VB.2024.00295
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00295
5. Dezember 2024Deutsch20 min
(URT.2024.25856)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00295
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
Stiftung A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Beschwerdegegnerin,
betreffend Einsetzung
eines Sachwalters,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stiftung A ist eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff.
des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Sie hat ihren Sitz in H und untersteht
der Aufsicht durch die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS).
Die Stiftung A hält 281 von 350 Aktien der C AG. Deren
Verwaltungsrat schloss im Winter 2023/2024 den Betrieb D und entliess die
dortigen Angestellten. Die BVS erfuhr im März 2024 von diesem Sachverhalt und
ernannte nach verschiedenen Abklärungen mit Verfügung vom 17. Mai 2024
Rechtsanwalt E als Sachwalter mit Einzelunterschrift der Stiftung A, erteilte
diesem einen umfassenden Prüfungsauftrag und ordnete insbesondere an, dass
Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustimmung des Sachwalters bedürfen. Einer
Beschwerde hiergegen entzog die BVS die aufschiebende Wirkung und ordnete die
Eintragung des Sachwalters im Handelsregister an.
Erwägungen
II.
Die Stiftung A erhob hiergegen am 24. Mai 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht, ersuchte um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und kündigte an, die Beschwerdebegründung in der
Hauptsache innert noch laufender Frist zu ergänzen.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2024 stellte das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen wieder
her und setzte der BVS Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. Mit
Stellungnahme vom 6. Juni 2024 beantragte die BVS sinngemäss, die weitere
Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei zu verweigern.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2024 stellte das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wieder her und wies das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich an, E als Sachwalter der Stiftung A mit
Einzelunterschrift bis zu einer gegenteiligen Anordnung aus dem Handelsregister
zu löschen.
Gleichentags liess die Stiftung A dem Verwaltungsgericht
ihre ergänzte Beschwerdebegründung zukommen. Die BVS replizierte am
11.
Juli 2024. Die Stiftung A mit Eingabe vom 23. August 2024 und die
BVS mit Eingabe vom 4. September 2024 hielten an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Anordnungen der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich
im Bereich der Stiftungen im Sinn von Art. 84 ZGB zuständig (§ 22 Abs. 2
des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011
[LS 833.1] in Verbindung mit § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
2.1
F sel. erwarb 1956 die Liegenschaft an der G-Strasse
01.
in der Stadt H. Dort bot er Coiffeur- und Kosmetikdienstleistungen an und
führte eine Parfümerie. Im Jahr 1972 überführte er diesen Betrieb in die
Aktiengesellschaft C AG, welche gemäss Handelsregister im Wesentlichen den
Betrieb von Coiffeurgeschäften und Parfümerien bezweckt. Weiter errichtete F am
9.
Dezember 1974 zwei Stiftungen – die Personalfürsorgestiftung I und die gemeinnützige
Stiftung J. F verstarb im Jahr 1984 und setzte unter anderem diese beiden
Stiftungen als Erben für Teile seines Nachlasses ein. So wurde unter
anderem die Liegenschaft an der G-Strasse 01 in das Eigentum der Personalfürsorgestiftung
I übertragen.
Nachdem die BVS wiederholt beanstandet hatte, dass die Personalfürsorgestiftung
I Leistungen zugunsten der C AG erbracht hatte (namentlich die Vermietung der
Liegenschaft an der G-Strasse 01 zu unüblich tiefem Mietzins), was sie als
reiner Wohlfahrtsfonds zugunsten der Mitarbeitenden nicht dürfe, wurde die
Stiftung im Jahr 2017 nach entsprechendem Austausch zwischen Stiftungsrat und
BVS "in eine Unternehmensstiftung umgewandelt" und firmierte in der
Folge unter dem Namen Stiftung A (die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren). Nach der Umwandlung ist der angepasste Zweck der Stiftung die
finanzielle Unterstützung der übrigen Stiftungen von F sel. sowie die
finanzielle und administrative Unterstützung der C AG und von deren aktiven und
ehemaligen Mitarbeitern mit dem Ziel, das Fortbestehen des Unternehmens und
deren Arbeitsplätze zu sichern. Im Stiftungsrat nehmen K, L (beide seit 1986)
und M (seit 2019) Einsitz. Alle sind auch Mitglieder des Verwaltungsrats der C
AG (K und L seit 1991 und M seit 2019), wobei sie dort von N ergänzt werden,
welcher seit 1991 Mitglied des Verwaltungsrats der C AG ist. Die Stiftung A
hält rund 80 % der Aktien der C AG. Wer die übrigen 20 % hält, lässt
sich den Akten nicht entnehmen.
