegt keine unvollständige Feststellung des

Sachverhalts, Verletzung des materiellen Koordinationsgebots oder Verletzung

des Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung vor.

5.

Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführenden aus dem

Verfahren VB.2024.00292 einzugehen, die Beschwerdegegnerin 1 habe für die

Aussenwirtschaften lediglich Öffnungszeiten von Montag bis Samstag beantragt,

weswegen es rechtswidrig sei, ihr darüber hinausgehende Öffnungszeiten zu

bewilligen.

Es trifft zu, dass mit Disp.-Ziff. II.B.33 des

Bauentscheids für die Aussenbetriebe keine Beschränkung der Öffnungszeiten auf

die Wochentage Montag bis Samstag angeordnet wurde, obwohl dies von der

Bauherrschaft selbst so beantragt worden war und dies vom Stadtrat in E. lit.

E.r des Bauentscheids auch entsprechend erwogen wurde. Mit Blick auf die

Bindung der Baubehörde an die Begehren der Bauherrschaft (Dispositionsgrundsatz)

darf die Baubewilligungsbehörde nicht über deren Anträge hinausgehen (vgl.

Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 240 Fn. 2;

vgl. auch Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.],

Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs-

und Baurecht], S. 512).

Die Öffnungszeiten der Aussenwirtschaften sind – in

teilweiser Gutheissung der Beschwerden – entsprechend auf die Wochentage Montag

bis Samstag zu beschränken.

6.

Die Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren machen

geltend, von den Gastwirtschaftsbetrieben würden – insbesondere im Rahmen der

gebotenen Gesamtbetrachtung mit der bestehenden Bar- und Klubnutzung –

übermässige Lärmimmissionen ausgehen.

6.1

Für

Gaststättenlärm hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt (BGr,

9.

März 2018, 1C_293/2017, E. 3.1.2, auch zum Folgenden). Die durch

Gaststätten verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde

unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in

Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3

der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Dabei muss die

Obergrenze für den Lärm so festgelegt werden, dass nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die

Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (vgl. Art. 15 USG

und Art. 40 Abs. 3 LSV). Massgeblich für die Beurteilung des Lärms

einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden

Planungswerte, die von der Anlage allein eingehalten werden müssen (Art. 25

Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Da die Planungswerte

gemäss Art. 23 USG für neue lärmige ortsfeste Anlagen unter den

Immissionsgrenzwerten liegen müssen, darf der von der Anlage ausgehende Lärm

höchstens geringfügige Störungen verursachen (BGE 137 II 30 E. 3.4).

Zudem müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage im Sinn des

Vorsorgeprinzips soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich

möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7

Abs. 1 lit. a LSV).

Namentlich bei Publikumseinrichtungen

wird zur Beurteilung der Einhaltung der Planungswerte eine

Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt

und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und

-vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3, auch

zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner

Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter

Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit (vgl. Art. 13

Abs. 2 USG). Für eine derartige objektivierte Betrachtung dürfen nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung fachlich abgestützte private Richtlinien

herangezogen werden (BGE 137 II 30 E. 3.4 ff., auch zum

Folgenden). Dazu gehört namentlich die Vollzugshilfe zur Ermittlung und

Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale der –

privatrechtlichen – Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle

Bruit) vom 25. September 2020 (Version 2019) (Pfad: www.cerclebruit.ch

> Vollzugsordner > 8.10 Kultur- & Gastgewerbebetriebe > Ermittlung

und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen [im Folgenden: Vollzugshilfe

Lärm]).

Der Anlage zuzurechnen sind alle Geräusche, die durch ihre

bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob

sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes erzeugt werden (BGE 133 II 292 E. 3.1

mit Hinweisen; BGr, 17. Dezember 2018, 1C_560/2017, E. 2.1).

6.2

6.2.1

Nach Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft

und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Das darin zugrunde liegende Prinzip

der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangt – insbesondere für den Bereich

der Emissionsbegrenzung – eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die

aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als

Gesamtanlage erscheinen (BGE 146 II 36 E. 3.4). Für die Annahme eines

engen funktionalen Zusammenhangs müssen sich die einzelnen Teile derart

ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden oder bilden

könnten (BGE 142 II 20 E. 3.2). Eine Gesamtanlage kann in der Regel

nur angenommen werden, wenn zwei (oder mehrere) Einzelanlagen zumindest in

Teilbereichen zusammenwirken, und zwar über das durch behördliche Auflagen

Gebotene hinaus (BGE 142 II 20 E. 3.5). Gehören die Einzelanlagen

demselben Eigentümer/Betreiber oder besteht eine gemeinsame Organisation oder

Planung, so kann ein funktionaler Zusammenhang eher angenommen werden (BGE 146 II 36 E. 3.5).

