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Entscheid

VB.2024.00293

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00293

29. Januar 2025Deutsch27 min

(URT.2025.25972)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00293

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Thomas

Grossen.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1979 geborene A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)

heiratete 2001 in der Stadt C (Land D) die in der Schweiz wohnhafte und 1984

geborene Landsfrau E. Am 31. Oktober 2004 reiste er in die Schweiz ein und

erhielt im Rahmen des Familiennachzugs am 10. November 2004 eine

Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe sind die Kinder F (geb. 2006), G (geb.

2008), H (geb. 2011) und Q (geb. 2016) hervorgegangen. Die drei älteren Kinder

verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Q und E sind im Besitz der

Niederlassungsbewilligung.

Im Rahmen der jeweiligen Bewilligungsverlängerungen wies

das Migrationsamt den Beschwerdeführer ab Ende 2009 regelmässig auf dessen hohe

Verschuldung hin. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 verwarnte es ihn und

drohte ihm gleichzeitig den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung an. Mit Schreiben vom 17. März 2022 stellte das

Migrationsamt eine erneute Schuldenanhäufung seit der verfügten Verwarnung fest

und ermahnte den Beschwerdeführer gleichzeitig unter Androhung des Bewilligungswiderrufs.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 sowie vom 16. August 2023 kündigte es

dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer weiterhin bestehenden mutwilligen

Schuldenwirtschaft, den Widerruf seiner Bewilligung an und gewährte ihm

diesbezüglich das rechtliche Gehör. Am 8. Januar 2024 verfügte das

Migrationsamt den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 8. April 2024.

Zudem wies es sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie

um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft ab, soweit es dieses

nicht als gegenstandslos erachtete.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. April 2024 ab, unter Ansetzung

einer neuen Ausreisefrist bis zum 23. Juli 2024.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Mai 2024 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die

vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen.

Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger und korrekter

Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ansonsten sei die

Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer subeventualiter die

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen persönlichen Härtefall zu erteilen

bzw. subsubeventuliter um vorläufige Aufnahme zu ersuchen. Weiter wurde um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für das vorinstanzliche Rekursverfahren

sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Zudem liess der

Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um

Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um

Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren

ersuchen.

Sowohl das Migrationsamt wie auch die

Sicherheitsdirektion verzichteten darauf, eine Beschwerdeantwort bzw.

Vernehmlassung einzureichen.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 reichte das

Migrationsamt zwei Strafbefehle ein, gemäss welchen der Beschwerdeführer am 16. Juni

2023.

und am 18. Juni 2024 wegen Geschwindigkeitsübertretungen jeweils zu

einer Busse verurteilt wurde. Dieses wurde dem Beschwerdeführer samt Beilagen

am 11. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) steht unter dem

Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Der

Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn

die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese

gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) insbesondere vor, wenn die betroffene Person

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt (lit. b). Mutwilligkeit der Verschuldung liegt vor, wenn diese

selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin

auszugehen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob Anhaltspunkte

vorliegen, welche die Verschuldung erklären können. Wurde die betroffene Person

bereits ausländerrechtlich verwarnt, ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit

entscheidend, ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die

Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene

Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in

vorwerfbarer Weise weitere Schulden eingegangen werden. Der Beweis der

Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde. Liegen ausreichend gewichtige

Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der

betroffenen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; zum Ganzen

BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen

Hinweisen).

2.2

Eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei einer

Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen

(Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Der Widerrufsgrund kann dabei

erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet

noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf

hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende

Ordnung zu halten. Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist

insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November

2017, 2C_515/2017, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 19. Dezember 2019,

VB.2019.00352, E. 3.2).

2.3

Die

Vorinstanz erachtet den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG

in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE als erfüllt und

begründet dies damit, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers im Vergleich

zum Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung im Februar 2020 um insgesamt

