Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00297

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00297

6. Februar 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26005)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00297

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig

Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste

erstmals am 1. Mai 2022 von Spanien her in die Schweiz ein und stellte am

6. Mai 2022 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur

Erwerbstätigkeit, wobei er auf dem Gesuch angab, auch die spanische

Staatsbürgerschaft zu besitzen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 wies das

Migrationsamt A darauf hin, dass es festgestellt habe, dass er

Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik sei und nur einen spanischen

Aufenthaltstitel habe, womit sein Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als

drei Monate dauern dürfe und er während dieser Zeit nicht zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit berechtigt sei. In der Folge meldete sich A am 11. Juli

2022 wieder nach Spanien ab.

B. Am

3. Juli 2023 reiste A erneut in die Schweiz ein und reichte am

20. Juli 2023 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im

Familiennachzug zu seiner Lebenspartnerin C ein. Das Migrationsamt forderte ihn

in der Folge am 28. Juli 2023 auf, die Schweiz bei Ablauf des

bewilligungsfreien Aufenthalts von drei Monaten zu verlassen und den Entscheid

über den Familiennachzug im Ausland abzuwarten.

C. Am

21. November 2023 wurde A im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten in D

verhaftet. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht D

vom 24. November 2023 wurde er in Untersuchungshaft versetzt, welche

mehrfach verlängert und mit Verfügung desselben Gerichts vom 22. Mai 2024

in Sicherheitshaft umgewandelt wurde. Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil

des Bezirksgerichts D vom 10. Juli 2024 wurde A der Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, der rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen

rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und mit einer

bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie mit einer Busse

von Fr. 1'000.- bestraft. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah das

Bezirksgericht D ab, entliess A per sofort aus der Sicherheitshaft und

ordnete dessen Zuführung an die Kantonspolizei Zürich zuhanden des

Migrationsamts zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen an. Mit Schreiben vom

11. Juli 2024 ersuchte das Migrationsamt die Kantonspolizei um die

Entlassung von A aus der Haft, da das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich

einen Vollzugsstopp angeordnet hatte.

D. Bereits

am 16. Februar 2024 hatte das Migrationsamt das Gesuch von A um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen, ihm den Aufenthalt zur

Vorbereitung der Heirat verweigert und ihn zum Verlassen des schweizerischen

Staatsgebiets unverzüglich nach Entlassung aus der Haft bzw. nach

Strafverbüssung aufgefordert.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 18. März 2024 erhobenen Rekurs von A

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. April 2024 ab

(Dispositiv-Ziff. I), ordnete dessen unverzügliche Wegweisung nach

Entlassung aus der Haft bzw. nach Strafverbüssung an

(Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab

(Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte ihm die Verfahrenskosten

(Dispositiv-Ziff. V) und richtete keine Parteientschädigung aus

(Dispositiv-Ziff. VI).

III.

Am 24. Mai 2024 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. April 2024 sowie die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Eventualiter sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Zudem ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Anordnung

eines Vollzugsstopps.

Der stellvertretende Abteilungspräsident ordnete mit

Verfügung vom 27. Mai 2024 an, dass eine Wegweisungsvollstreckung

gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 30. Mai 2024 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte

am 11. Juli 2024 die zwischenzeitlich bei ihm eingegangenen Unterlagen –

insbesondere das gegen A ergangene Strafurteil des Bezirksgerichts D vom

10.

Juli 2024 – zu den Akten und teilte dem Verwaltungsgericht am

12.

August 2024 die Rechtskraft dieses Urteils mit. Das Verwaltungsgericht

holte am 15. November 2024 und am 30. Januar 2025 telefonisch

Auskünfte beim Zivilstandsamt der Stadt F ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Partnerin des Beschwerdeführers ist spanische Staatsangehörige. Sie reiste am

11.

Januar 2023 in die Schweiz ein und erhielt am 9. März 2023 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die sie zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz

berechtigt. Ihr Aufenthalt in der Schweiz stützt sich damit auf das Abkommen

vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union) und

ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]), weshalb ihr ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht zukommt.

2.2

Grundsätzlich

ergibt sich ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz für eine ausländische

Person aufgrund einer Paarbeziehung zu einer Person mit Schweizer

Staatsbürgerschaft oder Niederlassungsbewilligung nur bei einer Ehe mit dieser

(Art. 42 und 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5;

VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00474, E. 3.3). Nichts anderes kann

bezüglich der Beziehung zu einer Person mit Aufenthaltsbewilligung, aber mit

gefestigtem Aufenthaltsrecht gelten (vgl. zum Anspruch auf Familiennachzug in

dieser Konstellation BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I

143.