Indizien für das Vorliegen einer Gesamtanlage stellen

beispielsweise ein gemeinsamer Auftritt auf einer Website und eine zumindest

teilweise gemeinsame Nutzung der Infrastruktur dar, wobei – bei zwei

Gastronomiebetrieben – ein separates Angebot und separate Zugänge zum Gebäude daran

nichts zu ändern vermögen (BGr, 7. März 2024, 1C_198/2023, E. 3.2.3).

6.2.2

Die geplanten Innen- und Aussengastronomien sind je (ortsfeste) Anlagen im

Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV (vgl. VGr,

18.

Dezember 2019, VB.2019.00268/VB.2019.00282, E. 6.1; BGr,

21.

Oktober 2020, 1C_498/2019, E. 4.5). Sie stellen neue Anlagen im

Sinn des Umweltschutzgesetzes dar (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV).

Zwischen den neu vorgesehenen

Gastronomien, inklusive der Aussengastronomien im Erdgeschoss und jener im neu

geplanten 3. Obergeschoss, ist von einem funktionalen Zusammenhang auszugehen. Mit

den Zugängen, Treppenhäusern, Liftanlagen und Toiletten – aber auch der

gemeinsamen Küchenzelle für die Innen- und Aussenanlage im 3. Obergeschoss –

werden mehrere Räumlichkeiten gemeinsam genutzt. Indes ist aufgrund der

räumlich getrennten Lage der zwei Aussengastronomien, die verhindert, dass die

Immissionen gemeinsam wahrgenommen werden, die Lärmberechnung bzw. -beurteilung

der Aussengastronomien jeweils separat vorzunehmen. Mithin ist der

vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

6.2.3

Bezüglich des – nur im Inneren – bestehenden Bar- und Klubbetriebs des

"M-Klubs" hingegen ist eine betriebliche Einheit mit den neuen

Retail- und Gastronomieangeboten zu verneinen. Die Nutzungen finden zwar im

selben Gebäude statt, deren Eigentümerin die Beschwerdegegnerin 1 ist. Jedoch

dienen den Gastronomieangeboten separate Räume inklusive separater Küchen,

Toiletten, Treppen- und Liftanlagen. Das vorbestehende Treppenhaus dient nur

als Fluchtweg. Mithin ist nicht von einer (teilweise) gemeinsamen Nutzung der

Infrastruktur auszugehen. Die bereits vor dem Baurekursgericht vorgebrachte

Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, dass zwischen dem "M-Klub" und

den neuen Retail- und Gastronomieangeboten keine organisatorische Verbindung bestehen

werde, wird von den Beschwerdeführenden in beiden Verfahren nicht substanziiert

bestritten, obwohl auch das Baurekursgericht die Eigenständigkeit der Betriebe

sowie das eigene Veranstaltungsprogramm des Klubs im Saal betonte.

Aufgrund der unterschiedlichen Angebote (Disco-/Musikklub

mit Barbetrieb einerseits, Retail- sowie Restaurant-/Caféangebote andererseits)

ist davon auszugehen, dass der Klub und die neuen Retail- und Gastronomiebetriebe

verschiedene – auch hinsichtlich ihrer Altersstruktur unterschiedliche – Kundschaften

ansprechen. Zwar ist es denkbar, dass vereinzelt Kundinnen und Kunden des einen

Betriebs auch den anderen Betrieb besuchen werden. Bereits die unterschiedlichen

Öffnungszeiten – die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00292

erwähnen "offizielle" Öffnungszeiten des Klubbetriebs von 22.00 bis

4.00

Uhr – sprechen indes gegen ein wesentliches Zusammenwirken und die

Bejahung eines funktionellen Zusammenhangs: Es besteht zwischen dem Klub und

der Aussengastronomie im Erdgeschoss eine zeitliche Überschneidung der

Öffnungszeiten von gerade mal zwei Stunden; zwischen dem Klub und der

Aussengastronomie auf der Dachterrasse besteht gar keine zeitliche

Überschneidung der Öffnungszeiten.

