VB.2024.00294
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00294
16. Oktober 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25724)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00294
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
Sidita Çelaj, vertreten
durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geb. 2001, Staatsangehörige von
Albanien, beantragte mit Gesuch vom 6. August 2021 die Erteilung einer
Einreisebewilligung zur Absolvierung des Bachelorstudiengangs of Arts in
Wirtschaftswissenschaften, Studienprogramm "Banking and Finance", an
der Hochschule C. Nachdem das Migrationsamt dem Gesuch am 27. August
2021 entsprochen hatte, reiste sie am 9. September 2021 in die Schweiz. Am
11. November 2021 erteilte ihr das Migrationsamt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Bachelorstudium an der Hochschule C, einmal
verlängert bis 8. September 2023. Mit Gesuch vom 24. August 2023
beantragte A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines
Bachelorstudiengangs in Betriebsökonomie, Vertiefung "Banking and
Finance", an der Hochschule D. Mit Verfügung vom 13. Dezember
2023 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 24. August 2023 ab und wies A aus
der Schweiz und dem Schengen-Raum weg, mit einer Ausreisefrist bis am 15. Februar
2024. Zur Begründung fügte sie im Wesentlichen an, dass A aufgrund der nicht
bestandenen Prüfungen von der Hochschule C exmatrikuliert worden
sei und keine hinreichenden Gründe bestünden, um ausnahmsweise den Wechsel der
Hochschulen zu bewilligen.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 17. Januar 2024 erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. April
2024.
ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz und des Schengen-Raums bis am 18. Juni 2024 an.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2024 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des Entscheids der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 22. April 2024 ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Vorinstanz verzichtete am 28. Mai 2024 auf
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 27 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können
Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen
werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung
aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur
Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden
sind (lit. c) und die ausländische Person die persönlichen und
bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung
erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24)
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) konkretisiert. Gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE erfüllt die
ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1
lit. d AIG namentlich, wenn keine früheren Aufenthalte und
Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte
Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über
die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem – als
Kann-Vorschrift formulierten – Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni
2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3).
Die Migrationsbehörden haben das ihnen damit eingeräumte Ermessen pflichtgemäss
auszuüben (Art. 96 AIG). Das Verwaltungsgericht kann lediglich prüfen, ob
diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 f.).
2.2
Der Aufenthalt zur Aus- oder
Weiterbildung stellt einen vorübergehenden Aufenthalt dar, weshalb die
betroffene Person gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG Gewähr für die gesicherte
Wiederausreise bieten muss. Sie muss also den Willen haben, die Schweiz nach
Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise nach Abschluss der Ausbildung
wieder zu verlassen (VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 4.1). Dies
gilt auch für Studierende, welche in der Schweiz eine Hochschule oder
Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn Letztere nach einem Abschluss in der
Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen
Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben (vgl. Art. 21
Abs. 3 AIG), handelt es sich auch bei deren Aufenthalt zur Aus- bzw.
Weiterbildung um einen vorübergehenden (VGr, 27. Oktober 2020,
VB.2020.00373, E. 3.1.2).
2.3
Aus- oder Weiterbildungen werden
gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE in der Regel für längstens acht Jahre
bewilligt. Ausnahmen sind nur in hinreichend begründeten Fällen möglich, wenn
sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen, und müssen dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden (vgl. Art. 4
Abs. b lit. 1 der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über
die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen
und Vorentscheide). Dies kann der Fall sein, wenn die Ausbildung einen logischen
Aufbau hat (beispielsweise Internat, Gymnasium, Diplomstudium, Doktorat),
zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung der strengeren
Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (vgl. VGr, 14. März 2012,
VB.2011.00811, E. 5.1).
2.4
Ausländerinnen
und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz
aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher
Frist ablegen. Dies ist von den kantonalen Migrationsbehörden zu überprüfen.
Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als
erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Ein Wechsel
der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine
zusätzliche Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen
bewilligt (VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin am
9.
September 2021 zur Absolvierung des Bachelorstudiengangs of Arts in
Wirtschaftswissenschaften, Studienprogramm "Banking and Finance" an
der Hochschule C eingereist sei. Am 11. November 2021 habe sie zu
diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche einmal bis 8. September
2023.
verlängert worden sei. Mit Schreiben vom 7. November 2022 habe ihr
die Fakultät mitgeteilt, dass sie vom Studium ausgeschlossen werde, da sie die
maximal zulässige Anzahl Fehlversuche überschritten habe. Die dagegen am 15. November
2022.