E. 1.3; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00629, E. 3.2, und 17. Februar

2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Bei einer kinderlosen

Konkubinatsbeziehung ergibt sich nach der Rechtsprechung ein völkerrechtlicher

Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR. 0.101) nur, wenn eine lang dauernde

und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar

bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGr, 25. März 2019, 2C_282/2019,

E. 2.2). Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird

mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK verlangt, dass

eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat

unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGr, 14. März 2024,

2C_145/2024, E. 3.3). In all diesen Fällen geht es darum, ein geplantes

oder bestehendes eheähnliches Zusammenleben zu schützen (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 266 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3

Eine lang

dauernde und gefestigte Partnerschaft, deretwegen eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden kann, liegt vor, wenn diese bezüglich Art und Stabilität in

ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in

einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem sind der Natur und Länge ihrer

Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder

oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung,

Rechnung zu tragen (BGr, 23. August 2022, 2C_260/2022, E. 1.4.1, und

13.

Oktober 2021, 2C_570/2021, E. 1.31; ferner EGMR, 2. November

2010, Yigit c. Türkei, 3976/05, §§ 93 und 96). Auch die Übernahme

finanzieller Verpflichtungen für den anderen ist zu berücksichtigen (vgl. BGr,

29.

Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3; VGr, 30. Juni 2022,

VB.2021.00819, E. 4.1).

3.

3.1

Aus den

Akten ergibt sich hierzu das Folgende: Der Beschwerdeführer und C liessen ihre

Beziehung am 8. September 2020 öffentlich als "beständige

Partnerschaft" (pareja estable [spanisch] respektive parella estable [katalanisch])

beurkunden und am 23. September 2020 im Register der beständigen

Partnerschaften der autonomen Gemeinschaft Katalonien (Registre de parelles

estables de Catalunya) eintragen. Ausserdem schlossen die beiden am

29.

März 2022 gemeinsam einen Mietvertrag über eine Wohnung in E (Spanien).

Am 1. Mai 2022 reiste der Beschwerdeführer allein in die Schweiz ein und

kehrte im Juli 2022 wieder in die gemeinsame Wohnung nach Spanien zurück. Am

11.

Januar 2023 reiste daraufhin C in die Schweiz ein und der

Beschwerdeführer folgte ihr am 3. Juli 2023.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass er und seine Partnerin sich bereits im Jahr

2014.

in der Dominikanischen Republik kennengelernt, eine gemeinsame Beziehung

begonnen und ab 2016 in Spanien zusammengelebt hätten. Diese Behauptung bleibt

aber unbelegt, und dies, obwohl bereits die Vorinstanz den Mangel an

diesbezüglichen Belegen monierte und der anwaltlich vertretene und

beweisbelastete Beschwerdeführer entsprechend um die Wichtigkeit von deren

Einreichung wissen musste. Allein der Mietvertrag für die Wohnung in E

(Spanien) aus dem Jahr 2022 vermag sodann noch keinen Beweis für eine

eheähnliche und langdauernde Partnerschaft zu begründen.

3.3

Zu klären

ist aber immerhin die Bedeutung der Eintragung der Beziehung des

Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin im Herbst 2020 als beständige

Partnerschaft in einem staatlichen Register der spanischen autonomen Region

Katalonien. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine formale

Lebenspartnerschaft handelt, die in der Schweiz im Sinn einer Ehe oder

eingetragenen Partnerschaft anerkennungsfähig wäre.

Voraussetzung einer beständigen Partnerschaft ist nach

katalanischem Zivilrecht das Zusammenleben in einer eheähnlichen

Lebensgemeinschaft und entweder (a) eine ununterbrochene Dauer des

Zusammenlebens von mehr als zwei Jahren, (b) die Geburt eines gemeinsamen

Kindes während des Zusammenlebens oder (c) die Formalisierung der Beziehung

durch öffentliche Urkunde (vgl. Art. 234-1 des zweiten Buchs des

Zivilgesetzes von Katalonien [ZG Katalonien, Ley 25/2010, de 29 de julio, del

libro segundo del Código civil de Cataluña, relativo a la persona y la

familia], spanische Fassung abrufbar unter https://www.boe.es/eli/es-ct/l/2010/07/29/25/con).