Die jährliche Berichterstattung der Beschwerdeführerin
nach der Umwandlung der Stiftungsform wurde von der BVS in den Jahren 2017 bis
2022.
stets abgenommen, wenn auch teilweise erst nach der Erfüllung von
Auflagen.
2.2
Die C AG betrieb an der G-Strasse 01 in H über
Jahrzehnte den Betrieb D. Am 30. Oktober 2023 beschloss der Verwaltungsrat
der C AG mit Blick auf die Personalsituation, das tiefe Umsatzvolumen, die
einschränkenden Baustellen rund um das Gebäude und den vermuteten baldigen
Abgang der Geschäftsführerin einstimmig, die geordnete Auflösung des Betriebs
in die Wege zu leiten. Am 9. Januar 2024 informierte die C AG die
Mitarbeitenden im persönlichen Gespräch sowie die Kundinnen und Kunden mit
einem entsprechenden Brief und im Salon aufgelegten Schreiben über die
Betriebsschliessung per 30. April 2024. Im entsprechenden Communiqué wurde
ausgeführt, dass der Betrieb aufgrund von Entwicklungen in der Beautybranche
unter anderem aufgrund der Corona-Pandemie, hieraus folgender abnehmender
Umsätze, Schwierigkeiten bei der Personalfindung sowie hoher Raum- und
Energiekosten eingestellt werde. Alle Mitarbeitenden seien mit
Einzelvereinbarungen auf die Zukunft vorbereitet und grosszügig entschädigt
worden, wie dies der Philosophie von F sel. entsprochen habe. Am
24.
Januar 2024 genehmigten der Verwaltungsrat der C AG und der
Stiftungsrat der Stiftung A die vom Präsidenten des Verwaltungs- respektive
Stiftungsrats vorgeschlagenen Massnahmen mit Blick auf die Auflösung des
Betriebs D. Sämtlichen Angestellten wurde ein zusätzlicher Monatslohn sowie
eine Abgangsentschädigung ausgerichtet und sie wurden – soweit aus den Akten
ersichtlich – einzeln bei der Suche nach Anschlusslösungen unterstützt.
Die BVS erfuhr im März 2024 von dieser Betriebseinstellung
und den damit einhergehenden Kündigungen und veranlasste in der Folge
Sachverhaltsabklärungen. Schliesslich erliess sie die angefochtene Verfügung
betreffend Einsetzung eines Sachwalters, da sie der Ansicht war, die
Schliessung des Betriebs D durch den Verwaltungsrat der C AG, bei dem drei der
vier Mitglieder eine Doppelfunktion als Stiftungsräte bei der
Beschwerdeführerin haben, stelle eine Verletzung des Stiftungszwecks dar und es
bestehe aufgrund der Interessenkollision sowie der Uneinsichtigkeit der
Stiftungsräte diesbezüglich eine Notwendigkeit zur Einsetzung eines Sachwalters
zur Sicherung der rechtmässigen Führung der Stiftung.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Leiterin des Teams "klassische
Stiftungen" bei der Beschwerdegegnerin, O, welche die
streitgegenständliche Verfügung mitunterzeichnete, sei befangen und hätte bei
der Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen in den Ausstand treten
müssen, da sie langjährige Kundin des Friseursalons D gewesen sei.
3.2
Anordnungen,
die unter Verletzung von Ausstandsvorschriften ergangen sind, sind unabhängig
von der Schwere der Amtspflichtverletzung aufzuheben (vgl. Regina Kiener in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5a VRG N. 55). Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken
oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich
befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein
persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder
durch Ehe, Verlobung usw. verbunden sind (lit. b) oder Vertreter einer
Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c).
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn werden
nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller
tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das sich eignet,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behörden- bzw. Gerichtsmitglieds zu
erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung
nicht verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.]
mit zahlreichen Hinweisen; Kiener, § 5a VRG N. 15; Gerold
Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1–72,
4.