Fr. 97'789.- angewachsen sei, was als massiver Anstieg zu qualifizieren

sei. Die Gesamtverschuldung von über Fr. 400'000.- erreiche eine Höhe,

welche eine Wegweisung rechtfertige. Zudem erscheine eine weitere Verschuldung

während laufender Lohnpfändung –

wie im Fall des Beschwerdeführers –

in der Regel schuldhaft. Der erhebliche Anstieg des Schuldenbergs sei im

Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer konsequent einen

Teil seiner Rechnungen über Jahre nicht bezahlt habe, was mindestens als

qualifiziert fahrlässig zu gelten habe. Sodann habe die Neuverschuldung, soweit

sie auf Bussen und Verfahrenskosten zurückzuführen sei, ebenfalls als mutwillig

zu gelten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer trotz langjähriger prekärer

finanzieller Lage nie die Hilfe einer Schuldenberatung in Anspruch genommen und

sich von seiner Arbeitgeberin Geld geliehen, wodurch die pfändbare Quote

geschmälert worden sei, was ihm vorzuwerfen sei. Des Weiteren wies die

Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren

fortgesetzt straffällig geworden sei und in 19 Straferkenntnissen – hauptsächlich wegen

Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Strassenverkehrsgesetz – mit Geldstrafen von insgesamt 22 Tagessätzen

und Bussen von total Fr. 7'430.- habe bestraft werden müssen. Dabei liess

sie offen, ob er auch mit seiner Straffälligkeit den Widerrufsgrund nach Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE

erfülle.

2.4

Demgegenüber

lässt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorgeworfenen

Schuldenwirtschaft vorbringen, dass die Schulden auf diverse Schicksalsschläge

im Zeitraum zwischen 2005 und 2017 zurückzuführen seien. Zudem hätten er wie

auch seine Ehefrau wegen ihrer gesundheitlichen Situation ihre jeweilige

Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfen können, weshalb aufgrund des

ungenügenden Einkommens sowie hoher Gesundheitskosten weitere Schulden

entstanden seien. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer den Bestand der

Forderungen infrage, hinsichtlich welcher gemäss den jeweiligen

Betreibungsregisterauszügen Betreibungen eingeleitet oder Verlustscheine

ausgestellt wurden. So könne jede Person grundlos betrieben und Forderungen

könnten doppelt aufgelistet werden. Auch sei anhand der Registereinträge nicht

ersichtlich, ob die jeweiligen Verlustscheine getilgt wurden oder nicht. Zudem

würden die den jeweiligen Betreibungsregisterauszügen zu entnehmenden

Forderungen keine Luxusgüter, sondern obligatorische Krankenversicherungsprämien

betreffen. Weil der Beschwerdeführer nicht genügend Geld übrig habe, um die

entsprechenden Rechnungen zu bezahlen, würden diese Kosten seitens des

Betreibungsamts im Rahmen der Lohnpfändungen nicht in seinem Existenzminimum

berücksichtigt. Deshalb sei die Verschuldung trotz Lohnpfändung weiter

gestiegen. Hinsichtlich der Straffälligkeit liess der Beschwerdeführer

vorbringen, dass er nie effektiv eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit

dargestellt habe, zumal es sich bei den Strafbefehlen um Vergehen oder sogar

Übertretungen gehandelt habe. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft des Kantons

Schwyz in Bezug auf den Beschwerdeführer von einer positiven Legalprognose

ausgegangen, da sie gemäss Strafbefehl vom 21. Juni 2021 lediglich eine

bedingte Geldstrafe ausgesprochenen habe.

3.

3.1

Mit

Verfügung vom 12. Februar 2020 verwarnte das Migrationsamt den

Beschwerdeführer wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft und drohte ihm den

Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Dabei

befasste es sich mit den diversen Schicksalsschlägen, welche der Beschwerdeführer

im Rahmen des rechtlichen Gehörs als Gründe für seine Verschuldung geltend

Dispositiv

gemacht hatte. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs demnach in

Rechtskraft. Eine mutwillige Schuldenwirtschaft ist damit bis zum

Verwarnungszeitpunkt erstellt, jedoch ist nachfolgend vertieft zu prüfen,

inwieweit die nach der Verwarnung erfolgte Neuverschuldung ebenfalls auf ein

mutwilliges Verhalten zurückzuführen ist (vgl. oben E. 2.1). Insofern

erübrigt es sich, erneut auf etwaige Ereignisse vor der ausländerrechtlichen

Verwarnung einzugehen. In diesem Sinn ist auch nicht zu beanstanden, dass sich

die Vorinstanz mit den wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers zu den

Gründen seiner Verschuldung im Zeitraum vor dem Februar 2020 nicht nochmals im

Einzelnen auseinandergesetzt hat. Sofern er diesbezüglich eine Gehörsverletzung

geltend macht, ist diese unbegründet.

