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Entscheid

VB.2024.00296

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00296

11. Juli 2024Deutsch20 min

(URT.2024.25485)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00296

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Primarschulpflege H,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zuteilung

in eine Heilpädagogische Tagesschule,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Bei D (geboren 2019) wurde im September 2022 durch die

Fachstelle Autismus der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und

Psychotherapie der Universität Zürich (KJPP) frühkindlicher Autismus (ICD-10:

F84.0) mit einer schweren durchgängigen sozialen Beeinträchtigung sowie einer

rezeptiven und expressiven Spracherwerbsstörung diagnostiziert. Auf Beginn des

Schuljahrs 2023/2024 trat er in den (Regel-)Kindergarten ein, wobei er aufgrund

seiner Diagnose heilpädagogische Unterstützung im Rahmen einer integrierten

Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) erhielt. Zurzeit

besucht er den 1. Kindergarten … im Schulhaus … der Stadt H und wird

– bei reduzierter Lektionenzahl – im Rahmen eines 1:1-Settings von einer Schulischen

Heilpädagogin begleitet bzw. betreut.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2024 wies die

Primarschulpflege H D für das Schuljahr 2024/2025 der Heilpädagogischen Tagesschule E

zu.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten die Eltern von D, B und A, beim

Bezirksrat Bülach und beantragten, ihr Sohn sei in Aufhebung des Beschlusses

vom 30. Januar 2024 sowie unter Entschädigungsfolge für das Schuljahr

2024/2025 weiterhin als integrierter Sonderschüler dem Regelkindergarten

zuzuweisen. Mit Beschluss vom 24. April 2024 wies der Bezirksrat Bülach den

Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I); Parteientschädigungen sprach er nicht zu

(Dispositiv-Ziff. III) und erhob auch keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 27. Mai 2024 führten B und A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien die

Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom

24.

April 2024 aufzuheben und sei ihr Sohn D für das Schuljahr 2024/2025

weiterhin als integrierter Sonderschüler "(ISR-Status)" dem

Regelkindergarten zuzuweisen.

Die Primarschulpflege H schloss mit Beschwerdeantwort

vom 4. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Bülach liess

sich am Folgetag vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines

Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern

etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2).

2.

2.1

Für

das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für

einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen

Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19

und Art. 62 Abs. 2 BV).

Für behinderte Kinder bzw.

solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden

Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu

betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.

Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst

weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2

mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2

BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1

und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende

Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum

vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen

aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der

Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist

[Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die

Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014,

LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019,

2C_893/2018, E. 5.2).

2.2

Im

Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen

erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr,

29.

September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden).

Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig

frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand

Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der

integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen

Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2

BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration

behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies

möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so

auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006

über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2

lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2

mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5,

und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner

zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142 E. 5.1 f.).

Mittels einer durch angemessene Fördermassnahmen begleiteten Integration

behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen (siehe dazu Art. 24 Abs. 2 lit. c und lit. e BRK) soll der Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen

erleichtert werden, was wiederum einer gesellschaftlichen Eingliederung

zuträglich ist (BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.6; BGE 141 I 9 E. 5.3.1; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf

ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und

Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 192 f.).

Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die

Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert

gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130

I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit

Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.7 f.,

und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.).

2.3

Die

Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der

Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von

vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule

zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend

für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind

in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle)

individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer

umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG, Art. 11

Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte

des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr, 25. Januar

2023, 2C_346/2022, E. 3.3). Es

ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Form der

Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes am

besten entspricht (BGE 138 I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2, 130 I 352 E. 6.1.2

und E. 6.1.3; zum Ganzen BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.11).

Das Diskriminierungsverbot und das Behindertengleichstellungsgesetz

sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl

in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei ist zu beachten, dass die

separative Sonderschulung für Kinder mit einer Behinderung nicht nur negative

Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die (behinderungsbedingten) Lern- und

Förderbedürfnisse individuell angepasster einzugehen (zum Ganzen BGr,

25.

Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 f. und 23. Mai 2017,

2C_154/2017, E. 5.2 mit Hinweisen). Die separative Sonderschulung ist denn

auch insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erforderlichen Fördermassnahmen

in der Regelschule nicht umsetzbar sind (BGr, 29. September 2023,

2C_227/2023, E. 4.9 mit Hinweisen).

Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls

ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der

Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der

finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach

einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden

Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweis

auf Aeschlimann-Ziegler, S. 169).

2.4

Im Kanton

Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über

die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103)

geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die

sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit

besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM).

Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie,

Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen

nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie

findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung

einer Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der

Verantwortung einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt (§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff.

VSM).

Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter

Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie

der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1

VSG und § 3 VSM), wobei der integrierten Sonderschulung, bei welcher der

Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet (§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten Sonderschulung

einzuräumen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 VSG). Die Entscheidung wird

von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam gefällt; die

Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2

VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson

oder eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme

erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische

Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt,

wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll

(§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter

schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt,

entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das

Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

3.

3.1

Der Sohn

der Beschwerdeführenden hat unstreitig besondere pädagogische Bedürfnisse und

kann in der Regelklasse allein nicht hinreichend (schulisch) gefördert werden.

Streitig ist, ob er im zweiten Kindergartenjahr wie bis anhin integrativ in der

Regelklasse zu unterrichten ist oder aber separativ in der Tagesschule E,

einer Heilpädagogischen Schule für Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen

Behinderung ab Schuleintritt bis Ende Sekundarstufe.

3.2

3.2.1

Gemäss den Akten wurde der Sohn der Beschwerdeführenden unmittelbar nach

Stellung der Diagnose frühkindlicher Autismus im September 2022 und damit noch

vor dem Schuleitritt für eine schulpsychologische Abklärung angemeldet, um

seinen Sonderschul- bzw. den Unterstützungsbedarf im Kindergarten zu ermitteln.

Am 21. Februar 2023 lag der dazugehörige Bericht des Schulpsychologischen

Diensts (SPD) von H vor, der sich auf die Rückmeldungen der Betreuerinnen

in der Kindertagesstätte (Kita), der Fachstelle Autismus KJPP und der D seit

Sommer 2022 begleitenden Fachperson für Heilpädagogische Früherziehung stützt

sowie ein Anamnesegespräch mit den Eltern und einen Kita-Besuch der

fallverantwortlichen Schulpsychologin. Danach weist D, der damals an fünf Tagen

pro Woche ab 11:00 Uhr eine Kita besuchte, einen grossen Rückstand in der

Spiel- und Lernentwicklung auf. Wenn ihn etwas interessiere oder fasziniere,

zeige er Ausdauer, Lerninteresse und Lernwillen; bei fremdbestimmten

Aktivitäten seien seine Aufmerksamkeit und Motivation dagegen sehr gering und

könnten nur wenige Minuten (2–3) aufrechterhalten werden. Längeres Zuhören sei

noch nicht möglich, da D kaum Reaktion auf Ansprache zeige. Er habe die verbale

und nonverbale Sprache noch nicht als Kommunikationsmittel entdeckt. Auch sein

Blickkontakt sei reduziert und nicht sozial gerichtet. Er beschäftige sich

zudem meist allein und suche nicht den Kontakt zu anderen Kindern. Er

akzeptiere es zwar, wenn sich ein anderes Kind zu ihm geselle, suche aber keine

Interaktion mit diesem. Zeitweise beobachte er das Spiel anderer Kinder, sei

dann aber offensichtlich auf die Objekte fokussiert, mit denen sie spielten.

Ein Interesse an den Kindern oder eine Interaktion mit ihnen lasse sich nicht

beobachten. Auch zeige D sowohl in der Kita wie auch in der Therapie kaum

Nachahmung. Er habe ausserdem einen starken Eigenwillen, ein Bedürfnisaufschub

sei noch kaum möglich. Wenn D etwas tun möchte, sei er nur schwer davon

abzubringen. Seine Frustrationstoleranz sei sehr niedrig. So reagiere D mit

Widerstand, indem er laute Geräusche mache, weg- oder in die Wand laufe, sich

auf den Boden werfe und Sachen herumwerfe, wenn er unterbrochen werde oder ihm

Grenzen gesetzt würden.

Vor dem Hintergrund dieser

Feststellungen gelangte die verantwortliche Schulpsychologin in ihrem Bericht

vom 21. Februar 2023 zum Schluss, dass der Sohn der Beschwerdeführenden in

der Förderung auf ein hohes Mass an Fachkompetenz mit autismusspezifischem

Fachwissen angewiesen sei, um weitere Entwicklungs- und Bildungsziele erreichen

zu können. Aus schulpsychologischer Sicht werde deshalb empfohlen, D an einer

externen (heilpädagogischen) Sonderschule, in einer Kleingruppe mit enger

Begleitung und Unterstützung zu unterrichten, um seinem ausgewiesenen

Sonderschulbedarf gerecht zu werden und ihm eine seinen Bedürfnissen

entsprechende Förderung zukommen zu lassen. In einer Sonderschule sei es

möglich, individuell auf seine Fähigkeiten und Bedürfnisse einzugehen. Zudem

könne durch die geringe Klassengrösse und die intensive Begleitung und

Betreuung die Kontaktaufnahme und Interaktion mit anderen Kindern und

Erwachsenen gefördert werden. Bei einer integrierten Sonderschulung bestehe

demgegenüber die Gefahr, dass D durch begrenzte Ressourcen und ungenügendes

spezifisches Fachwissen der Lehr- oder Fachpersonen keine ausreichende und

seinen Bedürfnissen entsprechende Förderung und Unterstützung erhielte und mit

den Anforderungen bezüglich Regeln, Abläufen, Partizipation am Unterricht sowie

der Reizdichte in einem Regelkindergarten überfordert wäre.

