VB.2024.00296
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00296
11. Juli 2024Deutsch20 min
(URT.2024.25485)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00296
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Primarschulpflege H,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Zuteilung
in eine Heilpädagogische Tagesschule,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Bei D (geboren 2019) wurde im September 2022 durch die
Fachstelle Autismus der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie der Universität Zürich (KJPP) frühkindlicher Autismus (ICD-10:
F84.0) mit einer schweren durchgängigen sozialen Beeinträchtigung sowie einer
rezeptiven und expressiven Spracherwerbsstörung diagnostiziert. Auf Beginn des
Schuljahrs 2023/2024 trat er in den (Regel-)Kindergarten ein, wobei er aufgrund
seiner Diagnose heilpädagogische Unterstützung im Rahmen einer integrierten
Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) erhielt. Zurzeit
besucht er den 1. Kindergarten … im Schulhaus … der Stadt H und wird
– bei reduzierter Lektionenzahl – im Rahmen eines 1:1-Settings von einer Schulischen
Heilpädagogin begleitet bzw. betreut.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2024 wies die
Primarschulpflege H D für das Schuljahr 2024/2025 der Heilpädagogischen Tagesschule E
zu.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten die Eltern von D, B und A, beim
Bezirksrat Bülach und beantragten, ihr Sohn sei in Aufhebung des Beschlusses
vom 30. Januar 2024 sowie unter Entschädigungsfolge für das Schuljahr
2024/2025 weiterhin als integrierter Sonderschüler dem Regelkindergarten
zuzuweisen. Mit Beschluss vom 24. April 2024 wies der Bezirksrat Bülach den
Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I); Parteientschädigungen sprach er nicht zu
(Dispositiv-Ziff. III) und erhob auch keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 27. Mai 2024 führten B und A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien die
Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom
24.
April 2024 aufzuheben und sei ihr Sohn D für das Schuljahr 2024/2025
weiterhin als integrierter Sonderschüler "(ISR-Status)" dem
Regelkindergarten zuzuweisen.
Die Primarschulpflege H schloss mit Beschwerdeantwort
vom 4. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Bülach liess
sich am Folgetag vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines
Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern
etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2).
2.
2.1
Für
das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für
einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen
Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19
und Art. 62 Abs. 2 BV).
Für behinderte Kinder bzw.
solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden
Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu
betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.
Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst
weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2
mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2
BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1
und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende
Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum
vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen
aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der
Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist
[Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die
Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014,
LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019,
2C_893/2018, E. 5.2).
2.2
Im
Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen
erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr,
29.
September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden).
Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig
frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der
integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen
Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2
BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration
behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies
möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so
auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2
lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2
mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5,
und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner
zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142 E. 5.1 f.).
Mittels einer durch angemessene Fördermassnahmen begleiteten Integration
behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen (siehe dazu Art. 24 Abs. 2 lit. c und lit. e BRK) soll der Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen
erleichtert werden, was wiederum einer gesellschaftlichen Eingliederung
zuträglich ist (BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.6; BGE 141 I 9 E. 5.3.1; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und
Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 192 f.).
Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die
Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert
gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130
I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit
Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.7 f.,
und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.).
2.3
Die
Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der
Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von
vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule
zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend
für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind
in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle)
individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer
umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG, Art. 11
Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr, 25. Januar
2023, 2C_346/2022, E. 3.3). Es
ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Form der
Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes am
besten entspricht (BGE 138 I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2, 130 I 352 E. 6.1.2
und E. 6.1.3; zum Ganzen BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.11).
Das Diskriminierungsverbot und das Behindertengleichstellungsgesetz
sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl
in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei ist zu beachten, dass die
separative Sonderschulung für Kinder mit einer Behinderung nicht nur negative
Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die (behinderungsbedingten) Lern- und
Förderbedürfnisse individuell angepasster einzugehen (zum Ganzen BGr,
25.
Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 f. und 23. Mai 2017,
2C_154/2017, E. 5.2 mit Hinweisen). Die separative Sonderschulung ist denn
auch insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erforderlichen Fördermassnahmen
in der Regelschule nicht umsetzbar sind (BGr, 29. September 2023,
2C_227/2023, E. 4.9 mit Hinweisen).
Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls
ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der
Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der
finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach
einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden
Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweis
auf Aeschlimann-Ziegler, S. 169).
2.4
Im Kanton
Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über
die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103)
geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die
sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit
besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM).
Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie,
Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen
nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie
findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung
einer Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der
Verantwortung einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt (§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff.
VSM).
Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter
Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie
der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1
VSG und § 3 VSM), wobei der integrierten Sonderschulung, bei welcher der
Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet (§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten Sonderschulung
einzuräumen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 VSG). Die Entscheidung wird
von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam gefällt; die
Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2
VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson
oder eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme
erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische
Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt,
wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll
(§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter
schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt,
entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das
Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
3.
3.1
Der Sohn
der Beschwerdeführenden hat unstreitig besondere pädagogische Bedürfnisse und
kann in der Regelklasse allein nicht hinreichend (schulisch) gefördert werden.
Streitig ist, ob er im zweiten Kindergartenjahr wie bis anhin integrativ in der
Regelklasse zu unterrichten ist oder aber separativ in der Tagesschule E,
einer Heilpädagogischen Schule für Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen
Behinderung ab Schuleintritt bis Ende Sekundarstufe.
3.2
3.2.1
Gemäss den Akten wurde der Sohn der Beschwerdeführenden unmittelbar nach
Stellung der Diagnose frühkindlicher Autismus im September 2022 und damit noch
vor dem Schuleitritt für eine schulpsychologische Abklärung angemeldet, um
seinen Sonderschul- bzw. den Unterstützungsbedarf im Kindergarten zu ermitteln.
Am 21. Februar 2023 lag der dazugehörige Bericht des Schulpsychologischen
Diensts (SPD) von H vor, der sich auf die Rückmeldungen der Betreuerinnen
in der Kindertagesstätte (Kita), der Fachstelle Autismus KJPP und der D seit
Sommer 2022 begleitenden Fachperson für Heilpädagogische Früherziehung stützt
sowie ein Anamnesegespräch mit den Eltern und einen Kita-Besuch der
fallverantwortlichen Schulpsychologin. Danach weist D, der damals an fünf Tagen
pro Woche ab 11:00 Uhr eine Kita besuchte, einen grossen Rückstand in der
Spiel- und Lernentwicklung auf. Wenn ihn etwas interessiere oder fasziniere,
zeige er Ausdauer, Lerninteresse und Lernwillen; bei fremdbestimmten
Aktivitäten seien seine Aufmerksamkeit und Motivation dagegen sehr gering und
könnten nur wenige Minuten (2–3) aufrechterhalten werden. Längeres Zuhören sei
noch nicht möglich, da D kaum Reaktion auf Ansprache zeige. Er habe die verbale
und nonverbale Sprache noch nicht als Kommunikationsmittel entdeckt. Auch sein
Blickkontakt sei reduziert und nicht sozial gerichtet. Er beschäftige sich
zudem meist allein und suche nicht den Kontakt zu anderen Kindern. Er
akzeptiere es zwar, wenn sich ein anderes Kind zu ihm geselle, suche aber keine
Interaktion mit diesem. Zeitweise beobachte er das Spiel anderer Kinder, sei
dann aber offensichtlich auf die Objekte fokussiert, mit denen sie spielten.
Ein Interesse an den Kindern oder eine Interaktion mit ihnen lasse sich nicht
beobachten. Auch zeige D sowohl in der Kita wie auch in der Therapie kaum
Nachahmung. Er habe ausserdem einen starken Eigenwillen, ein Bedürfnisaufschub
sei noch kaum möglich. Wenn D etwas tun möchte, sei er nur schwer davon
abzubringen. Seine Frustrationstoleranz sei sehr niedrig. So reagiere D mit
Widerstand, indem er laute Geräusche mache, weg- oder in die Wand laufe, sich
auf den Boden werfe und Sachen herumwerfe, wenn er unterbrochen werde oder ihm
Grenzen gesetzt würden.
Vor dem Hintergrund dieser
Feststellungen gelangte die verantwortliche Schulpsychologin in ihrem Bericht
vom 21. Februar 2023 zum Schluss, dass der Sohn der Beschwerdeführenden in
der Förderung auf ein hohes Mass an Fachkompetenz mit autismusspezifischem
Fachwissen angewiesen sei, um weitere Entwicklungs- und Bildungsziele erreichen
zu können. Aus schulpsychologischer Sicht werde deshalb empfohlen, D an einer
externen (heilpädagogischen) Sonderschule, in einer Kleingruppe mit enger
Begleitung und Unterstützung zu unterrichten, um seinem ausgewiesenen
Sonderschulbedarf gerecht zu werden und ihm eine seinen Bedürfnissen
entsprechende Förderung zukommen zu lassen. In einer Sonderschule sei es
möglich, individuell auf seine Fähigkeiten und Bedürfnisse einzugehen. Zudem
könne durch die geringe Klassengrösse und die intensive Begleitung und
Betreuung die Kontaktaufnahme und Interaktion mit anderen Kindern und
Erwachsenen gefördert werden. Bei einer integrierten Sonderschulung bestehe
demgegenüber die Gefahr, dass D durch begrenzte Ressourcen und ungenügendes
spezifisches Fachwissen der Lehr- oder Fachpersonen keine ausreichende und
seinen Bedürfnissen entsprechende Förderung und Unterstützung erhielte und mit
den Anforderungen bezüglich Regeln, Abläufen, Partizipation am Unterricht sowie
der Reizdichte in einem Regelkindergarten überfordert wäre.
