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Entscheid

VB.2024.00299

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00299

25. September 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25674)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00299

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

mit Electronic Monitoring,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1990) hat folgende Strafen zu verbüssen: 30 Tage Freiheitsstrafe

wegen Drohung etc. gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom

13. Juli 2020; 180 Tage Freiheitsstrafe, abzüglich zwei Tage bereits

erstandenen Freiheitsentzugs, wegen Erpressung (Gehilfenschaft zum Versuch)

etc. gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 13. Mai 2022; einen

Tag Ersatzfreiheitsstrafe oder Fr. 100.- Busse gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft E vom 13. Mai 2022.

B. Das

Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) lud A mit

Vollzugsbefehl vom 15. August 2022 zum Antritt der Strafen in den

Normalvollzug auf den 5. Dezember 2022 vor, da er innert Frist kein Gesuch

– auf dessen Möglichkeit er mit Schreiben vom 27. Juni 2022 hingewiesen

worden war – um Strafverbüssung in einer besonderen Vollzugsform eingereicht

hatte.

C. Am

27. Oktober 2022 forderte das JuWe A, der mittlerweile in den Kanton C

umgezogen war, erneut auf, ein Gesuch um Verbüssung der Strafen in einer

besonderen Vollzugsform einzureichen. Am 16. Dezember 2022 beantragte A

die Verbüssung der Strafen in der Form von Electronic Monitoring.

D. Nachdem

der Kanton C am 31. Januar 2023 vom JuWe rechtshilfeweise um

Durchführung des Vollzugs ersucht worden war, gab er das Mandat mit Schreiben

vom 22. November 2023 an das JuWe zurück, da der Strafvollzug in Form von

Electronic Monitoring aufgrund mangelnder Kooperation von A nicht bewilligt

werden könne.

E. Mit

Verfügung vom 4. Dezember 2023 wies das JuWe das Gesuch von A um

Verbüssung der Strafe in Form von Electronic Monitoring ab und lud ihn auf den

8. Februar 2024 in den Strafvollzug vor.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 4. Januar 2024 bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und liess unter

Entschädigungsfolge beantragen, die Verfügung des JuWe vom 4. Dezember

2023.

sei aufzuheben und es sei ihm die Strafverbüssung in Form von Electronic

Monitoring zu bewilligen.

Mit Verfügung vom 24. April 2024 wies die

Justizdirektion den Rekurs von A ab und lud ihn auf den 5. August 2024 in

den Strafvollzug vor.

III.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 liess A hiergegen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge

beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom 24. April 2024 sei

aufzuheben und es sei ihm die Strafverbüssung in Form von Electronic Monitoring

zu bewilligen.

Mit Eingaben vom 29. Mai 2024 und vom 18. Juni

2024.

beantragten die Justizdirektion und das JuWe die Abweisung der Beschwerde,

jeweils unter Einreichung ihrer Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und

Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) werden von der

Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor,

weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Bei der Frage des

Strafvollzugs mit Electronic Monitoring handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen

Jurisdiktion unterstellt werden darf (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.

2.1

Nach

Art. 79b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin

den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des

Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a;

sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und

Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b; sog.

EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB, dass der

Verurteilte nicht flucht- und rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine

dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), der Verurteilte einer geregelten

Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche

nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit dem

Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen

(lit. d) und der Verurteilte dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e).

2.2

Nach § 38 Abs. 1 lit. b der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) zählt

EM-Frontdoor zu den besonderen Vollzugsformen, für deren Zulassung,

Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung nach Abs. 2

die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen

Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [Electronic

Monitoring, EM], Halbgefangenschaft)

zur Anwendung gelangen (abrufbar unter: https://www.osk-web.ch/rechtserlasse,

besucht am 11. September 2024; fortan: OSK-Richtlinien). Gemäss deren

Ziff. 1.3.B lit. g setzt die Bewilligung der Strafverbüssung mittels

Electronic Monitoring in persönlicher Hinsicht mitunter die Gewähr voraus, dass

die Vollzugsbedingungen eingehalten werden. Dieses Erfordernis wird dahingehend

konkretisiert, dass die verurteilte Person beispielsweise gesundheitlich dazu

in der Lage sein muss, einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss

erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (vgl. Fussnote 6 zu

Ziff. 1.3.B lit. g OSK-Richtlinien).