3.2 Nach dem

Gesagten gilt es somit nachfolgend zu beurteilen, ob das Verhalten des

Beschwerdeführers seit der ausgesprochenen ausländerrechtlichen

Verwarnung im Februar 2020 als mutwillige Schuldenwirtschaft zu qualifizieren

und damit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in

Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt ist.

3.2.1

Dem Betreibungsregisterauszug

des Betreibungsamtes der Stadt M vom 8. November 2019 sind 72 nicht

getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 232'375.45, 15 Pfändungen

im Gesamtbetrag von Fr. 64'831.45 und drei eingeleitete Betreibungen im

Gesamtbetrag von Fr. 1'690.55 zu entnehmen. Dies entspricht einer

Gesamtverschuldung in der Höhe von Fr. 298'897.45, von welcher die

Vorinstanz im Zeitpunkt der migrationsrechtlichen Verwarnung ausgeht. Am 25. August

2023 waren 123 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 346'830.25,

25 Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 49'015.55 und zwei eingeleitete

Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'906.95 verzeichnet, was der

vorinstanzlich festgestellten Gesamtverschuldung in der Höhe von Fr. 401'752.75

im Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs entspricht. Basierend auf diesen beiden Gesamtverschuldungen

ist die Vorinstanz seit der Verwarnung des Beschwerdeführers von einer

Neuverschuldung innerhalb eines Zeitraums von knapp vier Jahren von rund Fr.

97'789.00 ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die

Vorinstanz dabei die Forderung zugunsten der Unfallversicherung (Pfändung Nr. 01)

in der Höhe von Fr. 5'065.90 aufgrund einer möglichen Mehrfachbetreibung

nicht berücksichtigt bzw. bereits in Abzug gebracht (Fr. 401'752.75 –

Fr. 5'065.90 – Fr. 298'897.45). In Bezug auf die ihm vorgeworfene

Neuverschuldung beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den Umfang

der Verschuldung mit Verweis auf die

Möglichkeit von Mehrfachbetreibungen und auf nicht registrierte Tilgungen von

Verlustscheinen infrage zu stellen. Die Register der Betreibungsämter

sind für ihren Inhalt beweiskräftig und müssen durch den Beweis des Gegenteils

durch den Beschwerdeführer entkräftet werden (BGr, 20. Februar 2020,

2C_797/2019, E.4.3.1). Mit seinen pauschalen Vorbringen gelingt es dem

Beschwerdeführer nicht, die gestützt auf die aktenkundigen

Betreibungsregisterauszüge vorinstanzlich festgestellte Gesamt- sowie

Neuverschuldung in Zweifel zu ziehen. Und

selbst wenn einzelne Forderungen aufgrund von allfälligen Mehrfachbetreibungen

nicht zu berücksichtigen wären, so präsentiert sich die die Gesamt- wie auch die

Neuverschuldung in einer Höhe, welche die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung rechtsprechungsgemäss rechtfertigt (vgl. BGr,

24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen bzw. vgl. BGr,

21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.1).

3.2.2

Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer kurz vor der gegen ihn

verfügten ausländerrechtlichen Verwarnung für die Firma I tätig, welche den

Betrieb zufolge des pandemiebedingten Ausbleibens von Aufträgen zu Beginn des

Jahres 2020 habe schliessen müssen. Gemäss Handelsregisterauszug wurde die

Gesellschaft wegen fehlender Geschäftstätigkeiten sowie mangels Aktiven am 26. Mai

2020 von Amtes wegen gelöscht (vgl. www.zefix.ch). Bis wann genau der

Beschwerdeführer für die Gesellschaft noch tätig war und dafür einen Lohn

bezog, ist nicht aktenkundig. Ab Anfang Juli 2020 war er während knapp dreier

Monate als Hilfsgipser für die Firma J tätig und erzielte dabei ein monatliches

Nettoeinkommen von durchschnittlich rund Fr. 5'230.-. Gemäss seinen

Angaben musste ihn die Firma pandemiebedingt per Ende September 2020 wieder

entlassen. Ab Oktober 2020 war er arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung.