6.3

6.3.1

Die Beurteilung der externen Schallquelle S6 (Gästeverhalten und Bedienung

auf Terrasse) erfolgt gemäss Ziff. 5.2 der Vollzugshilfe Lärm nach deren

Anhang 3. Es wird ein Vollzugstool in Form eines Excel-Formulars bereitgestellt

(www.cerclebruit.ch > Vollzugsordner > 8.10 Kultur- &

Gastgewerbebetriebe > Vollzugshilfe Anhang 3/Aide à l'exécution annex 3 [d,

f, i]).

6.3.2

Die Beschwerdegegnerin 1 liess die von den Aussensitzplätzen ausgehende

Lärmbelastung mit dem Gutachten der O AG "Lärmbelastung

Aussensitzplätze, L-Strasse 02, 03 Zürich, Nr. 05" vom 12. April

2021.

abklären und gelangte zum Schluss, die Dachterrasse könne die

Anforderungen des Lärmschutzes bei allen benachbarten Wohnliegenschaften

einhalten und die Terrasse im Erdgeschoss sei unproblematisch und

bewilligungsfähig.

Das Baurekursgericht erwog

indes, im Gutachten sei fälschlicherweise der Mittelpunkt des 3. Obergeschosses

als Abstandsreferenz berücksichtigt worden. Bei einer korrekten abschnittweisen

Betrachtung seien die Immissionen auf den Seiten P-Strasse und Q-Gasse bereits

am Abend (19.00–22.00 Uhr) als störend zu qualifizieren. Allerdings beruhe

diese Berechnung darauf, dass die Ortsüblichkeit der Betriebscharakteristik

nicht gegeben sei. Davon würde im Lärmgutachten (Ziff. 4.1) mit der

Begründung ausgegangen, die Immissionspunkte (d. h. Empfangspunkte) würden in den obersten

Geschossen liegen. Diese Begründung gehe offensichtlich fehl. Die

Betriebscharakteristik bzw. die Ortsüblichkeit habe mit der Geschosslage der im

konkreten Fall massgebenden Empfangspunkte nichts zu tun. Der Lage der

Immissionspunkte in Relation zur Schallquelle werde im Vollzugstool bei der

"Geometrie Empfangspunkt" Rechnung getragen. Die Störwirkung

bestimmter Lärmarten, namentlich das Gästeverhalten auf Terrassen, könne von

der Ortsüblichkeit und der Akzeptanz der lärmigen Tätigkeit abhängen. Nicht

gegeben sei die Ortsüblichkeit gemäss der Erläuterung zum Vollzugstool "z. B. bei Wohnzonen oder

Kernzonen ohne bestehenden Gastronomiebetrieb". Gegeben sei sie "z. B. in Ausgehquartieren

oder in Bauzonen mit bestehendem Gastronomiebetrieb". Mit dem Kriterium

der Ortsüblichkeit sollten mit Blick auf die Betriebscharakteristik die

besonderen Eigenschaften des Quartiers berücksichtigt werden, vorliegend der

Umstand, dass die geplante Aussenwirtschaft in einem Ausgehquartier liege; noch

dazu mit einem auf dem Baugrundstück selbst bestehenden Tanz- und Konzertlokal.

Hier könne davon ausgegangen werden, dass die Aussenwirtschaft von einer

Mehrheit der Bevölkerung als ortsüblich, hinnehmbar und weniger störend

empfunden werde, als es in einem ruhigen Quartier ohne solche vorbestehenden

Lokale der Fall wäre. Mithin sei vorliegend von einer erhöhten Lärmtoleranz und

Zumutbarkeit auszugehen. Auf die Lage der lärmempfindlichen Räume

(Empfangspunkte) komme es dabei nicht an. Unter Annahme der Ortsüblichkeit der

geplanten Aussenwirtschaft auf der Dachterrasse resultiere eine störende

Einwirkung lediglich in der Nachtphase auf der Seite der P-Strasse. Somit sei

die Betriebszeit auf der gesamten Dachterrasse auf die Zeit von 10.00 bis 22.00

Uhr zu beschränken.

6.3.3

Die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291 bestreiten die

Ortsüblichkeit der Belastung und die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren

VB.2024.00292 monieren, die Feststellung des Baurekursgerichts, dass sich die

Aussenwirtschaft[en] in einem Ausgehquartier befinde[n], sei willkürlich.

Dass es sich bei der Umgebung des Baugrundstücks um eine

Bauzone mit bestehenden Gastronomiebetrieben handelt, steht ausser Frage.