2.3

Der

elektronisch überwachte Strafvollzug stellt noch höhere Anforderungen als die

Halbgefangenschaft an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit,

Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person, denn anders als

bei der Halbgefangenschaft ist die verurteilte Person im Electronic Monitoring

rund um die Uhr den Alltagsversuchungen ausgesetzt (Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,

4.

A., Basel 2019, Art. 79b N. 23).

2.4

Die

Vollzugsbehörde bietet die verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für

den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht erfüllt oder von dieser

Vollzugsform keinen Gebrauch macht, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der

Freiheitsstrafe auf (§ 48 Abs. 1 JVV).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, die zeitliche Voraussetzung sei gegeben und der

Beschwerdeführer verfüge über eine unbefristete Arbeitsstelle im 100%-Pensum

sowie über eine dauerhafte Unterkunft. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch

als unzuverlässig und nicht absprachefähig gezeigt, was die Verbüssung der

Strafe in der Form von Electronic Monitoring ausschliesse. Bereits der Versuch,

das Electronic Monitoring zu planen, sei gescheitert. Die Kontaktaufnahme mit

dem Beschwerdeführer habe sich von Anfang an als äusserst schwierig gestaltet.

Er habe sich als unzuverlässig und nicht absprachefähig erwiesen. Abgesehen

davon wirkten sich in legalprognostischer Hinsicht auch das Vorleben und die

Vorstrafen des Beschwerdeführers belastend aus. Die Voraussetzungen für eine

Strafverbüssung im Electronic Monitoring seien nicht gegeben.

3.2

Der

Beschwerdeführer hält fest, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 79b StGB

vollumfänglich erfüllt seien; es sei nicht zu erwarten, dass er fliehe oder

weitere Straftaten begehe. Er verfüge über eine dauerhafte Unterkunft und gehe

einer geregelten Arbeit nach, womit er auch sämtlichen familienrechtlichen

Pflichten nachkomme. Die Verurteilungen im Jahr 2022 seien für ihn ein Weckruf

gewesen und er habe sich seit Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es

liege eine hinreichend lange Deliktfreiheit vor, welche es nicht rechtfertige,

ihn im jetzigen Zeitpunkt für eine kurze Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus

dem Leben bzw. aus dem sozialen Umfeld zu reissen. Er verlöre seine Arbeitsstelle

und müsste Veränderungen in seinem Familien- und Sozialleben hinnehmen, für die

ihm durch den Freiheitsentzug keine positiven, deliktpräventiven Vorteile

erwüchsen.

4.

4.1

Die zeitlichen Voraussetzungen von

Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB sind zweifelsohne erfüllt, betragen

doch die vom Beschwerdeführer unbedingt zu verbüssenden Freiheitsstrafen total

211.

Tage, abzüglich zwei Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs.

4.2

Den von

der Vorinstanz angeführten Umständen, welche dazu führten, die

Unzuverlässigkeit und die mangelnde Kooperationsbereitschaft des

Beschwerdeführers festzustellen, liegt in den Akten Folgendes zugrunde: Nachdem

die Zustellung des Aufgebots zur Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit,

Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft an der aus den Vollzugstiteln

zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers scheiterte, erfolgten seitens

des Beschwerdegegners Abklärungen bei der Einwohnergemeinde sowie ein

telefonischer Kontakt mit dem Beschwerdeführer zur Eruierung von dessen

aktueller Adresse. Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 stellte der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer das Angebot zur Strafverbüssung in

gemeinnütziger Arbeit, Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft an

ebendieser Adresse zu und setzte ihm Frist zur Einreichung des Gesuchs bis am

8.

August 2022. Die Sendung wurde mit dem Vermerk "Nicht

abgeholt" an den Beschwerdegegner retourniert. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer

mit Vollzugsbefehl vom 15. August 2022 zum Normalvollzug vorgeladen, wobei

dieser ebenfalls mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an den

Beschwerdegegner retourniert wurde. Eine nochmalige Zustellung des Aufgebots an

der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse war ebenfalls erfolglos. Daraufhin

unterbreitete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer, welcher

zwischenzeitlich seine wiederum neue Adresse telefonisch mitgeteilt hatte, mit

Schreiben vom 27. Oktober 2022 erneut das Angebot zur Strafverbüssung in

Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft. Nachdem die darin angesetzte

Frist zur Einreichung des Gesuchs am 14. November 2022 verstrichen war,

ohne dass der Beschwerdeführer ein solches eingereicht hatte bzw. in der Folge

erklärte, ein solches müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein, setzte ihm

der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 30. November 2022 im Sinn einer

"wohlwollenden Lösung und letztmaligen Chance" Frist zur Einreichung

des Gesuchs bis am 16. Dezember 2022. Per diesem Datum reichte der

Beschwerdeführer Unterlagen (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Meldebescheinigung)

per E-Mail ein, woraufhin er vom Beschwerdegegner erneut darauf aufmerksam

gemacht wurde, er habe auch das "ausgefüllte Gesuch betr.

