VB.2024.00293
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00293
29. Januar 2025Deutsch27 min
(URT.2025.25972)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00293
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Thomas
Grossen.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1979 geborene A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)
heiratete 2001 in der Stadt C (Land D) die in der Schweiz wohnhafte und 1984
geborene Landsfrau E. Am 31. Oktober 2004 reiste er in die Schweiz ein und
erhielt im Rahmen des Familiennachzugs am 10. November 2004 eine
Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe sind die Kinder F (geb. 2006), G (geb.
2008), H (geb. 2011) und Q (geb. 2016) hervorgegangen. Die drei älteren Kinder
verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Q und E sind im Besitz der
Niederlassungsbewilligung.
Im Rahmen der jeweiligen Bewilligungsverlängerungen wies
das Migrationsamt den Beschwerdeführer ab Ende 2009 regelmässig auf dessen hohe
Verschuldung hin. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 verwarnte es ihn und
drohte ihm gleichzeitig den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung an. Mit Schreiben vom 17. März 2022 stellte das
Migrationsamt eine erneute Schuldenanhäufung seit der verfügten Verwarnung fest
und ermahnte den Beschwerdeführer gleichzeitig unter Androhung des Bewilligungswiderrufs.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 sowie vom 16. August 2023 kündigte es
dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer weiterhin bestehenden mutwilligen
Schuldenwirtschaft, den Widerruf seiner Bewilligung an und gewährte ihm
diesbezüglich das rechtliche Gehör. Am 8. Januar 2024 verfügte das
Migrationsamt den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 8. April 2024.
Zudem wies es sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft ab, soweit es dieses
nicht als gegenstandslos erachtete.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. April 2024 ab, unter Ansetzung
einer neuen Ausreisefrist bis zum 23. Juli 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2024 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die
vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen.
Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger und korrekter
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ansonsten sei die
Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer subeventualiter die
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen persönlichen Härtefall zu erteilen
bzw. subsubeventuliter um vorläufige Aufnahme zu ersuchen. Weiter wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für das vorinstanzliche Rekursverfahren
sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Zudem liess der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um
Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren
ersuchen.
Sowohl das Migrationsamt wie auch die
Sicherheitsdirektion verzichteten darauf, eine Beschwerdeantwort bzw.
Vernehmlassung einzureichen.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 reichte das
Migrationsamt zwei Strafbefehle ein, gemäss welchen der Beschwerdeführer am 16. Juni
2023.
und am 18. Juni 2024 wegen Geschwindigkeitsübertretungen jeweils zu
einer Busse verurteilt wurde. Dieses wurde dem Beschwerdeführer samt Beilagen
am 11. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) steht unter dem
Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Der
Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn
die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE) insbesondere vor, wenn die betroffene Person
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt (lit. b). Mutwilligkeit der Verschuldung liegt vor, wenn diese
selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin
auszugehen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob Anhaltspunkte
vorliegen, welche die Verschuldung erklären können. Wurde die betroffene Person
bereits ausländerrechtlich verwarnt, ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit
entscheidend, ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die
Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene
Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in
vorwerfbarer Weise weitere Schulden eingegangen werden. Der Beweis der
Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde. Liegen ausreichend gewichtige
Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der
betroffenen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; zum Ganzen
BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen
Hinweisen).
2.2
Eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei einer
Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen
(Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Der Widerrufsgrund kann dabei
erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet
noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf
hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende
Ordnung zu halten. Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist
insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November
2017, 2C_515/2017, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 19. Dezember 2019,
VB.2019.00352, E. 3.2).