Gemäss der Vollzugshilfe war tatsächlich von der Ortsüblichkeit der geplanten

Aussenwirtschaften auszugehen. Wie das Baurekursgericht zutreffend erwogen hat,

ist dies auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. bereits VGr, 18. Dezember

2019, VB.2019.00268/VB.2019.00282, E. 9.4.2). Darauf, ob es sich beim

Quartier um ein eigentliches Ausgehquartier handelt, kommt es nicht an.

6.3.4

Die Rügen der Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren verfangen nicht. Die

neuen Aussengastronomien halten die Planungswerte ein.

6.4

6.4.1

Kumulativ zur Einhaltung der Planungswerte muss auch dem Vorsorgeprinzip

entsprochen werden; die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen

soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. a LSV; vgl. E. 6.1).

Gemäss dem Bundesgericht sind Lärmemissionen von offenen

Restaurants nicht völlig zu verbieten, sondern grundsätzlich eingeschränkten

Betriebszeiten zu unterstellen. Solcher Lärm sei zwar rein technisch streng

genommen nicht nötig, um in einem Restaurant konsumieren zu können. Indessen seien

diese Aktivitäten nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel mit bestimmten

Geräuschentwicklungen verbunden; diese völlig zu untersagen, wäre praktisch

gleichbedeutend mit einem Verbot der entsprechenden Aktivitäten im Freien. Das

wäre eine welt- und lebensfremde Konsequenz, die nicht im Sinn des

Umweltschutzgesetzes liegen könne. In solchen Fällen könne deshalb eine

Lärmemission nicht schon dann unzulässig sein, wenn sie rein technisch

vermeidbar wäre (BGE 126 II 300 E. 4c/bb).

Zudem ist die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Massnahme

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – als Konkretisierung der

Zumutbarkeit – nur dann zu bejahen, wenn ein angemessenes Verhältnis zwischen

dem Nutzen der Massnahme und der Schwere der damit verbundenen Nachteile

besteht (BGE 127 II 306 E. 8; 125 II 129 E. 9d).

Aus den genannten Gründen ist bei der Festlegung von

Öffnungszeiten von Restaurants eine Interessenabwägung zwischen dem

Ruhebedürfnis der Nachbarn und dem Interesse an der lärmverursachenden

Tätigkeit – insbesondere den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers –

vorzunehmen (vgl. BGE 126 II 300 E. 4c/bb; VGr, 28. Juni 2018,

VB.2017.00803, E. 4.2; 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.2).

6.4.2

Da die Aussenwirtschaften mit dem bestehenden Bar- und Klubbetrieb keine

Gesamtanlage bilden (vgl. E. 6.2.3) und in Zusammenhang mit den geplanten

Restaurationsbetrieben keine Schlangen- oder Gruppenbildung vor dem Gebäude zu

erwarten ist, erweist sich die beantragte Verpflichtung zur Stationierung von

mehr Kontrollpersonal, um Nachtruhe und Sauberkeit gegenüber den kommenden und

gehenden Gästen ausserhalb des Gebäudes durchzusetzen, nicht als

verhältnismässig. Den Betreibern bzw. dem Servicepersonal der Aussenwirtschaft

im Erdgeschoss wird es obliegen, für die gebotene Rücksichtnahme ihrer Gäste zu

sorgen.

Auch die von den

Beschwerdeführenden geforderte weitere Einschränkung der Betriebszeiten auf der

Dachterrasse sowie die Beschränkung der Öffnungszeiten des Aussenbereichs im

Erdgeschoss auf 22.00 Uhr können gestützt auf das Vorsorgeprinzip – unter

Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, namentlich der zentralen Lage mit

mehreren Gastronomiebetrieben (vgl. E. 6.3.3) – nicht verlangt werden. Sie

erweisen sich nicht als verhältnismässig. Entsprechendes gilt (soweit dies

nicht von der fehlenden Bewilligung für den Betrieb an Sonntagen erfasst ist

[vgl. E. 5]) auch für das von den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren

VB.2024.00292 geforderte Verbot für den Restaurationsbetrieb an Feiertagen.

Keinerlei Grundlage bietet das Vorsorgeprinzip vorliegend für das beantragte

Sonn- und Feiertagsverbot der streitbetroffenen Innengastronomie.

Die von den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren

VB.2024.00291 mit Blick auf das Vorsorgeprinzip geforderte Auflage, es sei zu

verbieten, im Aussenbereich Musik abzuspielen, findet sich in Satz 3 von Disp.-Ziff. II.B.33

des Bauentscheids 2528/21 der Bausektion des Stadtrats vom 9. November

2021.

bereits. Dort heisst es: "Im Freien dürfen keine Lautsprecher- und

Verstärkeranlagen betrieben werden."