A. Zürich etc. 2023, Art. 29 BV N. 45 ff., Art. 30
BV N. 22 ff. und 26 ff.; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche
Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.).
3.3
Vorliegend
dreht sich der aufsichtsrechtliche Streit zwischen Beschwerdeführerin und
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen um die Frage, ob die Stiftungsräte der
Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Verwaltungsräte der C AG durch die
Aufgabe des Betriebs D und die Entlassung der dortigen Mitarbeitenden den
Stiftungszweck verletzt haben. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin war O seit
fünfzehn Jahren Kundin des entsprechenden Coiffeurbetriebs. Die
Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend, es habe keine besondere Beziehung
zwischen O und den sie jeweils bedienenden Angestellten des Betriebs D
bestanden. Sie habe keine Vorzugskonditionen oder sonstige Privilegien genossen
und sie habe die Kundenbeziehung auch über zahlreiche Personalwechsel hinweg
aufrechterhalten. Entsprechend weist die Beschwerdegegnerin die Behauptungen
der Beschwerdeführerin, wonach sich O im Wesentlichen aufgrund ihrer
persönlichen Beziehungen zu den Angestellten des Betriebs D aufsichtsrechtlich "eingemischt"
habe, zurück.
3.4
Mit dieser
Argumentation übersieht die Beschwerdegegnerin, dass die Frage einer
allfälligen Befangenheit aus einer objektiven Optik zu betrachten ist und
bereits der Anschein der Befangenheit zur Ablehnung eines Behördenmitglieds
führt. Im vorliegenden Fall ist bei der Schliessung des Coiffeurbetriebs D,
welchen O offenbar fünfzehn Jahre lang als Kundin besucht hat, von einer
gewissen persönlichen Nähe und Bindung ihrerseits zum Betrieb und zu den
Mitarbeitenden auszugehen. So ist bei dieser Dauer der Kundenbeziehung ein
persönliches Interesse am Fortbestand des Betriebs aus objektiver Sicht nicht
mehr von der Hand zu weisen. Hinzu kommt, dass das aufsichtsrechtliche
Einschreiten der Beschwerdegegnerin vorliegend wohl nur durch die Kenntnisnahme
der Betriebsschliessung durch O als Kundin des Betriebs D ausgelöst wurde
(durch die Beschwerdegegnerin nicht bestritten) und unmittelbar sowie vehement
erfolgte. Wenn bei dieser Ausgangslage das in der Folge eröffnete
Aufsichtsverfahren im Wesentlichen die Betriebsschliessung zum Gegenstand hat,
von welcher O nach dem Gesagten aus objektiver Sicht persönlich betroffen ist, erscheint
sie befangen. O hätte deshalb beim Entscheid der Beschwerdegegnerin über
aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den
Betrieb des Betriebs D durch die von dieser gehaltenen C AG in den Ausstand
treten müssen. Da sie dies nicht tat, leidet die vorinstanzliche Verfügung an
einem erheblichen Mangel, der zu ihrer Aufhebung führt.
4.
4.1
Sodann ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin
auch aus materiell-rechtlichen Gründen aufzuheben.
4.2
Gemäss Art. 84
Abs. 1 ZGB stehen die Stiftungen unter der Aufsicht des Gemeinwesens
(Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Die
Aufsichtsbehörde hat nach Art. 84 Abs. 2 ZGB dafür zu sorgen, dass
das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Sie wacht darüber,
dass die Organe der Stiftung das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige
Reglemente und die guten Sitten einhalten (BGE 111 II 97 E. 3; 108 II 497 E. 5).
Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen der Aufsichtsbehörde eine ganze Anzahl
präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung (BGE 126 III 499 E. 3a).
Zu den präventiven Mitteln gehören gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
namentlich Vorschriften über die Vermögensanlage sowie die Verpflichtung zur
regelmässigen Berichterstattung und Rechnungsablage. Als repressive Massnahmen
kommen zum Beispiel die Aufhebung von Beschlüssen, Weisungen, Bussen oder die
Abberufung von Stiftungsorganen in Betracht (BGr, 26. Februar 2021,
5A_827/2020, E. 3.2.1 – 4. Februar 2019, 5A_875/2018, E. 5.1 – 16. September
2010, 5A_232/2010, E. 3.1.2 – 19. Januar 2009 5A_274/2008, E. 5.1).
