Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00294

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00294

16. Oktober 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25724)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00294

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

Sidita Çelaj, vertreten

durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geb. 2001, Staatsangehörige von

Albanien, beantragte mit Gesuch vom 6. August 2021 die Erteilung einer

Einreisebewilligung zur Absolvierung des Bachelorstudiengangs of Arts in

Wirtschaftswissenschaften, Studienprogramm "Banking and Finance", an

der Hochschule C. Nachdem das Migrationsamt dem Gesuch am 27. August

2021 entsprochen hatte, reiste sie am 9. September 2021 in die Schweiz. Am

11. November 2021 erteilte ihr das Migrationsamt eine

Aufenthaltsbewilligung zum Bachelorstudium an der Hochschule C, einmal

verlängert bis 8. September 2023. Mit Gesuch vom 24. August 2023

beantragte A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines

Bachelorstudiengangs in Betriebsökonomie, Vertiefung "Banking and

Finance", an der Hochschule D. Mit Verfügung vom 13. Dezember

2023 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 24. August 2023 ab und wies A aus

der Schweiz und dem Schengen-Raum weg, mit einer Ausreisefrist bis am 15. Februar

2024. Zur Begründung fügte sie im Wesentlichen an, dass A aufgrund der nicht

bestandenen Prüfungen von der Hochschule C exmatrikuliert worden

sei und keine hinreichenden Gründe bestünden, um ausnahmsweise den Wechsel der

Hochschulen zu bewilligen.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 17. Januar 2024 erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. April

2024.

ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der

Schweiz und des Schengen-Raums bis am 18. Juni 2024 an.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Mai 2024 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des Entscheids der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 22. April 2024 ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Vorinstanz verzichtete am 28. Mai 2024 auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 27 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können

Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen

werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung

aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur

Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden

sind (lit. c) und die ausländische Person die persönlichen und

bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung

erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24)

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) konkretisiert. Gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE erfüllt die

ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1

lit. d AIG namentlich, wenn keine früheren Aufenthalte und

Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte

Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über

die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem – als

Kann-Vorschrift formulierten – Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni

2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3).

Die Migrationsbehörden haben das ihnen damit eingeräumte Ermessen pflichtgemäss

auszuüben (Art. 96 AIG). Das Verwaltungsgericht kann lediglich prüfen, ob

diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 f.).

2.2

Der Aufenthalt zur Aus- oder

Weiterbildung stellt einen vorübergehenden Aufenthalt dar, weshalb die

betroffene Person gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG Gewähr für die gesicherte

Wiederausreise bieten muss. Sie muss also den Willen haben, die Schweiz nach

Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise nach Abschluss der Ausbildung

wieder zu verlassen (VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 4.1). Dies

gilt auch für Studierende, welche in der Schweiz eine Hochschule oder

Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn Letztere nach einem Abschluss in der

Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen

Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben (vgl. Art. 21

Abs. 3 AIG), handelt es sich auch bei deren Aufenthalt zur Aus- bzw.

Weiterbildung um einen vorübergehenden (VGr, 27. Oktober 2020,

VB.2020.00373, E. 3.1.2).

2.3

Aus- oder Weiterbildungen werden

gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE in der Regel für längstens acht Jahre

bewilligt. Ausnahmen sind nur in hinreichend begründeten Fällen möglich, wenn

sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen, und müssen dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden (vgl. Art. 4

Abs. b lit. 1 der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über

die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen

und Vorentscheide). Dies kann der Fall sein, wenn die Ausbildung einen logischen

Aufbau hat (beispielsweise Internat, Gymnasium, Diplomstudium, Doktorat),

zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung der strengeren

Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (vgl. VGr, 14. März 2012,

VB.2011.00811, E. 5.1).

2.4

Ausländerinnen

und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz

aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher

Frist ablegen. Dies ist von den kantonalen Migrationsbehörden zu überprüfen.

Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als

erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Ein Wechsel

der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine

zusätzliche Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen

bewilligt (VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin am

9.

September 2021 zur Absolvierung des Bachelorstudiengangs of Arts in

Wirtschaftswissenschaften, Studienprogramm "Banking and Finance" an

der Hochschule C eingereist sei. Am 11. November 2021 habe sie zu

diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche einmal bis 8. September

2023.

verlängert worden sei. Mit Schreiben vom 7. November 2022 habe ihr

die Fakultät mitgeteilt, dass sie vom Studium ausgeschlossen werde, da sie die

maximal zulässige Anzahl Fehlversuche überschritten habe. Die dagegen am 15. November

2022.

erhobene Einsprache sei mit Verfügung vom 31. Januar 2023 abgewiesen

worden, weshalb die Beschwerdeführerin per diesen Datums von der Hochschule C

exmatrikuliert wurde. Aus der Verfügung gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin

statt der erlaubten sechs, acht Fehlversuche gehabt habe; bis zum Zeitpunkt der

Exmatrikulation habe sie lediglich 26 ECTS Punkte erworben. Die geltend

gemachten Gründe für die Fehlversuche bzw. den Ausschluss vom Studium an der Hochschule C