3.2.2

Am 14. März 2024 beschloss die Beschwerdegegnerin, dass der Sohn der

Beschwerdeführenden bei einem freien Platz in einer Heilpädagogischen Schule

"gemäss den Empfehlungen aller Fachleute ab Schuljahr 2023/2024 in einer

externen Sonderschule beschult" werde. Da indes in der Folge auf Beginn

des neuen Schuljahrs kein Platz in einer Heilpädagogischen Schule für ihn hatte

gefunden werden können, ordnete die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom

8.

Mai 2023 an, dass der Knabe ab Beginn des Schuljahrs 2023/2024 im

Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule

(ISR) unterrichtet werde.

Seit August 2023 besucht D

einen (altersdurchmischt geführten) Regelkindergarten mit insgesamt 21 Kindern

(9 Kinder im ersten und 12 Kinder im zweiten Kindergarten), wobei er

lediglich an 15 von 20 Lektionen teilnimmt und während der gesamten Zeit

von einer Schulischen Heilpädagogin begleitet wird.

Am 29. September 2023 fand ein Standortgespräch

zwischen den Beschwerdeführenden, einer Mitarbeiterin der Fachstelle

Sonderpädagogik, der verantwortlichen Schulpsychologin und der Heilpädagogin von

D statt. Letztere informierte die Eltern bei dieser Gelegenheit darüber, dass

ihr Sohn kleine Fortschritte gemacht habe und inzwischen gewisse Dinge

eigenständig ausführen könne (z. B.

seine Schuhe in der Garderobe ausziehen, kein Einnässen mehr). Insgesamt sei

die aktuelle Situation "mit der hochdotierten 1:1 Betreuung machbar".

Zum täglichen Erleben von D gehörten dabei auch fröhliche Momente, z. B.

wenn er in der Pause draussen spiele; "Weinen und Schreien kommen jedoch

auch täglich vor", insbesondere wenn Anforderungen an ihn gestellt würden

oder ein Wechsel stattfinde. Er könne zudem nur einen sehr kurzen Zeitraum

in der Gruppe dabei sein und auch dann kaum partizipieren; bei Singspielen

wippe er leicht mit, da scheine er von der Gruppe profitieren zu können. Die

geschilderten kleinen Entwicklungsschritte seien sodann noch nicht gefestigt;

es sei nicht immer so, dass sich D an den Ablauf / eine

Aufgabe erinnern könne. Das sei auch tagesformabhängig. An einem Tag könne er

etwas selbständig machen, an einem anderen Tag schreie er und es gehe auch mit

Begleitung nicht. Für die längerfristige Entwicklung benötige er eine kleine

Lerngruppe und reizarme, gut strukturierte Räumlichkeiten. Im Hinblick auf

seine Selbständigkeit müsse er wiederholt aus seiner Welt herausgeholt werden.

Als Heilpädagogin empfehle sie eine kleine Lerngruppe, damit das Lernen in der

Gruppe auf D abgestimmt werden könne. Wichtig sei, dass er die Rolle der

Lehrperson als Führungsperson erleben könne, welche gleichzeitig verantwortlich

sei für mehrere Kinder. Im aktuellen Setting gehe "dieses Lernen, ein Teil

der Gruppe zu sein und zugunsten von anderen auch einmal warten zu müssen

weitgehend unter". Auch sei eine Regelmässigkeit in den Tagesabläufen

nicht gewährleistet; um langfristig lernen zu können, sei das Vorhandensein

solcher Regelmässigkeiten für D jedoch unbedingt nötig. Die anwesende

Mitarbeiterin der Fachstelle Sonderpädagogik und die verantwortliche

Schulpsychologin ergänzten, anlässlich eines Schulbesuchs von ihnen sei

erkennbar gewesen, dass sich D in der grossen Gruppe gestresst gefühlt habe. Es

habe keine Interaktion mit anderen Kindern stattgefunden. Die vielen Geräusche

und Reize seien zu viel für ihn gewesen. Draussen habe er sich eine ruhige Ecke

im Sandkasten gesucht und sich von den anderen Kindern abgesondert. Auch sie

seien deshalb der Ansicht, dass die Grenzen der Integration erreicht seien. D

brauche eine kleine Klasse und eine reizärmere Umgebung. Die Beschwerdegegnerin

beabsichtige aus diesem Grund, ihn erneut für den Besuch einer

Heilpädagogischen Schule anzumelden.