Auch die Einsetzung eines Sachwalters ist – analog zum entsprechenden
Instrument beim Organisationsmangel der Stiftung gemäss Art. 83d Abs. 1
Ziff. 2 ZGB – eine zulässige repressive Massnahme für die
Aufsichtstätigkeit nach Art. 84 ZGB (vgl. Harold Grüninger, Basler
Kommentar, 2022, Art. 84 ZGB N. 13; Hans Michael Riemer, Berner
Kommentar, 2020, Art. 84 ZGB N. 101; Renata Trajkova, Das klassische
Stiftungsaufsichtsrecht, Zürich/Genf 2023, S. 225).
Auch wenn der Behörde bei der Wahl der zu treffenden
Massnahme ein grosses Ermessen zukommt, hat sie bei der Ergreifung von
Aufsichtsmitteln die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität
(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) zu beachten sowie die Schranken der Rechtsordnung zu respektieren
(vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; zum Ganzen Grüninger, Art. 84 N. 10;
Riemer, Art. 84 N. 36; BGr, 26. Februar 2021, 5A_827/2020, E. 3.2.1).
Dispositiv
Demnach darf ein Eingriff in den Autonomiebereich der Stiftung nicht schärfer sein,
als es der Zweck der Massnahme gebietet, und ist dieser unzulässig, wenn auch ein
milderer Eingriff zum Ziel führt. In Ermessensfragen soll sich die Behörde
zurückhalten und sich nicht in den Ermessensspielraum der Stiftungsorgane
einmischen (BGE 111 II 99, 101 Ib 236). Sie hat erst und nur so weit
einzugreifen, als die rechtmässige Zweckerfüllung einer Stiftung gefährdet ist.
Die Überprüfung der ganzen Stiftungsverwaltung auf Ehrlichkeit und Redlichkeit
überschreitet die Möglichkeiten und Befugnisse der Stiftungsaufsicht. Diese ist
gegenüber dem Stiftungsrat und der Revisionsstelle eine obere, nachrangige
Kontrollinstanz, wenn auch mit umfassenden Befugnissen. Gegenüber
Unternehmensstiftungen hat sich die Behörde aus ordnungspolitischen und
rechtlichen Gründen besondere Zurückhaltung aufzuerlegen und sich nicht in die
Unternehmensführung einzumischen (zum Ganzen Grüninger, Art. 84 N. 10).
4.3 Die
Beschwerdegegnerin begründete die Einsetzung eines Sachwalters bei der
Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2024 im Wesentlichen wie
folgt: Die Beschwerdeführerin halte 80 % der Aktien der C AG, womit sie
die Kontrolle und Verantwortung über deren Entscheidungen habe. Entsprechend
habe sie sicherzustellen, dass die Entscheide der AG mit dem
Stiftungszweck vereinbar seien. Dieser beinhalte die finanzielle und
administrative Unterstützung der C AG "mit dem Ziel, das Fortbestehen des
Unternehmens und deren Arbeitsplätze zu sichern".
Der Entscheid über die Schliessung des Betriebs D und die
Kündigungen der dortigen Angestellten stehe dem Stiftungszweck diametral
entgegen, weshalb die Beschwerdeführerin vor Realisierung des
Schliessungsentscheids Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin hätte halten und
allenfalls eine Abweichung vom Stiftungszweck hätte bewilligen lassen müssen.
Dies sei nicht geschehen, womit ein fundamentaler Verstoss gegen materielles
Stiftungsrecht vorliege. Dieser Verstoss akzentuiere sich, weil die drei
Stiftungsräte zugleich Verwaltungsräte der AG seien. Es sei nicht
ersichtlich, wie die Interessenwahrung der Stiftung aufgrund der latenten
Interessenkonflikte sichergestellt sei. Der Stiftungsrat sehe diese Problematik
nicht ein, weshalb ein Sachwalter einzusetzen sei, um eine rechtmässige
Stiftungsführung sicherzustellen.