– namentlich der fehlende persönliche Austausch mit Mitstudierenden aufgrund

der Corona-Massnahmen, die sprachliche Barriere sowie die Unkenntnis über die

Regelung der maximalen Fehlversuche – vermöchten nicht zu überzeugen. Diese

Vorbringen habe sie in der Einsprache gegen die Verfügung der Fakultät

vorbringen müssen. Die Beschwerdeführerin mache im migrationsrechtlichen

Verfahren erstmals geltend, dass sie an Eingewöhnungsschwierigkeiten und

gesundheitlichen Problemen gelitten habe. Das sei bei ausländischen

Studentinnen und Studenten keine Seltenheit. Wenn die Beschwerdeführerin damit

nicht umzugehen wisse und dem Prüfungsstress nicht standhalte, heisse dies

nichts anderes, als dass sie für ein Studium im Ausland nicht geeignet sei. Mit

den Berichten ihrer Psychologin vom 16. Januar 2024 habe die Beschwerdeführerin

im Übrigen nicht belegt, dass sie während der Studienzeit an der Hochschule C

tatsächlich an einer mittelschweren Depression, Angstzuständen,

Schlafstörungen, Körperschmerzen und Appetitverlust gelitten habe. Diagnosen

von behandelnden Ärzten und Therapeuten kommen keiner unabhängigen Begutachtung

gleich, insbesondere hier, da sie im migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin,

mithin erst im Rekursverfahren und erst anderthalb Jahre nach der

psychologischen Betreuung (via Telefon) verfasst worden seien. Die Beschwerdeführerin

habe jedenfalls trotz gesundheitlicher Probleme alle Prüfungen an der Hochschule C

abgelegt, nur habe sie diese nicht bestanden. Im ausländerrechtlichen Verfahren

werde grundsätzlich nur geprüft, ob sie die Zwischen- und Abschlussprüfungen

bestanden habe, mithin die die Aus- und Weiterbildung zielgerichtet verfolge

und damit die Wiederausreise gesichert sei. Die Beschwerdeführerin habe während

ihres Studienaufenthalts an der Hochschule C die erforderlichen Leistungen

nicht erbracht. Es könne damit nicht von einer zielgerichteten Aus- und

Weiterbildung ausgegangen werden.

Am 21. März 2023 sei die Beschwerdeführerin für das

Bachelorstudium Betriebsökonomie mit Vertiefung "Banking and Finance"

ab dem Herbstsemester 2023 an der Hochschule D zugelassen worden. Der

Zweck des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz habe in der

Absolvierung des Bachelorstudiums an der Hochschule C bestanden und ein

Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder

eine zusätzliche Ausbildung werde nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen

bewilligt. Nichts anderes habe zu gelten, wenn eine Person – wie hier die

Beschwerdeführerin – wegen ungenügender Leistungen von einer Ausbildung

ausgeschlossen wurde und an einer anderen Institution einen zweiten Anlauf in

exakt derselben Richtung nehmen wolle. Die Beschwerdeführerin habe keinen

Ausnahmefall begründet. Es sei zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin im

Bachelorstudiengang an der Hochschule D die entscheidenden Leistungen

erbringen und den Studiengang fristgerecht und erfolgreich abschliessen könne,

nachdem sich dieser Bachelorstudiengang nicht von demjenigen der Hochschule C

unterscheide. Die Beschwerdeführerin habe von den fünf Prüfungen im

Herbstsemester 2023 an der Hochschule D lediglich eine bestanden; an einer

habe sie aufgrund Krankheit nicht teilnehmen können. Nicht bestanden habe sie

"Business English 1", "Einführung BWL" und "Mathematik

1" und somit Grundlagenfächer, mit denen sie sich bereits an der Hochschule C

habe befassen müssen. Eine Verzögerung um ein halbes Jahr resp. um ein Jahr,

bei nur jährlich wiederkehrenden Prüfungen, werde zwar grundsätzlich

ermöglicht, nicht aber hier, wo die Beschwerdeführerin bereits vom

Bachelorstudium in "Banking und Finance" an der Hochschule C

wegen ungenügender Leistungen ausgeschlossen worden sei. Ausserdem würden die

Fehlversuche an der Hochschule D zeigen, dass die

Eingewöhnungsschwierigkeiten und die psychische Gesundheit, unabhängig vom

bereits Gesagten, nicht Grund für die Fehlversuche an der Hochschule C

gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin ihre gewohnte Leistung nicht habe

erbringen können, wie sie mit Rekurs geltend gemacht habe. So habe sie

angegeben, im Sommer 2022 die Eingewöhnungsschwierigkeiten und sprachlichen

Probleme in den Griff bekommen zu haben und sich von den psychischen Problemen

erholt zu haben. Daran ändere nichts, dass psychische Erkrankungen bzw. Leiden

in der Regel nicht einfach und plötzlich, sondern allmählich verschwinden

würden, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. April 2024 nachgeschoben

habe. Mit Rekurs vom 17. Januar 2024 habe sie noch behauptet, sie besuche

die Vorlesungen an der Hochschule D und habe weder Konzentrations- noch

Anpassungs- noch Kommunikationsschwierigkeiten. Trotzdem sei sie nicht

erfolgreich gewesen. Es gebietet sich daher nicht, mit dem Entscheid über den

weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zuzuwarten, bis im

Sommer bzw. Herbst 2024 die Prüfungsresultate von der Hochschule D

vorliegen würden.