2.3
Die
Vorinstanz erachtet den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE als erfüllt und
begründet dies damit, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers im Vergleich
zum Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung im Februar 2020 um insgesamt
Fr. 97'789.- angewachsen sei, was als massiver Anstieg zu qualifizieren
sei. Die Gesamtverschuldung von über Fr. 400'000.- erreiche eine Höhe,
welche eine Wegweisung rechtfertige. Zudem erscheine eine weitere Verschuldung
während laufender Lohnpfändung –
wie im Fall des Beschwerdeführers –
in der Regel schuldhaft. Der erhebliche Anstieg des Schuldenbergs sei im
Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer konsequent einen
Teil seiner Rechnungen über Jahre nicht bezahlt habe, was mindestens als
qualifiziert fahrlässig zu gelten habe. Sodann habe die Neuverschuldung, soweit
sie auf Bussen und Verfahrenskosten zurückzuführen sei, ebenfalls als mutwillig
zu gelten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer trotz langjähriger prekärer
finanzieller Lage nie die Hilfe einer Schuldenberatung in Anspruch genommen und
sich von seiner Arbeitgeberin Geld geliehen, wodurch die pfändbare Quote
geschmälert worden sei, was ihm vorzuwerfen sei. Des Weiteren wies die
Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren
fortgesetzt straffällig geworden sei und in 19 Straferkenntnissen – hauptsächlich wegen
Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Strassenverkehrsgesetz – mit Geldstrafen von insgesamt 22 Tagessätzen
und Bussen von total Fr. 7'430.- habe bestraft werden müssen. Dabei liess
sie offen, ob er auch mit seiner Straffälligkeit den Widerrufsgrund nach Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE
erfülle.
2.4
Demgegenüber
lässt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorgeworfenen
Schuldenwirtschaft vorbringen, dass die Schulden auf diverse Schicksalsschläge
im Zeitraum zwischen 2005 und 2017 zurückzuführen seien. Zudem hätten er wie
auch seine Ehefrau wegen ihrer gesundheitlichen Situation ihre jeweilige
Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfen können, weshalb aufgrund des
ungenügenden Einkommens sowie hoher Gesundheitskosten weitere Schulden
entstanden seien. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer den Bestand der
Forderungen infrage, hinsichtlich welcher gemäss den jeweiligen
Betreibungsregisterauszügen Betreibungen eingeleitet oder Verlustscheine
ausgestellt wurden. So könne jede Person grundlos betrieben und Forderungen
könnten doppelt aufgelistet werden. Auch sei anhand der Registereinträge nicht
ersichtlich, ob die jeweiligen Verlustscheine getilgt wurden oder nicht. Zudem
würden die den jeweiligen Betreibungsregisterauszügen zu entnehmenden
Forderungen keine Luxusgüter, sondern obligatorische Krankenversicherungsprämien
betreffen. Weil der Beschwerdeführer nicht genügend Geld übrig habe, um die
entsprechenden Rechnungen zu bezahlen, würden diese Kosten seitens des
Betreibungsamts im Rahmen der Lohnpfändungen nicht in seinem Existenzminimum
berücksichtigt. Deshalb sei die Verschuldung trotz Lohnpfändung weiter
gestiegen. Hinsichtlich der Straffälligkeit liess der Beschwerdeführer
vorbringen, dass er nie effektiv eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
dargestellt habe, zumal es sich bei den Strafbefehlen um Vergehen oder sogar
Übertretungen gehandelt habe. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz in Bezug auf den Beschwerdeführer von einer positiven Legalprognose
ausgegangen, da sie gemäss Strafbefehl vom 21. Juni 2021 lediglich eine
bedingte Geldstrafe ausgesprochenen habe.
3.
3.1
Mit
Verfügung vom 12. Februar 2020 verwarnte das Migrationsamt den
Beschwerdeführer wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft und drohte ihm den
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Dabei
befasste es sich mit den diversen Schicksalsschlägen, welche der Beschwerdeführer
im Rahmen des rechtlichen Gehörs als Gründe für seine Verschuldung geltend
Dispositiv
gemacht hatte. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs demnach in
Rechtskraft. Eine mutwillige Schuldenwirtschaft ist damit bis zum
Verwarnungszeitpunkt erstellt, jedoch ist nachfolgend vertieft zu prüfen,
inwieweit die nach der Verwarnung erfolgte Neuverschuldung ebenfalls auf ein
mutwilliges Verhalten zurückzuführen ist (vgl. oben E. 2.1). Insofern
erübrigt es sich, erneut auf etwaige Ereignisse vor der ausländerrechtlichen
Verwarnung einzugehen. In diesem Sinn ist auch nicht zu beanstanden, dass sich
die Vorinstanz mit den wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers zu den
Gründen seiner Verschuldung im Zeitraum vor dem Februar 2020 nicht nochmals im
Einzelnen auseinandergesetzt hat. Sofern er diesbezüglich eine Gehörsverletzung
geltend macht, ist diese unbegründet.
3.2 Nach dem
Gesagten gilt es somit nachfolgend zu beurteilen, ob das Verhalten des
Beschwerdeführers seit der ausgesprochenen ausländerrechtlichen
Verwarnung im Februar 2020 als mutwillige Schuldenwirtschaft zu qualifizieren
und damit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in
Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt ist.