4.4 Dem
heutigen Stiftungszweck der Beschwerdeführerin lassen sich im Wesentlichen zwei
verschiedene und voneinander unabhängige Zwecksetzungen entnehmen: (1) die
finanzielle Unterstützung der übrigen Stiftungen von F sel. und (2) die
finanzielle und administrative Unterstützung der C AG und von deren aktiven und
ehemaligen Mitarbeitern mit dem Ziel, das Fortbestehen des Unternehmens und
deren Arbeitsplätze zu sichern (vgl. zuvor E. 2.1). Es handelt sich bei
der Beschwerdeführerin mithin um eine gemischte Stiftung, die zum einen durch
die Alimentierung einer gemeinnützigen Stiftung (gemeinnützige Stiftung J)
mittelbar selbst einen gemeinnützigen Zweck verfolgt und zum anderen mit Blick
auf das Halten und die Unterstützung der C AG als Unternehmensstiftung fungiert
(vgl. Riemer, Art. 80 N. 59).
Vor ihrer Umwandlung im Jahr 2017 hatte die
Beschwerdeführerin noch den vom Stifter original bestimmten (und
ausschliesslichen) Zweck der Fürsorge für die Angestellten der Firma C AG
und ihrer Angehörigen in Fällen wirtschaftlicher Bedürfnisse infolge Krankheit,
Invalidität, Alter und Tod, wobei aus den Mitteln keine Leistungen erbracht
werden durften, zu denen die AG gesetzlich oder vertraglich verpflichtet war.
Die Leistungen waren freiwillig und dem Ermessen des Stiftungsrats
anheimgestellt.
4.5 Aus dem
Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Willen des Stifters im
Wesentlichen den Zweck hatte, Leistungen an die Angestellten der C AG
auszurichten. Zwar wurde mit der Umwandlung und Zweckänderung auf Verlangen der
Beschwerdegegnerin hin im Jahr 2017 auch ein Sicherungszweck betreffend den
Fortbestand des Unternehmens und der Arbeitsplätze zum Stiftungszweck
hinzugefügt (vgl. Art. 86 Abs. 1 ZGB). Auch wenn der neue
Stiftungszweck nachträglich durch die Beschwerdegegnerin angeordnet wurde, ist
er dennoch in erster Linie mit Blick auf den ursprünglichen Stifterwillen
auszulegen (vgl. zum generellen Primat des Willensprinzips bei der Auslegung
von Stiftungsurkunden, Riemer, Systematischer Teil N. 117 ff.). Es
ist zwar grundsätzlich denkbar, dass ein Stifter einer Unternehmensstiftung
diese zur Fortführung eines spezifischen Betriebs verpflichten kann. Dies hätte
jedoch klar aus dem Stiftungsstatut hervorzugehen (vgl. Harold Grüninger, Die
Unternehmensstiftung in der Schweiz: Zulässigkeit – Eignung – Besteuerung,
Basel/Frankfurt am Main 1984, S. 89). Im vorliegenden Fall beschränkt sich
der hier relevante Stiftungszweck auch nach der Zweckänderung im Jahr 2017
darauf, das Fortbestehen des "Unternehmens" und der Arbeitsplätze zu
sichern. Dass damit gemeint ist, dass die C AG zwingend den Betrieb D
respektive generell ein Coiffeur- und Parfümgeschäft weiterbetreiben muss,
ergibt sich weder aus der aktuellen oder früheren Stiftungsurkunde noch aus den
Verfügungen des Stifters von Todes wegen noch aus den Unterlagen betreffend die
von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 angeordnete neue Zwecksetzung. Vielmehr
enthielt der Stiftungszweck vor dem Jahr 2017 noch überhaupt keine solche
Zielsetzung, sondern beschränkte er sich auf die Ausrichtung von Geldleistungen
an aktuelle und ehemalige Mitarbeitende der C AG. Die Auslegung der
Beschwerdegegnerin, dass der (durch sie verordnete) Stiftungszweck des
Fortbestehens des Unternehmens und der Arbeitsplätze auch zwingend den
Weiterbetrieb des Betriebs D beinhaltet, findet damit keine Stütze in den
Akten. Nicht relevant ist diesbezüglich insbesondere die Passage aus einem
Protokoll einer Stiftungsratssitzung, da sie keine Rückschlüsse auf den
Stifterwillen des mehr als 30 Jahre früher verstorbenen Stifters zulässt.