Die Beschwerdeführerin habe eine Einreise- und

Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung als Bachelorstudentin an der Hochschule C

erhalten. Aufgrund der nicht bestandenen Prüfungen sei sie von der Hochschule C

exmatrikuliert worden. Es bestünden keine hinreichenden Gründe, um

ausnahmsweise den Wechsel der Hochschulen zu bewilligen. Die Voraussetzungen

gemäss Art. 27 AIG i.V.m. Art. 23 VZAE seien nicht mehr gegeben.

Damit sei der Aufenthaltszweck der Rekurrentin erfüllt und der Widerrufsgrund

nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben.

3.2

Die

Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr

hat die

Vorinstanz in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen

Kriterien berücksichtigt und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

genügend begründet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz

habe nicht weiter ausgeführt, was unter Nichtbestehen der Prüfung innert ''vorgegebener''

Frist bedeute, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz hat hierzu auf E. 2.4.3.3

der Weisung der Migrationsamt ''Aus- und Weiterbildungen aus Drittstaaten'' vom

19.

November 2021 verwiesen. Aus der Weisung geht hervor, dass die Teil-

und Schlussprüfungen innerhalb der vorgegebenen Frist bestanden werden müssen,

wobei eine Verzögerung um ein halbes Jahr resp. um ein Jahr, bei nur jährlich

wiederkehrenden Prüfungen akzeptiert wird, ansonsten die Wiederausreise als

nicht gesichert erscheint oder der Zweck des Aufenthalts als erreicht erachtet

wird. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Nichtbestehens der Prüfungen

exmatrikuliert. Sie kann das Studium an der Hochschule C somit nicht mehr

weiterführen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin

ihre Vorbringen bezüglich der Fehlversuche und dem Ausschluss von der Hochschule C

gegenüber der Hochschule C hätte vorbringen müssen. Es liegt an der Hochschule C,

über ihre Zulassung bzw. über die Weiterführung des Studiums zu entscheiden und

nicht an den Migrationsbehörden. Nachdem die Beschwerdeführerin von der Hochschule C

exmatrikuliert wurde, hat sich ihr Aufenthaltszweck Bachelorstudium

Betriebsökonomie mit Vertiefung "Banking and Finance" erfüllt. Eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung käme damit nur in Frage, wenn ein hinreichend

begründeter Ausnahmefall für den Wechsel an die Hochschule D vorliegen

würde.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, konnte die

Beschwerdeführerin nicht (hinreichend) dartun, weshalb ihr ausnahmsweise ein

Wechsel der Hochschule bewilligt werden müsste. Vor dem Hintergrund, dass ein

Studienwechsel nur in Ausnahmefällen bewilligt wird und aufgrund der von der

Beschwerdeführerin gezeigten Leistungen sowie dem Umstand, dass sie einen

zweiten Anlauf in exakt derselben Fachrichtung vornehmen möchte und auch an der

Hochschule D bereits drei von vier Prüfungen nicht bestanden hat, durfte

die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens die Situation dahingehend werten, dass

die Beschwerdeführerin die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1

Bst. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE nicht erfüllt. Es

ist daher für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht relevant, ob

sie die Prüfungen an der Hochschule D bestanden hat und muss entgegen der

Meinung der Beschwerdeführerin das Resultat der Wiederholungsprüfungen nicht

abgewartet werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die

Prüfungsresultate der Wiederholungsprüfungen mittlerweile erhalten haben

sollte, zumal das neue Studienjahr bereits begonnen hat. Ob sie die

Wiederholungsprüfungen (erfolgreich) absolviert hat, geht aus den Akten nicht

hervor. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Mitwirkungs- und insbesondere

ihrer Beweisbeschaffungspflicht gehalten, die Vorbringen über ihren

Studienfortschritt mit geeigneten Dokumenten zu substanziieren. Es wäre an ihr

gelegen, den Studienfortschritt mit einem (Zwischen-)Leistungsnachweis zu

substanziieren. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch diese Prüfungen

nicht erfolgreich bestanden hat. Im Übrigen liegen keine Hinweise vor, dass die

Vorinstanz ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte. Dass der 23-jährigen

Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland Albanien nicht zuzumuten

wäre, zeigt sie nicht auf, zumindest nicht substanziiert. Damit durfte die

Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung verweigern.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist sodann keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).