erhobene Einsprache sei mit Verfügung vom 31. Januar 2023 abgewiesen
worden, weshalb die Beschwerdeführerin per diesen Datums von der Hochschule C
exmatrikuliert wurde. Aus der Verfügung gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin
statt der erlaubten sechs, acht Fehlversuche gehabt habe; bis zum Zeitpunkt der
Exmatrikulation habe sie lediglich 26 ECTS Punkte erworben. Die geltend
gemachten Gründe für die Fehlversuche bzw. den Ausschluss vom Studium an der Hochschule C
– namentlich der fehlende persönliche Austausch mit Mitstudierenden aufgrund
der Corona-Massnahmen, die sprachliche Barriere sowie die Unkenntnis über die
Regelung der maximalen Fehlversuche – vermöchten nicht zu überzeugen. Diese
Vorbringen habe sie in der Einsprache gegen die Verfügung der Fakultät
vorbringen müssen. Die Beschwerdeführerin mache im migrationsrechtlichen
Verfahren erstmals geltend, dass sie an Eingewöhnungsschwierigkeiten und
gesundheitlichen Problemen gelitten habe. Das sei bei ausländischen
Studentinnen und Studenten keine Seltenheit. Wenn die Beschwerdeführerin damit
nicht umzugehen wisse und dem Prüfungsstress nicht standhalte, heisse dies
nichts anderes, als dass sie für ein Studium im Ausland nicht geeignet sei. Mit
den Berichten ihrer Psychologin vom 16. Januar 2024 habe die Beschwerdeführerin
im Übrigen nicht belegt, dass sie während der Studienzeit an der Hochschule C
tatsächlich an einer mittelschweren Depression, Angstzuständen,
Schlafstörungen, Körperschmerzen und Appetitverlust gelitten habe. Diagnosen
von behandelnden Ärzten und Therapeuten kommen keiner unabhängigen Begutachtung
gleich, insbesondere hier, da sie im migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin,
mithin erst im Rekursverfahren und erst anderthalb Jahre nach der
psychologischen Betreuung (via Telefon) verfasst worden seien. Die Beschwerdeführerin
habe jedenfalls trotz gesundheitlicher Probleme alle Prüfungen an der Hochschule C
abgelegt, nur habe sie diese nicht bestanden. Im ausländerrechtlichen Verfahren
werde grundsätzlich nur geprüft, ob sie die Zwischen- und Abschlussprüfungen
bestanden habe, mithin die die Aus- und Weiterbildung zielgerichtet verfolge
und damit die Wiederausreise gesichert sei. Die Beschwerdeführerin habe während
ihres Studienaufenthalts an der Hochschule C die erforderlichen Leistungen
nicht erbracht. Es könne damit nicht von einer zielgerichteten Aus- und
Weiterbildung ausgegangen werden.
Am 21. März 2023 sei die Beschwerdeführerin für das
Bachelorstudium Betriebsökonomie mit Vertiefung "Banking and Finance"
ab dem Herbstsemester 2023 an der Hochschule D zugelassen worden. Der
Zweck des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz habe in der
Absolvierung des Bachelorstudiums an der Hochschule C bestanden und ein
Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder
eine zusätzliche Ausbildung werde nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen
bewilligt. Nichts anderes habe zu gelten, wenn eine Person – wie hier die
Beschwerdeführerin – wegen ungenügender Leistungen von einer Ausbildung
ausgeschlossen wurde und an einer anderen Institution einen zweiten Anlauf in
exakt derselben Richtung nehmen wolle. Die Beschwerdeführerin habe keinen
Ausnahmefall begründet. Es sei zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin im
Bachelorstudiengang an der Hochschule D die entscheidenden Leistungen
erbringen und den Studiengang fristgerecht und erfolgreich abschliessen könne,
nachdem sich dieser Bachelorstudiengang nicht von demjenigen der Hochschule C
unterscheide. Die Beschwerdeführerin habe von den fünf Prüfungen im
Herbstsemester 2023 an der Hochschule D lediglich eine bestanden; an einer
habe sie aufgrund Krankheit nicht teilnehmen können. Nicht bestanden habe sie
"Business English 1", "Einführung BWL" und "Mathematik
1" und somit Grundlagenfächer, mit denen sie sich bereits an der Hochschule C
habe befassen müssen. Eine Verzögerung um ein halbes Jahr resp. um ein Jahr,
bei nur jährlich wiederkehrenden Prüfungen, werde zwar grundsätzlich
ermöglicht, nicht aber hier, wo die Beschwerdeführerin bereits vom
Bachelorstudium in "Banking und Finance" an der Hochschule C
wegen ungenügender Leistungen ausgeschlossen worden sei. Ausserdem würden die
Fehlversuche an der Hochschule D zeigen, dass die
Eingewöhnungsschwierigkeiten und die psychische Gesundheit, unabhängig vom
bereits Gesagten, nicht Grund für die Fehlversuche an der Hochschule C
gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin ihre gewohnte Leistung nicht habe
erbringen können, wie sie mit Rekurs geltend gemacht habe. So habe sie
angegeben, im Sommer 2022 die Eingewöhnungsschwierigkeiten und sprachlichen
Probleme in den Griff bekommen zu haben und sich von den psychischen Problemen
erholt zu haben. Daran ändere nichts, dass psychische Erkrankungen bzw. Leiden
in der Regel nicht einfach und plötzlich, sondern allmählich verschwinden
würden, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. April 2024 nachgeschoben
habe. Mit Rekurs vom 17. Januar 2024 habe sie noch behauptet, sie besuche
die Vorlesungen an der Hochschule D und habe weder Konzentrations- noch
Anpassungs- noch Kommunikationsschwierigkeiten. Trotzdem sei sie nicht
erfolgreich gewesen. Es gebietet sich daher nicht, mit dem Entscheid über den
weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zuzuwarten, bis im
Sommer bzw. Herbst 2024 die Prüfungsresultate von der Hochschule D
vorliegen würden.