3.2.2
Am 14. März 2024 beschloss die Beschwerdegegnerin, dass der Sohn der
Beschwerdeführenden bei einem freien Platz in einer Heilpädagogischen Schule
"gemäss den Empfehlungen aller Fachleute ab Schuljahr 2023/2024 in einer
externen Sonderschule beschult" werde. Da indes in der Folge auf Beginn
des neuen Schuljahrs kein Platz in einer Heilpädagogischen Schule für ihn hatte
gefunden werden können, ordnete die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom
8.
Mai 2023 an, dass der Knabe ab Beginn des Schuljahrs 2023/2024 im
Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule
(ISR) unterrichtet werde.
Seit August 2023 besucht D
einen (altersdurchmischt geführten) Regelkindergarten mit insgesamt 21 Kindern
(9 Kinder im ersten und 12 Kinder im zweiten Kindergarten), wobei er
lediglich an 15 von 20 Lektionen teilnimmt und während der gesamten Zeit
von einer Schulischen Heilpädagogin begleitet wird.
Am 29. September 2023 fand ein Standortgespräch
zwischen den Beschwerdeführenden, einer Mitarbeiterin der Fachstelle
Sonderpädagogik, der verantwortlichen Schulpsychologin und der Heilpädagogin von
D statt. Letztere informierte die Eltern bei dieser Gelegenheit darüber, dass
ihr Sohn kleine Fortschritte gemacht habe und inzwischen gewisse Dinge
eigenständig ausführen könne (z. B.
seine Schuhe in der Garderobe ausziehen, kein Einnässen mehr). Insgesamt sei
die aktuelle Situation "mit der hochdotierten 1:1 Betreuung machbar".
Zum täglichen Erleben von D gehörten dabei auch fröhliche Momente, z. B.
wenn er in der Pause draussen spiele; "Weinen und Schreien kommen jedoch
auch täglich vor", insbesondere wenn Anforderungen an ihn gestellt würden
oder ein Wechsel stattfinde. Er könne zudem nur einen sehr kurzen Zeitraum
in der Gruppe dabei sein und auch dann kaum partizipieren; bei Singspielen
wippe er leicht mit, da scheine er von der Gruppe profitieren zu können. Die
geschilderten kleinen Entwicklungsschritte seien sodann noch nicht gefestigt;
es sei nicht immer so, dass sich D an den Ablauf / eine
Aufgabe erinnern könne. Das sei auch tagesformabhängig. An einem Tag könne er
etwas selbständig machen, an einem anderen Tag schreie er und es gehe auch mit
Begleitung nicht. Für die längerfristige Entwicklung benötige er eine kleine
Lerngruppe und reizarme, gut strukturierte Räumlichkeiten. Im Hinblick auf
seine Selbständigkeit müsse er wiederholt aus seiner Welt herausgeholt werden.
Als Heilpädagogin empfehle sie eine kleine Lerngruppe, damit das Lernen in der
Gruppe auf D abgestimmt werden könne. Wichtig sei, dass er die Rolle der
Lehrperson als Führungsperson erleben könne, welche gleichzeitig verantwortlich
sei für mehrere Kinder. Im aktuellen Setting gehe "dieses Lernen, ein Teil
der Gruppe zu sein und zugunsten von anderen auch einmal warten zu müssen
weitgehend unter". Auch sei eine Regelmässigkeit in den Tagesabläufen
nicht gewährleistet; um langfristig lernen zu können, sei das Vorhandensein
solcher Regelmässigkeiten für D jedoch unbedingt nötig. Die anwesende
Mitarbeiterin der Fachstelle Sonderpädagogik und die verantwortliche
Schulpsychologin ergänzten, anlässlich eines Schulbesuchs von ihnen sei
erkennbar gewesen, dass sich D in der grossen Gruppe gestresst gefühlt habe. Es
habe keine Interaktion mit anderen Kindern stattgefunden. Die vielen Geräusche
und Reize seien zu viel für ihn gewesen. Draussen habe er sich eine ruhige Ecke
im Sandkasten gesucht und sich von den anderen Kindern abgesondert. Auch sie
seien deshalb der Ansicht, dass die Grenzen der Integration erreicht seien. D
brauche eine kleine Klasse und eine reizärmere Umgebung. Die Beschwerdegegnerin
beabsichtige aus diesem Grund, ihn erneut für den Besuch einer
Heilpädagogischen Schule anzumelden.