EM-Frontdoor" einzureichen und nunmehr umgehend zu retournieren. Eine

weitere eingeschriebene Sendung, mit welcher der Beschwerdegegner die Abnahme

des Strafantrittstermins zufolge pendenter Prüfung des zwischenzeitlich

ergänzten Gesuchs mitteilte, holte der Beschwerdeführer nicht ab. Mit Schreiben

vom 22. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer

zwecks weiterer Prüfung seines Gesuchs um Einreichung zusätzlicher Unterlagen

(neuer Arbeitsvertrag, Police Privathaftpflichtversicherung) bis am

15.

Januar 2023. Der Beschwerdeführer liess daraufhin seine anwaltliche

Vertretung anzeigen und reichte diese Unterlagen innert teilweise erstreckter

Frist ein. Der Beschwerdegegner ersuchte daraufhin den Kanton C, in

welchen der Beschwerdeführer zwischenzeitlich umgezogen war, um

rechtshilfeweisen Vollzug in der Form von Electronic Monitoring. Die nochmalige

Zustellung des nicht abgeholten Schreibens des Beschwerdegegners vom

22.

Dezember 2022, wurde ebenfalls als "Nicht abgeholt" an den

Beschwerdegegner retourniert.

4.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, musste der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Verurteilungen mit einer Kontaktaufnahme durch die Vollzugsbehörden rechnen.

Spätestens nach dem telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdegegner am

27.

Juni 2022, dessen Anlass die Eruierung der aktuellen Adresse des

Beschwerdeführers war, hätte letzterer für seine postalische Erreichbarkeit

sorgen müssen. Aus den Akten ergibt sich zweifelsohne, dass die Würdigung der

Vorinstanz, die Kontaktaufnahme habe sich als äusserst schwierig erwiesen,

nicht zu beanstanden ist. Daraus, dass die vom Beschwerdeführer zunächst

genannte Adresse offenbar – gemäss Abklärungen des Beschwerdegegners mit den

Einwohnerdiensten der Gemeinde – postalisch teilweise "nicht gut

erreichbar" sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Selbst als schliesslich die erforderlichen Unterlagen vorlagen und

die rechtshilfeweise Durchführung des Strafvollzugs in die Wege geleitet war, gestaltete

sich die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer weiterhin schwierig. Er reichte

zwar innert ihm dafür erstreckter Frist seinen neuen Arbeitsvertrag für eine

100%-Stelle mit Arbeitsbeginn ab dem 20. März 2023 ein, nahm jedoch den

ersten Termin bei der Bewährungshilfe des Kantons C unentschuldigt nicht

wahr. Dem nächsten Termin kam er zwar nach und willigte auch ein, eine

Gewaltberatung zu absolvieren; zudem stellte er in Aussicht, eine Haaranalyse

einzureichen. Letzterem kam der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht

nach. Die Vollzugsbehörde des Kantons C meldete dem Beschwerdegegner im

Oktober 2023, es sei zu weiteren Verzögerungen gekommen, zumal der

Beschwerdeführer die verlangten Abstinenznachweise nicht eingereicht habe, was

auf eine Suchtproblematik hindeute; zudem melde sich der Beschwerdeführer nicht

mehr. Er sei aktuell gegenüber der Vollzugsbehörde wenig kooperativ, besuche

aber die Gewaltberatung weiterhin. Im Fall einer Bewilligung von Electronic

Monitoring werde eine Betäubungsmittelabstinenz auferlegt; eine

Alkoholabstinenz sei weniger indiziert. Die aktuelle Verweigerungshaltung des

Beschwerdeführers erscheine problematischer. Einem weiteren, auf Wunsch des

Beschwerdeführers verschobenen Termin am 16. November 2023 blieb der

Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Am 22. November 2023 gab der Kanton C

den Fall schliesslich an den Beschwerdegegner zurück, da die besondere

Vollzugsform des Electronic Monitoring nicht bewilligt werden könne.