Zwar bringt die Beschwerdegegnerin zutreffend vor, dass die
Stiftung ein starres Gebilde ist, das durch den Stifterwillen beherrscht wird.
Jedoch kommt dem Stiftungsrat innerhalb dieses Rahmens bei seinen
Entscheidungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks grundsätzlich ein Ermessen zu,
in welches nicht eingegriffen werden kann, ausser wenn ein Ermessensfehler
vorliegt (Riemer, Art. 84 N. 127 f.). Dies hat auch vorliegend
zu gelten und es ist entsprechend dem Ermessen des Stiftungsrats der
Beschwerdeführerin anheimgestellt, wie er den Fortbestand des "Unternehmens"
und der Arbeitsplätze sowie die Erfüllung der übrigen Stiftungszwecke
sicherstellen will.
4.6 Hinzu
kommt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, dass das Geschäft der C
AG mit dem Betrieb des Betriebs D hoch defizitär war. So erbrachte die
Beschwerdeführerin von 2017 bis 2022 Leistungen in Höhe von rund Fr. 900'000.-
an die AG, um deren Defizite auszugleichen, und gewährte ihr
Mietzinsreduktionen im Umfang von Fr. 1'700'000.-. Würde, wie dies die
Beschwerdegegnerin impliziert, aufgrund des Stiftungszwecks ein Zwang zur
Fortführung des defizitären Betriebs angenommen, würde dies früher oder später
die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin aufbrauchen und damit wiederum die
Erfüllung des übrigen Teilgehalts des Stiftungszwecks – die Unterstützung der
gemeinnützigen Stiftungen von F – gefährden. Die Verteilung der Mittel bei
mehreren voneinander unabhängigen Zwecken ist durch Auslegung der
Stiftungsurkunde zu ermitteln; führt dies nicht zu einem Ziel, ist anzunehmen,
der Stifter habe langfristig alle Teilzwecke etwa in gleichem Ausmass fördern
wollen (Riemer, Art. 80 N. 59). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, die eine unterschiedliche Gewichtung der verschiedenen
Teilzwecksetzungen erlauben würde. Eine fortlaufende Alimentierung der C AG
aufgrund des Festhaltens an einem unrentablen Geschäftsbetrieb wäre mithin
stiftungsrechtlich ebenfalls problematisch gewesen.
4.7 Soweit die
Beschwerdegegnerin sodann von einem Interessenkonflikt ausgeht, weil die
Stiftungsräte der Beschwerdeführerin zugleich auch drei der vier
Verwaltungsräte der C AG stellen und betreffend die Möglichkeit von Verstössen
ihrer Verwaltungsratsentscheide gegen den Stiftungszweck uneinsichtig seien,
ist hierzu zunächst festzuhalten, dass Interessenkonflikte des Stiftungsrats
grundsätzlich Grundlage für aufsichtsrechtliches Einschreiten bis hin zu einer
Absetzung des Stiftungsrats sein können (vgl. BGE 105 II 321 E. 5c, 126 II
499 E. 3a; Riemer, Art. 84 N. 98 f., 110). Bei der
vorliegenden Ausgangslage ist jedoch unklar, worin der Interessenkonflikt, in
welchem sich die Stiftungsräte der Beschwerdeführerin befunden haben und
weiterhin befinden sollen, bestehen soll. In ihrer Rolle als Verwaltungsräte
einer Aktiengesellschaft haben sie grundsätzlich die aus Art. 717 Abs. 1
OR abgeleitete Pflicht, die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft sicherzustellen
(vgl. Rolf Watter/Katja Roth Pellanda, Basler Kommentar, 2023, Art. 717 OR
N. 37). Dies ist ohne Weiteres kongruent mit dem Stiftungszweck, welcher
(korrekt ausgelegt) einen Fortbestand des Unternehmens fordert, ohne dieses auf
einen einzelnen (defizitären) Betrieb einzuschränken. Zwar konnten aufgrund des
betriebswirtschaftlich begründeten Entscheids der Schliessung des Betriebs D
zahlreiche Arbeitsplätze nicht bewahrt werden und besteht allenfalls insofern
ein gewisser Widerspruch zu einem Teil des Stiftungszwecks. Immerhin wurden die
entlassenen Mitarbeitenden jedoch durch die Beschwerdeführerin grosszügig
abgefunden und bei der Suche von Anschlusslösungen unterstützt. Die
Beschwerdeführerin bot ihnen zudem an, ihnen auch zukünftig unterstützend zur