3.2.3
Die Beschwerdeführenden stuften einen Schulwechsel angesichts der gezeigten
Fortschritte ihres Sohns als verfrüht ein und wünschten die Weiterführung der
integrativen Schulung. Eine für Ende Januar 2024 zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs geplante erneute Besprechung sagte der Beschwerdeführer kurzfristig ab.
Weitere Terminangebote sowie die Teilnahme allein der Beschwerdeführerin an
einem Gespräch lehnte er ab. Am 30. Januar 2024 erliess die
Beschwerdegegnerin daraufhin die Ausgangsverfügung und wies den Sohn der
Beschwerdeführenden für das Schuljahr 2024/2025 der Heilpädagogischen Tagesschule E
zu, da diese dem Knaben kleinere Klassen und eine reizarme Umgebung biete, in
der besser auf seine Bedürfnisse eingegangen werden könne.
Dagegen führten die Beschwerdeführenden Rekurs bei der
Vorinstanz, wobei sie den darin formulierten Antrag auf Weiterführung der
integrativen Schulung im Wesentlichen auf einen vom 14. Februar 2024
datierenden Verlaufsbericht der Fachstelle Autismus KJPP stützten. Gemäss den
berichterstattenden bzw. die Verlaufsuntersuchung durchführenden Psychologinnen
wäre ein Wechsel des Kindergartens für D Stress
verursachend und herausfordernd, da er Mühe mit Veränderungen habe und nächstes
Jahr im Rahmen des Übertritts in die erste Klasse (ohnehin) ein Wechsel
anstehe. Um sich optimal entwickeln zu können, brauche er eine vertraute
Umgebung und ein stabiles Umfeld. Eine Möglichkeit sei es deshalb, D noch ein
Jahr Zeit zu geben, sich integrativ im Kindergarten weiterzuentwickeln, und
danach für die Einschulung neu zu evaluieren, welches Setting für ihn das
geeignetste wäre. Dabei hätte er auch die Chance, altersentsprechend
entwickelte Kinder zu beobachten.
3.3
Wie sich
aus dem vorstehend auszugsweise wiedergegebenen schulpsychologischen Bericht
vom 21. Februar 2023 und dem Protokoll des Standortgesprächs vom
29.
September 2023 ergibt, gehen die mit dem Fall befassten Fachpersonen
der schulischen Heil- bzw. der Sonderpädagogik nicht nur darin einig, dass D
zur Erreichung seiner Entwicklungs- und Bildungsziele auf eine intensive
individuelle Betreuung und enge Begleitung durch eine fachkundige Person bzw.
fachkundige Personen angewiesen ist, sondern auch darin, dass der Knabe
möglichst in einem kleinen, klar strukturierten und reizarmen Setting zu
unterrichten ist. Seine Einschulung in den Regelkindergarten erfolgte lediglich
im Sinn einer Notlösung, in Ermangelung einer geeigneten separativen
Schullösung. Wie sich im Verlauf des letzten Schuljahres zeigte, vermochte der
Sohn der Beschwerdeführenden denn auch bislang in der Regelklasse nur kleine
Fortschritte zu erzielen im Bereich der Selbständigkeit bzw. der
Alltagsroutine, welche noch nicht gefestigt sind. Dagegen wirken sich der
Umstand, dass der Unterricht im Regelkindergarten häufig Überraschungen
beinhaltet und nicht jeden Tag bzw. jede Woche gleich strukturiert ist, ebenso
negativ auf sein Wohlbefinden in der Klasse und seine Entwicklung aus wie die
Grösse der Regelklasse und die damit verbundenen Reize. Aus den Vorteilen des
integrierten Settings, so namentlich der Möglichkeit, mit den Regelschülerinnen
und -schülern zu interagieren und sie nachzuahmen, vermag D demgegenüber
praktisch keinen Nutzen zu ziehen. Im Gegenteil hält die fallverantwortliche
Heilpädagogin mit nachvollziehbarer Begründung dafür, dass er auch in sozialer
Hinsicht von der separierten Sonderschulung in einer Heilpädagogischen Schule
mit der Möglichkeit, kleine Gruppen mit je einer gemeinsamen Lehrperson zu
bilden, profitieren würde (lernen, Teil einer Gruppe zu sein, nicht immer im
Mittelpunkt zu stehen, auch an die Gruppe gerichtete Anweisungen zu verstehen
etc.).