Wie sich aus der Formulierung dieser Norm ergibt, sind die in lit. a bis c

aufgestellten Voraussetzungen alternativ und nicht kumulativ. Deshalb vermag

der ausländische Registereintrag der Beziehung des Beschwerdeführers allein den

Beweis für eine langdauernde und gefestigte Partnerschaft im Sinn der

schweizerischen Rechtsprechung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erbringen: So setzt

eine beständige Partnerschaft nach katalanischem Recht zwar in jedem Fall ein

eheähnliches Zusammenleben ("una comunidad de vida análoga a la

matrimonial") voraus (Art. 234-1 Ingress ZG Katalonien). Es ist aber

unklar, wie dieses definiert wird. Die Dauer des Zusammenlebens

(Art. 234-1 lit. a ZG Katalonien) stellt beispielsweise ein vom

eheähnlichen Zusammenleben unabhängiges Kriterium dar und ist ausserdem für die

Eintragung einer beständigen Partnerschaft nur eine alternativ zu erfüllende

Voraussetzung neben anderen. Im vorliegenden Fall liessen der Beschwerdeführer

und seine Lebenspartnerin ihre Beziehung mittels öffentlicher Urkunde

formalisieren (Art. 234-1 lit. c ZG Katalonien). Damit konnten sie

nach katalanischem Recht die Voraussetzungen an eine beständige Partnerschaft

erfüllen, ohne dass sich hieraus Rückschlüsse auf die Dauer ihres

Zusammenlebens ziehen lassen. Ohnehin würde ein zweijähriges Zusammenleben die

Anforderungen an die Dauerhaftigkeit bei einer Beziehung ohne Kinder nach

schweizerischer Rechtsprechung noch nicht erfüllen (vgl. BGr, 24. Februar

2020, 2C_976/2019, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Schliesslich bildet

der Registereintrag nur die Situation zum Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 2020

ab und es fehlt abgesehen davon, wie erwähnt, an Belegen für ein auch

darauffolgendes eheähnliches und dauerhaftes Zusammenwohnen vor dem gemeinsamen

Abschluss eines Mietvertrags am 29. März 2022. Auch in der Folge lebte das

Paar mindestens von Mai bis Juli 2022 sowie von Januar bis Juli 2023 getrennt.

In einer Gesamtbetrachtung lässt sich deshalb aus der Eintragung der Beziehung

im katalanischen Register nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.

Diese sagt insbesondere nichts über die wechselseitige Übernahme von

Verantwortung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin aus und auch

Rückschlüsse auf die Qualität und Dauer des Zusammenlebens sind nur mit

Vorbehalten möglich.

Mangels anderer Belege ist die Beziehung des

Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Partnerin

folglich nicht als lang dauernd und gefestigt zu qualifizieren. Die Erfüllung

des kumulativ zu erfüllenden Erfordernisses der unmittelbar bevorstehenden

Heirat (vgl. zuvor E. 2.2) braucht deshalb nicht mehr geprüft zu werden

(vgl. aber sogleich zum Eheschluss in absehbarer Zeit E. 4.4).

3.4

Nach dem

Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Familiennachzug zu seiner

Lebenspartnerin in der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu und

ist ihm deshalb keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

4.

4.1

Im

Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung mit seiner Lebenspartnerin.

4.2

Nach

Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder

Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten das Zivilstandsamt die Trauung

nicht vollziehen darf (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in

Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom

28.

April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks

dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK

geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen

ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe

gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person

rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der

Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie

nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das

heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt

(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37

E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und

3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann

vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr,

5.

April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1; VGr, 12. Oktober 2023,

VB.2023.00453, E. 2.3, und 8. Dezember 2022, VB.2022.00690,

E. 2.3.1).

4.3

Zu klären

ist, ob der Beschwerdeführer nach der Heirat würde in der Schweiz verbleiben

können.

4.3.1

Zwar haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

EU-Staatsangehörigen gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA, SR 0.142.112.681) nach Eheschluss grundsätzlich einen (abgeleiteten)

Aufenthaltsanspruch (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Die auf

Grund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte dürfen jedoch durch

Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder

Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1

Anhang I FZA). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern

zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde

liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine

gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I

FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven

Gründen verfügt werden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Während die Prognose

über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein

nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend

ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das

Rückfallrisiko an (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.2; BGr,

27.

August 2024, 2C_629/2023, E. 4.2, und 24. Januar 2024,

2C_499/2023, E. 4.2). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der

möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende

Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche

Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen

Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in

Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 136 II 5 E. 4.2).

Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen

und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus

finanziellen Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder

Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; vgl. BGr, 27. August 2024,

2C_629/2023, E. 4.2 – 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 4.2 – 16. November

2023, 2C_613/2023, E. 6.1 ff. – 15. August 2022, 2C_44/2022, E. 5.1).

