VB.2024.00297
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00297
6. Februar 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26005)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00297
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig
Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste
erstmals am 1. Mai 2022 von Spanien her in die Schweiz ein und stellte am
6. Mai 2022 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur
Erwerbstätigkeit, wobei er auf dem Gesuch angab, auch die spanische
Staatsbürgerschaft zu besitzen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 wies das
Migrationsamt A darauf hin, dass es festgestellt habe, dass er
Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik sei und nur einen spanischen
Aufenthaltstitel habe, womit sein Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als
drei Monate dauern dürfe und er während dieser Zeit nicht zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt sei. In der Folge meldete sich A am 11. Juli
2022 wieder nach Spanien ab.
B. Am
3. Juli 2023 reiste A erneut in die Schweiz ein und reichte am
20. Juli 2023 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im
Familiennachzug zu seiner Lebenspartnerin C ein. Das Migrationsamt forderte ihn
in der Folge am 28. Juli 2023 auf, die Schweiz bei Ablauf des
bewilligungsfreien Aufenthalts von drei Monaten zu verlassen und den Entscheid
über den Familiennachzug im Ausland abzuwarten.
C. Am
21. November 2023 wurde A im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten in D
verhaftet. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht D
vom 24. November 2023 wurde er in Untersuchungshaft versetzt, welche
mehrfach verlängert und mit Verfügung desselben Gerichts vom 22. Mai 2024
in Sicherheitshaft umgewandelt wurde. Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil
des Bezirksgerichts D vom 10. Juli 2024 wurde A der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, der rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und mit einer
bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie mit einer Busse
von Fr. 1'000.- bestraft. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah das
Bezirksgericht D ab, entliess A per sofort aus der Sicherheitshaft und
ordnete dessen Zuführung an die Kantonspolizei Zürich zuhanden des
Migrationsamts zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen an. Mit Schreiben vom
11. Juli 2024 ersuchte das Migrationsamt die Kantonspolizei um die
Entlassung von A aus der Haft, da das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich
einen Vollzugsstopp angeordnet hatte.
D. Bereits
am 16. Februar 2024 hatte das Migrationsamt das Gesuch von A um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen, ihm den Aufenthalt zur
Vorbereitung der Heirat verweigert und ihn zum Verlassen des schweizerischen
Staatsgebiets unverzüglich nach Entlassung aus der Haft bzw. nach
Strafverbüssung aufgefordert.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 18. März 2024 erhobenen Rekurs von A
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. April 2024 ab
(Dispositiv-Ziff. I), ordnete dessen unverzügliche Wegweisung nach
Entlassung aus der Haft bzw. nach Strafverbüssung an
(Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab
(Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte ihm die Verfahrenskosten
(Dispositiv-Ziff. V) und richtete keine Parteientschädigung aus
(Dispositiv-Ziff. VI).
III.
Am 24. Mai 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. April 2024 sowie die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Eventualiter sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Zudem ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Anordnung
eines Vollzugsstopps.
Der stellvertretende Abteilungspräsident ordnete mit
Verfügung vom 27. Mai 2024 an, dass eine Wegweisungsvollstreckung
gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 30. Mai 2024 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte
am 11. Juli 2024 die zwischenzeitlich bei ihm eingegangenen Unterlagen –
insbesondere das gegen A ergangene Strafurteil des Bezirksgerichts D vom
10.
Juli 2024 – zu den Akten und teilte dem Verwaltungsgericht am
12.
August 2024 die Rechtskraft dieses Urteils mit. Das Verwaltungsgericht
holte am 15. November 2024 und am 30. Januar 2025 telefonisch
Auskünfte beim Zivilstandsamt der Stadt F ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Partnerin des Beschwerdeführers ist spanische Staatsangehörige. Sie reiste am
11.
Januar 2023 in die Schweiz ein und erhielt am 9. März 2023 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die sie zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz
berechtigt. Ihr Aufenthalt in der Schweiz stützt sich damit auf das Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union) und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]), weshalb ihr ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht zukommt.
2.2
Grundsätzlich
ergibt sich ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz für eine ausländische
Person aufgrund einer Paarbeziehung zu einer Person mit Schweizer
Staatsbürgerschaft oder Niederlassungsbewilligung nur bei einer Ehe mit dieser
(Art. 42 und 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5;
VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00474, E. 3.3). Nichts anderes kann
bezüglich der Beziehung zu einer Person mit Aufenthaltsbewilligung, aber mit
gefestigtem Aufenthaltsrecht gelten (vgl. zum Anspruch auf Familiennachzug in
dieser Konstellation BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I
143.