Diese Einschätzung deckt sich weitgehend mit der im
aktuellen Verlaufsbericht der Fachstelle Autismus KJPP vom 14. Februar
2024.
abgegebenen. Gestützt auf die Schilderungen der Eltern und ihre
Beobachtungen des Verhaltens von D während der Untersuchung am Vortag gelangten
die berichterstattenden Psychologinnen darin ebenfalls zum Schluss, dass für
den Knaben ein ruhiges, vorhersehbares Umfeld wichtig sei, um sich
weiterzuentwickeln. Sie schildern zudem, dass D während der Untersuchung am
13.
Februar 2024 kaum sozial modulierten Blickkontakt gezeigt, keine
sozialen Annäherungsversuche gemacht, keine gemeinsame Freude an der
Interaktion gezeigt und im kleinen Raum mit mehreren anwesenden Personen weder
auf seinen Namen noch auf das Lenken der Aufmerksamkeit durch Blick oder Gestik
reagiert habe. Bloss draussen, in einer ruhigeren Umgebung, habe sich eine
Reaktion (auf das Rufen durch die Mutter) feststellen lassen. Entsprechend wird
– entgegen der Beschwerde – auch keine "klare Empfehlung" für die
Weiterführung der integrativen Schulung von D abgegeben. Vielmehr wird
lediglich auf die (bzw. eine) "Möglichkeit" hingewiesen, dem Sohn der
Beschwerdeführenden noch bis zum Übertritt in die Primarschule im Folgejahr
Zeit zu geben, sich integrativ weiterzuentwickeln, da zwei Schulwechsel innerhalb
eines Jahres für ihn Stress bedeuteten und herausfordernd wären.
Ist aber insgesamt mit den involvierten Fachpersonen der
schulischen Heil- bzw. der Sonderpädagogik davon auszugehen, dass die Förderung
des Sohns der Beschwerdeführenden aufgrund der an der Heilpädagogischen Tagesschule E
vorhandenen spezifischen Kompetenzen, der Intensität der Förderung und der
äusserlichen Rahmenbedingungen (Kleinklassen von in der Regel sieben Kindern,
Halbklassenunterricht etc.) besser erbracht werden könne als an der
Regelschule, was auch seitens der Fachstelle Autismus KJPP nicht bestritten
wird, sollte der Schulwechsel nicht noch länger hinausgezögert werden, zumal D
– sollte dann noch ein entsprechender Bedarf bestehen – auch nach dem
Kindergarten an der betreffenden Schule verbleiben könnte.
3.4
Somit ist
nicht ersichtlich, weshalb die streitbetroffene Zuweisung von D zur separierten
Sonderschulung in der Heilpädagogischen Tagesschule E dessen Wohl oder
seinen individuellen Bedürfnissen nicht bestmöglich Rechnung tragen würde bzw.
weshalb solches mit einer fortgesetzten integrierten Sonderschulung im
Regelkindergarten besser erreicht werden könnte.
Der angefochtene Entscheid ist daher bundes- und
völkerrechtskonform und es liegt auch keine Verletzung von (inter)kantonalem
Recht vor.
3.5
Auf die
Durchführung der offerierten Befragung der Beschwerdeführenden ist zu
verzichten. Nicht nur vermochten sie sich im Lauf des Verfahrens ausführlich
schriftlich zu äussern, ihre mündlichen Ausführungen wären auch wenig geeignet,
die für den strittigen Zuweisungsentscheid wesentlich aussagekräftigeren
Darstellungen und Beurteilungen der schulischen Situation von D durch die
involvierten Fachpersonen grundlegend in Frage zu stellen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einer gegen das
vorliegende Urteil gerichteten Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende
Wirkung zukäme. Soweit das Bundesgericht keine gegenteilige Anordnung träfe,
müsste D daher auch im Fall einer Beschwerdeerhebung ab Beginn des Schuljahrs
2024/2025 die Heilpädagogische Tagesschule E besuchen.
5.
Verfahren gemäss Art. 8 BehiG
sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dazu gehören
explizit solche, in welchen eine Benachteiligung von Menschen, denen es eine
voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung
unter anderem erschwert, soziale Kontakte zu pflegen oder sich aus- und weiterzubilden,
bei der Inanspruchnahme von Aus- oder Weiterbildungen zu prüfen ist (Art. 8
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 BehiG).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden
angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.