4.3.2

Der Beschwerdeführer wurde im November 2023 und damit nur vier Monate nach

seiner Einreise in die Schweiz von der Polizei beim Handel mit Kokain

beobachtet und verhaftet. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihn wurden

mehrere Gramm Kokain, Marihuana und Haschisch sowie eine Betäubungsmittelwaage,

Streckmittel und Minigrip-Beutel sichergestellt. Anschliessend verurteilte ihn

das Bezirksgericht D am 10. Juli 2024 wegen mehrerer Verstösse gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121), wegen

rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 lit. a–c

AIG und wegen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91

Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

(SR 741.01). Im Verhaftsrapport wurde ausserdem festgehalten, dass der

Beschwerdeführer selbst unter einer Suchtproblematik leidet.

4.3.3

Das Bezirksgericht D verzichtete in seinem Urteil auf die Ausfällung

einer fakultativen Landesverweisung (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 des

Strafurteils; Art. 66a Abs. 1 lit. o e contrario in

Verbindung mit Art. 66abis des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 [SR 311.0]). In der vorliegenden Konstellation darf das

Strafurteil dennoch zur Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA herangezogen werden. Das

in Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG verankerte

Dualismusverbot verbietet zwar den Widerruf einer ausländerrechtlichen

Bewilligung, wenn er nur mit einem Delikt begründet wird, für das ein

Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer

Landesverweisung abgesehen hat (vgl. BGE 146 II 321 E. 4.6.4, 146 II 49

E. 5.1, je mit Hinweis). Vorliegend geht es jedoch nicht um den Widerruf

(oder die Nichtverlängerung, vgl. BGr, 18. November 2019, 2C_628/2019,

E. 7.1) einer Aufenthaltsbewilligung, sondern um die Verweigerung deren erstmaliger

Erteilung (vgl. auch BGr, 12. Mai 2022, 2C_819/2021, E. 4.2.3). Das

Strafgericht verurteilte den Beschwerdeführer unter anderem wegen

rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) und

überstellte ihn in Anschluss an die Verurteilung und die Haftentlassung an das

Migrationsamt zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen. Mit anderen Worten ging das

Strafgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer gar kein Aufenthaltstitel in

der Schweiz zukommt, und prüfte es bei der Frage der Landesverweisung deshalb

auch keinen allfälligen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das

Freizügigkeitsabkommen. Insofern besteht bei einer Berücksichtigung des

Strafurteils im migrationsrechtlichen Verfahren kein Risiko, dass Straf- und

Administrativbehörden bezüglich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für

die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1

Anhang I FZA – was durch das Dualismusverbot verhindert werden soll (vgl. BGE 146 II 321 E. 4.6.4 mit Hinweis) – widersprüchliche Entscheide treffen.

4.3.4

Mit Blick auf den dem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalt liegen

ernsthafte Gründe vor, um bei der Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe zu C mit einer aktuellen, hinreichend

schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in der

Schweiz zu rechnen. Der Beschwerdeführer wurde direkt nach seiner Einreise

straffällig und verbrachte mehr als die Hälfte seines bisherigen Aufenthalts in

Haft. Ausserdem beschlägt die Verurteilung den Handel mit Kokain, womit er die

Gesundheit vieler Menschen gefährdete (vgl. VGr,

12.

September 2024, VB.2023.00634, E. 2.5). Insofern wäre eine

relevante Rückfallgefahr allenfalls zu bejahen, zumal die Verurteilung erst

kürzlich erfolgte und bislang keine Behandlung der Suchtproblematik ersichtlich

ist.

4.3.5

Nach dem Gesagten erscheint zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer nach

Eheschliessung mit C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Ist dies

jedoch nicht offensichtlich, hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe.

4.4

Ferner ist

auch nicht in absehbarer Zeit mit einer Eheschliessung zu rechnen.

4.4.1

Am 6. September 2023 verlangte das Zivilstandsamt der Stadt F als

Reaktion auf einen wohl zuvor erfolgten, aber nicht aktenkundigen Antrag auf

Soforttrauung zahlreiche zusätzliche Unterlagen vom Beschwerdeführer und seiner

Partnerin. Am 14. Februar 2024 teilte das Zivilstandsamt dem

Beschwerdegegner auf entsprechende Nachfrage mit, dem Paar am 12. Dezember

2023.

einen weiteren Brief betreffend fehlende Unterlagen geschrieben, die

Unterlagen aber bis am 14. Februar 2024 noch nicht erhalten zu haben.

Gemäss telefonischer Auskunft des Zivilstandsamts vom 15. November 2024

lag zu diesem Zeitpunkt bis auf ein Dokument des Beschwerdeführers, dessen

Beschaffung in der Dominikanischen Republik sich schwierig gestalte, alles

Notwendige vor. Eine erneute telefonische Nachfrage beim Zivilstandsamt am

30.