3.2.1
Dem Betreibungsregisterauszug
des Betreibungsamtes der Stadt M vom 8. November 2019 sind 72 nicht
getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 232'375.45, 15 Pfändungen
im Gesamtbetrag von Fr. 64'831.45 und drei eingeleitete Betreibungen im
Gesamtbetrag von Fr. 1'690.55 zu entnehmen. Dies entspricht einer
Gesamtverschuldung in der Höhe von Fr. 298'897.45, von welcher die
Vorinstanz im Zeitpunkt der migrationsrechtlichen Verwarnung ausgeht. Am 25. August
2023 waren 123 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 346'830.25,
25 Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 49'015.55 und zwei eingeleitete
Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'906.95 verzeichnet, was der
vorinstanzlich festgestellten Gesamtverschuldung in der Höhe von Fr. 401'752.75
im Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs entspricht. Basierend auf diesen beiden Gesamtverschuldungen
ist die Vorinstanz seit der Verwarnung des Beschwerdeführers von einer
Neuverschuldung innerhalb eines Zeitraums von knapp vier Jahren von rund Fr.
97'789.00 ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die
Vorinstanz dabei die Forderung zugunsten der Unfallversicherung (Pfändung Nr. 01)
in der Höhe von Fr. 5'065.90 aufgrund einer möglichen Mehrfachbetreibung
nicht berücksichtigt bzw. bereits in Abzug gebracht (Fr. 401'752.75 –
Fr. 5'065.90 – Fr. 298'897.45). In Bezug auf die ihm vorgeworfene
Neuverschuldung beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den Umfang
der Verschuldung mit Verweis auf die
Möglichkeit von Mehrfachbetreibungen und auf nicht registrierte Tilgungen von
Verlustscheinen infrage zu stellen. Die Register der Betreibungsämter
sind für ihren Inhalt beweiskräftig und müssen durch den Beweis des Gegenteils
durch den Beschwerdeführer entkräftet werden (BGr, 20. Februar 2020,
2C_797/2019, E.4.3.1). Mit seinen pauschalen Vorbringen gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, die gestützt auf die aktenkundigen
Betreibungsregisterauszüge vorinstanzlich festgestellte Gesamt- sowie
Neuverschuldung in Zweifel zu ziehen. Und
selbst wenn einzelne Forderungen aufgrund von allfälligen Mehrfachbetreibungen
nicht zu berücksichtigen wären, so präsentiert sich die die Gesamt- wie auch die
Neuverschuldung in einer Höhe, welche die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung rechtsprechungsgemäss rechtfertigt (vgl. BGr,
24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen bzw. vgl. BGr,
21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.1).
3.2.2
Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer kurz vor der gegen ihn
verfügten ausländerrechtlichen Verwarnung für die Firma I tätig, welche den
Betrieb zufolge des pandemiebedingten Ausbleibens von Aufträgen zu Beginn des
Jahres 2020 habe schliessen müssen. Gemäss Handelsregisterauszug wurde die
Gesellschaft wegen fehlender Geschäftstätigkeiten sowie mangels Aktiven am 26. Mai
2020 von Amtes wegen gelöscht (vgl. www.zefix.ch). Bis wann genau der
Beschwerdeführer für die Gesellschaft noch tätig war und dafür einen Lohn
bezog, ist nicht aktenkundig. Ab Anfang Juli 2020 war er während knapp dreier
Monate als Hilfsgipser für die Firma J tätig und erzielte dabei ein monatliches
Nettoeinkommen von durchschnittlich rund Fr. 5'230.-. Gemäss seinen
Angaben musste ihn die Firma pandemiebedingt per Ende September 2020 wieder
entlassen. Ab Oktober 2020 war er arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Der monatliche Taggeldanspruch betrug zwischen Fr. 5'244.- und
Fr. 6'031.25 netto (je nach Anzahl kontrollierter Tage), wobei der
Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt einer Einkommenspfändung unterstand. Im
Juni 2021 war er zudem noch im Zwischenverdienst tätig. Gemäss Arbeitsvertrag
vom 13. August 2021 hätte der Beschwerdeführer per Mitte September 2021
bei der Firma K eine Stelle als Geschäftsführer antreten sollen, wozu es
offenbar nie kam. Im Auftrag der Firma K informierte die Treuhandgesellschaft L
das Betreibungsamt der Stadt M mit E-Mail vom 10. Januar 2022, dass der
Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erschienen sei, weshalb der Arbeitsvertrag
stillschweigend aufgelöst worden sei. In diesem Zusammenhang finden sich im
Rechenschaftsbericht des Betreibungsamts der Stadt M zur Einkommenspfändung vom
9. März 2022 vermerkte Angaben des Beschwerdeführers, gemäss welchen die Firma
K nur sehr wenig Arbeit gehabt habe, weshalb er etwas Neues gesucht habe. Im
September und Oktober 2021 verfügte der Beschwerdeführer über keinerlei Einkommen,
weshalb er sich von Bekannten zur finanziellen Überbrückung einen Geldbetrag
von Fr. 7'000.- geliehen hat. Von Anfang November 2021 bis Ende Oktober
2022 war der Beschwerdeführer zu 100 % als Gruppenleiter bei der Firma N
angestellt. Während der gesamten Anstellung belief sich der Auszahlungsbetrag
gemäss den Lohnabrechnungen auf insgesamt Fr. 85'776.90, was monatlich
durchschnittlich rund Fr. 7'148.- netto entspricht. Darin enthalten waren
unter anderem ein Lohnvorbezug in der Höhe von Fr. 6'500.- sowie teilweise
Lohnabzüge zur Verrechnung desselben. Der Beschwerdeführer unterstand während
dieser Anstellung erneut einer Lohnpfändung. In Bezug auf seine
Einkommenssituation im November und Dezember 2022 finden sich in den Akten
keine Belege. Von Januar bis März 2023 war er dann für die Firma J tätig und
direkt anschliessend für die Firma P. Gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen
der Firma J sowie der Firma P betrug der monatliche Nettolohn des
Beschwerdeführers seit Januar 2023 rund Fr. 6'300.-, wobei ihm aufgrund
von verrechneten Lohnvorbezügen sowie einer weiteren Einkommenspfändung in den
meisten Monaten nur ein Teil davon ausbezahlt wurde. Mit seiner Beschwerde
reichte der Beschwerdeführer noch eine aktuelle Lohnabrechnung der Firma P vom
April 2024 ein, gemäss welcher sein Lohnanspruch unverändert bestand.
3.2.3
Demgemäss war der Beschwerdeführer nach der ausländerrechtlichen Verwarnung
zunächst noch arbeitslos und bekundete offenbar auch in der Folge grosse Mühe,
eine gefestigte Anstellung zu finden. So war er lediglich von Juli bis
September 2020 arbeitstätig und anschliessend während über einem Jahr
arbeitslos. Seit November 2021 befindet er sich jedoch – mit Ausnahme der
Monate November und Dezember 2022 – durchgehend in einer Anstellung. Die
jeweiligen erzielten Einkommen lassen darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer während seiner Erwerbsphasen stets vollzeitlich tätig war. In
Bezug auf die längere Arbeitslosigkeit lässt die dargelegte Aktenlage keine klaren
Rückschlüsse darauf zu, inwiefern diese selbst verschuldet war – jedenfalls
liesse sich diese allein mit pandemiebedingten Einschränkungen nicht erklären.
Jedoch hat der Beschwerdeführer während des Bezuges von
Arbeitslosenentschädigung jeweils den vollen Taggeldanspruch zugesprochen
erhalten, was darauf schliessen lässt, dass er sich im Rahmen der
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorgaben um neue Anstellungen bemüht hat.
Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein mögliches
Erwerbspotenzial seit der verfügten Verwarnung weitestgehend ausgeschöpft hat.