E. 1.3; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00629, E. 3.2, und 17. Februar
2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Bei einer kinderlosen
Konkubinatsbeziehung ergibt sich nach der Rechtsprechung ein völkerrechtlicher
Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR. 0.101) nur, wenn eine lang dauernde
und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar
bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGr, 25. März 2019, 2C_282/2019,
E. 2.2). Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird
mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK verlangt, dass
eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat
unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGr, 14. März 2024,
2C_145/2024, E. 3.3). In all diesen Fällen geht es darum, ein geplantes
oder bestehendes eheähnliches Zusammenleben zu schützen (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 266 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3
Eine lang
dauernde und gefestigte Partnerschaft, deretwegen eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden kann, liegt vor, wenn diese bezüglich Art und Stabilität in
ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in
einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem sind der Natur und Länge ihrer
Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder
oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung,
Rechnung zu tragen (BGr, 23. August 2022, 2C_260/2022, E. 1.4.1, und
13.
Oktober 2021, 2C_570/2021, E. 1.31; ferner EGMR, 2. November
2010, Yigit c. Türkei, 3976/05, §§ 93 und 96). Auch die Übernahme
finanzieller Verpflichtungen für den anderen ist zu berücksichtigen (vgl. BGr,
29.
Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3; VGr, 30. Juni 2022,
VB.2021.00819, E. 4.1).
3.
3.1
Aus den
Akten ergibt sich hierzu das Folgende: Der Beschwerdeführer und C liessen ihre
Beziehung am 8. September 2020 öffentlich als "beständige
Partnerschaft" (pareja estable [spanisch] respektive parella estable [katalanisch])
beurkunden und am 23. September 2020 im Register der beständigen
Partnerschaften der autonomen Gemeinschaft Katalonien (Registre de parelles
estables de Catalunya) eintragen. Ausserdem schlossen die beiden am
29.
März 2022 gemeinsam einen Mietvertrag über eine Wohnung in E (Spanien).
Am 1. Mai 2022 reiste der Beschwerdeführer allein in die Schweiz ein und
kehrte im Juli 2022 wieder in die gemeinsame Wohnung nach Spanien zurück. Am
11.
Januar 2023 reiste daraufhin C in die Schweiz ein und der
Beschwerdeführer folgte ihr am 3. Juli 2023.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass er und seine Partnerin sich bereits im Jahr
2014.
in der Dominikanischen Republik kennengelernt, eine gemeinsame Beziehung
begonnen und ab 2016 in Spanien zusammengelebt hätten. Diese Behauptung bleibt
aber unbelegt, und dies, obwohl bereits die Vorinstanz den Mangel an
diesbezüglichen Belegen monierte und der anwaltlich vertretene und
beweisbelastete Beschwerdeführer entsprechend um die Wichtigkeit von deren
Einreichung wissen musste. Allein der Mietvertrag für die Wohnung in E
(Spanien) aus dem Jahr 2022 vermag sodann noch keinen Beweis für eine
eheähnliche und langdauernde Partnerschaft zu begründen.
3.3
Zu klären
ist aber immerhin die Bedeutung der Eintragung der Beziehung des
Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin im Herbst 2020 als beständige
Partnerschaft in einem staatlichen Register der spanischen autonomen Region
Katalonien. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine formale
Lebenspartnerschaft handelt, die in der Schweiz im Sinn einer Ehe oder
eingetragenen Partnerschaft anerkennungsfähig wäre.
Voraussetzung einer beständigen Partnerschaft ist nach
katalanischem Zivilrecht das Zusammenleben in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft und entweder (a) eine ununterbrochene Dauer des
Zusammenlebens von mehr als zwei Jahren, (b) die Geburt eines gemeinsamen
Kindes während des Zusammenlebens oder (c) die Formalisierung der Beziehung
durch öffentliche Urkunde (vgl. Art. 234-1 des zweiten Buchs des
Zivilgesetzes von Katalonien [ZG Katalonien, Ley 25/2010, de 29 de julio, del
libro segundo del Código civil de Cataluña, relativo a la persona y la
familia], spanische Fassung abrufbar unter https://www.boe.es/eli/es-ct/l/2010/07/29/25/con).