3.2.3

Die Beschwerdeführenden stuften einen Schulwechsel angesichts der gezeigten

Fortschritte ihres Sohns als verfrüht ein und wünschten die Weiterführung der

integrativen Schulung. Eine für Ende Januar 2024 zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs geplante erneute Besprechung sagte der Beschwerdeführer kurzfristig ab.

Weitere Terminangebote sowie die Teilnahme allein der Beschwerdeführerin an

einem Gespräch lehnte er ab. Am 30. Januar 2024 erliess die

Beschwerdegegnerin daraufhin die Ausgangsverfügung und wies den Sohn der

Beschwerdeführenden für das Schuljahr 2024/2025 der Heilpädagogischen Tagesschule E

zu, da diese dem Knaben kleinere Klassen und eine reizarme Umgebung biete, in

der besser auf seine Bedürfnisse eingegangen werden könne.

Dagegen führten die Beschwerdeführenden Rekurs bei der

Vorinstanz, wobei sie den darin formulierten Antrag auf Weiterführung der

integrativen Schulung im Wesentlichen auf einen vom 14. Februar 2024

datierenden Verlaufsbericht der Fachstelle Autismus KJPP stützten. Gemäss den

berichterstattenden bzw. die Verlaufsuntersuchung durchführenden Psychologinnen

wäre ein Wechsel des Kindergartens für D Stress

verursachend und herausfordernd, da er Mühe mit Veränderungen habe und nächstes

Jahr im Rahmen des Übertritts in die erste Klasse (ohnehin) ein Wechsel

anstehe. Um sich optimal entwickeln zu können, brauche er eine vertraute

Umgebung und ein stabiles Umfeld. Eine Möglichkeit sei es deshalb, D noch ein

Jahr Zeit zu geben, sich integrativ im Kindergarten weiterzuentwickeln, und

danach für die Einschulung neu zu evaluieren, welches Setting für ihn das

geeignetste wäre. Dabei hätte er auch die Chance, altersentsprechend

entwickelte Kinder zu beobachten.

3.3

Wie sich

aus dem vorstehend auszugsweise wiedergegebenen schulpsychologischen Bericht

vom 21. Februar 2023 und dem Protokoll des Standortgesprächs vom

29.

September 2023 ergibt, gehen die mit dem Fall befassten Fachpersonen

der schulischen Heil- bzw. der Sonderpädagogik nicht nur darin einig, dass D

zur Erreichung seiner Entwicklungs- und Bildungsziele auf eine intensive

individuelle Betreuung und enge Begleitung durch eine fachkundige Person bzw.

fachkundige Personen angewiesen ist, sondern auch darin, dass der Knabe

möglichst in einem kleinen, klar strukturierten und reizarmen Setting zu

unterrichten ist. Seine Einschulung in den Regelkindergarten erfolgte lediglich

im Sinn einer Notlösung, in Ermangelung einer geeigneten separativen

Schullösung. Wie sich im Verlauf des letzten Schuljahres zeigte, vermochte der

Sohn der Beschwerdeführenden denn auch bislang in der Regelklasse nur kleine

Fortschritte zu erzielen im Bereich der Selbständigkeit bzw. der

Alltagsroutine, welche noch nicht gefestigt sind. Dagegen wirken sich der

Umstand, dass der Unterricht im Regelkindergarten häufig Überraschungen

beinhaltet und nicht jeden Tag bzw. jede Woche gleich strukturiert ist, ebenso

negativ auf sein Wohlbefinden in der Klasse und seine Entwicklung aus wie die

Grösse der Regelklasse und die damit verbundenen Reize. Aus den Vorteilen des

integrierten Settings, so namentlich der Möglichkeit, mit den Regelschülerinnen

und -schülern zu interagieren und sie nachzuahmen, vermag D demgegenüber

praktisch keinen Nutzen zu ziehen. Im Gegenteil hält die fallverantwortliche

Heilpädagogin mit nachvollziehbarer Begründung dafür, dass er auch in sozialer

Hinsicht von der separierten Sonderschulung in einer Heilpädagogischen Schule

mit der Möglichkeit, kleine Gruppen mit je einer gemeinsamen Lehrperson zu

bilden, profitieren würde (lernen, Teil einer Gruppe zu sein, nicht immer im

Mittelpunkt zu stehen, auch an die Gruppe gerichtete Anweisungen zu verstehen

etc.).