Der monatliche Taggeldanspruch betrug zwischen Fr. 5'244.- und

Fr. 6'031.25 netto (je nach Anzahl kontrollierter Tage), wobei der

Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt einer Einkommenspfändung unterstand. Im

Juni 2021 war er zudem noch im Zwischenverdienst tätig. Gemäss Arbeitsvertrag

vom 13. August 2021 hätte der Beschwerdeführer per Mitte September 2021

bei der Firma K eine Stelle als Geschäftsführer antreten sollen, wozu es

offenbar nie kam. Im Auftrag der Firma K informierte die Treuhandgesellschaft L

das Betreibungsamt der Stadt M mit E-Mail vom 10. Januar 2022, dass der

Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erschienen sei, weshalb der Arbeitsvertrag

stillschweigend aufgelöst worden sei. In diesem Zusammenhang finden sich im

Rechenschaftsbericht des Betreibungsamts der Stadt M zur Einkommenspfändung vom

9. März 2022 vermerkte Angaben des Beschwerdeführers, gemäss welchen die Firma

K nur sehr wenig Arbeit gehabt habe, weshalb er etwas Neues gesucht habe. Im

September und Oktober 2021 verfügte der Beschwerdeführer über keinerlei Einkommen,

weshalb er sich von Bekannten zur finanziellen Überbrückung einen Geldbetrag

von Fr. 7'000.- geliehen hat. Von Anfang November 2021 bis Ende Oktober

2022 war der Beschwerdeführer zu 100 % als Gruppenleiter bei der Firma N

angestellt. Während der gesamten Anstellung belief sich der Auszahlungsbetrag

gemäss den Lohnabrechnungen auf insgesamt Fr. 85'776.90, was monatlich

durchschnittlich rund Fr. 7'148.- netto entspricht. Darin enthalten waren

unter anderem ein Lohnvorbezug in der Höhe von Fr. 6'500.- sowie teilweise

Lohnabzüge zur Verrechnung desselben. Der Beschwerdeführer unterstand während

dieser Anstellung erneut einer Lohnpfändung. In Bezug auf seine

Einkommenssituation im November und Dezember 2022 finden sich in den Akten

keine Belege. Von Januar bis März 2023 war er dann für die Firma J tätig und

direkt anschliessend für die Firma P. Gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen

der Firma J sowie der Firma P betrug der monatliche Nettolohn des

Beschwerdeführers seit Januar 2023 rund Fr. 6'300.-, wobei ihm aufgrund

von verrechneten Lohnvorbezügen sowie einer weiteren Einkommenspfändung in den

meisten Monaten nur ein Teil davon ausbezahlt wurde. Mit seiner Beschwerde

reichte der Beschwerdeführer noch eine aktuelle Lohnabrechnung der Firma P vom

April 2024 ein, gemäss welcher sein Lohnanspruch unverändert bestand.

3.2.3

Demgemäss war der Beschwerdeführer nach der ausländerrechtlichen Verwarnung

zunächst noch arbeitslos und bekundete offenbar auch in der Folge grosse Mühe,

eine gefestigte Anstellung zu finden. So war er lediglich von Juli bis

September 2020 arbeitstätig und anschliessend während über einem Jahr

arbeitslos. Seit November 2021 befindet er sich jedoch – mit Ausnahme der

Monate November und Dezember 2022 – durchgehend in einer Anstellung. Die

jeweiligen erzielten Einkommen lassen darauf schliessen, dass der

Beschwerdeführer während seiner Erwerbsphasen stets vollzeitlich tätig war. In

Bezug auf die längere Arbeitslosigkeit lässt die dargelegte Aktenlage keine klaren

Rückschlüsse darauf zu, inwiefern diese selbst verschuldet war – jedenfalls

liesse sich diese allein mit pandemiebedingten Einschränkungen nicht erklären.

Jedoch hat der Beschwerdeführer während des Bezuges von

Arbeitslosenentschädigung jeweils den vollen Taggeldanspruch zugesprochen

erhalten, was darauf schliessen lässt, dass er sich im Rahmen der

arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorgaben um neue Anstellungen bemüht hat.

Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein mögliches

Erwerbspotenzial seit der verfügten Verwarnung weitestgehend ausgeschöpft hat.