4.4

Von einer

verurteilten Person, welche den Vollzug im Electronic Monitoring statt im

Normalvollzug beantragt, darf verlangt werden, dass sie die ihr zumutbaren

Anstrengungen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 79b

Abs. 2 StGB erbringt. In diesem Zusammenhang darf auch von ihr erwartet

werden, dass sie die für die privilegierte Vollzugsform notwendige

Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft an den Tag legt bzw. eine gewisse

Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen gebietet (BGr,

Dispositiv

25. März 2024, 7B_1039/2023, E. 4.1 mit Hinweisen). Demnach werden

die Vorteile der Vollzugsform des Electronic Monitorings, welche in der

Verringerung der desozialisierenden Wirkung wie dem Verlust der Arbeitsstelle,

des sozialen Umfelds oder der Tagesstruktur liegen, der verurteilten Person

nicht ohne deren aktive und kooperative Mitwirkung gewährt.

Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, er habe wegen

eines Unfalls im Zeitraum Oktober/November 2023 einige wenige Termine nicht

wahrnehmen können, ist unbehelflich. Selbst

wenn der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen zu gewärtigen hatte,

waren diese nicht derart – und solches macht er auch nicht geltend –, dass er

dadurch nicht zu einer Mitteilung an die Vollzugsbehörde in der Lage gewesen

wäre, vermochte er doch auch einen Termin zunächst zu verschieben, um diesen

hernach unentschuldigt zu verpassen. Die dargelegten Umstände sprechen vielmehr

dafür, dass dem Beschwerdeführer die notwendige Absprachefähigkeit nicht

zuzugestehen war. Überdies war er bereits am 26. Oktober 2022 telefonisch

vom Beschwerdegegner darauf aufmerksam gemacht worden, "er habe die Sache

nun ernst zu nehmen und müsse dranbleiben". Das Verhalten des

Beschwerdeführers lässt bei einer Gesamtwürdigung nicht darauf schliessen, dass

er über die bundesgerichtlich geforderte hinreichende Selbstdisziplin und

Kooperationsbereitschaft verfügt, um den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in der

privilegierten Form des Electronic Monitoring zu absolvieren.

Die Vollzugsbehörde des Kantons C durfte somit nach

der unzureichenden Kooperation des Beschwerdeführers bei den

Vorbereitungshandlungen davon ausgehen, dass auch keine Gewähr bestehe, er

werde die Vollzugsbedingungen des Electronic Monitorings einhalten. Die

Voraussetzungen der OSK-Richtlinien (vgl. oben E. 2.2) schienen vor diesem

Hintergrund nicht gegeben, weshalb es im Ermessen der Vollzugsbehörde des

Kantons C (durch Rückgabe des Mandats an den Beschwerdegegner) und

gestützt darauf schliesslich in demjenigen des Beschwerdegegners lag, von

dieser Vollzugsform abzusehen.

4.5 Der

Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren insbesondere geltend, seine

Arbeitsstelle nicht verlieren zu wollen. Soweit ersichtlich, ist der

Beschwerdeführer seit März 2023 ununterbrochen an seiner Arbeitsstelle zu

100 % als … tätig. Bereits davor verfügte er jedoch über einen

Arbeitsvertrag, welchen er am 1. September 2022 unterzeichnet hatte und

womit er per gleichem Datum ein 100%-Arbeitsverhältnis als … antrat. Im

erwähnten Telefongespräch mit dem Beschwerdegegner am 26. Oktober 2022

äusserte der Beschwerdeführer bereits damals, "unbedingt seinen Job

behalten zu wollen". Ausserdem wurde der Mietvertrag über die Wohnung, an

deren Adresse der Beschwerdeführer auch heute noch wohnhaft ist, bereits per

17. Oktober 2022 abgeschlossen. Die persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers haben sich damit zwar seit dem Strafbefehl vom 13. Mai

2022, gemäss welchem eine Geldstrafe als Sanktion nicht infrage gekommen sei,

da diese nicht vollzogen werden könne, weil der Beschwerdeführer nicht über ein

ausreichendes Einkommen noch über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfüge,

zwischenzeitlich in positiver Hinsicht verändert. Der Beschwerdeführer verfügt

damit unterdessen über ein regelmässiges Einkommen, welches es ihm zu erlauben

scheint, seinen Lebensunterhalt zu decken. Dennoch hielten ihn diese

stabilisierenden Umstände wie dargelegt nicht davon ab, Sendungen des

Beschwerdegegners nicht entgegenzunehmen und in der Folge im Kanton C

Terminen fernzubleiben, sich nicht mehr zu melden und bei den

Vorbereitungshandlungen in Bezug auf den Vollzug im Electronic Monitoring nicht

mitzuwirken. Bereits bei der Bewährungshilfe im Kanton C habe der

Beschwerdeführer beteuert, seine Arbeitsstelle nicht verlieren zu wollen, was

indes seinerzeit nicht zur geforderten Kooperation führte.