Der Antrag der

Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291, es sei wartenden und den

Betrieb verlassenden Gästen der Besuch von Toiletten in ausreichender Zahl zu

ermöglichen, bezieht sich offensichtlich auf die bestehende M-Klubnutzung, die

sich ausserhalb des Streitgegenstands befindet; im Zusammenhang mit der

Gastronomienutzung sind keine langen Wartezeiten beim Betreten oder Verlassen

der Betriebe zu erwarten und es sind im Innern genügend Toiletten geplant.

Der Antrag der

Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291, die Stadt Zürich sei

einzuladen, die Polizeiverordnung im Bereich M-Komplex mit genügend Personal

durchzusetzen, bezieht sich nicht auf den Streitgegenstand. Darauf ist nicht

weiter einzugehen.

6.4.3

Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Rügen, dass das Vorsorgeprinzip

verletzt werde, nicht durchzudringen.

7.

Die Beschwerdeführenden aus dem

Verfahren VB.2024.00292 monieren, es seien nicht ausreichend Veloabstellplätze

vorgesehen.

7.1

7.1.1

Nachbarn sind regelmässig nicht legitimiert, die Anzahl der zu erstellenden

Abstellplätze bzw. die Art der Erfüllung auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen zu

lassen, kann doch ein entsprechender Projektmangel mit einer für den Nachbarn

in der Regel bedeutungslosen Nebenbestimmung geheilt werden (VGr, 30. April

2020, VB.2019.00846, E. 3.4.3; 19. September 2013,

VB.2013.00118, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ein rekurrierender Nachbar hat

zwar Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit eines Abstellplatzes überprüft zu

haben, wenn die nach der Realisierung des Bauvorhabens entstehende Parkplatzsituation

eine ernsthafte Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken befürchten lässt (vgl.

VGr, 22. Mai 1990, VB 90/0013 [nicht publiziert]). Eine

legitimationsbegründende Betroffenheit durch die gewählte Parkierungslösung ist

jedoch nicht leichthin und bei jeder Abweichung von den Bestimmungen über die

Erstellung von Abstellplätzen anzunehmen. Ein Anfechtungsinteresse ist

namentlich gegeben, wenn Übelstände im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG zu

befürchten sind, die sich in spezieller Weise zulasten des Nachbarn auswirken

(VGr, 30. April, VB.2019.00846, E. 3.4.3; 19. September 2013,

VB.2013.00118, E. 2.2.1).

7.1.2

Das Baurekursgericht verneinte eine derartige Betroffenheit der

Beschwerdeführenden. Es sei nicht ernsthaft davon auszugehen, dass die ca. 2,3

m breiten Trottoirs vor den Liegenschaften der (jetzigen) Beschwerdeführenden

durch abgestellte Velos derart verstellt würden, dass der Fussgängerzugang zu

den Gebäuden in erheblicher Weise beeinträchtigt werde. Dass Velos in die

Hauseingänge gestellt würden, erscheine weit hergeholt. Erwartungsgemäss hätten

die geltend gemachten Missstände angesichts des bestehenden grossen

Publikumsverkehrs bereits heute auftreten müssen, was aber von den

Beschwerdeführenden nicht behauptet werde. Auf die Rüge sei nicht einzugehen.

7.1.3

Das Baurekursgericht ist auf die Rüge zu Recht nicht materiell eingegangen.

Im Rahmen des Rekurses haben die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren

VB.2024.00292 nicht substanziiert Übelstände behauptet, die aufgrund der

örtlichen Verhältnisse mit 2,3 m breiten Trottoirs und bestehenden öffentlichen

Veloabstellplätzen in der näheren Umgebung (Stadtplan Stadt Zürich

[maps.stadt-zuerich.ch > Karte "Mit dem Velo durch Zürich"]) ein

Anfechtungsinteresse als gegeben erscheinen lassen.

7.2

Die

Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00292 würden mit ihrer Rüge indes

auch materiell nicht durchdringen.

Die Begründungspflicht gemäss Art. 8bis Abs. 4

Satz 2 der Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung)

der Stadt Zürich vom 16. Dezember 1996 (PPVO) ist eine Ordnungsvorschrift.