Diese Einschätzung deckt sich weitgehend mit der im

aktuellen Verlaufsbericht der Fachstelle Autismus KJPP vom 14. Februar

2024.

abgegebenen. Gestützt auf die Schilderungen der Eltern und ihre

Beobachtungen des Verhaltens von D während der Untersuchung am Vortag gelangten

die berichterstattenden Psychologinnen darin ebenfalls zum Schluss, dass für

den Knaben ein ruhiges, vorhersehbares Umfeld wichtig sei, um sich

weiterzuentwickeln. Sie schildern zudem, dass D während der Untersuchung am

13.

Februar 2024 kaum sozial modulierten Blickkontakt gezeigt, keine

sozialen Annäherungsversuche gemacht, keine gemeinsame Freude an der

Interaktion gezeigt und im kleinen Raum mit mehreren anwesenden Personen weder

auf seinen Namen noch auf das Lenken der Aufmerksamkeit durch Blick oder Gestik

reagiert habe. Bloss draussen, in einer ruhigeren Umgebung, habe sich eine

Reaktion (auf das Rufen durch die Mutter) feststellen lassen. Entsprechend wird

– entgegen der Beschwerde – auch keine "klare Empfehlung" für die

Weiterführung der integrativen Schulung von D abgegeben. Vielmehr wird

lediglich auf die (bzw. eine) "Möglichkeit" hingewiesen, dem Sohn der

Beschwerdeführenden noch bis zum Übertritt in die Primarschule im Folgejahr

Zeit zu geben, sich integrativ weiterzuentwickeln, da zwei Schulwechsel innerhalb

eines Jahres für ihn Stress bedeuteten und herausfordernd wären.

Ist aber insgesamt mit den involvierten Fachpersonen der

schulischen Heil- bzw. der Sonderpädagogik davon auszugehen, dass die Förderung

des Sohns der Beschwerdeführenden aufgrund der an der Heilpädagogischen Tagesschule E

vorhandenen spezifischen Kompetenzen, der Intensität der Förderung und der

äusserlichen Rahmenbedingungen (Kleinklassen von in der Regel sieben Kindern,

Halbklassenunterricht etc.) besser erbracht werden könne als an der

Regelschule, was auch seitens der Fachstelle Autismus KJPP nicht bestritten

wird, sollte der Schulwechsel nicht noch länger hinausgezögert werden, zumal D

– sollte dann noch ein entsprechender Bedarf bestehen – auch nach dem

Kindergarten an der betreffenden Schule verbleiben könnte.

3.4

Somit ist

nicht ersichtlich, weshalb die streitbetroffene Zuweisung von D zur separierten

Sonderschulung in der Heilpädagogischen Tagesschule E dessen Wohl oder

seinen individuellen Bedürfnissen nicht bestmöglich Rechnung tragen würde bzw.

weshalb solches mit einer fortgesetzten integrierten Sonderschulung im

Regelkindergarten besser erreicht werden könnte.

Der angefochtene Entscheid ist daher bundes- und

völkerrechtskonform und es liegt auch keine Verletzung von (inter)kantonalem

Recht vor.

3.5

Auf die

Durchführung der offerierten Befragung der Beschwerdeführenden ist zu

verzichten. Nicht nur vermochten sie sich im Lauf des Verfahrens ausführlich

schriftlich zu äussern, ihre mündlichen Ausführungen wären auch wenig geeignet,

die für den strittigen Zuweisungsentscheid wesentlich aussagekräftigeren

Darstellungen und Beurteilungen der schulischen Situation von D durch die

involvierten Fachpersonen grundlegend in Frage zu stellen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einer gegen das

vorliegende Urteil gerichteten Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende

Wirkung zukäme. Soweit das Bundesgericht keine gegenteilige Anordnung träfe,

müsste D daher auch im Fall einer Beschwerdeerhebung ab Beginn des Schuljahrs

2024/2025 die Heilpädagogische Tagesschule E besuchen.

5.

Verfahren gemäss Art. 8 BehiG

sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dazu gehören

explizit solche, in welchen eine Benachteiligung von Menschen, denen es eine

voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung

unter anderem erschwert, soziale Kontakte zu pflegen oder sich aus- und weiterzubilden,

bei der Inanspruchnahme von Aus- oder Weiterbildungen zu prüfen ist (Art. 8

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 BehiG).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden

angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.