3.2.4
Wie den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, reichte das seit der
ausländerrechtlichen Verwarnung erzielte monatliche Nettoeinkommen des
Beschwerdeführers zunächst nicht aus, um das betreibungsrechtliche wie auch das
sozialhilferechtliche Existenzminimum der sechsköpfigen Familie zu decken. Gemäss
den jeweiligen Berechnungen des zuständigen Betreibungsamtes beliefen sich der
Mietzins, die Grundbeträge sämtlicher sechs Familienangehörigen und die
berufsbedingten Auslagen auf knapp Fr. 6'000.- pro Monat. Die Prämien für
die obligatorische Krankenversicherung blieben dabei unberücksichtigt (was
praxisgemäss so gehandhabt wird, wenn der Nachweis für die vorgängige
Begleichung der Prämienrechnungen fehlt). Unter diesem Gesichtspunkt liesse
sich eine Neuverschuldung in beschränktem Ausmass erklären. Allerdings ist die
festgestellte Höhe derselben von knapp Fr. 100'000.- seit der
ausländerrechtlichen Verwarnung (vgl. oben E.3.2.1) mit dem Einkommensmanko
nicht zu begründen. Denn einerseits hätte die monatliche Prämienlast der
obligatorischen Krankenversicherungen durch Inanspruchnahme der individuellen
Prämienverbilligung deutlich reduziert werden können. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich
der Schuldensanierung zur Geltendmachung dieser Prämienreduktion gehalten
(einen diesbezüglichen Nachweis blieb er zumindest in Bezug auf die Jahre 2021
und 2022 schuldig). Dadurch hätte sich das familiäre Existenzminimum deutlich
verringert, sodass sein Einkommen zumindest während seiner einjährigen
Anstellung bei der Firma N (von November 2021 bis Oktober 2022) mit monatlich
über Fr. 7'100.- (vgl. oben E. 3.2.2) hätte existenzsichernd sein
können. Andererseits ist die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Oktober 2022
ebenfalls erwerbstätig und als Verkäuferin in einem 80%-Pensum angestellt
(wobei ihr Pensum von Februar bis August 2023 krankheitsbedingt vorübergehend
auf 60 % reduziert wurde). Ihr Nettoeinkommen betrug monatlich jeweils
deutlich mehr als Fr. 2'000.-, zuletzt sogar knapp Fr. 3'000.-. Der
Beschwerdeführer weist somit spätestens seit November 2021 (seit Oktober 2022
zusammen mit seiner Ehefrau) ein existenzsicherndes Einkommen auf. Dass er sich
seither trotzdem weiterhin und in erheblichem Ausmass verschuldet hat, konnte
er nicht erklären und ist, wie aufgezeigt, auch nicht mit einem allfälligen
anfänglichen Einkommensmanko zu begründen. Auch anhand der vorliegenden Akten
ist die Neuverschuldung im belegten Umfang nicht nachvollziehbar. Es ist dem
Beschwerdeführer diesbezüglich deshalb ein mutwilliges Verhalten zu
unterstellen. Konkret muss ihm ausserdem der Verlust der Anstellung bei der Firma
K vorgeworfen werden. Denn, selbst wenn die Arbeitsauslastung zu gering gewesen
sein sollte, hatte der Beschwerdeführer auch im Fall eines allfälligen
Annahmeverzugs der Arbeitgeberin grundsätzlich Anspruch auf den
arbeitsvertraglichen fixen Monatslohn (Art. 324 Abs. 1 OR). Insofern
erscheint es leichtfertig, dass er an der Anstellung nicht festhielt und seinen
Lohnanspruch nicht geltend machte. Das fehlende Einkommen in den betreffenden
Monaten führte mutmasslich zu einer weiteren Schuldenanhäufung (dies mindestens
im Umfang des bezogenen Privatkredits). In diesem Zusammenhang ist dem
Beschwerdeführer deshalb zumindest eine qualifizierte Leichtfertigkeit zu
unterstellen. Zudem sind ihm die diversen aktenkundigen Lohnvorbezüge
qualifiziert vorwerfbar, durch welche er im Rahmen der jeweiligen
Einkommenspfändungen die pfändbare Quote zu Lasten der Gläubigerschaft
geschmälert hat (zuletzt erfolgt im April 2024; Beschwerdebeilage 4). Dass und
in welchem Umfang er mit den Lohnvorbezügen Arztrechnungen bezahlt hatte, wie
von ihm geltend gemacht, wurde nicht belegt. Im Übrigen werden medizinische
Kosten bei der Einkommenspfändung grundsätzlich berücksichtigt, sofern es sich
um notwendige Auslagen handelt, welche nicht durch Versicherungsleistungen
gedeckt werden (vgl. Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September
2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums,
Rz. III.5.3). Offenbar blieb der Beschwerdeführer den Nachweis der
Begleichung solcher Arztrechnungen auch gegenüber dem zuständigen
Betreibungsamt schuldig. Schliesslich ist ihm auch anzulasten, dass er bislang
noch immer keine professionelle Schuldenberatung in Anspruch genommen hat und
auch sonst keinerlei Bemühungen hinsichtlich einer nachhaltigen