Dass die Beschwerdegegnerin 2 diese Begründung im Rahmen der Rekursantwort

nachholte, reicht aus (vgl. zur Praxis des Verwaltungsgerichts, dass die

Baubewilligungsbehörde die Begründung für eine genügende Einordnung in die

Umgebung bzw. eine besondere Rücksichtnahme auf ein Schutzobjekt nach § 238 PBG auch noch in der Rekursantwort erbringen kann: VGr, 15. August 2024,

VB.2023.00355, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Mit der fehlenden Realisierungsmöglichkeit liegt ein – in Art. 8bis

Abs. 4 Satz 1 PPVO selbst beispielhaft genannter – wichtiger Grund vor,

nach dem die zuständige Behörde Abweichungen von den ermittelten

Abstellplatzzahlen bewilligen oder anordnen kann. Das Baugrundstück wird

gänzlich vom bestehenden Gebäude überstellt (vgl. GIS ZH [maps.zh.ch]). Die von

den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00292 beanstandete Aussengastronomie

ist nicht auf dem Baugrundstück 01, sondern auf der im Eigentum der Stadt

Zürich stehenden Parzelle 04 vorgesehen.

Der Verzicht ist insbesondere auch deshalb nicht zu

beanstanden, weil sich in der Nähe der Bauparzelle – in der Q-Gasse und in der P-Strasse

– bereits öffentliche Veloabstellplätze befinden (vgl. E. 7.1.3).

8.

Die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00292

sind der Auffassung, das Baurekursgericht hätte die Vereinbarkeit des konkreten

Bauprojekts mit dem bestehenden Schutzobjekt prüfen müssen. Dass es dies nicht

getan habe, stelle eine Gehörsverletzung und Rechtsverweigerung dar.

Das Baurekursgericht hielt zutreffend fest, dass die

Vereinbarkeit des streitbetroffenen Gebäudes mit dem Schutzumfang des

streitbetroffenen Gebäudes nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts

VB.2022.00646 nicht mehr zu prüfen sei. Die Frage der Einordnung bzw.

Gestaltung wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts – mit dem die

Vereinbarkeit des konkreten Bauprojekts mit dem Schutzobjekt beurteilt wurde

(VGr, 23. März 2023, VB.2022.00646, E. 6 f.), wobei

berücksichtigt wurde, dass es sich um eine verglaste Metallkonstruktion handelt

(a. a. O., E. 2.1) – im

ersten Rechtsgang bereits abschliessend beurteilt.

9.

9.1

Nach dem

Gesagten sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die Öffnungszeiten der

Aussenwirtschaften auf die Wochentage Montag bis Samstag zu beschränken.

Diesbezüglich ist Disp.-Ziff. II.B.33 des Bauentscheids 2528/21 der

Bausektion des Stadtrats vom 9. November 2021 – unter Berücksichtigung der

im vorliegenden Verfahren nicht angefochtenen Änderung gemäss Disp.-Ziff. II

Abs. 2 des Entscheids des Baurekursgerichts vom 19. April 2024 – neu

zu fassen. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. Angesichts der nur

geringfügigen Änderungen hinsichtlich des Verfahrensausgangs, ist auf eine

Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verzichten.

9.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten je zu 4/10 – jeweils solidarisch für 4/10 haftend – den

Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291 und den Beschwerdeführenden

aus dem Verfahren VB.2024.00292, zu 1/10 der Beschwerdegegnerin 1 sowie zu je

1/20 der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden

bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Hingegen sind die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291 und die Beschwerdeführenden

aus dem Verfahren VB.2024.00292 je hälftig zu einer angemessenen – reduzierten

– Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerdeverfahren VB.2024.00291 und VB.2024.00292 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Dementsprechend ist der erste Satz

von Disp.-Ziff. II.B.33 des Bauentscheids 2528/21 der Bausektion des

Stadtrats vom 9. November 2021 wie folgt neu zu fassen: "Der Betrieb

der Gastwirtschaften im Freien wird im Erdgeschoss montags bis samstags von

07.00

bis 24.00 Uhr und im 3. Obergeschoss montags bis samstags von 10.00 bis

22.00

Uhr gestattet." Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 405.-- Zustellkosten,

Fr. 7'405.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu je 4/10 – jeweils solidarisch für 4/10

haftend – den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291 und den Beschwerdeführenden

aus dem Verfahren VB.2024.00292, zu 1/10 der Beschwerdegegnerin 1 sowie zu je

1/20 der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

5.

Die

Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00291 und die Beschwerdeführenden

aus dem Verfahren VB.2024.00292 werden je hälftig verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).