Wie sich aus der Formulierung dieser Norm ergibt, sind die in lit. a bis c
aufgestellten Voraussetzungen alternativ und nicht kumulativ. Deshalb vermag
der ausländische Registereintrag der Beziehung des Beschwerdeführers allein den
Beweis für eine langdauernde und gefestigte Partnerschaft im Sinn der
schweizerischen Rechtsprechung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erbringen: So setzt
eine beständige Partnerschaft nach katalanischem Recht zwar in jedem Fall ein
eheähnliches Zusammenleben ("una comunidad de vida análoga a la
matrimonial") voraus (Art. 234-1 Ingress ZG Katalonien). Es ist aber
unklar, wie dieses definiert wird. Die Dauer des Zusammenlebens
(Art. 234-1 lit. a ZG Katalonien) stellt beispielsweise ein vom
eheähnlichen Zusammenleben unabhängiges Kriterium dar und ist ausserdem für die
Eintragung einer beständigen Partnerschaft nur eine alternativ zu erfüllende
Voraussetzung neben anderen. Im vorliegenden Fall liessen der Beschwerdeführer
und seine Lebenspartnerin ihre Beziehung mittels öffentlicher Urkunde
formalisieren (Art. 234-1 lit. c ZG Katalonien). Damit konnten sie
nach katalanischem Recht die Voraussetzungen an eine beständige Partnerschaft
erfüllen, ohne dass sich hieraus Rückschlüsse auf die Dauer ihres
Zusammenlebens ziehen lassen. Ohnehin würde ein zweijähriges Zusammenleben die
Anforderungen an die Dauerhaftigkeit bei einer Beziehung ohne Kinder nach
schweizerischer Rechtsprechung noch nicht erfüllen (vgl. BGr, 24. Februar
2020, 2C_976/2019, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Schliesslich bildet
der Registereintrag nur die Situation zum Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 2020
ab und es fehlt abgesehen davon, wie erwähnt, an Belegen für ein auch
darauffolgendes eheähnliches und dauerhaftes Zusammenwohnen vor dem gemeinsamen
Abschluss eines Mietvertrags am 29. März 2022. Auch in der Folge lebte das
Paar mindestens von Mai bis Juli 2022 sowie von Januar bis Juli 2023 getrennt.
In einer Gesamtbetrachtung lässt sich deshalb aus der Eintragung der Beziehung
im katalanischen Register nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.
Diese sagt insbesondere nichts über die wechselseitige Übernahme von
Verantwortung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin aus und auch
Rückschlüsse auf die Qualität und Dauer des Zusammenlebens sind nur mit
Vorbehalten möglich.
Mangels anderer Belege ist die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Partnerin
folglich nicht als lang dauernd und gefestigt zu qualifizieren. Die Erfüllung
des kumulativ zu erfüllenden Erfordernisses der unmittelbar bevorstehenden
Heirat (vgl. zuvor E. 2.2) braucht deshalb nicht mehr geprüft zu werden
(vgl. aber sogleich zum Eheschluss in absehbarer Zeit E. 4.4).
3.4
Nach dem
Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Familiennachzug zu seiner
Lebenspartnerin in der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu und
ist ihm deshalb keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
4.
4.1
Im
Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung mit seiner Lebenspartnerin.
4.2
Nach
Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder
Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten das Zivilstandsamt die Trauung
nicht vollziehen darf (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in
Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom
28.
April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks
dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK
geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen
ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe
gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person
rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der
Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie
nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das
heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37
E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und
3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann
vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr,
5.
April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1; VGr, 12. Oktober 2023,
VB.2023.00453, E. 2.3, und 8. Dezember 2022, VB.2022.00690,
E. 2.3.1).
4.3
Zu klären
ist, ob der Beschwerdeführer nach der Heirat würde in der Schweiz verbleiben
können.
4.3.1
Zwar haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
EU-Staatsangehörigen gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) nach Eheschluss grundsätzlich einen (abgeleiteten)
Aufenthaltsanspruch (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Die auf
Grund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte dürfen jedoch durch
Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern
zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde
liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I
FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven
Gründen verfügt werden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Während die Prognose
über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein
nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend
ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das
Rückfallrisiko an (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.2; BGr,
27.
August 2024, 2C_629/2023, E. 4.2, und 24. Januar 2024,
2C_499/2023, E. 4.2). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der
möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 136 II 5 E. 4.2).
Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen
und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus
finanziellen Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder
Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; vgl. BGr, 27. August 2024,
2C_629/2023, E. 4.2 – 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 4.2 – 16. November
2023, 2C_613/2023, E. 6.1 ff. – 15. August 2022, 2C_44/2022, E. 5.1).