Seite zu stehen. Dieses Vorgehen des Stiftungs- respektive Verwaltungsrats
entspricht dem aus der Stiftungsurkunde zu entnehmenden ursprünglichen
Stifterwillen und scheint auch insofern sachgerecht, zumal eine weitere
Alimentierung des defizitären Betriebs D letztlich auf lange Sicht wiederum
andere Elemente des Stiftungszwecks gefährdet hätte. Ausserdem ist zu beachten,
dass die Beschwerdeführerin nur rund 80 % der Aktien der C AG hält. An
dieser sind somit weitere Aktionäre beteiligt, deren Interessen nicht an den
Stiftungszweck gebunden sind, denen der Verwaltungsrat aber ebenso verpflichtet
ist (vgl. Art. 717 Abs. 2 OR). Auf jeden Fall lag und liegt bei der
Beschwerdeführerin keine Situation vor, die es rechtfertigen würde, sich über
die bei Unternehmensstiftungen anzunehmende Zurückhaltung hinwegzusetzen und
wegen eines betriebswirtschaftlichen (Ermessens-)Entscheids aufsichtsrechtliche
Massnahmen zu ergreifen.
4.8 Schliesslich
erfüllt die Einsetzung eines Sachwalters auch das Erfordernis der
Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) nicht. Die
Betriebsschliessung des Betriebs D ist bereits erfolgt und lässt sich nicht
mehr rückgängig machen. Selbst wenn darin eine Verletzung des Stiftungszwecks
zu erblicken gewesen wäre, wäre die Einsetzung eines Sachwalters zum jetzigen
Zeitpunkt nicht (mehr) geeignet, diese zu verhindern oder zu beheben. Dass
Anzeichen dafür bestünden, dass der Stiftungszweck der Beschwerdeführerin in
Zukunft in irgendeiner anderen Art und Weise konkret gefährdet wäre, die die
Einsetzung eines Sachwalters als repressives Aufsichtsmittel von erheblicher
Tragweite (vgl. hierzu Trajkova, S. 225, wonach die Einsetzung eines
Sachwalters einen wesentlichen Eingriff in die Stiftungsautonomie bedeute)
erforderlich machte, ist nach dem zuvor Ausgeführten nicht ersichtlich.
Insbesondere bestand die Situation, wonach sich der Stiftungsrat der
Beschwerdeführerin und der Verwaltungsrat der C AG personell grösstenteils überschneiden,
schon seit Jahrzehnten und gab dies nie zu aufsichtsrechtlichen Eingriffen der
Beschwerdegegnerin Anlass.
Wenn die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die
Betriebsschliessung des Betriebs D und allgemein die Governance der
Beschwerdeführerin weiterhin Abklärungen treffen respektive allfälliges
Fehlverhalten untersuchen will (so zu verstehen wohl der dem Sachwalter in der
angefochtenen Verfügung erteilte Prüfauftrag), so stehen ihr hierzu zahlreiche
mildere Aufsichtsmittel zur Verfügung. Diesbezüglich ist die Einsetzung eines
Sachwalters nicht erforderlich.
4.9 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde auch wegen materieller Fehlerhaftigkeit der
angefochtenen Verfügung gutzuheissen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 4'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv
ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide auf dem
Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und
Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei
Streitigkeiten betreffend die Organisation und die Verwaltung einer Stiftung
wird in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 BGG ermessensweise ein
Streitwert von über Fr. 30'000.- angenommen (BGr, 25. Oktober 2022,
5A_488/2022, E. 1.1). Entsprechend ist insofern auf das ordentliche
Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17. Mai 2024 wird aufgehoben.
2. Das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, den Eintrag der Stiftung
A unter Bemerkungen um den Inhalt von Dispositiv-Ziff. 1 dieses Urteils zu
ergänzen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils: an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (nur Rubrum und
Dispositiv, unter Anonymisierung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin);
c) das Eidgenössisches Departement des
Innern.