3.2.4

Wie den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, reichte das seit der

ausländerrechtlichen Verwarnung erzielte monatliche Nettoeinkommen des

Beschwerdeführers zunächst nicht aus, um das betreibungsrechtliche wie auch das

sozialhilferechtliche Existenzminimum der sechsköpfigen Familie zu decken. Gemäss

den jeweiligen Berechnungen des zuständigen Betreibungsamtes beliefen sich der

Mietzins, die Grundbeträge sämtlicher sechs Familienangehörigen und die

berufsbedingten Auslagen auf knapp Fr. 6'000.- pro Monat. Die Prämien für

die obligatorische Krankenversicherung blieben dabei unberücksichtigt (was

praxisgemäss so gehandhabt wird, wenn der Nachweis für die vorgängige

Begleichung der Prämienrechnungen fehlt). Unter diesem Gesichtspunkt liesse

sich eine Neuverschuldung in beschränktem Ausmass erklären. Allerdings ist die

festgestellte Höhe derselben von knapp Fr. 100'000.- seit der

ausländerrechtlichen Verwarnung (vgl. oben E.3.2.1) mit dem Einkommensmanko

nicht zu begründen. Denn einerseits hätte die monatliche Prämienlast der

obligatorischen Krankenversicherungen durch Inanspruchnahme der individuellen

Prämienverbilligung deutlich reduziert werden können. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich

der Schuldensanierung zur Geltendmachung dieser Prämienreduktion gehalten

(einen diesbezüglichen Nachweis blieb er zumindest in Bezug auf die Jahre 2021

und 2022 schuldig). Dadurch hätte sich das familiäre Existenzminimum deutlich

verringert, sodass sein Einkommen zumindest während seiner einjährigen

Anstellung bei der Firma N (von November 2021 bis Oktober 2022) mit monatlich

über Fr. 7'100.- (vgl. oben E. 3.2.2) hätte existenzsichernd sein

können. Andererseits ist die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Oktober 2022

ebenfalls erwerbstätig und als Verkäuferin in einem 80%-Pensum angestellt

(wobei ihr Pensum von Februar bis August 2023 krankheitsbedingt vorübergehend

auf 60 % reduziert wurde). Ihr Nettoeinkommen betrug monatlich jeweils

deutlich mehr als Fr. 2'000.-, zuletzt sogar knapp Fr. 3'000.-. Der

Beschwerdeführer weist somit spätestens seit November 2021 (seit Oktober 2022

zusammen mit seiner Ehefrau) ein existenzsicherndes Einkommen auf. Dass er sich

seither trotzdem weiterhin und in erheblichem Ausmass verschuldet hat, konnte

er nicht erklären und ist, wie aufgezeigt, auch nicht mit einem allfälligen

anfänglichen Einkommensmanko zu begründen. Auch anhand der vorliegenden Akten

ist die Neuverschuldung im belegten Umfang nicht nachvollziehbar. Es ist dem

Beschwerdeführer diesbezüglich deshalb ein mutwilliges Verhalten zu

unterstellen. Konkret muss ihm ausserdem der Verlust der Anstellung bei der Firma

K vorgeworfen werden. Denn, selbst wenn die Arbeitsauslastung zu gering gewesen

sein sollte, hatte der Beschwerdeführer auch im Fall eines allfälligen

Annahmeverzugs der Arbeitgeberin grundsätzlich Anspruch auf den

arbeitsvertraglichen fixen Monatslohn (Art. 324 Abs. 1 OR). Insofern

erscheint es leichtfertig, dass er an der Anstellung nicht festhielt und seinen

Lohnanspruch nicht geltend machte. Das fehlende Einkommen in den betreffenden

Monaten führte mutmasslich zu einer weiteren Schuldenanhäufung (dies mindestens

im Umfang des bezogenen Privatkredits). In diesem Zusammenhang ist dem

Beschwerdeführer deshalb zumindest eine qualifizierte Leichtfertigkeit zu

unterstellen. Zudem sind ihm die diversen aktenkundigen Lohnvorbezüge

qualifiziert vorwerfbar, durch welche er im Rahmen der jeweiligen

Einkommenspfändungen die pfändbare Quote zu Lasten der Gläubigerschaft

geschmälert hat (zuletzt erfolgt im April 2024; Beschwerdebeilage 4). Dass und

in welchem Umfang er mit den Lohnvorbezügen Arztrechnungen bezahlt hatte, wie

von ihm geltend gemacht, wurde nicht belegt. Im Übrigen werden medizinische

Kosten bei der Einkommenspfändung grundsätzlich berücksichtigt, sofern es sich

um notwendige Auslagen handelt, welche nicht durch Versicherungsleistungen

gedeckt werden (vgl. Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September