4.3.2
Der Beschwerdeführer wurde im November 2023 und damit nur vier Monate nach
seiner Einreise in die Schweiz von der Polizei beim Handel mit Kokain
beobachtet und verhaftet. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihn wurden
mehrere Gramm Kokain, Marihuana und Haschisch sowie eine Betäubungsmittelwaage,
Streckmittel und Minigrip-Beutel sichergestellt. Anschliessend verurteilte ihn
das Bezirksgericht D am 10. Juli 2024 wegen mehrerer Verstösse gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121), wegen
rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 lit. a–c
AIG und wegen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91
Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SR 741.01). Im Verhaftsrapport wurde ausserdem festgehalten, dass der
Beschwerdeführer selbst unter einer Suchtproblematik leidet.
4.3.3
Das Bezirksgericht D verzichtete in seinem Urteil auf die Ausfällung
einer fakultativen Landesverweisung (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 des
Strafurteils; Art. 66a Abs. 1 lit. o e contrario in
Verbindung mit Art. 66abis des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 [SR 311.0]). In der vorliegenden Konstellation darf das
Strafurteil dennoch zur Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA herangezogen werden. Das
in Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG verankerte
Dualismusverbot verbietet zwar den Widerruf einer ausländerrechtlichen
Bewilligung, wenn er nur mit einem Delikt begründet wird, für das ein
Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer
Landesverweisung abgesehen hat (vgl. BGE 146 II 321 E. 4.6.4, 146 II 49
E. 5.1, je mit Hinweis). Vorliegend geht es jedoch nicht um den Widerruf
(oder die Nichtverlängerung, vgl. BGr, 18. November 2019, 2C_628/2019,
E. 7.1) einer Aufenthaltsbewilligung, sondern um die Verweigerung deren erstmaliger
Erteilung (vgl. auch BGr, 12. Mai 2022, 2C_819/2021, E. 4.2.3). Das
Strafgericht verurteilte den Beschwerdeführer unter anderem wegen
rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) und
überstellte ihn in Anschluss an die Verurteilung und die Haftentlassung an das
Migrationsamt zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen. Mit anderen Worten ging das
Strafgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer gar kein Aufenthaltstitel in
der Schweiz zukommt, und prüfte es bei der Frage der Landesverweisung deshalb
auch keinen allfälligen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das
Freizügigkeitsabkommen. Insofern besteht bei einer Berücksichtigung des
Strafurteils im migrationsrechtlichen Verfahren kein Risiko, dass Straf- und
Administrativbehörden bezüglich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA – was durch das Dualismusverbot verhindert werden soll (vgl. BGE 146 II 321 E. 4.6.4 mit Hinweis) – widersprüchliche Entscheide treffen.
4.3.4
Mit Blick auf den dem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalt liegen
ernsthafte Gründe vor, um bei der Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe zu C mit einer aktuellen, hinreichend
schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in der
Schweiz zu rechnen. Der Beschwerdeführer wurde direkt nach seiner Einreise
straffällig und verbrachte mehr als die Hälfte seines bisherigen Aufenthalts in
Haft. Ausserdem beschlägt die Verurteilung den Handel mit Kokain, womit er die
Gesundheit vieler Menschen gefährdete (vgl. VGr,
12.
September 2024, VB.2023.00634, E. 2.5). Insofern wäre eine
relevante Rückfallgefahr allenfalls zu bejahen, zumal die Verurteilung erst
kürzlich erfolgte und bislang keine Behandlung der Suchtproblematik ersichtlich
ist.
4.3.5
Nach dem Gesagten erscheint zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer nach
Eheschliessung mit C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Ist dies
jedoch nicht offensichtlich, hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe.
4.4
Ferner ist
auch nicht in absehbarer Zeit mit einer Eheschliessung zu rechnen.
4.4.1
Am 6. September 2023 verlangte das Zivilstandsamt der Stadt F als
Reaktion auf einen wohl zuvor erfolgten, aber nicht aktenkundigen Antrag auf
Soforttrauung zahlreiche zusätzliche Unterlagen vom Beschwerdeführer und seiner
Partnerin. Am 14. Februar 2024 teilte das Zivilstandsamt dem
Beschwerdegegner auf entsprechende Nachfrage mit, dem Paar am 12. Dezember
2023.
einen weiteren Brief betreffend fehlende Unterlagen geschrieben, die
Unterlagen aber bis am 14. Februar 2024 noch nicht erhalten zu haben.
Gemäss telefonischer Auskunft des Zivilstandsamts vom 15. November 2024
lag zu diesem Zeitpunkt bis auf ein Dokument des Beschwerdeführers, dessen
Beschaffung in der Dominikanischen Republik sich schwierig gestalte, alles
Notwendige vor. Eine erneute telefonische Nachfrage beim Zivilstandsamt am
30.