Schuldensanierung vorweisen kann. Die durch das zuständige Betreibungsamt
vorgenommenen Einkommenspfändungen ersetzen eine solche Schuldenberatung
keineswegs, wie der Beschwerdeführer dies geltend zu machen scheint. Im Übrigen
kommt er auch seinen betreibungsrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht genügend
nach, wurde er doch innerhalb eines halben Jahres nach seiner
ausländerrechtlichen Verwarnung zweimal strafrechtlich verurteilt, weil er dem
Pfändungsvollzug unentschuldigt fernblieb. Zu erwähnen gilt es auch, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nach der ausländerrechtlichen Verwarnung
insgesamt sieben weitere Strafbefehle gegen sich erwirkt hat. Auch wenn es sich
dabei ausschliesslich um Übertretungen handelt, waren diese stets mit Gebühren
verbunden, welche den jeweiligen Bussenbetrag teilweise um ein Vielfaches
überstiegen. Diese Kosten dürften sich – wenn auch nicht entscheidend – negativ
auf seine Schuldensanierung ausgewirkt haben, was vom Beschwerdeführer aufgrund
der entsprechenden Straffälligkeit mutwillig verursacht wurde.
3.3 Gesamthaft
betrachtet hat der Beschwerdeführer auch nach der verfügten
ausländerrechtlichen Verwarnung weiterhin eine mutwillige Schuldenwirtschaft
betrieben, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in
Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt ist. Ob aufgrund
der wiederholten Straffälligkeit auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE erfüllt ist,
kann vorliegend offenbleiben, da ein Bewilligungswiderruf im Sinn nachfolgender
Ausführungen jedenfalls unverhältnismässig erscheint.
4.
4.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter
Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen
Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), was sich, wenn die
migrationsrechtliche Massnahme auch das Recht auf Achtung des Familien-
und/oder Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
beeinträchtigt, auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV
ergibt.
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die
Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und
ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der
sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat
Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November
2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145, E. 2.4, 135
II 377 E. 4.3). Besondere Beachtung ist dem Schutz der Kinderinteressen
beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können
und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem
Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder – als einem
(wesentlichen) Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen.
Erforderlich ist indessen eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände
des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020,
E. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.2 Aufgrund
der schwerwiegenden Gesamt- wie auch Neuverschuldung und – in geringerem
Ausmass – seiner wiederholten Straffälligkeit besteht ein öffentliches
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Besonders negativ fällt
dabei ins Gewicht, dass er sich trotz diverser migrationsamtlicher Ermahnungen
sowie einer verfügten ausländerrechtlichen Verwarnung bislang nicht dazu
veranlasst gesehen hat, eine professionelle Schuldenberatung in Anspruch zu
nehmen. Denn seit November 2021 verfügt die Familie des Beschwerdeführers
grundsätzlich über ein existenzsicherndes Einkommen, weshalb seither zumindest
eine Neuverschuldung vermeidbar gewesen wäre. Auch dass der Beschwerdeführer
trotz ausländerrechtlicher Verwarnung hinsichtlich seiner Straffälligkeit keine
Einsicht an den Tag gelegt hat, wiegt im Rahmen der vorliegenden
Interessenabwägung schwer.
4.3 Der
45-jährige Beschwerdeführer hält sich seit mittlerweile mehr als 20 Jahren in
der Schweiz auf. Zusammen mit seiner hier niedergelassenen Ehefrau hat er
insgesamt vier Kinder im Alter zwischen 8 und 18 Jahren, welche allesamt in der
Schweiz geboren sind und teilweise über die Schweizer Staatsangehörigkeit
verfügen. Gemäss den vorliegenden Akten besteht ein intaktes Familienleben. Der
Beschwerdeführer kann sich somit grundsätzlich auf sein Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV berufen. Ob ihm trotz seiner Verschuldung sowie seiner wiederholten
Straffälligkeit zusätzlich ein Anspruch auf Schutz seines Privatlebens zusteht,
kann vorliegend offenbleiben.