2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums,

Rz. III.5.3). Offenbar blieb der Beschwerdeführer den Nachweis der

Begleichung solcher Arztrechnungen auch gegenüber dem zuständigen

Betreibungsamt schuldig. Schliesslich ist ihm auch anzulasten, dass er bislang

noch immer keine professionelle Schuldenberatung in Anspruch genommen hat und

auch sonst keinerlei Bemühungen hinsichtlich einer nachhaltigen

Schuldensanierung vorweisen kann. Die durch das zuständige Betreibungsamt

vorgenommenen Einkommenspfändungen ersetzen eine solche Schuldenberatung

keineswegs, wie der Beschwerdeführer dies geltend zu machen scheint. Im Übrigen

kommt er auch seinen betreibungsrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht genügend

nach, wurde er doch innerhalb eines halben Jahres nach seiner

ausländerrechtlichen Verwarnung zweimal strafrechtlich verurteilt, weil er dem

Pfändungsvollzug unentschuldigt fernblieb. Zu erwähnen gilt es auch, dass der

Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nach der ausländerrechtlichen Verwarnung

insgesamt sieben weitere Strafbefehle gegen sich erwirkt hat. Auch wenn es sich

dabei ausschliesslich um Übertretungen handelt, waren diese stets mit Gebühren

verbunden, welche den jeweiligen Bussenbetrag teilweise um ein Vielfaches

überstiegen. Diese Kosten dürften sich – wenn auch nicht entscheidend – negativ

auf seine Schuldensanierung ausgewirkt haben, was vom Beschwerdeführer aufgrund

der entsprechenden Straffälligkeit mutwillig verursacht wurde.

3.3 Gesamthaft

betrachtet hat der Beschwerdeführer auch nach der verfügten

ausländerrechtlichen Verwarnung weiterhin eine mutwillige Schuldenwirtschaft

betrieben, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in

Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt ist. Ob aufgrund

der wiederholten Straffälligkeit auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE erfüllt ist,

kann vorliegend offenbleiben, da ein Bewilligungswiderruf im Sinn nachfolgender

Ausführungen jedenfalls unverhältnismässig erscheint.

4.

4.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter

Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen

Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), was sich, wenn die

migrationsrechtliche Massnahme auch das Recht auf Achtung des Familien-

und/oder Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

beeinträchtigt, auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV

ergibt.

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die

Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration

bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und

ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der

sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat

Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November

2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145, E. 2.4, 135

II 377 E. 4.3). Besondere Beachtung ist dem Schutz der Kinderinteressen

beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können

und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem

Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder – als einem

(wesentlichen) Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen.

Erforderlich ist indessen eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände

des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020,

E. 4.2.3 mit Hinweisen).

4.2 Aufgrund

der schwerwiegenden Gesamt- wie auch Neuverschuldung und – in geringerem

Ausmass – seiner wiederholten Straffälligkeit besteht ein öffentliches

Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Besonders negativ fällt

dabei ins Gewicht, dass er sich trotz diverser migrationsamtlicher Ermahnungen

sowie einer verfügten ausländerrechtlichen Verwarnung bislang nicht dazu

veranlasst gesehen hat, eine professionelle Schuldenberatung in Anspruch zu

nehmen. Denn seit November 2021 verfügt die Familie des Beschwerdeführers

grundsätzlich über ein existenzsicherndes Einkommen, weshalb seither zumindest

eine Neuverschuldung vermeidbar gewesen wäre. Auch dass der Beschwerdeführer

trotz ausländerrechtlicher Verwarnung hinsichtlich seiner Straffälligkeit keine

Einsicht an den Tag gelegt hat, wiegt im Rahmen der vorliegenden

Interessenabwägung schwer.

4.3 Der

45-jährige Beschwerdeführer hält sich seit mittlerweile mehr als 20 Jahren in

der Schweiz auf. Zusammen mit seiner hier niedergelassenen Ehefrau hat er

insgesamt vier Kinder im Alter zwischen 8 und 18 Jahren, welche allesamt in der

Schweiz geboren sind und teilweise über die Schweizer Staatsangehörigkeit

verfügen. Gemäss den vorliegenden Akten besteht ein intaktes Familienleben. Der

Beschwerdeführer kann sich somit grundsätzlich auf sein Recht auf Achtung des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV berufen. Ob ihm trotz seiner Verschuldung sowie seiner wiederholten

Straffälligkeit zusätzlich ein Anspruch auf Schutz seines Privatlebens zusteht,

kann vorliegend offenbleiben.