Januar 2025 ergab, dass nun gewisse Unterlagen von C fehlten.
4.4.2
Das beim Zivilstandsamt der Stadt F eingeleitete Verfahren zur
Eheschliessung dauert mittlerweile bereits deutlich länger als ein Jahr.
Während nachvollziehbar ist, dass die Beschaffung von Unterlagen im Heimatland
für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung erschwert war, ist festzuhalten,
dass er im Juli 2024 und damit vor mehr als einem halben Jahr aus der Haft
entlassen wurde. Dennoch ist der Eheschluss immer noch nicht absehbar.
Ausserdem wurde der Beschwerdeführer am 10. Juli 2024 strafrechtlich
verurteilt und wurde ihm die abgesessene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an
seine Strafe angerechnet. Anders als in den vorinstanzlichen Verfahren, während
derer noch die Unschuldsvermutung zum Tragen kam, ist die Haft nun nach der
rechtkräftigen Verurteilung ohne Weiteres als durch den Beschwerdeführer selbst
verschuldet zu qualifizieren, weshalb er daraus mit Blick auf die Verzögerung
der Eheschliessung nichts mehr für sich ableiten kann. Ausserdem fehlen
offenbar (auch) noch Unterlagen von C und es sind keine Gründe dargetan, die
rechtfertigen würden, dass die Dokumentenbeschaffung ihrerseits noch nicht
abgeschlossen ist.
4.4.3
Die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung darf als
(vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss
nicht dazu dienen, die Anwesenheit der ausländischen Person längerfristig zu
sichern. Gelingt es dieser nicht, die erforderlichen Papiere für den Eheschluss
erhältlich zu machen, ist eine Bewilligungserteilung nur im Rahmen der
Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der
Beziehungen bei einem gefestigten Konkubinat zulässig (vgl. BGr, 3. Mai
2018, 2C_880/2017, E. 4.3, und 23. Februar 2012, 2C_702/2011,
E. 4.4). Die Voraussetzungen hierfür sind im vorliegenden Fall – wie in
E. 3 dargelegt – aber nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn die
Beschaffung der Unterlagen aus objektiven Gründen ausserhalb der Kontrolle der
ausländischen Person verzögert wird (beispielsweise die Zerstörung von Archiven
nach einem Bürgerkrieg; vgl. BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011,
E. 4.4). Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen
Gunsten daraus ableiten, dass die Beschaffung von gewissen Dokumenten im
Ausland aufgrund der Unzuverlässigkeit und Langsamkeit der Behörden schwierig
sei.
4.4.4
Folglich ist eine Eheschliessung nicht absehbar und ist dem
Beschwerdeführer auch deshalb keine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.
5.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der
Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich
von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff.).
5.2
Der heute
42-jährige Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als einem Jahr in
der Schweiz auf, wobei er die Dauer des zulässigen bewilligungsfreien
Aufenthalts überschritten hat und nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung
seiner Rechtsmittel das Land noch nicht verlassen musste. Er wurde wegen eines
Betäubungsmitteldeliktes verurteilt, und Anhaltspunkte zu einer besonderen
sprachlichen oder sozialen Integration sind den Akten nicht zu entnehmen.
Weshalb ihm eine Rückkehr in die Dominikanische Republik oder nach Spanien
nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich.
5.3
Der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern,
Dispositiv
ist demnach nicht rechtsverletzend.
6.
6.1 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.3 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das
Beschwerde- und das Rekursverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Ob der Beschwerdeführer mittellos und die Rechtsvertretung
notwendig ist, kann offenbleiben, weil sich die vorliegende Beschwerde als
aussichtslos erweist. Nachdem schon die Vorinstanz das Vorliegen einer nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Konkubinatsbeziehung verneinte, reichte
der Beschwerdeführer keine weiteren diesbezüglichen Unterlagen ein, obwohl das
Fehlen von Belegen wesentlicher Bestandteil der vorinstanzlichen Begründung
war. Was sodann die Kurzaufenthaltsbewilligung betrifft, lag zwar zum Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer noch nicht
vor. Das Zivilstandsverfahren dauerte aber zu diesem Zeitpunkt schon länger als
ein halbes Jahr und die Verzögerung bei der Beschaffung der notwendigen
Dokumente spricht – egal aus welchen Gründen sie erfolgt (vgl. zuvor E. 4.4.3)
– gegen einen absehbaren Eheschluss.
Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).