Januar 2025 ergab, dass nun gewisse Unterlagen von C fehlten.

4.4.2

Das beim Zivilstandsamt der Stadt F eingeleitete Verfahren zur

Eheschliessung dauert mittlerweile bereits deutlich länger als ein Jahr.

Während nachvollziehbar ist, dass die Beschaffung von Unterlagen im Heimatland

für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung erschwert war, ist festzuhalten,

dass er im Juli 2024 und damit vor mehr als einem halben Jahr aus der Haft

entlassen wurde. Dennoch ist der Eheschluss immer noch nicht absehbar.

Ausserdem wurde der Beschwerdeführer am 10. Juli 2024 strafrechtlich

verurteilt und wurde ihm die abgesessene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an

seine Strafe angerechnet. Anders als in den vorinstanzlichen Verfahren, während

derer noch die Unschuldsvermutung zum Tragen kam, ist die Haft nun nach der

rechtkräftigen Verurteilung ohne Weiteres als durch den Beschwerdeführer selbst

verschuldet zu qualifizieren, weshalb er daraus mit Blick auf die Verzögerung

der Eheschliessung nichts mehr für sich ableiten kann. Ausserdem fehlen

offenbar (auch) noch Unterlagen von C und es sind keine Gründe dargetan, die

rechtfertigen würden, dass die Dokumentenbeschaffung ihrerseits noch nicht

abgeschlossen ist.

4.4.3

Die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung darf als

(vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss

nicht dazu dienen, die Anwesenheit der ausländischen Person längerfristig zu

sichern. Gelingt es dieser nicht, die erforderlichen Papiere für den Eheschluss

erhältlich zu machen, ist eine Bewilligungserteilung nur im Rahmen der

Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der

Beziehungen bei einem gefestigten Konkubinat zulässig (vgl. BGr, 3. Mai

2018, 2C_880/2017, E. 4.3, und 23. Februar 2012, 2C_702/2011,

E. 4.4). Die Voraussetzungen hierfür sind im vorliegenden Fall – wie in

E. 3 dargelegt – aber nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn die

Beschaffung der Unterlagen aus objektiven Gründen ausserhalb der Kontrolle der

ausländischen Person verzögert wird (beispielsweise die Zerstörung von Archiven

nach einem Bürgerkrieg; vgl. BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011,

E. 4.4). Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen

Gunsten daraus ableiten, dass die Beschaffung von gewissen Dokumenten im

Ausland aufgrund der Unzuverlässigkeit und Langsamkeit der Behörden schwierig

sei.

4.4.4

Folglich ist eine Eheschliessung nicht absehbar und ist dem

Beschwerdeführer auch deshalb keine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.

5.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der

Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich

von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.).

5.2

Der heute

42-jährige Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als einem Jahr in

der Schweiz auf, wobei er die Dauer des zulässigen bewilligungsfreien

Aufenthalts überschritten hat und nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung

seiner Rechtsmittel das Land noch nicht verlassen musste. Er wurde wegen eines

Betäubungsmitteldeliktes verurteilt, und Anhaltspunkte zu einer besonderen

sprachlichen oder sozialen Integration sind den Akten nicht zu entnehmen.

Weshalb ihm eine Rückkehr in die Dominikanische Republik oder nach Spanien

nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich.

5.3

Der

Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern,

Dispositiv

ist demnach nicht rechtsverletzend.

6.

6.1 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.3 Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das

Beschwerde- und das Rekursverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Ob der Beschwerdeführer mittellos und die Rechtsvertretung

notwendig ist, kann offenbleiben, weil sich die vorliegende Beschwerde als

aussichtslos erweist. Nachdem schon die Vorinstanz das Vorliegen einer nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Konkubinatsbeziehung verneinte, reichte

der Beschwerdeführer keine weiteren diesbezüglichen Unterlagen ein, obwohl das

Fehlen von Belegen wesentlicher Bestandteil der vorinstanzlichen Begründung

war. Was sodann die Kurzaufenthaltsbewilligung betrifft, lag zwar zum Zeitpunkt

der Beschwerdeerhebung das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer noch nicht

vor. Das Zivilstandsverfahren dauerte aber zu diesem Zeitpunkt schon länger als

ein halbes Jahr und die Verzögerung bei der Beschaffung der notwendigen

Dokumente spricht – egal aus welchen Gründen sie erfolgt (vgl. zuvor E. 4.4.3)

– gegen einen absehbaren Eheschluss.

Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).