4.4 Nebst der

langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz ist zu seinen

Gunsten zu berücksichtigen, dass er seit seiner Einreise Ende 2004 überwiegend

erwerbstätig war. Zudem wurde bereits im Zeitpunkt seiner Einreise im Rahmen

der Beurteilung des damaligen Sozialhilfeanspruchs (zusammen mit seiner

Ehefrau) seitens der zuständigen Sozialbehörde vermerkt, dass der

Beschwerdeführer «recht gut deutsch» spreche. Seine polizeiliche Befragung zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung erfolgte sodann auch ohne Beizug eines Dolmetschers.

Insofern darf von einer weitgehend gelungenen beruflichen sowie sprachlichen

Integration ausgegangen werden. Zudem leben zwei Geschwister des

Beschwerdeführers ebenfalls im Kanton Zürich, zu welchen er regelmässigen

Kontakt pflegt. Nebst dem Beschwerdeführer haben auch seine Ehefrau sowie die

vier gemeinsamen Kinder ein erhebliches Interesse an seinem Verbleib in der

Schweiz. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist der

Ehefrau sowie den Kindern angesichts deren langer Anwesenheitsdauer sowie der

einhergehenden Integration eine Auswanderung in das Land D kaum zumutbar. Die

Kinder sind sowohl auf finanziellen Unterhalt als auch auf die persönliche

Betreuung durch ihren Vater angewiesen. Gemäss den Angaben seiner Ehefrau

pflegt der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu den Kindern. Auch hat er

diese regelmässig betreut, dies insbesondere während diverser Spitalaufenthalte

seiner Ehefrau. Durch eine Wegweisung wäre es dem Beschwerdeführer

grösstenteils verwehrt, seine Familie weiterhin finanziell und persönlich

bedarfsgerecht zu unterstützen. Entscheidend gilt es zudem zu berücksichtigen,

dass die Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen seit längerer Zeit ebenfalls

berufstätig ist und zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen von knapp

Fr. 3'000.- erwirtschaftet hat. Damit vermag sie nicht nur zu einem

existenzsichernden Gesamteinkommen der Familie beizutragen, sondern ermöglicht

zusammen mit dem Einkommen des Beschwerdeführers auch eine laufende Tilgung der

überwiegend gemeinsamen ehelichen Schulden. Dass sie ihre Berufstätigkeit erst

in einem Zeitpunkt aufgenommen hat, nachdem ihr jüngstes Kind das

6. Lebensjahr vollendet hat, ist der Ehefrau – geschweige denn dem Beschwerdeführer – angesichts der

Betreuungsbelastung von insgesamt vier Kindern sowie den bis dahin hypothetisch

anfallenden Fremdbetreuungskosten in migrationsrechtlicher Hinsicht vorliegend

nicht vorzuwerfen (vgl. Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE; BGr, 31. Oktober

2014, 2D_12/20214, E.3.7.3). Insofern kann offenbleiben, ob ihre

Erwerbslosigkeit bis dahin ihrer gesundheitlichen Verfassung geschuldet war,

wie seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht. Angesichts des familiären

monatlichen Gesamteinkommens von zuletzt netto über Fr. 9'000.-

(Beschwerdebeilagen 4 und 9), welches eine nachhaltige Schuldensanierung

ermöglichen müsste, ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine positive

Prognose zu attestieren. Demgegenüber würden im Fall seiner Wegeweisung kaum

noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen, was es

vorliegend zu berücksichtigen gilt (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017,

E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).

4.5 In einer

Gesamtbetrachtung überwiegen derzeit die persönlichen Interessen des

Beschwerdeführers, seiner Kinder und nicht zuletzt auch seiner Gläubigerschaft

an seinem Verbleib in der Schweiz. Demzufolge erweist sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers noch knapp

als unverhältnismässig im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw.

Art. 36 Abs. 3 BV.

Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass bei Fortsetzung der Schuldenwirtschaft bzw. fehlenden

Bemühungen um einen Schuldenabbau sowie erneuter Straffälligkeit oder einem

sonstwie zu Klagen Anlass gebenden Verhalten das öffentliche Fernhalteinteresse

seine privaten Interessen überwiegen könnte und eine aufenthaltsbeendende

Massnahme erneut zu prüfen wäre. Im Hinblick auf die nächste

Bewilligungsverlängerung wird von ihm konkret erwartet, dass er eine

professionelle Schuldenberatung in Anspruch nimmt und den Anspruch auf

individuelle Prämienverbilligung sowie mögliche Subventionen für allfällige

Fremdbetreuungskosten der beiden jüngsten Kinder geltend macht. Ausserdem hat

er seine gesetzlichen Pflichten im Rahmen von betreibungsrechtlichen

Einkommenspfändungen tadellos zu erfüllen und es zu unterlassen, das pfändbare

Einkommen durch bezogene Lohnvorschüsse zu Lasten der Gläubigerschaft faktisch

zu schmälern. Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinn ausdrücklich und im Sinn

einer letzten Chance verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG).