4.6 Nach

§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr,

20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369

E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1).

Mit seiner konstanten beruflichen Verpflichtung zeigte der

Beschwerdeführer zwar, dass er damit unterdessen seit rund 18 Monaten

(März 2023 bis September 2024) in einem Vollzeitpensum arbeitstätig ist und die

dafür erforderliche Zuverlässigkeit an den Tag legt. Es ist ihm diesbezüglich

zuzustimmen, dass er insofern eine gewisse Regel- und Normorientierung

erbringt. Weiteres bezüglich seiner Kooperation und weshalb er auf die

mehrfachen Kontaktversuche nicht reagiert bzw. die geforderten

(Abstinenz-)Nachweise nicht erbracht hat, legt der Beschwerdeführer nach wie

vor nicht dar. Er beschränkt sich darauf, seine Absicht zu beteuern, dass er

einem Vollzugsplan ohnehin zustimmen werde. Die Motivation, die Bedingungen und

Auflagen des verbindlichen Vollzugsplans einzuhalten, sei nach Bewilligung des

Electronic Monitorings eine viel grössere als jene im Vergleich zu den

Vorbereitungshandlungen. Damit liegen weder neue Tatsachenbehauptungen noch

neue Beweismittel vor. Der sich allein durch den Zeitablauf des vorliegenden

Rechtsmittelverfahrens (Rekurs- und Beschwerdeverfahren) ergebende Umstand,

dass der Beschwerdeführer sich seither an seiner Arbeitsstelle bewährte, vermag

die vom Beschwerdegegner festgestellte und sich über einen langen Zeitraum

erstreckende mangelnde Kooperation – und ungünstige Legalprognose (hierzu unten

E. 4.8) – nicht aufzuwiegen. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer auch

keine weiteren Unterlagen, wie die vom Kanton C geforderten

Abstinenznachweise, vor. Die Umstände haben sich seit der Verfügung der

Vorinstanz vom 24. April 2024 demzufolge nicht derart massgeblich

geändert, dass sich deren Einschätzung, wie sie die Vorinstanz vornahm, nicht

mehr bestätigen liesse.

4.7 Die beschwerdeführerische

Rüge der fehlenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seinen Vorbringen ist

schliesslich unbegründet. Der Begründung lassen sich ohne Weiteres die

Überlegungen entnehmen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stützte. Die

Vorinstanz würdigte sowohl das Argument der langjährigen Deliktsfreiheit sowie

den Umstand, dass der Vollzug bezüglich der sozialen Beziehungen, auch zu den

Kindern, einschneidend sei; andererseits aber auch, dass dies den

Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht von der Begehung weiterer

Straftaten abgehalten habe.

4.8 Trotz der

grundsätzlich als ungünstig beurteilten Legalprognose wurde dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich durch entsprechende

Kooperation im Rahmen der Vorbereitung des Electronic Monitoring zu bewähren.

Der Beschwerdegegner kam in seiner Verfügung vom 4. Dezember 2023 zum

Schluss, in Würdigung der strafrechtlichen Vorgeschichte sowie des

ausgewiesenen Risikopotenzials lägen konkrete Hinweise für eine

Wiederholungsgefahr vor. Die Vorinstanz bestätigte die beschwerdegegnerische

Einschätzung, dass sich das Vorleben des Beschwerdeführers in

legalprognostischer Hinsicht belastend auswirke und beanstandete nicht, dass

die fünf von 2015 bis 2020 erwirkten Vorstrafen vom Beschwerdegegner negativ

gewichtet worden waren. Sodann sei auch, so die Vorinstanz weiter, die

Risikoabklärung des Beschwerdegegners vom 4. August 2022 zu

berücksichtigen, welche entgegen der Rüge des Beschwerdeführers, diese sei rein

theoretischer Natur, aktenbasiert sei und sich ausführlich mit den Aussagen des

Beschwerdeführers und dessen persönlichen Verhältnissen auseinandersetze. Es

sei damit von einem erheblich erhöhten Delinquenzrisiko des Beschwerdeführers

für mittelgradige Gewaltdelikte wie auch Delikte im Bereich der

Allgemeindelinquenz auszugehen.