4.4 Nebst der
langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz ist zu seinen
Gunsten zu berücksichtigen, dass er seit seiner Einreise Ende 2004 überwiegend
erwerbstätig war. Zudem wurde bereits im Zeitpunkt seiner Einreise im Rahmen
der Beurteilung des damaligen Sozialhilfeanspruchs (zusammen mit seiner
Ehefrau) seitens der zuständigen Sozialbehörde vermerkt, dass der
Beschwerdeführer «recht gut deutsch» spreche. Seine polizeiliche Befragung zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung erfolgte sodann auch ohne Beizug eines Dolmetschers.
Insofern darf von einer weitgehend gelungenen beruflichen sowie sprachlichen
Integration ausgegangen werden. Zudem leben zwei Geschwister des
Beschwerdeführers ebenfalls im Kanton Zürich, zu welchen er regelmässigen
Kontakt pflegt. Nebst dem Beschwerdeführer haben auch seine Ehefrau sowie die
vier gemeinsamen Kinder ein erhebliches Interesse an seinem Verbleib in der
Schweiz. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist der
Ehefrau sowie den Kindern angesichts deren langer Anwesenheitsdauer sowie der
einhergehenden Integration eine Auswanderung in das Land D kaum zumutbar. Die
Kinder sind sowohl auf finanziellen Unterhalt als auch auf die persönliche
Betreuung durch ihren Vater angewiesen. Gemäss den Angaben seiner Ehefrau
pflegt der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu den Kindern. Auch hat er
diese regelmässig betreut, dies insbesondere während diverser Spitalaufenthalte
seiner Ehefrau. Durch eine Wegweisung wäre es dem Beschwerdeführer
grösstenteils verwehrt, seine Familie weiterhin finanziell und persönlich
bedarfsgerecht zu unterstützen. Entscheidend gilt es zudem zu berücksichtigen,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen seit längerer Zeit ebenfalls
berufstätig ist und zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen von knapp
Fr. 3'000.- erwirtschaftet hat. Damit vermag sie nicht nur zu einem
existenzsichernden Gesamteinkommen der Familie beizutragen, sondern ermöglicht
zusammen mit dem Einkommen des Beschwerdeführers auch eine laufende Tilgung der
überwiegend gemeinsamen ehelichen Schulden. Dass sie ihre Berufstätigkeit erst
in einem Zeitpunkt aufgenommen hat, nachdem ihr jüngstes Kind das
6. Lebensjahr vollendet hat, ist der Ehefrau – geschweige denn dem Beschwerdeführer – angesichts der
Betreuungsbelastung von insgesamt vier Kindern sowie den bis dahin hypothetisch
anfallenden Fremdbetreuungskosten in migrationsrechtlicher Hinsicht vorliegend
nicht vorzuwerfen (vgl. Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE; BGr, 31. Oktober
2014, 2D_12/20214, E.3.7.3). Insofern kann offenbleiben, ob ihre
Erwerbslosigkeit bis dahin ihrer gesundheitlichen Verfassung geschuldet war,
wie seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht. Angesichts des familiären
monatlichen Gesamteinkommens von zuletzt netto über Fr. 9'000.-
(Beschwerdebeilagen 4 und 9), welches eine nachhaltige Schuldensanierung
ermöglichen müsste, ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine positive
Prognose zu attestieren. Demgegenüber würden im Fall seiner Wegeweisung kaum
noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen, was es
vorliegend zu berücksichtigen gilt (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017,
E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).
4.5 In einer
Gesamtbetrachtung überwiegen derzeit die persönlichen Interessen des
Beschwerdeführers, seiner Kinder und nicht zuletzt auch seiner Gläubigerschaft
an seinem Verbleib in der Schweiz. Demzufolge erweist sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers noch knapp
als unverhältnismässig im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw.
Art. 36 Abs. 3 BV.
Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass bei Fortsetzung der Schuldenwirtschaft bzw. fehlenden
Bemühungen um einen Schuldenabbau sowie erneuter Straffälligkeit oder einem
sonstwie zu Klagen Anlass gebenden Verhalten das öffentliche Fernhalteinteresse
seine privaten Interessen überwiegen könnte und eine aufenthaltsbeendende
Massnahme erneut zu prüfen wäre. Im Hinblick auf die nächste
Bewilligungsverlängerung wird von ihm konkret erwartet, dass er eine
professionelle Schuldenberatung in Anspruch nimmt und den Anspruch auf
individuelle Prämienverbilligung sowie mögliche Subventionen für allfällige
Fremdbetreuungskosten der beiden jüngsten Kinder geltend macht. Ausserdem hat
er seine gesetzlichen Pflichten im Rahmen von betreibungsrechtlichen
Einkommenspfändungen tadellos zu erfüllen und es zu unterlassen, das pfändbare
Einkommen durch bezogene Lohnvorschüsse zu Lasten der Gläubigerschaft faktisch
zu schmälern. Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinn ausdrücklich und im Sinn
einer letzten Chance verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG).