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Migrationsamt

anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,

unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (Art 4

lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren

unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom

13. August 2015 [ZV-EJPD]).

5.2 Da der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist er nur

teilweise als obsiegend zu betrachten. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm für

das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss nur eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- bzw. Fr. 750.- (je inklusive

Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und ihm die Hälfte der

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).

6.

6.1 Im Rahmen

des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung von

Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Dieses Gesuch wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Januar 2024 ab, soweit es dieses nicht

als gegenstandslos erachtete (vgl. Dispo.-Ziff. 1). Die Vorinstanz wies

den Rekurs diesbezüglich ebenfalls ab. Die Aufhebung des Rekursentscheids in

Bezug auf diesen Punkt wurde vom Beschwerdeführer vorliegend nicht beantragt.

Auch finden sich in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen dazu, weshalb die

Notwendigkeit einer Rechtsvertretung, hinsichtlich welcher in einem erstinstanzlichen

Verfahren ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren

gilt (vgl. VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00530, E.21.), gegeben war.

Somit ist Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 8. Januar 2024 in

Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht aufzuheben.

6.2 Der

Beschwerdeführer ersuchte auch im Rahmen des vorinstanzlichen Rekurs- sowie des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die

Vorinstanz wies das Gesuch wegen mangelhafter Begründung sowie fehlenden

Belegen hinsichtlich der prozessualen Mittellosigkeit ab. Auch wenn das Gesuch

äusserst rudimentär begründet wurde, ergab sich die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers hinreichend aus den (bereits damals vorhandenen) Akten (vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 41). So war den aktenkundigen

Lohnabrechnungen zu entnehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine

Ehefrau Ende 2023 einer Einkommenspfändung unterstanden. Wie die Vorinstanz

selbst einräumte, erschien der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos. Weil

in Bezug auf das Rekursverfahren auch die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung

gegeben war, erwies sich das Gesuch als begründet und der Rekursentscheid ist

in diesem Sinn aufzuheben. Auch im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens unterstanden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einer

Einkommenspfändung (Beschwerdebeilagen 4 und 9), weshalb sich das Gesuch

gesamthaft als begründet erweist. Dem Beschwerdeführer ist somit für das

Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3 Bei einem

Stundensatz von Fr. 220.- machte Rechtsanwältin B hinsichtlich des

Rekursverfahrens einen Aufwand von insgesamt 12 Stunden und 36 Minuten sowie

Auslagen im Betrag von Fr. 53.20 zuzüglich Mehrwertsteuer (total Fr. 3'054.05)

geltend, und hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens einen Aufwand von insgesamt

10 Stunden und 36 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 82.80 zuzüglich

Mehrwertsteuer (total Fr. 2'610.40). Die geltend gemachten Aufwände erscheinen

gerade noch als angemessen.

6.4 Unter

Anrechnung der Parteientschädigungen ist Rechtsanwältin B demnach für das Rekursverfahren

im Mehrbetrag von insgesamt Fr. 2'054.05 (inklusive Mehrwertsteuer) aus

der Staatskasse und für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von insgesamt

Fr. 1'860.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

6.5 Es gilt,

den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Dem

Beschwerdeführer wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung

des Migrationsamts vom 8. Januar 2024 (mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 1)

und Dispositiv-Ziff. I, II, III, IV und VI sowie die Kostenverteilung

gemäss Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

23. April 2024 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM.

3. Der

Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.

4. Die Kosten des Rekursverfahrens in

Höhe von insgesamt Fr. 1'425.- werden je zur Hälfte

dem Migrationsamt und dem Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich Letzterem

jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Das

Migrationsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

6. Rechtsanwältin

B wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'054.05 (Mehrwertsteuer

inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

8. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Migrationsamt und dem Beschwerdeführer

auferlegt, hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

9. Das

Migrationsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

10. Rechtsanwältin

B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'860.40 (Mehrwertsteuer

inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

11. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

12. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).