Wie die Vorinstanz erwog, ist rund zwei Jahre nach der

letzten Verurteilung – während denen der noch nicht erfolgte Strafvollzug

zunächst auf die mangelnde Erreichbarkeit sowie das unkooperative Verhalten des

Beschwerdeführers und sodann auf das Ergreifen von Rechtsmitteln zurückzuführen

war – noch nicht von einer langjährigen Deliktsfreiheit zu sprechen, nach

welcher zu erwarten wäre, dass keine weiteren Straftaten begangen werden (wie

es alle besonderen Vollzugsformen voraussetzen; vgl. Art. 77b Abs. 1

lit. a, 79a Abs. 1 und 79b Abs. 2 lit. a StGB). Das in der

Risikoabklärung vom 4. August 2022 festgestellte Delinquenzrisiko wurde zu

Recht in die Beurteilung der Legalprognose einbezogen. Dieser Abklärung ist zu

entnehmen, dass die risikorelevante Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers

eher ungünstig eingeschätzt wird, da er im bisherigen Verlauf auch durch

Haftstrafen nicht beeindruckbar gewesen sei und sich den

Strafuntersuchungsbehörden mehrere Jahre entzogen habe. Bezüglich alternativer

Vollzugsformen sei anzumerken, dass die Verbindlichkeit des Beschwerdeführers

für alternative (offen geführte) Vollzugsformen aus forensisch-psychologischer

Sicht schwer abschätzbar wirke, da er sich lange Zeit für Behörden nicht

zugänglich gezeigt habe. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese

Feststellungen infrage stellt. Dass die Legalprognose von den Vorinstanzen als

belastend beurteilt wurde, ist deshalb nicht zu beanstanden.

4.9 Den

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Normalvollzug für eine

siebenmonatige Freiheitsstrafe unverhältnismässig und mit Blick auf die

notorisch überfüllten Justizvollzugsanstalten vielmehr eine Lösung mittels

Electronic Monitoring angebracht sei, ist entgegenzuhalten, dass dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Strafverbüssung in Electronic Monitoring,

gemeinnütziger Arbeit oder Halbgefangenschaft dargelegt wurde. Dem

Beschwerdeführer wurde mehrmals die Möglichkeit zur Mitwirkung bezüglich

alternativer Strafvollzugsform eröffnet, doch erbrachte er die notwendige

Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft dafür nicht. Dass die

Vorbereitungshandlungen nach einem Zeitraum von Juni 2022 bis November 2023,

mithin nach rund 16 Monaten, als gescheitert beurteilt wurden, lag im

Ermessen des Beschwerdegegners. Ein Rechtsanspruch auf den Vollzug in einer

privilegierten Vollzugsform wie Electronic Monitoring besteht nicht. Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, die Freiheitsstrafe sei angesichts seiner

familiären Verpflichtungen unverhältnismässig, mag es zutreffen, dass ihn der

Strafvollzug mit deutlicher Härte treffen wird, dennoch erweist sich nach dem

Gesagten die Verweigerung von Electronic Monitoring als noch rechtskonform.

4.10 Zusammengefasst

ist der vorinstanzliche Entscheid, der Beschwerdegegner habe zu Recht auf die

mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als auch auf die ungünstige

Legalprognose für den Strafvollzug mit Electronic Monitoring schliessen und ihn

deshalb in den Normalvollzug vorladen dürfen, nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Da der Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners auf

den 5. August 2024, 10.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen wurde,

dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht

unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin

festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 3.3).

Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 6. Januar

2025, 10.30 Uhr, zum Strafantritt vorzuladen. Nachdem in der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 4. Dezember 2023 ein anderer Strafantrittsort

genannt wurde als in der Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024,

scheint es vorliegend angezeigt, den Entscheid über den Strafantrittsort sowie

die weiteren Modalitäten dem Beschwerdegegner zu überlassen und diesen

aufzufordern, den Beschwerdeführer über beides unverzüglich in Kenntnis zu

setzen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der

Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 6. Januar 2025, 10.30 Uhr im

Sinne von Erwägung 5 in den Strafvollzug vorgeladen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).