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Migrationsamt
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (Art 4
lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren
unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom
13. August 2015 [ZV-EJPD]).
5.2 Da der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist er nur
teilweise als obsiegend zu betrachten. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm für
das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss nur eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- bzw. Fr. 750.- (je inklusive
Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und ihm die Hälfte der
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).
6.
6.1 Im Rahmen
des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung von
Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Dieses Gesuch wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Januar 2024 ab, soweit es dieses nicht
als gegenstandslos erachtete (vgl. Dispo.-Ziff. 1). Die Vorinstanz wies
den Rekurs diesbezüglich ebenfalls ab. Die Aufhebung des Rekursentscheids in
Bezug auf diesen Punkt wurde vom Beschwerdeführer vorliegend nicht beantragt.
Auch finden sich in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen dazu, weshalb die
Notwendigkeit einer Rechtsvertretung, hinsichtlich welcher in einem erstinstanzlichen
Verfahren ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren
gilt (vgl. VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00530, E.21.), gegeben war.
Somit ist Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 8. Januar 2024 in
Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht aufzuheben.
6.2 Der
Beschwerdeführer ersuchte auch im Rahmen des vorinstanzlichen Rekurs- sowie des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die
Vorinstanz wies das Gesuch wegen mangelhafter Begründung sowie fehlenden
Belegen hinsichtlich der prozessualen Mittellosigkeit ab. Auch wenn das Gesuch
äusserst rudimentär begründet wurde, ergab sich die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers hinreichend aus den (bereits damals vorhandenen) Akten (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 41). So war den aktenkundigen
Lohnabrechnungen zu entnehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine
Ehefrau Ende 2023 einer Einkommenspfändung unterstanden. Wie die Vorinstanz
selbst einräumte, erschien der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos. Weil
in Bezug auf das Rekursverfahren auch die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung
gegeben war, erwies sich das Gesuch als begründet und der Rekursentscheid ist
in diesem Sinn aufzuheben. Auch im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens unterstanden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einer
Einkommenspfändung (Beschwerdebeilagen 4 und 9), weshalb sich das Gesuch
gesamthaft als begründet erweist. Dem Beschwerdeführer ist somit für das
Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
6.3 Bei einem
Stundensatz von Fr. 220.- machte Rechtsanwältin B hinsichtlich des
Rekursverfahrens einen Aufwand von insgesamt 12 Stunden und 36 Minuten sowie
Auslagen im Betrag von Fr. 53.20 zuzüglich Mehrwertsteuer (total Fr. 3'054.05)
geltend, und hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens einen Aufwand von insgesamt
10 Stunden und 36 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 82.80 zuzüglich
Mehrwertsteuer (total Fr. 2'610.40). Die geltend gemachten Aufwände erscheinen
gerade noch als angemessen.
6.4 Unter
Anrechnung der Parteientschädigungen ist Rechtsanwältin B demnach für das Rekursverfahren
im Mehrbetrag von insgesamt Fr. 2'054.05 (inklusive Mehrwertsteuer) aus
der Staatskasse und für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von insgesamt
Fr. 1'860.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
6.5 Es gilt,
den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Dem
Beschwerdeführer wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Migrationsamts vom 8. Januar 2024 (mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 1)
und Dispositiv-Ziff. I, II, III, IV und VI sowie die Kostenverteilung
gemäss Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
23. April 2024 werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM.
3. Der
Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.
4. Die Kosten des Rekursverfahrens in
Höhe von insgesamt Fr. 1'425.- werden je zur Hälfte
dem Migrationsamt und dem Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich Letzterem
jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Das
Migrationsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
6. Rechtsanwältin
B wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'054.05 (Mehrwertsteuer
inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
8. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Migrationsamt und dem Beschwerdeführer
auferlegt, hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
9. Das
Migrationsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
10. Rechtsanwältin
B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'860.40 (Mehrwertsteuer
inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
11. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
12. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).