Die Beschwerdeführerin habe eine Einreise- und
Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung als Bachelorstudentin an der Hochschule C
erhalten. Aufgrund der nicht bestandenen Prüfungen sei sie von der Hochschule C
exmatrikuliert worden. Es bestünden keine hinreichenden Gründe, um
ausnahmsweise den Wechsel der Hochschulen zu bewilligen. Die Voraussetzungen
gemäss Art. 27 AIG i.V.m. Art. 23 VZAE seien nicht mehr gegeben.
Damit sei der Aufenthaltszweck der Rekurrentin erfüllt und der Widerrufsgrund
nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben.
3.2
Die
Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr
Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr
hat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen
Kriterien berücksichtigt und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
genügend begründet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz
habe nicht weiter ausgeführt, was unter Nichtbestehen der Prüfung innert ''vorgegebener''
Frist bedeute, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz hat hierzu auf E. 2.4.3.3
der Weisung der Migrationsamt ''Aus- und Weiterbildungen aus Drittstaaten'' vom
19.
November 2021 verwiesen. Aus der Weisung geht hervor, dass die Teil-
und Schlussprüfungen innerhalb der vorgegebenen Frist bestanden werden müssen,
wobei eine Verzögerung um ein halbes Jahr resp. um ein Jahr, bei nur jährlich
wiederkehrenden Prüfungen akzeptiert wird, ansonsten die Wiederausreise als
nicht gesichert erscheint oder der Zweck des Aufenthalts als erreicht erachtet
wird. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Nichtbestehens der Prüfungen
exmatrikuliert. Sie kann das Studium an der Hochschule C somit nicht mehr
weiterführen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin
ihre Vorbringen bezüglich der Fehlversuche und dem Ausschluss von der Hochschule C
gegenüber der Hochschule C hätte vorbringen müssen. Es liegt an der Hochschule C,
über ihre Zulassung bzw. über die Weiterführung des Studiums zu entscheiden und
nicht an den Migrationsbehörden. Nachdem die Beschwerdeführerin von der Hochschule C
exmatrikuliert wurde, hat sich ihr Aufenthaltszweck Bachelorstudium
Betriebsökonomie mit Vertiefung "Banking and Finance" erfüllt. Eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung käme damit nur in Frage, wenn ein hinreichend
begründeter Ausnahmefall für den Wechsel an die Hochschule D vorliegen
würde.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, konnte die
Beschwerdeführerin nicht (hinreichend) dartun, weshalb ihr ausnahmsweise ein
Wechsel der Hochschule bewilligt werden müsste. Vor dem Hintergrund, dass ein
Studienwechsel nur in Ausnahmefällen bewilligt wird und aufgrund der von der
Beschwerdeführerin gezeigten Leistungen sowie dem Umstand, dass sie einen
zweiten Anlauf in exakt derselben Fachrichtung vornehmen möchte und auch an der
Hochschule D bereits drei von vier Prüfungen nicht bestanden hat, durfte
die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens die Situation dahingehend werten, dass
die Beschwerdeführerin die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1
Bst. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE nicht erfüllt. Es
ist daher für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht relevant, ob
sie die Prüfungen an der Hochschule D bestanden hat und muss entgegen der
Meinung der Beschwerdeführerin das Resultat der Wiederholungsprüfungen nicht
abgewartet werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die
Prüfungsresultate der Wiederholungsprüfungen mittlerweile erhalten haben
sollte, zumal das neue Studienjahr bereits begonnen hat. Ob sie die
Wiederholungsprüfungen (erfolgreich) absolviert hat, geht aus den Akten nicht
hervor. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Mitwirkungs- und insbesondere
ihrer Beweisbeschaffungspflicht gehalten, die Vorbringen über ihren
Studienfortschritt mit geeigneten Dokumenten zu substanziieren. Es wäre an ihr
gelegen, den Studienfortschritt mit einem (Zwischen-)Leistungsnachweis zu
substanziieren. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch diese Prüfungen
nicht erfolgreich bestanden hat. Im Übrigen liegen keine Hinweise vor, dass die
Vorinstanz ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte. Dass der 23-jährigen
Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland Albanien nicht zuzumuten
wäre, zeigt sie nicht auf, zumindest nicht substanziiert. Damit durfte die
Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verweigern.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist sodann keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).